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{'item': 'W240 2335239-1'}

Obsah (8)§ 21Art. 133§ 4a§ 57§ 61§ 17Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW240 2335239-1 Spruch, W240 2335239-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (auch BF), ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung am 28.04.2025) und der Kategorie 1 (Asylantragstellung am 02.05.2025) zu Griechenland. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.09.2025 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, seinen Herkunftsstaat im Jänner 2025 Richtung Iran verlassen zu haben. Nach vier Wochen sei er für einen Monat in die Türkei gereist und anschließend für drei Monate nach Griechenland gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt und letztlich auch Asylstatus erhalten habe. In der Folge sei er aufgefordert worden, die Flüchtlingsunterkunft binnen vier Wochen zu verlassen und hätte danach auf der Straße übernachten müssen. Seine Tante mütterlicherseits, die sich um ihn kümmern könne, lebe in XXXX , weshalb er am 09.08.2025 nach Österreich gereist sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters seinen Onkel väterlicherseits hätte heiraten müssen, weshalb diese mit dem BF und seinen Geschwistern in den Iran geflohen sei. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden.Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.09.2025 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, seinen Herkunftsstaat im Jänner 2025 Richtung Iran verlassen zu haben. Nach vier Wochen sei er für einen Monat in die Türkei gereist und anschließend für drei Monate nach Griechenland gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt und letztlich auch Asylstatus erhalten habe. In der Folge sei er aufgefordert worden, die Flüchtlingsunterkunft binnen vier Wochen zu verlassen und hätte danach auf der Straße übernachten müssen. Seine Tante mütterlicherseits, die sich um ihn kümmern könne, lebe in römisch 40 , weshalb er am 09.08.2025 nach Österreich gereist sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters seinen Onkel väterlicherseits hätte heiraten müssen, weshalb diese mit dem BF und seinen Geschwistern in den Iran geflohen sei. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA oder Bundesamt) richtete am 15.09.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (auch Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA oder Bundesamt) richtete am 15.09.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (auch Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland. Mit Schreiben vom 17.09.2025 teilten die griechischen Behörden dem BFA mit, dass dem BF am 30.06.2025 der Status eines anerkannten Flüchtlings in Griechenland zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 29.06.2028 erteilt worden wäre. Aufgrund gesundheitlicher Probleme konnte der BF der ersten Ladung für seine niederschriftliche Einvernahme am 01.12.2025 nicht nachkommen und übermittelte dem BFA diesbezüglich eine ambulante Aufenthaltsbestätigung eines österreichischen Krankenhauses vom 01.12.2025 sowie einen nervenfachärztlichen Befund eines österreichischen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.12.
  2. Aus dem Befund ergibt sich, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit typischen Schlafstörungen (Parasomnien), eine ängstlichen Major Depression (mit erhöhter Suizidalität), Panikstörungen, Flashbacks, kognitiven Defiziten sowie sozialem Rückzug festgestellt wurden. Darüber hinaus leidet er an belastungsabhängigen Gesichtstics, Rücken-, Nacken- und Mischkopfschmerzen, Magenbeschwerden sowie Gewichtsverlust. Der BF erhält eine spezifische Medikation und Krisenbegleitung; zudem ist eine Psychotherapie in XXXX geplant.Aufgrund gesundheitlicher Probleme konnte der BF der ersten Ladung für seine niederschriftliche Einvernahme am 01.12.2025 nicht nachkommen und übermittelte dem BFA diesbezüglich eine ambulante Aufenthaltsbestätigung eines österreichischen Krankenhauses vom 01.12.2025 sowie einen nervenfachärztlichen Befund eines österreichischen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.12.
  3. Aus dem Befund ergibt sich, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit typischen Schlafstörungen (Parasomnien), eine ängstlichen Major Depression (mit erhöhter Suizidalität), Panikstörungen, Flashbacks, kognitiven Defiziten sowie sozialem Rückzug festgestellt wurden. Darüber hinaus leidet er an belastungsabhängigen Gesichtstics, Rücken-, Nacken- und Mischkopfschmerzen, Magenbeschwerden sowie Gewichtsverlust. Der BF erhält eine spezifische Medikation und Krisenbegleitung; zudem ist eine Psychotherapie in römisch 40 geplant. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2025 gab der BF an, dass er aufgrund starker Magenschmerzen und Fieber ein Krankenhaus habe aufsuchen müssen und daher die erste Ladung zur Einvernahme nicht wahrnehmen habe können. Auf die Frage, wie er zu dem aus einer anderen österreichischen Stadt stammenden Facharzt gelangt sei, antwortete der BF, dass seine Tante ihm diesen empfohlen habe, nachdem er ihr von seinen psychischen Problemen erzählt habe. Jener Arzt, bei dem er sich aktuell in Betreuung bzw. Therapie befinde, habe geraten, der BF solle nicht alleine sein und sich nach Möglichkeit im familiären Umfeld aufhalten. Sobald die verschriebenen Medikamente aufgebraucht seien, solle er erneut diesen Arzt aufsuchen. Der BF fügte hinzu, dass bei seiner Erstbefragung der Dolmetscher seine psychischen Probleme auch bei der Rückübersetzung nicht erwähnt habe, obwohl er diese vorgebracht habe. In Österreich befänden sich seine asylberechtigte Tante mütterlicherseits samt deren Kinder, bei denen er wohnen würde. In Griechenland sei er für drei bzw. dreieinhalb Monate in einem Camp untergebracht gewesen und habe dort einen positiven Asyl-Bescheid, einen Pass sowie eine ID-Karte bekommen. Er sei mittels Flugzeug nach Österreich gelangt, nachdem seine Tante ihm das Ticket bezahlt habe. Griechenland habe er verlassen, da er bereits dort an Depressionen und an familiären Problemen gelitten habe. Der von ihm in Griechenland aufgesuchte Arzt habe ihm mitgeteilt, dass er für die Behandlung von Depressionen nicht zuständig sei. Er sei erst 18 Jahre alt geworden und habe zuvor noch nie alleine gelebt. Möglichkeiten sich zu integrieren, zu arbeiten oder einen Sprachkurs zu besuchen, hätte es nicht gegeben. Er habe Österreich als Zielland gewählt, da seine Tante dort lebe. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund des in Griechenland zuerkannten Schutzstatus gab der BF an, nicht nach Griechenland zurückzuwollen. Er habe seelische und psychische Probleme und er wolle bei seiner Familie in Österreich leben. An Behörden oder Hilfsorganisationen habe er sich nicht gewendet. Der BF legte ein Rezept eines österreichischen Krankenhauses vom 01.12.2025 vor, mit welchem er Schmerz- und Magenschutzmittel verschrieben bekommen hatte. Am 19.12.2025 übermittelte der BF per E-Mail das Rezept des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.
  4. Aus diesem ist ersichtlich, dass der BF Sertralin und Trittico (beides Antidepressiva) sowie Inderal (Betablocker) verschrieben bekommen hatte.
  5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2025

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass dieser sich nach Griechenland zurückzubegeben hat (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn

§ 61

Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2025

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass dieser sich nach Griechenland zurückzubegeben hat (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde insbesondere angeführt, dass der BF am 30.06.2025 als Flüchtling in Griechenland anerkannt worden sei. Er habe zwar angegeben, unter psychischen Problemen zu leiden, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass bei ihm schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Erkrankungen vorlägen. Unter anderem würde der fachärztliche Befund eine gewisse Objektivität vermissen lassen. Im Falle einer Überstellung werde auf allfällige Medikamente Bedacht genommen und der BF werde davor und danach von einem Arzt untersucht. Bei einer Rückkehr drohe ihm keine Existenzgefährdung. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden bzw. dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der BF habe nie die Absicht gehabt in Griechenland Fuß zu fassen bzw. sich zu integrieren, sondern sei mit der Erwartung nach Europa gekommen, hier ohne weitere eigenen Anstrengungen dauerhaft versorgt zu werden und das Land des Asylverfahrens frei wählen zu können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das BFA daher davon aus, dass in Griechenland eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, gebe es eine Vielzahl an Hilfsorganisationen, griechische und internationale NGOs sowie kirchliche Institutionen, womit für die unmittelbare Zeit nach der Rückkehr bzw. eine Übergangszeit seine materielle Versorgung gewährleistet sei. Die Behörde verkenne nicht, dass Griechenland trotz massiver Unterstützung seitens der EU großen Herausforderungen hinsichtlich der Betreuung von Asylwerbern und bereits Asylberechtigten gegenüberstehe, es bestehen jedoch durch eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zahlreiche Unterstützungsangebote, insbesondere im Bereich von Sprachkursen, Wohnen und Arbeitsvermittlung.Im Bescheid wurde insbesondere angeführt, dass der BF am 30.06.2025 als Flüchtling in Griechenland anerkannt worden sei. Er habe zwar angegeben, unter psychischen Problemen zu leiden, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass bei ihm schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Erkrankungen vorlägen. Unter anderem würde der fachärztliche Befund eine gewisse Objektivität vermissen lassen. Im Falle einer Überstellung werde auf allfällige Medikamente Bedacht genommen und der BF werde davor und danach von einem Arzt untersucht. Bei einer Rückkehr drohe ihm keine Existenzgefährdung. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden bzw. dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der BF habe nie die Absicht gehabt in Griechenland Fuß zu fassen bzw. sich zu integrieren, sondern sei mit der Erwartung nach Europa gekommen, hier ohne weitere eigenen Anstrengungen dauerhaft versorgt zu werden und das Land des Asylverfahrens frei wählen zu können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das BFA daher davon aus, dass in Griechenland eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, gebe es eine Vielzahl an Hilfsorganisationen, griechische und internationale NGOs sowie kirchliche Institutionen, womit für die unmittelbare Zeit nach der Rückkehr bzw. eine Übergangszeit seine materielle Versorgung gewährleistet sei. Die Behörde verkenne nicht, dass Griechenland trotz massiver Unterstützung seitens der EU großen Herausforderungen hinsichtlich der Betreuung von Asylwerbern und bereits Asylberechtigten gegenüberstehe, es bestehen jedoch durch eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zahlreiche Unterstützungsangebote, insbesondere im Bereich von Sprachkursen, Wohnen und Arbeitsvermittlung. Der BF verfüge in Österreich über eine asylberechtigte Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder; er lebe jedoch nicht mit der gesamten Familie im Bundesgebiet, sondern es bestehe laut ZMR lediglich mit seiner Cousine eine gemeinsame Meldeadresse. Gegenseitige Abhängigkeiten, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art seien nicht zu erkennen bzw. behauptet worden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe ebenfalls nicht. Daher stelle eine Außerlandesbringung auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben bzw. Privatleben dar. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der BF verfüge in Österreich über eine asylberechtigte Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder; er lebe jedoch nicht mit der gesamten Familie im Bundesgebiet, sondern es bestehe laut ZMR lediglich mit seiner Cousine eine gemeinsame Meldeadresse. Gegenseitige Abhängigkeiten, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art seien nicht zu erkennen bzw. behauptet worden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe ebenfalls nicht. Daher stelle eine Außerlandesbringung auch keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben bzw. Privatleben dar. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.02.2026 durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Insbesondere wurde ausgeführt, dass das BFA sich nicht ausreichend mit den konkreten vorgebrachten Befürchtungen bzw. mit der gravierenden Vulnerabilität und persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt habe. Berichte würden belegen, dass international Schutzberechtigte in Griechenland häufig unter prekären Bedingungen lebten und keinen gesicherten Zugang zu Unterkunft, Arbeit oder medizinischer Versorgung hätten. Der BF sei in seiner gegenwärtigen Situation von Unterstützungsleistungen abhängig, die in Griechenland nur mangelhaft existieren würden. Er hätte dort keine dauerhafte Wohnmöglichkeit, oder adäquate Existenzgrundlage und wäre einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt. Darüber hinaus bestehe auch die dringende Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr nach Griechenland in seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand in signifikanter Weise beeinträchtigt werden würde. Das BFA habe ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Griechenland angestellt. Es sei nicht ausreichend, wenn das BFA im Bescheid allgemeine Länderfeststellungen abdrucke, sondern es sei verpflichtet, konkrete Feststellungen zum persönlichen Vorbringen zu treffen. Zudem sei keine Zusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung eingeholt worden. 4. Mit Beschluss vom 12.02.2026 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde

§ 17BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Mit Beschluss vom 12.02.2026 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde

, Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, welcher in das österreichische Bundesgebiet gelangte und am 08.09.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine EURODAC-Abfrage des BF ergab, dass dieser zuvor am 28.04.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“) und am 02.05.2025 einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“). Mit Schreiben vom 15.09.2025 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland. Mit Schreiben vom 15.09.2025 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland. Mit Schreiben vom 17.09.2025 teilten die griechischen Behörden dem BFA mit, dass dem BF am 30.06.2025 der Status eines anerkannten Flüchtlings in Griechenland zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 29.06.2028 erteilt worden wäre. Der BF verfügt über eine asylberechtigte Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder im Bundesgebiet. Der BF konnte der ersten Ladung zu seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2025 nicht nachkommen, da er sich aufgrund von Magenbeschwerden in ambulanter krankenhäuslicher Behandlung befand. Ihm wurden entsprechende Magenschutz- und Schmerzmittel verordnet. Der BF legte einen nervenfachärztlichen Befund eines österreichischen Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.12.2025 sowie ein entsprechendes Rezept vor, aus welchen sich ergibt, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung mit typischen Schlafstörungen (Parasomnien), eine ängstliche Major Depression (mit erhöhter Suizidalität), Panikstörungen, Flashbacks, kognitive Defizite sowie sozialer Rückzug festgestellt wurden. Zudem leidet er an belastungsabhängigen Gesichtstics sowie an Rücken-, Nacken- und Mischkopfschmerzen, Magenbeschwerden und Gewichtsverlust. Ihm wurde unter anderem eine antidepressive Medikation verschrieben und eine Psychotherapie empfohlen. Dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt sind keine näheren Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF, zu den konkreten Lebensumständen oder zur medizinischen Versorgung nach Erteilung des Asylstatus in Griechenland und zur erwartbaren Situation bei einer Rückkehr zu entnehmen. Insbesondere hinreichende Erhebungen betreffend die zeitnahe Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft sowie einen zeitnahen Zugang zur vom BF benötigten medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung und zu den allfälligen Folgen einer Unterbrechung derselben fehlen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer etwaigen Vulnerabilität des BF im Hinblick auf seine geltend gemachten Erkrankungen findet im angefochtenen Bescheid nicht statt. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Person des BF sowie seiner Familienangehörigen, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und Griechenland sowie zu seinem Schutzstatus in Griechenland ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Dass dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 17.09.
  3. Die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zu Griechenland sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF sowie seiner Behandlungen ergeben sich aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den im behördlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die festgestellten Ermittlungsmängel und die gänzlich fehlende materielle Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz:

§ 4aAsyl

G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).

Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, , Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

§ 4aAsyl

G 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, , Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich , Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, , C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen , (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, , Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Dem BF wurde in Griechenland am 30.06.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich

§ 4aAsyl

G 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Art. 3

EMRK droht.Dem BF wurde in Griechenland am 30.06.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich

, Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK droht. Im Hinblick auf Entscheidungen nach § 4a Asyl

G 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua

§ 4aAsyl

G 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua

§ 4aAsyl

G zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua

§ 4aAsyl

G 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf (vgl. VfGH 27.02.2025, E 3882/2024). Der Vollständigkeit werden auch die zwei sehr aktuellen Revisionsabweisungen des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in diesen Entscheidungen insbesondere keine ähnlich gelagerten Erkrankungen durch Befunde dargelegt wurden wie im gegenständlichen Fall (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, W144 2309054-1/4E ua und VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, W235 2312138-1/5E ua).Im Hinblick auf Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua

, Paragraph 4 a, AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua

Paragraph 4 a, AsylG zurück (siehe VwGH 04.07.2025, , Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua

Paragraph 4 a, AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf vergleiche VfGH 27.02.2025, E 3882 aus 2024,). Der Vollständigkeit werden auch die zwei sehr aktuellen Revisionsabweisungen des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in diesen Entscheidungen insbesondere keine ähnlich gelagerten Erkrankungen durch Befunde dargelegt wurden wie im gegenständlichen Fall vergleiche VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, W144 2309054-1/4E ua und VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, W235 2312138-1/5E ua). Zwar ist dem BFA beizupflichten, dass der BF erst Anfang Dezember 2025 in Österreich einen Arzt aufgrund seiner psychischen Beschwerden aufsuchte, dies vermag jedoch für sich allein keine abschließende Beurteilung der vorliegenden gesundheitlichen Situation zu tragen und enthebt auch nicht von der Verpflichtung, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einer besonderen Vulnerabilität – wie etwa einer psychischen Erkrankung, die im konkreten Fall auch durch Befunde dargelegt wurde – eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Das BFA hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht des BF notwendige Ermittlungen unterlassen: Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung mit typischen Schlafstörungen (Parasomnien), eine ängstliche Major Depression (mit erhöhter Suizidalität), Panikstörungen, Flashbacks, kognitive Defizite sowie sozialer Rückzug festgestellt wurden. Zudem wurde festgestellt, dass er an belastungsabhängigen Gesichtstics sowie an Rücken-, Nacken- und Mischkopfschmerzen, Magenbeschwerden und Gewichtsverlust leidet. Ihm wurde unter anderem eine antidepressive Medikation verschrieben und eine Psychotherapie empfohlen. Laut eigenen Angaben hätten seine psychischen Probleme bereits in Griechenland bestanden und der von ihm aufgesuchte Arzt habe gemeint, dass er für die Behandlung von Depressionen nicht zuständig sei. Aufgrund der vorliegenden behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist die Frage nach dem Vorliegen einer gewissen Vulnerabilität gegeben. Hinreichende Ermittlungen sind jedoch diesbezüglich unterblieben. Die Erkrankungen waren bereits einleitend im Verfahren vor dem BFA mehrfach erwähnt worden, ebenso die nach Angaben des BF in Griechenland nicht erfolgte erforderliche Behandlung. Das BFA berücksichtigte die Erkrankung des BF und eine sich allenfalls daraus ergebende Vulnerabilität jedoch nicht ausreichend im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das BFA sich allgemein mit dem Zugang zu (medizinischen) Versorgungsleistungen auseinandergesetzt hat. Dem vorgelegten nervenfachärztlichen Befund wurde jedoch eine gewisse Objektivität abgesprochen und festgestellt, dass dieser an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der bloß pauschale Hinweis, „dass in Griechenland ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet sei, wie sich aus den Feststellungen zu Griechenland ergebe“ bzw. „dass in den Feststellungen angeführt werde, die erforderliche medizinische Versorgung sei gewährleistet“, reicht jedenfalls, wie zu Recht in der Beschwerde moniert, nicht aus. Es fand keine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem – im Vergleich zu einer gesunden Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3 EMRK-Prüfung statt.Das BFA hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht des BF notwendige Ermittlungen unterlassen: Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung mit typischen Schlafstörungen (Parasomnien), eine ängstliche Major Depression (mit erhöhter Suizidalität), Panikstörungen, Flashbacks, kognitive Defizite sowie sozialer Rückzug festgestellt wurden. Zudem wurde festgestellt, dass er an belastungsabhängigen Gesichtstics sowie an Rücken-, Nacken- und Mischkopfschmerzen, Magenbeschwerden und Gewichtsverlust leidet. Ihm wurde unter anderem eine antidepressive Medikation verschrieben und eine Psychotherapie empfohlen. Laut eigenen Angaben hätten seine psychischen Probleme bereits in Griechenland bestanden und der von ihm aufgesuchte Arzt habe gemeint, dass er für die Behandlung von Depressionen nicht zuständig sei. Aufgrund der vorliegenden behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist die Frage nach dem Vorliegen einer gewissen Vulnerabilität gegeben. Hinreichende Ermittlungen sind jedoch diesbezüglich unterblieben. Die Erkrankungen waren bereits einleitend im Verfahren vor dem BFA mehrfach erwähnt worden, ebenso die nach Angaben des BF in Griechenland nicht erfolgte erforderliche Behandlung. Das BFA berücksichtigte die Erkrankung des BF und eine sich allenfalls daraus ergebende Vulnerabilität jedoch nicht ausreichend im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das BFA sich allgemein mit dem Zugang zu (medizinischen) Versorgungsleistungen auseinandergesetzt hat. Dem vorgelegten nervenfachärztlichen Befund wurde jedoch eine gewisse Objektivität abgesprochen und festgestellt, dass dieser an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der bloß pauschale Hinweis, „dass in Griechenland ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet sei, wie sich aus den Feststellungen zu Griechenland ergebe“ bzw. „dass in den Feststellungen angeführt werde, die erforderliche medizinische Versorgung sei gewährleistet“, reicht jedenfalls, wie zu Recht in der Beschwerde moniert, nicht aus. Es fand keine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem – im Vergleich zu einer gesunden Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3, EMRK-Prüfung statt. Vor dem Hintergrund der in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte in Griechenland beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen wären angesichts der gesundheitlichen Probleme zunächst spezifische Ermittlungen bzw. Feststellungen dahingehend erforderlich gewesen, ob der BF infolge einer Rückkehr nach Griechenland unmittelbar bzw. zeitnah tatsächlichen Zugang zu Grundversorgung wie insbesondere einer (vorübergehenden) geeigneten Unterkunft finden könnte. Das BFA räumt ein, dass Griechenland trotz massiver Unterstützung seitens der EU großen Herausforderungen hinsichtlich der Betreuung von Asylwerbern oder bereits Asylberechtigten gegenüberstehe. Wenngleich die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte einen Zugang von Schutzberechtigten zu Sozialleistungen thematisieren sowie eine Vielzahl an Hilfsorganisationen auflisten, fand keine Auseinandersetzung damit statt, ob es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von in Griechenland bestehenden Sozialleistungen sowie Hilfs- und Unterstützungsprogrammen bzw. -organisationen zu längeren Wartezeiten kommen könnte, die eine ua. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidende und antidepressive Medikation bzw. Gesprächstherapie benötigende Person wie den BF schwerer treffen würde, als eine gesunde Person. Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren allerdings als zentral, weil eine (auch nur kurzfristige) Obdachlosigkeit für eine gesundheitlich beeinträchtigte Person selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden Mann der Fall sein würde.Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren allerdings als zentral, weil eine (auch nur kurzfristige) Obdachlosigkeit für eine gesundheitlich beeinträchtigte Person selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden Mann der Fall sein würde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2025 zu E 90-92/2025 ausführt, dass sich die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland nunmehr „in Bezug auf einen jungen, gesunden Mann“ verbessert hat. Wie bereits ausgeführt handelt es sich aber gegenständlich um einen ua. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Mann, der sich in medikamentöser Behandlung befindet; eine Psychotherapie ist geplant. Auch die Beurteilung, ob der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland – längerfristig – Zugang zu einer Unterkunft und Grundversorgung erlangen könnten, wäre zu ermitteln gewesen. Es fehlt daher insgesamt an einer Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der BF als Asylberechtigter in Griechenland im Falle einer Rückkehr vorfinden würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Frage einer allenfalls vorliegenden Vulnerabilität des BF sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Frage einer allenfalls vorliegenden Vulnerabilität des BF sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818/2023, sowie vom 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob der BF bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätte. Es wird weiters – allenfalls durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens – abzuklären haben, in welchem Zustand sich der BF aktuell tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen in Griechenland behandelbar sind bzw. ob dieser entsprechende Zugang zur medizinischen Versorgung hätte sowie ob eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Überstellung zu erwarten wäre. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818 aus 2023,, sowie vom 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob der BF bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätte. Es wird weiters – allenfalls durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens – abzuklären haben, in welchem Zustand sich der BF aktuell tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen in Griechenland behandelbar sind bzw. ob dieser entsprechende Zugang zur medizinischen Versorgung hätte sowie ob eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Überstellung zu erwarten wäre. Das BFA wird dem BF die erhobenen Ermittlungsergebnisse zur Wahrung des Parteiengehörs vorhalten müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Es liegen sohin im Ergebnis erhebliche Ermittlungsmängel und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung und anderen psychischen Erkrankungen zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung vor. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde auch die Trennung von seiner asylberechtigten Tante samt Familie bedeuten, von diesen Verwandten erhält der Beschwerdeführer aktuell insbesondere auch aufgrund seiner Erkrankungen Hilfeleistungen und Unterstützung in Österreich. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation des BF nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesem im Fall seiner Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in seine von Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht.Es liegen sohin im Ergebnis erhebliche Ermittlungsmängel und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung und anderen psychischen Erkrankungen zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung vor. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde auch die Trennung von seiner asylberechtigten Tante samt Familie bedeuten, von diesen Verwandten erhält der Beschwerdeführer aktuell insbesondere auch aufgrund seiner Erkrankungen Hilfeleistungen und Unterstützung in Österreich. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation des BF nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesem im Fall seiner Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in seine von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist § 28 Abs. 3 VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist § 21 Abs. 3 BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig.

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig.

, Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Im gegenständlichen Verfahren erweist sich der maßgebliche Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat es trotz substantiierter Hinweise auf eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung, und einer laufenden Behandlung unterlassen, (allenfalls durch Einholung eines medizinischen Gutachtens) entsprechende Feststellungen zu treffen und sich mit der Frage einer vorliegenden Vulnerabilität des BF in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen. Die Beurteilung, ob im Falle einer Überstellung und damit auch Trennung des Beschwerdeführers von seiner asylberechtigten Tante samt Familie, von denen er aktuell insbesondere auch aufgrund seiner Erkrankungen Hilfeleistungen und Unterstützung in Österreich erhält, eine ernsthafte, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, setzt eine (fachärztliche) Begutachtung voraus. Ebenso bedarf die Frage, ob im Zielstaat eine tatsächlich zugängliche und ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, konkreter Feststellungen im Einzelfall. Solche Ermittlungen wurden von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Damit liegt ein qualifizierter Ermittlungs- und Begründungsmangel vor. Es handelt sich nicht um bloß ergänzungsbedürftige Detailfragen, sondern um zentrale Sachverhaltselemente, die für die Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK entscheidungswesentlich sind. Im gegenständlichen Verfahren erweist sich der maßgebliche Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat es trotz substantiierter Hinweise auf eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung, und einer laufenden Behandlung unterlassen, (allenfalls durch Einholung eines medizinischen Gutachtens) entsprechende Feststellungen zu treffen und sich mit der Frage einer vorliegenden Vulnerabilität des BF in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen. Die Beurteilung, ob im Falle einer Überstellung und damit auch Trennung des Beschwerdeführers von seiner asylberechtigten Tante samt Familie, von denen er aktuell insbesondere auch aufgrund seiner Erkrankungen Hilfeleistungen und Unterstützung in Österreich erhält, eine ernsthafte, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, setzt eine (fachärztliche) Begutachtung voraus. Ebenso bedarf die Frage, ob im Zielstaat eine tatsächlich zugängliche und ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, konkreter Feststellungen im Einzelfall. Solche Ermittlungen wurden von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Damit liegt ein qualifizierter Ermittlungs- und Begründungsmangel vor. Es handelt sich nicht um bloß ergänzungsbedürftige Detailfragen, sondern um zentrale Sachverhaltselemente, die für die Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK entscheidungswesentlich sind. Eine erstmalige vollständige Sachverhaltserhebung durch das Verwaltungsgericht würde die Rolle der belangten Behörde als primär zur Ermittlung berufene Instanz ersetzen und den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug verkürzen. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sowie die konkrete Prüfung der Rückkehr- und Versorgungssituation unter Berücksichtigung einer allenfalls vorliegenden Vulnerabilität des BF – durch die belangte Behörde nachzuholen. Vorliegend sind zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – wie dargelegt – insbesondere (ergänzende) Ermittlungen zur Situation in Griechenland und zum Gesundheitszustand des BF erforderlich, welche im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist somit nicht ersichtlich. Wie dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen ist. Das BFA ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in dem fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen ist. Das BFA ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in dem fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W240.2335239.1.01

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