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{'item': 'W182 2312510-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 27§ 9§§ 4§ 2Artikel 15Artikel 2§ 74§ 8Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW182 2312510-1 Spruch, W182 2312510-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw

GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. 1424851308-250176990, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Usbekistan, reiste laut eigenen Angaben im Juli 2024 mit einem bulgarischen Visum C ins Bundesgebiet ein und ist in weiterer Folge hier illegal verblieben. Am XXXX 2025 wurde er im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG), festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde am 02.02.2025 gegen ihn die Schubhaft verhängt. In Schubhaft stellte der BF am 03.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Usbekistan, reiste laut eigenen Angaben im Juli 2024 mit einem bulgarischen Visum C ins Bundesgebiet ein und ist in weiterer Folge hier illegal verblieben. Am römisch 40 2025 wurde er im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde am 02.02.2025 gegen ihn die Schubhaft verhängt. In Schubhaft stellte der BF am 03.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.02.2025 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Usbekistan wegen Spielschulden, die er nicht zurückzahlen habe können, bedroht worden sei. Deshalb habe er das Land verlassen. Der BF wurde am 05.02.2025 aus der Schubhaft entlassen. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 15.04.2025 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie bisher vor, dass er in Usbekistan wegen Schulden aus Online-Wettspielen, die er nicht zurückzahlen habe können, von Privatpersonen bedroht worden sei. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da diese ihn nicht beschützen, sondern sogar verhaften würde, weil Wetten in Usbekistan illegal sei. Deshalb habe er das Land verlassen. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005), abgewiesen (Spruchpunkte I. – II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. – römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF hinsichtlich seiner Spielschulden nicht asylrelevant sei. Vielmehr handle es sich hierbei um eine allfällige Bedrohung durch Privatpersonen, wobei der BF sich bei einer tatsächlichen Bedrohung jedenfalls an die usbekischen Behörden wenden und bei diesen Schutz suchen könne, wobei ihm dies auch zumutbar sei. Der BF hätte zudem in einen anderen Landesteil Usbekistans verziehen können, wo ihn niemand gekannt und auch die Gläubiger nicht gefunden hätten, weshalb auch vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Zudem sei anzumerken, dass der BF ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann sei, der auch vor seiner Ausreise aus Usbekistan dort ein Auskommen finden habe können. Daher sei davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde.

  1. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist seitens der Rechtsvertretung des BF vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt, im Herkunftsstaat von kriminellen Privatpersonen wegen unbezahlter Wettschulden bedroht worden zu sein. „Kumar“, das Glücksspiele und alle damit zusammenhängenden Spiele umfasse, gelte in Usbekistan als Strafdelikt, wobei dem BF angesichts der Höhe der Schadenssumme zwischen 7 und 12 Jahre Haftstrafe drohen könnten. Der BF habe sich nicht an die Polizei wenden können, da es für diese somit ein Leichtes wäre, ihn, sofern er die Vorfälle bestätigen würde, gleich in Gewahrsam zu nehmen. Im Übrigen hätte die Erstbehörde auch prüfen müssen, ob das vorgeworfene Delikt in Usbekistan in einer Form bestraft werde, dass die Unverhältnismäßigkeit gegenüber österreichischen Strafen in einem solchen Fall offensichtlich sei. Auch die Annahme, dass der BF in einem anderen Teil Usbekistans Schutz vor der Verfolgung durch seine Häscher suchen hätte können, sei völlig realitätswidrig, zumal bei Aktivitäten im Untergrund die Vernetzung und Kommunikation sehr intensiv sei und auch die Familienmitglieder des BF enorm bedroht worden seien und daher jeder Fluchtversuch damit enden würde, dass man ein Familienmitglied als Geisel nehmen würde, es unter Druck setzen würde und es aus diesem ganzen Kreis aus den gesetzten illegalen Handlungen keinen Ausweg gegeben hätte. In Usbekistan bestehe zudem in den Grenzgebieten eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten. Kumar sei für islamistische Djihadisten eine Todsünde und wenn diese davon erfahren hätten, was man dem BF vorwerfe, sei es wohl mehr als denkmöglich, dass diese im Fall des BF die Scharia in Anwendung setzen würden. Es wurde u. a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
  2. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch. Der BF brachte im Wesentlichen wie bisher vor, in Usbekistan wegen Wettschulden von kriminellen Gelverleihern verfolgt zu werden. Dem BF wurden die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte zugänglich gemacht und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger von Usbekistan, gehört der usbekischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Muslim. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX . Er hat jedoch überwiegend in der Stadt XXXX gelebt, wo er auch zuletzt vor seiner Ausreise gewohnt hat.Der BF ist Staatsangehöriger von Usbekistan, gehört der usbekischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Muslim. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Er hat jedoch überwiegend in der Stadt römisch 40 gelebt, wo er auch zuletzt vor seiner Ausreise gewohnt hat. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Usbekistan 11 Jahre die Pflichtschule besucht und danach zwei Jahre Sportwissenschaften studiert, das Studium jedoch ohne Abschluss angebrochen. Er hat in Usbekistan von seiner Berufstätigkeit als Bäcker gelebt. Der BF ist ledig und kinderlos. Es besteht auch keine Lebensgemeinschaft. In Usbekistan halten sich die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF auf. 1.
  5. Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich Der BF reiste laut eigenen Angaben zwischen XXXX und XXXX 07.2024 mit einem bulgarischen Touristenvisum C, das für die Dauer von 8 Tagen im Zeitraum zwischen XXXX 2024 und XXXX 2024 gültig war, ins Bundesgebiet ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte er erst am 03.02.2025, nachdem er festgenommen und die Schubhaft gegen ihn verhängt wurde.Der BF reiste laut eigenen Angaben zwischen römisch 40 und römisch 40 07.2024 mit einem bulgarischen Touristenvisum C, das für die Dauer von 8 Tagen im Zeitraum zwischen römisch 40 2024 und römisch 40 2024 gültig war, ins Bundesgebiet ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte er erst am 03.02.2025, nachdem er festgenommen und die Schubhaft gegen ihn verhängt wurde. Der BF konnte keine erfolgreich abgeschlossene Deutschprüfung nachweisen, verfügt laut eigenen Angaben aber über bescheidene Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau. Er bezieht keine Grundversorgung, wohnt mit usbekischen Asylwerbern in einer Mietwohnung und lebt von Gelegenheitsarbeiten als Maler. Er verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung. Er spielt in seiner Freizeit in einer Fußballmannschaft in der XXXX .Er bezieht keine Grundversorgung, wohnt mit usbekischen Asylwerbern in einer Mietwohnung und lebt von Gelegenheitsarbeiten als Maler. Er verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung. Er spielt in seiner Freizeit in einer Fußballmannschaft in der römisch 40 . In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandte des BF auf. 1.
  6. Zum Fluchtvorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren sowie seiner Situation bei einer Rückkehr ins Herkunftsland Der BF konnte nicht glaubhaft dartun, das Herkunftsland verlassen zu haben, weil er dort wegen Spielschulden von kriminellen Geldverleihern bedroht wurde. Er konnte auch sonst nicht glaubhaft Umstände aufzeigen, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkennen lassen, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland dort schutzlos einer asylrelevanten Verfolgung oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Er konnte auch sonst nicht glaubhaft Umstände aufzeigen, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkennen lassen, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland dort schutzlos einer asylrelevanten Verfolgung oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF allein aufgrund der allgemeinen Lage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
  7. Im Übrigen wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
  8. Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  9. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesamt ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Usbekistan ausgegangen: Sicherheitslage In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024). Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024). Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023). Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2024): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.12.2024 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan, Zugriff 10.12.2024 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.2.2023): Ehrgeizige Reformen nach langem Stillstand, Autonome Republik Karakalpakstan, https://www.bmz.de/de/laender/usbekistan/politische-situation-15732, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - C24 – Crisis24 (11.8.2023): Uzbekistan Country Report, Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/uzbekistan, Zugriff 10.12.2024 - GOV.UK (o.D.): Uzbekistan, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/uzbekistan/safety-and-security, Zugriff 10.12.2024 - ICG – International Crisis Group (4.2024): Authorities stepped up measures against “religious extremism”, while Tashkent welcomed top officials from China and UK, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=55&crisis_state=&created=-12+months&from_month=1&from_year=2024&to_month=1&to_year=2024, Zugriff 10.12.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024). Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024). Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024). Glücksspiel Art. 278 des Strafgesetzbuches der Republik Usbekistan vom 22.09.1994 hat für die illegale Einrichtung oder den illegalen Betrieb einer Glückspielstätte eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Nach Artikel 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Usbekistans, konnten Ansprüche im Zusammenhang mit Glücksspielen nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Artikel 191 des Verwaltungsgesetzbuchs Usbekistan hat Geldstrafen sowie die Einziehung der Spielutensilien und des Geldes, der Gegenstände und anderer Wertgegenstände, die als Einsatz und Gewinn im Spiel dienen, für die rechtswidrige Teilnahme an Glücksspielen und anderen risikobehafteten Spielen vorgesehen. Die Werbung für Glücks- und Wettspiele war zudem streng durch Artikel 46 des Werbegesetzes geregelt, der die Werbung für Glücksspiele und andere risikobehaftete Spiele, einschließlich Online-Spiele, verbietet (ULB 25.07.2024; Usb-StGB 22.09.1994, Usb-VwStGB). Usbekistan hat 2025 offiziell Geldstrafen für Verstöße gegen das Gesetz über Lotterien und andere Glücksspiele eingeführt. Diese Sanktionen sind in einer vom Direktor der Nationalen Agentur für zukunftsorientierte Projekte (NAPP) erlassenen Richtlinie festgelegt und treten am 9.10.2025 in Kraft. Die Verwaltungssanktionen gelten sowohl für im Land ansässige Veranstalter von Online-Spielen, Lotterien und Wettaktivitäten als auch für ausländische juristische Personen, die usbekischen Bürgern solche Dienste illegal anbieten. Ausländische Unternehmen, die in Usbekistan ohne Lizenz Online-Glücksspiele, Lotterien oder Wetten organisieren, müssen mit Geldstrafen in Höhe von 25.000 Basisberechnungseinheiten (BCUs) rechnen, was etwa 10,3 Milliarden usbekischen Sum (ca. 813.000 US-Dollar) entspricht. Die gleiche Geldstrafe gilt für die Eröffnung von Casinos, stationären oder mobilen Spielhallen und anderen Glücksspielstätten. Bei Verstößen gegen Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und zum unzulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten werden gegen die Veranstalter Geldstrafen in Höhe von 15.000 BCU verhängt, was etwa 6,18 Milliarden Soum (rund 490.000 US-Dollar) entspricht. Die Annahme von Geldern für die Teilnahme an illegalem Glücksspiel, den Kauf von Lotterielosen oder das Platzieren von Wetten führt zu einer Geldstrafe von 10.000 BCU, was etwa 4,12 Milliarden Soums (326.000 US-Dollar) entspricht. Die gleiche Strafe gilt für Verstöße gegen Werbebestimmungen im Glücksspiel- und Wettsektor. Geldstrafen für andere Arten von Verstößen werden als Prozentsatz des für Glücksspielunternehmen vorgeschriebenen Mindeststammkapitals (MCC) berechnet. Veranstalter können für bis zu 35 Arten von Verstößen mit Geldstrafen belegt werden. Alle Finanztransaktionen müssen über das Einheitliche staatliche Register für Wetten und Spieler (USRBP) abgewickelt werden, das eine Liste der Spieler, Beschränkungen, Finanztransaktionen und Gewinnauszahlungen enthält. Die NAPP wird befugt sein, monatliche Ausgabenobergrenzen für Spieler festzulegen. Fünfzig Prozent der eingenommenen Geldbußen fließen in den Staatshaushalt, die restlichen fünfzig Prozent werden auf die Konten der NAPP bei einer Geschäftsbank überwiesen. Die Richtlinie stellt zudem klar, dass die Zahlung der Geldbuße die Zuwiderhandelnden nicht von anderen rechtlichen Verpflichtungen befreit. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße berücksichtigt die Behörde die Häufigkeit und Dauer der Verstöße, Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Spieler, Wahrscheinlichkeit, dass die Verstöße infolge der Geldbuße behoben werden, Ursachen der festgestellten Probleme und die Wirksamkeit zuvor ergriffener Durchsetzungsmaßnahmen.Artikel 278, des Strafgesetzbuches der Republik Usbekistan vom 22.09.1994 hat für die illegale Einrichtung oder den illegalen Betrieb einer Glückspielstätte eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Nach Artikel 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Usbekistans, konnten Ansprüche im Zusammenhang mit Glücksspielen nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Artikel 191 des Verwaltungsgesetzbuchs Usbekistan hat Geldstrafen sowie die Einziehung der Spielutensilien und des Geldes, der Gegenstände und anderer Wertgegenstände, die als Einsatz und Gewinn im Spiel dienen, für die rechtswidrige Teilnahme an Glücksspielen und anderen risikobehafteten Spielen vorgesehen. Die Werbung für Glücks- und Wettspiele war zudem streng durch Artikel 46 des Werbegesetzes geregelt, der die Werbung für Glücksspiele und andere risikobehaftete Spiele, einschließlich Online-Spiele, verbietet (ULB 25.07.2024; Usb-StGB 22.09.1994, Usb-VwStGB). Usbekistan hat 2025 offiziell Geldstrafen für Verstöße gegen das Gesetz über Lotterien und andere Glücksspiele eingeführt. Diese Sanktionen sind in einer vom Direktor der Nationalen Agentur für zukunftsorientierte Projekte (NAPP) erlassenen Richtlinie festgelegt und treten am 9.10.2025 in Kraft. Die Verwaltungssanktionen gelten sowohl für im Land ansässige Veranstalter von Online-Spielen, Lotterien und Wettaktivitäten als auch für ausländische juristische Personen, die usbekischen Bürgern solche Dienste illegal anbieten. Ausländische Unternehmen, die in Usbekistan ohne Lizenz Online-Glücksspiele, Lotterien oder Wetten organisieren, müssen mit Geldstrafen in Höhe von 25.000 Basisberechnungseinheiten (BCUs) rechnen, was etwa 10,3 Milliarden usbekischen Sum (ca. 813.000 US-Dollar) entspricht. Die gleiche Geldstrafe gilt für die Eröffnung von Casinos, stationären oder mobilen Spielhallen und anderen Glücksspielstätten. Bei Verstößen gegen Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und zum unzulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten werden gegen die Veranstalter Geldstrafen in Höhe von 15.000 BCU verhängt, was etwa 6,18 Milliarden Soum (rund 490.000 US-Dollar) entspricht. Die Annahme von Geldern für die Teilnahme an illegalem Glücksspiel, den Kauf von Lotterielosen oder das Platzieren von Wetten führt zu einer Geldstrafe von 10.000 BCU, was etwa 4,12 Milliarden Soums (326.000 US-Dollar) entspricht. Die gleiche Strafe gilt für Verstöße gegen Werbebestimmungen im Glücksspiel- und Wettsektor. Geldstrafen für andere Arten von Verstößen werden als Prozentsatz des für Glücksspielunternehmen vorgeschriebenen Mindeststammkapitals (MCC) berechnet. Veranstalter können für bis zu 35 Arten von Verstößen mit Geldstrafen belegt werden. Alle Finanztransaktionen müssen über das Einheitliche staatliche Register für Wetten und Spieler (USRBP) abgewickelt werden, das eine Liste der Spieler, Beschränkungen, Finanztransaktionen und Gewinnauszahlungen enthält. Die NAPP wird befugt sein, monatliche Ausgabenobergrenzen für Spieler festzulegen. Fünfzig Prozent der eingenommenen Geldbußen fließen in den Staatshaushalt, die restlichen fünfzig Prozent werden auf die Konten der NAPP bei einer Geschäftsbank überwiesen. Die Richtlinie stellt zudem klar, dass die Zahlung der Geldbuße die Zuwiderhandelnden nicht von anderen rechtlichen Verpflichtungen befreit. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße berücksichtigt die Behörde die Häufigkeit und Dauer der Verstöße, Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Spieler, Wahrscheinlichkeit, dass die Verstöße infolge der Geldbuße behoben werden, Ursachen der festgestellten Probleme und die Wirksamkeit zuvor ergriffener Durchsetzungsmaßnahmen. Der Direktor der Behörde verhängt Geldbußen auf der Grundlage der Schlussfolgerungen einer Arbeitskommission für Sanktionen. Eine Kopie der Entscheidung wird den Zuwiderhandelnden innerhalb von drei Werktagen schriftlich zugestellt, wobei der Betrag, die Zahlungsfrist (15 Tage) und die Zahlungsmodalitäten angegeben werden. Veranstalter von Online-Spielen, Lotterien und Wetten sowie ausländische Unternehmen haben das Recht, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Entscheidung gegen die Geldbuße Einspruch einzulegen. Einsprüche können beim Berufungsrat der Behörde oder auf gerichtlichem Wege eingereicht werden. Schließlich wurde der Behörde auch die Befugnis erteilt, Informationen über die Zuwiderhandelnden und die ergriffenen Maßnahmen in den Medien zu veröffentlichen (. Quellen: - ULB - Uzbekistan Law Blog (25.07.2024): Abdulaziz Janturaev: “The Legalization of Gambling in Uzbekistan: A Critical Analysis”, https://uzbekistanlawblog.com/the-legalization-of-gambling-in-uzbekistan-a-critical-analysis/ - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House

(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - GCA (24.07.2025) - Gambling Consulting Authority: Uzbekistan Introduces Fines for Gambling Violations, 24.07.2025, https://gcauthority.com/news/982-uzbekistan-introduces-fines-for-gambling-violations - Usb-StGB 22.09.1994 - Criminal Code of the Republic of Uzbekistan, No. 2012-XII, https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/1994/en/20769?prevDestination=search&prevPath=/search?keywords=criminal+code+uzbeksitan&order=desc&sm_country_name%5B%5D=Uzbekistan&sort=score&result=result-20769-en - Usb-VwStGB - Code oft the Republic of Uzbekistan on administrative responsibility, https://www.lex.uz/docs/97661 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie der Nationalgarde. Das Innenministerium umfasst die Inneren Sicherheitstruppen, Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sowie die Sicherheit diplomatischer Missionen, des Rundfunks und anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024). Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend mit sowjetischen Waffen ausgerüstet, unterhält Verteidigungsbeziehungen zu Russland und anderen Ländern, und nimmt an Übungen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) teil (CIA 25.11.2024). Berichten zufolge begehen die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige glaubwürdige Schritte unternimmt, um Verantwortliche zu identifizieren und zu bestrafen, ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Korruption Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, HRW 11.1.2024). Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024). Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin. Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin. Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024). Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024). Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024). Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024 - USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111982.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Todesstrafe Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art. 25; vgl. AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Artikel 25,; vergleiche AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023 [ACT 50/7952/2024], https://www.ecoi.net/en/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 10.12.2024 - KUN.UZ (12.7.2024): Calls for death penalty reinstatement spark debate among Uzbekistan's lawmakers, https://kun.uz/en/news/2024/07/12/calls-for-death-penalty-reinstatement-spark-debate-among-uzbekistans-lawmakers, Zugriff 10.12.2024 - Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024). Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9%
(2024)(GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023). Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (13.5.2024): Usbekistans Wirtschaft ist weiter im Aufwind, https://www.gtai.de/de/trade/usbekistan-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (5.2024): Wirtschaftsdaten kompakt, Usbekistan, https://www.gtai.de/resource/blob/18334/852c63e9ba249025391f32973640d0ff/GTAI-Wirtschaftsdaten_Dezember_2024_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - UNDP – United Nations Development Programme
(2023): Report on Improving the Care System in the Republic of Uzbekistan: A Path to Economic Growth, Poverty Reduction and Improved Quality of Life, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-02/EN_Report%20on%20Improving%20the%20Care%20System%20in%20the%20Republic%20of%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - WHI – Welthunger-Index
(2024): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.12.2024 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (12.2024): Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2024 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024). Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022). Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022). Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ILO – International Labour Organization (4.2024): Decent Work Country Programme for the Republic of Uzbekistan 2021-25, https://www.ilo.org/sites/default/files/2024-04/DWCP%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ISSA – International Social Security Association (1.2022): Uzbekistan, https://www.issa.int/node/195543?country=1005, Zugriff 10.12.2024 Medizinische Versorgung Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023). Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024). Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023). Quellen: - GoU – Government of Uzbekistan (25.7.2023): Common core document forming part of the reports of States parties Uzbekistan [HRI/CORE/UZB/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2104978/G2315201.pdf, Zugriff 10.12.2024 - IO – IntechOpen (20.11.2023): Perspective Chapter: Advantages and Challenges of the Mandatory Health Insurance in Uzbekistan, https://www.intechopen.com/chapters/1163298, Zugriff 10.12.2024 - IPU – Inter-Parliamentary Union (8.7.2024): Uzbekistan Parliament prioritizes the nation’s health, https://www.ipu.org/news/case-studies/2024-07/uzbekistan-parliament-prioritizes-nations-health, Zugriff 10.12.2024 - WHO – World Health Organization
(2023): Transforming the health system in Uzbekistan: two-year implementation review, https://www.ecoi.net/en/file/local/2099371/WHO-EURO-2023-7859-47627-70163-eng.pdf, Zugriff 10.12.2024 Rückkehr Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024). Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024). Quellen: - CAT/GoU – Government of Uzbekistan (8.2.2024): Sixth periodic report submitted by Uzbekistan under article 19 of the Convention, due in 2023 [5 January 2024] [CAT/C/UZB/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2109108/G2401973.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - Forum18 – Forum 18 (23.9.2024): Former prisoner of conscience rearrested, another given 10 more years jail, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115706.html, Zugriff 10.12.2024 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (11.7.2024): Uzbekistan Convicts Man For Joining Wagner Mercenary Group In Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2112612.html, Zugriff 10.12.2024 - USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Den Feststellungen zur Person des BF und seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich wurden seine diesbezüglich im Wesentlichen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 24.02.2026 zugrunde gelegt. Hierzu ist zu ergänzen, dass die Feststellungen zu dem bulgarischen Touristenvisum C des BF auf einer IFA-Abfrage des Bundesamtes vom XXXX 2025 sowie einer Anfragebeantwortung der bulgarischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens an das Bundesamt vom XXXX 2025 beruhen (vgl. As 55 und 79).Den Feststellungen zur Person des BF und seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich wurden seine diesbezüglich im Wesentlichen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 24.02.2026 zugrunde gelegt. Hierzu ist zu ergänzen, dass die Feststellungen zu dem bulgarischen Touristenvisum C des BF auf einer IFA-Abfrage des Bundesamtes vom römisch 40 2025 sowie einer Anfragebeantwortung der bulgarischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens an das Bundesamt vom römisch 40 2025 beruhen vergleiche As 55 und 79). 2.
  3. Die vom BF im Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe, wegen der Bedrohung von kriminellen Geldverleihern in Zusammenhang mit Wettschulden das Herkunftsland verlassen zu haben, erschienen aufgrund nachfolgender Erwägungen als nicht glaubhaft. So fiel bereits auf, dass der BF in der Erstbefragung am 03.02.2025 noch behauptete, eine Person wäre im Zusammenhang mit den Spielschulden in der Höhe von 40.000 USD zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn bedroht (vgl. As 14). In der Einvernahme beim Bundesamt schilderte er auf die Frage, ob er wegen der Spielschulden bedroht worden wäre, dass er auf der Straße gesehen, in eine Seitenstraße geschleppt und mündlich bedroht worden wäre, dass ihm oder seiner Familie etwas zustoßen würde, wenn er die Schulden nicht bezahle (vgl. As 133). Dass er zu Hause von einer Person bedroht worden wäre, brachte er hingegen nicht vor. So fiel bereits auf, dass der BF in der Erstbefragung am 03.02.2025 noch behauptete, eine Person wäre im Zusammenhang mit den Spielschulden in der Höhe von 40.000 USD zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn bedroht vergleiche As 14). In der Einvernahme beim Bundesamt schilderte er auf die Frage, ob er wegen der Spielschulden bedroht worden wäre, dass er auf der Straße gesehen, in eine Seitenstraße geschleppt und mündlich bedroht worden wäre, dass ihm oder seiner Familie etwas zustoßen würde, wenn er die Schulden nicht bezahle vergleiche As 133). Dass er zu Hause von einer Person bedroht worden wäre, brachte er hingegen nicht vor. Weiters konnte der BF zu seinen Verfolgern auf Nachfragen kaum Details schildern. Schon beim Bundesamt erklärte er auf Nachfragen dazu lediglich allgemein: „Das sind Menschen, die speziell für Wettspiele Geld hergeben. Das ist nicht behördlich oder von einer Bank, das ist privat am Schwarzmarkt. […] So Gruppen. Sie arbeiten illegal. Man hört immer wieder, dass sie Menschen verfolgen und ihnen Gewalt zufügen. Auch den Familien“ (vgl. As 133). Auf Nachfragen gab er vor, diese konkret nicht zu kennen, er sei nur mit einer Person namens XXXX in Kontakt gewesen. Auf weiteres Nachfragen, ob er außer diesen XXXX noch andere Personen dieser Gruppe kennen würde, bekräftigte er ausdrücklich: „Nein. Man hat keinen Zugang zu den anderen. XXXX war mein Kontakt“ (vgl. As 133).Weiters konnte der BF zu seinen Verfolgern auf Nachfragen kaum Details schildern. Schon beim Bundesamt erklärte er auf Nachfragen dazu lediglich allgemein: „Das sind Menschen, die speziell für Wettspiele Geld hergeben. Das ist nicht behördlich oder von einer Bank, das ist privat am Schwarzmarkt. […] So Gruppen. Sie arbeiten illegal. Man hört immer wieder, dass sie Menschen verfolgen und ihnen Gewalt zufügen. Auch den Familien“ vergleiche As 133). Auf Nachfragen gab er vor, diese konkret nicht zu kennen, er sei nur mit einer Person namens römisch 40 in Kontakt gewesen. Auf weiteres Nachfragen, ob er außer diesen römisch 40 noch andere Personen dieser Gruppe kennen würde, bekräftigte er ausdrücklich: „Nein. Man hat keinen Zugang zu den anderen. römisch 40 war mein Kontakt“ vergleiche As 133). Auch in der Beschwerdeverhandlung zeigte sich der BF nicht in der Lage, darüber hinaus Informationen zu denen Personen, die ihn wegen seiner Wettschulden verfolgen würden, zu liefern. Im Gegenteil erwähnte er diesbezüglich nicht einmal mehr XXXX . Stattdessen erklärte er erstmals, sich die 40.000 USD gemeinsam mit einer zweiten Person namens XXXX ausgeborgt zu haben, mit dem er zusammen gewettet und das Geld verspielt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).Auch in der Beschwerdeverhandlung zeigte sich der BF nicht in der Lage, darüber hinaus Informationen zu denen Personen, die ihn wegen seiner Wettschulden verfolgen würden, zu liefern. Im Gegenteil erwähnte er diesbezüglich nicht einmal mehr römisch 40 . Stattdessen erklärte er erstmals, sich die 40.000 USD gemeinsam mit einer zweiten Person namens römisch 40 ausgeborgt zu haben, mit dem er zusammen gewettet und das Geld verspielt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9). Dem BF ist es aber auch sonst nicht gelungen, in der Beschwerdeverhandlung ein stimmiges, hinreichend konkretes und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der BF auf Nachfragen zu Details diese spontan in der Beschwerdeverhandlung konstruierte und sich dabei infolge in Widersprüche verstrickte. So erklärte er ursprünglich, dass er und XXXX das Geld sowohl in Bargeld als auch über Online-Transaktionenerhalten hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12). Später schilderte er dazu auf die Frage, wie er sich das Geld ausgeborgt hätte, dass XXXX zu den Geldverleihern gegangen wäre, sich dort mit dem extra mitgeführten Handy des BF in dessen Account bzw. Profil, mit dem der BF gespielt hätte, eingeloggt hätte, dort auch den Code für das Profil des BF einsehen hätte können und dann die Leute ihm mit diesem Code das Geld überwiesen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12). Hierbei erscheint es bereits kaum nachvollziehbar, warum XXXX sich dann nicht gleich Bargeld ausgeborgt hätte oder zumindest sein eigenes Handy verwendet hätte. Auf Nachfragen, warum XXXX nicht gleich seinen eigenen Spieler-Account benutzt hätte, wenn alles über ihn gelaufen wäre, erklärte der BF, dass Wettspiele in Usbekistan illegal wären und XXXX aus Angst vor den Konsequenzen keinen eigenen Account gehabt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12). Wenig später schilderte der BF auf Nachfragen, dass es gerade dieser XXXX gewesen wäre, der sein Interesse an den Wettspielen geweckt hätte und er ihn kennengelernt hätte, als dieser bei einem Onlinespiel gewonnen hätte, wobei der BF auf Nachfragen auch bestätigte, dass XXXX ein Spielerkonto gehabt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13). Der BF versuchte diesen Widerspruch dann wenig überzeugend dadurch aufzulösen, dass XXXX von der gleichen Plattform einen Account für Online-Wettspiele, allerdings nur für Spiele mit kleinen Gewinnsummen wie „Aviator“, jedoch keinen für Online-Sportwetten gehabt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13).Vielmehr entstand der Eindruck, dass der BF auf Nachfragen zu Details diese spontan in der Beschwerdeverhandlung konstruierte und sich dabei infolge in Widersprüche verstrickte. So erklärte er ursprünglich, dass er und römisch 40 das Geld sowohl in Bargeld als auch über Online-Transaktionenerhalten hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 12). Später schilderte er dazu auf die Frage, wie er sich das Geld ausgeborgt hätte, dass römisch 40 zu den Geldverleihern gegangen wäre, sich dort mit dem extra mitgeführten Handy des BF in dessen Account bzw. Profil, mit dem der BF gespielt hätte, eingeloggt hätte, dort auch den Code für das Profil des BF einsehen hätte können und dann die Leute ihm mit diesem Code das Geld überwiesen hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 12). Hierbei erscheint es bereits kaum nachvollziehbar, warum römisch 40 sich dann nicht gleich Bargeld ausgeborgt hätte oder zumindest sein eigenes Handy verwendet hätte. Auf Nachfragen, warum römisch 40 nicht gleich seinen eigenen Spieler-Account benutzt hätte, wenn alles über ihn gelaufen wäre, erklärte der BF, dass Wettspiele in Usbekistan illegal wären und römisch 40 aus Angst vor den Konsequenzen keinen eigenen Account gehabt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 12). Wenig später schilderte der BF auf Nachfragen, dass es gerade dieser römisch 40 gewesen wäre, der sein Interesse an den Wettspielen geweckt hätte und er ihn kennengelernt hätte, als dieser bei einem Onlinespiel gewonnen hätte, wobei der BF auf Nachfragen auch bestätigte, dass römisch 40 ein Spielerkonto gehabt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 13). Der BF versuchte diesen Widerspruch dann wenig überzeugend dadurch aufzulösen, dass römisch 40 von der gleichen Plattform einen Account für Online-Wettspiele, allerdings nur für Spiele mit kleinen Gewinnsummen wie „Aviator“, jedoch keinen für Online-Sportwetten gehabt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 13). Weiters behauptete der BF ursprünglich, dass er mit XXXX gemeinsam die Online-Fußballwettspiele („Fußball-Wettspiel XXXX “) gespielt hätte und dadurch die 40.000 USD an Schulden angehäuft hätte. Diese Wettspiele hätte er etwa acht oder neun Monate gespielt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9-10). Später erklärte er im Widerspruch dazu, dass er, nachdem er XXXX erstmals getroffen hätte, nur etwa drei bis vier Monate mit ihm zusammen gewesen wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16) und seit er von den Geldverleihern im April 2024 auf der Straße zur Zurückzahlung von 40.000 USD binnen 2 Wochen aufgefordert worden wäre, keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt hätte (Vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11, 13-14). Später versuchte der BF die ihm vorgehaltene zeitliche Diskrepanz dadurch aufzulösen, indem er behauptete, auch nach dem Zusammentreffen mit den Geldverleihern und auch noch in Österreich gespielt zu haben, was ohne bzw. kaum Geld und 40.000 USD Spielschulden sowie Morddrohungen als eine wenig überzeugende Ausrede erschien (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15-16). Weiters behauptete der BF ursprünglich, dass er mit römisch 40 gemeinsam die Online-Fußballwettspiele („Fußball-Wettspiel römisch 40 “) gespielt hätte und dadurch die 40.000 USD an Schulden angehäuft hätte. Diese Wettspiele hätte er etwa acht oder neun Monate gespielt vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9-10). Später erklärte er im Widerspruch dazu, dass er, nachdem er römisch 40 erstmals getroffen hätte, nur etwa drei bis vier Monate mit ihm zusammen gewesen wäre vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 16) und seit er von den Geldverleihern im April 2024 auf der Straße zur Zurückzahlung von 40.000 USD binnen 2 Wochen aufgefordert worden wäre, keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt hätte (Vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11, 13-14). Später versuchte der BF die ihm vorgehaltene zeitliche Diskrepanz dadurch aufzulösen, indem er behauptete, auch nach dem Zusammentreffen mit den Geldverleihern und auch noch in Österreich gespielt zu haben, was ohne bzw. kaum Geld und 40.000 USD Spielschulden sowie Morddrohungen als eine wenig überzeugende Ausrede erschien vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 15-16). Zudem widersprach sich der BF, als er ursprünglich noch behauptete, nie etwas an die Geldverleiher zurückgezahlt zu haben und später, auf Nachfragen wiederum abweichend schilderte, am Anfang etwas zurückgezahlt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10).Zudem widersprach sich der BF, als er ursprünglich noch behauptete, nie etwas an die Geldverleiher zurückgezahlt zu haben und später, auf Nachfragen wiederum abweichend schilderte, am Anfang etwas zurückgezahlt zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10). Der BF konnte zudem zur Person XXXX – außer dass dieser arbeitslos und Geldspieler gewesen wäre – auch keine Angaben machen. So hätte er nicht einmal gewusst, wo dieser gewohnt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16). In diesem Zusammenhang konnte er auch nicht nachvollziehbar erklären, wie ein ihm im Wesentlichen völlig unbekannter, zudem mittel- und erfolgloser Arbeitsloser ihn davon überzeugen hätte können, dass er mit Sportwetten reich werden könnte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12, 16).Der BF konnte zudem zur Person römisch 40 – außer dass dieser arbeitslos und Geldspieler gewesen wäre – auch keine Angaben machen. So hätte er nicht einmal gewusst, wo dieser gewohnt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 16). In diesem Zusammenhang konnte er auch nicht nachvollziehbar erklären, wie ein ihm im Wesentlichen völlig unbekannter, zudem mittel- und erfolgloser Arbeitsloser ihn davon überzeugen hätte können, dass er mit Sportwetten reich werden könnte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 12, 16). Auffällig ist auch, dass der BF zwar behauptete, wettsüchtig geworden zu sein, selbst aber keine eigenen Wettentscheidungen getroffen zu haben, zumal XXXX entschieden hätte, auf welche Mannschaft gesetzt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16).Auffällig ist auch, dass der BF zwar behauptete, wettsüchtig geworden zu sein, selbst aber keine eigenen Wettentscheidungen getroffen zu haben, zumal römisch 40 entschieden hätte, auf welche Mannschaft gesetzt werde vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 16). Angesichts dieser zahlreichen, erheblichen Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des BF, war in Summe nur davon auszugehen, dass seine behaupteten Fluchtgründe fiktiv waren bzw. von ihm konstruiert wurden. Der Vollständigkeit halber ist dazu lediglich noch zu ergänzen, dass sich aus den Länderberichten auch nicht ergibt, dass für die bloße Teilnahme an Glücksspielen – etwa als Spieler - Haftstrafen gedroht hätten oder drohen, wie dies in der Beschwerde behauptet wurde. Der BF bestätigte dies im Wesentlichen auch in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Somit würde es den BF aber auch jedenfalls zumutbar sein, den Schutz der usbekischen Sicherheitskräfte gegen kriminelle Geldverleiher in Anspruch zu nehmen. Der Vollständigkeit halber ist dazu lediglich noch zu ergänzen, dass sich aus den Länderberichten auch nicht ergibt, dass für die bloße Teilnahme an Glücksspielen – etwa als Spieler - Haftstrafen gedroht hätten oder drohen, wie dies in der Beschwerde behauptet wurde. Der BF bestätigte dies im Wesentlichen auch in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 14). Somit würde es den BF aber auch jedenfalls zumutbar sein, den Schutz der usbekischen Sicherheitskräfte gegen kriminelle Geldverleiher in Anspruch zu nehmen. Vom BF wurden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse auch keine Umstände dargetan, die darauf hindeuten würden, dass er bei einer Rückkehr nach Usbekistan in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Unter Zugrundelegung der Feststellungen zur Grundversorgung in Usbekistan kann auch kein Grund erkannt werden, wonach der XXXX -jährige, laut eigenen Angaben im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige BF, der dort auch Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und im Herkunftsland über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister, Verwandte, Freunde, Nachbarn) verfügen wird, bei einer Rückkehr in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.Vom BF wurden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse auch keine Umstände dargetan, die darauf hindeuten würden, dass er bei einer Rückkehr nach Usbekistan in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Unter Zugrundelegung der Feststellungen zur Grundversorgung in Usbekistan kann auch kein Grund erkannt werden, wonach der römisch 40 -jährige, laut eigenen Angaben im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige BF, der dort auch Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und im Herkunftsland über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister, Verwandte, Freunde, Nachbarn) verfügen wird, bei einer Rückkehr in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. 2.
  4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF stützen sich im Wesentlichen auf die zitierten, in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Quellen. Es fanden der Vollständigkeit halber aber auch neuere Entwicklungen Berücksichtigung, die jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung hatten. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Stellen und bieten Großteils ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aus den herangezogenen Länderberichten geht nicht hervor, dass im Herkunftsland eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage eingetreten wäre, dass schon die bloße Anwesenheit in Usbekistan eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich die Familienangehörigen des BF dort unbeschadet aufhalten können. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.2.
  5. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF stützen sich im Wesentlichen auf die zitierten, in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Quellen. Es fanden der Vollständigkeit halber aber auch neuere Entwicklungen Berücksichtigung, die jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung hatten. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Stellen und bieten Großteils ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aus den herangezogenen Länderberichten geht nicht hervor, dass im Herkunftsland eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage eingetreten wäre, dass schon die bloße Anwesenheit in Usbekistan eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich die Familienangehörigen des BF dort unbeschadet aufhalten können. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
  6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005):3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

§ 2Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist im Sinne diese Bundesgesetzes Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (Z 11) und ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund (Z 12).

Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Sinne diese Bundesgesetzes Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie (Ziffer 11,) und ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund (Ziffer 12,). Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:

(1)Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:

(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:,
(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
  1. a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
  2. b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
  3. c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
  4. d)eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn  die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und  die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
  5. e)unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2)Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Die gilt umso mehr für Widersprüche (vgl. zur Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323, Rz. 8). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303, zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Die gilt umso mehr für Widersprüche vergleiche zur Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 auch VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323, Rz. 8). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303, zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl.98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl.99/20/0599).Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl.98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl.99/20/0599). 3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Wie bereits ausgeführt wurde, ist es dem BF nicht gelungen, sein behauptetes Fluchtvorbringen, im Herkunftsland wegen Spielschulden von kriminellen Geldverleihern Verfolgung zu befürchten, glaubwürdig darzutun. Der Vollständigkeit halber ist dazu aber noch zu ergänzen, dass dieses Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrheitsunterstellung keinen konkreten Anknüpfungspunkt an die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkennen lässt. Die Behauptung, aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten von kriminellen Geldverleihern bedroht worden zu sein, lässt in der vom BF dargestellten Weise lediglich rein kriminelle Motive erkennen. Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a.a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht

(2007), 41f Fn 146).Der Vollständigkeit halber ist dazu aber noch zu ergänzen, dass dieses Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrheitsunterstellung keinen konkreten Anknüpfungspunkt an die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkennen lässt. Die Behauptung, aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten von kriminellen Geldverleihern bedroht worden zu sein, lässt in der vom BF dargestellten Weise lediglich rein kriminelle Motive erkennen. Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vergleiche zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a.a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht
(2007), 41f Fn 146). Wie auch schon in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es der BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. 3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005):3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005): 3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden wür

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