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{'item': 'W204 2340301-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 62§ 31§ 23§ 13Art. 130§ 6§ 22§ 9§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW204 2340301-1 Spruch, W204 2340301-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esthe

Art. 133Abs.

4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) erhielt von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) per Bescheid vom 27.11.2025 eine Zulassung als Anbieterin von Kryptowerte-Dienstleistungen

Art. 62Abs. 1 VO (EU) 2023/1114 (Verordnung über Märkte für Kryptowerte - Mi

CAR) zur gewerblichen Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) erhielt von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) per Bescheid vom 27.11.2025 eine Zulassung als Anbieterin von Kryptowerte-Dienstleistungen

Artikel 62, Absatz eins, VO (EU) 2023/1114 (Verordnung über Märkte für Kryptowerte - Mi

CAR) zur gewerblichen Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen. I.

  1. Noch vor Aufnahme der aktiven Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen („Go-Live“) stellte die BF Verbesserungsbedarf bei der AML-Transaktionsüberwachung fest, weshalb sie die Transaktionsüberwachungsregeln überarbeitete und testete. Am 28.01.2026 erfolgte das „Go-Live“. Am 29.01.2026 identifizierte die BF einen Optimierungsbedarf beim produktiven AML-Compliance-System, worauf aufgrund diesbezüglicher Bedenken der Geldwäschebeauftragte (AMLO) und dessen Stellvertreter (AMLOD) am 30.01.2026 mit sofortiger Wirkung zurücktraten. Sie wurden in weiterer Folge per 12.02.2026 „von ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen bis zum Ende ihrer vertraglichen Kündigungsfrist freigestellt“.römisch eins.
  2. Noch vor Aufnahme der aktiven Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen („Go-Live“) stellte die BF Verbesserungsbedarf bei der AML-Transaktionsüberwachung fest, weshalb sie die Transaktionsüberwachungsregeln überarbeitete und testete. Am 28.01.2026 erfolgte das „Go-Live“. Am 29.01.2026 identifizierte die BF einen Optimierungsbedarf beim produktiven AML-Compliance-System, worauf aufgrund diesbezüglicher Bedenken der Geldwäschebeauftragte (AMLO) und dessen Stellvertreter (AMLOD) am 30.01.2026 mit sofortiger Wirkung zurücktraten. Sie wurden in weiterer Folge per 12.02.2026 „von ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen bis zum Ende ihrer vertraglichen Kündigungsfrist freigestellt“. Ebenfalls am 30.01.2026 stoppte die BF das Neukundengeschäft. Sie setzte ab dem 04.02.2026 auch den Handel und Einzahlungen für bestehende Kunden, die sie hierzu informierte, vorübergehend aus. I.
  3. Mit Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

§ 31Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-Gw

G) vom 05.02.2026 wurde die BF durch die FMA aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand hinsichtlich der Bestimmungen des FM-GwG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Einhaltung von nationalen und internationalen Finanzsanktionen binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens herzustellen und die entsprechende Herstellung schriftlich und nachvollziehbar darzulegen. Sollte die BF keine angemessenen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes vornehmen, werde dieser bescheidmäßig (unter Androhung von Zwangsstrafen) vorgeschrieben werden.römisch eins.3. Mit Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

Paragraph 31, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) vom 05.02.2026 wurde die BF durch die FMA aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand hinsichtlich der Bestimmungen des FM-GwG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Einhaltung von nationalen und internationalen Finanzsanktionen binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens herzustellen und die entsprechende Herstellung schriftlich und nachvollziehbar darzulegen. Sollte die BF keine angemessenen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes vornehmen, werde dieser bescheidmäßig (unter Androhung von Zwangsstrafen) vorgeschrieben werden. Die FMA hielt fest, dass die BF im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Einhaltung von nationalen und internationalen Finanzsanktionen signifikante Defizite in der quantitativen und qualitativen Ressourcenausstattung aufweise und daher die gesetzeskonforme Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten

FM-GwG sowie der Einhaltung nationaler und internationaler Finanzsanktionen nicht gewährleistet sei und bis auf Weiteres nicht sichergestellt scheine. Die FMA wies die BF darauf hin, dass diese bei Besetzung der Funktionen des Geldwäschebeauftragten sowie Sanktionsbeauftragten inkl. Stellvertretung nachweislich sicherzustellen habe, dass diese Personen über ausreichende Berufsqualifikationen sowie Kenntnisse und Erfahrungen (fachliche Qualifikation) verfügten sowie zuverlässig und integer seien (persönliche Zuverlässigkeit). Bei konkret vorliegender Funktionszusammenlegung, wonach der neue Geschäftsführer als zuständiges Leitungsorgan

§ 23Abs. 4 FM-Gw

G interimistisch auch die Funktion des Geldwäschebeauftragten ausübe, bestünden (potenzielle) Interessenskonflikte und Ressourcenengpässe. Demzufolge sei die interimistische Besetzung der Funktion des Geldwäschebeauftragten zu diesem Zeitpunkt nicht angemessen. Zusätzlich verfüge die BF über keinen stellvertretenden Geldwäschebeauftragten sowie über keinen Sanktionsbeauftragten und Stellvertreter des besonderen Beauftragten iSd § 23 Abs. 3 FM-GwG iVm § 23a Abs. 2 zweiter Satz FM-GwG. Die BF dürfe jedenfalls bis zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes keine Geschäftsbeziehungen begründen sowie keine Transaktionen für Bestandskunden ausführen. Die BF habe den Geschäftsbetrieb weiterhin eingestellt zu halten und eine Wiederaufnahme sei nur unter Einbindung der FMA möglich. Bei konkret vorliegender Funktionszusammenlegung, wonach der neue Geschäftsführer als zuständiges Leitungsorgan

Paragraph 23, Absatz 4, FM-GwG interimistisch auch die Funktion des Geldwäschebeauftragten ausübe, bestünden (potenzielle) Interessenskonflikte und Ressourcenengpässe. Demzufolge sei die interimistische Besetzung der Funktion des Geldwäschebeauftragten zu diesem Zeitpunkt nicht angemessen. Zusätzlich verfüge die BF über keinen stellvertretenden Geldwäschebeauftragten sowie über keinen Sanktionsbeauftragten und Stellvertreter des besonderen Beauftragten iSd Paragraph 23, Absatz 3, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz FM-GwG. Die BF dürfe jedenfalls bis zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes keine Geschäftsbeziehungen begründen sowie keine Transaktionen für Bestandskunden ausführen. Die BF habe den Geschäftsbetrieb weiterhin eingestellt zu halten und eine Wiederaufnahme sei nur unter Einbindung der FMA möglich. I.

  1. Mit Stellungnahme der BF vom 13.02.2026 brachte diese vor, die erstgereihte Kandidatin für die Position des Geldwäschebeauftragten habe das Angebot der BF bereits angenommen, und es wurde auch bekannt gegeben, wer als interimistischer stellvertretender Geldwäschebeauftragter sowie Stellvertreter für die Einhaltung von Sanktionen engagiert werde.römisch eins.
  2. Mit Stellungnahme der BF vom 13.02.2026 brachte diese vor, die erstgereihte Kandidatin für die Position des Geldwäschebeauftragten habe das Angebot der BF bereits angenommen, und es wurde auch bekannt gegeben, wer als interimistischer stellvertretender Geldwäschebeauftragter sowie Stellvertreter für die Einhaltung von Sanktionen engagiert werde. Darüber hinaus bestünden derzeit lediglich 44 verifizierte Kund:innen und das operative Risiko werde durch umfassende freiwillige Mitigierungsmaßnahmen angemessen reduziert. Sämtliche AML/CFT- und Sanktionspflichten würden weiterhin vollumfänglich eingehalten. Es seien bisher keine verdächtigen Transaktionen festgestellt worden. I.
  3. Da die BF zur neuen Geldwäschebeauftragten keine Nachweise von Schulungen oder Prüfungen im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder der Einhaltung der nationalen und internationalen Finanzsanktionen übermittelte, wurde die BF mit Bescheid der FMA vom 18.02.2026 zu GZ. FMA-GW6000.900/0002-GTF/2026, zugestellt am 19.02.2026, aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. römisch eins.
  4. Da die BF zur neuen Geldwäschebeauftragten keine Nachweise von Schulungen oder Prüfungen im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder der Einhaltung der nationalen und internationalen Finanzsanktionen übermittelte, wurde die BF mit Bescheid der FMA vom 18.02.2026 zu GZ. FMA-GW6000.900/0002-GTF/2026, zugestellt am 19.02.2026, aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Spruch dieses Bescheides lautete wie folgt (Hervorhebungen im Original): „Im amtswegig eingeleiteten Verwaltungsverfahren ergeht folgender Spruch: I. Der XXXX GmbH (idF XXXX ), mit Sitz XXXX , (FN XXXX ) wird

§ 31Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-Gw

G) angeordnet, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unverzüglich Folgendes nachweislich umzusetzen: Die XXXX hat sicherzustellen, dass die Funktion des besonderen Beauftragten rechtskonform eingerichtet wird, indem der besondere Beauftragte sowie Stellvertretungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG sowie der Einhaltung der nationalen und internationalen Finanzsanktionen

§ 23Abs. 3 und § 23a Abs. 2 FM-Gw

G jederzeit über die ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (fachliche Qualifikation) sowie zuverlässig und integer sind (persönliche Zuverlässigkeit), indem geeignete natürliche Personen, die fachlich geeignet und zuverlässig sind, bestellt werden. Die jeweiligen (Neu)bestellungen sind der FMA binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides unter Namhaftmachung der konkret bestellten natürlichen Person und Vorlage entsprechender ergänzender Unterlagen betreffend ihre fachliche Qualifikation und ihre persönliche Zuverlässigkeit schriftlich nachzuweisen.römisch eins. Der römisch 40 GmbH in der Fassung römisch 40 ), mit Sitz römisch 40 , (FN römisch 40 ) wird

Paragraph 31, Absatz eins, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) angeordnet, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unverzüglich Folgendes nachweislich umzusetzen: Die römisch 40 hat sicherzustellen, dass die Funktion des besonderen Beauftragten rechtskonform eingerichtet wird, indem der besondere Beauftragte sowie Stellvertretungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG sowie der Einhaltung der nationalen und internationalen Finanzsanktionen

Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 23 a, Absatz 2, FM-GwG jederzeit über die ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (fachliche Qualifikation) sowie zuverlässig und integer sind (persönliche Zuverlässigkeit), indem geeignete natürliche Personen, die fachlich geeignet und zuverlässig sind, bestellt werden. Die jeweiligen (Neu)bestellungen sind der FMA binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides unter Namhaftmachung der konkret bestellten natürlichen Person und Vorlage entsprechender ergänzender Unterlagen betreffend ihre fachliche Qualifikation und ihre persönliche Zuverlässigkeit schriftlich nachzuweisen. II. Der XXXX wird bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes untersagt, Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit neuen Kunden sowie neue Verträge oder neue Produkte/neue Dienstleistungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen abzuschließen bis nachweislich der rechtmäßige Zustand

dem Spruchpunkt I. hergestellt wurde (Neugeschäftsverbot).römisch zwei. Der römisch 40 wird bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes untersagt, Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit neuen Kunden sowie neue Verträge oder neue Produkte/neue Dienstleistungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen abzuschließen bis nachweislich der rechtmäßige Zustand

dem Spruchpunkt römisch eins. hergestellt wurde (Neugeschäftsverbot). III. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

§ 13Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ausgeschlossen.“römisch drei. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.“ Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die FMA im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Mehrzahl der Fälle im Finanzmarktbereich mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden sei bzw. in Zusammenhang mit spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit stehe, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gebiete. So sei die von der FMA ausgeübte Aufsicht eine Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse, die neben dem Schutz der Einleger primär dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit der Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes, diene. Im vorliegenden Fall habe die BF keine rechtskonformen besonderen Beauftragten sowie Stellvertretungen

§ 23Abs. 3 FM-Gw

G sowie § 23a Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 FM-GwG eingerichtet und damit nicht ausreichend sichergestellt, dass das Risiko des Missbrauchs für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ausreichend gesteuert und gemindert werde. Somit bestehe die Gefahr, dass über die BF Transaktionen getätigt würden, welche der Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung dienten oder gezielte finanzielle Sanktionen nicht umgesetzt oder umgangen würden.Im vorliegenden Fall habe die BF keine rechtskonformen besonderen Beauftragten sowie Stellvertretungen

Paragraph 23, Absatz 3, FM-GwG sowie Paragraph 23 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, FM-GwG eingerichtet und damit nicht ausreichend sichergestellt, dass das Risiko des Missbrauchs für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ausreichend gesteuert und gemindert werde. Somit bestehe die Gefahr, dass über die BF Transaktionen getätigt würden, welche der Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung dienten oder gezielte finanzielle Sanktionen nicht umgesetzt oder umgangen würden. Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung führte die FMA weiter aus, dass dem Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kapitalmarkt sowohl vom österreichischen Gesetzgeber als auch jenem der EU ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt werde und daher ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe, der BF das Abschließen neuer Geschäftsbeziehungen sowie neue Verträge mit Bestandskunden zu untersagen. Dieses öffentliche Interesse überwiege das Interesse der BF am weiteren Abschließen neuer Geschäftsbeziehungen und das Erweitern bestehender. I.

  1. Gegen den Bescheid der FMA vom 18.02.2026 erhob die BF mit Eingabe vom 19.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid der FMA vom 18.02.2026 erhob die BF mit Eingabe vom 19.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In Bezug auf den Beschwerdeantrag nach § 13 Abs. 4 VwGVG führte die BF begründend aus, dass keine Gefährdung vorliege, weil im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der rechtmäßige Zustand bereits hergestellt und das Neu- sowie Bestandskundengeschäft bereits eingestellt gewesen sei. Ein Schadenseintritt sei daher ausgeschlossen gewesen. Mit Stellungnahme vom 18.03.2026 habe die BF binnen offener Frist durch Unterlagen und Informationen der FMA die Herstellung jenes rechtmäßigen Zustandes nachgewiesen. Die BF weise zudem ausdrücklich darauf hin, dass sie sich weiterhin an den von ihr selbst beschlossenen Stopp hinsichtlich des Neu- und Bestandskundengeschäfts gebunden sehe. Sie werde die Wiederaufnahme der Dienstleistungen nur nach Aufhebung der Untersagung im Bescheid vom 18.02.2025, FMA-CA00005/0004-WAW/2026 (Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Beschwerde anhängig im Beschwerdeverfahren zu W172 2340300-1), und in Abstimmung mit der FMA beschließen. In Bezug auf den Beschwerdeantrag nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG führte die BF begründend aus, dass keine Gefährdung vorliege, weil im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der rechtmäßige Zustand bereits hergestellt und das Neu- sowie Bestandskundengeschäft bereits eingestellt gewesen sei. Ein Schadenseintritt sei daher ausgeschlossen gewesen. Mit Stellungnahme vom 18.03.2026 habe die BF binnen offener Frist durch Unterlagen und Informationen der FMA die Herstellung jenes rechtmäßigen Zustandes nachgewiesen. Die BF weise zudem ausdrücklich darauf hin, dass sie sich weiterhin an den von ihr selbst beschlossenen Stopp hinsichtlich des Neu- und Bestandskundengeschäfts gebunden sehe. Sie werde die Wiederaufnahme der Dienstleistungen nur nach Aufhebung der Untersagung im Bescheid vom 18.02.2025, FMA-CA00005/0004-WAW/2026 (Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Beschwerde anhängig im Beschwerdeverfahren zu W172 2340300-1), und in Abstimmung mit der FMA beschließen. I.
  3. Mit Schreiben vom 31.03.2026, eingelangt am 01.04.2026, legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde samt Verfahrensakt vor und betonte, dass die FMA sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalte. Bis zur Bescheiderlassung seien weder für die neue Geldwäschebeauftragte noch für deren Stellvertreter Nachweise von Schulungen oder Prüfungen im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung übermittelt worden. Die Frage, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der rechtmäßige Zustand bereits bestanden habe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Provisorialverfahrens.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 31.03.2026, eingelangt am 01.04.2026, legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde samt Verfahrensakt vor und betonte, dass die FMA sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalte. Bis zur Bescheiderlassung seien weder für die neue Geldwäschebeauftragte noch für deren Stellvertreter Nachweise von Schulungen oder Prüfungen im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung übermittelt worden. Die Frage, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der rechtmäßige Zustand bereits bestanden habe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Provisorialverfahrens. Dem Vorbringen der BF, wonach aufgrund der eigenständigen vorübergehenden Einstellung des Geschäftsbetriebs keine Gefahr im Verzug gegeben sei, sei entgegenzuhalten, dass die BF ohne bescheidmäßige Untersagung jederzeit den Geschäftsbetrieb wiederaufnehmen könnte. Die bloß freiwillige Zusicherung, den Geschäftsbetrieb vorübergehend einzustellen, sei nicht mit den Bescheidwirkungen der Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ausgestattet und verbleibe daher ohne entsprechenden Bescheid im Belieben der BF. Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei aus Sicht der FMA überdies nicht gesetzmäßig ausgeführt worden, weil die BF jegliche Darlegung und jeglichen Nachweis eines (unverhältnismäßigen) Nachteils unterlassen habe. Es werde auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet

§ 22Abs.

2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (BlgNR 2008 24. GP, S. 3f) sind davon unter anderem auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde umfasst.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (BlgNR 2008 24. GP, S. 3f) sind davon unter anderem auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, zur vergleichbaren Regelung des § 44a Abs. 2 PMG ausgeführt, dass eine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen sei, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt werde; dies, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen werde. Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürften, betreffe nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit nicht die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung. Sie erfasse nicht die im Rahmen eines „Zuerkennungssystems“ dazu tretende besondere Frage der dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist laut mittlerweile ständiger Judikatur auf die gegenständliche Konstellation übertragbar, sodass Senatszuständigkeit vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG ausgeführt, dass eine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen sei, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt werde; dies, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen werde. Die in Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürften, betreffe nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit nicht die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung. Sie erfasse nicht die im Rahmen eines „Zuerkennungssystems“ dazu tretende besondere Frage der dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist laut mittlerweile ständiger Judikatur auf die gegenständliche Konstellation übertragbar, sodass Senatszuständigkeit vorliegt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getrennten „Zwischenverfahren“ durch gesonderten Beschluss zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache (das Beschwerdeverfahren) nicht abgeschlossen wird (s. Hengstschläger/Leeb, § 13 VwGVG, Rz. 54, 74; vgl. auch VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111). Folglich war vorliegend mit Beschluss des zuständigen Senates zu entscheiden.Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getrennten „Zwischenverfahren“ durch gesonderten Beschluss zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache (das Beschwerdeverfahren) nicht abgeschlossen wird (s. Hengstschläger/Leeb, Paragraph 13, VwGVG, Rz. 54, 74; vergleiche auch VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111). Folglich war vorliegend mit Beschluss des zuständigen Senates zu entscheiden.

§ 31Abs. 3 Vw

GVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden. II.1. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt A) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat nach § 13 Abs. 1 aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde jedoch mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen, was vorliegend mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids der Fall war.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat nach Paragraph 13, Absatz eins, aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde jedoch mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen, was vorliegend mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids der Fall war.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nach § 13 Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Für die Entscheidung der Zulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist es zunächst erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; sowie Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998/6). Für die Entscheidung der Zulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist es zunächst erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; sowie Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998/6). Spruchpunkt I. sowie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sind einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an die BF enthalten, der diese zu einem bestimmten Handeln – einerseits einem aktiven Handeln, andererseits einem Unterlassen einer näher bezeichneten Tätigkeit – verpflichtet (in diesem Sinne auch VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027).Spruchpunkt römisch eins. sowie Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sind einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an die BF enthalten, der diese zu einem bestimmten Handeln – einerseits einem aktiven Handeln, andererseits einem Unterlassen einer näher bezeichneten Tätigkeit – verpflichtet (in diesem Sinne auch VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Dabei ist vorweg hervorzuheben, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen hat. Dies wird Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein, wobei die FMA sich hier eine Beschwerdevorentscheidung vorbehält. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 30.11.2011, 2011/04/0036; 24.06.2011, AW 2011/17/0024; 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Lediglich bei offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine derart offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt jedoch gegenständlich nicht vor.Dabei ist vorweg hervorzuheben, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen hat. Dies wird Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein, wobei die FMA sich hier eine Beschwerdevorentscheidung vorbehält. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 30.11.2011, 2011/04/0036; 24.06.2011, AW 2011/17/0024; 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Lediglich bei offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine derart offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt jedoch gegenständlich nicht vor. Für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist zwischen dem „berührten öffentlichen Interesse“ an der Vollziehung des Bescheides einerseits sowie dem „unverhältnismäßigen Nachteil“ für den Beschwerdeführer andererseits abzuwägen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin sein unverhältnismäßiger Nachteil liegt. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028; VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Diese Angaben sind durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern (vgl. VwGH 15.01.2014, AW 2013/06/0060). Nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist zwischen dem „berührten öffentlichen Interesse“ an der Vollziehung des Bescheides einerseits sowie dem „unverhältnismäßigen Nachteil“ für den Beschwerdeführer andererseits abzuwägen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin sein unverhältnismäßiger Nachteil liegt. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028; VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Diese Angaben sind durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern vergleiche VwGH 15.01.2014, AW 2013/06/0060). Nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Derartiges zeigt die BF in ihrem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde jedoch nicht einmal ansatzweise auf. Vielmehr stellte die BF darauf ab, dass sie den Handlungsauftrag der FMA fristgerecht erfüllt habe sowie die von der FMA vorgeschriebenen Maßnahmen ohnehin selbst einhalte, sie sich an ihre eigenen Vorgaben auch halten werde und daher keine Gefahr gegeben sei. Auch der Beschwerde in der Hauptsache ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Das Vorbringen der BF ist damit nicht ausreichend, um den hohen Anforderungen der Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils genügen zu können (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, 14.01.2011, AW 2010/06/0062). Derartiges zeigt die BF in ihrem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde jedoch nicht einmal ansatzweise auf. Vielmehr stellte die BF darauf ab, dass sie den Handlungsauftrag der FMA fristgerecht erfüllt habe sowie die von der FMA vorgeschriebenen Maßnahmen ohnehin selbst einhalte, sie sich an ihre eigenen Vorgaben auch halten werde und daher keine Gefahr gegeben sei. Auch der Beschwerde in der Hauptsache ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Das Vorbringen der BF ist damit nicht ausreichend, um den hohen Anforderungen der Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils genügen zu können vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, 14.01.2011, AW 2010/06/0062). Insbesondere unterlässt die BF konkrete Angaben dazu, inwiefern sie durch die bescheidmäßige Anordnung in Spruchpunkt II., die Aufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen zu unterlassen, einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden sollte. Sie legt überdies dar, Spruchpunkt I. durch die Vorlage von Unterlagen und Informationen fristgerecht binnen vier Wochen noch vor Beschwerdeerhebung erfüllt zu haben und zeigt auch hier keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf. Ihr Antrag ist deshalb mangels Konkretisierung einer Überprüfung nicht zugänglich. Insbesondere unterlässt die BF konkrete Angaben dazu, inwiefern sie durch die bescheidmäßige Anordnung in Spruchpunkt römisch zwei., die Aufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen zu unterlassen, einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden sollte. Sie legt überdies dar, Spruchpunkt römisch eins. durch die Vorlage von Unterlagen und Informationen fristgerecht binnen vier Wochen noch vor Beschwerdeerhebung erfüllt zu haben und zeigt auch hier keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf. Ihr Antrag ist deshalb mangels Konkretisierung einer Überprüfung nicht zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb hervor, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, von der BF für beide Spruchpunkte nicht ausreichend begründet worden ist und damit auch der erforderlichen Abwägung nicht zugeführt werden kann. Es wird nicht annähernd geltend gemacht, was die Umsetzung des Bescheides für die BF konkret bedeuten beziehungsweise inwiefern sie dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Ein solcher ist dem beschließenden Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr legt die BF mit ihrem Vorbringen selbst dar, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für sie keinen unverhältnismäßigen Nachteil brachte. Damit scheitert der vorliegende Beschwerdeantrag bereits an diesem Kriterium und kann die

§ 13Abs. 2 Vw

GVG gebotene Abwägung mangels ausreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde nach § 13 Abs. 4 VwGVG war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß in Spruchpunkt A. abzuweisen.Damit scheitert der vorliegende Beschwerdeantrag bereits an diesem Kriterium und kann die

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gebotene Abwägung mangels ausreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß in Spruchpunkt A. abzuweisen. Aber auch bei Durchführung einer Interessensabwägung wäre für die BF nichts gewonnen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ in § 13 Abs. 2 VwGVG bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) das Eintreten gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).Aber auch bei Durchführung einer Interessensabwägung wäre für die BF nichts gewonnen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) das Eintreten gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Im Finanzmarktrecht ist dieses Tatbestandsmerkmal, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257/2017, festgehalten hat, in den überwiegenden Fällen erfüllt: „[…] der Verfassungsgerichtshof [übersieht] nicht, dass es zahlreiche Sachverhalte gibt, in denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung eines Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt“. Der Verfassungsgerichtshof geht also davon aus, dass die Mehrzahl der Fälle im Finanzmarktbereich mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden ist, bzw. im Zusammenhang mit spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit steht, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet. Des Weiteren konstatiert der Verfassungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis, dass im Finanzmarktrecht „auch der unionsrechtliche Regelungszusammenhang zu beachten [ist], welcher unter Umständen ein rasches Tätigwerden der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörde – im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus – gebieten kann“. Im Finanzmarktrecht ist dieses Tatbestandsmerkmal, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257 aus 2017,, festgehalten hat, in den überwiegenden Fällen erfüllt: „[…] der Verfassungsgerichtshof [übersieht] nicht, dass es zahlreiche Sachverhalte gibt, in denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung eines Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt“. Der Verfassungsgerichtshof geht also davon aus, dass die Mehrzahl der Fälle im Finanzmarktbereich mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden ist, bzw. im Zusammenhang mit spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit steht, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet. Des Weiteren konstatiert der Verfassungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis, dass im Finanzmarktrecht „auch der unionsrechtliche Regelungszusammenhang zu beachten [ist], welcher unter Umständen ein rasches Tätigwerden der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörde – im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus – gebieten kann“. Wie im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird, ist die von der FMA ausgeübte Aufsicht eine Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse, die neben dem Schutz der Einleger primär dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit der Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes, dient (vgl. VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007; 17.03.2010, AW 2010/17/0004; 29.11.2013, 2013/17/0199; sowie auch BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1, mit Verweis auf VfSlg 12.098/1989, 689; 12.378/1990, 545; 13.471/1993, 589 und VfGH 04.11.1999, B 1741/99). Die Verhinderung des Missbrauchs von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen tragen wesentlich zum Vertrauen in den Finanzmarkt bei, wie die FMA zu Recht hervorhebt. Sie stellen überdies einen Schutz für Verpflichtete vor dem Missbrauch ihres Unternehmens zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung dar. Hierzu sind alle Verpflichteten iSd § 1 Abs. 1 FM-GwG angehalten, die im FM-GwG normierten Schutzbestimmungen und Präventionsmaßnahmen einzuhalten und sicherzustellen.Wie im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird, ist die von der FMA ausgeübte Aufsicht eine Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse, die neben dem Schutz der Einleger primär dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit der Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes, dient vergleiche VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007; 17.03.2010, AW 2010/17/0004; 29.11.2013, 2013/17/0199; sowie auch BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1, mit Verweis auf VfSlg 12.098 aus 1989,, 689; 12.378 aus 1990,, 545; 13.471 aus 1993,, 589 und VfGH 04.11.1999, B 1741/99). Die Verhinderung des Missbrauchs von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen tragen wesentlich zum Vertrauen in den Finanzmarkt bei, wie die FMA zu Recht hervorhebt. Sie stellen überdies einen Schutz für Verpflichtete vor dem Missbrauch ihres Unternehmens zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung dar. Hierzu sind alle Verpflichteten iSd Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG angehalten, die im FM-GwG normierten Schutzbestimmungen und Präventionsmaßnahmen einzuhalten und sicherzustellen. Die BF verfügte laut gegen sie ergangenem Bescheid mit Bescheiderlassung über keinen rechtskonformen besonderen Beauftragten sowie keine Stellvertretungen

§ 23Abs. 3 FM-Gw

G sowie § 23a Abs. 2 iVm § 23Abs. 3 FM-GwG. Es bestand daher die Gefahr, dass über die BF Transaktionen getätigt werden, welche der Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung dienen oder gezielte finanzielle Sanktionen nicht umgesetzt oder umgangen werden. Dem Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kapitalmarkt wird vom österreichischen Bundesgesetzgeber wie auch jenem der EU sowie seitens der Höchstgerichte ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt (vgl. etwa zu §§ 69 und 70 BWG BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1). Hierzu zählt auch das klaglose Funktionieren des Bankwesens und das Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit die Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes. Die BF verfügte laut gegen sie ergangenem Bescheid mit Bescheiderlassung über keinen rechtskonformen besonderen Beauftragten sowie keine Stellvertretungen

Paragraph 23, Absatz 3, FM-GwG sowie Paragraph 23 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23 A, b, s, 3 FM-GwG. Es bestand daher die Gefahr, dass über die BF Transaktionen getätigt werden, welche der Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung dienen oder gezielte finanzielle Sanktionen nicht umgesetzt oder umgangen werden. Dem Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kapitalmarkt wird vom österreichischen Bundesgesetzgeber wie auch jenem der EU sowie seitens der Höchstgerichte ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt vergleiche etwa zu Paragraphen 69 und 70 BWG BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1). Hierzu zählt auch das klaglose Funktionieren des Bankwesens und das Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit die Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes. Ohne jedes Präjudiz auf die materielle Entscheidung über die Beschwerde der BF besteht vorliegend ein zwingendes öffentliches Interesse, der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu entziehen, um Nachteile für Anleger und einen Verlust des Vertrauens in den Kapitalmarkt zu verhindern. Dieses öffentliche Interesse an Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität überwiegt das – zudem nicht näher dargelegte – finanzielle Interesse der BF. Die Prüfung der von der BF vorgelegten Unterlagen und Informationen

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist dabei dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbehalten. Eine Selbsterklärung der BF, kein Kundengeschäft zu betreiben, hat – wie die FMA richtig dargelegt hat – nicht die notwendige Verbindlichkeit und kann die Anweisung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht ersetzen, sodass fallgegenständlich mit Blick auf die Spruchpunkte I. und II. „Gefahr im Verzug“ vorliegt und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dringend geboten war.Ohne jedes Präjudiz auf die materielle Entscheidung über die Beschwerde der BF besteht vorliegend ein zwingendes öffentliches Interesse, der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu entziehen, um Nachteile für Anleger und einen Verlust des Vertrauens in den Kapitalmarkt zu verhindern. Dieses öffentliche Interesse an Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität überwiegt das – zudem nicht näher dargelegte – finanzielle Interesse der BF. Die Prüfung der von der BF vorgelegten Unterlagen und Informationen

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist dabei dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbehalten. Eine Selbsterklärung der BF, kein Kundengeschäft zu betreiben, hat – wie die FMA richtig dargelegt hat – nicht die notwendige Verbindlichkeit und kann die Anweisung in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht ersetzen, sodass fallgegenständlich mit Blick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. „Gefahr im Verzug“ vorliegt und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dringend geboten war. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, welche Umstände das besondere Interesse der BF am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung begründen sollten, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen es um Einleger- und Anlegerschutz geht, die Ansicht vertritt, dass konkret das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer gewichtet ist, dass es als „absolut öffentliches Interesse“ aufzufassen ist (vgl. VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007). Der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt Priorität zu (vgl. VwGH 03.07.2001, AW 2001/17/0045). Das klaglose Funktionieren des Bankwesens wird vom Verwaltungsgerichtshof als so schwer gewichtet, dass es als im zwingenden öffentlichen Interesse stehend erachtet wird (vgl. VwGH 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Diese Einschätzung gilt auch für den vorliegenden Rechtsbereich. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, welche Umstände das besondere Interesse der BF am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung begründen sollten, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen es um Einleger- und Anlegerschutz geht, die Ansicht vertritt, dass konkret das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer gewichtet ist, dass es als „absolut öffentliches Interesse“ aufzufassen ist vergleiche VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007). Der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt Priorität zu vergleiche VwGH 03.07.2001, AW 2001/17/0045). Das klaglose Funktionieren des Bankwesens wird vom Verwaltungsgerichtshof als so schwer gewichtet, dass es als im zwingenden öffentlichen Interesse stehend erachtet wird vergleiche VwGH 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Diese Einschätzung gilt auch für den vorliegenden Rechtsbereich. Auch unter Zugrundelegung dieser Erwägungen war dem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Sinne des § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, weshalb keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen war. Auch

§ 24Vw

GVG könnte aufgrund der klaren Aktenlage von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, weshalb keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen war. Auch

Paragraph 24, VwGVG könnte aufgrund der klaren Aktenlage von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. II.2. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Art. 133Abs.

9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegend heranzuziehende und oben ausführlich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der (Nicht-) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wie auch des Verfassungsgerichtshofes ist nicht als unklar oder uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W204.2340301.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.