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{'item': 'W208 2332218-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW208 2332218-1 Spruch, W208 2332218 -1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 12.11.2025 datierten Antrag die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine damalige Wohnung in XXXX , iHv € 887,06, die er gemeinsam mit seiner damaligen Freundin Laura XXXX (L) gemietet hatte. Nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 14.06.2024 betrug die monatliche Miete € 524,59, plus Betriebskosten von € 141,01 (bestehend aus Reparaturrücklage € 17,70 und Betriebskosten € 123,31), als in Summe € 665,
  2. Dazu kamen weitere Kosten von € 88,48 für die Miete des Garagenplatzes plus € 1,60 Reparaturrücklage und € 13,68 Betriebskostenanteil für diesen, sowie € 73,46 für die Heizung und 44,03 für die Warmwasseraufbereitung in SUMME € 887,
  3. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 12.11.2025 datierten Antrag die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine damalige Wohnung in römisch 40 , iHv € 887,06, die er gemeinsam mit seiner damaligen Freundin Laura römisch 40 (L) gemietet hatte. Nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 14.06.2024 betrug die monatliche Miete € 524,59, plus Betriebskosten von € 141,01 (bestehend aus Reparaturrücklage € 17,70 und Betriebskosten € 123,31), als in Summe € 665,
  4. Dazu kamen weitere Kosten von € 88,48 für die Miete des Garagenplatzes plus € 1,60 Reparaturrücklage und € 13,68 Betriebskostenanteil für diesen, sowie € 73,46 für die Heizung und 44,03 für die Warmwasseraufbereitung in SUMME € 887,
  5. Am 21.08.2024 meldete sich L an der oa Adresse, der BF zwei Tage später am 23.08.
  6. Am 24.11.2025 brachte er einen weiteren Antrag für die die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine nunmehr alleine gemietete neue Wohnung, an der im Spruch angeführten Adresse, ein. Für diese betragen die monatlichen Mietkosten inkl Betriebskosten € 852,50, lt Mietvertrag vom 12.11.
  7. Beigelegt waren ua Kontoauszüge von September bis November 2025 aus denen hervorgeht, dass die bP die Mietkosten der alten Wohnung in voller Höhe von € 887,06 an die Vermieterin überwiesen hat. Anlässlich der Vorlage des
  8. Antrages führte er an, dass sich L Anfang November von ihm getrennt und er sich eine neue Wohnung habe suchen müssen. Er ersuche für die Berechnung der Wohnkostenbeihilfe die Wohnkosten für die neue Wohnung zu berücksichtigen. In einem Telefonat mit einer Behördenvertreterin am 25.11.2025 wurde er darauf hingewiesen, dass er an der Adresse der neuen Wohnung noch nicht gemeldet sei und für die Berechnung, die Wohnkosten der alten Wohnung, geteilt durch zwei, herangezogen werden würden. Am 27.11.2025 meldete sich die bP an der neuen Adresse an und an der alten Adresse ab. Am 05.01.2026 trat die bP ihren Zivildienst in GRAZ an, zu dem sie mit Bescheid vom 23.10.2025 zugewiesen worden war.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) wurde dem Antrag der bP gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) nur insofern stattgegeben, dass ihr die geltend gemachten Wohnkosten der alten Wohnung nur zum Teil anerkannt wurden.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) wurde dem Antrag der bP gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) nur insofern stattgegeben, dass ihr die geltend gemachten Wohnkosten der alten Wohnung nur zum Teil anerkannt wurden. Aufgrund seiner Mitbewohnerin wurde nur die Hälfte der Wohnkosten von € 665,61 nämlich € 332,80 zuzüglich € 11,94 anteilige Grundkostenpauschale, in Summe € 344,75 (zu 50 %) anerkannt. Die beantragten Kosten für Heizung, Warmwasser und Garage wurden abgewiesen.
  11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der bP (datiert mit 19.12.2025 und nach den Angaben der belangten Behörde am 28.12.2025 eingebracht) mit der die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe zu 100 % beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich seine damalige Freundin L Anfang Oktober von ihm getrennt habe. Er habe sich danach sofort auf Wohnungssuche begeben und den Mietvertrag für die neue Wohnung Mitte November unterschrieben. Er sei auch in der alten Wohnung für die Mietkosten alleine aufgekommen, weil die L nur ein geringes Einkommen gehabt habe. Er könne Kontoauszüge vorlegen aus denen das hervorgehe. Er sei Halbwaise, seine Mutter sei für drei weitere Kinder unterhaltspflichtig und könne ihn nicht unterstützen oder bei sich aufnehmen. Beigelegt war eine Kopie des Führerscheins der L und eine von ihr unterschriebene Bestätigung, aus der hervorgeht, dass sie sich Anfang Oktober von der bP getrennt habe und er bis Mitte Oktober in der alten Wohnung gewohnt hat.
  12. Mit Schreiben vom 15.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor und führte das BVwG am 01.04.2026 eine Verhandlung durch, bei der sowohl die bP als auch ihre damalige Mitmieterin in der zum Stichtag bewohnten Mietwohnung befragt wurde. Die belangte Behörde nahm ebenfalls durch zwei Vertreterinnen an der Verhandlung teil. Im Zuge der Verhandlung legte die bP Kontoauszüge vor, aus denen hervorgeht, dass er über den gesamten Zeitraum die in I.
  13. angeführten Wohnkosten iHv € 887,06 bezahlt hat. Im Zuge der Verhandlung legte die bP Kontoauszüge vor, aus denen hervorgeht, dass er über den gesamten Zeitraum die in römisch eins.
  14. angeführten Wohnkosten iHv € 887,06 bezahlt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Zuweisungsbescheid für die bP wurde am 23.10.2025 von der Zivildienstserviceagentur genehmigt. Die bP war zu diesem Zeitpunkt seit 23.08.2024 in der Wohnung XXXX (idF: als alte Wohnung bezeichnet) gemeldet. Der Mietvertrag wurde von seiner damaligen Freundin L und ihm unterschrieben. Der Mietzins wurde regelmäßig ausschließlich von der bP an die Vermieterin überwiesen. Die L beteiligte sich NICHT an den Mietkosten, weil sie erst seit August 2024 gearbeitet und deutlich weniger als die bP verdient hat (rund € 1.500,--), während die bP 2.885,-- als Kfz-Mechaniker verdiente. Die L trug die Kosten für Strom, Lebensmittel, Katzenfutter, Hygieneartikel (VHS 5, 10).Die bP war zu diesem Zeitpunkt seit 23.08.2024 in der Wohnung römisch 40 in der Fassung, als alte Wohnung bezeichnet) gemeldet. Der Mietvertrag wurde von seiner damaligen Freundin L und ihm unterschrieben. Der Mietzins wurde regelmäßig ausschließlich von der bP an die Vermieterin überwiesen. Die L beteiligte sich NICHT an den Mietkosten, weil sie erst seit August 2024 gearbeitet und deutlich weniger als die bP verdient hat (rund € 1.500,--), während die bP 2.885,-- als Kfz-Mechaniker verdiente. Die L trug die Kosten für Strom, Lebensmittel, Katzenfutter, Hygieneartikel (VHS 5, 10). Der Mietzins betrug monatlich € 887,06 wobei darin auch die Kosten für Heizung, Warmwasser und den Tiefgaragenplatz enthalten war. Die Kosten (Miete plus Betriebskosten) rein für die Wohnung betrugen € 665,61 / Monat. Ende Oktober trennte sich L von der bP und dieser musste sich eine neue Wohnung suchen, die sie an der im Spruch genannten Adresse fand und für die sie am 12.11.2025 alleine den Mietvertrag unterschrieb. Die Mietkosten dafür betragen inkl Betriebskosten € 852,
  16. Sie hat derzeit keine Lebensgefährtin oder Mitbewohner. Sie hatte, da sie Halbwaise ist, vier Geschwister hat und bereits seit seinem
  17. Lebensjahr immer in eigenen Mietwohnungen lebte, keine Möglichkeit mehr nach der Trennung für den Zeitraum des Zivildienstes in die Elternwohnung zurückzukehren, da die Mutter in der Zwischenzeit in ein kleineres Haus (drei Kinderzimmer, ein Schlafzimmer für sie und ein Wohnzimmer) gezogen ist und dort kein Platz mehr für sie war (VHS 4, 6).
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin erfolgen. Sie decken sich mit den vom BF vorgelegten Unterlagen zur Überweisung der Miete für die Altwohnung für jedes einzelne Monat über den gesamten Zeitraum und den eingeholten ZMR-Auszügen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Zu A) 3.
  21. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 34 Abs 2 und 3 ZDG ist zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen das Heerespersonalamt (HPA) zuständig und sind die unten angeführten Bestimmungen des Heeresgebührengesetztes (HGG) anzuwenden. Als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 34 Abs 2 Z 2 HGG die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 ZDG ist zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen das Heerespersonalamt (HPA) zuständig und sind die unten angeführten Bestimmungen des Heeresgebührengesetztes (HGG) anzuwenden. Als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, HGG die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idgF BGBl I Nr 207/2022 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, 1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder 2. […]
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
  3. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
  4. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  5. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  6. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  7. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  8. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  9. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
  1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  2. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  3. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
  4. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
  5. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“ § 15 MRG lautet: Paragraph 15, MRG lautet: „
(1)Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus
  1. dem Hauptmietzins,
  2. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,
  3. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
  4. dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.“ Die Erläuterungen zum letzten Satz in § 31 HGG, der mit BGBl I Nr. 102/2019 eingeführt wurde lauten (509 BlgNR XXVI GP RV S. 9)Die Erläuterungen zum letzten Satz in Paragraph 31, HGG, der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, eingeführt wurde lauten (509 BlgNR römisch 26 Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage S. 9) „Zu Z 10 (§ 31 Abs. 2 und 3):„Zu Ziffer 10, (Paragraph 31, Absatz 2 und 3): […] Abs. 2 Z 2 des vorliegenden Entwurfes soll jene auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erkannten Problemfälle bei geteilten Eigentums- und Besitzverhältnissen bzw. sonstigen Wohngemeinschaften im Sinne der oben geschilderten Problematik abschließend regeln. Entsprechend des jeweils vorliegenden Rechtstitels an den Räumlichkeiten sollen in diesen Fällen aber nur jene Kosten als Wohnkostenbeihilfe anteilig abgegolten werden, die der jeweilige Anspruchsberechtigte aus diesem Rechtstitel heraus zu tragen hat. Können daraus keine schlüssigen Ableitungen über die Höhe der dem Anspruchsberechtigten zufallenden Wohnkosten getroffen werden oder ist ein derartiger Rechtstitel nicht vorhanden (zB kommt dies vor allem bei Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern vor), so sind die entsprechenden anteiligen Wohnkosten von der Behörde zu ermitteln, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für jede Mitbenützung einer Wohnung eine angemessene Gegenleistung gebührt und daher im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten ausgegangen werden kann (Abs. 3).“Absatz 2, Ziffer 2, des vorliegenden Entwurfes soll jene auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erkannten Problemfälle bei geteilten Eigentums- und Besitzverhältnissen bzw. sonstigen Wohngemeinschaften im Sinne der oben geschilderten Problematik abschließend regeln. Entsprechend des jeweils vorliegenden Rechtstitels an den Räumlichkeiten sollen in diesen Fällen aber nur jene Kosten als Wohnkostenbeihilfe anteilig abgegolten werden, die der jeweilige Anspruchsberechtigte aus diesem Rechtstitel heraus zu tragen hat. Können daraus keine schlüssigen Ableitungen über die Höhe der dem Anspruchsberechtigten zufallenden Wohnkosten getroffen werden oder ist ein derartiger Rechtstitel nicht vorhanden (zB kommt dies vor allem bei Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern vor), so sind die entsprechenden anteiligen Wohnkosten von der Behörde zu ermitteln, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für jede Mitbenützung einer Wohnung eine angemessene Gegenleistung gebührt und daher im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten ausgegangen werden kann (Absatz 3,).“ 3.
  5. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  6. Zunächst ist festzuhalten, dass die bP die Abweisung der Kosten für Heizung, Warmwasser und die Mietkosten der Garage gem § 31 Abs 3 HGG (Spruchpunkt 2) nicht beanstandet hat und dieser Spruchpunkt
(2)daher in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die bP die Abweisung der Kosten für Heizung, Warmwasser und die Mietkosten der Garage gem Paragraph 31, Absatz 3, HGG (Spruchpunkt 2) nicht beanstandet hat und dieser Spruchpunkt
(2)daher in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Berechnungsgrundlage iHv € 2.398,03 wurde vom BF nicht in Zweifel gezogen (Bescheid Seite 2, oben) und ist korrekt berechnet. Zum Spruchpunkt 1 geht die belangte Behörde allerdings davon aus, dass gem § 31 Abs 2 Z 4 iVm § 31 Abs 2 Z 1 HGG und dem letzten Satz in § 31 HGG nur die Kosten der ehemaligen eigenen Wohnung abzugelten sind, und da die bP zum relevanten Stichtag dort mit ihrer Freundin – die ebenfalls Mieterin laut Mietvertrag war – dort gewohnt hat, auch nur die Hälfte (50 %) der Wohnkosten abzugelten sind.Zum Spruchpunkt 1 geht die belangte Behörde allerdings davon aus, dass gem Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG und dem letzten Satz in Paragraph 31, HGG nur die Kosten der ehemaligen eigenen Wohnung abzugelten sind, und da die bP zum relevanten Stichtag dort mit ihrer Freundin – die ebenfalls Mieterin laut Mietvertrag war – dort gewohnt hat, auch nur die Hälfte (50 %) der Wohnkosten abzugelten sind. Ihre Berechnung lautetet daher: € 665,61 Wohnkosten, minus € 332,80 anrechenbare Wohnkosten von Mitbewohnern, plus € 11,94 anteilige Grundgebührenpauschbetrag, was in Summen € 344,75 (50 %) für die bP bedeutete. Die bP vermeint hingegen, dass aufgrund der Tatsache, dass sie die Mietkosten der alten Wohnung alleine getragen hat, ihr die Wohnkostenbeihilfe nicht nur auf Basis der halben Wohnkosten (50 %) zuzuerkennen gewesen wäre, sondern die gesamten Wohnkosten (100 %). Nach einer Berechnung des HPA vom 12.03.2026, die im Vorfeld der Verhandlung vom BVwG angefordert wurde (OZ 4), würden sich die Beträge dann wie folgt darstellen: € 665,61 Wohnkosten plus € 23,87 Grundgebührenpauschbetrag gem § 31 Abs 3 Z 4 HGG ergibt in Summen € 689,48 (100 %).€ 665,61 Wohnkosten plus € 23,87 Grundgebührenpauschbetrag gem Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, HGG ergibt in Summen € 689,48 (100 %). 3.3.2. Das BVwG teilt die Ansicht der bP aus den folgenden Gründen. Aus § 31 Abs 2 Z 1 und Z 4 HGG ergibt sich, dass es hinsichtlich der Kosten auf jene Wohnung ankommt, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung bzw Zuweisung durch den Antragsteller bewohnt wurde. Das war im vorliegenden Fall unstrittig die alte Wohnung in XXXX . Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt dient der Vorbeugung von Missbrauch, der nach den glaubhaften Angaben der Zeugin und der bP Partei zu den Umständen des Umzuges im gegenständlichen Fall auszuschließen ist. Sofern die belangte Behörde auf die Kosten der alten Wohnung abstellt, entspricht das zweifellos dem Gesetz.Aus Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, HGG ergibt sich, dass es hinsichtlich der Kosten auf jene Wohnung ankommt, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung bzw Zuweisung durch den Antragsteller bewohnt wurde. Das war im vorliegenden Fall unstrittig die alte Wohnung in römisch 40 . Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt dient der Vorbeugung von Missbrauch, der nach den glaubhaften Angaben der Zeugin und der bP Partei zu den Umständen des Umzuges im gegenständlichen Fall auszuschließen ist. Sofern die belangte Behörde auf die Kosten der alten Wohnung abstellt, entspricht das zweifellos dem Gesetz. Im vorliegenden Fall ist aber interpretationsbedürftig, wie der letzte Satz des § 31 Abs 3 HGG auszulegen ist. Dieser bestimmt, dass die Kosten nur anteilig abzugelten sind, gemessen „an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Im vorliegenden Fall ist aber interpretationsbedürftig, wie der letzte Satz des Paragraph 31, Absatz 3, HGG auszulegen ist. Dieser bestimmt, dass die Kosten nur anteilig abzugelten sind, gemessen „an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Mieteinnahmen hat die bP nicht. Fraglich ist, ob die Kosten dem Anspruchsberechtigen auch dann nur zu 50 % abzugelten sind, wenn wie hier die Mitmieterin zwar im Mietvertrag steht, aber sich dennoch nicht an den Wohnkosten (Miete plus Betriebskosten) beteiligt, sondern nur die Stromkosten und sonstige Haushaltskosten übernommen hat. Vom Wortlaut der Bestimmung ist sowohl eine Auslegung in Richtung einer Teilung nach den Köpfen der weiteren Mieter:innen „der Anzahl der weiteren Mieter“ gedeckt als auch eine Auslegung in die Richtung, dass es auf deren Mitbeteiligung an den Haushaltskosten ankommt „Anzahl der weiteren Mieter […], die sich an den Haushaltskosten beteiligen“. Wobei hier der Begriff „Haushaltskosten“ unklar ist, aber wohl ein weiterer ist, als jene die in § 31 Abs 3 iVm § 15 Abs 1 MRG angeführt sind. Vom Wortlaut der Bestimmung ist sowohl eine Auslegung in Richtung einer Teilung nach den Köpfen der weiteren Mieter:innen „der Anzahl der weiteren Mieter“ gedeckt als auch eine Auslegung in die Richtung, dass es auf deren Mitbeteiligung an den Haushaltskosten ankommt „Anzahl der weiteren Mieter […], die sich an den Haushaltskosten beteiligen“. Wobei hier der Begriff „Haushaltskosten“ unklar ist, aber wohl ein weiterer ist, als jene die in Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, MRG angeführt sind. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass es bei geteilten Besitzverhältnissen (wie hier der Miete) darauf ankommt, dass nur jene Kosten abgegolten werden sollen, die „der jeweilige Anspruchsberechtigte aus seinem Rechtstitel heraus zu tragen hat“. Rechtstitel ist im vorliegenden Fall der Mietvertrag und hat die bP, ungeachtet der Unterschrift auch seiner Freundin unter den Mietvertrag, zu ungeteilter Hand die gesamten Mietkosten zu tragen und auch tatsächlich getragen. Der Umstand, dass zwei Personen als Mieter im Mietvertrag aufscheinen, sagt nichts über die Aufteilung der Miete bzw Wohnkosten im Innenverhältnis. (Nur) wenn aus dem Rechtstitel keine schlüssigen Ableitungen getroffen werden können, so die Erläuterungen weiter, so seien die anteiligen Wohnkosten (hier ist wieder von Wohnkosten die Rede nicht von Haushaltskosten) von der Behörde zu ermitteln, und dabei sei grundsätzlich im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten für die Mitbenützung der Wohnung auszugehen. Im vorliegenden Fall kann es aufgrund des Mietvertrages und der Ausführungen der bP und der Zeugin keinen Zweifel geben, dass die bP die gesamten Wohnkosten zu tragen hatte. Eine anteilige Aufteilung der Wohnkosten lag nicht vor. Der Beitrag der L waren nur die festgestellten Haushaltskosten (Einkäufe etc) und Stromkosten, wofür die bP wiederum nicht aufkommen musste und die demnach nicht zu berücksichtigen sind. Bereits die Wortinterpretation führt iVm den Erläuterungen zum Ergebnis, das der bP 100 % der Wohnkosten zu ersetzen sind.Bereits die Wortinterpretation führt in Verbindung mit den Erläuterungen zum Ergebnis, das der bP 100 % der Wohnkosten zu ersetzen sind. Neben dem Wortlaut der Bestimmung ist auch deren Zweck in den Blick zu nehmen. Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdiener bzw Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe steht nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist. Das HGG 1992 hat insoferne keine Änderung der Rechtslage bewirkt (vgl die noch zum HGG 1975 ergangenen E 27.10.1987, 87/11/0080; E 26.6.1990, 89/11/0295; E 4.6.1991, 91/11/0009; VwGH 14.11.1995, 93/11/0216). Zu ergänzen ist, dass auch das HGG 2001 an diesem Zweck nicht geändert hat und diese Rsp nach wie vor anwendbar ist. Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdiener bzw Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe steht nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist. Das HGG 1992 hat insoferne keine Änderung der Rechtslage bewirkt vergleiche die noch zum HGG 1975 ergangenen E 27.10.1987, 87/11/0080; E 26.6.1990, 89/11/0295; E 4.6.1991, 91/11/0009; VwGH 14.11.1995, 93/11/0216). Zu ergänzen ist, dass auch das HGG 2001 an diesem Zweck nicht geändert hat und diese Rsp nach wie vor anwendbar ist. In einer Gesamtbetrachtung würde die bP (spätestens, wenn ihr die Ersparnisse ausgehen) ihre Wohnung verlieren, wenn sie nur die halben Mietkosten ersetzt bekäme, weil es niemanden gibt, der diese Kosten für sie übernehmen könnte und auch bereits davor in der Altwohnung aufgrund des Rechtstitels, mit einer Räumungsklage zu rechnen hatte, wenn sie die Miete nicht vollständig zahlt (unabhängig davon, dass der Vermieter der Altwohnung auch die L als Mitmieterin in Anspruch nehmen hätte können). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Auslegung des § 31 Abs 3 letzter Satz, liegt soweit erkennbar keine Rsp des VwGH vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Auslegung des Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz, liegt soweit erkennbar keine Rsp des VwGH vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W208.2332218.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.