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{'item': 'W247 1263438-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW247 1263438-3 Spruch, IM NAMEN DER REPUBLIK! W247 1263438-3/48E Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 7Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF.,

§ 9Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idg

F., auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Z 2

58 Abs. 2 AsylG 2005, wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und V. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 21.07.2005, mit seiner damaligen Ehefrau, seinen beiden Töchtern und seinem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Zu diesem wurde der BF am 25.07.2005 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF aus, dass er von 2000 bis 2003 mit seiner Frau in der Türkei gelebt habe und 2003 über Moskau nach XXXX zurückgekehrt sei. Sie seien am 14.03.2005 legal aus der Russischen Föderation ausgereist und über Belarus nach Polen gereist, wo sie um Asyl angesucht hätten. Zu seinem linken Auge befragt, gab der BF an, im Jänner 2000 „beim Kopf angeschossen“ worden zu sein, weshalb sein Auge „kaputt“ sei. In der Türkei habe der BF ein Glasauge bekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er im September 2004 von Russen und XXXX -Leuten für 3 Monate eingesperrt worden sei. Gegen Bezahlung von USD 5.000,- sei der BF freigelassen worden. Er sei beschuldigt worden im Jahr 2002 zwei russische Militärfahrzeuge in die Luft gesprengt zu haben. Der BF sei auch geschlagen worden, dort würden alle geschlagen. Sein Cousin, XXXX , sei ebenfalls gemeinsam mit dem BF mitgenommen, jedoch bald freigelassen worden. Der Cousin des BF sei jedoch neuerlich festgenommen worden und werde er nun offiziell wegen des Anschlags auf eine russische Militärbehörde gesucht und der Tötung beschuldigt. Vermutlich bekomme sein Cousin lebenslänglich. Der BF habe Angst gehabt neuerlich mitgenommen zu werden.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 21.07.2005, mit seiner damaligen Ehefrau, seinen beiden Töchtern und seinem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Zu diesem wurde der BF am 25.07.2005 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF aus, dass er von 2000 bis 2003 mit seiner Frau in der Türkei gelebt habe und 2003 über Moskau nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Sie seien am 14.03.2005 legal aus der Russischen Föderation ausgereist und über Belarus nach Polen gereist, wo sie um Asyl angesucht hätten. Zu seinem linken Auge befragt, gab der BF an, im Jänner 2000 „beim Kopf angeschossen“ worden zu sein, weshalb sein Auge „kaputt“ sei. In der Türkei habe der BF ein Glasauge bekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er im September 2004 von Russen und römisch 40 -Leuten für 3 Monate eingesperrt worden sei. Gegen Bezahlung von USD 5.000,- sei der BF freigelassen worden. Er sei beschuldigt worden im Jahr 2002 zwei russische Militärfahrzeuge in die Luft gesprengt zu haben. Der BF sei auch geschlagen worden, dort würden alle geschlagen. Sein Cousin, römisch 40 , sei ebenfalls gemeinsam mit dem BF mitgenommen, jedoch bald freigelassen worden. Der Cousin des BF sei jedoch neuerlich festgenommen worden und werde er nun offiziell wegen des Anschlags auf eine russische Militärbehörde gesucht und der Tötung beschuldigt. Vermutlich bekomme sein Cousin lebenslänglich. Der BF habe Angst gehabt neuerlich mitgenommen zu werden.
  3. Am 05.08.2005 wurde der BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei dem BF die Möglichkeit gegeben wurde zur beabsichtigten Vorgangsweise, nämlich der Zurückweisung des Antrags aufgrund der Zuständigkeit Polens, Stellung zu nehmen. Der BF sprach sich damals gegen eine Zuständigkeit Polens aus.
  4. Bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 12.08.2005 führte der BF zum Verlust seines Auges befragt aus, bei diesem Vorfall zu Hause gewesen zu sein. Im Hof seien Widerstandskämpfer gewesen, die gesagt hätten, der BF solle weggehen, sonst würden ihn die Russen umbringen bzw. quälen. Die Widerstandskämpfer, welche im Bezirk XXXX stationiert gewesen seien, hätten gesagt, sie würden den BF aus der Stadt bringen. Der BF habe ebendort gegessen und geschlafen. 12-15 russische Soldaten hätten sie ausspioniert und seien sie auf die russischen Soldaten gestoßen als sie zu Fuß unterwegs gewesen seien. Es habe eine Schießerei begonnen, wobei sie ca., 40-50 Meter voneinander entfernt gewesen seien. In der Nähe des BF hätten sich 3 Tschetschenen aufgehalten. Einer der Tschetschenen habe auf einen Russen geschossen, welcher über die Straße gelaufen sei. Der Russe sei gestürzt und habe der Tschetschene seine gesamte Munition auf die Füße des Russen verschossen, wobei er den Russen eigentlich in den Rücken treffen wollte. Der Russe habe eine kugelsichere Weste getragen, weshalb die Kugeln auf der Weste abgeprallt seien. Der Tschetschene habe den Russen jedoch zwischen Weste und Körper treffen wollen, deshalb habe er dem Russen in die Füße geschossen. Der Tschetschene habe gesagt, er würde sich die Waffe des Russen nehmen, müsse sich aber erst über dessen Tod vergewissern. Er habe die Waffe nochmals geladen und sei der BF ca. 40-50 Meter entfernt gestanden. Das Gewehr des Russen sei neben diesem gelegen und habe der BF gesehen, wie dieser das Gewehr genommen habe, sich auf die Seite gedreht habe und auf sie gezielt habe. Der BF habe dem Tschetschenen sagen wollen, dass der Russe schießen wolle und habe seinen Kopf zu ihm gedreht, wobei er in diesem Augenblick gespürt habe, dass eine Kugel durch sein linkes Auge eingetreten und aus der Nasenwurzel rechts ausgetreten sei. Es seien kriegerische Handlungen gewesen, weil der BF Tschetschene sei. Es reiche, wenn die Leute am Balkon stünden, da würden sie schon angeschossen.
  5. Bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 12.08.2005 führte der BF zum Verlust seines Auges befragt aus, bei diesem Vorfall zu Hause gewesen zu sein. Im Hof seien Widerstandskämpfer gewesen, die gesagt hätten, der BF solle weggehen, sonst würden ihn die Russen umbringen bzw. quälen. Die Widerstandskämpfer, welche im Bezirk römisch 40 stationiert gewesen seien, hätten gesagt, sie würden den BF aus der Stadt bringen. Der BF habe ebendort gegessen und geschlafen. 12-15 russische Soldaten hätten sie ausspioniert und seien sie auf die russischen Soldaten gestoßen als sie zu Fuß unterwegs gewesen seien. Es habe eine Schießerei begonnen, wobei sie ca., 40-50 Meter voneinander entfernt gewesen seien. In der Nähe des BF hätten sich 3 Tschetschenen aufgehalten. Einer der Tschetschenen habe auf einen Russen geschossen, welcher über die Straße gelaufen sei. Der Russe sei gestürzt und habe der Tschetschene seine gesamte Munition auf die Füße des Russen verschossen, wobei er den Russen eigentlich in den Rücken treffen wollte. Der Russe habe eine kugelsichere Weste getragen, weshalb die Kugeln auf der Weste abgeprallt seien. Der Tschetschene habe den Russen jedoch zwischen Weste und Körper treffen wollen, deshalb habe er dem Russen in die Füße geschossen. Der Tschetschene habe gesagt, er würde sich die Waffe des Russen nehmen, müsse sich aber erst über dessen Tod vergewissern. Er habe die Waffe nochmals geladen und sei der BF ca. 40-50 Meter entfernt gestanden. Das Gewehr des Russen sei neben diesem gelegen und habe der BF gesehen, wie dieser das Gewehr genommen habe, sich auf die Seite gedreht habe und auf sie gezielt habe. Der BF habe dem Tschetschenen sagen wollen, dass der Russe schießen wolle und habe seinen Kopf zu ihm gedreht, wobei er in diesem Augenblick gespürt habe, dass eine Kugel durch sein linkes Auge eingetreten und aus der Nasenwurzel rechts ausgetreten sei. Es seien kriegerische Handlungen gewesen, weil der BF Tschetschene sei. Es reiche, wenn die Leute am Balkon stünden, da würden sie schon angeschossen.
  6. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.08.2005, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF vom 21.07.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13

(1)(c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 5a Abs. 1

§ 5aAbs. 4 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. 4. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.08.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF vom 21.07.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16

(1)(c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
  1. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 21.01.2006, Zl. XXXX , stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das ehemalige Bundesasylamt zurückverwiesen.
  2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 21.01.2006, Zl. römisch 40 , stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das ehemalige Bundesasylamt zurückverwiesen. 6.
  3. Am 25.09.2006 wurde der BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, 2002 aus der Türkei nach Baku gefahren zu sein. Damals habe XXXX in den Medien verlautbart, dass alles in Ordnung sei. Das hätten sie geglaubt, sonst wären sie nicht nach Hause gefahren. Der BF habe Folgeerkrankungen, sein Auge träne ständig. Er sei ca. 5 Monate lang in Baku gewesen. Dann hätten sie beschlossen über Moskau nach Tschetschenien zu fahren. Wenn jemand nämlich von Baku nach Tschetschenien fahre, würden sie glauben, dass es Kämpfer seien, welche sich in der Türkei behandeln hätten lassen. In Moskau hätten sie bei der Verwandtschaft seiner Ehefrau gelebt. Der BF habe geglaubt, dass alles in Ordnung sei und habe nicht in den Westen fahren wollen. 6.
  4. Am 25.09.2006 wurde der BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, 2002 aus der Türkei nach Baku gefahren zu sein. Damals habe römisch 40 in den Medien verlautbart, dass alles in Ordnung sei. Das hätten sie geglaubt, sonst wären sie nicht nach Hause gefahren. Der BF habe Folgeerkrankungen, sein Auge träne ständig. Er sei ca. 5 Monate lang in Baku gewesen. Dann hätten sie beschlossen über Moskau nach Tschetschenien zu fahren. Wenn jemand nämlich von Baku nach Tschetschenien fahre, würden sie glauben, dass es Kämpfer seien, welche sich in der Türkei behandeln hätten lassen. In Moskau hätten sie bei der Verwandtschaft seiner Ehefrau gelebt. Der BF habe geglaubt, dass alles in Ordnung sei und habe nicht in den Westen fahren wollen. 6.
  5. Befragt dazu, ob er an Widerstandskämpfen beteiligt gewesen sei, führte der BF aus, weder gegen die Kämpfer, noch gegen die Russen zu sein. Von beiden Seiten könne man kein ruhiges Leben erwarten. An den Kämpfen habe sich der BF nicht beteiligt. Er habe nur Kontakt mit ihnen gehabt, als sie den BF festgenommen hätten und er verletzt worden sei. Das habe der BF auch bei seiner ersten Einvernahme gesagt. „Sie“ hätten auch ihr Haus (Anm.: das der Familie des BF) komplett zerstört. Der BF sei nie politisch aktiv gewesen und habe auch wegen seiner Religion keine Probleme gehabt. Der BF sei Sportler gewesen und habe 2003, als er nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, zu rauchen begonnen, damit er nicht auffalle. Zu trinken habe er nicht begonnen, doch sei er im Gefängnis gezwungen worden eine ganze Flasche Wodka auf nüchternen Magen zu trinken. Probleme mit Behörden habe der BF im Herkunftsstaat auch nicht gehabt. Als der BF festgenommen worden sei, habe er gewusst, dass sie ihn wieder festnehmen könnten, deshalb sei der BF ausgereist. Einem Gefangenen, mit welchem der BF inhaftiert gewesen sei, würden sie nach dem Leben trachten. Der BF vermute, dass dieser in Dagestan oder Russland inhaftiert sei, wenn er nicht schon umgebracht worden sei. In einem anderen Landesteil der Russischen Föderation hätte der BF keine Ruhe. Man würde ihn ausliefern, wenn er zurückkäme, zumal gesagt würde, dass der BF ein Kämpfer sei, weil ihm das linke Auge fehle. 6.
  6. Befragt dazu, ob er an Widerstandskämpfen beteiligt gewesen sei, führte der BF aus, weder gegen die Kämpfer, noch gegen die Russen zu sein. Von beiden Seiten könne man kein ruhiges Leben erwarten. An den Kämpfen habe sich der BF nicht beteiligt. Er habe nur Kontakt mit ihnen gehabt, als sie den BF festgenommen hätten und er verletzt worden sei. Das habe der BF auch bei seiner ersten Einvernahme gesagt. „Sie“ hätten auch ihr Haus Anmerkung, das der Familie des BF) komplett zerstört. Der BF sei nie politisch aktiv gewesen und habe auch wegen seiner Religion keine Probleme gehabt. Der BF sei Sportler gewesen und habe 2003, als er nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, zu rauchen begonnen, damit er nicht auffalle. Zu trinken habe er nicht begonnen, doch sei er im Gefängnis gezwungen worden eine ganze Flasche Wodka auf nüchternen Magen zu trinken. Probleme mit Behörden habe der BF im Herkunftsstaat auch nicht gehabt. Als der BF festgenommen worden sei, habe er gewusst, dass sie ihn wieder festnehmen könnten, deshalb sei der BF ausgereist. Einem Gefangenen, mit welchem der BF inhaftiert gewesen sei, würden sie nach dem Leben trachten. Der BF vermute, dass dieser in Dagestan oder Russland inhaftiert sei, wenn er nicht schon umgebracht worden sei. In einem anderen Landesteil der Russischen Föderation hätte der BF keine Ruhe. Man würde ihn ausliefern, wenn er zurückkäme, zumal gesagt würde, dass der BF ein Kämpfer sei, weil ihm das linke Auge fehle. 6.
  7. In der Russischen Föderation verfüge der BF noch über 3 Halbbrüder. In Österreich sei sein „echter“ Bruder. Die Eltern des BF seien geschieden. Zu seinen Eltern habe der BF keinen Kontakt. Der BF habe immer wieder Probleme mit seinem Auge, weil es eitere. Als er in Österreich 2 Monate im Gefängnis gewesen sei, sei der BF deswegen auch untersucht und behandelt worden. Im Moment werde er nicht behandelt. Einmal sei der BF beim Arzt gewesen, doch sei kein Dolmetscher dabei gewesen. Der BF habe eine Salbe erhalten, die nichts geholfen habe. 5 Mal sei er am Auge operiert worden, es werde von einer Salbe nicht gut.
  8. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 11.05.2007, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF vom 21.07.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
  9. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 11.05.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF vom 21.07.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
  10. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2010 mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF glaubhaft einen asylrelevanten Sachverhalt verwirklicht habe. Die maßgebliche Gefährdung des BF bestehe, sowohl aufgrund der diesem zumindest unterstellten politischen Gesinnung bzw. seiner Beteiligung am tschetschenischen Widerstand und der Annahme der russischen Behörden, dass der BF selbst Widerstandskämpfer gewesen sei, wovon die russischen Soldaten schon allein angesichts der augenscheinlichen Schussverletzung, sowie dem Verlust des linken Augenlichts des BF überzeugt gewesen seien. Außerdem gehöre der BF zu jenem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde, zumal die Cousins des BF selbst Widerstandskämpfer gewesen seien und daher mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der BF somit auch wegen Zugehörigkeit zu einem Familienverband von anti-separatistischen Aktionen und der Verfolgung als Familienangehöriger besonders betroffen sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass russische und pro-russische Einheiten dem BF, sowie seiner Familie im Falle der Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden und der BF schwersten körperlichen Misshandlungen durch XXXX -Leute ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.
  11. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2010 mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF glaubhaft einen asylrelevanten Sachverhalt verwirklicht habe. Die maßgebliche Gefährdung des BF bestehe, sowohl aufgrund der diesem zumindest unterstellten politischen Gesinnung bzw. seiner Beteiligung am tschetschenischen Widerstand und der Annahme der russischen Behörden, dass der BF selbst Widerstandskämpfer gewesen sei, wovon die russischen Soldaten schon allein angesichts der augenscheinlichen Schussverletzung, sowie dem Verlust des linken Augenlichts des BF überzeugt gewesen seien. Außerdem gehöre der BF zu jenem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde, zumal die Cousins des BF selbst Widerstandskämpfer gewesen seien und daher mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der BF somit auch wegen Zugehörigkeit zu einem Familienverband von anti-separatistischen Aktionen und der Verfolgung als Familienangehöriger besonders betroffen sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass russische und pro-russische Einheiten dem BF, sowie seiner Familie im Falle der Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden und der BF schwersten körperlichen Misshandlungen durch römisch 40 -Leute ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.
  12. Mit Urteil des BG XXXX vom 13.09.2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 4,- verurteilt.
  13. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 13.09.2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 4,- verurteilt.
  14. Mit einstweiliger Verfügung vom 02.02.2018, XXXX wurde dem BF die Rückkehr in die Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der Wohnung an welcher seine Tochter, seine Ex-Ehefrau und 3 weitere gemeinsame Kinder wohnhaft waren, für die Dauer eines Jahres verboten. Außerdem wurde dem BF aufgetragen das Zusammentreffen, sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Tochter für die Dauer eines Jahres zu vermeiden.
  15. Mit einstweiliger Verfügung vom 02.02.2018, römisch 40 wurde dem BF die Rückkehr in die Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der Wohnung an welcher seine Tochter, seine Ex-Ehefrau und 3 weitere gemeinsame Kinder wohnhaft waren, für die Dauer eines Jahres verboten. Außerdem wurde dem BF aufgetragen das Zusammentreffen, sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Tochter für die Dauer eines Jahres zu vermeiden.
  16. Mit Urteil des LG XXXX vom 27.09.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen § 105 Abs. 1 StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  17. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  18. Mit Ladungsbescheid vom 13.02.2019 wurde der BF zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2019 geladen. 13.
  19. Am 13.03.2019 wurde der BF im Rahmen seines Aberkennungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH oder TSCHETSCHENISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend an, perfekt Russisch und Tschetschenisch zu sprechen. Er sei soweit gesund und nehme das Medikament Tramadol. Das seien Schmerzmittel, welche der BF nehme, weil er Probleme mit der Wirbelsäule habe. Diese seien ihm vom Arzt verschrieben worden. Der BF verfüge über seine 4 Kinder im Bundesgebiet, XXXX , geb. im XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Der BF sei in einer Beziehung mit XXXX , geb. am XXXX , welche ihn auch zur Einvernahme begleitet habe. Der BF wisse nicht, welche Staatsbürgerschaft oder welchen Aufenthaltstitel diese in Österreich habe. Der BF lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen in XXXX . Am Wochenende würden sie zu ihr fahren, dort lebe ihre Tante. Seit einem Jahr seien sie zusammen und würden sie planen im Juli zu heiratet. 13.
  20. Am 13.03.2019 wurde der BF im Rahmen seines Aberkennungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH oder TSCHETSCHENISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend an, perfekt Russisch und Tschetschenisch zu sprechen. Er sei soweit gesund und nehme das Medikament Tramadol. Das seien Schmerzmittel, welche der BF nehme, weil er Probleme mit der Wirbelsäule habe. Diese seien ihm vom Arzt verschrieben worden. Der BF verfüge über seine 4 Kinder im Bundesgebiet, römisch 40 , geb. im römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Der BF sei in einer Beziehung mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche ihn auch zur Einvernahme begleitet habe. Der BF wisse nicht, welche Staatsbürgerschaft oder welchen Aufenthaltstitel diese in Österreich habe. Der BF lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen in römisch 40 . Am Wochenende würden sie zu ihr fahren, dort lebe ihre Tante. Seit einem Jahr seien sie zusammen und würden sie planen im Juli zu heiratet. 13.
  21. Zu seinen älteren Kindern habe der BF manchmal Kontakt. Sie seien schon erwachsen und meistens draußen. Den Kleinen sehe der BF etwa einmal in der Woche und zahle er auch Alimente. Für die älteren zahle der BF keine Alimente, weil sie schon über 18 Jahre alt seien. Für den jüngsten bezahle der BF etwa EUR 100,-. Als er nicht gearbeitet habe, habe der BF EUR 50,- bezahlt. Der BF arbeite bei den XXXX und verdiene zwischen EUR 1.600,- und EUR 1.700,-. Mit Überstunden verdiene er etwas mehr, EUR 1.500,- seien jedoch fast fix. Der BF wurde in der Folge von der belangten Behörde aufgefordert Gehaltszettel und seinen Arbeitsvertrag vorzulegen. Den Arbeitsvertrag finde der BF gerade nicht, er müsse ihn von der Firma holen. Seit ca. 3 Monaten arbeite der BF bei den XXXX , er sei jedoch über eine Leasingfirma angestellt. Der BF habe sich direkt bei der Firma beworben, allerdings mit der Begründung, dass sein Gesicht nicht zum Unternehmen passen würde, eine Absage erhalten. Später sei er neuerlich bei der Firma gewesen, weil er einen Stempel für das AMS gebraucht habe. Dann hätten sie dem BF gesagt, er könne bei ihnen anfangen. Es sei eine gute Arbeit und nicht weit von der Stadt entfernt. Früher habe der BF 5 Jahre lang bei einer Stelle gearbeitet, die 30km entfernt gewesen sei. Befragt dazu, warum der BF in den letzten 2 Jahren nur tage- oder wochenweise einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keinen durchgehenden Job gehabt habe, sondern oftmals von Transferleistungen abhängig gewesen sei, vermeinte der BF einmal bei einer Firma für Bionahrung gearbeitet zu haben, wobei er als Urlaubsvertretung eingestellt worden sei und wieder gehen habe müssen. Es sei nicht die Schuld des BF gewesen, sie seien mit ihm zufrieden gewesen. Dann habe der BF bei einem Freund 3 Monate lang gearbeitet, die Firma habe jedoch die Zahl der Mitarbeiter gekürzt und habe der BF gehen müssen. Wenn er nicht arbeiten wollen würde, hätte er die letzten 10 Jahre durchgehend nicht gearbeitet, der BF versuche jedoch immer wieder eine Stelle zu finden. Befragt dazu, warum der BF nie einen Beruf erlernt habe, gab er an, nicht mehr 20 Jahre alt zu sein und zu Hause viel erlebt zu haben. 3 Monate lang sei er im Keller bei XXXX gewesen. Man könne sich gar nicht vorstellen, was dort alles passiere. Bei ihnen habe Krieg geherrscht, als der BF jung gewesen sei. Der BF sei 18 Jahre alt gewesen, als er erste Krieg begonnen habe und die Zustände hätten 10 Jahre lang angedauert. Deshalb habe der BF keinen Beruf erlernen können. Der BF habe im Krieg sein Auge verloren und sei seine Nase demoliert. 13.
  22. Zu seinen älteren Kindern habe der BF manchmal Kontakt. Sie seien schon erwachsen und meistens draußen. Den Kleinen sehe der BF etwa einmal in der Woche und zahle er auch Alimente. Für die älteren zahle der BF keine Alimente, weil sie schon über 18 Jahre alt seien. Für den jüngsten bezahle der BF etwa EUR 100,-. Als er nicht gearbeitet habe, habe der BF EUR 50,- bezahlt. Der BF arbeite bei den römisch 40 und verdiene zwischen EUR 1.600,- und EUR 1.700,-. Mit Überstunden verdiene er etwas mehr, EUR 1.500,- seien jedoch fast fix. Der BF wurde in der Folge von der belangten Behörde aufgefordert Gehaltszettel und seinen Arbeitsvertrag vorzulegen. Den Arbeitsvertrag finde der BF gerade nicht, er müsse ihn von der Firma holen. Seit ca. 3 Monaten arbeite der BF bei den römisch 40 , er sei jedoch über eine Leasingfirma angestellt. Der BF habe sich direkt bei der Firma beworben, allerdings mit der Begründung, dass sein Gesicht nicht zum Unternehmen passen würde, eine Absage erhalten. Später sei er neuerlich bei der Firma gewesen, weil er einen Stempel für das AMS gebraucht habe. Dann hätten sie dem BF gesagt, er könne bei ihnen anfangen. Es sei eine gute Arbeit und nicht weit von der Stadt entfernt. Früher habe der BF 5 Jahre lang bei einer Stelle gearbeitet, die 30km entfernt gewesen sei. Befragt dazu, warum der BF in den letzten 2 Jahren nur tage- oder wochenweise einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keinen durchgehenden Job gehabt habe, sondern oftmals von Transferleistungen abhängig gewesen sei, vermeinte der BF einmal bei einer Firma für Bionahrung gearbeitet zu haben, wobei er als Urlaubsvertretung eingestellt worden sei und wieder gehen habe müssen. Es sei nicht die Schuld des BF gewesen, sie seien mit ihm zufrieden gewesen. Dann habe der BF bei einem Freund 3 Monate lang gearbeitet, die Firma habe jedoch die Zahl der Mitarbeiter gekürzt und habe der BF gehen müssen. Wenn er nicht arbeiten wollen würde, hätte er die letzten 10 Jahre durchgehend nicht gearbeitet, der BF versuche jedoch immer wieder eine Stelle zu finden. Befragt dazu, warum der BF nie einen Beruf erlernt habe, gab er an, nicht mehr 20 Jahre alt zu sein und zu Hause viel erlebt zu haben. 3 Monate lang sei er im Keller bei römisch 40 gewesen. Man könne sich gar nicht vorstellen, was dort alles passiere. Bei ihnen habe Krieg geherrscht, als der BF jung gewesen sei. Der BF sei 18 Jahre alt gewesen, als er erste Krieg begonnen habe und die Zustände hätten 10 Jahre lang angedauert. Deshalb habe der BF keinen Beruf erlernen können. Der BF habe im Krieg sein Auge verloren und sei seine Nase demoliert. 13.
  23. In Österreich habe der BF 2 ½ Monate lang einen Deutschkurs besucht, dort sei ständig darüber gesprochen worden, wie man einen Arbeitsplatz finde. Der BF habe keine Lust gehabt einen Kurs zu besuchen, in welchem man Deutsch als solches nicht lerne, sondern einem nur gezeigt werde, wie man eine Arbeitsstelle finde. Der BF habe einen Job gefunden und begonnen zu arbeiten. Dem BF sei gesagt worden, warum er in der Arbeit kein Deutsch gelernt habe. Er frage sich jedoch, wie das gehen solle, wenn fast alle Arbeitskollegen aus Kasachstan seien. Mittlerweile würden dort sogar Türken Russisch sprechen. Der BF habe einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1 abgeschlossen. In der Folge stellte sich der BF selbst kurz auf Deutsch vor. Der BF arbeite, kehre dann nach Hause zurück und unterhalte sich mit seiner Lebensgefährtin. Dann gehe er schlafen und wieder arbeiten. Wenn der BF arbeite, bliebe ihm kaum Zeit für andere Dinge. Das Gute an der Arbeit sei, dass die Zeit so schnell vergehe, sodass man gar nicht bemerke, wenn wieder Freitag sei. Freunde habe der BF keine, er habe nur ein paar bekannte Tschetschenen. Seine einzige Freundin sei XXXX . In seiner Freizeit schaue der BF Filme, er möge amerikanische Filme. 13.
  24. In Österreich habe der BF 2 ½ Monate lang einen Deutschkurs besucht, dort sei ständig darüber gesprochen worden, wie man einen Arbeitsplatz finde. Der BF habe keine Lust gehabt einen Kurs zu besuchen, in welchem man Deutsch als solches nicht lerne, sondern einem nur gezeigt werde, wie man eine Arbeitsstelle finde. Der BF habe einen Job gefunden und begonnen zu arbeiten. Dem BF sei gesagt worden, warum er in der Arbeit kein Deutsch gelernt habe. Er frage sich jedoch, wie das gehen solle, wenn fast alle Arbeitskollegen aus Kasachstan seien. Mittlerweile würden dort sogar Türken Russisch sprechen. Der BF habe einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1 abgeschlossen. In der Folge stellte sich der BF selbst kurz auf Deutsch vor. Der BF arbeite, kehre dann nach Hause zurück und unterhalte sich mit seiner Lebensgefährtin. Dann gehe er schlafen und wieder arbeiten. Wenn der BF arbeite, bliebe ihm kaum Zeit für andere Dinge. Das Gute an der Arbeit sei, dass die Zeit so schnell vergehe, sodass man gar nicht bemerke, wenn wieder Freitag sei. Freunde habe der BF keine, er habe nur ein paar bekannte Tschetschenen. Seine einzige Freundin sei römisch 40 . In seiner Freizeit schaue der BF Filme, er möge amerikanische Filme. 13.
  25. Alle seine Verwandten seien in Tschetschenien. Der Vater des BF sei letztes Jahr verstorben, doch habe der BF nicht hinfahren können. Seit 14 Jahren sei er nicht im Herkunftsstaat gewesen. Seine Großmutter, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden noch in der Russischen Föderation leben. Onkeln habe der BF keine im Herkunftsstaat. Der Onkel des BF habe fliehen müssen, weil er von XXXX -Leuten verfolgt worden sei. Dieser habe in Polen einen Aufenthaltstitel bekommen. XXXX -Leute könnten einen überall finden, es habe auch Vorfälle in XXXX gegeben. Der in XXXX Erschossene habe den BF damals, als er im Keller festgehalten worden sei, bewacht. Der BF habe ihn auf dem Foto im Internet erkannt. Die Geschichte sei bekannt, die Täter seien weggelaufen, einige seien erwischt worden und würden jetzt in Haft sitzen. XXXX habe um Schutz bei den österreichischen Behörden angesucht, er habe gesagt, dass er beobachtet werde, jedoch keinen Schutz bekommen. Er habe auch um eine Waffentrageerlaubnis angefragt, diese jedoch auch nicht bekommen. Wenn man eine Person töten wolle, helfe es auch nicht eine Waffe zu tragen, weil der Angriff plötzlich geschehe, Hauptsache es gäbe einen Befehl aus Moskau. XXXX beseitige alle, die ihm Probleme bereiten könnten, auch eigene Leute. Er habe auch XXXX in einem arabischen Land töten lassen. Der BF verfüge über einen Bruder, mit welchem er mehrmals pro Woche telefonisch Kontakt habe, und 3 Halbbrüder, mit welchen er keinen Kontakt habe, im Herkunftsstaat. Seinem Bruder gehe es gut, dieser wohne bei der Mutter und arbeite in einem Geschäft. Der BF habe auch eine ältere Schwester im Herkunftsstaat, welche in Inguschetien arbeite. Sie komme aber zur Mutter des BF, wo sie dann gemeinsam Videogespräche führen würden. Der BF habe sehr viele Verwandte in der Russischen Föderation, manche würden in Moskau leben, manche zu Hause (Anm.: in Tschetschenien). Die Zeit habe sich jedoch geändert und stehe der BF mit ihnen nicht mehr so oft in Kontakt wie vor 20 Jahren. Mit seinem Cousin, XXXX , stehe der BF ebenfalls in Kontakt. Dieser sei seit 14 Jahren im Gefängnis und habe der BF gestern mit ihm gesprochen. Wenn sein Telefon nicht versteckt sei, könnte man sogar jetzt mit ihm sprechen. Sein Cousin habe 25 Jahre bekommen und sei der BF mit diesem zusammen festgehalten worden. Das sei dann eigentlich schon die Fluchtgeschichte. Sie seien beide gegen Geldzahlungen entlassen worden, aber der BF habe gleich zu seinem Cousin gesagt, dass er abhauen solle, sonst werde er erneut mitgenommen. So sei es dann auch gekommen. Als der BF davon erfahren habe, dass sein Cousin erneut festgenommen worden sei, habe er gedacht, sein Cousin werde auch über ihn etwas sagen, weshalb der BF sofort ausgereist sei. Am Tag nach seiner Ausreise seien Spezialbehörden ins Haus des BF gekommen und habe der BF im örtlichen Fernsehen gesehen, dass sein Cousin bereits festgenommen worden sei. Die Sache sei sehr ernst gewesen, mit Beweismitteln meine der BF. Er habe seinen Pass genommen und sei ausgereist. Der BF sei zuletzt 2005 in der Russischen Föderation gewesen. 13.
  26. Alle seine Verwandten seien in Tschetschenien. Der Vater des BF sei letztes Jahr verstorben, doch habe der BF nicht hinfahren können. Seit 14 Jahren sei er nicht im Herkunftsstaat gewesen. Seine Großmutter, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden noch in der Russischen Föderation leben. Onkeln habe der BF keine im Herkunftsstaat. Der Onkel des BF habe fliehen müssen, weil er von römisch 40 -Leuten verfolgt worden sei. Dieser habe in Polen einen Aufenthaltstitel bekommen. römisch 40 -Leute könnten einen überall finden, es habe auch Vorfälle in römisch 40 gegeben. Der in römisch 40 Erschossene habe den BF damals, als er im Keller festgehalten worden sei, bewacht. Der BF habe ihn auf dem Foto im Internet erkannt. Die Geschichte sei bekannt, die Täter seien weggelaufen, einige seien erwischt worden und würden jetzt in Haft sitzen. römisch 40 habe um Schutz bei den österreichischen Behörden angesucht, er habe gesagt, dass er beobachtet werde, jedoch keinen Schutz bekommen. Er habe auch um eine Waffentrageerlaubnis angefragt, diese jedoch auch nicht bekommen. Wenn man eine Person töten wolle, helfe es auch nicht eine Waffe zu tragen, weil der Angriff plötzlich geschehe, Hauptsache es gäbe einen Befehl aus Moskau. römisch 40 beseitige alle, die ihm Probleme bereiten könnten, auch eigene Leute. Er habe auch römisch 40 in einem arabischen Land töten lassen. Der BF verfüge über einen Bruder, mit welchem er mehrmals pro Woche telefonisch Kontakt habe, und 3 Halbbrüder, mit welchen er keinen Kontakt habe, im Herkunftsstaat. Seinem Bruder gehe es gut, dieser wohne bei der Mutter und arbeite in einem Geschäft. Der BF habe auch eine ältere Schwester im Herkunftsstaat, welche in Inguschetien arbeite. Sie komme aber zur Mutter des BF, wo sie dann gemeinsam Videogespräche führen würden. Der BF habe sehr viele Verwandte in der Russischen Föderation, manche würden in Moskau leben, manche zu Hause Anmerkung, in Tschetschenien). Die Zeit habe sich jedoch geändert und stehe der BF mit ihnen nicht mehr so oft in Kontakt wie vor 20 Jahren. Mit seinem Cousin, römisch 40 , stehe der BF ebenfalls in Kontakt. Dieser sei seit 14 Jahren im Gefängnis und habe der BF gestern mit ihm gesprochen. Wenn sein Telefon nicht versteckt sei, könnte man sogar jetzt mit ihm sprechen. Sein Cousin habe 25 Jahre bekommen und sei der BF mit diesem zusammen festgehalten worden. Das sei dann eigentlich schon die Fluchtgeschichte. Sie seien beide gegen Geldzahlungen entlassen worden, aber der BF habe gleich zu seinem Cousin gesagt, dass er abhauen solle, sonst werde er erneut mitgenommen. So sei es dann auch gekommen. Als der BF davon erfahren habe, dass sein Cousin erneut festgenommen worden sei, habe er gedacht, sein Cousin werde auch über ihn etwas sagen, weshalb der BF sofort ausgereist sei. Am Tag nach seiner Ausreise seien Spezialbehörden ins Haus des BF gekommen und habe der BF im örtlichen Fernsehen gesehen, dass sein Cousin bereits festgenommen worden sei. Die Sache sei sehr ernst gewesen, mit Beweismitteln meine der BF. Er habe seinen Pass genommen und sei ausgereist. Der BF sei zuletzt 2005 in der Russischen Föderation gewesen. 13.
  27. Der BF könne nicht im Herkunftsstaat leben, dort würde er ins Gefängnis kommen. Die Behörden würden dort eine Zeit lang abwarten, bis jemand etwas mitteile und dann würden sie den BF festnehmen. Tschetschenien interessiere den BF überhaupt nicht, Kultur hin oder her. Der BF habe genügend eigene Probleme. Es sei besser in Österreich im Gefängnis zu sitzen. Sein Cousin habe ihm gezeigt, dass er nach seiner Festnahme aufgeschlitzt worden sei. Es sei in seine Brust und seine Wange geschnitten worden. Das könne sein Cousin bei einem Videoanruf bezeugen. Außerdem habe man versucht diesen im Gefängnis zu töten. Die Aufseher würden andere Gefangene dazu anstiften. Über 20 Mal sei mit einem Gegenstand auf seinen Cousin eingestochen worden, auch in den Hals sei jemandem gestochen worden. Der Cousin des BF sei 2 Monate lang auf der Intensivstation gelegen. Das Handy seines Cousins im Gefängnis sei versteckt, es sei reingeschmuggelt worden. Die Aufseher würden die Zellen durchsuchen und wenn das Handy gefunden werde, stecke man den Cousin des BF in den „Karzer“. Wenn sein Cousin die Möglichkeit dazu habe, schalte er das Handy ein, schalte es sofort wieder aus und verstecke es. Auch in Österreich würden Handys in Gefängnisse geschmuggelt. Wenn man Menschen etwas verbiete, würden sie nach anderen Wegen suchen, um an ein Handy zu kommen. Seitdem der BF den Brief bekommen habe, fühle er sich immer noch unwohl. Der BF sei nervös geworden. Er wäre bestimmt nicht so nervös, wie die anderen Tschetschenen, die mit solchen Pässen nach Tschetschenien fahren. Bei der Beerdigung seines Vaters letztes Jahr habe der BF nicht dabei sein können. Auch in einem anderen Teil Russlands außerhalb Tschetscheniens, müsste der BF unter ständiger Angst leben. Auch hier habe der BF Angst, sich irgendwo zu bewegen. 13.
  28. Zu seiner Fluchtgeschichte befragt, führte der BF aus, es sei die Geschichte, die er bereits erzählt habe. Der BF sei im Keller von XXXX gewesen, wo sein Cousin auch gewesen sei. Sie seien entlassen worden, doch sei sein Cousin danach neuerlich festgenommen worden und habe eine lange Haftstrafe bekommen. Der BF habe es geschafft von dort zu fliehen. Wäre er nicht geflohen, würde er jetzt auch im Gefängnis sitzen. In XXXX sei der BF interviewt worden und habe auch ein Zeuge für den BF ausgesagt, ein Mann namens XXXX , welcher auch in diesem Keller gewesen sei. Dieser habe die Angaben des BF bestätigt. Man habe den BF gefangen genommen, weil man mit dem Finger auf ihn gezeigt habe. Als der BF festgenommen worden sei, sei der Name seines Vaters nicht richtig gesagt worden. Da sei dem BF klargeworden, dass jemand, der ihn nicht so gut kenne, mit dem Finger auf ihn gezeigt habe. Der BF sei auf das Schlimmste verprügelt worden und habe man ihn zwingen wollen, Schriftstücke zu unterschreiben, wonach er Panzerfahrzeuge gesprengt habe. Der BF habe nichts gesagt und kein Geständnis abgelegt. Menschen seien auf verschiedenste Arten gefoltert worden, auch mit Feuer. Man habe Menschen mit Bohrmaschinen in die Beine gebohrt und in einem Zimmer so groß wie das Büro, ca. 12m², 30 Menschen eingesperrt. Täglich hätten alle Menschen aus dem Zimmer gemusst und habe XXXX persönlich die Menschen geschlagen. Man habe gesehen, dass sie Spaß dabei gehabt hätten. Alle seien froh darüber gewesen, wenn er nach Moskau reisen habe müssen. 13.
  29. Zu seiner Fluchtgeschichte befragt, führte der BF aus, es sei die Geschichte, die er bereits erzählt habe. Der BF sei im Keller von römisch 40 gewesen, wo sein Cousin auch gewesen sei. Sie seien entlassen worden, doch sei sein Cousin danach neuerlich festgenommen worden und habe eine lange Haftstrafe bekommen. Der BF habe es geschafft von dort zu fliehen. Wäre er nicht geflohen, würde er jetzt auch im Gefängnis sitzen. In römisch 40 sei der BF interviewt worden und habe auch ein Zeuge für den BF ausgesagt, ein Mann namens römisch 40 , welcher auch in diesem Keller gewesen sei. Dieser habe die Angaben des BF bestätigt. Man habe den BF gefangen genommen, weil man mit dem Finger auf ihn gezeigt habe. Als der BF festgenommen worden sei, sei der Name seines Vaters nicht richtig gesagt worden. Da sei dem BF klargeworden, dass jemand, der ihn nicht so gut kenne, mit dem Finger auf ihn gezeigt habe. Der BF sei auf das Schlimmste verprügelt worden und habe man ihn zwingen wollen, Schriftstücke zu unterschreiben, wonach er Panzerfahrzeuge gesprengt habe. Der BF habe nichts gesagt und kein Geständnis abgelegt. Menschen seien auf verschiedenste Arten gefoltert worden, auch mit Feuer. Man habe Menschen mit Bohrmaschinen in die Beine gebohrt und in einem Zimmer so groß wie das Büro, ca. 12m², 30 Menschen eingesperrt. Täglich hätten alle Menschen aus dem Zimmer gemusst und habe römisch 40 persönlich die Menschen geschlagen. Man habe gesehen, dass sie Spaß dabei gehabt hätten. Alle seien froh darüber gewesen, wenn er nach Moskau reisen habe müssen. Es sei richtig, dass der BF festgenommen und geschlagen worden sei, weil man ihn für einen Widerstandskämpfer gehalten habe. Ein fehlendes Auge sei ein Anzeichen dafür, dass man gekämpft habe. Selbst wenn der BF österreichischer Staatsbürger wäre und nach Tschetschenien fahren würde, würde er trotzdem umgebracht. Die Staatsangehörigkeit sei egal. Für sie gäbe es keine Gesetze. XXXX sei der Liebling von XXXX und seine Killermaschine. Der Nachbar des BF solle über Interpol in die Russische Föderation ausgeliefert werden. Dieser renne jetzt von einem Anwalt zum nächsten. Es sei richtig, dass der BF festgenommen und geschlagen worden sei, weil man ihn für einen Widerstandskämpfer gehalten habe. Ein fehlendes Auge sei ein Anzeichen dafür, dass man gekämpft habe. Selbst wenn der BF österreichischer Staatsbürger wäre und nach Tschetschenien fahren würde, würde er trotzdem umgebracht. Die Staatsangehörigkeit sei egal. Für sie gäbe es keine Gesetze. römisch 40 sei der Liebling von römisch 40 und seine Killermaschine. Der Nachbar des BF solle über Interpol in die Russische Föderation ausgeliefert werden. Dieser renne jetzt von einem Anwalt zum nächsten. 13.
  30. Im Falle seiner Rückkehr wäre der BF 100%ig mit Problemen konfrontiert. Bis zum heutigen Tag würden Polizisten fragen, wo der BF sei. Seit 14 Jahren sei der BF weg und werde nach 10 Jahren in der Russischen Föderation ein Verfahren eingestellt, wenn die Person nicht da sei. Aber in seinem Fall sei es nicht so. Immer wieder würde gefragt, wo der BF sei. Der Bruder des BF könne es bei einem Anruf nicht direkt sagen, aber er meine, dieselben Leute seien wieder da gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Der BF wisse schon, was sein Bruder meine. Außerdem habe der BF gesundheitliche Probleme, er werde das nicht mehr aushalten. Der BF habe vermutlich Probleme mit der Wirbelsäule aufgrund von Schlägen. Andere Probleme gesundheitlicher Natur habe der BF nicht, mit Ausnahme seiner Wirbelsäule. Man müsse sich vorstellen, dass man mit voller Wucht mit einem Knüppel geschlagen werde. Vor dem Krieg habe der BF Sport getrieben, sei gesund gewesen und werde es jetzt schlimmer. Der BF könne nicht normal sitzen, als ob seine Wirbelsäule nicht richtig sitze. Der BF gehe trotzdem zur Arbeit, er habe sich schon an die Schmerzen gewöhnt. 13.
  31. Befragt dazu, ob die Probleme mit welchen der BF im Falle einer Rückkehr konfrontiert wäre, aufgrund seiner Fluchtgeschichte bestehen würden, oder ob es neue Gründe gäbe, führte der BF aus, dass es die alten Probleme seien. Seitdem sei der BF nicht mehr zu Hause gewesen. Der FSB würde alle Adressen herausfinden. Folglich spricht der BF neuerlich über den Fall XXXX . Auf Vorhalt, dass es seit dem Jahr 2011 zu keinen Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege mehr gekommen sei, vermeinte der BF, warum dann nicht „alle zurückgeschoben worden seien“. Auch in Österreich laufe nicht alles reibungslos. Danach gefragt, was konkret passieren würde, wenn der BF in die Russische Föderation abgeschoben werde, gab der BF an, dass es darauf ankomme, wie viel Glück er habe. Wenn er Glück habe, bekäme er 25 Jahre Haft, wenn nicht, erwarte ihn der Tod. 13.
  32. Befragt dazu, ob die Probleme mit welchen der BF im Falle einer Rückkehr konfrontiert wäre, aufgrund seiner Fluchtgeschichte bestehen würden, oder ob es neue Gründe gäbe, führte der BF aus, dass es die alten Probleme seien. Seitdem sei der BF nicht mehr zu Hause gewesen. Der FSB würde alle Adressen herausfinden. Folglich spricht der BF neuerlich über den Fall römisch 40 . Auf Vorhalt, dass es seit dem Jahr 2011 zu keinen Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege mehr gekommen sei, vermeinte der BF, warum dann nicht „alle zurückgeschoben worden seien“. Auch in Österreich laufe nicht alles reibungslos. Danach gefragt, was konkret passieren würde, wenn der BF in die Russische Föderation abgeschoben werde, gab der BF an, dass es darauf ankomme, wie viel Glück er habe. Wenn er Glück habe, bekäme er 25 Jahre Haft, wenn nicht, erwarte ihn der Tod. 13.
  33. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt, führte der BF aus, dass die Urkundenfälschung total übertrieben sei. Sein Führerschein sei 3 Tage abgelaufen gewesen, er hätte ihn nun verlängern sollen. Das habe mit der Urkundenfälschung nichts zu tun. Nun habe der BF einen Führerschein ohne Beschränkung bekommen, wegen dieser Sache aber noch EUR 350,- an Strafe bekommen. Der BF verstehe nicht, warum. Neuerlich zur Urkundenfälschung befragt, vermeinte der BF in XXXX gearbeitet und sein Kennzeichen verloren zu haben. Er habe bei der Polizei eine Verlustanzeige gemacht und sei es ein Wunschkennzeichen gewesen, weshalb sei es dem BF wichtig gewesen. Er habe einfach ein Kennzeichen gemacht und unter die Windschutzscheibe gelegt. Der BF sei von der Polizei angehalten und gefragt worden, ob es gefälscht sei. Er habe nein gesagt und angegeben, dieses bei XXXX für EUR 19,90,- gekauft zu haben. Die Polizistin habe ihn gebeten das Kennzeichen vorne an der Halterung anzubringen, was der BF gemacht habe. Sie habe ein Foto davongemacht und sei es so dargestellt worden, als wäre er die ganze Zeit damit gefahren. Der BF habe nicht beweisen können, dass es unter der Windschutzscheibe gelegen sei. 13.
  34. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt, führte der BF aus, dass die Urkundenfälschung total übertrieben sei. Sein Führerschein sei 3 Tage abgelaufen gewesen, er hätte ihn nun verlängern sollen. Das habe mit der Urkundenfälschung nichts zu tun. Nun habe der BF einen Führerschein ohne Beschränkung bekommen, wegen dieser Sache aber noch EUR 350,- an Strafe bekommen. Der BF verstehe nicht, warum. Neuerlich zur Urkundenfälschung befragt, vermeinte der BF in römisch 40 gearbeitet und sein Kennzeichen verloren zu haben. Er habe bei der Polizei eine Verlustanzeige gemacht und sei es ein Wunschkennzeichen gewesen, weshalb sei es dem BF wichtig gewesen. Er habe einfach ein Kennzeichen gemacht und unter die Windschutzscheibe gelegt. Der BF sei von der Polizei angehalten und gefragt worden, ob es gefälscht sei. Er habe nein gesagt und angegeben, dieses bei römisch 40 für EUR 19,90,- gekauft zu haben. Die Polizistin habe ihn gebeten das Kennzeichen vorne an der Halterung anzubringen, was der BF gemacht habe. Sie habe ein Foto davongemacht und sei es so dargestellt worden, als wäre er die ganze Zeit damit gefahren. Der BF habe nicht beweisen können, dass es unter der Windschutzscheibe gelegen sei. 13.
  35. Zur Nötigung befragt und auf Vorhalt seiner Verurteilung, gab der BF an, Glück gehabt zu haben, weil er Recht gehabt habe. Es sei eine Gerichtsverhandlung ohne Zeugen gewesen. Der andere habe den BF geschnitten, sein Fahrzeug sei quer gestanden, darüber sage niemand etwas. Lenkerin sei die Frau gewesen, nicht der Mann, dieser sei nur daneben gesessen. Er sei von links gekommen und sei es eine Straße mit zwei Spuren gewesen, welche einspurig geworden sei. Es sei kein Reißverschlusssystem gewesen. Das gegnerische Auto hätte sich einordnen sollen, habe dem BF die Weiterfahrt jedoch blockiert, indem dieser sein Auto quergestellt und den BF nicht weiterfahren habe lassen. Der BF habe ihn gefragt, ob er es eilig habe und habe der andere dem BF dann den Stinkefinger gezeigt. Wenn der BF weitergefahren wäre, wäre es zu einem Unfall gekommen und der BF hätte Recht bekommen, das sei vom Gericht ignoriert worden. Aus Respekt habe der BF den anderen trotzdem einordnen lassen, obwohl er ihm „Fuck you“ gezeigt hätte. In der Folge führte der BF weitere Details zum Vorfall aus und rechtfertigte sein Verhalten. 13.
  36. Befragt dazu, ob das Urteil des LG XXXX vom 27.09.2018 aus der Sicht des BF ungerecht sei, führte er aus, dass es immer so mit ihm geschehe. Der BF habe sich daran schon gewöhnt. Folglich machte der BF Angaben zu seiner im Jahr 2016 erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung und rechtfertigte sich umfassend. 13.
  37. Befragt dazu, ob das Urteil des LG römisch 40 vom 27.09.2018 aus der Sicht des BF ungerecht sei, führte er aus, dass es immer so mit ihm geschehe. Der BF habe sich daran schon gewöhnt. Folglich machte der BF Angaben zu seiner im Jahr 2016 erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung und rechtfertigte sich umfassend. 13.
  38. Der BF sei schon von Verwaltungsbehörden bestraft worden. Es komme schon vor, dass man etwas zu schnell fahre. Die Strafen habe der BF immer bezahlt. Der BF habe gesagt, er zahle kein Geld mehr für Anzeigen, weshalb er dorthin gegangen sei, um die Strafe abzusitzen. Der BF sei jedoch zu früh gekommen. Der BF wolle keine Strafen mehr zahlen, weil man hier nicht fair behandelt werde. Er sei dazu bereit die Strafe abzusitzen. Wenn der BF wirklich etwas angestellt habe, dann bezahle er. Hinsichtlich einer Verwaltungsstrafe wegen zu schnell Fahrens, gab der BF an, diese sei nach 2 Wochen rechtskräftig geworden. Später habe er von einem Anwalt erfahren, dass ihm nach 2 Wochen keiner mehr helfen könne. Der BF habe diese Strafe bezahlt. Damals seien seine Sprachkenntnisse noch nicht so gut gewesen. Obwohl der BF seine Strafen wegen zu schnell Fahrens bezahlt habe, sei die Polizei gekommen und habe ihm den Führerschein für 6 Wochen abgenommen. Der BF könne nicht sagen, wie oft er in den letzten 2 Jahren Verwaltungsstrafen bekommen habe. Einmal habe er ein Problem mit einer Versicherung gehabt. Auf Vorhalt, dass der BF in den letzten 2 Jahren 16 Mal von der LPD XXXX bestraft worden sei, Großteils nach dem KFG oder der StVO, einmal jedoch, weil er gegen ein Betretungsverbot verstoßen habe und sich die Strafen auf EUR 2.420,- belaufen würden, gab der BF an, insgesamt seien es nur 5 Strafen gewesen. Wenn die Strafe nicht bezahlt werde, erhöhe sie sich und sei eine neue Strafe, obwohl es dieselbe sei. Der BF bezahle monatlich EUR 100.- bis EUR 200,-, mehr könne er nicht bezahlen. Der BF halte sich schon an die Gesetze, könne jedoch nichts dafür, wenn es dumme Menschen gebe, die an Haltestellen stünden und etwas gegen den BF hätten, vielleicht, weil er Bart trage. 13.
  39. Der BF sei schon von Verwaltungsbehörden bestraft worden. Es komme schon vor, dass man etwas zu schnell fahre. Die Strafen habe der BF immer bezahlt. Der BF habe gesagt, er zahle kein Geld mehr für Anzeigen, weshalb er dorthin gegangen sei, um die Strafe abzusitzen. Der BF sei jedoch zu früh gekommen. Der BF wolle keine Strafen mehr zahlen, weil man hier nicht fair behandelt werde. Er sei dazu bereit die Strafe abzusitzen. Wenn der BF wirklich etwas angestellt habe, dann bezahle er. Hinsichtlich einer Verwaltungsstrafe wegen zu schnell Fahrens, gab der BF an, diese sei nach 2 Wochen rechtskräftig geworden. Später habe er von einem Anwalt erfahren, dass ihm nach 2 Wochen keiner mehr helfen könne. Der BF habe diese Strafe bezahlt. Damals seien seine Sprachkenntnisse noch nicht so gut gewesen. Obwohl der BF seine Strafen wegen zu schnell Fahrens bezahlt habe, sei die Polizei gekommen und habe ihm den Führerschein für 6 Wochen abgenommen. Der BF könne nicht sagen, wie oft er in den letzten 2 Jahren Verwaltungsstrafen bekommen habe. Einmal habe er ein Problem mit einer Versicherung gehabt. Auf Vorhalt, dass der BF in den letzten 2 Jahren 16 Mal von der LPD römisch 40 bestraft worden sei, Großteils nach dem KFG oder der StVO, einmal jedoch, weil er gegen ein Betretungsverbot verstoßen habe und sich die Strafen auf EUR 2.420,- belaufen würden, gab der BF an, insgesamt seien es nur 5 Strafen gewesen. Wenn die Strafe nicht bezahlt werde, erhöhe sie sich und sei eine neue Strafe, obwohl es dieselbe sei. Der BF bezahle monatlich EUR 100.- bis EUR 200,-, mehr könne er nicht bezahlen. Der BF halte sich schon an die Gesetze, könne jedoch nichts dafür, wenn es dumme Menschen gebe, die an Haltestellen stünden und etwas gegen den BF hätten, vielleicht, weil er Bart trage. 13.
  40. Zum ausgesprochenen Betretungsverbot befragt, führte der BF aus, dass es mit seiner Tochter zu tun habe. Sie habe die Anzeige zwar wieder zurückgenommen, das Betretungsverbot sei jedoch nicht aufgehoben worden. Der BF habe mit seinem Sohn gesprochen, dieser habe ihn angerufen. Da der BF nicht in die Wohnung dürfe, hätten sie sich davor unterhalten. Dann sei ein Polizist gekommen und habe den BF geschubst. Der Polizist habe gesagt, dass sich der BF hier nicht aufhalten dürfe. Der BF habe gesagt, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, in welchem Umkreis der Wohnung er sich nicht nähern dürfe. Der BF habe deshalb eine Strafe von EUR 400,- bekommen. Der BF habe diese Strafe seiner Frau zahlen wollen, der Polizist habe jedoch gesagt, er müsse die Strafe an den Staat zahlen, das wolle der BF nicht. Dem BF sei gesagt worden, dass das Betretungsverbot ein Jahr lang gültig sei. Der BF habe sich nach dem Vorfall beim Jugendamt erkundigt. Dort sei ihm gesagt worden, dass das Betretungsverbot mit der Rücknahme der Anzeige aufgehoben werde. Der BF sei ein Jahr lang nicht hingegangen und habe sich gedacht, dass man sich von denen alles Mögliche erwarten könne, deshalb habe er seinen Sohn immer zu sich geholt. 13.
  41. Auf Vorhalt des Abschlussberichtes der Polizei vom 13.02.2018, in welchem dem BF eine erkennbare Gewaltbereitschaft attestiert wurde, seinem unkooperativen Verhalten der Polizei gegenüber, den Misshandlungen gegenüber seiner Tochter von 2006 bis 2017 und den Drohungen mit dem Umbringen gegen seine Tochter, sowie seine Ehefrau, gab der BF an, dass das vielleicht die Polizisten gesagt hätten. Seine Tochter und seine Frau würden ihm etwas ganz Anderes sagen. Einmal habe der BF seine Tochter gepackt und gesagt, sie solle nicht so frech zu ihren Eltern sein. Der BF sei nicht verrückt, seine eigene Tochter umzubringen. Er sei mit ihr in Kontakt und hätten sie eine normale Beziehung. Hinsichtlich seiner Integration wisse der BF nicht was er sagen solle. Hinsichtlich seiner Zukunft in Österreich, habe der BF keine großartigen Pläne, er wolle arbeiten. Er könne seine Strafen monatlich in einigen Jahren zurückbezahlen. Er habe sich auch an einen Anwalt gewandt, um ein Schreiben bezüglich der Ratenzahlung aufzusetzen. 13.
  42. Nach erfolgter Rückübersetzung brachte der BF vor, dass seine Tochter am XXXX geboren sei. Sein Sohn sei am XXXX geboren. Seine Freundin sei nicht am XXXX sondern am XXXX geboren. 13.
  43. Nach erfolgter Rückübersetzung brachte der BF vor, dass seine Tochter am römisch 40 geboren sei. Sein Sohn sei am römisch 40 geboren. Seine Freundin sei nicht am römisch 40 sondern am römisch 40 geboren.
  44. Am 13.03.2019 wurde die Lebensgefährtin des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , als Zeugin im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, den BF seit ca. einem Jahr zu kennen und seine Lebensgefährtin zu sein. Seit Mai 2018 führe sie mit dem BF eine Beziehung. Der BF wolle sie heiraten, sie wisse nicht, wie sie dazu stehe. Zusammenwohnen würden sie nicht, sie würden sich jedoch 3-4 Mal pro Woche sehen. Das Auto des BF sei gerade kaputt und brauche er dieses, um in die Arbeit zu fahren, weshalb die Lebensgefährtin des BF diesem gerade ihr Auto geborgt habe. Befragt dazu, wie sie sich 3-4 Mal pro Woche sehen könnten, wenn der BF in XXXX lebe und sie in XXXX , führte die Lebensgefährtin des BF aus, dass sie sich manchmal hier aufhalte. Sie habe ein Haus in XXXX . Die Lebensgefährtin lebe von der Vermietung eines Hauses. Gemeldet sei sie in XXXX , dort habe sie ihr Haus. Sie mache alles mit dem BF gemeinsam und helfe ihm. Der BF spreche schlecht Deutsch. Zur finanziellen Situation des BF befragt, gab seine Lebensgefährtin an, dass sie seitdem sie ihn kenne, zu Hause Erlagscheine gesehen habe. Der BF habe Arbeit gesucht und wolle die Strafen bezahlen, er wolle nicht ins Gefängnis. Seit 2 Monaten arbeite er, wobei er zur Polizei gegangen sei und gesagt habe seine Strafen absitzen zu wollen. Der BF bekomme EUR 1.300,- im Monat, vielleicht mehr. Oft bleibe er länger in der Arbeit. Die Lebensgefährtin des BF habe von ihrer E-Mailadresse den Lebenslauf des BF verschickt und diesem mit Bewerbungen geholfen. Die Firma habe geschrieben, er passe nicht ins Bild des Unternehmens, vielleicht sei es sein Bart. Die Lebensgefährtin des BF könne nicht sagen, dass er immer liege und nichts mache. Sie unterstützte den BF nicht finanziell, sondern kaufe nur essen. Der BF sei nicht in Vereinen oder gemeinnützigen Einrichtungen tätig. Glaublich habe der BF in der Arbeit einen Freundeskreis. Auf Facebook sei er unter „ XXXX “ registriert. Der BF spreche perfekt Russisch, wahrscheinlich auch perfekt Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch. Er probiere es, habe aber Angst, dass ihn jemand nicht verstehe, weil er so schlecht rede. Als aggressiv sie den BF nicht beschreiben. Wieso der BF mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, könne die Lebensgefährtin des BF nicht sagen. Die Mentalität sei anders. Er habe eine tschetschenische Mentalität, sie seien schnell aufbrausend. Bei ihr sei der BF ganz anders. Er sauge Staub, mache das Geschirr, trinke nicht, rauche nicht und nehme keine Drogen. Zuletzt sei der BF in der Russischen Föderation gewesen, bevor er nach Österreich gekommen sei. Er wolle jedoch seine Mutter sehen und habe auch seine Lebensgefährtin gemeint, dass es gut wäre, wenn diese nach Österreich käme. Der BF habe Angst in die Russische Föderation zu gehen. Er habe Angst ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Es gäbe andere in Österreich, die oft nah Tschetschenien fahren würden. Der BF würde das nie machen und arbeite seit 2-3 Monaten. In Tschetschenien würden die Mutter, die Schwester, der Bruder und die Großmutter des BF leben. Der BF denke, er würde sofort getötet werden, wenn er am Flughaften in Moskau ankomme, oder ins Gefängnis kommen. Der BF wolle gerne in die Russische Föderation, habe aber panische Angst. Seine Lebensgefährtin sei letztes Jahr 2 Mal im Herkunftsstaat gewesen und sei sicher, dass dem BF etwas passieren würde. Kontakt habe der BF noch zu seiner Mutter, seinem Bruder und einem Freund, der im Gefängnis sitze. Die Lebensgefährtin des BF würde diesen in der Russischen Föderation besuchen, weil sie oft in den Herkunftsstaat fahre und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, weil sie in die Russische Föderation ohne Visum fliegen wolle. Die Lebensgefährtin des BF habe noch Familie in der Russischen Föderation und werde selbst auch oft von diesen besucht. Alle 3 Monate komme jemand. Sie lebe schon lange in Österreich und habe auch Probleme mit ihrem Ex-Mann. Die Lebensgefährtin des BF habe private Probleme. Für sie sei es schwer wieder in die Russische Föderation zu ziehen, auch wenn sie wollte. Sie lebe ihr ganzes Leben in Österreich und habe im Herkunftsstaat nie gearbeitet. Im Falle seiner Abschiebung würde die Lebensgefährtin des BF diesen unterstützen, er wolle dies jedoch nicht. Ob es Gründe für einen weiteren Aufenthalt des BF in Österreich gäbe, wisse seine Lebensgefährtin nicht. Der BF sage, die Russische Föderation sei für ihn gefährlich. Sie denke, wenn er nicht in Österreich bleiben könne, werde der BF in ein anderes Land flüchten. Er könne nicht in den Herkunftsstaat zurück. Die Lebensgefährtin des BF sei nicht schwanger und habe der BF Kontakt mit seinen Kindern. Sie würden jedoch nicht darüber reden. Sie rede mit dem BF nicht über seine ehemalige Familie, weil das vor ihrer Zeit gewesen sei und wolle sie sich nicht einmischen.
  45. Am 13.03.2019 wurde die Lebensgefährtin des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , als Zeugin im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, den BF seit ca. einem Jahr zu kennen und seine Lebensgefährtin zu sein. Seit Mai 2018 führe sie mit dem BF eine Beziehung. Der BF wolle sie heiraten, sie wisse nicht, wie sie dazu stehe. Zusammenwohnen würden sie nicht, sie würden sich jedoch 3-4 Mal pro Woche sehen. Das Auto des BF sei gerade kaputt und brauche er dieses, um in die Arbeit zu fahren, weshalb die Lebensgefährtin des BF diesem gerade ihr Auto geborgt habe. Befragt dazu, wie sie sich 3-4 Mal pro Woche sehen könnten, wenn der BF in römisch 40 lebe und sie in römisch 40 , führte die Lebensgefährtin des BF aus, dass sie sich manchmal hier aufhalte. Sie habe ein Haus in römisch 40 . Die Lebensgefährtin lebe von der Vermietung eines Hauses. Gemeldet sei sie in römisch 40 , dort habe sie ihr Haus. Sie mache alles mit dem BF gemeinsam und helfe ihm. Der BF spreche schlecht Deutsch. Zur finanziellen Situation des BF befragt, gab seine Lebensgefährtin an, dass sie seitdem sie ihn kenne, zu Hause Erlagscheine gesehen habe. Der BF habe Arbeit gesucht und wolle die Strafen bezahlen, er wolle nicht ins Gefängnis. Seit 2 Monaten arbeite er, wobei er zur Polizei gegangen sei und gesagt habe seine Strafen absitzen zu wollen. Der BF bekomme EUR 1.300,- im Monat, vielleicht mehr. Oft bleibe er länger in der Arbeit. Die Lebensgefährtin des BF habe von ihrer E-Mailadresse den Lebenslauf des BF verschickt und diesem mit Bewerbungen geholfen. Die Firma habe geschrieben, er passe nicht ins Bild des Unternehmens, vielleicht sei es sein Bart. Die Lebensgefährtin des BF könne nicht sagen, dass er immer liege und nichts mache. Sie unterstützte den BF nicht finanziell, sondern kaufe nur essen. Der BF sei nicht in Vereinen oder gemeinnützigen Einrichtungen tätig. Glaublich habe der BF in der Arbeit einen Freundeskreis. Auf Facebook sei er unter „ römisch 40 “ registriert. Der BF spreche perfekt Russisch, wahrscheinlich auch perfekt Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch. Er probiere es, habe aber Angst, dass ihn jemand nicht verstehe, weil er so schlecht rede. Als aggressiv sie den BF nicht beschreiben. Wieso der BF mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, könne die Lebensgefährtin des BF nicht sagen. Die Mentalität sei anders. Er habe eine tschetschenische Mentalität, sie seien schnell aufbrausend. Bei ihr sei der BF ganz anders. Er sauge Staub, mache das Geschirr, trinke nicht, rauche nicht und nehme keine Drogen. Zuletzt sei der BF in der Russischen Föderation gewesen, bevor er nach Österreich gekommen sei. Er wolle jedoch seine Mutter sehen und habe auch seine Lebensgefährtin gemeint, dass es gut wäre, wenn diese nach Österreich käme. Der BF habe Angst in die Russische Föderation zu gehen. Er habe Angst ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Es gäbe andere in Österreich, die oft nah Tschetschenien fahren würden. Der BF würde das nie machen und arbeite seit 2-3 Monaten. In Tschetschenien würden die Mutter, die Schwester, der Bruder und die Großmutter des BF leben. Der BF denke, er würde sofort getötet werden, wenn er am Flughaften in Moskau ankomme, oder ins Gefängnis kommen. Der BF wolle gerne in die Russische Föderation, habe aber panische Angst. Seine Lebensgefährtin sei letztes Jahr 2 Mal im Herkunftsstaat gewesen und sei sicher, dass dem BF etwas passieren würde. Kontakt habe der BF noch zu seiner Mutter, seinem Bruder und einem Freund, der im Gefängnis sitze. Die Lebensgefährtin des BF würde diesen in der Russischen Föderation besuchen, weil sie oft in den Herkunftsstaat fahre und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, weil sie in die Russische Föderation ohne Visum fliegen wolle. Die Lebensgefährtin des BF habe noch Familie in der Russischen Föderation und werde selbst auch oft von diesen besucht. Alle 3 Monate komme jemand. Sie lebe schon lange in Österreich und habe auch Probleme mit ihrem Ex-Mann. Die Lebensgefährtin des BF habe private Probleme. Für sie sei es schwer wieder in die Russische Föderation zu ziehen, auch wenn sie wollte. Sie lebe ihr ganzes Leben in Österreich und habe im Herkunftsstaat nie gearbeitet. Im Falle seiner Abschiebung würde die Lebensgefährtin des BF diesen unterstützen, er wolle dies jedoch nicht. Ob es Gründe für einen weiteren Aufenthalt des BF in Österreich gäbe, wisse seine Lebensgefährtin nicht. Der BF sage, die Russische Föderation sei für ihn gefährlich. Sie denke, wenn er nicht in Österreich bleiben könne, werde der BF in ein anderes Land flüchten. Er könne nicht in den Herkunftsstaat zurück. Die Lebensgefährtin des BF sei nicht schwanger und habe der BF Kontakt mit seinen Kindern. Sie würden jedoch nicht darüber reden. Sie rede mit dem BF nicht über seine ehemalige Familie, weil das vor ihrer Zeit gewesen sei und wolle sie sich nicht einmischen. 15.
  46. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 10.04.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß „§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG“

§ 9BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Abs.

2 Z 1 FPG“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1

Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 9 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 15.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 10.04.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß „§ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG“ in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2, Ziffer eins, FPG“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 9 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 15.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und stellte fest, dass der BF in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass sich die Lage in Tschetschenien seit der Ausreise des BF erheblich verbessert habe. In seiner Einvernahme habe der BF angegeben im Falle seiner Rückkehr davon überzeugt zu sein, erneut mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert zu werden. Die Polizei würde bis heute nach seinem Verbleib fragen, das wisse der BF von seinem Bruder. Die belangte Behörde führte aus, dass die persönlichen Angaben des BF und die Berufung auf seinen Bruder nicht dazu geeignet seien die Beweiskraft der landeskundlichen Feststellungen zu erschüttern, weshalb von keiner Gefährdung seiner Person ausgegangen werden könne. Der Fall XXXX sei mit dem BF nicht zu vergleichen. Der Status des Asylberechtigten sei dem BF sohin abzuerkennen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ergäben sich keine. Er habe die ersten 29 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, verfüge ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte und sei die Grundversorgung in der Russischen Föderation gesichert. 15.
  3. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und stellte fest, dass der BF in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass sich die Lage in Tschetschenien seit der Ausreise des BF erheblich verbessert habe. In seiner Einvernahme habe der BF angegeben im Falle seiner Rückkehr davon überzeugt zu sein, erneut mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert zu werden. Die Polizei würde bis heute nach seinem Verbleib fragen, das wisse der BF von seinem Bruder. Die belangte Behörde führte aus, dass die persönlichen Angaben des BF und die Berufung auf seinen Bruder nicht dazu geeignet seien die Beweiskraft der landeskundlichen Feststellungen zu erschüttern, weshalb von keiner Gefährdung seiner Person ausgegangen werden könne. Der Fall römisch 40 sei mit dem BF nicht zu vergleichen. Der Status des Asylberechtigten sei dem BF sohin abzuerkennen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ergäben sich keine. Er habe die ersten 29 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, verfüge ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte und sei die Grundversorgung in der Russischen Föderation gesichert. 15.
  4. Rechtlich wurde von der belangten Behörde lediglich ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit dem Jahr 2005 erheblich verändert habe, wie den Länderberichten entnommen werden könne, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Vor dem Hintergrund der Angaben des BF, würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu unterliegen. Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Die Kinder des BF würden zwar in Österreich leben, doch bestehe aufgrund der Scheidung zumindest seit Jänner 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit diesen. Auch aufgrund des massiven Fehlverhaltens des BF gegenüber seinen Angehörigen könne kein schützenswertes Familienleben erkannt werden. Aufgrund seiner negativen Vorbildwirkung (kein Erwerb der deutschen Sprache, oftmalige Abhängigkeit von Sozialleistungen, Kriminalität, keine nennenswerte Integration, Gewalt gegen Familienangehörige) sei mit einer Rückkehrentscheidung dem Kindeswohl gedient. Der BF verfüge zwar über eine Lebensgefährtin, sei mit dieser jedoch erst seit etwa einem Jahr liiert, würden sie über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen und sei diese ebenfalls russische Staatsangehörige, weshalb die Fortführung der Beziehung auch im Herkunftsstaat möglich sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich daher insgesamt als zulässig. Auch die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat sei zulässig und sei das befristete 9-jährige Einreiseverbot geboten. 15.
  5. Rechtlich wurde von der belangten Behörde lediglich ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit dem Jahr 2005 erheblich verändert habe, wie den Länderberichten entnommen werden könne, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Vor dem Hintergrund der Angaben des BF, würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu unterliegen. Eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Die Kinder des BF würden zwar in Österreich leben, doch bestehe aufgrund der Scheidung zumindest seit Jänner 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit diesen. Auch aufgrund des massiven Fehlverhaltens des BF gegenüber seinen Angehörigen könne kein schützenswertes Familienleben erkannt werden. Aufgrund seiner negativen Vorbildwirkung (kein Erwerb der deutschen Sprache, oftmalige Abhängigkeit von Sozialleistungen, Kriminalität, keine nennenswerte Integration, Gewalt gegen Familienangehörige) sei mit einer Rückkehrentscheidung dem Kindeswohl gedient. Der BF verfüge zwar über eine Lebensgefährtin, sei mit dieser jedoch erst seit etwa einem Jahr liiert, würden sie über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen und sei diese ebenfalls russische Staatsangehörige, weshalb die Fortführung der Beziehung auch im Herkunftsstaat möglich sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich daher insgesamt als zulässig. Auch die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat sei zulässig und sei das befristete 9-jährige Einreiseverbot geboten. 16.
  6. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019, eingebracht am 26.04.2019, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 15.04.2019, in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei und größtenteils einfache Floskeln zur Entscheidungsbegründung herangezogen würden. Insbesondere sei die Behauptung, wonach der BF keine besondere Verbundenheit mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin habe, nicht begründet. Es werde ausgeführt, dass diese Feststellung den Angaben des BF entspreche. Der BF habe jedoch in seiner niederschriftlichen Einvernahme lediglich angeführt, dass er einen normalen Kontakt, insbesondere mit seinen älteren Kindern pflege, da diese nicht mehr zu Hause leben würden. Hinsichtlich seiner jüngeren Tochter und dem jüngsten Sohn, habe der BF ebenfalls angegeben in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Auch hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose unterlasse die belangte Behörde jegliche Form einer nachvollziehbaren Begründung. Betreffend Spruchpunkt III. werde lediglich darauf verwiesen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Eine Subsumtion auf den vorliegenden Fall sei nicht erfolgt. Die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich lediglich im Anführen der entsprechenden Gesetzesstellen. Die belangte Behörde habe sich über weite Strecken überhaupt nicht begründet und sich in Floskeln verliere.16.
  7. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019, eingebracht am 26.04.2019, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 15.04.2019, in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei und größtenteils einfache Floskeln zur Entscheidungsbegründung herangezogen würden. Insbesondere sei die Behauptung, wonach der BF keine besondere Verbundenheit mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin habe, nicht begründet. Es werde ausgeführt, dass diese Feststellung den Angaben des BF entspreche. Der BF habe jedoch in seiner niederschriftlichen Einvernahme lediglich angeführt, dass er einen normalen Kontakt, insbesondere mit seinen älteren Kindern pflege, da diese nicht mehr zu Hause leben würden. Hinsichtlich seiner jüngeren Tochter und dem jüngsten Sohn, habe der BF ebenfalls angegeben in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Auch hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose unterlasse die belangte Behörde jegliche Form einer nachvollziehbaren Begründung. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. werde lediglich darauf verwiesen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Eine Subsumtion auf den vorliegenden Fall sei nicht erfolgt. Die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich lediglich im Anführen der entsprechenden Gesetzesstellen. Die belangte Behörde habe sich über weite Strecken überhaupt nicht begründet und sich in Floskeln verliere. 16.
  8. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass diese unrichtig vorgenommen worden sei. Nachdem die Rechtslage zu § 7 AsylG dargelegt wurde, wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Einvernahme angegeben habe, Familienmitglieder hätten ihm erzählt, dass regelmäßig Personen bei ihnen zu Hause vorbeikommen und nach dem BF suchen würden. Der BF habe Grund anzunehmen, dass es sich um jene Personen handle, welche diesen bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht in Tschetschenien verfolgt hätten. Die Verfolgungsgefahr sei daher - nach wie vor - immanent. Die belangte Behörde habe außerdem nicht ausgeführt, wie sie die asylrechtlich relevanten Aspekte geprüft habe, sondern sei lediglich pauschal auf die Länderberichte verwiesen worden. Welche konkreten Änderungen der Umstände maßgeblich gewesen seien, werde von der belangten Behörde nicht dargelegt. Mit keinem Wort werde auf die Äußerungen des BF eingegangen, wonach noch immer nach ihm gesucht werde und der BF im Falle seiner Rückkehr mit einer weiteren Verfolgung zu rechnen habe. Wesentliche Tatsachen seien daher von der belangten Behörde nicht beachtet worden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass dies den Beweisergebnissen widersprechen würde. Der BF habe durch Angehörige im Herkunftsstaat in Erfahrung gebracht, dass weiterhin nach ihm gesucht würde. Jedenfalls zu befürchten sei, dass der BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen würde. Aufgrund des Umstandes, dass Familienangehörige des BF dieser unmenschlichen Behandlung zugeführt worden seien und nach dem BF weiterhin gesucht werde, sei anzunehmen, dass auch der BF im Falle seiner Rückkehr derartige Strafen zu befürchten habe. 16.
  9. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass diese unrichtig vorgenommen worden sei. Nachdem die Rechtslage zu Paragraph 7, AsylG dargelegt wurde, wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Einvernahme angegeben habe, Familienmitglieder hätten ihm erzählt, dass regelmäßig Personen bei ihnen zu Hause vorbeikommen und nach dem BF suchen würden. Der BF habe Grund anzunehmen, dass es sich um jene Personen handle, welche diesen bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht in Tschetschenien verfolgt hätten. Die Verfolgungsgefahr sei daher - nach wie vor - immanent. Die belangte Behörde habe außerdem nicht ausgeführt, wie sie die asylrechtlich relevanten Aspekte geprüft habe, sondern sei lediglich pauschal auf die Länderberichte verwiesen worden. Welche konkreten Änderungen der Umstände maßgeblich gewesen seien, werde von der belangten Behörde nicht dargelegt. Mit keinem Wort werde auf die Äußerungen des BF eingegangen, wonach noch immer nach ihm gesucht werde und der BF im Falle seiner Rückkehr mit einer weiteren Verfolgung zu rechnen habe. Wesentliche Tatsachen seien daher von der belangten Behörde nicht beachtet worden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass dies den Beweisergebnissen widersprechen würde. Der BF habe durch Angehörige im Herkunftsstaat in Erfahrung gebracht, dass weiterhin nach ihm gesucht würde. Jedenfalls zu befürchten sei, dass der BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen würde. Aufgrund des Umstandes, dass Familienangehörige des BF dieser unmenschlichen Behandlung zugeführt worden seien und nach dem BF weiterhin gesucht werde, sei anzunehmen, dass auch der BF im Falle seiner Rückkehr derartige Strafen zu befürchten habe. 16.
  10. Nach Darlegung der Rechtslage zu § 57 AsylG wurde ausgeführt, dass dem BF zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe sich darauf gestützt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ohne dies weiter zu begründen und sei eine Gefährlichkeitsprognose zu keinem Zeitpunkt vorgenommen worden. Hätte sich die belangte Behörde mit den Lebensumständen des BF auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass dem BF keine künftige Gefährlichkeit zu attestieren sei. Es dürfe auf die Umstände der Verurteilungen des BF verwiesen werden. Bei den vom BF begangenen Straftaten handle es sich um leichte Vergehen, wobei der BF lediglich zu mit einer Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe daher wesentliche Feststellungen, offenbar in Verkennung der Rechtslage, nicht getroffen. Beantragt wurde die Lebensgefährtin des BF einzuvernehmen. 16.
  11. Nach Darlegung der Rechtslage zu Paragraph 57, AsylG wurde ausgeführt, dass dem BF zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe sich darauf gestützt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ohne dies weiter zu begründen und sei eine Gefährlichkeitsprognose zu keinem Zeitpunkt vorgenommen worden. Hätte sich die belangte Behörde mit den Lebensumständen des BF auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass dem BF keine künftige Gefährlichkeit zu attestieren sei. Es dürfe auf die Umstände der Verurteilungen des BF verwiesen werden. Bei den vom BF begangenen Straftaten handle es sich um leichte Vergehen, wobei der BF lediglich zu mit einer Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe daher wesentliche Feststellungen, offenbar in Verkennung der Rechtslage, nicht getroffen. Beantragt wurde die Lebensgefährtin des BF einzuvernehmen. 16.
  12. Außerdem sei der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Durch diese liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor, welcher nicht vom Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei. Der Eingriff sei jedenfalls unzulässig. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der Scheidung von der Kindesmutter ein schützenswertes Familienleben nicht vorliege. Nur weil der BF von der Kindesmutter geschieden sei, bedeute das nicht, dass ein schützenswertes Familienleben zwischen dem BF und seinen Kindern nicht vorliege. Vielmehr habe der BF angegeben regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern zu haben. Der BF lebe in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn. Mit seiner Lebensgefährtin treffe sich der BF 3-4 Mal pro Woche und bestehe ein guter sowie häufiger Kontakt zu ihrem Sohn. Es sei unrichtig, dass hier kein Familienleben vorliege. Zur Frage der Integration sei festzuhalten, dass der BF in seiner beruflichen Tätigkeit verwurzelt sei und auch österreichische Arbeitskollegen, sowie Freunde gefunden habe. Der Vorwurf der belangten Behörde, der BF sei oftmals von Sozialleistungen abhängig gewesen, verfehle ebenso seinen Zweck. Der BF sei bemüht sich zu integrieren und Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Pauschalbeurteilung der Beziehung des BF und seiner Lebensgefährtin im angefochtenen Bescheid sei jedenfalls zurückzuweisen. Die Vorstellung der Behörde, wonach diese Beziehung bei einer Abschiebung des BF in die Russische Föderation aufrechterhalten werden könne, sei zu widersprechen. Der Sohn seiner Lebensgefährtin besuche in Österreich die Schule, weshalb eine Abschiebung des BF deren Beziehung zerstören würde. Der BF sei in Österreich sozial, beruflich und familiär verankert. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF wäre jedenfalls unverhältnismäßig. Die öffentliche Ruhe und Ordnung wäre durch den weiteren Aufenthalt des BF in Österreich nicht gefährdet. Dem BF sei eine positive Zukunftsprognose zu attestieren und bestehe kein Hinweis darauf, dass dieser neuerlich straffällig werden würde. Der BF habe eine feste Anstellung gefunden und könne ebendort auch weiterhin beschäftigt werden. Von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung könne daher keine Rede sein. 16.
  13. Außerdem sei der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Durch diese liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor, welcher nicht vom Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei. Der Eingriff sei jedenfalls unzulässig. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der Scheidung von der Kindesmutter ein schützenswertes Familienleben nicht vorliege. Nur weil der BF von der Kindesmutter geschieden sei, bedeute das nicht, dass ein schützenswertes Familienleben zwischen dem BF und seinen Kindern nicht vorliege. Vielmehr habe der BF angegeben regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern zu haben. Der BF lebe in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn. Mit seiner Lebensgefährtin treffe sich der BF 3-4 Mal pro Woche und bestehe ein guter sowie häufiger Kontakt zu ihrem Sohn. Es sei unrichtig, dass hier kein Familienleben vorliege. Zur Frage der Integration sei festzuhalten, dass der BF in seiner beruflichen Tätigkeit verwurzelt sei und auch österreichische Arbeitskollegen, sowie Freunde gefunden habe. Der Vorwurf der belangten Behörde, der BF sei oftmals von Sozialleistungen abhängig gewesen, verfehle ebenso seinen Zweck. Der BF sei bemüht sich zu integrieren und Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Pauschalbeurteilung der Beziehung des BF und seiner Lebensgefährtin im angefochtenen Bescheid sei jedenfalls zurückzuweisen. Die Vorstellung der Behörde, wonach diese Beziehung bei einer Abschiebung des BF in die Russische Föderation aufrechterhalten werden könne, sei zu widersprechen. Der Sohn seiner Lebensgefährtin besuche in Österreich die Schule, weshalb eine Abschiebung des BF deren Beziehung zerstören würde. Der BF sei in Österreich sozial, beruflich und familiär verankert. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF wäre jedenfalls unverhältnismäßig. Die öffentliche Ruhe und Ordnung wäre durch den weiteren Aufenthalt des BF in Österreich nicht gefährdet. Dem BF sei eine positive Zukunftsprognose zu attestieren und bestehe kein Hinweis darauf, dass dieser neuerlich straffällig werden würde. Der BF habe eine feste Anstellung gefunden und könne ebendort auch weiterhin beschäftigt werden. Von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung könne daher keine Rede sein. 16.
  14. Die Abschiebung des BF wäre mit einer immanenten Gefahr für Leib und Leben verbunden, weshalb diese jedenfalls für unzulässig zu erklären sei. Dabei wurde im Wesentlichen auf bereits getätigte Aussagen verwiesen. Der Cousin des BF sei bereits inhaftiert worden, wobei ursprünglich der BF selbst und sein Cousin wegen angeblicher Mithilfe im Widerstand festgenommen, sowie gefoltert worden seien. 16.
  15. Aus diesem Grund hätte auch die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise nicht ergehen dürfen. 16.
  16. Das Einreiseverbot sei nicht gerechtfertigt. 16.
  17. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Durchführung des Verfahrens, sowie Einholung sämtlicher Beweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten weiterhin zukommt; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Verhandlung an die Erstinstanz zurückverweisen.
  18. Die Beschwerdevorlage vom 20.05.2019 und der Verwaltungsakt langten am 27.05.2019 beim BVwG ein.
  19. Mit Beschwerdenachreichung vom 20.05.2020 wurde der Bescheid des Magistrats XXXX vom 19.05.2020 hinsichtlich der Namensänderung des BF vorgelegt.
  20. Mit Beschwerdenachreichung vom 20.05.2020 wurde der Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 19.05.2020 hinsichtlich der Namensänderung des BF vorgelegt.
  21. Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation mit Stand Februar 2023, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 11, letzte Änderung: 03.02.2023) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 21.04.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  22. Am 17.04.2023 legte RA XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.
  23. Am 17.04.2023 legte RA römisch 40 Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.
  24. Am 21.04.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt: Die Niederschrift lautet auszugsweise: „Befragung des BF: RI: Nennen Sie mir bitte wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX geboren in XXXX . Derzeit habe ich die russische Staatsbürgerschaft, darauf verzichten kann ich leider nicht. Ich habe die letzte Zeit in Russland gewohnt in der Straße XXXX , in XXXX , Bezirk XXXX .BF: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren in römisch 40 . Derzeit habe ich die russische Staatsbürgerschaft, darauf verzichten kann ich leider nicht. Ich habe die letzte Zeit in Russland gewohnt in der Straße römisch 40 , in römisch 40 , Bezirk römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie am 17.02.2020 im Bundesgebiet eine Namensänderung von vormals XXXX auf nunmehr XXXX beantragt haben und diese Namenänderung wurde Ihnen am 19.05.2020 bewilligt. Wieso sollten Sie im Jahr 2020, also knapp 15 Jahre nach Ihrer Einreise nach Österreich und beinahe 10 Jahre nach erfolgter Asylzuerkennung plötzlich die Notwendigkeit verspüren nunmehr Ihre Vor- und Zunamen zu ändern? Können Sie mir das bitte schlüssig erklären?RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie am 17.02.2020 im Bundesgebiet eine Namensänderung von vormals römisch 40 auf nunmehr römisch 40 beantragt haben und diese Namenänderung wurde Ihnen am 19.05.2020 bewilligt. Wieso sollten Sie im Jahr 2020, also knapp 15 Jahre nach Ihrer Einreise nach Österreich und beinahe 10 Jahre nach erfolgter Asylzuerkennung plötzlich die Notwendigkeit verspüren nunmehr Ihre Vor- und Zunamen zu ändern? Können Sie mir das bitte schlüssig erklären? BF: Ich habe den Namen ändern lassen aus Angst, dass ich in Österreich getötet werden kann, weil da werden viele Leute umgebracht. Das war der Grund. Den Namen habe ich von meiner zukünftigen Frau XXXX übernommen. Wir lieben uns sehr und wir wollen heiraten und zusammenleben.BF: Ich habe den Namen ändern lassen aus Angst, dass ich in Österreich getötet werden kann, weil da werden viele Leute umgebracht. Das war der Grund. Den Namen habe ich von meiner zukünftigen Frau römisch 40 übernommen. Wir lieben uns sehr und wir wollen heiraten und zusammenleben. RI: Ist die Dame, die draußen wartet, die Frau XXXX RI: Ist die Dame, die draußen wartet, die Frau römisch 40 BF: Ja. RI: Sind Sie der einzige der derzeit im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, welcher einen neuen Zu- und Vornamen beantragt hat oder haben das andere Familienmitglieder auch getan bzw. haben das noch vor? BF: Von meiner Familie niemand, von meinen Angehörigen, aber das hat XXXX gemacht.BF: Von meiner Familie niemand, von meinen Angehörigen, aber das hat römisch 40 gemacht. RI: Wer ist XXXX ?RI: Wer ist römisch 40 ? BF: Er hat in XXXX gelebt und hat seinen Namen in XXXX geändert. Er war ein Blogger, aber wurde vor zwei Jahren getötet. Deswegen habe ich auch große Angst.BF: Er hat in römisch 40 gelebt und hat seinen Namen in römisch 40 geändert. Er war ein Blogger, aber wurde vor zwei Jahren getötet. Deswegen habe ich auch große Angst. RI: Stand der Herr XXXX in irgendeinem verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Verhältnis zu Ihnen?RI: Stand der Herr römisch 40 in irgendeinem verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Verhältnis zu Ihnen? BF: Wir waren nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis, auch nicht in einem Freundschaftsverhältnis. Es war ein Beispiel. Ich habe im Netzwerk immer seine Videos und seine Posts geschaut und ich habe diese immer geliked. Dafür werden Leute auch verfolgt. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Tschetschene. Die Wurzeln meiner Mutter sind jüdisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Islam. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe sie gehabt, als ich hierherkam, aber dann waren sie abgelaufen und ungültig. RI wiederholt die Frage. BF: Ich hatte einen russ. Inlandspass gehabt, aber der hätte mit 45 getauscht werden müssen. Deswegen ist er ungültig und ich habe ihn weggeschmissen. Den habe ich nicht mehr gebraucht. Ich bin solange hier. Ich habe auch die Geburtsurkunde gehabt, die muss noch irgendwo sein, mehr nicht. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass? BF: Ja, habe ich gehabt, als ich hier eingereist bin. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Auslandsreisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet. BF: 1983 bin ich in die Schule gegangen und 1993 habe ich die Schule abgeschlossen. Dann wollte ich an die Uni studieren können, aber bei uns war politisch alles durcheinander gegangen und es war gar nichts mehr möglich. Ausbildung habe ich keine mehr gemacht. Nach dem ersten tschetschenischen Krieg war ich im Militäramt. Ich war Security im Gerichtssaal. Wir haben die Leute kontrolliert, wenn sie reingekommen sind, ob sie etwas Verbotenes mithaben. RI: Von wann bis wann waren Sie Security im Gerichtssaal? BF: Ab 1997 bis Anfang des zweiten tschetschenischen Krieges. Dann bin ich in den zweiten tschetschenischen Krieg als Kämpfer gegangen. RI: Wo waren Sie als Kämpfer und von wann bis wann? BF: Ich war am Krieg beteiligt bis zum Jahr 2000, als ich verletzt worden bin. Ich habe in mein linkes Auge einen Schuss bekommen von einem Sniper. Dann war ich noch in diesem Gebiet bis
  25. Dann wurde ich über Georgien in die Türkei gebracht. RI: Wann war das? BF: 2001 bin ich in Georgien gelandet, ein paar Monate später bin ich in die Türkei gekommen. Die Türkei hat damals Leute aus diesem Krieg aufgenommen und die Behandlung übernommen., RI: Von wann bis wann waren Sie in der Türkei? BF: Seit ich 2001 in die Türkei gebracht wurde, war ich bis 2004 in der Türkei. Ich kann es nicht genau sagen, aber zweieinhalb bis drei Jahre war ich dort. Ich habe neun Operationen am Auge erhalten. Ich musste dort lange sein, weil das Auge immer wieder Eiter ausgebildet hat, von der rechten Nasenwurzel her. RI: Sie waren bis 2004 in der Türkei. Was geschah danach? BF: Dann bin ich über Baku nach Tschetschenien zurückgereist. RI: Haben Sie in der Zeit von 2001 bis 2004 in der Türkei irgendetwas gearbeitet? BF: Ja, ich habe in dieser Zeit in der Türkei gearbeitet. Ich habe dort Freunde gehabt. Sie haben einen Möbelbetrieb gehabt und ich habe bei ihnen gearbeitet und sie haben mir Geld bezahlt. Ich habe das auch für meine Familie gebraucht. RI: Was haben Sie im Möbelbetrieb gearbeitet? BF: Ich habe dort gelernt. Sie haben mir beigebracht, wie Möbel gebaut werden und ich habe mitgemacht. RI: Wann sind Sie nach Tschetschenien zurückgekehrt? BF:
  26. RI: Was haben Sie dann gearbeitet? BF: Ich habe dort, als ich zurückgekommen bin, nach meinen Freunden gesucht, die mit mir gekämpft haben, wer noch überlebt hat. RI: Was haben Sie gearbeitet? BF. Dann wollte ich natürlich auch arbeiten gehen, aber ich hatte Angst, weil zu dieser Zeit haben an jeder Stelle nur XXXX -Leute gearbeitet und ich hatte Angst, sie werden mich finden wegen meines Auges. BF. Dann wollte ich natürlich auch arbeiten gehen, aber ich hatte Angst, weil zu dieser Zeit haben an jeder Stelle nur römisch 40 -Leute gearbeitet und ich hatte Angst, sie werden mich finden wegen meines Auges. RI: Das heißt, Sie haben nach Ihrer Rückkehr in Tschetschenien nicht gearbeitet, bis zu Ihrer Ausreise nicht? BF: Ich habe mitgearbeitet, aber dann wurde ich am 24.September 2004 in der Früh gefasst. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Sie haben angegeben, dass Sie 1993 Ihre Schule abgeschlossen haben und dass Sie 1997 als Security im Gerichtssaal gearbeitet haben. Was haben Sie zwischen 1993 und 1997 gemacht? BF: Wir waren geflüchtet, immer wieder hin und her. In dieser Zeit war es nicht möglich, zu arbeiten, mit meiner Mutter, meiner Oma, meiner Schwester sind wir immer wieder hin und her geflüchtet, weil die Situation in dieser Zeit war sehr schlimm. Sie haben viele Leute umgebracht, nicht nur die Tschetschenen, sondern auch die Russen, wie heute im Ukraine-Krieg wurden die Leute aus den Gefängnissen rausgelassen. Diese haben dann Waffen bekommen und haben andere umgebracht. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Nein, einen Ausbildungsabschluss habe ich nicht, nur einen Schulabschluss RI: Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Wenn ja, welcher? BF: Ich habe vorher bei den XXXX gearbeitet. Seit eineinhalb Monaten arbeite ich bei der Firma XXXX . Diese Firma hat vorher anders geheißen, nämlich Eggendorf. Die befindet sich in XXXX , in der Nähe von XXXX .BF: Ich habe vorher bei den römisch 40 gearbeitet. Seit eineinhalb Monaten arbeite ich bei der Firma römisch 40 . Diese Firma hat vorher anders geheißen, nämlich Eggendorf. Die befindet sich in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 . RI: Legen Sie bitte aktuelle Gehaltsnachweise der letzten Monate vor. BF: Ich bekomme meine Lohnzettel auf das E-Mail (BF nimmt sein Handy in die Hand.) RI an RV: Bitte legen Sie binnen Wochenfrist Gehaltsnachweise der letzten Monate vor.RI an Regierungsvorlage, Bitte legen Sie binnen Wochenfrist Gehaltsnachweise der letzten Monate vor. RI: Laut aktuellen ZMR-Auszug waren Sie im Bundesgebiet von 16.01.2017 bis 02.08.2017, d.h. mehr als ein halbes Jahr, obdachlos gemeldet. Wie kam es dazu? BF: Es kam dazu, weil ich in der Familie Probleme gehabt habe und ich habe von der Polizei ein Betretungsverbot bekommen und ohne Anmeldung konnte ich auch nicht sein. Das ist hier verboten. Deshalb habe ich mich dort gemeldet. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bi geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten in der RF an. BF: Mein Vater ist vor fünf Jahren verstorben. Ich konnte gar nicht beim Begräbnis dabei sein. Meine Oma XXXX geb. XXXX , meine Mutter habe ich dort. Sie ist sehr schwer krank. Sie heißt XXXX , XXXX an das Jahr kann ich mich jetzt nicht erinnern, entweder XXXX oder XXXX . Meine Schwester XXXX , geb. XXXX , am XXXX mein Bruder XXXX , geb. XXXX . Mehr habe ich nicht.BF: Mein Vater ist vor fünf Jahren verstorben. Ich konnte gar nicht beim Begräbnis dabei sein. Meine Oma römisch 40 geb. römisch 40 , meine Mutter habe ich dort. Sie ist sehr schwer krank. Sie heißt römisch 40 , römisch 40 an das Jahr kann ich mich jetzt nicht erinnern, entweder römisch 40 oder römisch 40 . Meine Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 mein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 . Mehr habe ich nicht. RI: Was ist mit den drei Halbbrüdern? BF: Ja, ich habe auch Halbbrüder, aber seit mich zwei von ihnen verraten haben und ich wegen ihnen ins Gefängnis gekommen bin, habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen und keinen Wunsch danach. RI: Wo befinden sich diese Verwandten in der RF? Wo leben diese? BF: Ich habe keine Ahnung, wo diese sind. RI: Sind Ihre Oma, Ihre Mutter und Ihre Geschwister noch zum gleichen Ort, wie vor Ihrer Ausreise oder leben diese woanders? BF: Nein, sie leben an einem anderen Ort in XXXX , aber ich weiß nicht den Straßennamen.BF: Nein, sie leben an einem anderen Ort in römisch 40 , aber ich weiß nicht den Straßennamen. RI: Gibt es noch Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen im Herkunftsstaat? BF: Ja, ich habe einen Onkel XXXX , meinen Onkel ms, aber er ist auch weg von Russland, seit er ein Buch über XXXX und XXXX geschrieben hat, musste er flüchten. Er ist auch gefoltert worden.BF: Ja, ich habe einen Onkel römisch 40 , meinen Onkel ms, aber er ist auch weg von Russland, seit er ein Buch über römisch 40 und römisch 40 geschrieben hat, musste er flüchten. Er ist auch gefoltert worden. RI: Wann ist er geflüchtet? BF: Das ist lange her, sechs oder sieben Jahre, glaube ich. Er ist in Polen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Cousin XXXX und wo befindet er sich?RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Cousin römisch 40 und wo befindet er sich? BF: Ja, ich habe noch Kontakt zu ihm. Er ist noch im Gefängnis. Vor vier oder fünf Tagen haben wir miteinander Kontakt gehabt. Er hat mich angerufen gehabt, aber ich habe mich nicht gemeldet. Ich kann ihn nicht im Gefängnis anrufen. Ich muss warten, bis er mich zurückruft. RI: Haben Sie sonst noch irgendwelche Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousinen, Cousins in der RF? BF: Der Vater von XXXX , zu dem ich auch Kontakt hatte, ist gestorben, ein Bruder von XXXX ist getötet worden wegen der XXXX -Sache. Mehr habe ich nicht mehr und dies waren die Leute, zu denen ich Kontakt hatte. BF: Der Vater von römisch 40 , zu dem ich auch Kontakt hatte, ist gestorben, ein Bruder von römisch 40 ist getötet worden wegen der römisch 40 -Sache. Mehr habe ich nicht mehr und dies waren die Leute, zu denen ich Kontakt hatte. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie, die in der RF lebt, seit Februar
  27. Mein Bruder wurde zu dieser Zeit verhaftet. Seitdem bin ich nicht in Kontakt mit ihm. RI: Das heißt, Sie haben seit Februar 2020 weder zu Ihrer Oma, noch zu Ihrer Mutter, noch zu Ihren Geschwistern Kontakt im Herkunftsstaat? BF: Meine Oma ist gestorben, meine Mutter und meine Schwester haben selbst gesagt, dass ich keinen Kontakt mehr mit ihnen halten soll. Denn die Telefone werden alle abgehört. RI: Wissen Sie, wovon Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten momentan leben? BF: Meine Mutter bezieht Pension, meine Schwester arbeitet als Friseurin, soweit ich weiß. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Meine Mutter hat ein eigenes Haus und wohnt im Haus. Die Schwester mietet eine Wohnung und besitzt ein Auto. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Nein, ich habe dort nichts, kein Auto, kein Haus, gar nichts. RI: Sie haben angegeben, dass Sie bis Februar 2020 Kontakt zu Ihren Verwandten in der RF hatten. Konnten diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bis dahin unbehelligt von russischen Behörde und privaten Dritten leben oder hatten diese die gleichen Probleme, wie Sie vor Ihrer Ausreise? BF: Bis 2020, bis zu dieser Zeit haben sie unbehelligt gelebt. Die Probleme haben in dieser Zeit angefangen. RI: Warum haben die Probleme in dieser Zeit angefangen? BF: Zu diesem Zeitpunkt wurde mein Bruder gefasst und ins Gefängnis gebracht, in den XXXX Rayon. BF: Zu diesem Zeitpunkt wurde mein Bruder gefasst und ins Gefängnis gebracht, in den römisch 40 Rayon. RI: Warum wurde Ihr Bruder verhaftet? Was war der Grund? BF: Wissen Sie, die XXXX -Leute fassen die Leute ohne Grund und dann finden sie einen Grund. BF: Wissen Sie, die römisch 40 -Leute fassen die Leute ohne Grund und dann finden sie einen Grund. RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Derzeit habe ich keinen Kontakt zu niemandem in der RF, nicht nur dort, sogar ich Österreich habe ich alle Kontakte zu tschetschenischen Leuten abgebrochen, seit ich XXXX kennengelernt habe. Seitdem habe ich keine Probleme mehr. Ich habe versucht den Namen XXXX zu vergessen. Als ich den Namen geändert habe, habe ich versucht, diese Person zu vergessen. Ich habe ein neues Leben angefangen.BF: Derzeit habe ich keinen Kontakt zu niemandem in der RF, nicht nur dort, sogar ich Österreich habe ich alle Kontakte zu tschetschenischen Leuten abgebrochen, seit ich römisch 40 kennengelernt habe. Seitdem habe ich keine Probleme mehr. Ich habe versucht den Namen römisch 40 zu vergessen. Als ich den Namen geändert habe, habe ich versucht, diese Person zu vergessen. Ich habe ein neues Leben angefangen. RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf. BF: Die jüngere Schwester von XXXX lebt in Frankreich, in XXXX , sonst niemand. Das weiß ich von XXXX , als wir mal gesprochen haben.BF: Die jüngere Schwester von römisch 40 lebt in Frankreich, in römisch 40 , sonst niemand. Das weiß ich von römisch 40 , als wir mal gesprochen haben. RI: Sie haben erzählt, dass Ihr Bruder 2020 festgenommen worden ist. Was wird Ihrem Bruder vorgeworfen oder was wurde Ihrem Bruder bei der Festnahme vorgeworfen? BF: Er wurde beschuldigt, dass er Munition für automatische Waffen besessen hat. Es wurde ihm weiters vorgeworfen, dass er schwul ist und dann wurde ihm gesagt, dass er mit den Behörden zusammenarbeiten soll, um schwule Männer zu finden. RI: Dieser Vorwurf des Munitionsbesitzes war der zu diesem Zeitpunkt aktuell oder war das noch etwas, das aus den Tschetschenienkriegen herrührt? BF: Der Vorwurf war der Vorwurf eines Munitionsbesitzes zu diesem Zeitpunkt. RI: Was ist mit dem Bruder weiter passiert? BF: Er musste ein leeres Papier unterschreiben und darauf wurden dann die Beschuldigungen geschrieben. Ich wurde angerufen, während er gefoltert wurde. Ich habe einen Anruf am Telefon bekommen. Ich habe seine Stimme hören können, als er gefoltert wurde. Er wurde mit Strom geschlagen und ich habe gehört, wie er schreit. Die Behörden haben mich angerufen vom Handy des Bruders. Deswegen habe ich abgehoben gehabt. RI: Erzählen Sie, was weiter passiert ist. BF: Als sie damals angerufen haben, haben sie mich gefragt: „Weißt du, dass dein Bruder mit anderen Männern schläft?“ Es ist bei uns eine sehr ernste Beschuldigung, deswegen werden Leute umgebracht. Aber er hat Glück gehabt. Sechs Tage war er dort im Gefängnis und dann wurde er freigelassen. Er hat unterschrieben, dass er für sie arbeiten wird. Er war unter großem Schock und hatte Angst etwas zu erzählen, seine Schwester auch. Er hat Gedanken gehabt, zu flüchten und deshalb hat er alles, was sie verlangt haben, unterschrieben. RI: Was geschah dann? BF: Als er freigelassen wurde, hat unsere Schwester für ihn die Flucht organisiert und ist er am selben Tag geflüchtet. RI: Wann war das? BF: Das ist alles im Februar 2020 abgelaufen. RI: Wohin ist Ihr Bruder geflüchtet? BF: Er ist zuerst nach Belarus/Weißrussland geflüchtet, dann hat er verstanden, dass er die polnische Grenze ohne Reisepass nicht überschreiten kann. Dann hat er erfahren, dass die XXXX -Leute ihn in Belarus auch fassen können. BF: Er ist zuerst nach Belarus/Weißrussland geflüchtet, dann hat er verstanden, dass er die polnische Grenze ohne Reisepass nicht überschreiten kann. Dann hat er erfahren, dass die römisch 40 -Leute ihn in Belarus auch fassen können. RI: Wohin ist Ihr Bruder geflüchtet? BF: Jetzt befindet sich mein Bruder in XXXX , in XXXX .BF: Jetzt befindet sich mein Bruder in römisch 40 , in römisch 40 . RI: Wenn Ihr Bruder in XXXX ist, auch derzeit, warum haben Sie vorhin nach der Frage nach in Drittstaaten aufhältigen Verwandten nicht auch Ihren Bruder erwähnt?RI: Wenn Ihr Bruder in römisch 40 ist, auch derzeit, warum haben Sie vorhin nach der Frage nach in Drittstaaten aufhältigen Verwandten nicht auch Ihren Bruder erwähnt? BF: Weil Sie gesagt haben, wir kommen noch dazu. Ich habe solche Sachen angefangen hat und dann hat der Richter gesagt, wir kommen noch zu der Frage. RI: Bei der Frage waren wir schon. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder im derzeitigen Aufenthaltsstaat? BF: Er hat keinen Status und keinen Aufenthaltstitel, wo er sich befindet. Er ist von einer Organisation geschützt. Es gibt eine Organisation in Russland, die die Leute schützt, die homosexuell sind, und von denen wird der Bruder in Armenien auch unterstützt, obwohl mein Bruder nicht homosexuell ist. Er hat ein Ausreisevisum von Frankreich bekommen, aber Armenien kann ihn nicht weglassen, weil er wird jetzt von Russland gesucht. Armenien hat gemeinsam mit Russland eine Datenbank, aus der gesuchte Leute ersichtlich sind, die in Russland gesucht werden. Da Armenien auch bei der SNG dabei ist, lässt Armenien ihn nicht gehen. Die Verhandlung wird um 10:40 Uhr unterbrochen und um 10:45 Uhr fortgesetzt. RI: Erklären Sie mir bitte, was Sie mit SNG meinen? BF: Nach dem Zerfall der Sowjetunion haben die Länder, die unabhängig geworden waren, wieder eine Union gebildet, dass sie in manchen Sachen wieder zusammenarbeiten und das ist diese SNG. Das ist zum Beispiel Armenien und Aserbaidschan. RI: Sie haben vorhin gemeint, dass das Thema mit Ihrem Bruder jetzt ein internationales Thema wird. Wie meinen Sie das? BF versucht das zu erklären. RI an RV: Was meint der BF damit?RI an Regierungsvorlage, Was meint der BF damit? RV: Gemeint wird eine internationale Organisation, die den Homosexuellen hilft einen Schutz in einem europäischen Land zu bekommen. Die Organisation heißt LGBT. Das ist eine NGO und der Fall des Bruders ist in den Medien gerade aktuell und deswegen ist diese Organisation aktiv auf den Bruder des BF zugekommen. Es wurde ein Visum in Frankreich beantragt und der Bruder hat das auch bekommen. Aufgrund des Auslieferungsverfahrens, das in Armenien anhängig ist, darf er das Land nicht verlassen.Regierungsvorlage, Gemeint wird eine internationale Organisation, die den Homosexuellen hilft einen Schutz in einem europäischen Land zu bekommen. Die Organisation heißt LGBT. Das ist eine NGO und der Fall des Bruders ist in den Medien gerade aktuell und deswegen ist diese Organisation aktiv auf den Bruder des BF zugekommen. Es wurde ein Visum in Frankreich beantragt und der Bruder hat das auch bekommen. Aufgrund des Auslieferungsverfahrens, das in Armenien anhängig ist, darf er das Land nicht verlassen. RI an RV: Die Organisation heißt LGBT, das ist doch ein Überbegriff oder?RI an Regierungsvorlage, Die Organisation heißt LGBT, das ist doch ein Überbegriff oder? RV: Das ist die Organisation wie das auch der Bruder erzählt hat und diese hat dem Bruder des BF auch geholfen beim Wechsel von Weißrussland nach Armenien.Regierungsvorlage, Das ist die Organisation wie das auch der Bruder erzählt hat und diese hat dem Bruder des BF auch geholfen beim Wechsel von Weißrussland nach Armenien. RI an RV: Was ist der letzte Stand der Dinge?RI an Regierungsvorlage, Was ist der letzte Stand der Dinge? RV: Weil das Auslieferungsverfahren anhängig ist, prüft Armenien, ob sie den Bruder des BF in die RF ausliefern müssen. Die Gefahr besteht deswegen, weil dem Bruder in Russland vorgeworfen wird, ein Mitglied der der terroristischen Vereinigung zu sein.Regierungsvorlage, Weil das Auslieferungsverfahren anhängig ist, prüft Armenien, ob sie den Bruder des BF in die RF ausliefern müssen. Die Gefahr besteht deswegen, weil dem Bruder in Russland vorgeworfen wird, ein Mitglied der der terroristischen Vereinigung zu sein. RI an RV: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass der Bruder des BF von der RF aktiv gesucht wird?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass der Bruder des BF von der RF aktiv gesucht wird? RV: § 222 des russischen StGB ist der offizielle Grund, warum der Bruder des BF gesucht wird. Der Umstand ist im Internet zu sehen, wenn man den Namen des Bruders des BF angibt, dann sieht man, dass dieser in Armenien ist und von Russland aufgrund dieses § 222 des russischen StGB gesucht wird. Das findet man unter der Homepage novayagazeta.ru.Regierungsvorlage, Paragraph 222, des russischen StGB ist der offizielle Grund, warum der Bruder des BF gesucht wird. Der Umstand ist im Internet zu sehen, wenn man den Namen des Bruders des BF angibt, dann sieht man, dass dieser in Armenien ist und von Russland aufgrund dieses Paragraph 222, des russischen StGB gesucht wird. Das findet man unter der Homepage novayagazeta.ru. RV zeigt der D auf seinem Laptop die aufgerufene Seite. Regierungsvorlage zeigt der D auf seinem Laptop die aufgerufene Seite. RI an D: Scrollen Sie bitte auf das Impressum der Seite und sagen Sie mir bitte, was das für eine Seite ist. Ist das eine offizielle staatliche Seite oder eine private Seite? D: Das kann ich nicht sagen. Bei so etwas kenne ich mich nicht aus. RV: Das ist eine offizielle Zeitung in Russland. Regierungsvorlage, Das ist eine offizielle Zeitung in Russland. RI: Ist das eine offizielle staatliche Seite oder ist das eine Seite eines Medienunternehmens, was ist das genau? D: Da kenne ich mich nicht so aus, dass ich das sagen kann. RI an RV: Übermitteln Sie bitte binnen Wochenfrist jene Unterlagen, die aus Beschwerdesicht nachweisen sollen, dass der Bruder des BF in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt ist. RI an Regierungsvorlage, Übermitteln Sie bitte binnen Wochenfrist jene Unterlagen, die aus Beschwerdesicht nachweisen sollen, dass der Bruder des BF in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt ist. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen und Geburtsdaten auf. BF: Meine Ex-Frau und meine Kinder. Meine älteste Tochter ist XXXX , geb XXXX , mein Sohn XXXX , geb. am XXXX , meine Tochter XXXX Ich kann mich an das Geburtsdatum nicht erinnern. Sie ist über XXXX Jahre alt. Jetzt kann ich mich erinnern, sie ist am XXXX oder XXXX gebo

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