RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW212 2340410-1 Spruch, W212 2340410-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026, Zl. XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 16.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
- Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei im Februar 2023 aus Afghanistan ausgereist und habe sich zuerst etwa 15 Tage im Iran und dann etwa vier Monate in der Türkei aufgehalten. In weiterer Folge sei er nach Griechenland gereist, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten habe. Dort sei er krank gewesen – er leide an Epilepsie – aber er habe keine Unterkunft bekommen. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, dort die Sprache zu lernen oder zu arbeiten, um sich selbst zu versorgen. Am 12.02.2025 sei er sodann nach Österreich eingereist.
- Die EURODAC-Anfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 am 06.02.2024 und einen Treffer der Kategorie 1 am 13.02.2024 in Griechenland.
- Am 04.07.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er seit etwa vier Jahren, seit dem Tod seines Bruders, epileptische Anfälle habe. Er nehme Tabletten ( XXXX ) dagegen. Der BF legte in diesem Zusammenhang Befunde aus Griechenland vor. Er gab weiter an, keine Verwandten in Österreich zu haben; es gebe aber eine Familie, die ihn unterstütze, die er aus Afghanistan kenne. In Griechenland habe er einen Reisepass und eine ID-Card erhalten, er habe Asyl bekommen. Freiwillig wolle er nicht nach Griechenland zurückkehren; er sei krank und er würde bei einer Überstellung nach Griechenland noch mehr Stress haben und es würde ihm noch schlechter gehen.
- Am 04.07.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er seit etwa vier Jahren, seit dem Tod seines Bruders, epileptische Anfälle habe. Er nehme Tabletten ( römisch 40 ) dagegen. Der BF legte in diesem Zusammenhang Befunde aus Griechenland vor. Er gab weiter an, keine Verwandten in Österreich zu haben; es gebe aber eine Familie, die ihn unterstütze, die er aus Afghanistan kenne. In Griechenland habe er einen Reisepass und eine ID-Card erhalten, er habe Asyl bekommen. Freiwillig wolle er nicht nach Griechenland zurückkehren; er sei krank und er würde bei einer Überstellung nach Griechenland noch mehr Stress haben und es würde ihm noch schlechter gehen. Am 10.03.2026 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF gab erneut an, an Epilepsie zu leiden und legte ärztliche Befunde aus Österreich sowie eine Medikamentenschachtel des Medikaments XXXX vor, das er im Notfall einnehme, wenn er einen Anfall bekomme. Er gab zudem an, seit vier Jahren, seit dem Tod seines Bruders, an Epilepsie zu leiden. In Griechenland habe sich niemand um ihn gekümmert, er sei ein Jahr lang dort gewesen und nur zwei Mal beim Arzt gewesen. Medikamente habe er erst zum Schluss bekommen, nachdem er sich sehr bemüht habe. Diese hätten XXXX geheißen; hier sei ihm gesagt worden, dass er es nicht mehr nehmen solle. Weiters gab er an, den letzten Anfall vor etwa 15 bis 20 Tagen gehabt zu haben und immer Anfälle zu bekommen, wenn es ihm nicht gut gehe bzw. wenn er im Stress sei oder er an seine Vergangenheit in Afghanistan denke. Er habe daher vor, in XXXX zum Arzt zu gehen.Am 10.03.2026 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF gab erneut an, an Epilepsie zu leiden und legte ärztliche Befunde aus Österreich sowie eine Medikamentenschachtel des Medikaments römisch 40 vor, das er im Notfall einnehme, wenn er einen Anfall bekomme. Er gab zudem an, seit vier Jahren, seit dem Tod seines Bruders, an Epilepsie zu leiden. In Griechenland habe sich niemand um ihn gekümmert, er sei ein Jahr lang dort gewesen und nur zwei Mal beim Arzt gewesen. Medikamente habe er erst zum Schluss bekommen, nachdem er sich sehr bemüht habe. Diese hätten römisch 40 geheißen; hier sei ihm gesagt worden, dass er es nicht mehr nehmen solle. Weiters gab er an, den letzten Anfall vor etwa 15 bis 20 Tagen gehabt zu haben und immer Anfälle zu bekommen, wenn es ihm nicht gut gehe bzw. wenn er im Stress sei oder er an seine Vergangenheit in Afghanistan denke. Er habe daher vor, in römisch 40 zum Arzt zu gehen. Auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hingewiesen gab der BF an, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren möchte, da er krank sei und dort nicht versorgt werde. Er könne dort nicht arbeiten und nicht lernen; auch gebe es nichts davon, was in den Länderinformationsblättern stehe. Im Camp in Athen habe es keine Rettung und keinen Arzt gegeben; keiner habe sich um die Kranken gekümmert.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026 wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und in Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Griechenland zulässig ist.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026 wurde mit Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Griechenland zulässig ist. 5.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der BF in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei und dass deshalb davon auszugehen sei, dass dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es sei zudem „ausreichend mediznische (sic!) Versorgung in Griechenland vorhanden“, wie sich aus den Länderinformationsblättern ergebe. Der BF habe sich in Griechenland mit Hilfe einer Organisation einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und habe Medikamente erhalten. 5.
- Es hätten sich zudem unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen in seinem Fall keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ergeben.5.
- Es hätten sich zudem unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen in seinem Fall keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ergeben. 5.
- Zudem hätten im vorliegenden Verfahren keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen er ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben führe, weshalb die Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle.5.
- Zudem hätten im vorliegenden Verfahren keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen er ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben führe, weshalb die Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, da sich die Dauer des Aufenthalts des BF aus diesem zurechenbaren Handlungen ergebe, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz. Realistischerweise habe der BF nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde und es liege auch kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Eingabe vom 30.03.2026 durch seine Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sei aufgrund unzureichender Länderfeststellungen sowie aufgrund der unterbliebenen erforderlichen Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Griechenland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, mangelhaft. Darüber hinaus sei der Bescheid auch aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung fehlerhaft: Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde aufgrund der herangezogenen Berichte zum Schluss komme, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu medizinischer Behandlung, Arbeit und Unterkunft hätte.Darin wurde insbesondere vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sei aufgrund unzureichender Länderfeststellungen sowie aufgrund der unterbliebenen erforderlichen Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Griechenland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, mangelhaft. Darüber hinaus sei der Bescheid auch aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung fehlerhaft: Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde aufgrund der herangezogenen Berichte zum Schluss komme, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu medizinischer Behandlung, Arbeit und Unterkunft hätte. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der BF dem Vorbringen nach trotz seines Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden.Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der BF dem Vorbringen nach trotz seines Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.04.2026 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Beschluss vom 09.04.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Beschluss vom 09.04.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien und ist Staatsangehöriger Afghanistans. Die BF 1 leidet an Epilepsie bzw. an psychogenen nicht-epileptischen Anfällen. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. 1.
- Der BF war ab Februar 2024 in Griechenland aufhältig und stellte dort am 13.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Nach etwa einem Jahr Aufenthalt verließ der BF trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter Griechenland und reiste am 12.02.2025 in Österreich ein. Am 16.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid vom 13.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, und sprach aus, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 30.07.2025 zugrunde.1.
- Mit Bescheid vom 13.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück, und sprach aus, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 30.07.2025 zugrunde. 1.
- Dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt sind – trotz umfangreicher Vorlage medizinischer Unterlagen – keine näheren Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF, zu seiner konkreten Diagnose und zu seinem Behandlungsbedarf zu entnehmen. Ebenso fehlen Feststellungen zu den konkreten Lebensumständen, zur medizinischen Versorgung nach Erteilung des Asylstatus in Griechenland und zur erwartbaren Situation im Falle der Rückkehr. Den in diesem Zusammenhang relevanten Zeitpunkt der Asylgewährung ermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – etwa durch Anfrage an die griechische Dublin-Behörde – nicht. Auch Erhebungen betreffend den Zugang zur erforderlichen Behandlung des BF und zu den allfälligen Folgen einer Unterbrechung derselben fehlen. Auch eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität des BF im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankung(en) findet in den angefochtenen Bescheiden nicht statt. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seinem (nicht gegebenen) Familienleben in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. 2.2 Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Griechenland sowie zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Griechenland ergeben sich aus der EURODAC-Abfrage, aus dem laut Polizeiprotokoll sichergestellten Konventionsreisepass des BF sowie aus dessen Angaben im Verfahren. Er hat den in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zum vorangegangenen Aufenthalt des BF in Griechenland beruhen auf seinem dahingehend gleichlautenden Vorbringen in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der EURODAC-Abfrage und dem laut Polizeiprotokoll sichergestellten Konventionsreisepass. 2.
- Die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zu Griechenland sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. 2.
- Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF und seine Krankheitsgeschichte sowie Behandlungen ergeben sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit den im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus Griechenland und Österreich. 2.
- Die festgestellten Ermittlungsmängel hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF, der medizinischen Versorgungslage im Falle der Rückkehr als Volljähriger sowie als Schutzberechtigter, die fehlenden Ermittlungen zum Zeitpunkt der Asylgewährung in Griechenland und die gänzlich fehlende materielle Auseinandersetzung mit der Frage der Vulnerabilität ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu sogleich Punkt
- A) zur Stattgabe der Beschwerde).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor. 3.
- Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz 3.2.
- Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.2.
- Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). 3.2.
- Dem BF wurde in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht.3.2.
- Dem BF wurde in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK droht. Im Hinblick auf Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt diesbezüglich rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß § 4a AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf (vgl. VfGH 27.02.2025, E 3882/2024).Im Hinblick auf Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt diesbezüglich rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf vergleiche VfGH 27.02.2025, E 3882 aus 2024,). 3.2.
- Bei dem BF handelt es sich zwar um einen jungen, alleinstehenden Mann im erwerbsfähigen Alter, er ist jedoch nicht gesund. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht des BF daher notwendige Ermittlungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands unterlassen: 3.2.3.
- Hervorzuheben ist, dass der BF bereits seit mehr als vier Jahren an wiederkehrenden Anfällen leidet, aufgrund welcher er bereits mehrmals stationär im Krankenhaus behandelt wurde und auch Medikamente erhält. Die belangte Behörde stellte lediglich fest, dass der BF „an Epilepsie leide“ und dass nicht festgestellt werden könne, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und / oder schwere oder ansteckende Krankheiten vorliegen würden. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich jedoch, dass der BF neben fokaler Epilepsie auch an psychogenen nicht-epileptischen Anfällen leide, aufgrund welcher ihm Psychotherapie sowie die psychiatrische Vorstellung empfohlen wurden. Er habe im Erstaufnahmezentrum (Stand: November 2025) regelmäßig psychologische Gespräche. Der aktuelle, konkrete Gesundheitszustand sowie der gegenwärtige Behandlungsbedarf des BF wird von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. Aufgrund der vorliegenden, jedenfalls behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung ist davon auszugehen, dass der BF als vulnerabel anzusehen ist. Diese Vulnerabilität wurde im gegenständlichen Bescheid nicht aufgegriffen; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit den – im Vergleich zu einer gesunden Person –besonderen Bedürfnissen und Einschränkungen des BF im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3-EMRK Prüfung statt.Aufgrund der vorliegenden, jedenfalls behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung ist davon auszugehen, dass der BF als vulnerabel anzusehen ist. Diese Vulnerabilität wurde im gegenständlichen Bescheid nicht aufgegriffen; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit den – im Vergleich zu einer gesunden Person –besonderen Bedürfnissen und Einschränkungen des BF im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3 -, E, M, R, K, Prüfung statt. So ist insbesondere davon auszugehen, dass ein junger Mann mit gesundheitlichen Einschränkungen physiologischer sowie psychologischer Natur und dauerhaftem Behandlungsbedarf auf dem Arbeitsmarkt größeren Herausforderungen und Einschränkungen gegenübersteht als gesunde junge Männer; dies sowohl bei der Jobsuche selbst als auch hinsichtlich der in Frage kommenden Tätigkeiten. Dazu kommt ein erhöhter finanzieller Aufwand für Medikamente, Rezeptgebühren etc., welchem ein zu erwartender regelmäßiger Einkommensausfall (etwa im Falle selbständiger Erwerbstätigkeit oder bei stundenweiser bzw. leistungsbasierter Bezahlung) bei Arztbesuchen, Krankenhausaufenthalten oder Therapieeinheiten gegenübersteht. 3.2.3.
- Darüber hinaus fand keine Auseinandersetzung damit statt, ob es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von in Griechenland bestehenden Sozialleistungen sowie Hilfs- und Unterstützungsprogrammen bzw. -organisationen zu längeren Wartezeiten kommen könnte, die einen jungen Mann mit Epilepsie und psychogenen, nicht-epileptischen Anfällen stärker treffen würden als eine gesunde alleinstehende Person, die diese Wartezeiten mit geringeren Mitteln überbrücken könnte. Es fanden auch keine Ermittlungen statt, wie sich der BF, der zudem im Herkunftsstaat nur drei Jahre lang die Schule besuchte, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland versorgen könnte. Die besonderen Umstände des BF wurden nicht entsprechend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2025 zu E 90-92/2025-17 ausführt, dass sich die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland nunmehr „in Bezug auf einen jungen, gesunden Mann“ verbessert hat. Wie bereits ausgeführt, hat der BF aufgrund seines Gesundheitszustands jedoch andere Voraussetzungen als ein junger gesunder Mann. 3.2.3.
- Hinsichtlich der Epilepsie-Erkrankung des BF und der Behandlung dieser sind relevante Ermittlungen unterblieben. Diese Erkrankung war bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigte diese und eine sich allenfalls daraus ergebende Vulnerabilität jedoch nicht (ausreichend) im angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der psychogenen nicht-epileptischen Anfälle des BF, die sich aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Ermittlungen an und traf auch keine Feststellungen. Es stellte lediglich fest, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei und dass nicht festgestellt werden konnte, dass bei dem BF schwere psychische Störungen und / oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Eine tatsächliche Feststellung des Gesundheitszustands des BF und eine Auseinandersetzung mit seiner Erkrankung bzw. seinen Erkrankungen ist somit unterblieben. Der Gesundheitszustand des BF wird von der Behörde im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. Hinsichtlich der Feststellung des Vorhandenseins von ausreichender medizinischer Versorgung in Griechenland wurde auf einen unbestimmten Zeitraum, in welchem der BF sich mit Hilfe einer Organisation in Griechenland einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und Medikamente erhalten habe, Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF als Minderjähriger in Griechenland aufhältig. Ob er dabei bereits Schutzberechtigter war oder noch Asylwerber, ermittelte die Behörde nicht. Diese Ausführungen lassen daher keinen Schluss auf die medizinische Versorgung des BF im Falle der Rückkehr als nunmehr volljähriger Schutzberechtigter zu. Ermittlungen bzw. Feststellungen zu der zu erwartenden medizinischen Behandlung des BF im Falle der Rückkehr nach Griechenland sind unterblieben. In Hinblick auf die in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen sowie insbesondere Gesundheitsversorgung wäre eine genauere Ermittlung der Rückkehrsituation erforderlich gewesen. Es fehlt daher insgesamt an einer Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der BF als Asylberechtigter in Griechenland im Falle einer Rückkehr vorfinden würde. Auch die Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung des BF oder langer Wartefristen wurden nicht ermittelt. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Vulnerabilität des BF sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Vulnerabilität des BF sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob der BF zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln, humanitären Einrichtungen sowie insbesondere medizinischer Versorgung hätten. 3.
- Es liegen sohin keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer Epilepsie-Erkrankung und aufgrund von psychogenen nicht-epileptischen Anfällen vor. Die Rückkehrsituation des BF wurde somit nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesem im Fall seiner Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in seine von Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht.3.
- Es liegen sohin keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer Epilepsie-Erkrankung und aufgrund von psychogenen nicht-epileptischen Anfällen vor. Die Rückkehrsituation des BF wurde somit nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesem im Fall seiner Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in seine von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht. 3.
- Ergebnis: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist § 28 Abs. 3 VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist § 21 Abs. 3 BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt ist in dem gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist in dem gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W212.2340410.1.00