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{'item': 'W146 2247770-2'}

Obsah (6)Art. 130§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW146 2247770-2 Spruch, W146 2247770-2/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. III. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch drei. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. IV.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch vier.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb in Österreich und stellte am 26.09.2023 einen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen (neuen) Fluchtgründen befragt an, er habe eine Bestätigung von der ukrainischen Botschaft in Wien bekommen, dass er Staatsbürger der “SSSR” sei. Dadurch würden ihm Gefahren drohen, wenn er in die Ukraine zurück müsse. Außerdem habe er dort nichts zum Wohnen und keine Kontakte. Am 25.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, in der Ukraine wegen seiner Staatsbürgerschaft verfolgt zu werden. Man habe ihn zwingen wollen, die ukrainische Staatsbürgerschaft anzunehmen; weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zu seinen Söhnen habe er keinen Kontakt. Zudem wurde ein Schreiben der ukrainischen Botschaft in Österreich sowie ein Ausweis des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegt. Die Einvernahme wurde in weiterer Folge aufgrund des psychischen Zustandes und der Antworten des Beschwerdeführers abgebrochen, da laut dem einvernehmenden Referenten die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde gebeten, eine Erwachsenenvertetung anzuregen. Mit Schreiben vom 27.02.2025 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein und stellte an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag, dass dieses “in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde” über seinen “Asylantrag” erkenne und ausspreche, dass ihm der Status eines Asylberechtigen bzw. zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2025 vorgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abweisen möge. Am 14.04.2025 langten beim Bundesverwaltungsgericht – nach entsprechender Beauftragung – Übersetzungen von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ein. Am 07.05.2025 übermittelte der (damalige) Rechtsberater des Beschwerdeführers per E-Mail medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2025 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt, um die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Am 04.09.2025 langte das psychiatrische Sachverständigengutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesem geht hervor, dass keine psychiatrischen Störungen festgestellt werden können, welche die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen würden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer (bzw. seiner Rechtsberatung) und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Sachverständigengutachten übermittelt und die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Am 29.09.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten werde. Weiters wird angegeben, der Beschwerdeführer mache ausdrücklich keine für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Umstände geltend. Der Folgeantrag sei deswegen gestellt worden, weil der Beschwerdeführer die Ukraine bereits im Sommer 2021 verlassen habe und sich zu Beginn des Ukrainekrieges in Österreich befunden habe, sodass eine Registrierung als Vertriebener nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer strebe daher eine Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten an. Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und diesem die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 02.10.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer für einen Fristsetzungsantrag Verfahrenshilfe (Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes; Befreiung von der Eingabengebühr) gewährt. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26.02.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsberatung sowie einer Dolmetscherin für die ukrainische Sprache durch. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Zunächst gab der Rechtsberater des Beschwerdeführers an, dass es keine Fluchtgründe gebe und der Beschwerdeführer gerne subsidiären Schutz hätte. Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge an, weder zu seiner Exfrau noch zu seinen Söhnen Kontakt zu haben und auch nicht zu wissen, was mit seiner Eigentumswohnung in XXXX passiert sei. Er leide an starken Bauchschmerzen, weshalb er bereits im Krankenhaus gewesen sei und schmerzmilderde Tabletten nehme.Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge an, weder zu seiner Exfrau noch zu seinen Söhnen Kontakt zu haben und auch nicht zu wissen, was mit seiner Eigentumswohnung in römisch 40 passiert sei. Er leide an starken Bauchschmerzen, weshalb er bereits im Krankenhaus gewesen sei und schmerzmilderde Tabletten nehme. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Ukraine; seine Identität steht fest. Er spricht Ukrainisch und Russisch. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Oblast XXXX in der Ukraine. Dort hat er bis zu seiner Ausreise Richtung Österreich im Sommer 2021 – abgesehen von einem Aufenthalt in der Slowakei im Sommer 2020 – sein gesamtes Leben lang gelebt. Der Beschwerdeführer hat in der UdSSR zehn Jahre die Schule besucht und drei Jahre eine Berufsschule zum Schweißer und Elektromonteur absolviert. Anschließend war er als Heizungstechniker und im Rettungsdienst tätig; zuletzt verrichtete er Gelegenheitsjobs.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 im Oblast römisch 40 in der Ukraine. Dort hat er bis zu seiner Ausreise Richtung Österreich im Sommer 2021 – abgesehen von einem Aufenthalt in der Slowakei im Sommer 2020 – sein gesamtes Leben lang gelebt. Der Beschwerdeführer hat in der UdSSR zehn Jahre die Schule besucht und drei Jahre eine Berufsschule zum Schweißer und Elektromonteur absolviert. Anschließend war er als Heizungstechniker und im Rettungsdienst tätig; zuletzt verrichtete er Gelegenheitsjobs. In der Ukraine leben die Exfrau sowie die zwei Söhne des Beschwerdeführers; er steht nicht in Kontakt mit diesen. Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde – unter anderem – auch eine Rückehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde – unter anderem – auch eine Rückehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb in Österreich und stellte am 26.09.2023 einen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Wohnung, hat jedoch bei VinziPort einen Platz zum Übernachten. Er hat Deutschkurse besucht, eine Sprachprüfung hat er jedoch nicht absolviert und lernt derzeit selbständig Deutsch. Er pflegt soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer leidet immer wieder unter starken Bauchschmerzen und nimmt Schmerztabletten ein, ansonsten ist er im Wesentlichen gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist in der Ukraine keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung wurden nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Ukraine würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Ukraine würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Lage im Herkunftsstaat Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine (Version 18, 22.01.2026): Politische Lage Letzte Änderung 2025-06-26 07:41 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 19.3.2025; vgl. BS 2024). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 2025). Staatsoberhaupt ist seit
  2. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 19.3.2025; vgl. Präsident UKRA o.D.). Am
  3. Mai 2024 endete die formelle Amtszeit Selenskys. Ende März 2024 hätten neue Präsidentschaftswahlen stattfinden sollen, aber da das ukrainische Kriegsrecht sämtliche Wahlen verbietet, hat das Parlament diese nicht angesetzt. Laut der Verfassung der Ukraine enden die Befugnisse des Präsidenten nicht automatisch, sondern mit der Amtseinführung des neu gewählten Präsidenten, also erst nach erneuten Präsidentschaftswahlen. Somit bleibt Selensky weiter im Amt (DW 19.5.2024). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  4. März und
  5. April 2019 friedlich (OSCE/ODIHR 20.11.2019a) und ließ Wettbewerb zu. Grundfreiheiten wurden respektiert (OSCE/ODIHR 20.11.2019a; vgl. OSCE/ODIHR 22.4.2019). Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSCE/ODIHR 20.11.2019a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 2025; vgl. FH 24.2.2022). Seit
  6. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 19.3.2025; vgl. Regierung UKRA o.D.).Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 19.3.2025; vergleiche BS 2024). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 2025). Staatsoberhaupt ist seit
  7. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 19.3.2025; vergleiche Präsident UKRA o.D.). Am
  8. Mai 2024 endete die formelle Amtszeit Selenskys. Ende März 2024 hätten neue Präsidentschaftswahlen stattfinden sollen, aber da das ukrainische Kriegsrecht sämtliche Wahlen verbietet, hat das Parlament diese nicht angesetzt. Laut der Verfassung der Ukraine enden die Befugnisse des Präsidenten nicht automatisch, sondern mit der Amtseinführung des neu gewählten Präsidenten, also erst nach erneuten Präsidentschaftswahlen. Somit bleibt Selensky weiter im Amt (DW 19.5.2024). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  9. März und
  10. April 2019 friedlich (OSCE/ODIHR 20.11.2019a) und ließ Wettbewerb zu. Grundfreiheiten wurden respektiert (OSCE/ODIHR 20.11.2019a; vergleiche OSCE/ODIHR 22.4.2019). Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSCE/ODIHR 20.11.2019a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 2025; vergleiche FH 24.2.2022). Seit
  11. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 19.3.2025; vergleiche Regierung UKRA o.D.). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 2025). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
  12. Juli 2019 statt (Zeit Online 21.5.2019; vgl. OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 % (OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (Standard 22.7.2019; vgl. OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei „Diener des Volkes“ 43,16 % der Stimmen bzw. 254 Sitze, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ 13,05 % bzw. 43 Sitze, „Vaterland“ 8,18 % bzw. 26 Sitze, „Europäische Solidarität“ (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei „Stimme“ 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSCE/ODIHR 20.11.2019b; vgl. FH 2025). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022; vgl. FH 2024). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 2024; vgl. OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatte (FH 2025).Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 2025). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
  13. Juli 2019 statt (Zeit Online 21.5.2019; vergleiche OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 % (OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (Standard 22.7.2019; vergleiche OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei „Diener des Volkes“ 43,16 % der Stimmen bzw. 254 Sitze, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ 13,05 % bzw. 43 Sitze, „Vaterland“ 8,18 % bzw. 26 Sitze, „Europäische Solidarität“ (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei „Stimme“ 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSCE/ODIHR 20.11.2019b; vergleiche FH 2025). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022; vergleiche FH 2024). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 2024; vergleiche OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatte (FH 2025). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahlrecht in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Oligarchen üben einen beträchtlichen Einfluss auf die Politik aus und greifen politischen Parteien finanziell unter die Arme. Die Kommunistische Partei sowie russlandfreundliche politische Parteien sind in der Ukraine verboten. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform „Für das Leben“ (FH 2025). Das Parteiensystem ist sehr instabil und volatil (BS 2024). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt (AA 30.5.2021). Präsident Selensky erfreut sich großer Beliebtheit (BS 2024; vgl. KIIS 27.3.2025). Nachdem die Ukraine im Februar 2022 einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt hatte, hat im Juni 2022 der Europäische Rat der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuerkannt. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat der EU 9.4.2025).Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt (AA 30.5.2021). Präsident Selensky erfreut sich großer Beliebtheit (BS 2024; vergleiche KIIS 27.3.2025). Nachdem die Ukraine im Februar 2022 einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt hatte, hat im Juni 2022 der Europäische Rat der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuerkannt. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat der EU 9.4.2025). 2014 wurde die ukrainische Schwarzmeerhalbinsel Krim von Russland annektiert (SWP/Fischer 8.2.2019; vgl. Russland-Analysen/Jilge 27.2.2015, UN News 27.3.2014). Der Krim-Annexion war im März 2014 ein „Referendum“ vorausgegangen, welches von den pro-russischen Machthabern durchgeführt worden war. Angeblich hatten hierbei mehr als 96 % der Wähler für eine Angliederung der Krim an Russland gestimmt. Tatsächlich war das „Referendum“ rechtswidrig gewesen, da es eine freie Willensäußerung nicht ermöglicht hatte und das in der UN-Charta verbriefte allgemeine Gewaltverbot verletzt worden war (Russland-Analysen/Jilge 27.2.2015). Die „Volksabstimmung“ und die Krim-Annexion werden international nicht anerkannt (BPB 18.3.2019; vgl. UNGA 1.4.2014, Rat der EU 20.6.2022, UN 8.9.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Im Kreml fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022).2014 wurde die ukrainische Schwarzmeerhalbinsel Krim von Russland annektiert (SWP/Fischer 8.2.2019; vergleiche Russland-Analysen/Jilge 27.2.2015, UN News 27.3.2014). Der Krim-Annexion war im März 2014 ein „Referendum“ vorausgegangen, welches von den pro-russischen Machthabern durchgeführt worden war. Angeblich hatten hierbei mehr als 96 % der Wähler für eine Angliederung der Krim an Russland gestimmt. Tatsächlich war das „Referendum“ rechtswidrig gewesen, da es eine freie Willensäußerung nicht ermöglicht hatte und das in der UN-Charta verbriefte allgemeine Gewaltverbot verletzt worden war (Russland-Analysen/Jilge 27.2.2015). Die „Volksabstimmung“ und die Krim-Annexion werden international nicht anerkannt (BPB 18.3.2019; vergleiche UNGA 1.4.2014, Rat der EU 20.6.2022, UN 8.9.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Im Kreml fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-06-26 07:41 Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 14.10.2024), und es begann ein großflächiger Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). In der Ukraine wurde der Notstand verhängt (BMEIA 16.6.2025) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (EPEK UKRA 19.4.2025). Sicherheitsmaßnahmen sind regional und lokal unterschiedlich und können beinhalten: Ausgangssperren, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Personenkontrollen usw. (USDOS 14.11.2024). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist unberechenbar (OSAC 27.9.2024; vgl. EDA 10.4.2025). Im ganzen Land kommt es zu regelmäßigen Raketen- und Drohnenangriffen, wodurch ein beträchtlicher Schaden an der zivilen Infrastruktur entsteht, beispielsweise in Wohngegenden und Energie- und Industrieanlagen (GOV.UK 13.5.2025). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.4.2025). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit
  14. Februar 2022 in der Ukraine mehr als 13.000 Zivilisten getötet und beinahe 33.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 12.6.2025). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Vertreter von russischen Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation ukrainischer Kinder (YSPH 3.12.2024). Überall im Land besteht Gefahr durch nicht explodierte Munition, im Küstenbereich zudem durch Seeminen (AA 14.10.2024). Die ehemaligen und aktiven Kampfgebiete sind teilweise stark vermint (EDA 10.4.2025). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 14.10.2024), und es begann ein großflächiger Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). In der Ukraine wurde der Notstand verhängt (BMEIA 16.6.2025) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (EPEK UKRA 19.4.2025). Sicherheitsmaßnahmen sind regional und lokal unterschiedlich und können beinhalten: Ausgangssperren, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Personenkontrollen usw. (USDOS 14.11.2024). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist unberechenbar (OSAC 27.9.2024; vergleiche EDA 10.4.2025). Im ganzen Land kommt es zu regelmäßigen Raketen- und Drohnenangriffen, wodurch ein beträchtlicher Schaden an der zivilen Infrastruktur entsteht, beispielsweise in Wohngegenden und Energie- und Industrieanlagen (GOV.UK 13.5.2025). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.4.2025). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit
  15. Februar 2022 in der Ukraine mehr als 13.000 Zivilisten getötet und beinahe 33.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 12.6.2025). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Vertreter von russischen Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation ukrainischer Kinder (YSPH 3.12.2024). Überall im Land besteht Gefahr durch nicht explodierte Munition, im Küstenbereich zudem durch Seeminen (AA 14.10.2024). Die ehemaligen und aktiven Kampfgebiete sind teilweise stark vermint (EDA 10.4.2025). Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen (EDA 10.4.2025). Ein- und Ausreisen sind nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt. Der Straßenverkehr ist durch Beschädigungen und Kontrollstellen verlangsamt. Auf der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim sind Häfen und Flughäfen geschlossen (AA 14.10.2024). Die folgende Tabelle illustriert, dass (regional betrachtet) die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 1.7.2024-30.5.2025 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen Cherson, Sumy, Charkiw, Saporischschja und Tschernihiw (ACLED 6.2025). Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine in den Zeiträumen 1.1.-30.5.2025 und 1.7.-31.12.2024 nach Regionen (Oblaste)

ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation) Quelle: ACLED 6.2025 Die nachfolgende Grafik verdeutlicht ebenfalls, dass Donezk (gefolgt von der Region Sumy) im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen musste (ACLED 6.2025). Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) im Zeitraum Juli 2024 bis Mai 2025 im Monatsverlauf

ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation) Quelle: ACLED 6.2025 Die folgende Abbildung stellt der obigen Tabelle entsprechend die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 1.7.2024-31.5.2025 nach Regionen (Oblaste) anschaulich dar. Dunkelblau hinterlegte Regionen weisen eine hohe Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle auf, hellblaue Regionen hingegen eine niedrige Anzahl. Die strichlierten Gebiete im Osten der Ukraine sind von Russland besetzt (ACLED 6.2025). Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 1.7.2024-31.5.2025 nach Regionen (Oblaste)

ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation) Quelle: ACLED 6.2025 Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (ISW 22.6.2025). Von Russland kontrollierte Gebiete der Ukraine (rot markiert) (Stand 22.6.2025) Quelle 4: ISW 22.6.2025 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-06-26 07:41

der Verfassung sind Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (Verfassung UKRA 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von drei bis sechs Jahren vor. Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde, durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz. Wird die Tat von einem staatlichen Vertreter verübt, beträgt das Strafmaß zwischen sieben und zwölf Jahren (StGB UKRA 7.6.2025). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert. Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 18 Besuche ab (CoE 6.2025). Der letzte Besuch fand im Mai/Juni 2025 statt (CoE 6.6.2025). Trotz diverser (darunter rechtlicher) Verbesserungen geben Folter und Misshandlungen in ukrainischen Haftanstalten weiterhin Anlass zur Besorgnis (EC 30.10.2024). Es wird über mehrere Fälle von unmenschlicher Behandlung verletzter russischer Soldaten, begangen von ukrainischen Streitkräften, berichtet (UIUKU 19.3.2025). Dokumentiert sind außerdem Fälle von Folter und Misshandlungen russischer Kriegsgefangener während der ersten Phasen der Gefangenschaft (HRW 16.1.2025). Folter und unmenschliche Behandlung, begangen von Russland in der Ukraine Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Zahlreiche Zivilisten wurden durch den Krieg getötet (UIUKU 19.3.2025). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025). Vertreter von russischen Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation ukrainischer Kinder (YSPH 3.12.2024).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Zahlreiche Zivilisten wurden durch den Krieg getötet (UIUKU 19.3.2025). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025). Vertreter von russischen Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation ukrainischer Kinder (YSPH 3.12.2024).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Binnenvertriebene (IDPs) Letzte Änderung 2025-06-26 07:41 Mit Stand April 2025 gab es in der Ukraine 3.757.000 Binnenvertriebene (IOM 4.2025). Die ukrainische Regierung betreibt ein Registrierungssystem für Binnenvertriebene (BMKIDPR UKRA 8.4.2025). Manchen Binnenvertriebenen, welche ihren IDP-Status nicht nachweisen können, ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Unterstützungsmaßnahmen verwehrt (IDMC 2024). Für Binnenvertriebene ist eine staatliche monatliche Unterstützung von mindestens UAH 2.000 [ca. EUR 42] vorgesehen (BMKIDP UKRA 15.4.2025). Die meisten Binnenvertriebenen leben in Miete im Privatsektor. IDP-Haushalte, welche mehr als ein Drittel ihres monatlichen Einkommens für die Miete aufwenden, erhalten vom Staat einen Mietzuschuss (WB 28.2.2025). Für Binnenvertriebene werden staatliche Zuschüsse angeboten, damit sie mithilfe zinsgünstiger Hypotheken Wohnraum erwerben können. Diese Programme sind aber ineffizient (Ukraine-Analysen/Liasheva 13.7.2022). Binnenvertriebene, welche nicht registriert sind, aber faktisch bereits Wohnraum besitzen, haben ebenfalls ein Anrecht auf einen Zuschuss (Regierung UKRA 1.3.2024). Für den Bau von Unterkünften für Binnenvertriebene wurde ein nationales Programm verabschiedet. Personen, welche Binnenvertriebene beherbergen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung zur Abdeckung der Unterbringungskosten (CoE-PACE 6.6.2022). Gesetzlich ist die Regierung dazu angehalten, IDPs eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, jedoch treffen die Behörden diesbezüglich keine wirksamen Maßnahmen (USDOS 23.4.2024). Ältere Binnenvertriebene haben große Schwierigkeiten, eine neue Unterkunft zu finden. In den Notunterkünften für Vertriebene sind sie überrepräsentiert, weil ihre finanziellen Ressourcen zur Beschaffung von Wohnraum unzureichend sind. Notunterkünfte sind für ältere Menschen mit Behinderungen meistens ungeeignet, weil sie nicht barrierefrei sind. Viele dieser Menschen wurden deshalb seit Beginn des russischen Angriffskriegs in Pflegeheimen untergebracht. Im März 2024 ergriffen die De-facto-Behörden in der besetzten Region Donezk eine Maßnahme bezüglich zurückgelassener Besitztümer Vertriebener. Sie veröffentlichten im Internet eine Auflistung „eigentümerloser“ Immobilien und gaben den Eigentümern 30 Tage Zeit, persönlich zu erscheinen und einen russischen oder vor Ort ausgestellten „Pass“ vorzulegen, um ihr Eigentum zurückzuerlangen. Das Vorgehen kam einer Enteignung der Vertriebenen gleich (AI 29.4.2025). Die folgende Karte stellt die auf Schätzungen beruhende Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine nach Region (Oblast) dar. Die dunkelblau hinterlegten Regionen (Charkiw und Dnipropetrowsk) weisen auf eine hohe Anzahl aufhältiger Binnenvertriebener hin (300.000-588.000 Binnenvertriebene). Die hellblau hinterlegten Regionen (Wolhynien, Riwne und Tscherniwzi) hingegen beherbergen eine geringere Anzahl Binnenvertriebener (zwischen 38.000 und 60.000 Binnenvertriebene). Zwischen diesen beiden Gegenpolen liegen die übrigen Regionen der Ukraine (IOM 17.4.2025). [Zu den von Russland besetzten Regionen sind keine Daten vorhanden; Anm. der Staatendokumentation.]Die folgende Karte stellt die auf Schätzungen beruhende Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine nach Region (Oblast) dar. Die dunkelblau hinterlegten Regionen (Charkiw und Dnipropetrowsk) weisen auf eine hohe Anzahl aufhältiger Binnenvertriebener hin (300.000-588.000 Binnenvertriebene). Die hellblau hinterlegten Regionen (Wolhynien, Riwne und Tscherniwzi) hingegen beherbergen eine geringere Anzahl Binnenvertriebener (zwischen 38.000 und 60.000 Binnenvertriebene). Zwischen diesen beiden Gegenpolen liegen die übrigen Regionen der Ukraine (IOM 17.4.2025). [Zu den von Russland besetzten Regionen sind keine Daten vorhanden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Geschätzte Verteilung der Binnenvertriebenen nach Region (Oblast) Quelle 5: IOM 17.4.2025 Die meisten Binnenvertriebenen leben in den Regionen Dnipropetrowsk und Charkiw, wo sich 588.000 bzw. 463.000 Binnenvertriebene aufhalten. In der Stadt Kyjiw wohnen ca. 370.000 Binnenvertriebene und in der gleichnamigen Region 289.

  1. In der Region Odesa halten sich ca. 202.000 Binnenvertriebene auf. In der Region Lwiw leben ca. 157.000 Binnenvertriebene, in der Region Iwano-Frankiwsk wohnen ca. 86.000 Binnenvertriebene, in der Region Chmelnyzkyj leben ca. 89.000 Binnenvertriebene, und in der Region Tscherniwzi wohnen ca. 52.000 Binnenvertriebene. Die Binnenvertriebenen kommen größtenteils aus der Region Donezk. Binnenvertriebene leben mehrheitlich in oder nahe Großstädten (IOM 17.4.2025). Der Zustrom Binnenvertriebener verstärkt den Druck auf den Arbeitsmarkt, die Wohnraumsituation sowie auf öffentliche Dienstleistungen und Güter. Auch die Verteilung humanitärer Hilfe sowie Systeme sozialen Schutzes geraten unter Druck. Dadurch kommt es potenziell zu Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen (USDOS 23.4.2024). Das Ausmaß der Spannungen ist innerhalb der Ukraine unterschiedlich (IDMC 2024; vgl. IOM 11.2.2025), jedoch wird tendenziell darüber in westlichen Regionen mehr berichtet (IDMC 2024). Generell werden Binnenvertriebene von verschiedenen Gruppen nicht als soziale Bedrohung wahrgenommen (IOM 11.2.2025). Es wird berichtet, dass IDPs Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt erfahren (USDOS 23.4.2024). Die Regierung subventioniert Unternehmen, welche vertriebene Personen beschäftigen. Dennoch stellt sich die Arbeitsplatzsuche besonders für Binnenvertriebene mühsam dar (WB 28.2.2025). Binnenvertriebene sind besonders anfällig für Ausbeutung durch Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit (FH 2025) und stoßen beim Zugang zu medizinischer Versorgung und notwendigen Dokumenten auf Schwierigkeiten (USDOS 23.4.2024). Die meisten Binnenvertriebenen leben in den Regionen Dnipropetrowsk und Charkiw, wo sich 588.000 bzw. 463.000 Binnenvertriebene aufhalten. In der Stadt Kyjiw wohnen ca. 370.000 Binnenvertriebene und in der gleichnamigen Region 289.
  2. In der Region Odesa halten sich ca. 202.000 Binnenvertriebene auf. In der Region Lwiw leben ca. 157.000 Binnenvertriebene, in der Region Iwano-Frankiwsk wohnen ca. 86.000 Binnenvertriebene, in der Region Chmelnyzkyj leben ca. 89.000 Binnenvertriebene, und in der Region Tscherniwzi wohnen ca. 52.000 Binnenvertriebene. Die Binnenvertriebenen kommen größtenteils aus der Region Donezk. Binnenvertriebene leben mehrheitlich in oder nahe Großstädten (IOM 17.4.2025). Der Zustrom Binnenvertriebener verstärkt den Druck auf den Arbeitsmarkt, die Wohnraumsituation sowie auf öffentliche Dienstleistungen und Güter. Auch die Verteilung humanitärer Hilfe sowie Systeme sozialen Schutzes geraten unter Druck. Dadurch kommt es potenziell zu Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen (USDOS 23.4.2024). Das Ausmaß der Spannungen ist innerhalb der Ukraine unterschiedlich (IDMC 2024; vergleiche IOM 11.2.2025), jedoch wird tendenziell darüber in westlichen Regionen mehr berichtet (IDMC 2024). Generell werden Binnenvertriebene von verschiedenen Gruppen nicht als soziale Bedrohung wahrgenommen (IOM 11.2.2025). Es wird berichtet, dass IDPs Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt erfahren (USDOS 23.4.2024). Die Regierung subventioniert Unternehmen, welche vertriebene Personen beschäftigen. Dennoch stellt sich die Arbeitsplatzsuche besonders für Binnenvertriebene mühsam dar (WB 28.2.2025). Binnenvertriebene sind besonders anfällig für Ausbeutung durch Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit (FH 2025) und stoßen beim Zugang zu medizinischer Versorgung und notwendigen Dokumenten auf Schwierigkeiten (USDOS 23.4.2024). Auf der folgenden Karte ist der ungefähre Prozentanteil der (

einer Befragung) erwerbslosen Binnenvertriebenen je nach Region (Oblast) dargestellt. In Bezug auf die Region Tscherniwzi sind keine repräsentativen Daten vorhanden. Der Karte lassen sich unter anderem folgende Zahlenangaben entnehmen: ● Region Iwano-Frankiwsk: 11-15 % ● Stadt Kyjiw, Region Lwiw, Region Odesa: jeweils 6-10 % ● Region Kyjiw, Region Chmelnyzky: jeweils 3-5 % Die höchste Arbeitslosigkeit weisen in der Ostukraine gelegene Regionen auf. Hellblau hinterlegte Regionen auf der Karte weisen insgesamt eine niedrigere Arbeitslosigkeit auf, im Gegensatz zu dunkelblau eingefärbten Regionen. [Daten für die von Russland besetzten Teile der Ukraine sind nicht verfügbar; Anm. der Staatendokumentation.]Die höchste Arbeitslosigkeit weisen in der Ostukraine gelegene Regionen auf. Hellblau hinterlegte Regionen auf der Karte weisen insgesamt eine niedrigere Arbeitslosigkeit auf, im Gegensatz zu dunkelblau eingefärbten Regionen. [Daten für die von Russland besetzten Teile der Ukraine sind nicht verfügbar; Anmerkung der Staatendokumentation.] Prozentanteil der (

einer Befragung) erwerbslosen Binnenvertriebenen je nach Region (Oblast) Quelle 6: IOM 15.11.2024 Bei der Koordinierung von Unterstützung auf der lokalen Ebene spielen IDP-Räte eine wichtige Rolle (IDMC 2024). IDP-Räte besitzen neben ihrer beratenden eine vermittelnde Funktion (GPC 2.2024) und arbeiten mit kommunalen Behörden und NGOs zusammen (IDMC 2024). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2025-06-26 07:41 Grundversorgung Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (Ukraine-Analysen/Liasheva 3.11.2022). Das Einkommensniveau ist regional unterschiedlich hoch und im Jahr 2024, verglichen mit dem Vorjahr, angestiegen. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung kann mit ihrem monatlichen Durchschnittseinkommen die Mindestausgaben nicht decken (IOM 20.11.2024). Besonders auf dem Land ist die Armut groß (UNECE/Cherenko 22.11.2024). Mit Stand Mai 2025 waren 97.500 Personen als erwerbslos registriert (Nationalbank UKRA 5.2025a). Diskriminierung von Frauen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt hat abgenommen, bleibt aber weiterhin ein ​ Problem. Trotz hoher Nachfrage mangelt es an flexiblen Arbeitsmöglichkeiten wie Teilzeit- oder Telearbeit, welche für viele Menschen eine Lösung wären, beispielsweise Mütter, die nun alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen (Ukraine-Analysen/Wolosewytsch 11.4.2025). Der Krieg verschärft den anhaltenden Arbeits- und Fachkräftemangel. Eine Herausforderung stellt die informelle Beschäftigung dar. Offizielle Daten zu Arbeit und Beschäftigung sind rar (EC 30.10.2024). Die Energieinfrastruktur der Ukraine ist russischen Angriffen ausgesetzt (ACAPS 19.2.2025) und wurde beträchtlich zerstört (WB 28.2.2025). Die beschädigte Infrastruktur sowie die erhöhte Abhängigkeit von Importen haben die Strompreise in die Höhe getrieben (Wilson 20.2.2025; vgl. EBRD 26.11.2024). Beträchtlicher Schaden wurde der Wasser- und Gasinfrastruktur zugefügt (WEF 23.1.2025; vgl. Ukrinform 14.3.2025). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen verloren ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser (WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UNOCHA 27.6.2023). Weitere Folgen des Staudammbruchs sind die Versalzung des Bodens und des Grundwassers, überschwemmte Naturschutzgebiete sowie Entsalzung des Schwarzen Meeres. Mehrere Tier- und Pflanzenarten sind nun vom Aussterben bedroht (ORF 1.7.2024). Die folgende Karte stellt farblich die regionale Lage in der Ukraine hinsichtlich der Bereiche Wasser und Hygiene dar und verwendet dazu die Messskala 1-5, wobei 5 eine sehr angespannte Situation und 1 eine entspannte Lage bedeutet. Auf der Karte ist zu sehen, dass vor allem in der Ostukraine die Wasser- und Hygienesituation angespannt ist. In Bezug auf die von Russland besetzte ukrainische Halbinsel Krim sind keine Daten verfügbar (WCU 12.2023).Die Energieinfrastruktur der Ukraine ist russischen Angriffen ausgesetzt (ACAPS 19.2.2025) und wurde beträchtlich zerstört (WB 28.2.2025). Die beschädigte Infrastruktur sowie die erhöhte Abhängigkeit von Importen haben die Strompreise in die Höhe getrieben (Wilson 20.2.2025; vergleiche EBRD 26.11.2024). Beträchtlicher Schaden wurde der Wasser- und Gasinfrastruktur zugefügt (WEF 23.1.2025; vergleiche Ukrinform 14.3.2025). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen verloren ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser (WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UNOCHA 27.6.2023). Weitere Folgen des Staudammbruchs sind die Versalzung des Bodens und des Grundwassers, überschwemmte Naturschutzgebiete sowie Entsalzung des Schwarzen Meeres. Mehrere Tier- und Pflanzenarten sind nun vom Aussterben bedroht (ORF 1.7.2024). Die folgende Karte stellt farblich die regionale Lage in der Ukraine hinsichtlich der Bereiche Wasser und Hygiene dar und verwendet dazu die Messskala 1-5, wobei 5 eine sehr angespannte Situation und 1 eine entspannte Lage bedeutet. Auf der Karte ist zu sehen, dass vor allem in der Ostukraine die Wasser- und Hygienesituation angespannt ist. In Bezug auf die von Russland besetzte ukrainische Halbinsel Krim sind keine Daten verfügbar (WCU 12.2023). Regionale Wasser- und Hygienesituation in der Ukraine Quelle 7: WCU 12.2023 Produktion, Verarbeitung und Verteilung von Nahrungsmitteln sind von Unterbrechungen gekennzeichnet (FAO 2025). Das Niveau der Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich (WFP 12.5.2022). Beispielsweise ist unter Binnenvertriebenen (IDPs) der Bedarf bzw. Mangel an Nahrungsmitteln in der Stadt Kyjiw und in den nördlichen Regionen niedriger als in anderen Landesteilen (IOM 17.4.2025). Auch vor allem ältere, alleinlebende Personen sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (WFP 18.7.2024). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen (Cedos 17.5.2022; vgl. MSP UKRA 28.2.2022, RBK-Ukrajina 5.5.2023). Der russische Angriffskrieg hat der ukrainischen Landwirtschaft massive Verluste zugefügt (Ukraine-Analysen/Nivievskyi/Neyter 9.2.2024). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wurde massiv beschädigt (FAO 2025). Die Landwirtschaft und ländliche Gemeinden sind mit Kontaminierungen durch Landminen konfrontiert (WFP 7.6.2024; vgl. DRC 19.2.2025). Die Kampfhandlungen verursachen beträchtliche Umweltschäden. Der Einsatz von Explosivwaffen führt zu Luftverschmutzung und Bodenverseuchung (OHCHR 22.2.2024).Produktion, Verarbeitung und Verteilung von Nahrungsmitteln sind von Unterbrechungen gekennzeichnet (FAO 2025). Das Niveau der Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich (WFP 12.5.2022). Beispielsweise ist unter Binnenvertriebenen (IDPs) der Bedarf bzw. Mangel an Nahrungsmitteln in der Stadt Kyjiw und in den nördlichen Regionen niedriger als in anderen Landesteilen (IOM 17.4.2025). Auch vor allem ältere, alleinlebende Personen sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (WFP 18.7.2024). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen (Cedos 17.5.2022; vergleiche MSP UKRA 28.2.2022, RBK-Ukrajina 5.5.2023). Der russische Angriffskrieg hat der ukrainischen Landwirtschaft massive Verluste zugefügt (Ukraine-Analysen/Nivievskyi/Neyter 9.2.2024). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wurde massiv beschädigt (FAO 2025). Die Landwirtschaft und ländliche Gemeinden sind mit Kontaminierungen durch Landminen konfrontiert (WFP 7.6.2024; vergleiche DRC 19.2.2025). Die Kampfhandlungen verursachen beträchtliche Umweltschäden. Der Einsatz von Explosivwaffen führt zu Luftverschmutzung und Bodenverseuchung (OHCHR 22.2.2024).

dem UN-Welternährungsprogramm sind 2,4 Millionen Menschen in der Ukraine von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die folgende sogenannte „Hunger-Karte“ des UN-Welternährungsprogramms stellt anhand eines Ampelsystems die aktuelle regionale Ernährungssituation in der Ukraine dar. „Rot“ bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit hoch ist. In grün hinterlegten Regionen ist die Nahrungsmittelunsicherheit sehr gering (WFP 6.2025). „Hunger-Karte“ des UN-Welternährungsprogramms Quelle 8: WFP 6.2025 Wie auf der Karte oben zu sehen ist, stellt sich die Situation in Bezug auf Nahrungsmittelsicherheit in folgenden Regionen als zufriedenstellend dar: Sumy, Saporischschja, Tschernihiw, Dnipropetrowsk, Donezk, Mykolajiw und Odesa. In Charkiw und Cherson ist die Ernährungsunsicherheit mäßig hoch. Hinsichtlich der übrigen ukrainischen Regionen sind keine Daten verfügbar (WFP 6.2025). Seit dem Beginn der großflächigen russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 kam es zu einer massiven Zerstörung von Wohnraum (IOM 19.2.2025). Generell wird Wohnen immer weniger leistbar. Der Zugang zu adäquaten Wohnmöglichkeiten stellt verschiedene vulnerable Gruppen vor eine große Herausforderung (WB 28.2.2025). Binnenvertriebene sind unverhältnismäßig von hohen Wohnkosten und dem Risiko von Delogierungen betroffen (IOM 19.2.2025). Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht (Ukraine-Analysen/Liasheva 13.7.2022; vgl. Interfax-Ukrajina 19.4.2024, WB 28.2.2025), obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet (openDemocracy 27.4.2022). Eine große soziale Herausforderung stellt das Problem der Obdachlosigkeit dar (Cedos 22.3.2023). Die folgende Karte veranschaulicht die durchschnittlichen Mietkosten auf makroregionaler Ebene und illustriert, dass in der Westukraine die Mietkosten am höchsten und in der Süd- und Ostukraine am niedrigsten sind. Dazwischen liegen die Mietkosten in Kyjiw, Nord- und Zentralukraine. In Bezug auf die Mietkostensituation in den von Russland besetzten ukrainischen Gebieten liegen keine Daten vor (IOM 15.7.2024):Seit dem Beginn der großflächigen russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 kam es zu einer massiven Zerstörung von Wohnraum (IOM 19.2.2025). Generell wird Wohnen immer weniger leistbar. Der Zugang zu adäquaten Wohnmöglichkeiten stellt verschiedene vulnerable Gruppen vor eine große Herausforderung (WB 28.2.2025). Binnenvertriebene sind unverhältnismäßig von hohen Wohnkosten und dem Risiko von Delogierungen betroffen (IOM 19.2.2025). Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht (Ukraine-Analysen/Liasheva 13.7.2022; vergleiche Interfax-Ukrajina 19.4.2024, WB 28.2.2025), obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet (openDemocracy 27.4.2022). Eine große soziale Herausforderung stellt das Problem der Obdachlosigkeit dar (Cedos 22.3.2023). Die folgende Karte veranschaulicht die durchschnittlichen Mietkosten auf makroregionaler Ebene und illustriert, dass in der Westukraine die Mietkosten am höchsten und in der Süd- und Ostukraine am niedrigsten sind. Dazwischen liegen die Mietkosten in Kyjiw, Nord- und Zentralukraine. In Bezug auf die Mietkostensituation in den von Russland besetzten ukrainischen Gebieten liegen keine Daten vor (IOM 15.7.2024): Durchschnittliche Mietkosten auf makroregionaler Ebene in der Ukraine Quelle 9: IOM 15.7.2024 Das Leisten humanitärer Hilfe wird durch Kampfhandlungen erschwert, insbesondere nahe der Frontlinie. Die humanitäre Hilfe erstreckt sich trotz finanzieller Engpässe auf alle 24 Regionen (Oblaste) der Ukraine (UNOCHA 1.6.2025), wie die folgende Karte zeigt: Von humanitärer Hilfe erreichte Personen in der Ukraine (Jänner-März 2025) (Darstellung nach Regionen) Quelle 10: UNOCHA 1.6.2025 Trotz der weitverbreiteten Vertreibungen wird der Zugang zu öffentlichen Leistungen durch E-Government erleichtert (BS 2024). Sozialbeihilfen Das Sozialschutz- und Sozialhilfesystem sieht kein adäquates Schutzniveau vor, insbesondere für Personen in vulnerablen Situationen (EC 30.10.2024). Das soziale Sicherungsnetz umfasst unter anderem ein garantiertes Mindesteinkommen, Wohnbeihilfen, Zahlungen an Alleinerziehende, soziale Unterstützung beeinträchtigter Personen, Geburtenzuschüsse sowie Unterstützung Binnenvertriebener (BS 2024). Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an von Armut betroffene Familien vergeben werden (ÖB Kyjiw 8.2024). Der sozial-humanitäre Bereich ist von internationaler finanzieller Unterstützung abhängig (FINMIN UKRA 2.1.2025). Sozialunterstützungen werden ohne nennenswerte Verzögerungen ausbezahlt (BS 2024). Das ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung (ÖB Kyjiw 8.2024). Pensionszahlungen erfolgen entweder automatisch oder erfordern eine persönliche Antragstellung (GSPV UKRA 4.4.2025). Nach Angaben des staatlichen Pensionsfonds beträgt die Gesamtanzahl der Pensionisten 10,3 Millionen (Pensionsfonds UKRA 29.1.2025). Weiterhin zahlt die Regierung staatliche Pensionen aus (Pensionsfonds UKRA 19.5.2025). In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Pensionen, darunter Alterspensionen, Invaliditätspensionen, Hinterbliebenenpensionen sowie Pensionen für langjährige Verdienste (Pensionsfonds UKRA o.D.). Die Mindesthöhe der Alterspension beträgt UAH 2.361 [ca. EUR 49] (Pensionsfonds UKRA 19.5.2025). Die Durchschnittspension beträgt in der Ukraine UAH 5.789,05 [ca. EUR 121] (Pensionsfonds UKRA 29.1.2025). Im Folgenden Durchschnittspensionshöhen in einzelnen ukrainischen Gebieten (Pensionsfonds UKRA 19.5.2025): ● Stadt Kyjiw: UAH 8.017,65 [ca. EUR 167] ● Region Kyjiw: UAH 6.095,90 [ca. EUR 127] ● Transkarpatien: UAH 4.727,14 [ca. EUR 99] ● Iwano-Frankiwsk: UAH 4.995,43 [ca. EUR 104] ● Lwiw: UAH 5.303,37 [ca. EUR 111] ● Odesa: UAH 5.628,23 [ca. EUR 118] ● Riwne: UAH 5.159,85 [ca. EUR 108] ● Ternopil: UAH 4.484,69 [ca. EUR 94] ● Chmelnyzkyj: UAH 4.996,15 [ca. EUR 104] Seit 2004 sind private Pensionsvereinbarungen gesetzlich möglich (ÖB Kyjiw 8.2024). Abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre liegt das Pensionsantrittsalter bei 60 Jahren (im Falle von mindestens 32 Versicherungsjahren), 63 Jahren (mindestens 22 Versicherungsjahre) bzw. 65 Jahren (mindestens 15 Versicherungsjahre) (Pensionsfonds UKRA 26.12.2024). Viele ältere Ukrainer sind in einer finanziell prekären Lage, da sie auf die geringe staatliche Pension zum Überleben angewiesen sind (HelpAge 24.2.2023; vgl. WB 28.2.2025).Seit 2004 sind private Pensionsvereinbarungen gesetzlich möglich (ÖB Kyjiw 8.2024). Abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre liegt das Pensionsantrittsalter bei 60 Jahren (im Falle von mindestens 32 Versicherungsjahren), 63 Jahren (mindestens 22 Versicherungsjahre) bzw. 65 Jahren (mindestens 15 Versicherungsjahre) (Pensionsfonds UKRA 26.12.2024). Viele ältere Ukrainer sind in einer finanziell prekären Lage, da sie auf die geringe staatliche Pension zum Überleben angewiesen sind (HelpAge 24.2.2023; vergleiche WB 28.2.2025). Die Höhe des Existenzminimums beträgt pro Person monatlich UAH 2.920 [ca. EUR 61]. Das Existenzminimum für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren beträgt UAH 2.563 [ca. EUR 54]. Für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 3.196 [ca. EUR 67]. Das Existenzminimum für arbeitsfähige Personen beträgt UAH 3.028 [ca. EUR 63]. Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.361 [ca. EUR 49]. Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt UAH 8.000 [ca. EUR 167] (GSB 2025 UKRA 19.11.2024). Ukrainer, die auf Arbeitssuche sind, dürfen Arbeitslosengeld beziehen. Zu Kriegszeiten darf die Höhe des Arbeitslosengeldes den Mindestlohn nicht überschreiten. Die Mindesthöhe des Arbeitslosengeldes beträgt UAH 1.500 [ca. EUR 31]. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von mehreren Faktoren ab, darunter Dauer und Höhe der Entlohnung des der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitslosengeld wird zu Kriegszeiten grundsätzlich bis zu 90 Tage lang ausbezahlt bzw. im Falle 58-59-Jähriger bis zu 360 Tage lang (UNIAN 11.1.2025). In der Praxis sind sehr viele erwerbslose Personen auf ihre Ersparnisse sowie auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde und freiwillige Helfer angewiesen, um ihren Bedarf abzudecken (ACAPS 13.2.2023). Wirtschaft Die Ukraine befindet sich in einer Früh- bzw. Vorbereitungsphase der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft (EC 30.10.2024). Der Krieg hat die Wirtschaft der Ukraine hart getroffen (BS 2024). Das Land wird von seinen Verbündeten finanziell unterstützt (WIIW o.D.). Der Staat übt einen großen Einfluss auf die Wirtschaft aus. Die Regierung kontrolliert die Preise bestimmter essenzieller Güter. Zu den Problemen gehören Korruption und niedrige Wettbewerbsfähigkeit. Der Anteil an informeller Wirtschaft ist hoch (EC 30.10.2024). Das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im ersten Quartal 2025 um 1,1 % gestiegen, verglichen mit dem ersten Quartal des Vorjahres (Interfax-Ukrajina 22.4.2025). Die Inflation betrug mit Stand Mai 2025 15,9 %, verglichen mit den Daten des Vorjahresmonats (Nationalbank UKRA 5.2025b). Das Haushaltsdefizit war zwischen Jänner und April 2025 mit UAH 254 Milliarden [ca. EUR 5 Milliarden] ein wenig niedriger als im selben Zeitraum des Vorjahres. Jedoch meinen Experten, dass das Budget des Jahres 2025 ein beträchtliches verstecktes Defizit aufweist (ZN.UA 5.6.2025). Das Bankensystem ist als das Ergebnis einer umfassenden Reorganisation stabil geblieben. Die Wirtschaft wird von Privatunternehmen dominiert (BS 2024). Ukrainische Unternehmen haben ihre Standorte aus den vulnerablen Regionen im Süden und Osten der Ukraine wegverlagert und sich in strategisch sichereren Gebieten der Zentral- und Westukraine niedergelassen. Die Unternehmen haben sich an die Bedingungen zu Kriegszeiten angepasst (PONARS Eurasia 9.4.2024). Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zeigen trotz des Kriegs Resilienz (Widerstandsfähigkeit) (EC 30.10.2024). Exporte wurden wieder aufgenommen (WB 9.6.2025). Die ukrainische Landwirtschaft ist ein Schlüsselsektor der nationalen Wirtschaft und basiert hauptsächlich auf Getreide und Ölsaaten (Ukraine-Analysen/Nivievskyi/Neyter 9.2.2024). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-06-26 07:41 Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde in der Ukraine bislang nicht eingeführt (ÖB Kyjiw 8.2024). Der Gesundheitssektor ist mit ungenügenden Ressourcen ausgestattet (EC 30.10.2024; vgl. ÖB Kyjiw 8.2024, WHO 2025). Unsicherheit, Beschädigung und mangelnde Wartung der ins Alter gekommenen Gesundheitseinrichtungen und medizinischen Geräte, Medikamentenengpässe, Personalmangel usw. schränken den Zugang zur Gesundheitsversorgung ein, welcher zunehmend von Ungleichheiten gekennzeichnet ist. Die meisten beschädigten Gesundheitseinrichtungen befinden sich entlang der Frontlinie und sind mit Personalmangel und anderen Gesundheitsversorgungsengpässen konfrontiert. Der Zugang zu medizinischer Versorgung wird durch Behandlungskosten und Kosten von Medikamenten, durch zeitliche Einschränkungen sowie Transportprobleme verzögert oder verhindert (WHO 31.1.2025).Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde in der Ukraine bislang nicht eingeführt (ÖB Kyjiw 8.2024). Der Gesundheitssektor ist mit ungenügenden Ressourcen ausgestattet (EC 30.10.2024; vergleiche ÖB Kyjiw 8.2024, WHO 2025). Unsicherheit, Beschädigung und mangelnde Wartung der ins Alter gekommenen Gesundheitseinrichtungen und medizinischen Geräte, Medikamentenengpässe, Personalmangel usw. schränken den Zugang zur Gesundheitsversorgung ein, welcher zunehmend von Ungleichheiten gekennzeichnet ist. Die meisten beschädigten Gesundheitseinrichtungen befinden sich entlang der Frontlinie und sind mit Personalmangel und anderen Gesundheitsversorgungsengpässen konfrontiert. Der Zugang zu medizinischer Versorgung wird durch Behandlungskosten und Kosten von Medikamenten, durch zeitliche Einschränkungen sowie Transportprobleme verzögert oder verhindert (WHO 31.1.2025). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit 24. Februar 2022 in der Ukraine mehr als 13.000 Zivilisten getötet und beinahe 33.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 12.6.2025).

der Weltgesundheitsorganisation haben 9,2 Millionen Menschen in der Ukraine einen Bedarf an medizinischer Betreuung (HC 3.2025). Die Ukraine gehört in Europa zu den Ländern mit der höchsten HIV- und Tuberkuloserate (WHO 31.1.2025). Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in den vom Konflikt betroffenen Gebieten, verfügen nicht über ausreichende spezialisierte Rehabilitationskapazitäten für die vielen verletzten Patienten. Der Zugang zu medizinischen Leistungen betreffend sexuelle und reproduktive Gesundheit ist wegen Apothekenschließungen, beschädigter Infrastruktur und Lieferunterbrechungen begrenzt (HC 22.5.2025). Die Ukraine widmet sich verstärkt dem Thema seelische Gesundheit und hat diesbezüglich ein die Regierung beratendes Koordinationsorgan sowie das nationale Programm für psychische Gesundheit ins Leben gerufen (EC 30.10.2024). Trotzdem bleibt der Zugang zu psychischen Gesundheitsdienstleistungen eingeschränkt (WB 28.2.2025). Die Durchimpfungsrate ist in der Ukraine insgesamt niedrig (EC 30.10.2024). Wichtige Präventionsdienstleistungen werden aufgrund der Unsicherheit, Binnenvertreibung sowie der Beschädigungen nicht mehr angeboten (WB 28.2.2025). Nach Angaben des Nationalen Gesundheitsdiensts werden vom Staat mehrere medizinische Leistungen für ältere Personen kostenfrei angeboten, um beispielsweise einen Behandlungsbeginn oder die Betreuung chronisch Kranker zu ermöglichen. Um die Medikamente zur Behandlung chronischer Leiden kostenfrei zu erhalten, müssen Patienten ihren Hausarzt (family doctor) konsultieren. Dieser stellt dann ein Rezept als Teil des Affordable Medicines Programmes aus. Ältere Personen und Binnenvertriebene können in allen medizinischen Einrichtungen, welche Vertragspartner des Nationalen Gesundheitsdienstes sind, behandelt werden (WHO 5.10.2022). Die Weltgesundheitsorganisation dokumentierte in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-11.6.2025 2.448 Angriffe auf die Gesundheitsversorgung, welche zum Tod von 210 Personen und 745 Verletzten führten. Die folgende Grafik stellt die monatliche Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar 2022 - Mai 2025 dar. Wie hier zu sehen ist, ereigneten sich die meisten Angriffe im März 2022 (WHO 11.6.2025). Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar 2022 - Mai 2025 Quelle 11: WHO 11.6.2025 Es kommt zu Drohnenangriffen gegen Rettungswägen, weshalb diese nur beschränkt einsatzfähig sind (UIUKU 28.5.2025). Im Gesundheitswesen herrschen eine beträchtliche Personalfluktuation (WHO 3.5.2024) sowie ein Personalmangel (ÖB Kyjiw 8.2024; vgl. WHO 2025). Während des ersten Kriegsmonates passte die Regierung ihre Bezahlungsmethoden an, um einen dauerhaften Geldfluss an alle Vertragspartner (primärmedizinische Einrichtungen und spezialisierte Gesundheitseinrichtungen) zu gewährleisten. Zuzahlungen für (rückerstattetes) Insulin wurden wegen des Kriegs ausgesetzt. Die Ukraine verfügt über ein gut entwickeltes elektronisches System für medizinische Daten (WHO 14.8.2022), und es wurden Fortschritte bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens und bei der Entwicklung von Fernmedizin erzielt (WHO 2025). Genaue Informationen über den Bedarf im Gesundheitswesen und den Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, stellt eine Herausforderung dar (WHO 21.2.2025). Es existiert ein Monitoring im Gesundheitsbereich, welches vom Nationalen Gesundheitsdienst betrieben wird und unter anderem dazu dient, Kosteneffizienz zu gewährleisten (NGD o.D.).Es kommt zu Drohnenangriffen gegen Rettungswägen, weshalb diese nur beschränkt einsatzfähig sind (UIUKU 28.5.2025). Im Gesundheitswesen herrschen eine beträchtliche Personalfluktuation (WHO 3.5.2024) sowie ein Personalmangel (ÖB Kyjiw 8.2024; vergleiche WHO 2025). Während des ersten Kriegsmonates passte die Regierung ihre Bezahlungsmethoden an, um einen dauerhaften Geldfluss an alle Vertragspartner (primärmedizinische Einrichtungen und spezialisierte Gesundheitseinrichtungen) zu gewährleisten. Zuzahlungen für (rückerstattetes) Insulin wurden wegen des Kriegs ausgesetzt. Die Ukraine verfügt über ein gut entwickeltes elektronisches System für medizinische Daten (WHO 14.8.2022), und es wurden Fortschritte bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens und bei der Entwicklung von Fernmedizin erzielt (WHO 2025). Genaue Informationen über den Bedarf im Gesundheitswesen und den Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, stellt eine Herausforderung dar (WHO 21.2.2025). Es existiert ein Monitoring im Gesundheitsbereich, welches vom Nationalen Gesundheitsdienst betrieben wird und unter anderem dazu dient, Kosteneffizienz zu gewährleisten (NGD o.D.). Das ukrainische Krankenhauswesen ist nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: Die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern (Bezirkskrankenhäusern) bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche über eine Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen verfügen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene zunehmend verschwommen. Die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser ist, von einigen Ausnahmen abgesehen, dürftig. Die medizinische Versorgung in Notsituationen ist in den Ballungsräumen befriedigend, hingegen stellt sich die Situation auf dem Land differenziert dar. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals unzureichend (ÖB Kyjiw 8.2024). Die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – sollte, von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, durch Budgetmittel gewährleistet sein (ÖB Kyjiw 8.2024). Jedoch müssen Patienten für manche Medikamente und Untersuchungen wie Computertomografie (CT) und Ma­gnet­re­so­nanz­to­mo­gra­fie (MRI) bezahlen (EUAA MedCOI 3.4.2025). Korruption grassiert (ÖB Kyjiw 8.2024; vgl. EC 30.10.2024). Die vor ein paar Jahren begonnene Systemreform wird fortgesetzt (BS 2024). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Die Umsetzung der Reform schreitet aufgrund der Komplexität des Systems und der Größe der Herausforderung nur schrittweise voran. Zentrales Element dieser Reform ist die Einführung des Prinzips „money follows the patient“, wodurch die Finanzierung stärker am tatsächlichen Bedarf der jeweiligen Patienten orientiert und weniger pauschal bzw. direkt an Spitäler und Ärzte vergeben wird. Eingeführt wurde unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB Kyjiw 8.2024).Die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – sollte, von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, durch Budgetmittel gewährleistet sein (ÖB Kyjiw 8.2024). Jedoch müssen Patienten für manche Medikamente und Untersuchungen wie Computertomografie (CT) und Ma­gnet­re­so­nanz­to­mo­gra­fie (MRI) bezahlen (EUAA MedCOI 3.4.2025). Korruption grassiert (ÖB Kyjiw 8.2024; vergleiche EC 30.10.2024). Die vor ein paar Jahren begonnene Systemreform wird fortgesetzt (BS 2024). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Die Umsetzung der Reform schreitet aufgrund der Komplexität des Systems und der Größe der Herausforderung nur schrittweise voran. Zentrales Element dieser Reform ist die Einführung des Prinzips „money follows the patient“, wodurch die Finanzierung stärker am tatsächlichen Bedarf der jeweiligen Patienten orientiert und weniger pauschal bzw. direkt an Spitäler und Ärzte vergeben wird. Eingeführt wurde unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB Kyjiw 8.2024). 2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält verschiedene Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weitverbreitet (EASO 2.2021; vgl. EC 30.10.2024), obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine garantiert eine kostenlose Gesundheitsversorgung (Verfassung UKRA 1.1.2020; vgl. EUAA MedCOI 3.4.2025).2018 aus 2019, wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält verschiedene Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weitverbreitet (EASO 2.2021; vergleiche EC 30.10.2024), obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine garantiert eine kostenlose Gesundheitsversorgung (Verfassung UKRA 1.1.2020; vergleiche EUAA MedCOI 3.4.2025).

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des Beschwerdeführers sowie zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien eines Schreibens der ukrainischen Botschaft in Österreich (AS 63) und eines ukrainischen Ausweises des Beschwerdeführers (AS 65), die übersetzt wurden (OZ 4); sodass seine Identität feststeht. Insoweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens wiederholt angegeben hat, kein Staatsangehöriger der Ukraine zu sein, ist auszuführen, dass sich insbesondere aus dem bereits angeführten Schreiben der ukrainischen Botschaft sowie aus den im Laufe des Verfahrens (samt Übersetzung) vorgelegten ukrainischer Gerichtsentscheidungen (OZ 16) ergibt, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Ukraine ist. Dass der Beschwerdeführer Ukrainisch und Russisch spricht, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers vor seiner Einreise nach Österreich (Herkunft, Bildung, Berufserfahrung) sowie zu seinem Aufenthalt in der Slowakei ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den im Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen ( XXXX ).Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers vor seiner Einreise nach Österreich (Herkunft, Bildung, Berufserfahrung) sowie zu seinem Aufenthalt in der Slowakei ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den im Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen ( römisch 40 ). Dass die Exfrau und die zwei Söhne des Beschwerdeführer in er Ukraine leben, er jedoch keinen Kontakt zu diesen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nicht zu wissen, ob seine Söhne noch in der Ukraine sind, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt 2021 angegeben hat, dass seine Söhne noch in der Ukraine seien. Dass sich daran etwas geändert hätte, wurde weder vom Beschwerdeführer (substantiiert) behauptet, noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet, zum ersten Antrag auf internationalen Schutz und dessen Abweisung sowie zum Verbleib in Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auch die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung; zudem wurde dem Gericht ein CT-Bericht vorgelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem rezenten Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer in der Ukraine keiner konkreten individuelle Verfolgung ausgesetzt ist sowie, dass eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, beruht auf den entsprechenden Ausführungen in der am 29.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er ausdrückliche keine für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten relevanten Umstände geltend mache und der im Einklang damit stehenden Angabe des Rechtsberaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass es gebe kein Fluchtgründe gebe, sowie dem Umstand, dass nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war. Wie sich aus den oben angeführten Länderberichten ergibt, besteht seit dem Angriff der Russischen Föderation am 24.02.2022 ein internationaler bewaffneter Konflikt zwischen russischen und ukrainischen Streitkräften. Dies führte zu einer drastischen Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der humanitären Lage innerhalb der Ukraine. In der Ukraine wurde der Notstand verhängt bzw. das Kriegsrecht ausgerufen. Die Sicherheitslage in der Ukraine ist unberechenbar und kommt es im ganzen Land zu regelmäßigen Raketen- und Drohnenangriffen, wodurch ein beträchtlicher Schaden an der zivilen Infrastruktur entsteht, beispielsweise in Wohngegenden und Energie- und Industrieanlagen. Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit
  2. Februar 2022 in der Ukraine mehr als 13.000 Zivilisten getötet und beinahe 33.000 verletzt wurden; wobei die Dunkelziffer um einiges höher sein dürfte. Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Vertreter von russischen Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten. Auch besteht überall im Land Gefahr durch nicht explodierte Munition, im Küstenbereich zudem durch Seeminen. Die ehemaligen und aktiven Kampfgebiete sind teilweise stark vermint. Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen. Ein- und Ausreisen sind nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt. Der Straßenverkehr ist durch Beschädigungen und Kontrollstellen verlangsamt. Auf der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim sind Häfen und Flughäfen geschlossen. So hat sich seit dem Einmarsch der Russischen Föderation die Sicherheitslage in allen Teilen des ukrainischen Hoheitsgebiets drastisch verschlechtert. Insbesondere in den (nord)östlichen Oblasten, etwa dem Oblast XXXX , aus welchem der Beschwerdeführer stammt, kommt es zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen und Todesopfern.So hat sich seit dem Einmarsch der Russischen Föderation die Sicherheitslage in allen Teilen des ukrainischen Hoheitsgebiets drastisch verschlechtert. Insbesondere in den (nord)östlichen Oblasten, etwa dem Oblast römisch 40 , aus welchem der Beschwerdeführer stammt, kommt es zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen und Todesopfern. Aufgrund des Kriegszustandes im gesamten Staatsgebiet der Ukraine herrscht derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes besteht. Dem 75-jährigen Beschwerdeführer, der auch keinen Kontakt zu seinen Söhnen und seiner Exfrau hat, ist eine Rückkehr in die Ukraine somit im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich und unzumutbar.Aufgrund des Kriegszustandes im gesamten Staatsgebiet der Ukraine herrscht derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15, der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes besteht. Dem 75-jährigen Beschwerdeführer, der auch keinen Kontakt zu seinen Söhnen und seiner Exfrau hat, ist eine Rückkehr in die Ukraine somit im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich und unzumutbar. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in der Ukraine. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.: Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (vgl. Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich vergleiche Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs. 2 leg.cit.).

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Absatz 2, leg.cit.). Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 14.01.2026, Ro 2024/12/0034; VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, jeweils mwN).Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über vergleiche VwGH 14.01.2026, Ro 2024/12/0034; VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, jeweils mwN). Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung und ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077).Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung und ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077). Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der Beschwerdeführer hat den verfahrenseinleitenden Antrag am 26.09.2023 gestellt und am 27.02.2025 im Wege seiner Rechtsberatung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG i

Vm § 8 VwGVG (Säumnisbeschwerde) erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war die (gegenständlich maßgebliche) sechsmonatige Entscheidungsfrist

§ 8Abs. 1 Vw

GVG abgelaufen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist somit zulässig. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2025 vorgelegt, sodass die die Zuständigkeit entsprechend der oben angeführten Judikatur des VwGH damit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.Der Beschwerdeführer hat den verfahrenseinleitenden Antrag am 26.09.2023 gestellt und am 27.02.2025 im Wege seiner Rechtsberatung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Vw

GVG (Säumnisbeschwerde) erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war die (gegenständlich maßgebliche) sechsmonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist somit zulässig. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2025 vorgelegt, sodass die die Zuständigkeit entsprechend der oben angeführten Judikatur des VwGH damit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. Mit der Vorlage der gegenständlichen Säumnisbeschwerde beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Dass die Verzögerung nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen sei, führte das Bundesamt jedoch nicht aus. Dass die Untätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, ist nicht hervorgekommen; es wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht behauptet, dass dem Antragsteller ein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass, seitdem der Beschwerdeführer am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und einer Erstbefragung unterzogen worden war, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich am 25.06.2024 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt wurde, welche jedoch aufgrund des „psychischen Zustandes und der gegebenen Antworten“ des Beschwerdeführers und dessen damit nicht gegebenen Einvernahmefähigkeit abgebrochen wurde. Weitere Schritte einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung wurden seitens des Bundesamtes bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht gesetzt, sondern vielmehr dem Rechtsberater des Beschwerdeführers aufgetragen, eine Erwachsenenvertretung anzuregen. Weiters finden sich im Akt auch keine Hinweise darauf, dass es sich bei der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfende Materie um eine äußerst komplexe handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten. Auch ist dem Akteninhalt kein relevantes Verschulden des Beschwerdeführers an der Verzögerung der Entscheidung zu entnehmen, zumal kein Fehlverhalten ersichtlich ist, welches für die Verzögerung kausal gewesen wäre. Da die Säumnis gegenständlich auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist, ist die Säumnisbeschwerde somit begründet und hat das Bundesverwaltungsgericht über den gegenständlichen Antrag vom 26.09.2023 zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.: Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des AsylberechtigtenZu Spruchpunkt römisch zwei.: Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine ihm in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat. Sowohl in der am 29.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht als auch in der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass keine für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten relevanten Umstände geltend gemacht werden bzw. es keine Fluchtgründe gebe. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, sind auch sonst keine individuellen Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer landesweiten, aktuellen asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers hervorgekommen. Es kann zudem nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale oder aufgrund seines Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung im Ausland einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale wie etwa seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion einer Verfolgung ausgesetzt wären. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht (bzw. vorgebracht) hat, ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen.Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht (bzw. vorgebracht) hat, ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu Spruchpunkt III.: Stattgabe des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Stattgabe des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. zur Unzulässigkeit einer teleologischen Reduktion des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und zur Fortschreibung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur Zuerkennung subsidiären Schutzes VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche zur Unzulässigkeit einer teleologischen Reduktion des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und zur Fortschreibung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur Zuerkennung subsidiären Schutzes VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Aus den angeführten Feststellungen in Zusammenschau mit den zitierten, aktuellen Länderfeststellungen ergeben sich aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in der Ukraine konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat. In der Ukraine herrscht gegenwärtig eine Sicherheitslage, welche Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK aussetz

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