4 B-VG nicht zulässig.
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid vom 29.01.2026 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), das mit Antrag vom 05.08.2025 eingeleitete Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, ein. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert worden sei und in der Ladung zur ärztlichen Untersuchung nachweislich über ihre Mitwirkungspflicht sowie über die Konsequenzen, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkomme, informiert worden sei. Da die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe, sei das Verfahren auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass einzustellen. Mit E-Mail vom 04.02.2026 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass es bei der Terminverschiebung zu Missverständnissen gekommen sei. Sie ersuche um einen neuen Termin für die ärztliche Untersuchung, wenn möglich in der Nähe ihres Wohnsitzes. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren am 03.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2025, W135 2337332-1/4Z, der Beschwerdeführerin nachweislich am 11.03.2026 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 04.02.2026 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdegründe und ein Begehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2025, W135 2337332-1/4Z, der Beschwerdeführerin nachweislich am 11.03.2026 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 04.02.2026 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdegründe und ein Begehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden wird. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2337332.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.