3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass dieser sich nach Griechenland zurückzubegeben hat (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn
Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2025
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass dieser sich nach Griechenland zurückzubegeben hat (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde insbesondere angeführt, dass der BF am 30.06.2025 als Flüchtling in Griechenland anerkannt worden sei. Er habe zwar angegeben, unter psychischen Problemen zu leiden, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass bei ihm schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Erkrankungen vorlägen. Unter anderem würde der fachärztliche Befund eine gewisse Objektivität vermissen lassen. Im Falle einer Überstellung werde auf allfällige Medikamente Bedacht genommen und der BF werde davor und danach von einem Arzt untersucht. Bei einer Rückkehr drohe ihm keine Existenzgefährdung. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden bzw. dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der BF habe nie die Absicht gehabt in Griechenland Fuß zu fassen bzw. sich zu integrieren, sondern sei mit der Erwartung nach Europa gekommen, hier ohne weitere eigenen Anstrengungen dauerhaft versorgt zu werden und das Land des Asylverfahrens frei wählen zu können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das BFA daher davon aus, dass in Griechenland eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, gebe es eine Vielzahl an Hilfsorganisationen, griechische und internationale NGOs sowie kirchliche Institutionen, womit für die unmittelbare Zeit nach der Rückkehr bzw. eine Übergangszeit seine materielle Versorgung gewährleistet sei. Die Behörde verkenne nicht, dass Griechenland trotz massiver Unterstützung seitens der EU großen Herausforderungen hinsichtlich der Betreuung von Asylwerbern und bereits Asylberechtigten gegenüberstehe, es bestehen jedoch durch eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zahlreiche Unterstützungsangebote, insbesondere im Bereich von Sprachkursen, Wohnen und Arbeitsvermittlung.Im Bescheid wurde insbesondere angeführt, dass der BF am 30.06.2025 als Flüchtling in Griechenland anerkannt worden sei. Er habe zwar angegeben, unter psychischen Problemen zu leiden, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass bei ihm schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Erkrankungen vorlägen. Unter anderem würde der fachärztliche Befund eine gewisse Objektivität vermissen lassen. Im Falle einer Überstellung werde auf allfällige Medikamente Bedacht genommen und der BF werde davor und danach von einem Arzt untersucht. Bei einer Rückkehr drohe ihm keine Existenzgefährdung. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden bzw. dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der BF habe nie die Absicht gehabt in Griechenland Fuß zu fassen bzw. sich zu integrieren, sondern sei mit der Erwartung nach Europa gekommen, hier ohne weitere eigenen Anstrengungen dauerhaft versorgt zu werden und das Land des Asylverfahrens frei wählen zu können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das BFA daher davon aus, dass in Griechenland eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, gebe es eine Vielzahl an Hilfsorganisationen, griechische und internationale NGOs sowie kirchliche Institutionen, womit für die unmittelbare Zeit nach der Rückkehr bzw. eine Übergangszeit seine materielle Versorgung gewährleistet sei. Die Behörde verkenne nicht, dass Griechenland trotz massiver Unterstützung seitens der EU großen Herausforderungen hinsichtlich der Betreuung von Asylwerbern und bereits Asylberechtigten gegenüberstehe, es bestehen jedoch durch eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zahlreiche Unterstützungsangebote, insbesondere im Bereich von Sprachkursen, Wohnen und Arbeitsvermittlung. Der BF verfüge in Österreich über eine asylberechtigte Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder; er lebe jedoch nicht mit der gesamten Familie im Bundesgebiet, sondern es bestehe laut ZMR lediglich mit seiner Cousine eine gemeinsame Meldeadresse. Gegenseitige Abhängigkeiten, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art seien nicht zu erkennen bzw. behauptet worden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe ebenfalls nicht. Daher stelle eine Außerlandesbringung auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben bzw. Privatleben dar. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der BF verfüge in Österreich über eine asylberechtigte Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder; er lebe jedoch nicht mit der gesamten Familie im Bundesgebiet, sondern es bestehe laut ZMR lediglich mit seiner Cousine eine gemeinsame Meldeadresse. Gegenseitige Abhängigkeiten, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art seien nicht zu erkennen bzw. behauptet worden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe ebenfalls nicht. Daher stelle eine Außerlandesbringung auch keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben bzw. Privatleben dar. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.02.2026 durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Insbesondere wurde ausgeführt, dass das BFA sich nicht ausreichend mit den konkreten vorgebrachten Befürchtungen bzw. mit der gravierenden Vulnerabilität und persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt habe. Berichte würden belegen, dass international Schutzberechtigte in Griechenland häufig unter prekären Bedingungen lebten und keinen gesicherten Zugang zu Unterkunft, Arbeit oder medizinischer Versorgung hätten. Der BF sei in seiner gegenwärtigen Situation von Unterstützungsleistungen abhängig, die in Griechenland nur mangelhaft existieren würden. Er hätte dort keine dauerhafte Wohnmöglichkeit, oder adäquate Existenzgrundlage und wäre einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt. Darüber hinaus bestehe auch die dringende Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr nach Griechenland in seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand in signifikanter Weise beeinträchtigt werden würde. Das BFA habe ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Griechenland angestellt. Es sei nicht ausreichend, wenn das BFA im Bescheid allgemeine Länderfeststellungen abdrucke, sondern es sei verpflichtet, konkrete Feststellungen zum persönlichen Vorbringen zu treffen. Zudem sei keine Zusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung eingeholt worden. 4. Mit Beschluss vom 12.02.2026 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde
4. Mit Beschluss vom 12.02.2026 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde
, Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).
Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, , Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher
G 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, , Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich , Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher
Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, , C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen , (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, , Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Dem BF wurde in Griechenland am 30.06.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
G 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte
EMRK droht.Dem BF wurde in Griechenland am 30.06.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
, Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte
G 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua
G 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua
G zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua
G 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf (vgl. VfGH 27.02.2025, E 3882/2024). Der Vollständigkeit werden auch die zwei sehr aktuellen Revisionsabweisungen des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in diesen Entscheidungen insbesondere keine ähnlich gelagerten Erkrankungen durch Befunde dargelegt wurden wie im gegenständlichen Fall (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, W144 2309054-1/4E ua und VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, W235 2312138-1/5E ua).Im Hinblick auf Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua
, Paragraph 4 a, AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua
Paragraph 4 a, AsylG zurück (siehe VwGH 04.07.2025, , Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua
Paragraph 4 a, AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf vergleiche VfGH 27.02.2025, E 3882 aus 2024,). Der Vollständigkeit werden auch die zwei sehr aktuellen Revisionsabweisungen des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in diesen Entscheidungen insbesondere keine ähnlich gelagerten Erkrankungen durch Befunde dargelegt wurden wie im gegenständlichen Fall vergleiche VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, W144 2309054-1/4E ua und VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, W235 2312138-1/5E ua). Zwar ist dem BFA beizupflichten, dass der BF erst Anfang Dezember 2025 in Österreich einen Arzt aufgrund seiner psychischen Beschwerden aufsuchte, dies vermag jedoch für sich allein keine abschließende Beurteilung der vorliegenden gesundheitlichen Situation zu tragen und enthebt auch nicht von der Verpflichtung, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einer besonderen Vulnerabilität – wie etwa einer psychischen Erkrankung, die im konkreten Fall auch durch Befunde dargelegt wurde – eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Das BFA hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht des BF notwendige Ermittlungen unterlassen: Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung mit typischen Schlafstörungen (Parasomnien), eine ängstliche Major Depression (mit erhöhter Suizidalität), Panikstörungen, Flashbacks, kognitive Defizite sowie sozialer Rückzug festgestellt wurden. Zudem wurde festgestellt, dass er an belastungsabhängigen Gesichtstics sowie an Rücken-, Nacken- und Mischkopfschmerzen, Magenbeschwerden und Gewichtsverlust leidet. Ihm wurde unter anderem eine antidepressive Medikation verschrieben und eine Psychotherapie empfohlen. Laut eigenen Angaben hätten seine psychischen Probleme bereits in Griechenland bestanden und der von ihm aufgesuchte Arzt habe gemeint, dass er für die Behandlung von Depressionen nicht zuständig sei. Aufgrund der vorliegenden behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist die Frage nach dem Vorliegen einer gewissen Vulnerabilität gegeben. Hinreichende Ermittlungen sind jedoch diesbezüglich unterblieben. Die Erkrankungen waren bereits einleitend im Verfahren vor dem BFA mehrfach erwähnt worden, ebenso die nach Angaben des BF in Griechenland nicht erfolgte erforderliche Behandlung. Das BFA berücksichtigte die Erkrankung des BF und eine sich allenfalls daraus ergebende Vulnerabilität jedoch nicht ausreichend im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das BFA sich allgemein mit dem Zugang zu (medizinischen) Versorgungsleistungen auseinandergesetzt hat. Dem vorgelegten nervenfachärztlichen Befund wurde jedoch eine gewisse Objektivität abgesprochen und festgestellt, dass dieser an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der bloß pauschale Hinweis, „dass in Griechenland ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet sei, wie sich aus den Feststellungen zu Griechenland ergebe“ bzw. „dass in den Feststellungen angeführt werde, die erforderliche medizinische Versorgung sei gewährleistet“, reicht jedenfalls, wie zu Recht in der Beschwerde moniert, nicht aus. Es fand keine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem – im Vergleich zu einer gesunden Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3 EMRK-Prüfung statt.Das BFA hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht des BF notwendige Ermittlungen unterlassen: Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung mit typischen Schlafstörungen (Parasomnien), eine ängstliche Major Depression (mit erhöhter Suizidalität), Panikstörungen, Flashbacks, kognitive Defizite sowie sozialer Rückzug festgestellt wurden. Zudem wurde festgestellt, dass er an belastungsabhängigen Gesichtstics sowie an Rücken-, Nacken- und Mischkopfschmerzen, Magenbeschwerden und Gewichtsverlust leidet. Ihm wurde unter anderem eine antidepressive Medikation verschrieben und eine Psychotherapie empfohlen. Laut eigenen Angaben hätten seine psychischen Probleme bereits in Griechenland bestanden und der von ihm aufgesuchte Arzt habe gemeint, dass er für die Behandlung von Depressionen nicht zuständig sei. Aufgrund der vorliegenden behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist die Frage nach dem Vorliegen einer gewissen Vulnerabilität gegeben. Hinreichende Ermittlungen sind jedoch diesbezüglich unterblieben. Die Erkrankungen waren bereits einleitend im Verfahren vor dem BFA mehrfach erwähnt worden, ebenso die nach Angaben des BF in Griechenland nicht erfolgte erforderliche Behandlung. Das BFA berücksichtigte die Erkrankung des BF und eine sich allenfalls daraus ergebende Vulnerabilität jedoch nicht ausreichend im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das BFA sich allgemein mit dem Zugang zu (medizinischen) Versorgungsleistungen auseinandergesetzt hat. Dem vorgelegten nervenfachärztlichen Befund wurde jedoch eine gewisse Objektivität abgesprochen und festgestellt, dass dieser an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der bloß pauschale Hinweis, „dass in Griechenland ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet sei, wie sich aus den Feststellungen zu Griechenland ergebe“ bzw. „dass in den Feststellungen angeführt werde, die erforderliche medizinische Versorgung sei gewährleistet“, reicht jedenfalls, wie zu Recht in der Beschwerde moniert, nicht aus. Es fand keine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem – im Vergleich zu einer gesunden Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3, EMRK-Prüfung statt. Vor dem Hintergrund der in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte in Griechenland beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen wären angesichts der gesundheitlichen Probleme zunächst spezifische Ermittlungen bzw. Feststellungen dahingehend erforderlich gewesen, ob der BF infolge einer Rückkehr nach Griechenland unmittelbar bzw. zeitnah tatsächlichen Zugang zu Grundversorgung wie insbesondere einer (vorübergehenden) geeigneten Unterkunft finden könnte. Das BFA räumt ein, dass Griechenland trotz massiver Unterstützung seitens der EU großen Herausforderungen hinsichtlich der Betreuung von Asylwerbern oder bereits Asylberechtigten gegenüberstehe. Wenngleich die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte einen Zugang von Schutzberechtigten zu Sozialleistungen thematisieren sowie eine Vielzahl an Hilfsorganisationen auflisten, fand keine Auseinandersetzung damit statt, ob es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von in Griechenland bestehenden Sozialleistungen sowie Hilfs- und Unterstützungsprogrammen bzw. -organisationen zu längeren Wartezeiten kommen könnte, die eine ua. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidende und antidepressive Medikation bzw. Gesprächstherapie benötigende Person wie den BF schwerer treffen würde, als eine gesunde Person. Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren allerdings als zentral, weil eine (auch nur kurzfristige) Obdachlosigkeit für eine gesundheitlich beeinträchtigte Person selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden Mann der Fall sein würde.Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren allerdings als zentral, weil eine (auch nur kurzfristige) Obdachlosigkeit für eine gesundheitlich beeinträchtigte Person selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden Mann der Fall sein würde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2025 zu E 90-92/2025 ausführt, dass sich die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland nunmehr „in Bezug auf einen jungen, gesunden Mann“ verbessert hat. Wie bereits ausgeführt handelt es sich aber gegenständlich um einen ua. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Mann, der sich in medikamentöser Behandlung befindet; eine Psychotherapie ist geplant. Auch die Beurteilung, ob der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland – längerfristig – Zugang zu einer Unterkunft und Grundversorgung erlangen könnten, wäre zu ermitteln gewesen. Es fehlt daher insgesamt an einer Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der BF als Asylberechtigter in Griechenland im Falle einer Rückkehr vorfinden würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Frage einer allenfalls vorliegenden Vulnerabilität des BF sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Frage einer allenfalls vorliegenden Vulnerabilität des BF sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818/2023, sowie vom 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob der BF bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätte. Es wird weiters – allenfalls durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens – abzuklären haben, in welchem Zustand sich der BF aktuell tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen in Griechenland behandelbar sind bzw. ob dieser entsprechende Zugang zur medizinischen Versorgung hätte sowie ob eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Überstellung zu erwarten wäre. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818 aus 2023,, sowie vom 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob der BF bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätte. Es wird weiters – allenfalls durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens – abzuklären haben, in welchem Zustand sich der BF aktuell tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen in Griechenland behandelbar sind bzw. ob dieser entsprechende Zugang zur medizinischen Versorgung hätte sowie ob eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Überstellung zu erwarten wäre. Das BFA wird dem BF die erhobenen Ermittlungsergebnisse zur Wahrung des Parteiengehörs vorhalten müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Es liegen sohin im Ergebnis erhebliche Ermittlungsmängel und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung und anderen psychischen Erkrankungen zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung vor. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde auch die Trennung von seiner asylberechtigten Tante samt Familie bedeuten, von diesen Verwandten erhält der Beschwerdeführer aktuell insbesondere auch aufgrund seiner Erkrankungen Hilfeleistungen und Unterstützung in Österreich. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation des BF nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesem im Fall seiner Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in seine von Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht.Es liegen sohin im Ergebnis erhebliche Ermittlungsmängel und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung und anderen psychischen Erkrankungen zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung vor. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde auch die Trennung von seiner asylberechtigten Tante samt Familie bedeuten, von diesen Verwandten erhält der Beschwerdeführer aktuell insbesondere auch aufgrund seiner Erkrankungen Hilfeleistungen und Unterstützung in Österreich. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation des BF nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesem im Fall seiner Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in seine von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist § 28 Abs. 3 VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist § 21 Abs. 3 BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig.
3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig.
, Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Im gegenständlichen Verfahren erweist sich der maßgebliche Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat es trotz substantiierter Hinweise auf eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung, und einer laufenden Behandlung unterlassen, (allenfalls durch Einholung eines medizinischen Gutachtens) entsprechende Feststellungen zu treffen und sich mit der Frage einer vorliegenden Vulnerabilität des BF in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen. Die Beurteilung, ob im Falle einer Überstellung und damit auch Trennung des Beschwerdeführers von seiner asylberechtigten Tante samt Familie, von denen er aktuell insbesondere auch aufgrund seiner Erkrankungen Hilfeleistungen und Unterstützung in Österreich erhält, eine ernsthafte, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, setzt eine (fachärztliche) Begutachtung voraus. Ebenso bedarf die Frage, ob im Zielstaat eine tatsächlich zugängliche und ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, konkreter Feststellungen im Einzelfall. Solche Ermittlungen wurden von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Damit liegt ein qualifizierter Ermittlungs- und Begründungsmangel vor. Es handelt sich nicht um bloß ergänzungsbedürftige Detailfragen, sondern um zentrale Sachverhaltselemente, die für die Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK entscheidungswesentlich sind. Im gegenständlichen Verfahren erweist sich der maßgebliche Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat es trotz substantiierter Hinweise auf eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung, und einer laufenden Behandlung unterlassen, (allenfalls durch Einholung eines medizinischen Gutachtens) entsprechende Feststellungen zu treffen und sich mit der Frage einer vorliegenden Vulnerabilität des BF in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen. Die Beurteilung, ob im Falle einer Überstellung und damit auch Trennung des Beschwerdeführers von seiner asylberechtigten Tante samt Familie, von denen er aktuell insbesondere auch aufgrund seiner Erkrankungen Hilfeleistungen und Unterstützung in Österreich erhält, eine ernsthafte, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, setzt eine (fachärztliche) Begutachtung voraus. Ebenso bedarf die Frage, ob im Zielstaat eine tatsächlich zugängliche und ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, konkreter Feststellungen im Einzelfall. Solche Ermittlungen wurden von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Damit liegt ein qualifizierter Ermittlungs- und Begründungsmangel vor. Es handelt sich nicht um bloß ergänzungsbedürftige Detailfragen, sondern um zentrale Sachverhaltselemente, die für die Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK entscheidungswesentlich sind. Eine erstmalige vollständige Sachverhaltserhebung durch das Verwaltungsgericht würde die Rolle der belangten Behörde als primär zur Ermittlung berufene Instanz ersetzen und den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug verkürzen. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sowie die konkrete Prüfung der Rückkehr- und Versorgungssituation unter Berücksichtigung einer allenfalls vorliegenden Vulnerabilität des BF – durch die belangte Behörde nachzuholen. Vorliegend sind zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – wie dargelegt – insbesondere (ergänzende) Ermittlungen zur Situation in Griechenland und zum Gesundheitszustand des BF erforderlich, welche im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist somit nicht ersichtlich. Wie dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb
3 zweiter Satz BFA-VG mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen ist. Das BFA ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in dem fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen ist. Das BFA ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in dem fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W240.2335239.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.