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{'item': 'W235 2336573-1'}

Obsah (25)§§ 4aArt. 133§ 28§ 29§ 57§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 10§§ 4§ 58§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68Art. 2§ 5Art. 3Art 8§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW235 2336573-1 Spruch, W235 2336573-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 4aund 57 Asyl

G sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a und 57 AsylG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.12.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .01.2016 in Österreich und am XXXX .10.2018 in Frankreich einen Asylantrag stellte (vgl. AS 8).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .01.2016 in Österreich und am römisch 40 .10.2018 in Frankreich einen Asylantrag stellte vergleiche AS 8). 1.
  2. Am 20.12.2025 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe, an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente brauche. Er habe seit seinem zweiten Lebensjahr im Iran gelebt und habe den Iran 2016 verlassen. Zwischen 2016 und 2018 sei der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig gewesen und von 2018 bis 2025 in Frankreich. Er habe in Frankreich um Asyl angesucht und auch erhalten. Zuletzt habe der Beschwerdeführer dort auch gearbeitet, aber in Frankreich gebe es viele religiöse Menschen und da er keiner Religion angehöre, habe er Probleme gehabt. Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen französischen Aufenthaltstitel (= titre de séjour) sowie sein französisches Identitäts- und Reisedokument (= titre d‘ identité et de voyage) vor. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 20.12.2025 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 41). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 20.12.2025 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 41). 1.3. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX .01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2018 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist sowie eine zweiwöchige Frist zur Ausreise eingeräumt wurde. Da der Beschwerdeführer seit XXXX .09.2018 unbekannten Aufenthalts war, wurde das gegen den oben angeführten Bescheid geführte Beschwerdeverfahren am XXXX .11.2018 eingestellt. Ein von Seiten Frankreichs geführtes Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Dublin III-VO führte aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist nicht zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Österreich. 1.3. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 .01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2018 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist sowie eine zweiwöchige Frist zur Ausreise eingeräumt wurde. Da der Beschwerdeführer seit römisch 40 .09.2018 unbekannten Aufenthalts war, wurde das gegen den oben angeführten Bescheid geführte Beschwerdeverfahren am römisch 40 .11.2018 eingestellt. Ein von Seiten Frankreichs geführtes Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Dublin III-VO führte aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist nicht zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Österreich. 1.

  1. Am 12.01.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Frankreich. 1.
  2. Am 12.01.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 13.06.2026 gab die französische Dublinbehörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer am XXXX .07.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und seine Aufenthaltsberechtigung bis XXXX .09.2034 verlängert wurde. Sein Reisedokument war bis XXXX .11.2025 gültig (vgl. AS 55). Mit Schreiben vom 13.06.2026 gab die französische Dublinbehörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und seine Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 .09.2034 verlängert wurde. Sein Reisedokument war bis römisch 40 .11.2025 gültig vergleiche AS 55). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihm Frankreich internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.01.2026 zugestellt (vgl. AS 83).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihm Frankreich internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.01.2026 zugestellt vergleiche AS 83). 1.

  1. Am 04.02.2026 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei ohne Bekenntnis. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Schule besucht, habe aber in Frankreich eine Berufsausbildung im Bereich „Garnherstellung aus Getreide“ gemacht. In diesem Bereich habe er auch gearbeitet. In Österreich bzw. in der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebe auch mit niemanden in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es stimme, dass er in Frankreich am XXXX .10.2018 im Zuge seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe subsidiären Schutz erhalten. Er sei von Juni 2018 bis Ende 2025 in Frankreich gewesen. Zuletzt habe er in einem Appartement in Caan gelebt, wo er ein Zimmer gehabt habe, wofür er € 350,-- bezahlt habe. Frankreich und die Bevölkerung seien ausgezeichnet. Der Beschwerdeführer habe dort gearbeitet und ihm sei es gut gegangen. Allerdings habe er sich nach einer Recherche über den Islam vom Islam abgewandt und habe daher mit streng moslemischen Menschen – beispielsweise Marokkaner, Algerier oder Afghanen - Probleme bekommen. Es habe zwei Vorfälle in Frankreich gegeben. Einmal sei jemand mit dem gleichen Vornamen wie der Beschwerdeführer in einen Kanal geworfen worden und einmal sei jemand wegen seiner Religion in einen Kanal geworfen worden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bedroht oder angegriffen worden sei, gab er an, dass man ihn bedroht und ihm gesagt habe, er hätte kein Recht zu leben, da er seinem Glauben den Rücken gekehrt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch an die Polizei gewandt, die gesagt habe, solange man ihn nicht angreife, könnten sie nichts tun. Der Beschwerdeführer sei von Afghanen der Volksgruppe der Paschtunen und von Arabern bedroht worden. Er sei ein paar Mal bedroht worden, aber könne sich nicht daran erinnern, wann das gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei niemals in Frankreich körperlich angegriffen worden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Frankreich zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er sieben Jahre versucht habe dort zu leben. Da ihm das nicht gelungen sei, wolle er nicht dorthin zurück. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage von Schutzberechtigten in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in diese keine Einsicht nehmen und auch keine Übersetzung bekommen wolle. Es stimme, dass er in Frankreich am römisch 40 .10.2018 im Zuge seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe subsidiären Schutz erhalten. Er sei von Juni 2018 bis Ende 2025 in Frankreich gewesen. Zuletzt habe er in einem Appartement in Caan gelebt, wo er ein Zimmer gehabt habe, wofür er € 350,-- bezahlt habe. Frankreich und die Bevölkerung seien ausgezeichnet. Der Beschwerdeführer habe dort gearbeitet und ihm sei es gut gegangen. Allerdings habe er sich nach einer Recherche über den Islam vom Islam abgewandt und habe daher mit streng moslemischen Menschen – beispielsweise Marokkaner, Algerier oder Afghanen - Probleme bekommen. Es habe zwei Vorfälle in Frankreich gegeben. Einmal sei jemand mit dem gleichen Vornamen wie der Beschwerdeführer in einen Kanal geworfen worden und einmal sei jemand wegen seiner Religion in einen Kanal geworfen worden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bedroht oder angegriffen worden sei, gab er an, dass man ihn bedroht und ihm gesagt habe, er hätte kein Recht zu leben, da er seinem Glauben den Rücken gekehrt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch an die Polizei gewandt, die gesagt habe, solange man ihn nicht angreife, könnten sie nichts tun. Der Beschwerdeführer sei von Afghanen der Volksgruppe der Paschtunen und von Arabern bedroht worden. Er sei ein paar Mal bedroht worden, aber könne sich nicht daran erinnern, wann das gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei niemals in Frankreich körperlich angegriffen worden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Frankreich zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er sieben Jahre versucht habe dort zu leben. Da ihm das nicht gelungen sei, wolle er nicht dorthin zurück. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage von Schutzberechtigten in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in diese keine Einsicht nehmen und auch keine Übersetzung bekommen wolle.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Frankreich zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Frankreich zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

  1. Am 19.02.2026 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Frankreich unvollständig seien bzw. habe die Behörde diese selektiv und unausgewogen ausgewertet. Wie sich aus dem aktuellen LIB vom 28.03.2024 ergebe, hätten viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen müssten. Nach Zitierung aus dem LIB wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Frankreich weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten werde. Im Hinblick auf die unterbliebene Hilfeleistung durch die französische Polizei werde angemerkt, dass es in der aktuellen Berichtslage mehrere Indizien gebe, die für ein bestehendes „racial profiling“ sprechen würden. Unter Verweis auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 04.02.2026 wurde vorgebracht, dass daraus zu erschließen sei, dass die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers seitens der französischen Behörden nicht gewährleistet werden könne. Hätte die Behörde die Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich höchstwahrscheinlich weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen würde. Die Einschätzung der Behörde, Frankreich erfülle seine Verpflichtungen, stehe in völligem Widerspruch zur Berichtslage und den Schilderungen des Beschwerdeführers. Bei einer Rückkehr würde er trotz Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden.
  2. Am 19.02.2026 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Frankreich unvollständig seien bzw. habe die Behörde diese selektiv und unausgewogen ausgewertet. Wie sich aus dem aktuellen LIB vom 28.03.2024 ergebe, hätten viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen müssten. Nach Zitierung aus dem LIB wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Frankreich weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten werde. Im Hinblick auf die unterbliebene Hilfeleistung durch die französische Polizei werde angemerkt, dass es in der aktuellen Berichtslage mehrere Indizien gebe, die für ein bestehendes „racial profiling“ sprechen würden. Unter Verweis auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 04.02.2026 wurde vorgebracht, dass daraus zu erschließen sei, dass die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers seitens der französischen Behörden nicht gewährleistet werden könne. Hätte die Behörde die Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich höchstwahrscheinlich weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen würde. Die Einschätzung der Behörde, Frankreich erfülle seine Verpflichtungen, stehe in völligem Widerspruch zur Berichtslage und den Schilderungen des Beschwerdeführers. Bei einer Rückkehr würde er trotz Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden.
  3. Dem Strafregister der Republik Österreich ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .02.2018 (sohin im Zug seines vormaligen Aufenthalts in Österreich) wegen § 87 Abs. 1 StGB (= absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, 20 Monate davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt wurde. Am XXXX .06.2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen.
  4. Dem Strafregister der Republik Österreich ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2018 (sohin im Zug seines vormaligen Aufenthalts in Österreich) wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (= absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, 20 Monate davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt wurde. Am römisch 40 .06.2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara, verließ den Iran, wo er seit seinem zweiten Lebensjahr lebte, im Jahr 2016 und gelangte nach Österreich, wo er am XXXX .01.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2018 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist sowie eine zweiwöchige Frist zur Ausreise eingeräumt wurde. Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde das gegen diesen Bescheid geführte Beschwerdeverfahren am XXXX .11.2018 eingestellt. Offenbar reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich, wo er am XXXX .10.2018 einen Asylantrag stellte und ihm in weiterer Folge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Seine französische Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis XXXX .09.2034 verlängert. Trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter und aufrechter Aufenthaltsberechtigung blieb der Beschwerdeführer nicht in Frankreich, sondern reiste nach einem ca. siebenjährigen Aufenthalt in Frankreich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara, verließ den Iran, wo er seit seinem zweiten Lebensjahr lebte, im Jahr 2016 und gelangte nach Österreich, wo er am römisch 40 .01.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2018 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist sowie eine zweiwöchige Frist zur Ausreise eingeräumt wurde. Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde das gegen diesen Bescheid geführte Beschwerdeverfahren am römisch 40 .11.2018 eingestellt. Offenbar reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich, wo er am römisch 40 .10.2018 einen Asylantrag stellte und ihm in weiterer Folge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Seine französische Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis römisch 40 .09.2034 verlängert. Trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter und aufrechter Aufenthaltsberechtigung blieb der Beschwerdeführer nicht in Frankreich, sondern reiste nach einem ca. siebenjährigen Aufenthalt in Frankreich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Es bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines ersten Aufenthalts in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .02.2018 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung (§ 87 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, 20 Monate davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Zwischen XXXX .12.2017 und XXXX .06.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Er lebt seit der nunmehrigen Antragstellung am 19.12.2025 bis zum Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines ersten Aufenthalts in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2018 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, 20 Monate davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Zwischen römisch 40 .12.2017 und römisch 40 .06.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Er lebt seit der nunmehrigen Antragstellung am 19.12.2025 bis zum Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  7. Zur Lage in Frankreich betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Frankreich betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen auf den Seiten 22 bis 24 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023). Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.b) und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c). Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von (asyl- und subsidiär) Schutzberechtigten in Frankreich umfassend festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Frankreich zukommen, wie beispielsweise Recht auf Aufenthalt, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu sozialen Rechten und Integrationsprogramme. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich als subsidiär Schutzberechtigter in Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu sozialen Rechten verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Frankreich den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt und zu seiner Ausreise aus dem Iran, zur Weiterreise nach Österreich sowie in der Folge nach Frankreich einschließlich des dortigen ca. siebenjährigen Aufenthalts, zur erneuten Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Ferner gründen die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ebenfalls auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2018, Zl. XXXX . Dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2018 in Frankreich einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellt. Ebenso gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an, dass er in Frankreich subsidiären Schutz erhalten habe (vgl. AS 93). Dies wurde von der französischen Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 13.01.2026 bestätigt. Auf diesem Schreiben beruht auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die französische Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis XXXX .09.2034 verlängert wurde (vgl. AS 55). 2.
  10. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt und zu seiner Ausreise aus dem Iran, zur Weiterreise nach Österreich sowie in der Folge nach Frankreich einschließlich des dortigen ca. siebenjährigen Aufenthalts, zur erneuten Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Ferner gründen die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ebenfalls auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2018, Zl. römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2018 in Frankreich einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellt. Ebenso gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an, dass er in Frankreich subsidiären Schutz erhalten habe vergleiche AS 93). Dies wurde von der französischen Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 13.01.2026 bestätigt. Auf diesem Schreiben beruht auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die französische Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis römisch 40 .09.2034 verlängert wurde vergleiche AS 55). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Zu seinem ca. siebenjährigen Aufenthalt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass Frankreich und die Bevölkerung ausgezeichnet seien. Er habe in Frankreich eine Berufsausbildung im Bereich Garnherstellung gemacht und in diesem Bereich auch gearbeitet. Zuletzt habe er in einem Appartement gewohnt, wo er ein Zimmer gehabt habe. Ihm sei es gut gegangen, bis er sich nach einer Recherche vom Islam abgewandt habe. Dann habe er mit streng gläubigen Moslems Probleme bekommen. Er sei bedroht worden und man habe ihm gesagt, dass er kein Recht zu leben habe, da er seinem Glauben den Rücken gekehrt habe. Er sei ein paarmal bedroht, aber nie körperlich angegriffen worden. Die Polizei habe ihm gesagt, solange man ihn nicht angreife, könne sie nichts tun. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise seine Behandlung durch die französischen Behörden beanstandet hat und/oder vorbrachte, in Frankreich keinen Zugang zu Unterstützungs-, Integrations- oder sonstigen Leistungen (einschließlich medizinischer Versorgung) gehabt zu haben. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten werde, ist dem das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er sowohl ein Zimmer als auch eine Arbeit in Frankreich hatte, entgegenzuhalten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen in der Beschwerde, viele Schutzberechtigte hätten keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen müssten. Dies trifft auf den Beschwerdeführer, der in Frankreich eine Unterkunft hatte und darüber hinaus dort ca. sieben Jahre aufhältig war, nicht zu. Zum Vorbringen betreffend verbale Bedrohungen durch strenggläubige Moslems – der Beschwerdeführer erwähnte Araber und paschtunische Afghanen – ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer tatsächlichen konkreten Gefährdung und/oder eines Angriffs jederzeit an die französischen Behörden bzw. die französische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, ihm Schutz vor Verfolgung zu bieten. Wenn dem Beschwerdeführer gesagt wurde, dass die Polizei nichts tun könne, solange man ihn nicht angreife, hat das nicht mit „unterbliebener Hilfeleistung wegen racial profiling“ - wie in der Beschwerde angeführt - zu tun, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass die Polizei in einem demokratischen Rechtsstaat wie Frankreich (oder auch Österreich) nicht ohne Grundlage sozusagen willkürlich bzw. vorauseilend tätig werden kann. Der Beschwerdeführer wurde nicht angegriffen – die beiden von ihm in der Einvernahme geschilderten Vorfälle haben nichts mit seiner Person zu tun – und kann sich seinen eigenen Angaben zufolge auch nicht daran erinnern, wann er bedroht wurde (vgl. AS 95), sodass bei Zugrundelegung dieses Vorbringens der französischen Polizei wohl kaum ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie bei dieser Faktenlage anführt, nichts tun zu können. Der in der Beschwerde getätigte Vorwurf des „racial profiling“ ist sohin ebenso wie das Vorbringen, die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers könne seitens der französischen Behörden nicht gewährt werden, ausgesprochen weit hergeholt und darüber hinaus mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen (vgl. zur Lage in Frankreich die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.
  11. des gegenständlichen Erkenntnisses).Zum Vorbringen betreffend verbale Bedrohungen durch strenggläubige Moslems – der Beschwerdeführer erwähnte Araber und paschtunische Afghanen – ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer tatsächlichen konkreten Gefährdung und/oder eines Angriffs jederzeit an die französischen Behörden bzw. die französische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, ihm Schutz vor Verfolgung zu bieten. Wenn dem Beschwerdeführer gesagt wurde, dass die Polizei nichts tun könne, solange man ihn nicht angreife, hat das nicht mit „unterbliebener Hilfeleistung wegen racial profiling“ - wie in der Beschwerde angeführt - zu tun, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass die Polizei in einem demokratischen Rechtsstaat wie Frankreich (oder auch Österreich) nicht ohne Grundlage sozusagen willkürlich bzw. vorauseilend tätig werden kann. Der Beschwerdeführer wurde nicht angegriffen – die beiden von ihm in der Einvernahme geschilderten Vorfälle haben nichts mit seiner Person zu tun – und kann sich seinen eigenen Angaben zufolge auch nicht daran erinnern, wann er bedroht wurde vergleiche AS 95), sodass bei Zugrundelegung dieses Vorbringens der französischen Polizei wohl kaum ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie bei dieser Faktenlage anführt, nichts tun zu können. Der in der Beschwerde getätigte Vorwurf des „racial profiling“ ist sohin ebenso wie das Vorbringen, die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers könne seitens der französischen Behörden nicht gewährt werden, ausgesprochen weit hergeholt und darüber hinaus mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen vergleiche zur Lage in Frankreich die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.
  12. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, keine Medikamente zu brauchen bzw. gesund zu sein (vgl. AS 21 bzw. AS 91) sowie keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich zu haben und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben (vgl. AS 19 bzw. AS 91). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, keine Medikamente zu brauchen bzw. gesund zu sein vergleiche AS 21 bzw. AS 91) sowie keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich zu haben und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben vergleiche AS 19 bzw. AS 91). Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am XXXX .02.2018 durch das Landesgericht XXXX samt der Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 13.04.
  13. Auch aus dem Zentralen Melderegister ist der Aufenthalt des Beschwerdefühers in der Justizanstalt XXXX von XXXX .12.2017 bis XXXX .06.2018 ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich lebt und ein anderes Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich ist, lässt sich eindeutig dem unbedenklichen Akteninhalt entnehmen. Die weiteren Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer seit Antragstellung und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit gründen auf einem Auszug aus dem GVS-Register vom 13.04.2026, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ bzw. Leistungsbezieher und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen.Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am römisch 40 .02.2018 durch das Landesgericht römisch 40 samt der Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 13.04.
  14. Auch aus dem Zentralen Melderegister ist der Aufenthalt des Beschwerdefühers in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 .12.2017 bis römisch 40 .06.2018 ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich lebt und ein anderes Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich ist, lässt sich eindeutig dem unbedenklichen Akteninhalt entnehmen. Die weiteren Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer seit Antragstellung und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit gründen auf einem Auszug aus dem GVS-Register vom 13.04.2026, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ bzw. Leistungsbezieher und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. 2.
  15. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Frankreich beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Frankreich ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die (subsidiär) Schutzberechtigten in Frankreich zukommen – verlängerbare für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, Integrationsmaßnahmen, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Rechten einschließlich Krankenversicherung - angeführt. Allerdings wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Frankreich unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Frankreich zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und nach wie vor aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst wollte in die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Frankreich in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt keine Einsicht nehmen und auch keine Übersetzung bekommen (vgl. AS 97). Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. selektiv und unausgewogen ausgewertet worden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen verweist die Beschwerde selbst auf das aktuelle LIB und zieht es für die eigene Argumentation betreffend Unterbringung für Schutzberechtigte heran, sodass nicht erkannt werden kann, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet. Zu dem in der Beschwerde erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 04.02.2026 ist darauf zu verweisen, dass dieser Bericht in erster Linie die Ansicht dieser Organisationen widerspiegelt und sohin weniger ausgewogen ist als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheiden zu entkräften. Da auch ECRE als Quelle angeführt wurde, kann auch nicht von einer Unausgewogenheit der Länderberichte gesprochen werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Schutzberechtigte in Frankreich zeichnen.Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst wollte in die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Frankreich in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt keine Einsicht nehmen und auch keine Übersetzung bekommen vergleiche AS 97). Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. selektiv und unausgewogen ausgewertet worden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen verweist die Beschwerde selbst auf das aktuelle LIB und zieht es für die eigene Argumentation betreffend Unterbringung für Schutzberechtigte heran, sodass nicht erkannt werden kann, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet. Zu dem in der Beschwerde erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 04.02.2026 ist darauf zu verweisen, dass dieser Bericht in erster Linie die Ansicht dieser Organisationen widerspiegelt und sohin weniger ausgewogen ist als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheiden zu entkräften. Da auch ECRE als Quelle angeführt wurde, kann auch nicht von einer Unausgewogenheit der Länderberichte gesprochen werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Schutzberechtigte in Frankreich zeichnen.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.

Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.

  1. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Frankreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
  2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Frankreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Art. 2lit.

c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

§ 4Asyl

G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Artikel 2

, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person, sondern um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen, alleinstehenden Mann ohne Sorgepflichten handelt. 3.2.3.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Frankreich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer konkreten Gefährdung und/oder eines tatsächlichen Angriffs durch strenggläubige Moslems an die französische Polizei bzw. die französischen Behörden wenden kann, die willens und in der Lage sind, ihm Schutz zu bieten. Von einem in der Beschwerde angeführten „racial profilling“ sowie einer mangelnden Gewährleistung seiner körperlichen Unversehrtheit seitens der französischen Behörden kann keineswegs gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener und lückenloser Schutz vor kriminellen Handlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden kann (vgl. VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177). Abgesehen von den geschilderten Problemen mit strenggläubigen Moslems aufgrund seiner Abkehr vom Islam hatte der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten in Frankreich. Im Zuge seines ca. siebenjährigen Aufenthalts machte er eine Berufsausbildung im Bereich „Garnherstellung aus Getreide“, in dem er in der Folge auch arbeitete. Weiters hatte er eine Unterkunft, die er sich offensichtlich leisten konnte. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist ferner zu entnehmen, dass es ihm in Frankreich gut gegangen sei und dass Frankreich und die Bevölkerung ausgezeichnet seien (vgl. AS 93). Aus diesem Vorbringen ist nicht einmal im Ansatz eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Frankreich ersichtlich. 3.2.3.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Frankreich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer konkreten Gefährdung und/oder eines tatsächlichen Angriffs durch strenggläubige Moslems an die französische Polizei bzw. die französischen Behörden wenden kann, die willens und in der Lage sind, ihm Schutz zu bieten. Von einem in der Beschwerde angeführten „racial profilling“ sowie einer mangelnden Gewährleistung seiner körperlichen Unversehrtheit seitens der französischen Behörden kann keineswegs gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener und lückenloser Schutz vor kriminellen Handlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden kann vergleiche VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177). Abgesehen von den geschilderten Problemen mit strenggläubigen Moslems aufgrund seiner Abkehr vom Islam hatte der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten in Frankreich. Im Zuge seines ca. siebenjährigen Aufenthalts machte er eine Berufsausbildung im Bereich „Garnherstellung aus Getreide“, in dem er in der Folge auch arbeitete. Weiters hatte er eine Unterkunft, die er sich offensichtlich leisten konnte. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist ferner zu entnehmen, dass es ihm in Frankreich gut gegangen sei und dass Frankreich und die Bevölkerung ausgezeichnet seien vergleiche AS 93). Aus diesem Vorbringen ist nicht einmal im Ansatz eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nach Frankreich ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine aktuell noch bis XXXX .09.2034 gültige französische Aufenthaltsberechtigung.

den getroffenen Länderfeststellungen können asyl- und subsidiär Schutzberechtigte einen Integrationsvertrag mit den lokalen Behörden abschließen. Im Fall des Beschwerdeführers, der bereits ca. sieben Jahre in Frankreich lebte, dort eine Berufsausbildung erhalten und gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er diesen Integrationsvertrag erfüllt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Probleme damit hätte, die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren (vgl. Seite 23 im angefochtenen Bescheid). Als subsidiär Schutzberechtigter hat der Beschwerdeführer in Frankreich Zugang zum Arbeitsmarkt und da er dort in Vergangenheit berufstätig war, ist anzunehmen, dass er – sollte er an seinen alten Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren können – eine Beschäftigung finden wird, zumal nach einem ca. siebenjährigen Aufenthalt in Frankreich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Französisch zumindest auf einem alltagstauglichen Niveau beherrscht. Weiters haben Schutzberechtigte in Frankreich unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten (Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen, Zugang zu Sozialwohnungen) wie französische Staatsangehörige (vgl. Seite 24 im angefochtenen Bescheid), sodass keinesfalls gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würde. Es haben sich - unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Schutzberechtigten zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten und zur Gesundheitsversorgung – im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Frankreich mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sein würde. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich verstößt sohin nicht gegen Art. 3 EMRK. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Art. 3 EMRK erreichen.Der Beschwerdeführer hat eine aktuell noch bis römisch 40 .09.2034 gültige französische Aufenthaltsberechtigung.

den getroffenen Länderfeststellungen können asyl- und subsidiär Schutzberechtigte einen Integrationsvertrag mit den lokalen Behörden abschließen. Im Fall des Beschwerdeführers, der bereits ca. sieben Jahre in Frankreich lebte, dort eine Berufsausbildung erhalten und gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er diesen Integrationsvertrag erfüllt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Probleme damit hätte, die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren vergleiche Seite 23 im angefochtenen Bescheid). Als subsidiär Schutzberechtigter hat der Beschwerdeführer in Frankreich Zugang zum Arbeitsmarkt und da er dort in Vergangenheit berufstätig war, ist anzunehmen, dass er – sollte er an seinen alten Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren können – eine Beschäftigung finden wird, zumal nach einem ca. siebenjährigen Aufenthalt in Frankreich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Französisch zumindest auf einem alltagstauglichen Niveau beherrscht. Weiters haben Schutzberechtigte in Frankreich unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten (Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen, Zugang zu Sozialwohnungen) wie französische Staatsangehörige vergleiche Seite 24 im angefochtenen Bescheid), sodass keinesfalls gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würde. Es haben sich - unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Schutzberechtigten zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten und zur Gesundheitsversorgung – im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Frankreich mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sein würde. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich verstößt sohin nicht gegen Artikel 3, EMRK. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Artikel 3, EMRK erreichen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Frankreich - unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen – eine Situation extremer materieller Not zu erwarten hat, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, bestehen somit in einer Zusammenschau der Länderberichte und des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht. In einer Gesamtbetrachtung bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Frankreich keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, zumal es ihm jedenfalls zuzumuten ist, etwaige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den französischen Arbeitsmarkt und in die französische Gesellschaft zu überwinden. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass subsidiär Schutzberechtigte (eventuell nach einer Übergangsphase der Unterstützung) grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften, wie es der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Frankreich offenbar ohne größere Schwierigkeiten bereits getan hat. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Frankreich unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Frankreich grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, zum Gesundheitssystem, zu Bildungsangeboten und zu Integrationskursen. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der französischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Frankreich unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Frankreich grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, zum Gesundheitssystem, zu Bildungsangeboten und zu Integrationskursen. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der französischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Frankreich wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein Aufenthaltsrecht jedenfalls bis XXXX .09.2034 zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Frankreich wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein Aufenthaltsrecht jedenfalls bis römisch 40 .09.2034 zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er diesbezüglich befragt an, dass er gesund sei (vgl. AS 91). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Sollte der Beschwerdeführer – unabhängig davon – ärztliche Behandlung benötigen, kann er diese ebenso in Frankreich erhalten, da der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte derselbe ist wie jener für Franzosen (vgl. Seite 24 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Frankreich gewährt werden würde. 3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er diesbezüglich befragt an, dass er gesund sei vergleiche AS 91). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Sollte der Beschwerdeführer – unabhängig davon – ärztliche Behandlung benötigen, kann er diese ebenso in Frankreich erhalten, da der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte derselbe ist wie jener für Franzosen vergleiche Seite 24 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Frankreich gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.

  1. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Frankreich kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.4.

  1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Personen, zu denen ein Familienbezug besteht. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich stellt sohin keinesfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am 19.12.2025 lediglich auf seiner vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beruht. Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war nie selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.3.2.4.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Personen, zu denen ein Familienbezug besteht. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich stellt sohin keinesfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am 19.12.2025 lediglich auf seiner vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beruht. Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war nie selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Im Fall des Beschwerdeführers ist zu seinen Lasten die strafrechtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am XXXX .02.2018 während seines ersten Aufenthalts in Österreich wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu werten. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug von der Antragstellung bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. vier Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Im Fall des Beschwerdeführers ist zu seinen Lasten die strafrechtliche Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .02.2018 während seines ersten Aufenthalts in Österreich wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu werten. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug von der Antragstellung bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. vier Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2025 ca. 822.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2025 ca. 822.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Frankreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Frankreich – sohin Schutz in Frankreich gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Frankreich zurück zu begeben hat.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Frankreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Frankreich – sohin Schutz in Frankreich gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Frankreich zurück zu begeben hat. 3.2.6.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

3.2.6.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind. 3.2.7.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 6a leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 6 a, leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2336573.1.00

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