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{'item': 'W212 2340412-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW212 2340412-1 Spruch, W212 2340412-1/5E W212 2340413-1/5E W212 2340416-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX und 3.) mj. XXXX , geb. am XXXX , alle StA Afghanistan, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 3.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA Afghanistan, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , beschlossen: A) Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2) sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 3). Alle sind afghanische Staatsangehörige. Gemeinsam werden sie als die beschwerdeführenden Parteien bezeichnet.
  2. Die BF 1 und der BF 2 stellten am 30.01.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 09.02.2026 durch Einlangen der Geburtsurkunde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 09.02.2026 durch Einlangen der Geburtsurkunde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF 1 und der BF 2 bereits am 09.09.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden.
  4. Am 31.01.2026 fanden die Erstbefragungen der BF 1 und des BF 2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Die BF 1 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden; sie sei allerdings im neunten Monat schwanger. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich gereist und habe ihren Herkunftsstaat bereits im Alter von etwa einem Jahr mit ihren Eltern verlassen. Danach habe sie bis zum
  5. Lebensjahr im Iran gelebt und in weiterer Folge etwa zehn Jahre lang in der Türkei. Im September 2025 habe sie die Türkei mit ihrem Ehemann verlassen und sei nach Griechenland gegangen, wo sie Asyl erhalten hätten. Nach etwa viereinhalb Monaten, am 28.01.2026, seien sie auf dem Luftweg nach Österreich gereist, da sie in Griechenland infolge der Asylgewährung keine Unterstützung mehr erhalten hätten. Der BF 2 gab zu seinem Gesundheitszustand ebenfalls an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Österreich gekommen. Er habe bis 2017 in Afghanistan gelebt, sei dann in den Iran ausgereist und nach einem Monat in die Türkei weitergereist, wo er bis September 2025 gelebt habe. Die weiteren Angaben zur Reiseroute und zur Asylgewährung in Griechenland stimmen mit jenen der BF 1 überein.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.02.2026 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.02.2026 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 06.02.2026 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass die BF 1 und der BF 2 am 11.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und ihnen am XXXX der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.Mit Schreiben vom 06.02.2026 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass die BF 1 und der BF 2 am 11.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und ihnen am römisch 40 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
  8. Am 09.03.2026 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der BF 1 und des BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die BF 1 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie seit ihrer Pubertät an Epilepsie leide und dreimal täglich Tabletten nehme. Trotz der Tabletten habe sie einmal im Monat einen Anfall. Auch während ihrer Schwangerschaft habe sie in Griechenland unter ärztlicher Beobachtung Medikamente genommen, damit ihr Baby keine Epilepsie bekomme. Der Bruder der BF 1 lebe seit eineinhalb Jahren in Österreich. Sie habe nicht vorgehabt, nach Österreich zu kommen, doch als es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei und sie nicht zurück in die Türkei gekonnt hätten, habe ihr Mann sie gefragt, ob sie nach Österreich zu ihrem Bruder wolle; deshalb seien sie nun hier. Ihr Mann habe Angst gehabt, dass sie das Baby aufgrund der Epilepsie verliere. Der BF 2 gab an, dass er wegen seiner Frau nach Österreich gekommen sei, da ihr Bruder hier lebe und da dieser ihr helfen könne. Die Angaben zu den Familienangehörigen in Österreich stimmen mit jenen der BF 1 überein. Er habe kein Problem damit, nach Griechenland zu gehen.
  9. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026 wurde mit Spruchpunkt I. jeweils der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Parteien sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt II. wurde jeweils eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und in Spruchpunkt III. jeweils gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Griechenland zulässig ist.
  10. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026 wurde mit Spruchpunkt römisch eins. jeweils der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Parteien sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und in Spruchpunkt römisch drei. jeweils gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Griechenland zulässig ist. 7.
  11. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die BF 1 und der BF 2 in Griechenland als Asylberechtigte anerkannt worden seien und dass daher davon auszugehen sei, dass diese dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es sei zudem „ausreichende medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet“, wie sich aus den Angaben der BF 1 im Verfahren und aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe. 7.
  12. Es gehe zudem eindeutig aus dem Akteninhalt hervor, dass keiner der Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 vorliege.7.
  13. Es gehe zudem eindeutig aus dem Akteninhalt hervor, dass keiner der Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorliege. 7.
  14. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handle und sich daher für sämtliche Familienangehörige dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe, bleibe durch die Ausweisung der Familie nach Griechenland die Einheit der Familie gewahrt und die Entscheidung stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Zudem lebe der Bruder der BF 1 bzw. Schwager des BF 2 in Österreich, mit welchem aber kein gemeinsamer Haushalt bestehe und ein solcher auch bisher nicht bestanden habe. Auch bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem.7.
  15. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handle und sich daher für sämtliche Familienangehörige dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe, bleibe durch die Ausweisung der Familie nach Griechenland die Einheit der Familie gewahrt und die Entscheidung stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Zudem lebe der Bruder der BF 1 bzw. Schwager des BF 2 in Österreich, mit welchem aber kein gemeinsamer Haushalt bestehe und ein solcher auch bisher nicht bestanden habe. Auch bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Darüber hinaus entspreche die Entscheidung dem Kindeswohl, da dadurch die Familieneinheit gewahrt bleibe. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, da sich die beschwerdeführenden Parteien erst kurz im Bundesgebiet aufhielten und keine Hinweise auf vorliegende, besonders gewichtige Interessen am Verbleib in Österreich vorliegen würden.
  16. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 30.03.2026 durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde. Die beschwerdeführenden Parteien brachten insbesondere vor, das Ermittlungsverfahren sei aufgrund unzureichender Länderfeststellungen sowie aufgrund der unterbliebenen erforderlichen Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland adäquate Unterkunft sowie angemessene medizinische Versorgung erhalten würden, mangelhaft. Darüber hinaus seien die Bescheide auch aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung fehlerhaft: Das Bundesamt habe festgestellt, dass der BF 1 ausreichende medizinische Versorgung zuteil geworden sei; dies gestützt auf ein Schreiben von „Ärzte ohne Grenzen“, wonach die BF 1 im Zeitraum von 24.09.2025 bis 09.10.2025 medizinisch betreut worden sei. Tatsächlich habe es sich dabei um zwei Konsultationen mit einer Psychologin im genannten Zeitraum gehandelt; aktuell befinde sich die BF 1 in Österreich in wöchentlicher therapeutischer Behandlung und weitere medizinische Untersuchungen seien geplant. Eine Außerlandesbringung nach Griechenland würde zudem ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen Art. 2, 3 und 8 EMRK darstellen. Auch sei das Kindeswohl des minderjährigen BF 3 bei der Entscheidung in gravierender Weise unberücksichtigt gelassen worden.Eine Außerlandesbringung nach Griechenland würde zudem ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen Artikel 2, 3 und 8 EMRK darstellen. Auch sei das Kindeswohl des minderjährigen BF 3 bei der Entscheidung in gravierender Weise unberücksichtigt gelassen worden.
  17. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 02.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  18. Mit Beschluss vom 09.04.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
  19. Mit Beschluss vom 09.04.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien und sind Staatsangehörige Afghanistans. Die BF 1 leidet an Epilepsie sowie an Depressionen; sie ist die Mutter des minderjährigen BF
  22. Der Bruder der BF 1 bzw. der Schwager des BF 2 ist in Österreich asylberechtigt und lebt seit eineinhalb Jahren in Wien. Darüberhinausgehende private oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich weisen die beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht auf. 1.
  23. Die BF 1 und der BF 2 waren ab September 2025 in Griechenland aufhältig und stellten dort am 11.09.2025 Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der BF 1 und dem BF 2 in Griechenland der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt.1.
  24. Die BF 1 und der BF 2 waren ab September 2025 in Griechenland aufhältig und stellten dort am 11.09.2025 Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der BF 1 und dem BF 2 in Griechenland der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  25. Nach etwa viereinhalb Monaten Aufenthalt verließen die BF 1 und der BF 2 trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte Griechenland am 28.01.2026 und reisten auf dem Luftweg nach Österreich. Am 30.01.2026 stellten die BF 1 und der BF 2 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  26. Mit Bescheiden vom 30.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 30.07.2025 zugrunde.1.
  27. Mit Bescheiden vom 30.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück, und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 30.07.2025 zugrunde. 1.
  28. Den angefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsakten sind keine näheren Ermittlungen zum Gesundheitszustand der BF 1, zu den konkreten Lebensumständen oder zur medizinischen Versorgung nach Erteilung des Asylstatus in Griechenland und zur erwartbaren Situation bei einer Rückkehr zu entnehmen. Insbesondere Erhebungen betreffend den Zugang zur erforderlichen Behandlung der BF 1 und zu den allfälligen Folgen einer Unterbrechung derselben fehlen. Auch eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankung(en) der BF 1 sowie hinsichtlich der Betreuungspflichten gegenüber dem BF 3, der im Entscheidungszeitpunkt noch keine drei Monate alt ist, findet in den angefochtenen Bescheiden nicht statt. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl des BF 3 unterblieb ebenfalls. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien sowie zu ihrer familiären Bindung zueinander beruhen auf den entsprechenden vorgelegten Unterlagen sowie auf ihren Angaben im Verfahren. Die Festgestellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der BF 1 und des BF 2 in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und einer IZR-Abfrage hinsichtlich des Bruders bzw. Schwagers. Die nicht vorliegenden privaten und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren sowie aus ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer. 2.2 Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Griechenland sowie zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland ergeben sich aus der Mitteilung der griechischen Behörde vom 06.02.
  31. Die BF 1 und der BF 2 haben den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zum vorangegangenen Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Griechenland beruhen auf ihrem dahingehend gleichlautenden Vorbringen in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörde. 2.
  32. Die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zu Griechenland sind den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen. 2.
  33. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien und der Krankheitsgeschichte sowie Behandlung der BF 1 ergeben sich aus den Angaben der BF 1 und des BF 2 in Zusammenschau mit den im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde. 2.
  34. Die festgestellten Ermittlungsmängel hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der BF 1, der medizinischen Versorgungslage im Falle der Rückkehr sowie die gänzlich fehlende materielle Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität und mit der Wahrung des Kindeswohls ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu sogleich Punkt
  35. A) zur Stattgabe der Beschwerden).
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerden: 3.
  37. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor. 3.
  38. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz 3.2.
  39. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.2.
  40. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). 3.2.
  41. Der BF 1 und dem BF 2 wurde in Griechenland am XXXX der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht.3.2.
  42. Der BF 1 und dem BF 2 wurde in Griechenland am römisch 40 der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK droht. Im Hinblick auf Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt diesbezüglich rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß § 4a AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf (vgl. VfGH 27.02.2025, E 3882/2024).Im Hinblick auf Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt diesbezüglich rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf vergleiche VfGH 27.02.2025, E 3882 aus 2024,). Zuletzt wies der Verwaltungsgerichtshof auch Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Familien gemäß § 4a AsylG ab: Es handelte sich dabei um eine fünfköpfige Familie (siehe VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098) und eine alleinerziehende Mutter mit Kind (siehe VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369) jeweils ohne gesundheitliche Probleme. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht angenommen werden könne, dass jede nach Griechenland zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gelte auch für Familien mit minderjährigen Kindern, da für diese in Griechenland Hilfsangebote bestünden. Dennoch wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass ausgehend davon zu beurteilen bleibe, ob die individuelle Situation eine – von dieser allgemeinen Sichtweise abweichende – andere Beurteilung der Rückkehrgefährdung erfordere.Zuletzt wies der Verwaltungsgerichtshof auch Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Familien gemäß Paragraph 4 a, AsylG ab: Es handelte sich dabei um eine fünfköpfige Familie (siehe VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098) und eine alleinerziehende Mutter mit Kind (siehe VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369) jeweils ohne gesundheitliche Probleme. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht angenommen werden könne, dass jede nach Griechenland zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gelte auch für Familien mit minderjährigen Kindern, da für diese in Griechenland Hilfsangebote bestünden. Dennoch wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass ausgehend davon zu beurteilen bleibe, ob die individuelle Situation eine – von dieser allgemeinen Sichtweise abweichende – andere Beurteilung der Rückkehrgefährdung erfordere. 3.2.
  43. Ob dies auf die BF 1 aufgrund ihres Gesundheitszustands zutrifft, wird durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. Es hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht der beschwerdeführenden Parteien unter anderem dahingehend notwendige Ermittlungen unterlassen: 3.2.3.
  44. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei der BF 1 um eine an Epilepsie erkrankte und an Depressionen leidende junge Frau mit einem im Entscheidungszeitpunkt etwas über zwei Monate alten Sohn handelt. Sowohl aufgrund der vorliegenden behandlungsbedürftigen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung sowie aufgrund der Familienkonstellation ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien als vulnerabel anzusehen sind. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht aufgegriffen; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit den – im Vergleich zu einer gesunden, ledigen Person – besonderen Bedürfnissen der beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3-EMRK Prüfung statt.Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht aufgegriffen; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit den – im Vergleich zu einer gesunden, ledigen Person – besonderen Bedürfnissen der beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3 -, E, M, R, K, Prüfung statt. So ist insbesondere zu beachten, dass eine junge Familie mit erkrankter Mutter und Kleinkind andere Wohn- und Betreuungsbedürfnisse hat, als eine alleinstehende Person oder auch als eine Familie ohne gesundheitliche Einschränkungen. Schon die Wohnungssuche mit Kleinkind ist sowohl aufgrund zeitlicher Einschränkungen als auch aufgrund der faktischen Benachteiligung bei der Wohnraumvergabe aufgrund des altersentsprechenden Verhaltens eines Kleinkindes (Schreien, lautes Spielen) stark erschwert. Auch die finanziellen Belastungen hinsichtlich Nahrungsmittel oder Kinderkleidung sind erhöht, wobei diesen höheren Lebenserhaltungskosten nur die Verfügbarkeit einer Arbeitskraft oder – unter der Voraussetzung altersgerechter Kinderbetreuung des BF 3 und entsprechender medizinischer Versorgung der BF 2 – zweier Arbeitskräfte gegenübersteht. Minderjährige sind im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11, MA u.a.).Minderjährige sind im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VfGH 10.03.2021, E 345 aus 2021, u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11, MA u.a.). Den angefochtenen Bescheiden ist insgesamt keine tiefgehende und auf den Einzelfall bezogenen Auseinandersetzung mit der Frage des Kindeswohls des BF 3 zu entnehmen, sodass auch insofern eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt. 3.2.3.
  45. Darüber hinaus fand keine Auseinandersetzung damit statt, ob es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von in Griechenland bestehenden Sozialleistungen sowie Hilfs- und Unterstützungsprogrammen bzw. -organisationen zu längeren Wartezeiten kommen könnte, die eine junge Familie mit an Epilepsie erkrankter Mutter und Kleinkind schwerer treffen würden, als eine alleinstehende gesunde Person, die „nur“ für sich selbst verantwortlich ist und diese Wartezeiten mit geringeren Mitteln überbrücken könnte. Es fanden zudem keine Ermittlungen statt, wie die BF1 und der BF 2 sich und den BF 3 im Falle einer Rückkehr nach Griechenland versorgen könnte. Die besonderen Umstände der beschwerdeführenden Parteien wurden nicht entsprechend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2025 zu E 90-92/2025-17 ausführt, dass sich die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland nunmehr „in Bezug auf einen jungen, gesunden Mann“ verbessert hat. Wie bereits ausgeführt, sind die Bedürfnisse eines jungen gesunden Mannes jedoch mit denen einer jungen Familie mit an Epilepsie und Depressionen erkrankter Mutter und Kleinkind nicht zu vergleichen. 3.2.3.
  46. Hinsichtlich der Epilepsie-Erkrankung der BF 1 und der Behandlung dieser sind relevante Ermittlungen unterblieben. Diese Erkrankung war bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigte diese und eine sich allenfalls daraus ergebende Vulnerabilität jedoch nicht ausreichend in den angefochtenen Bescheiden. Es wurde lediglich festgestellt, dass die BF 1 in ihrer Einvernahme am 09.03.2026 angegeben habe, seit ihrer Pubertät an Epilepsie zu leiden und etwa einmal im Monat einen Anfall zu haben. Auch hinsichtlich einer depressiven Erkrankung der BF 1 stellte das BFA keine Ermittlungen an. Es wurde lediglich festgestellt, dass die BF 1 ein Schreiben eingebracht habe, in dem stehe, dass sie in Griechenland aufgrund anhaltender Traurigkeit und einer depressiven Verstimmung von 24.09.2025 bis 09.10.2025 Dienste von „Ärzte ohne Grenzen“ auf der Insel XXXX in Anspruch genommen habe. Es stellte weiter fest, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei und dass nicht festgestellt werden konnte, dass bei der BF 1 schwere psychische Störungen und / oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden.Auch hinsichtlich einer depressiven Erkrankung der BF 1 stellte das BFA keine Ermittlungen an. Es wurde lediglich festgestellt, dass die BF 1 ein Schreiben eingebracht habe, in dem stehe, dass sie in Griechenland aufgrund anhaltender Traurigkeit und einer depressiven Verstimmung von 24.09.2025 bis 09.10.2025 Dienste von „Ärzte ohne Grenzen“ auf der Insel römisch 40 in Anspruch genommen habe. Es stellte weiter fest, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei und dass nicht festgestellt werden konnte, dass bei der BF 1 schwere psychische Störungen und / oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Eine tatsächliche Feststellung des Gesundheitszustands der BF 1 und eine Auseinandersetzung mit ihrer Erkrankung bzw. ihren Erkrankungen ist somit unterblieben. Der Gesundheitszustand der BF 1 wird von der belangten Behörde in den fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. Hinsichtlich der Feststellung des Vorhandenseins von medizinischer Versorgung in Griechenland wurde (indirekt) auf den Zeitraum, in welchem die BF 1 den Status der Asylwerberin innehatte, Bezug genommen. Diese Ausführungen lassen aber keinen Schluss auf die Situation nach Zuerkennung des Schutzstatus (somit im vorliegenden Fall ab XXXX ) zu. Zur weiteren medizinischen Behandlung der BF 1 in Griechenland nach Erteilung des Asylstatus sind Ermittlungen bzw. Feststellungen unterblieben.Hinsichtlich der Feststellung des Vorhandenseins von medizinischer Versorgung in Griechenland wurde (indirekt) auf den Zeitraum, in welchem die BF 1 den Status der Asylwerberin innehatte, Bezug genommen. Diese Ausführungen lassen aber keinen Schluss auf die Situation nach Zuerkennung des Schutzstatus (somit im vorliegenden Fall ab römisch 40 ) zu. Zur weiteren medizinischen Behandlung der BF 1 in Griechenland nach Erteilung des Asylstatus sind Ermittlungen bzw. Feststellungen unterblieben. In Hinblick auf die in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen sowie insbesondere Gesundheitsversorgung wäre eine genauere Ermittlung der Rückkehrsituation erforderlich gewesen. Es fehlt daher insgesamt an einer Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten die beschwerdeführenden Parteien als Asylberechtigte in Griechenland im Falle einer Rückkehr vorfinden würden. Auch die Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung der BF 1 oder langer Wartefristen wurden nicht ermittelt. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Vulnerabilität der beschwerdeführenden Parteien sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen (insbesondere zu ihrer Situation in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge) durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Vulnerabilität der beschwerdeführenden Parteien sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen (insbesondere zu ihrer Situation in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge) durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die beschwerdeführenden Parteien zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln, humanitären Einrichtungen sowie insbesondere medizinischer Versorgung hätten. 3.
  47. Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer Epilepsie-Erkrankung und aufgrund von Depressionen sowie mit Betreuungspflichten vor. Ebenso fehlen Ermittlungen zum Kindeswohl und zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung. Somit wurde die Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesen im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht.3.
  48. Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer Epilepsie-Erkrankung und aufgrund von Depressionen sowie mit Betreuungspflichten vor. Ebenso fehlen Ermittlungen zum Kindeswohl und zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung. Somit wurde die Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesen im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in ihre von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht. 3.
  49. Ergebnis: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist § 28 Abs. 3 VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist § 21 Abs. 3 BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt ist in den gegenständlichen Verfahren der jeweils entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist in den gegenständlichen Verfahren der jeweils entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W212.2340412.1.00

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