Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Als Beilagen wurden die „Stellungnahme des BFA“ (letztlich tatsächlich erst mit Mail vom 13.11.2023 übermittelt), das Protokoll der Einvernahme vom 13.11.2014, das Protokoll der Einvernahme vom 05.07.2023, die Erstbefragung vom 23.04.2014 sowie „AFB Staatendokumentation Aufenthalt Somali in Äthiopien“ angeführt.Das Bundesamt teilte am 08.11.2023 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, (Ziffer eins, adäquate Unterkunft, Ziffer 2, Krankenversicherung und Ziffer 3, Gebietskörperschaft) AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat-
Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Als Beilagen wurden die „Stellungnahme des BFA“ (letztlich tatsächlich erst mit Mail vom 13.11.2023 übermittelt), das Protokoll der Einvernahme vom 13.11.2014, das Protokoll der Einvernahme vom 05.07.2023, die Erstbefragung vom 23.04.2014 sowie „AFB Staatendokumentation Aufenthalt Somali in Äthiopien“ angeführt. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson mit ihren näher bezeichneten minderjährigen, in Österreich geborenen, asylberechtigten Kindern eine Mietwohnung bewohne, welche nach dem vorgelegten Mietvertrag 58,14 m² umfasse. Würden weitere vier Personen untergebracht werden bliebe pro Person eine Wohnfläche von gerundet 7,27 m². Die Bezugsperson sei nicht in der Lage, einen geeigneten Wohnraum für eine achtköpfige Familie nachzuweisen. Da kein Beschäftigungsverhältnis der Bezugsperson vorliege, sei diese nicht in der Lage, die Antragsteller mitzuversichern. Nachdem den Einreiseanträgen keine Einkommensnachweise hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses vorgelegt worden seien, sei die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme am 05.07.2023 nach ihrem Einkommen befragt worden. Sie bekomme nach eigene Angaben Sozialhilfe in Höhe von € 2.000,--. Nach Abzug der monatlichen Miete müsste unter Heranziehung des ASVG-Richtsatzes gem. § 293 ASVG (für einen Elternteil: € 1.110,26, für jedes Kind € 171,31 – Stand 2023) ein Monatsnettoeinkommen von € 2.309,43 vorliegen. Es gelte daher als erwiesen, dass das geforderte Mindesteinkommen nicht erreicht werde. Die Voraussetzungen gem. § 60 AsylG (adäquate Unterkunft, Krankenversicherung, eigene feste Einkünfte) würden daher nicht erfüllt. Mit dem Gutachten vom 16.10.2023 habe belegt werden können, dass es sich bei der Bezugsperson um die leibliche Mutter der Antragsteller handle. Zumal die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG nicht erfüllt werden, müsse eine Interessensabwägung durchgeführt werden, inwieweit die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat-
EMRK geboten erscheine.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson mit ihren näher bezeichneten minderjährigen, in Österreich geborenen, asylberechtigten Kindern eine Mietwohnung bewohne, welche nach dem vorgelegten Mietvertrag 58,14 m² umfasse. Würden weitere vier Personen untergebracht werden bliebe pro Person eine Wohnfläche von gerundet 7,27 m². Die Bezugsperson sei nicht in der Lage, einen geeigneten Wohnraum für eine achtköpfige Familie nachzuweisen. Da kein Beschäftigungsverhältnis der Bezugsperson vorliege, sei diese nicht in der Lage, die Antragsteller mitzuversichern. Nachdem den Einreiseanträgen keine Einkommensnachweise hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses vorgelegt worden seien, sei die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme am 05.07.2023 nach ihrem Einkommen befragt worden. Sie bekomme nach eigene Angaben Sozialhilfe in Höhe von € 2.000,--. Nach Abzug der monatlichen Miete müsste unter Heranziehung des ASVG-Richtsatzes gem. Paragraph 293, ASVG (für einen Elternteil: € 1.110,26, für jedes Kind € 171,31 – Stand 2023) ein Monatsnettoeinkommen von € 2.309,43 vorliegen. Es gelte daher als erwiesen, dass das geforderte Mindesteinkommen nicht erreicht werde. Die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, AsylG (adäquate Unterkunft, Krankenversicherung, eigene feste Einkünfte) würden daher nicht erfüllt. Mit dem Gutachten vom 16.10.2023 habe belegt werden können, dass es sich bei der Bezugsperson um die leibliche Mutter der Antragsteller handle. Zumal die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG nicht erfüllt werden, müsse eine Interessensabwägung durchgeführt werden, inwieweit die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat-
Die Antragsteller würden sich seit Mai 2022 in Addis Abeba, im Stadtteil XXXX , „unter der Obhut“ einer Pflegefamilie aufhalten. Für den Lebensunterhalt würden der Bruder des verstorbenen Ehemannes der Bezugsperson sowie die Pflegefamilie aufkommen. Die Kinder würden in Äthiopien über einen legalen Aufenthalt verfügen, was durch die Aussage der Bezugsperson, dass die Kinder mit einem somalischen Reisepass und äthiopischen Visa in Addis Abeba leben würden, belegt werde. Bis zu ihrem Tod im Jahr 2017 hätte die Mutter der Bezugsperson (=Großmutter der Antragsteller) für die Antragsteller gesorgt. Danach hätte sich die Tante in XXXX um die Antragsteller gekümmert. Dass nicht bereits im Jahr 2017 ein Einreiseantrag gestellt worden sei, deute „auf ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk hin“. Ein langer, geduldeter Aufenthalt sei für somalische Staatsangehörige in Äthiopien auch möglich, wie in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2023 ersichtlich sei. Der Vater der Antragsteller sei, wie die Bezugsperson bei der Einvernahme am 05.07.2023 angegeben habe, von Angehörigen der Al Shabaab-Miliz getötet worden. Sein Name laute XXXX . Durch die gemeinsam mit dem Einreiseantrag vorgelegte Urkunde bezüglich des Todes des Vaters der Antragsteller am 11.04.2010 des „ XXXX -Hospital“ in Mogadishu habe belegt werden sollen, dass dieser am 11.04.2010 verstorben sei. Werde eine neunmonatige Schwangerschaft zu diesem angeblichen Todeszeitpunkt addiert, müsste das jüngste antragstellende Kind spätestens am XXXX geboren worden sein. Laut vorgelegter Kopie des Reisepasses wäre jedoch XXXX am XXXX geboren. Dies würde bedeuten, dass der Kindsvater nach seinem Tod noch ein Kind gezeugt habe und bestätige die Angabe der landeskundlichen Feststellungen, dass gegen Bezahlung Gefälligkeitsdokumente, welche nach außen hin authentisch wirken, jedoch keinen wahren Inhalt bezeugen, mit Leichtigkeit zu beschaffen seien. Dieser in Kopie vorgelegten Urkunde sei demnach keine Beweiskraft zuzumessen. Dass der Vater während der Schwangerschaft der Bezugsperson mit der jüngsten Tochter XXXX verstarb, werde durch eine Aussage der Bezugsperson bei der Einvernahme zum Asylverfahren vom 13.11.2014 aufgezeigt. Es werde durch die Divergenz der vorgelegten Dokumente, aber auch durch die eingegangenen Ehen der Verdacht erweckt, dass die Angaben zu den in Somalia geschlossenen Ehen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Werde weiter berücksichtigt, dass die Antragsteller seit dem Jahr 2010 ohne ihre Mutter leben und stets Angehörige „vorhanden“ gewesen seien, diese zu erziehen, müsse von einem „vorhandenen familiären Netzwerk ausgegangen“ werden. Zeitlich betrachtet habe die Bezugsperson XXXX im Jahr 2010 und nach zweijährigem Aufenthalt in XXXX den Herkunftsstaat im Jahr 2012 verlassen. Die Bezugsperson habe ihre minderjährigen Kinder im Mai 2012 zurückgelassen. Besonders der Umstand, dass die Bezugsperson die im März 2011 geborene Tochter als einjährigen Säugling zurückgelassen habe, deute nicht auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hin. Die Bezugsperson habe für zwei Jahre unbehelligt in XXXX , Somaliland gelebt und keinen Versuch unternommen, die Kinder von XXXX nach XXXX nachzuholen. Die räumliche Trennung und die Ausreise aus Somaliland, in welchem damals bereits eine zufriedenstellende Sicherheitslage vorgelegen habe, habe ihre Ursache somit in wirtschaftlichen Gründen und nicht in Gründen, welche zur späteren Asyl-Zuerkennung geführt hätten. Die Bezugsperson habe angegeben, aus finanziellen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass die Kinder bei ihrer Großmutter gut aufgehoben wären, von ihren Kindern in Somalia weggegangen zu sein und sich auf den unsicheren Weg nach Österreich gemacht habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei aus Gründen der volatilen Sicherheitslage in XXXX , der Beeinflussung durch die Terrororganisation Al Shabaab sowie der Gefahr einer Zwangsverheiratung, zuerkannt worden. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Trennung von Mutter und Kindern im Jahr 2010 stattgefunden habe, es während der Zeit zwischen 2010 und 2012 in Somalia, aber auch während der Aufenthaltszeit in Österreich – ab 23.04.2014, spätestens aber nach rechtskräftiger Asyl-Zuerkennung ab 18.02.2015 - sehr wohl Möglichkeiten gegeben hätte, dass sich die Bezugsperson um einen Familiennachzug hätte bemühen können. Dies sei nicht erfolgt, sondern habe erst am 06.10.2022 eine Vorsprache bei der ÖB Addis Abeba stattgefunden. Durch diese lange Zeitspanne werde belegt, dass „wenig bis kein“ Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in Österreich bestanden habe. Auch der Umstand, dass die Bezugsperson in Österreich drei weitere Kinder zur Welt gebracht habe, weise darauf hin, dass „wenig Interesse“ an einem gemeinsamen Familienleben mit den in Somalia geborenen Kindern bestanden habe. Anzumerken sei weiter, dass die Bezugsperson gemeinsam mit ihren in Österreich geborenen Kindern vorwiegend auf Kosten der öffentlichen Hand lebe. Zwei Jahre hätte die Bezugsperson in XXXX , Somaliland gelebt und sei erst dann von Somalia nach Österreich gereist. In XXXX habe die Genannte als Haushälterin bei einer somalischen Familie gearbeitet. Dies belege, dass die Ausreise aus Somalia und somit auch die Trennung von ihren Angehörigen nicht aus Asylgründen erfolgt sei. Die Antragsteller seien „etwa“ 16, 15, 14 und 13 Jahre alt. Dies bedeute, dass diese „mit den am afrikanischen Kontinent bestehenden Umständen“ sozialisiert worden seien, die Sprache des Herkunftsstaates sprechen und es für diese Kinder schwierig sein könne, sich mit den in Österreich gelebten Werten zu identifizieren. Auch seien die Beschwerdeführer nicht mehr im Kleinkindalter, sondern Jugendliche. „Natürlich“ sei es nachvollziehbar, dass eine Mutter gerne ihre Kinder bei sich hätte und auch die Kinder gerne bei ihrer Mutter wären, doch sei „keine intensive Abhängigkeit“ erkennbar. Seit dem Jahr 2010 würde sich der Kontakt auf Telefonate und die Nutzung sozialer Medien beschränken. Die Antragsteller halten sich in Äthiopien auf und hätten Familienanschluss in Somalia, aber auch eine „starke Bindung“ zu ihrer Pflegefamilie, bei welcher sie seit dem Jahr 2022 leben würden. Von einer „intensiven Bindung“ zwischen der Bezugsperson und den Antragsteller sei daher nicht auszugehen. Auch werde bei rationeller Beurteilung erkannt, dass in Österreich drei weitere Kinder geboren worden seien, ohne zu berücksichtigen, wie die in Somalia, bzw. Äthiopien lebenden Kinder versorgt würden. Aufgrund dieser Überlegungen sei festgestellt worden, dass eine Einreiseverweigerung nicht gegen das Kindeswohl verstoßen würde. Es handle sich nicht um ein schützenswertes Familienleben im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG. Die „physische Familieneigenschaft“ sei durch das DNA-Gutachten belegt, jedoch würden die notwendigen sozialen Aspekte und die physische Nähe innerhalb dieses langen Zeitraumes fehlen. Die Trennung der Antragsteller von der Bezugsperson sei vor etwa 12 Jahren erfolgt. Seither habe sich der Kontakt auf Telefonate und soziale Medien beschränkt. In diesem langen Zeitraum sei die Möglichkeit der Familienzusammenführung nicht verfolgt worden. Zudem sei die Trennung nicht aus Asylgründen erfolgt und die Familie in Österreich „erweitert“ worden. Materiell sei nicht für die Antragsteller gesorgt worden und werde auch aktuell nicht für diese gesorgt. Schließlich würden die Bezugsperson und ihre in Österreich geborenen Kinder vorwiegend durch Leistungen der öffentlichen Hand leben. Die Bezugsperson lebe seit 23.04.2014 in Österreich und habe während dieser Zeit keinerlei Unterlagen über Integrationsmaßnahmen vorgelegt. Bei der Einvernahme habe auf eine Dolmetscherin zurückgegriffen werden müssen, was darauf hinweise, dass keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, die deutsche Sprache zu erlernen. Daraus lasse sich ableiten, dass in Österreich ein Leben in der sogenannten „Parallelgesellschaft“ geführt werde und eine „Bereitschaft zur Anpassung, zum Erlernen der Sprache, aber auch zum Leben und Achten der hiesigen Werte nicht vorhanden“ seien. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat eindeutig „größer“ seien als jene zu Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit müsste, wie auch das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, vorausgesetzt werden. Durch den Aufenthalt in Äthiopien sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2023 „Somalia Äthiopien – Aufenthalt Somali in Äthiopien“ werde aufgezeigt, dass ein Familienleben in Äthiopien möglich wäre. Die rechtlichen und faktischen Bedingungen für eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich würden mit Blick auf die Angaben der Bezugsperson tatsächlich vorliegen. Wie durch die Anfragebeantwortung dargelegt, wäre eine dauerhafte Niederlassung möglich. Nachdem Somalia der Verfolgerstaat sei, sei nicht geprüft worden, ob ein Familienleben in Somalia realistisch wäre. Bei der sorgfältig durchgeführten Interessensabwägung seien vorwiegend Aspekte aufgezeigt worden, welche für eine Einreiseverweigerung sprechen würden bzw. im Ergebnis „die Führung des Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten“ sei.Die Antragsteller würden sich seit Mai 2022 in Addis Abeba, im Stadtteil römisch 40 , „unter der Obhut“ einer Pflegefamilie aufhalten. Für den Lebensunterhalt würden der Bruder des verstorbenen Ehemannes der Bezugsperson sowie die Pflegefamilie aufkommen. Die Kinder würden in Äthiopien über einen legalen Aufenthalt verfügen, was durch die Aussage der Bezugsperson, dass die Kinder mit einem somalischen Reisepass und äthiopischen Visa in Addis Abeba leben würden, belegt werde. Bis zu ihrem Tod im Jahr 2017 hätte die Mutter der Bezugsperson (=Großmutter der Antragsteller) für die Antragsteller gesorgt. Danach hätte sich die Tante in römisch 40 um die Antragsteller gekümmert. Dass nicht bereits im Jahr 2017 ein Einreiseantrag gestellt worden sei, deute „auf ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk hin“. Ein langer, geduldeter Aufenthalt sei für somalische Staatsangehörige in Äthiopien auch möglich, wie in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2023 ersichtlich sei. Der Vater der Antragsteller sei, wie die Bezugsperson bei der Einvernahme am 05.07.2023 angegeben habe, von Angehörigen der Al Shabaab-Miliz getötet worden. Sein Name laute römisch 40 . Durch die gemeinsam mit dem Einreiseantrag vorgelegte Urkunde bezüglich des Todes des Vaters der Antragsteller am 11.04.2010 des „ römisch 40 -Hospital“ in Mogadishu habe belegt werden sollen, dass dieser am 11.04.2010 verstorben sei. Werde eine neunmonatige Schwangerschaft zu diesem angeblichen Todeszeitpunkt addiert, müsste das jüngste antragstellende Kind spätestens am römisch 40 geboren worden sein. Laut vorgelegter Kopie des Reisepasses wäre jedoch römisch 40 am römisch 40 geboren. Dies würde bedeuten, dass der Kindsvater nach seinem Tod noch ein Kind gezeugt habe und bestätige die Angabe der landeskundlichen Feststellungen, dass gegen Bezahlung Gefälligkeitsdokumente, welche nach außen hin authentisch wirken, jedoch keinen wahren Inhalt bezeugen, mit Leichtigkeit zu beschaffen seien. Dieser in Kopie vorgelegten Urkunde sei demnach keine Beweiskraft zuzumessen. Dass der Vater während der Schwangerschaft der Bezugsperson mit der jüngsten Tochter römisch 40 verstarb, werde durch eine Aussage der Bezugsperson bei der Einvernahme zum Asylverfahren vom 13.11.2014 aufgezeigt. Es werde durch die Divergenz der vorgelegten Dokumente, aber auch durch die eingegangenen Ehen der Verdacht erweckt, dass die Angaben zu den in Somalia geschlossenen Ehen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Werde weiter berücksichtigt, dass die Antragsteller seit dem Jahr 2010 ohne ihre Mutter leben und stets Angehörige „vorhanden“ gewesen seien, diese zu erziehen, müsse von einem „vorhandenen familiären Netzwerk ausgegangen“ werden. Zeitlich betrachtet habe die Bezugsperson römisch 40 im Jahr 2010 und nach zweijährigem Aufenthalt in römisch 40 den Herkunftsstaat im Jahr 2012 verlassen. Die Bezugsperson habe ihre minderjährigen Kinder im Mai 2012 zurückgelassen. Besonders der Umstand, dass die Bezugsperson die im März 2011 geborene Tochter als einjährigen Säugling zurückgelassen habe, deute nicht auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hin. Die Bezugsperson habe für zwei Jahre unbehelligt in römisch 40 , Somaliland gelebt und keinen Versuch unternommen, die Kinder von römisch 40 nach römisch 40 nachzuholen. Die räumliche Trennung und die Ausreise aus Somaliland, in welchem damals bereits eine zufriedenstellende Sicherheitslage vorgelegen habe, habe ihre Ursache somit in wirtschaftlichen Gründen und nicht in Gründen, welche zur späteren Asyl-Zuerkennung geführt hätten. Die Bezugsperson habe angegeben, aus finanziellen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass die Kinder bei ihrer Großmutter gut aufgehoben wären, von ihren Kindern in Somalia weggegangen zu sein und sich auf den unsicheren Weg nach Österreich gemacht habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei aus Gründen der volatilen Sicherheitslage in römisch 40 , der Beeinflussung durch die Terrororganisation Al Shabaab sowie der Gefahr einer Zwangsverheiratung, zuerkannt worden. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Trennung von Mutter und Kindern im Jahr 2010 stattgefunden habe, es während der Zeit zwischen 2010 und 2012 in Somalia, aber auch während der Aufenthaltszeit in Österreich – ab 23.04.2014, spätestens aber nach rechtskräftiger Asyl-Zuerkennung ab 18.02.2015 - sehr wohl Möglichkeiten gegeben hätte, dass sich die Bezugsperson um einen Familiennachzug hätte bemühen können. Dies sei nicht erfolgt, sondern habe erst am 06.10.2022 eine Vorsprache bei der ÖB Addis Abeba stattgefunden. Durch diese lange Zeitspanne werde belegt, dass „wenig bis kein“ Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in Österreich bestanden habe. Auch der Umstand, dass die Bezugsperson in Österreich drei weitere Kinder zur Welt gebracht habe, weise darauf hin, dass „wenig Interesse“ an einem gemeinsamen Familienleben mit den in Somalia geborenen Kindern bestanden habe. Anzumerken sei weiter, dass die Bezugsperson gemeinsam mit ihren in Österreich geborenen Kindern vorwiegend auf Kosten der öffentlichen Hand lebe. Zwei Jahre hätte die Bezugsperson in römisch 40 , Somaliland gelebt und sei erst dann von Somalia nach Österreich gereist. In römisch 40 habe die Genannte als Haushälterin bei einer somalischen Familie gearbeitet. Dies belege, dass die Ausreise aus Somalia und somit auch die Trennung von ihren Angehörigen nicht aus Asylgründen erfolgt sei. Die Antragsteller seien „etwa“ 16, 15, 14 und 13 Jahre alt. Dies bedeute, dass diese „mit den am afrikanischen Kontinent bestehenden Umständen“ sozialisiert worden seien, die Sprache des Herkunftsstaates sprechen und es für diese Kinder schwierig sein könne, sich mit den in Österreich gelebten Werten zu identifizieren. Auch seien die Beschwerdeführer nicht mehr im Kleinkindalter, sondern Jugendliche. „Natürlich“ sei es nachvollziehbar, dass eine Mutter gerne ihre Kinder bei sich hätte und auch die Kinder gerne bei ihrer Mutter wären, doch sei „keine intensive Abhängigkeit“ erkennbar. Seit dem Jahr 2010 würde sich der Kontakt auf Telefonate und die Nutzung sozialer Medien beschränken. Die Antragsteller halten sich in Äthiopien auf und hätten Familienanschluss in Somalia, aber auch eine „starke Bindung“ zu ihrer Pflegefamilie, bei welcher sie seit dem Jahr 2022 leben würden. Von einer „intensiven Bindung“ zwischen der Bezugsperson und den Antragsteller sei daher nicht auszugehen. Auch werde bei rationeller Beurteilung erkannt, dass in Österreich drei weitere Kinder geboren worden seien, ohne zu berücksichtigen, wie die in Somalia, bzw. Äthiopien lebenden Kinder versorgt würden. Aufgrund dieser Überlegungen sei festgestellt worden, dass eine Einreiseverweigerung nicht gegen das Kindeswohl verstoßen würde. Es handle sich nicht um ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG. Die „physische Familieneigenschaft“ sei durch das DNA-Gutachten belegt, jedoch würden die notwendigen sozialen Aspekte und die physische Nähe innerhalb dieses langen Zeitraumes fehlen. Die Trennung der Antragsteller von der Bezugsperson sei vor etwa 12 Jahren erfolgt. Seither habe sich der Kontakt auf Telefonate und soziale Medien beschränkt. In diesem langen Zeitraum sei die Möglichkeit der Familienzusammenführung nicht verfolgt worden. Zudem sei die Trennung nicht aus Asylgründen erfolgt und die Familie in Österreich „erweitert“ worden. Materiell sei nicht für die Antragsteller gesorgt worden und werde auch aktuell nicht für diese gesorgt. Schließlich würden die Bezugsperson und ihre in Österreich geborenen Kinder vorwiegend durch Leistungen der öffentlichen Hand leben. Die Bezugsperson lebe seit 23.04.2014 in Österreich und habe während dieser Zeit keinerlei Unterlagen über Integrationsmaßnahmen vorgelegt. Bei der Einvernahme habe auf eine Dolmetscherin zurückgegriffen werden müssen, was darauf hinweise, dass keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, die deutsche Sprache zu erlernen. Daraus lasse sich ableiten, dass in Österreich ein Leben in der sogenannten „Parallelgesellschaft“ geführt werde und eine „Bereitschaft zur Anpassung, zum Erlernen der Sprache, aber auch zum Leben und Achten der hiesigen Werte nicht vorhanden“ seien. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat eindeutig „größer“ seien als jene zu Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit müsste, wie auch das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, vorausgesetzt werden. Durch den Aufenthalt in Äthiopien sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2023 „Somalia Äthiopien – Aufenthalt Somali in Äthiopien“ werde aufgezeigt, dass ein Familienleben in Äthiopien möglich wäre. Die rechtlichen und faktischen Bedingungen für eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich würden mit Blick auf die Angaben der Bezugsperson tatsächlich vorliegen. Wie durch die Anfragebeantwortung dargelegt, wäre eine dauerhafte Niederlassung möglich. Nachdem Somalia der Verfolgerstaat sei, sei nicht geprüft worden, ob ein Familienleben in Somalia realistisch wäre. Bei der sorgfältig durchgeführten Interessensabwägung seien vorwiegend Aspekte aufgezeigt worden, welche für eine Einreiseverweigerung sprechen würden bzw. im Ergebnis „die Führung des Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten“ sei. Mit Schreiben der ÖB Addis Abeba vom 13.11.2023 wurde den Antragstellern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragsteller hätten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 (Z 1 adäquate Unterkunft, Z 2 Krankenversicherung und Z 3 Gebietskörperschaft) nicht nachweisen können und die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat-
Näheres sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes zu entnehmen. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Addis Abeba vom 13.11.2023 wurde den Antragstellern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragsteller hätten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 (Ziffer eins, adäquate Unterkunft, Ziffer 2, Krankenversicherung und Ziffer 3, Gebietskörperschaft) nicht nachweisen können und die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat-
Näheres sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes zu entnehmen. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit E-Mail vom 30.11.2023 brachte die Rechtsvertretung der Antragsteller eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Antragsteller bei der Mutter der Bezugsperson in Somalia gelebt hätten, nachdem die Bezugsperson durch ihre Flucht von ihren Kindern getrennt worden sei. Die Mutter der Bezugsperson sei unmittelbar nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson nicht dazu bereit gewesen, deren Kinder bei der Familienzusammenführung zu unterstützen, weshalb zunächst kein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden habe können. Nachdem die Mutter der Bezugsperson im Jahr 2017 gestorben sei, habe die Bezugsperson Anfang 2018 einen ersten Beratungstermin bei der Beratungsstelle Familienzusammenführung des ÖRK wahrgenommen und begonnen, die notwendigen Dokumente für die Kinder zu organisieren - die Reisepässe seien auch bereits im August 2018 ausgestellt worden -, da sie ihre Kinder so rasch wie möglich zu sich nach Österreich habe holen wollen. Die Kinder seien nach dem Tod der Mutter der Bezugsperson von der Nachbarin/Tante in XXXX betreut worden. Im Zuge der Beratung sei der Bezugsperson gesagt worden, dass im Rahmen der Prüfung der Einreiseanträge voraussichtlich Nachweise über Einkommen/Wohnung verlangt werden würden, welche die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt nicht erbringen habe können. Trotz des Umstands, dass die Bezugsperson in Österreich zwei weitere kleine Kinder gehabt habe, habe sie sich in der Folge darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Nachdem sie jedoch im Jahr 2019 erneut schwanger geworden und die Arbeitssuche auch nach der Geburt ihres dritten Kindes nicht erfolgreich gewesen sei, habe sich die Bezugsperson im Jahr 2022 dazu entschieden, die Einreiseanträge dennoch einzubringen, da die Situation ihrer Kinder zunehmend untragbar geworden sei. Die Antragsteller seien daher im Mai 2022 von der Nachbarin/Tante, die mittlerweile in Großbritannien lebe, nach Addis Abeba zu einem Bekannten der Bezugsperson namens XXXX gebracht worden, bei dessen Familie die Kinder seither leben würden. Herr XXXX und seine Frau hätten sich dazu bereit erklärt, die Kinder bei sich aufzunehmen, wobei sie regelmäßige Geldzahlungen von einem Verwandten der Bezugsperson erhalten würden. Im Haus der Familie stehe den Kindern ein kleines Zimmer zur Verfügung, die beiden älteren Töchter müssten im Haus als Haushaltshilfe arbeiten und würden – insbesondere von der Frau des Bekannten – nicht gut behandelt; sie hätten der Bezugsperson bereits von mehreren gewalttätigen Vorfällen berichtet. Die Antragsteller könnten in Addis Abeba keine Schule besuchen. Sie würden regelmäßig - sofern es die Internetverbindung zulasse täglich - mit der Bezugsperson telefonieren. Die Situation der Antragsteller bei der Pflegefamilie sei zunehmend untragbar, die Antragsteller würden einen zunehmend „verzweifelten“ Eindruck machen. Die Tochter XXXX habe der Bezugsperson zudem erst kürzlich von einem sexuellen Übergriff durch den Bruder der Frau des Hauses berichtet, sei aber nicht in der Lage gewesen, der Bezugsperson weitere Details zu erzählen. Die Bezugsperson habe jedoch weder in Äthiopien noch in Somalia andere Bekannte oder Verwandte, bei denen die Kinder untergebracht werden könnten, weshalb die Kinder trotz der untragbaren Situation bei der Pflegefamilie bleiben müssten. Die möglichst rasche Zusammenführung mit der Bezugsperson in Österreich sei sowohl aus Gründen des Rechts auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK als auch zur Achtung des Kindeswohls dringend geboten. Unbestritten sei, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG im vorliegenden Fall von der Bezugsperson nicht vollständig erfüllt werden könnten. Die 58 m² große Drei-Zimmer-Wohnung wäre insbesondere angesichts der derzeitigen Lebensumstände der Antragsteller als Übergangslösung unmittelbar nach der Einreise geeignet, wobei die Bezugsperson eine größere Wohnung suchen würde, sobald die Kinder in Österreich seien. Da nicht absehbar sei, ob und wann die Antragsteller einreisen dürften, und aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Mittel, erscheine es für die Bezugsperson als alleinerziehende Mutter nicht sinnvoll, eine größere Wohnung anzumieten. Aufgrund ihrer Betreuungspflichten und angesichts fehlender Deutschkenntnisse sei es der Bezugsperson bisher nicht möglich gewesen, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Sie beziehe derzeit Mindestsicherung und Familienbeihilfe und erhalte € 400,-- Unterhalt für ihre Kinder von ihrem Ex-Mann. Die Bezugsperson besuche seit August 2023 einen Alphabetisierungskurs und habe geplant, eine Ausbildung als Friseurin zu beginnen, sobald ihre Deutschkenntnisse ausreichend seien. Von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 könne abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Dies treffe im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller unter extrem prekären und keinesfalls kindgerechten Bedingungen getrennt von ihrer in Österreich asylberechtigten Mutter leben müssten, zu. Die Pflegefamilie sei nicht dazu geeignet und offenbar nicht gewillt, sich angemessen um die Antragsteller zu kümmern bzw. könne sich jederzeit dazu entscheiden, diese nicht länger bei sich aufzunehmen, zumal die Familie keinerlei rechtliche Verpflichtungen treffe, die Kinder weiterhin zu betreuen. Die Antragsteller würden ausschließlich aus dem Grund, dass es niemanden sonst gebe, der sich um sie kümmern könnte, bei dieser Familie leben. Die Annahme des BFA, dass es ein „ausgeprägtes familiäres Netzwerk“ gebe, sei nicht begründet und entspreche nicht den Tatsachen. Nach Einschätzung der Bezugsperson müsse es bei der Eintragung des Sterbedatums des Kindsvaters zu einem Fehler gekommen sein. Inwiefern die Unklarheiten bezüglich dieses Datums aber darauf hinweisen würden, dass ein familiäres Netzwerk vorhanden wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die Familienangehörigeneigenschaft der Kinder zur Mutter sei durch die Durchführung einer DNA-Analyse zweifelsfrei nachgewiesen worden. Die Annahme des BFA, dass die Trennung der Bezugsperson von den Antragstellern nicht mit ihren Asylgründen zusammenhängen würde, sei unrichtig. Insgesamt habe die Bezugsperson ihren Heimatort XXXX und somit die Antragsteller aufgrund der Sicherheitslage in XXXX , der Bedrohung durch die Al Shabaab sowie der Gefahr einer Zwangsverheiratung verlassen. Die Bezugsperson habe so lange wie möglich versucht, für ihre Kinder da zu sein und bei diesen zu bleiben, habe jedoch schlussendlich keine andere Möglichkeit gesehen, als zu flüchten und die Antragsteller zurückzulassen. Diese Gründe seien ident mit jenen, die zur Asylzuerkennung in Österreich geführt hätten. Der Umstand, dass die Bezugsperson zunächst innerhalb von Somalia geflüchtet sei, ändere nichts an den Gründen für die Flucht, die die Trennung von den Antragstellern verursacht habe. Dass die Bezugsperson ihre Kinder weder innerhalb von Somalia noch bis zum jetzigen Zeitpunkt nach Österreich nachholen habe könne, sei hingegen beides nicht zuletzt durch die finanzielle Situation begründet. In XXXX habe die Bezugsperson als Haushaltshilfe gearbeitet und bei einer Familie gewohnt, was es ihr schlicht unmöglich gemacht habe, die Kinder zu sich zu holen. Nachdem die Bezugsperson den Asylstatus zuerkannt bekommen habe, wobei zuvor eine Familienzusammenführung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig gewesen wäre, sei eine Antragstellung aufgrund der fehlenden Unterstützung durch die Großmutter zunächst nicht möglich gewesen. Da dadurch die Drei-Monatsfrist gemäß § 35 AsylG verpasst worden sei und die Bezugsperson aufgrund ihrer Betreuungspflichten in Österreich nicht zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Lage gewesen sei, sei eine Familienzusammenführung in Österreich in der Folge nicht zuletzt aus finanziellen Gründen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Da sich die Lebensumstände der Kinder jedoch zusehends verschlechtert hätten und nicht absehbar sei, wann die Bezugsperson zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Lage sein würde, habe sie sich im Jahr 2022 entschieden, nicht länger zu warten, sondern die Einreiseanträge einzubringen. Eine Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter stelle für die Antragsteller die einzige Perspektive dar. Sollten die Anträge abgelehnt werden und die Antragsteller weiterhin gezwungen sein, bei der Pflegefamilie oder auf sich alleine gestellt in Addis Abeba zu leben, während ihre Mutter – die trotz der langen räumlichen Trennung in diesem Fall die „einzige adäquate Bezugsperson“ darstelle – in Österreich asylberechtigt sei, so würde dies eine gravierende Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK bzw. des Kindeswohls darstellen. Nicht nachvollziehbar erscheine, auf welche „am afrikanischen Kontinent bestehenden Umstände“, mit denen die Antragsteller sozialisiert seien, sich das BFA beziehe und aus welchen Gründen es für diese schwierig sei, sich „mit den in Österreich gelebten Werten auseinanderzusetzen“. Die Antragsteller seien in einer Wellblechhütte ohne Stromanschluss aufgewachsen, stets auf finanzielle Unterstützung anderer angewiesen gewesen und würden derzeit unter Umständen leben, die keinesfalls als kindgerecht bezeichnet werden könnten, wobei sie von der Pflegefamilie, die sie gegen Zahlung von Geldleistungen und Arbeitsleistungen im Haushalt aufgenommen hätten, nicht adäquat betreut werden würden. Die Antragsteller könnten keine Schule besuchen und würden keine der äthiopischen Sprachen sprechen. Die Ansicht des BFA, wonach zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson allein aufgrund der langen Trennung kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe, widerspreche der Rechtsprechung des VfGH und EGMR. Im vorliegenden Fall könne keinesfalls von einer Lösung jeglicher Verbindung gesprochen werden, vielmehr seien die Antragsteller so oft wie möglich mit der Bezugsperson in Kontakt und bestehe auf beiden Seiten der dringende Wunsch, das Familienleben fortsetzen zu können. Der Umstand der Trennung sei keinesfalls auf eine freiwillige Entscheidung der Bezugsperson oder ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Die Trennung der Mutter von den Kindern hänge direkt mit ihren Flucht- und Asylgründen zusammen. Trotz der langen unfreiwilligen Trennung stelle die Mutter, die stets den Kontakt zu ihren Kindern gehalten habe, die wichtigste Bezugsperson für diese dar. Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK sei nach wie vor aufrecht. Nicht nachvollziehbar erscheine, inwiefern die Integration der Bezugsperson in Österreich für die Frage, ob die Einreiseverweigerung einen Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK der Antragsteller darstelle, relevant sei. Die Bezugsperson besuche derzeit einen Deutschkurs, ihre in Österreich lebenden Kinder würden den Kindergarten bzw. die Schule besuchen, wo sie bestens integriert seien. Die Annahme des BFA, dass das Familienleben in Äthiopien problemlos fortgesetzt werden könne, sei unzutreffend. Bei der Bezugsperson handle es sich um eine alleinerziehende Mutter, ihre drei in Österreich lebenden Kinder seien hier geboren und bisher in einem sicheren und kindergerechten Umfeld aufgewachsen. Nach einem Umzug nach Äthiopien müsste die Bezugsperson dort als alleinerziehende Mutter mit sieben minderjährigen Kindern ohne jegliche Unterstützung und Perspektive für sich und ihre Kinder, die dort keine Schule besuchen könnten, leben. Weder die Antragsteller noch die Bezugsperson würden über einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Äthiopien verfügen. Es bestehe keinerlei Rechtssicherheit, dass sie aufgrund einer „individuellen Vereinbarung mit den örtlichen Behörden“ einen Ausweis erlangen könnten, der sie zum dauerhaften Aufenthalt berechtigen würde. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Äthiopien wäre – selbst wenn es möglich wäre, als somalische Staatsangehörige in Äthiopien unerkannt zu leben – nicht zumutbar und würde auch dem Kindeswohl der drei in Österreich lebenden Kinder massiv widersprechen. Aus diesen Gründen erscheine die Einreise der Antragsteller im vorliegenden Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK als dringend geboten, weshalb von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden müsse. Es könne nicht sinnvoll nachvollzogen werden, aus welchem Grund das BFA von der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG im vorliegenden Fall Abstand nehme und davon ausgehe, dass eine Einreise iSd Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Beantragt werde, den Antragstellern die Einreise zu gewähren, in eventu eine (kindgerechte) Einvernahme mit den Kindern bzw. der Bezugsperson durchzuführen, um die Lebensumstände der Antragsteller zu klären. Als Beilagen wurden eine „Bestätigung Deutschkurs“ sowie „Äthiopische Visa“ angeführt.Mit E-Mail vom 30.11.2023 brachte die Rechtsvertretung der Antragsteller eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Antragsteller bei der Mutter der Bezugsperson in Somalia gelebt hätten, nachdem die Bezugsperson durch ihre Flucht von ihren Kindern getrennt worden sei. Die Mutter der Bezugsperson sei unmittelbar nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson nicht dazu bereit gewesen, deren Kinder bei der Familienzusammenführung zu unterstützen, weshalb zunächst kein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden habe können. Nachdem die Mutter der Bezugsperson im Jahr 2017 gestorben sei, habe die Bezugsperson Anfang 2018 einen ersten Beratungstermin bei der Beratungsstelle Familienzusammenführung des ÖRK wahrgenommen und begonnen, die notwendigen Dokumente für die Kinder zu organisieren - die Reisepässe seien auch bereits im August 2018 ausgestellt worden -, da sie ihre Kinder so rasch wie möglich zu sich nach Österreich habe holen wollen. Die Kinder seien nach dem Tod der Mutter der Bezugsperson von der Nachbarin/Tante in römisch 40 betreut worden. Im Zuge der Beratung sei der Bezugsperson gesagt worden, dass im Rahmen der Prüfung der Einreiseanträge voraussichtlich Nachweise über Einkommen/Wohnung verlangt werden würden, welche die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt nicht erbringen habe können. Trotz des Umstands, dass die Bezugsperson in Österreich zwei weitere kleine Kinder gehabt habe, habe sie sich in der Folge darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Nachdem sie jedoch im Jahr 2019 erneut schwanger geworden und die Arbeitssuche auch nach der Geburt ihres dritten Kindes nicht erfolgreich gewesen sei, habe sich die Bezugsperson im Jahr 2022 dazu entschieden, die Einreiseanträge dennoch einzubringen, da die Situation ihrer Kinder zunehmend untragbar geworden sei. Die Antragsteller seien daher im Mai 2022 von der Nachbarin/Tante, die mittlerweile in Großbritannien lebe, nach Addis Abeba zu einem Bekannten der Bezugsperson namens römisch 40 gebracht worden, bei dessen Familie die Kinder seither leben würden. Herr römisch 40 und seine Frau hätten sich dazu bereit erklärt, die Kinder bei sich aufzunehmen, wobei sie regelmäßige Geldzahlungen von einem Verwandten der Bezugsperson erhalten würden. Im Haus der Familie stehe den Kindern ein kleines Zimmer zur Verfügung, die beiden älteren Töchter müssten im Haus als Haushaltshilfe arbeiten und würden – insbesondere von der Frau des Bekannten – nicht gut behandelt; sie hätten der Bezugsperson bereits von mehreren gewalttätigen Vorfällen berichtet. Die Antragsteller könnten in Addis Abeba keine Schule besuchen. Sie würden regelmäßig - sofern es die Internetverbindung zulasse täglich - mit der Bezugsperson telefonieren. Die Situation der Antragsteller bei der Pflegefamilie sei zunehmend untragbar, die Antragsteller würden einen zunehmend „verzweifelten“ Eindruck machen. Die Tochter römisch 40 habe der Bezugsperson zudem erst kürzlich von einem sexuellen Übergriff durch den Bruder der Frau des Hauses berichtet, sei aber nicht in der Lage gewesen, der Bezugsperson weitere Details zu erzählen. Die Bezugsperson habe jedoch weder in Äthiopien noch in Somalia andere Bekannte oder Verwandte, bei denen die Kinder untergebracht werden könnten, weshalb die Kinder trotz der untragbaren Situation bei der Pflegefamilie bleiben müssten. Die möglichst rasche Zusammenführung mit der Bezugsperson in Österreich sei sowohl aus Gründen des Rechts auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK als auch zur Achtung des Kindeswohls dringend geboten. Unbestritten sei, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG im vorliegenden Fall von der Bezugsperson nicht vollständig erfüllt werden könnten. Die 58 m² große Drei-Zimmer-Wohnung wäre insbesondere angesichts der derzeitigen Lebensumstände der Antragsteller als Übergangslösung unmittelbar nach der Einreise geeignet, wobei die Bezugsperson eine größere Wohnung suchen würde, sobald die Kinder in Österreich seien. Da nicht absehbar sei, ob und wann die Antragsteller einreisen dürften, und aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Mittel, erscheine es für die Bezugsperson als alleinerziehende Mutter nicht sinnvoll, eine größere Wohnung anzumieten. Aufgrund ihrer Betreuungspflichten und angesichts fehlender Deutschkenntnisse sei es der Bezugsperson bisher nicht möglich gewesen, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Sie beziehe derzeit Mindestsicherung und Familienbeihilfe und erhalte € 400,-- Unterhalt für ihre Kinder von ihrem Ex-Mann. Die Bezugsperson besuche seit August 2023 einen Alphabetisierungskurs und habe geplant, eine Ausbildung als Friseurin zu beginnen, sobald ihre Deutschkenntnisse ausreichend seien. Von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, könne abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dringend geboten sei. Dies treffe im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller unter extrem prekären und keinesfalls kindgerechten Bedingungen getrennt von ihrer in Österreich asylberechtigten Mutter leben müssten, zu. Die Pflegefamilie sei nicht dazu geeignet und offenbar nicht gewillt, sich angemessen um die Antragsteller zu kümmern bzw. könne sich jederzeit dazu entscheiden, diese nicht länger bei sich aufzunehmen, zumal die Familie keinerlei rechtliche Verpflichtungen treffe, die Kinder weiterhin zu betreuen. Die Antragsteller würden ausschließlich aus dem Grund, dass es niemanden sonst gebe, der sich um sie kümmern könnte, bei dieser Familie leben. Die Annahme des BFA, dass es ein „ausgeprägtes familiäres Netzwerk“ gebe, sei nicht begründet und entspreche nicht den Tatsachen. Nach Einschätzung der Bezugsperson müsse es bei der Eintragung des Sterbedatums des Kindsvaters zu einem Fehler gekommen sein. Inwiefern die Unklarheiten bezüglich dieses Datums aber darauf hinweisen würden, dass ein familiäres Netzwerk vorhanden wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die Familienangehörigeneigenschaft der Kinder zur Mutter sei durch die Durchführung einer DNA-Analyse zweifelsfrei nachgewiesen worden. Die Annahme des BFA, dass die Trennung der Bezugsperson von den Antragstellern nicht mit ihren Asylgründen zusammenhängen würde, sei unrichtig. Insgesamt habe die Bezugsperson ihren Heimatort römisch 40 und somit die Antragsteller aufgrund der Sicherheitslage in römisch 40 , der Bedrohung durch die Al Shabaab sowie der Gefahr einer Zwangsverheiratung verlassen. Die Bezugsperson habe so lange wie möglich versucht, für ihre Kinder da zu sein und bei diesen zu bleiben, habe jedoch schlussendlich keine andere Möglichkeit gesehen, als zu flüchten und die Antragsteller zurückzulassen. Diese Gründe seien ident mit jenen, die zur Asylzuerkennung in Österreich geführt hätten. Der Umstand, dass die Bezugsperson zunächst innerhalb von Somalia geflüchtet sei, ändere nichts an den Gründen für die Flucht, die die Trennung von den Antragstellern verursacht habe. Dass die Bezugsperson ihre Kinder weder innerhalb von Somalia noch bis zum jetzigen Zeitpunkt nach Österreich nachholen habe könne, sei hingegen beides nicht zuletzt durch die finanzielle Situation begründet. In römisch 40 habe die Bezugsperson als Haushaltshilfe gearbeitet und bei einer Familie gewohnt, was es ihr schlicht unmöglich gemacht habe, die Kinder zu sich zu holen. Nachdem die Bezugsperson den Asylstatus zuerkannt bekommen habe, wobei zuvor eine Familienzusammenführung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig gewesen wäre, sei eine Antragstellung aufgrund der fehlenden Unterstützung durch die Großmutter zunächst nicht möglich gewesen. Da dadurch die Drei-Monatsfrist gemäß Paragraph 35, AsylG verpasst worden sei und die Bezugsperson aufgrund ihrer Betreuungspflichten in Österreich nicht zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Lage gewesen sei, sei eine Familienzusammenführung in Österreich in der Folge nicht zuletzt aus finanziellen Gründen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Da sich die Lebensumstände der Kinder jedoch zusehends verschlechtert hätten und nicht absehbar sei, wann die Bezugsperson zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Lage sein würde, habe sie sich im Jahr 2022 entschieden, nicht länger zu warten, sondern die Einreiseanträge einzubringen. Eine Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter stelle für die Antragsteller die einzige Perspektive dar. Sollten die Anträge abgelehnt werden und die Antragsteller weiterhin gezwungen sein, bei der Pflegefamilie oder auf sich alleine gestellt in Addis Abeba zu leben, während ihre Mutter – die trotz der langen räumlichen Trennung in diesem Fall die „einzige adäquate Bezugsperson“ darstelle – in Österreich asylberechtigt sei, so würde dies eine gravierende Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bzw. des Kindeswohls darstellen. Nicht nachvollziehbar erscheine, auf welche „am afrikanischen Kontinent bestehenden Umstände“, mit denen die Antragsteller sozialisiert seien, sich das BFA beziehe und aus welchen Gründen es für diese schwierig sei, sich „mit den in Österreich gelebten Werten auseinanderzusetzen“. Die Antragsteller seien in einer Wellblechhütte ohne Stromanschluss aufgewachsen, stets auf finanzielle Unterstützung anderer angewiesen gewesen und würden derzeit unter Umständen leben, die keinesfalls als kindgerecht bezeichnet werden könnten, wobei sie von der Pflegefamilie, die sie gegen Zahlung von Geldleistungen und Arbeitsleistungen im Haushalt aufgenommen hätten, nicht adäquat betreut werden würden. Die Antragsteller könnten keine Schule besuchen und würden keine der äthiopischen Sprachen sprechen. Die Ansicht des BFA, wonach zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson allein aufgrund der langen Trennung kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe, widerspreche der Rechtsprechung des VfGH und EGMR. Im vorliegenden Fall könne keinesfalls von einer Lösung jeglicher Verbindung gesprochen werden, vielmehr seien die Antragsteller so oft wie möglich mit der Bezugsperson in Kontakt und bestehe auf beiden Seiten der dringende Wunsch, das Familienleben fortsetzen zu können. Der Umstand der Trennung sei keinesfalls auf eine freiwillige Entscheidung der Bezugsperson oder ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Die Trennung der Mutter von den Kindern hänge direkt mit ihren Flucht- und Asylgründen zusammen. Trotz der langen unfreiwilligen Trennung stelle die Mutter, die stets den Kontakt zu ihren Kindern gehalten habe, die wichtigste Bezugsperson für diese dar. Das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK sei nach wie vor aufrecht. Nicht nachvollziehbar erscheine, inwiefern die Integration der Bezugsperson in Österreich für die Frage, ob die Einreiseverweigerung einen Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK der Antragsteller darstelle, relevant sei. Die Bezugsperson besuche derzeit einen Deutschkurs, ihre in Österreich lebenden Kinder würden den Kindergarten bzw. die Schule besuchen, wo sie bestens integriert seien. Die Annahme des BFA, dass das Familienleben in Äthiopien problemlos fortgesetzt werden könne, sei unzutreffend. Bei der Bezugsperson handle es sich um eine alleinerziehende Mutter, ihre drei in Österreich lebenden Kinder seien hier geboren und bisher in einem sicheren und kindergerechten Umfeld aufgewachsen. Nach einem Umzug nach Äthiopien müsste die Bezugsperson dort als alleinerziehende Mutter mit sieben minderjährigen Kindern ohne jegliche Unterstützung und Perspektive für sich und ihre Kinder, die dort keine Schule besuchen könnten, leben. Weder die Antragsteller noch die Bezugsperson würden über einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Äthiopien verfügen. Es bestehe keinerlei Rechtssicherheit, dass sie aufgrund einer „individuellen Vereinbarung mit den örtlichen Behörden“ einen Ausweis erlangen könnten, der sie zum dauerhaften Aufenthalt berechtigen würde. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Äthiopien wäre – selbst wenn es möglich wäre, als somalische Staatsangehörige in Äthiopien unerkannt zu leben – nicht zumutbar und würde auch dem Kindeswohl der drei in Österreich lebenden Kinder massiv widersprechen. Aus diesen Gründen erscheine die Einreise der Antragsteller im vorliegenden Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK als dringend geboten, weshalb von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden müsse. Es könne nicht sinnvoll nachvollzogen werden, aus welchem Grund das BFA von der Anwendung der Ausnahmeregelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG im vorliegenden Fall Abstand nehme und davon ausgehe, dass eine Einreise iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Beantragt werde, den Antragstellern die Einreise zu gewähren, in eventu eine (kindgerechte) Einvernahme mit den Kindern bzw. der Bezugsperson durchzuführen, um die Lebensumstände der Antragsteller zu klären. Als Beilagen wurden eine „Bestätigung Deutschkurs“ sowie „Äthiopische Visa“ angeführt. Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahme an das Bundesamt, teilte dieses in seiner Mitteilung vom 05.12.2023 mit, dass an der am 08.11.2023 übermittelten Stellungnahme und somit an der negativen Einreiseprognose festgehalten werde. Die Interessensabwägung, bei welcher eine Vielzahl von Aspekten herangezogen worden seien, habe gezeigt, dass die Führung des Familienlebens in Österreich nicht „mit dringender Notwendigkeit geboten“ sei. Aus „menschlicher Sicht wäre mit Sicherheit jegliche Konstellation, in welcher minderjährige Kinder zu einem schutzberechtigten Elternteil in Österreich reisen wollten, im Sinne des Kindeswohl und auch im Sinne des Art. 8 EMRK“. Der Gesetzgeber verfolge jedoch mit der durchzuführenden Interessensabwägung die Intuition, dass unter gewissen Voraussetzungen auch eine negative Einreiseprognose (Einreiseverweigerung) zu erlassen sei. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Aspekte entsprechend gewürdigt worden. Hingewiesen werde darauf, dass es sich bei den Antragstellern um Jugendliche handle, welche über ein Jahrzehnt getrennt von ihrer Mutter in Afrika gelebt hätten und die Bezugsperson nach Asylzuerkennung „keine oder wenig Anstrengungen“ hinsichtlich einer Familienzusammenführung unternommen habe. Auch komme der Bezugsperson in Österreich eine gewisse Fürsorgepflicht zu. Unter Berücksichtigung, dass die Antragsteller so lange Zeit ohne ihre Mutter in Somalia bzw. Äthiopien gelebt hätten, während die Bezugsperson in Österreich weitere Kinder zur Welt gebracht habe, werde „geradezu verdeutlicht“, dass „kein ausgeprägtes Familienleben geführt“ worden sei. Der Umstand eines vermeintlichen Fehlers bei der Eintragung betreffend das Sterbedatum des Kindesvaters belege die Angaben der Länderinformationen zu (Gefälligkeits-)Dokumenten. Das lange Zuwarten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung am 18.02.2015 weise nicht auf ein „Versäumen“ einer Frist, sondern darauf hin, dass für die Antragsteller „Zukunftspläne in Somalia bzw. Äthiopien vorgelegen“ hätten. Werde die „lange Lebenszeit“ in Afrika und die einhergehende Sozialisierung einbezogen, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das ÖRK eine Verletzung des Kindeswohls sehe. Nachvollziehbar sei, dass sich diese Organisation mit allen Mitteln gemäß der Organisationsphilosophie für eine positive Einreiseprognose einsetze, jedoch würden dagegensprechende Aspekte völlig außer Sicht gelassen werden. Wie in der Stellungnahme des ÖRK angeführt, müsste „schier jeder“ Einreiseantrag, bei welchem die Voraussetzungen zu § 60 Abs. 2 Z 1-3 nicht erfüllt werden, mit einer positiven Prognose entschieden werden. Im vorliegenden Fall würde eine Einreise auch zu einer massiven Belastung österreichischer Gebietskörperschaften führen, zumal die Bezugsperson mit ihren in Österreich geborenen Kindern von Geldern der öffentlichen Hand lebe. Es entstehe der Eindruck, dass „dieser Umstand zum Standardfall und entgegen der geltenden Rechtslage die Minderjährigkeit der Antragsteller als ‚Trumpfkarte‘ verwendet“ werde. Durch die Anfragebeantwortung vom 03.11.2023 werde belegt, dass eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich eine Möglichkeit darstelle. Dies sei nur ein Aspekt, weshalb die Einreise der Antragsteller nicht mit dringender Notwendigkeit geboten sei. Auch würde eine Einvernahme, bei welcher die Jugendlichen vor einem Botschaftsmitarbeiter in Addis Abeba befragt werden würden, das behördliche Ergebnis des Einreiseverfahrens nicht ändern, weil auch ohne eine solche Einvernahme die Entscheidung begründet werden habe können. Auf das öffentliche Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis werde diesbezüglich hingewiesen.Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahme an das Bundesamt, teilte dieses in seiner Mitteilung vom 05.12.2023 mit, dass an der am 08.11.2023 übermittelten Stellungnahme und somit an der negativen Einreiseprognose festgehalten werde. Die Interessensabwägung, bei welcher eine Vielzahl von Aspekten herangezogen worden seien, habe gezeigt, dass die Führung des Familienlebens in Österreich nicht „mit dringender Notwendigkeit geboten“ sei. Aus „menschlicher Sicht wäre mit Sicherheit jegliche Konstellation, in welcher minderjährige Kinder zu einem schutzberechtigten Elternteil in Österreich reisen wollten, im Sinne des Kindeswohl und auch im Sinne des Artikel 8, EMRK“. Der Gesetzgeber verfolge jedoch mit der durchzuführenden Interessensabwägung die Intuition, dass unter gewissen Voraussetzungen auch eine negative Einreiseprognose (Einreiseverweigerung) zu erlassen sei. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Aspekte entsprechend gewürdigt worden. Hingewiesen werde darauf, dass es sich bei den Antragstellern um Jugendliche handle, welche über ein Jahrzehnt getrennt von ihrer Mutter in Afrika gelebt hätten und die Bezugsperson nach Asylzuerkennung „keine oder wenig Anstrengungen“ hinsichtlich einer Familienzusammenführung unternommen habe. Auch komme der Bezugsperson in Österreich eine gewisse Fürsorgepflicht zu. Unter Berücksichtigung, dass die Antragsteller so lange Zeit ohne ihre Mutter in Somalia bzw. Äthiopien gelebt hätten, während die Bezugsperson in Österreich weitere Kinder zur Welt gebracht habe, werde „geradezu verdeutlicht“, dass „kein ausgeprägtes Familienleben geführt“ worden sei. Der Umstand eines vermeintlichen Fehlers bei der Eintragung betreffend das Sterbedatum des Kindesvaters belege die Angaben der Länderinformationen zu (Gefälligkeits-)Dokumenten. Das lange Zuwarten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung am 18.02.2015 weise nicht auf ein „Versäumen“ einer Frist, sondern darauf hin, dass für die Antragsteller „Zukunftspläne in Somalia bzw. Äthiopien vorgelegen“ hätten. Werde die „lange Lebenszeit“ in Afrika und die einhergehende Sozialisierung einbezogen, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das ÖRK eine Verletzung des Kindeswohls sehe. Nachvollziehbar sei, dass sich diese Organisation mit allen Mitteln gemäß der Organisationsphilosophie für eine positive Einreiseprognose einsetze, jedoch würden dagegensprechende Aspekte völlig außer Sicht gelassen werden. Wie in der Stellungnahme des ÖRK angeführt, müsste „schier jeder“ Einreiseantrag, bei welchem die Voraussetzungen zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, nicht erfüllt werden, mit einer positiven Prognose entschieden werden. Im vorliegenden Fall würde eine Einreise auch zu einer massiven Belastung österreichischer Gebietskörperschaften führen, zumal die Bezugsperson mit ihren in Österreich geborenen Kindern von Geldern der öffentlichen Hand lebe. Es entstehe der Eindruck, dass „dieser Umstand zum Standardfall und entgegen der geltenden Rechtslage die Minderjährigkeit der Antragsteller als ‚Trumpfkarte‘ verwendet“ werde. Durch die Anfragebeantwortung vom 03.11.2023 werde belegt, dass eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich eine Möglichkeit darstelle. Dies sei nur ein Aspekt, weshalb die Einreise der Antragsteller nicht mit dringender Notwendigkeit geboten sei. Auch würde eine Einvernahme, bei welcher die Jugendlichen vor einem Botschaftsmitarbeiter in Addis Abeba befragt werden würden, das behördliche Ergebnis des Einreiseverfahrens nicht ändern, weil auch ohne eine solche Einvernahme die Entscheidung begründet werden habe können. Auf das öffentliche Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis werde diesbezüglich hingewiesen. Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 04.01.2024 (Anm.: offenbar irrtümlich mit 04.01.2023 datiert) wurden die Einreiseanträge der Antragsteller gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 04.01.2024 Anmerkung, offenbar irrtümlich mit 04.01.2023 datiert) wurden die Einreiseanträge der Antragsteller gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei: „Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 (Z 1 adäquate Unterkunft, Z 2 Krankenversicherung und Z 3 Gebietskörperschaft) AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise des Antragstellers erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat-
EMRK nicht geboten.“„Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, (Ziffer eins, adäquate Unterkunft, Ziffer 2, Krankenversicherung und Ziffer 3, Gebietskörperschaft) AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise des Antragstellers erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat-
, EMRK nicht geboten.“ Die Stellungnahme der Antragsteller vom 30.11.2023 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Gegen den Bescheid der ÖB Addis Abeba wurde mit Schreiben vom 31.01.2024, übermittelt mit E-Mail vom 01.02.2024, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumente und Ausführungen der Stellungnahmen vom 30.11.2023 vollinhaltlich aufrecht erhalten und nunmehr ergänzt werden würden. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei die notwendige Interessensabwägung im gegenständlichen Fall auf „unzulässige Weise“ durchgeführt und wesentliche Aspekte seitens des BFA nicht berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Antragstellern und ihrer Mutter vor. Die Antragsteller seien nach wie vor in engem Kontakt mit ihrer Mutter, die – trotz der langen räumlichen Trennung – ihre wichtigste Bezugsperson darstelle. Die Antragsteller wären dringend auf die Fürsorge und Unterstützung durch die Bezugsperson angewiesen. Auch wenn die Beschwerdeführer keine Kleinkinder mehr seien, so seien sie noch immer minderjährig und wären trotz – oder gerade wegen – der langen Trennung von ihrer Mutter dringend darauf angewiesen, die Möglichkeit zu erhalten, mit dieser gemeinsam unter sicheren Umständen zu leben. Es sei bereits ausführlich geschildert worden, dass die Trennung unfreiwillig stattgefunden habe und der Umstand, dass die Bezugsperson nicht zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Lage gewesen sei, eine frühere Antragstellung nicht zugelassen habe. Wie aus der beschriebenen Lebensrealität der Antragsteller ersichtlich sei, bestehe ihre einzige Perspektive darin, zur Bezugsperson nach Österreich reisen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern es relevant sei, dass die Antragsteller „in Afrika“ sozialisiert seien und inwiefern die Tatsache, dass die Antragsteller ihr gesamtes bisheriges Leben unter schwierigen Bedingungen in Somalia bzw. Äthiopien gelebt hätten, gegen ihre Einreise nach Österreich sprechen würde. Wie das BFA „aus menschlicher Perspektive“ selbst anführe, wäre es im Sinne des Kindeswohls und des Art. 8 EMRK wünschenswert, dass die Antragsteller die Möglichkeit erhalten würden, mit ihrer Mutter gemeinsam unter sicheren und kindgerechten Bedingungen leben zu können. Die derzeitige Rechtslage und die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur lasse eine Stattgebung der Einreiseanträge trotz Nicht-Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen explizit zu. Die wesentlichen Kriterien des Ausnahmetatbestandes des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG seien im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt. Diesen Ausführungen sei das BFA im Rahmen der zweiten Stellungnahme nicht entgegengetreten. Bei der Güterabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK in der zweiten Stellungnahme habe das BFA nach der höchstgerichtlichen Judikatur wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, was somit einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle. Die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK als dringend geboten, weshalb von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden müsse.Gegen den Bescheid der ÖB Addis Abeba wurde mit Schreiben vom 31.01.2024, übermittelt mit E-Mail vom 01.02.2024, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumente und Ausführungen der Stellungnahmen vom 30.11.2023 vollinhaltlich aufrecht erhalten und nunmehr ergänzt werden würden. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei die notwendige Interessensabwägung im gegenständlichen Fall auf „unzulässige Weise“ durchgeführt und wesentliche Aspekte seitens des BFA nicht berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Antragstellern und ihrer Mutter vor. Die Antragsteller seien nach wie vor in engem Kontakt mit ihrer Mutter, die – trotz der langen räumlichen Trennung – ihre wichtigste Bezugsperson darstelle. Die Antragsteller wären dringend auf die Fürsorge und Unterstützung durch die Bezugsperson angewiesen. Auch wenn die Beschwerdeführer keine Kleinkinder mehr seien, so seien sie noch immer minderjährig und wären trotz – oder gerade wegen – der langen Trennung von ihrer Mutter dringend darauf angewiesen, die Möglichkeit zu erhalten, mit dieser gemeinsam unter sicheren Umständen zu leben. Es sei bereits ausführlich geschildert worden, dass die Trennung unfreiwillig stattgefunden habe und der Umstand, dass die Bezugsperson nicht zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Lage gewesen sei, eine frühere Antragstellung nicht zugelassen habe. Wie aus der beschriebenen Lebensrealität der Antragsteller ersichtlich sei, bestehe ihre einzige Perspektive darin, zur Bezugsperson nach Österreich reisen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern es relevant sei, dass die Antragsteller „in Afrika“ sozialisiert seien und inwiefern die Tatsache, dass die Antragsteller ihr gesamtes bisheriges Leben unter schwierigen Bedingungen in Somalia bzw. Äthiopien gelebt hätten, gegen ihre Einreise nach Österreich sprechen würde. Wie das BFA „aus menschlicher Perspektive“ selbst anführe, wäre es im Sinne des Kindeswohls und des Artikel 8, EMRK wünschenswert, dass die Antragsteller die Möglichkeit erhalten würden, mit ihrer Mutter gemeinsam unter sicheren und kindgerechten Bedingungen leben zu können. Die derzeitige Rechtslage und die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur lasse eine Stattgebung der Einreiseanträge trotz Nicht-Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen explizit zu. Die wesentlichen Kriterien des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG seien im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt. Diesen Ausführungen sei das BFA im Rahmen der zweiten Stellungnahme nicht entgegengetreten. Bei der Güterabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK in der zweiten Stellungnahme habe das BFA nach der höchstgerichtlichen Judikatur wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, was somit einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle. Die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK als dringend geboten, weshalb von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden müsse. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.09.2024, eingelangt am 23.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.