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{'item': 'G307 2334405-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20§ 31§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlG307 2334405-1 Spruch, G307 2334405-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX XXXX
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 römisch 40
  3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.01.2026, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und (Spruchpunkt VI.)2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.01.2026, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und (Spruchpunkt römisch sechs.)

  1. Nach Verhängung der und Entlassung aus der Schubhaft reiste der BF am XXXX .2026 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftweg in den Kosovo zurück.
  2. Nach Verhängung der und Entlassung aus der Schubhaft reiste der BF am römisch 40 .2026 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftweg in den Kosovo zurück.
  3. Mit Schreiben vom 29.01.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  4. Mit Schreiben vom 29.01.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, Spruchpunkt VI. des Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde.Darin wurde beantragt, Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 30.01.2026 vorgelegt, wo sie am 03.02.2026 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater dreier minderjähriger Kinder namens XXXX und XXXX . Seine Muttersprache ist Albanisch.1.
  8. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater dreier minderjähriger Kinder namens römisch 40 und römisch 40 . Seine Muttersprache ist Albanisch. 1.
  9. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und nahm unangemeldet im Inland Unterkunft. 1.
  10. Der BF wurde erstmalig am XXXX .2024 von Beamten der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) auf Höhe der XXXX in Arbeitskleidung angetroffen. Nach Durchführung einer Niederschrift wurde er am selben Tag aus der Anhaltung entlassen und zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Eine solche konnte er eben so wenig nachweisen wie den Umstand, wie lange und seit wann er sich vor seiner Kontrolle im Schengen-Gebiet aufgehalten hat. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengenraum ein und aus ihm wieder aus. Sein letzter Stempel im Reisepass datiert vom 30.07.2023, wonach er aus Nordmazedonien ausreiste. Weitere Stempel fanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Reisedokument vor. 1.
  11. Der BF wurde erstmalig am römisch 40 .2024 von Beamten der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) auf Höhe der römisch 40 in Arbeitskleidung angetroffen. Nach Durchführung einer Niederschrift wurde er am selben Tag aus der Anhaltung entlassen und zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Eine solche konnte er eben so wenig nachweisen wie den Umstand, wie lange und seit wann er sich vor seiner Kontrolle im Schengen-Gebiet aufgehalten hat. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengenraum ein und aus ihm wieder aus. Sein letzter Stempel im Reisepass datiert vom 30.07.2023, wonach er aus Nordmazedonien ausreiste. Weitere Stempel fanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Reisedokument vor. Am XXXX .2024 wurde der BF erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach dem FPG angezeigt, jedoch nicht festgenommen. Am römisch 40 .2024 wurde der BF erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach dem FPG angezeigt, jedoch nicht festgenommen. 1.
  12. Am XXXX 2026 wurde der BF wiederum am oben genannten Ort von Organen der AFA der LPD angetroffen. Im Zeitpunkt der sodann stattgefundenen fremdenrechtlichen Kontrolle trug der BF arbeitstypische Kleidung, die bereits verschmutzt war und Gebrauchsspuren aufwies. Eigenen Angaben zufolge hielt sich der BF damals mit seiner Frau, XXXX und seinen drei minderjährigen Kindern in einem Apartment in Wien auf, dessen Adresse er nicht nennen konnte. In diesem Rahmen stellte sich heraus, dass für den BF am 23.03.2026 eine ärztliche Untersuchung in 1230 XXXX vorgemerkt war. Ein Aufenthalt des BF zu touristischen Zwecken konnte nicht zu Tage gefördert werden.1.
  13. Am römisch 40 2026 wurde der BF wiederum am oben genannten Ort von Organen der AFA der LPD angetroffen. Im Zeitpunkt der sodann stattgefundenen fremdenrechtlichen Kontrolle trug der BF arbeitstypische Kleidung, die bereits verschmutzt war und Gebrauchsspuren aufwies. Eigenen Angaben zufolge hielt sich der BF damals mit seiner Frau, römisch 40 und seinen drei minderjährigen Kindern in einem Apartment in Wien auf, dessen Adresse er nicht nennen konnte. In diesem Rahmen stellte sich heraus, dass für den BF am 23.03.2026 eine ärztliche Untersuchung in 1230 römisch 40 vorgemerkt war. Ein Aufenthalt des BF zu touristischen Zwecken konnte nicht zu Tage gefördert werden. 1.
  14. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten oder enge freundschaftliche Beziehungen. Drei seiner Brüder leben in Deutschland. Er war bis dato – abgesehen von der im Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbrachten Zeit – nicht im Bundesgebiet gemeldet. Er reiste am XXXX 2026 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.1.
  15. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten oder enge freundschaftliche Beziehungen. Drei seiner Brüder leben in Deutschland. Er war bis dato – abgesehen von der im Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbrachten Zeit – nicht im Bundesgebiet gemeldet. Er reiste am römisch 40 2026 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 1.
  16. Der BF weist keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus auf. Er ist und war in Österreich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Institution tätig. 1.
  17. Der BF geht und ging im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist und war nicht sozialversichert und verfügte im Zeitpunkt seiner jüngsten Anhaltung über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines wie des Lebensunterhalts seiner Familie. 1.
  18. Der BF ist zwar strafrechtlich unbescholten wurde jedoch am XXXX .2025 von der Polizeiinspektion XXXX in 1100 Wien wegen Hausfriedensbruchs und schwerer Nötigung zu Zahl XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA XXXX ) angezeigt. 1.
  19. Der BF ist zwar strafrechtlich unbescholten wurde jedoch am römisch 40 .2025 von der Polizeiinspektion römisch 40 in 1100 Wien wegen Hausfriedensbruchs und schwerer Nötigung zu Zahl römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (StA römisch 40 ) angezeigt. Demnach gewährte ihm der in XXXX wohnhafte XXXX in dessen Wohnung in XXXX , in der XXXX , im Mai 2025 für einige Tage Unterkunft, nachdem die beiden einander am XXXX kennengelernt hatten. Demnach gewährte ihm der in römisch 40 wohnhafte römisch 40 in dessen Wohnung in römisch 40 , in der römisch 40 , im Mai 2025 für einige Tage Unterkunft, nachdem die beiden einander am römisch 40 kennengelernt hatten. Als der Unterkunftgeber am 31.05.2025 in den Kosovo fuhr, bestand er darauf, dass der BF die Wohnung verlassen müsse. Nachdem der Sohn des XXXX das Zylinderschloss ausgetauscht hatte, forderte der BF den XXXX telefonisch auf, die Wohnung zu öffnen, um Kleidungsstücke und seinen Reisepass holen zu können. Jusuf XXXX stellte dem BF am Telefon in Aussicht, der Polizei darüber Mitteilung zu machen, sollte er sich mit einem Zweitschlüssel Zugang zur Wohnung verschaffen, worauf der BF den XXXX mit den Worten: „Wenn Du herkommst, dann werde ich Dir den Kopf abschneiden“ , ich werde dich durch die Straßen schleifen. Ich werde dir dein Kind abnehmen“, bedrohte. Ferner stellte er Bajrami in Aussicht, er werde ihn umbringen, wenn er ihn bei der Polizei anzeigen sollte. Etwa 2 Stunden später erhielt XXXX vom BF ein 13sekündiges Video zugesandt, worauf ein Mann zu sehen war, welcher das Türschloss aufbohrte. Als der Unterkunftgeber am 31.05.2025 in den Kosovo fuhr, bestand er darauf, dass der BF die Wohnung verlassen müsse. Nachdem der Sohn des römisch 40 das Zylinderschloss ausgetauscht hatte, forderte der BF den römisch 40 telefonisch auf, die Wohnung zu öffnen, um Kleidungsstücke und seinen Reisepass holen zu können. Jusuf römisch 40 stellte dem BF am Telefon in Aussicht, der Polizei darüber Mitteilung zu machen, sollte er sich mit einem Zweitschlüssel Zugang zur Wohnung verschaffen, worauf der BF den römisch 40 mit den Worten: „Wenn Du herkommst, dann werde ich Dir den Kopf abschneiden“ , ich werde dich durch die Straßen schleifen. Ich werde dir dein Kind abnehmen“, bedrohte. Ferner stellte er Bajrami in Aussicht, er werde ihn umbringen, wenn er ihn bei der Polizei anzeigen sollte. Etwa 2 Stunden später erhielt römisch 40 vom BF ein 13sekündiges Video zugesandt, worauf ein Mann zu sehen war, welcher das Türschloss aufbohrte. Am XXXX 2025 fand XXXX das Schloss der Eingangstür seiner Wohnung ins „Leere gesperrt“ vor, wobei er vermutete, dass sich der BF abermals Zugang zu seiner Wohnung verschafft habe. Hiernach bedrohte der BF XXXX fernmündlich abermals mit den gleichen Worten wie im letzten Absatz beschrieben. 3 Tage später war der Wohnungsschlüssel des Geschädigten in einem Kuvert in seinem Postkasten eingelegt.Am römisch 40 2025 fand römisch 40 das Schloss der Eingangstür seiner Wohnung ins „Leere gesperrt“ vor, wobei er vermutete, dass sich der BF abermals Zugang zu seiner Wohnung verschafft habe. Hiernach bedrohte der BF römisch 40 fernmündlich abermals mit den gleichen Worten wie im letzten Absatz beschrieben. 3 Tage später war der Wohnungsschlüssel des Geschädigten in einem Kuvert in seinem Postkasten eingelegt. Trotz Kontaktaufnahme seitens der Polizei mit dem BF am XXXX .2025 verhielt sich dieser unkooperativ und nahm von einer seine Person betreffenden Bekanntgabe einer Post- oder Wohnungsanschrift Abstand. Auch eine Kontaktadresse in Österreich wollte er nicht angeben.Trotz Kontaktaufnahme seitens der Polizei mit dem BF am römisch 40 .2025 verhielt sich dieser unkooperativ und nahm von einer seine Person betreffenden Bekanntgabe einer Post- oder Wohnungsanschrift Abstand. Auch eine Kontaktadresse in Österreich wollte er nicht angeben. 1.9.Einen Aufenthaltstitel für Österreich besaß der BF bis dato (noch) nicht. 1.
  20. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat der BF, dem Kosovo, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. 1.
  21. Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte IV. bis VI. des bekämpften Bescheides, wodurch gegen ihn (auch) ein Einreiseverbot verhängt wurde.1.
  22. Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides, wodurch gegen ihn (auch) ein Einreiseverbot verhängt wurde.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  25. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  26. Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 146, 147). In diesem finden sich lediglich zwei Ausreisestempel aus Nordmazedonien, der letzte aus dem Jahr 2023 (AS 147). Aus diesem Grund konnten die tatsächlichen Ein- und Ausreisen in den und aus dem Schengenraum nicht festgestellt werden. 2.2.
  27. Die Feststellungen zu Muttersprache, Familienstand, Existenz der Kinder und unangemeldeter Unterkunftnahme sind den Angaben des BF vor dem BFA wie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters zu seiner Person geschuldet. 2.2.
  28. Ferner ergibt sich aus der besagten Einvernahme, dass der BF nicht nachweisen konnte, wann er zuletzt in das Schengengebiet ein- und wieder ausreiste, wie lange er sich darin aufhielt und wo genau er im Inland Unterkunft nahm. 2.2.
  29. Da im Falle der Einreise in den Schengenraum eine systematische Abstempelung im Reisepass eines Drittstaatsangehörigen vorgesehen ist – Genaueres dazu wird in der Rechtlichen Beurteilung erörtert werden – konnte der BF eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner ersten Anhaltung am XXXX .2024 nicht glaubhaft machen. Auch sonst vermochte der BF keine dahingehende Bescheinigung – wie etwa einen Beweis der zuständigen Botschaft – vorzulegen.2.2.
  30. Da im Falle der Einreise in den Schengenraum eine systematische Abstempelung im Reisepass eines Drittstaatsangehörigen vorgesehen ist – Genaueres dazu wird in der Rechtlichen Beurteilung erörtert werden – konnte der BF eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner ersten Anhaltung am römisch 40 .2024 nicht glaubhaft machen. Auch sonst vermochte der BF keine dahingehende Bescheinigung – wie etwa einen Beweis der zuständigen Botschaft – vorzulegen. 2.2.
  31. Die Betretungen am XXXX .2024 sowie zuletzt am XXXX .2026 sind den im Akt einliegenden Polizeiberichten der genannten Tage zu Zahlen XXXX und XXXX zu entnehmen. Aus dem zuletzt genannten Dokument ergibt sich auch der vereinbarte Arzttermin in XXXX am XXXX .
  32. Dem Inhalt der erwähnten Anzeigen ist ferner unmissverständlich zu entnehmen, dass der BF im Bereich des „ XXXX “ und in Arbeitskleidung betreten wurde (siehe AS 5 bis 9 und 25 bis 28). Die gegen den BF am XXXX .2024 erstattete Anzeige ist ebenso dem Inhalt des unter II.1.
  33. angeführten Abschlussberichts (Zahl XXXX ) zu entnehmen. In diesem ist auch das dem BF vorgeworfene Fehlverhalten wiedergegeben. 2.2.
  34. Die Betretungen am römisch 40 .2024 sowie zuletzt am römisch 40 .2026 sind den im Akt einliegenden Polizeiberichten der genannten Tage zu Zahlen römisch 40 und römisch 40 zu entnehmen. Aus dem zuletzt genannten Dokument ergibt sich auch der vereinbarte Arzttermin in römisch 40 am römisch 40 .
  35. Dem Inhalt der erwähnten Anzeigen ist ferner unmissverständlich zu entnehmen, dass der BF im Bereich des „ römisch 40 “ und in Arbeitskleidung betreten wurde (siehe AS 5 bis 9 und 25 bis 28). Die gegen den BF am römisch 40 .2024 erstattete Anzeige ist ebenso dem Inhalt des unter römisch zwei.1.
  36. angeführten Abschlussberichts (Zahl römisch 40 ) zu entnehmen. In diesem ist auch das dem BF vorgeworfene Fehlverhalten wiedergegeben. 2.2.
  37. Die fehlende Wohnsitzmeldung (ausgenommen in Verwaltungsverwahrungs- und Schubhaft) sowie die Nichtausübung einer legalen Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und des Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. Der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR). 2.2.
  38. Der Zeitpunkt der Ausreise des BF am XXXX .2026 erschließt sich aus der Bestätigung auf AS 223.2.2.
  39. Der Zeitpunkt der Ausreise des BF am römisch 40 .2026 erschließt sich aus der Bestätigung auf AS
  40. 2.2.
  41. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die unter II.1.
  42. angeführte Anzeige gegen den BF ist aus dem Akt (AS 50, 51) und dem, dem BVWG übermittelten Abschlussbericht der PI XXXX ersichtlich (Oz 4). 2.2.
  43. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die unter römisch zwei.1.
  44. angeführte Anzeige gegen den BF ist aus dem Akt (AS 50, 51) und dem, dem BVWG übermittelten Abschlussbericht der PI römisch 40 ersichtlich (Oz 4). 2.2.
  45. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf dessen Angaben vor der belangten Behörde und spiegeln sich auch im bekämpften Bescheid wider. 2.2.
  46. Die beiden Betretungen des BF in Arbeitskleidung, sein unangemeldeter Aufenthalt (samt Familie), die Nichtbekanntgabe der Adresse und der Bezeichnung der Unterkunft, der für den 23.03.2026 vorgesehene Arzttermin und die fehlenden finanziellen Mittel (deren Existenz der BF dem Grunde nach nicht nachzuweisen vermochte), sprechen eindeutig gegen einen Aufenthalt des BF entgegen touristischer Zwecke. 2.2.
  47. Aus § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
  48. Aus Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
  49. Der BF vermochte keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, etwa durch Vorlage eines dahingehenden Sprachzertifikats, darzulegen. Dass er in keinem Verein oder einer sonstigen Institution im Inland tätig bzw. engagiert war, hat er in der Befragung vor dem BFA selbst zu Protokoll gegeben. 2.2.
  50. Dass lediglich die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides angefochten wurde, ist dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut des Rechtsmittels zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).2.2.
  51. Dass lediglich die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides angefochten wurde, ist dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut des Rechtsmittels zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).
  52. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  53. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.
  54. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.1.
  55. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  56. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, ihr hinsichtlich der beanstandeten Dauer stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen: 3.1.3.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.3.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige des Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige des Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Der mit „Abstempeln der Reisedokumente“ betitelte Art 11 des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise:Der mit „Abstempeln der Reisedokumente“ betitelte Artikel 11, des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise:

(1)Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ein Einreise- oder Ausreisestempel wird insbesondere angebracht in
  1. a)den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, in denen sich ein gültiges Visum befindet;
  2. b)den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, denen von einem Mitgliedstaat an der Grenze ein Visum erteilt wird;
  3. c)den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen.
(2)Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, aber die Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. 3.1.
  1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.1.
  2. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF konnte keine legale Einreise iSd § 31 Abs. 1 FPG glaubhaft machten. Ferner hielt er sich unangemeldet in Österreich auf, antwortete auf die ihm gestellten Fragen zur Dauer des Aufenthalts im Schengenraum, der Art und Dauer der Unterkunftnahme, des Aufenthaltszwecks und der Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht, ungenau, unwissend oder wich ihnen aus. Anhand der Beweismittel der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes steht eindeutig fest, dass der BF zuletzt zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet einreiste. Der BF konnte keine legale Einreise iSd Paragraph 31, Absatz eins, FPG glaubhaft machten. Ferner hielt er sich unangemeldet in Österreich auf, antwortete auf die ihm gestellten Fragen zur Dauer des Aufenthalts im Schengenraum, der Art und Dauer der Unterkunftnahme, des Aufenthaltszwecks und der Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht, ungenau, unwissend oder wich ihnen aus. Anhand der Beweismittel der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes steht eindeutig fest, dass der BF zuletzt zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet einreiste. Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt wurde – erwies sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. Die

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft.Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt wurde – erwies sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. Die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft. 3.1.5. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.1.5. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.1.6. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG und begründete dies mit den fehlenden Mitteln zum Unterhalt, der Absicht der unrechtmäßigen Niederlassung und Aufnahme einer unzulässigen Erwerbstätigkeit, der Umgehung der Grenzkontrollen und der fehlenden Greifbarkeit für die Behörden. 3.1.6. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG und begründete dies mit den fehlenden Mitteln zum Unterhalt, der Absicht der unrechtmäßigen Niederlassung und Aufnahme einer unzulässigen Erwerbstätigkeit, der Umgehung der Grenzkontrollen und der fehlenden Greifbarkeit für die Behörden. Wie das Bundesamt zutreffend festhielt, handelt es sich bei § 53 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung, die es jedoch nicht unzulässig macht, auch noch andere, als die dort aufgezählten Handlungen im Rahmen eines Einreiseverbots zu „ahnden“. Wie das Bundesamt zutreffend festhielt, handelt es sich bei Paragraph 53, Absatz 2, FPG um eine demonstrative Aufzählung, die es jedoch nicht unzulässig macht, auch noch andere, als die dort aufgezählten Handlungen im Rahmen eines Einreiseverbots zu „ahnden“. Der BF hat zwar keinen der aufgezählten „Tatbestände“ des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt, er setzte jedoch – die soeben geschilderten Handlungen – die in Summe die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen.Der BF hat zwar keinen der aufgezählten „Tatbestände“ des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt, er setzte jedoch – die soeben geschilderten Handlungen – die in Summe die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. So bot sich der BF – wie schon im XXXX 2024 – zur Arbeitsaufnahme an, entzog sich durch Nichtmeldung dem behördlichen Verfügungsbereich, verfügte über keine ausreichenden Barmittel, was für sich genommen zwar iSd aufgehobenen Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 nicht mehr unzulässig ist, jedoch die Gefahr der Ausübung von „Schwarzarbeit“ beträchtlich erhöht und umging mehrfach Grenzkontrollen. Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, eine verpflichtende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG). Durch sein wiederholtes Betreten gefährdet(

  1. e)der BF damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere das staatliche Interesse an der Verhinderung der Ausübung von Beschäftigungen entgegen dem AuslBG und jenem der „Greifbarkeit“ von Personen, die sich entgegen dem MeldeG in Österreich aufhalten. So bot sich der BF – wie schon im römisch 40 2024 – zur Arbeitsaufnahme an, entzog sich durch Nichtmeldung dem behördlichen Verfügungsbereich, verfügte über keine ausreichenden Barmittel, was für sich genommen zwar iSd aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, nicht mehr unzulässig ist, jedoch die Gefahr der Ausübung von „Schwarzarbeit“ beträchtlich erhöht und umging mehrfach Grenzkontrollen. Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, eine verpflichtende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG). Durch sein wiederholtes Betreten gefährdet(
  2. e)der BF damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere das staatliche Interesse an der Verhinderung der Ausübung von Beschäftigungen entgegen dem AuslBG und jenem der „Greifbarkeit“ von Personen, die sich entgegen dem MeldeG in Österreich aufhalten. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.05.2020, Geschäftszahl Ra 2019/21/0061, unter anderem erwogen, dass die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 angeführten Tatbestände nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände darstellen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das könne auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.05.2020, Geschäftszahl Ra 2019/21/0061, unter anderem erwogen, dass die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 angeführten Tatbestände nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände darstellen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das könne auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104). Aufgrund dieser Rechtsprechung und des oben Gesagten ist im Verhalten des BF eine Gefährdung im oben beschriebenen Sinne zu erblicken. Sein Handeln zeigt klar, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Dem BF sind sohin mehrere Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass sie im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich von Verstößen gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)]. Es kann daher der belangten Behörde im Ergebnis nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde im Ergebnis nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Ergänzend sei bemerkt, dass der gegen den BF wegen Hausfriedensbruchs und schwerer Nötigung erstatteten Anzeige angesichts der noch fehlenden förmlichen Einvernahme des BF und der dahingehend noch nicht (restlos) geklärten Umstände kein derartiges Gewicht zukommt, dass es sich nachteilig auf die Einreiseverbotsdauer auswirkt. 3.1.8. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. 3.1.8. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Wie oben bereits festgehalten, bestehen keine (berücksichtigungswürdigen) familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF im Inland festgestellt werden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt nicht in Österreich, sondern vielmehr im Kosovo. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene der BF an einem (weiteren) Aufenthalt.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene der BF an einem (weiteren) Aufenthalt. 3.1.9. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 5 Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, ihm eine überlange – sprich mehrmonatige Dauer – des Aufenthalts im Schengenraum nicht nachgewiesen werden konnte und er nicht tatsächlich bei der Ausübung von „Schwarzarbeit“ betreten wurde. Die von der belangten Behörde gewählte (maximale) Einreiseverbotsbefristung ist unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße nicht angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter zwei Jahre erwiese sich jedoch aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens, der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und derangestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu den Spruchpunkt IV und VI. des angefochtenen Bescheides – Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.2. Zu den Spruchpunkt römisch vier und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.2.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.2.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.2.
  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der BF das Bundesgebiet bereits am XXXX .2026 verlassen hat und auch über keine Meldeadresse im Inland verfügt. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.3.2.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der BF das Bundesgebiet bereits am römisch 40 .2026 verlassen hat und auch über keine Meldeadresse im Inland verfügt. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen. Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht (mehr) beschwert war. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dient ausschließlich dazu, den Vollzug einer ausreiseverpflichtenden Entscheidung bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache temporär zu verhindern. Wegen des Wegfalls des diesbezüglichen Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde (auch) in diesem Umfang zurückzuweisen. 3.
  3. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.
  4. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet: § 70.
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70,
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. 3.2.
  4. Grundsätzlich gilt, dass der VwGH zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011; vgl. auch VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).3.2.
  5. Grundsätzlich gilt, dass der VwGH zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011; vergleiche auch VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18Abs.

3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). 3.2.

  1. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF gesetzte Übertretung es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, Handlungen des BF, etwa gegen das vom AuslBG geschützte Rechtsgut der legalen Arbeit, einen unangemeldeten sowie über 3 Monate hinausgehenden Aufenthalt in Österreich zu verhindern. Wegen der bereits zwei Mal erfolgten Anbahnung einer Beschäftigung am XXXX „Arbeiterstrich“ kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder einen derartigen Versuch unternehmen wird. Weiters ist zu nochmals zu betonen, dass der BF gegen seine Meldeverpflichtung nach dem MeldeG verstoßen hat und auch derzeit keine Meldeadresse im Bundesgebiet aufweist.3.2.
  2. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF gesetzte Übertretung es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, Handlungen des BF, etwa gegen das vom AuslBG geschützte Rechtsgut der legalen Arbeit, einen unangemeldeten sowie über 3 Monate hinausgehenden Aufenthalt in Österreich zu verhindern. Wegen der bereits zwei Mal erfolgten Anbahnung einer Beschäftigung am römisch 40 „Arbeiterstrich“ kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder einen derartigen Versuch unternehmen wird. Weiters ist zu nochmals zu betonen, dass der BF gegen seine Meldeverpflichtung nach dem MeldeG verstoßen hat und auch derzeit keine Meldeadresse im Bundesgebiet aufweist. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF entgegen fremden- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften agiert hat, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten war. Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG erteilt.Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der BF bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und eine „untrennbare Verbindung“ zwischen § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 1 bis 3 BFA-VG besteht. Die Einräumung der Frist zur freiwilligen Ausreise wäre daher einerseits nicht mehr in die Tat „umsetzbar“ anderseits ist – wie oben geschildert – das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides zurückzuweisen war.Es ist jedoch hervorzuheben, dass der BF bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und eine „untrennbare Verbindung“ zwischen Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz eins bis 3 BFA-VG besteht. Die Einräumung der Frist zur freiwilligen Ausreise wäre daher einerseits nicht mehr in die Tat „umsetzbar“ anderseits ist – wie oben geschildert – das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides zurückzuweisen war. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2334405.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.