RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW247 2290358-1 Spruch, W247 2290358-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. In diesem Antrag wurde zusammengefasst angegeben, dass die BF seit dem XXXX mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, dass sie sich seit 05.04.2016 (durchgehend) in Österreich aufhalte und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 habe. 1. Die BF stellte am 02.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. In diesem Antrag wurde zusammengefasst angegeben, dass die BF seit dem römisch 40 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, dass sie sich seit 05.04.2016 (durchgehend) in Österreich aufhalte und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 habe.
- Mit Schriftsatz vom 03.10.2023 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) bekanntgegeben, dass die BF die Kanzlei XXXX mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihr Vollmacht erteilt habe. Unter einem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Gatten der BF beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 03.10.2023 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) bekanntgegeben, dass die BF die Kanzlei römisch 40 mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihr Vollmacht erteilt habe. Unter einem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Gatten der BF beantragt.
- Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.02.2024 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Im Schriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes beabsichtigt sei den Antrag der BF abzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurde eine Vielzahl an Fragen an die BF gerichtet und ihr die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung, eine Stellungnahme abzugeben. 4.
- Am 26.02.2024 langte fristgerecht ein Schriftsatz der BF bei der belangten Behörde ein, in welchem unter anderem die (mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.02.2024) an die BF gerichteten Fragen beantwortet wurden. Hierbei wurde im Wesentlichen angegeben, dass die BF 2016 von Budapest nach XXXX eingereist sei. Zweck ihrer Einreise sei die Familienzusammenführung gewesen. Sie hätte nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und verfüge auch in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Die Frage ob zu jemanden in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde verneint. Zuletzt sei die BF 2012 erwerbstätig gewesen. Die BF sei nicht ehrenamtlich tätig. Sie habe keinen Job und sei Hausfrau und besuche Deutschkurse. Sie habe keine Kinder. Ihr namentlich genannter Ehemann sei österreichischer Staatsbürger. Der Aufenthaltszweck sei eine Familienzusammenführung. Auf die Frage, warum sie keinen Antrag über die NAG-Behörde durch ordnungsgemäße Auslandsantragstellung über die österreichische Botschaft stelle, gab die BF an, dass sie sich 2010 bei der österreichischen Botschaft beworben habe. Alle Unterlagen seien fertig gewesen und sie hätte eine Bescheinigung gehabt, dass sie genug Geld zum Leben habe. Die Antwort sei kategorisch negativ gewesen. 4.
- Am 26.02.2024 langte fristgerecht ein Schriftsatz der BF bei der belangten Behörde ein, in welchem unter anderem die (mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.02.2024) an die BF gerichteten Fragen beantwortet wurden. Hierbei wurde im Wesentlichen angegeben, dass die BF 2016 von Budapest nach römisch 40 eingereist sei. Zweck ihrer Einreise sei die Familienzusammenführung gewesen. Sie hätte nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und verfüge auch in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Die Frage ob zu jemanden in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde verneint. Zuletzt sei die BF 2012 erwerbstätig gewesen. Die BF sei nicht ehrenamtlich tätig. Sie habe keinen Job und sei Hausfrau und besuche Deutschkurse. Sie habe keine Kinder. Ihr namentlich genannter Ehemann sei österreichischer Staatsbürger. Der Aufenthaltszweck sei eine Familienzusammenführung. Auf die Frage, warum sie keinen Antrag über die NAG-Behörde durch ordnungsgemäße Auslandsantragstellung über die österreichische Botschaft stelle, gab die BF an, dass sie sich 2010 bei der österreichischen Botschaft beworben habe. Alle Unterlagen seien fertig gewesen und sie hätte eine Bescheinigung gehabt, dass sie genug Geld zum Leben habe. Die Antwort sei kategorisch negativ gewesen. 4.
- Zuletzt sei sie 2013 in der Russischen Föderation gewesen. Ihre Mutter lebe in ihrem Herkunftsstaat. Die BF werde in ihrem Herkunftsstaat nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Sie sei mit der Politik ihres Landes nicht einverstanden. Sie sei gegen die derzeitige Regierung, die den Krieg entfesselt habe und gegen die Oligarchen, die das ganze Land ausgeplündert hätten. Sie halte sich nicht für verpflichtet wieder im Land des Aggressors zu arbeiten und Steuern zu zahlen. Wenn sie in das Land zurückkehre, würden auf solche Worte eine Gefängnisstrafe stehen. Auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat für sie hätte, vermeinte die BF „Nicht das beste. Kein Job, keine Wohnung, keine Krankenversicherung usw.“. 4.
- Die BF halte sich seit nunmehr mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und lebe während dieses Aufenthaltes im ehelichen Haushalt mit ihrem namentlich genannten Ehemann, welcher über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Die BF strebe die Erteilung eine Aufenthaltstitels aufgrund des im Bundesgebiet bestehenden Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten an. Die BF sei bemüht gewesen im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet sich sozial und sprachlich zu integrieren. Durch den Erwerb entsprechend ausreichender Sprachkenntnisse schaffe sie sich auch die Basis für die Möglichkeit einer eigenen, unselbstständigen Erwerbstätigkeit, sobald sie hierfür auch die rechtlichen Voraussetzungen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels erlange. 4.
- Die BF halte sich seit nunmehr mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und lebe während dieses Aufenthaltes im ehelichen Haushalt mit ihrem namentlich genannten Ehemann, welcher über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Die BF strebe die Erteilung eine Aufenthaltstitels aufgrund des im Bundesgebiet bestehenden Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten an. Die BF sei bemüht gewesen im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet sich sozial und sprachlich zu integrieren. Durch den Erwerb entsprechend ausreichender Sprachkenntnisse schaffe sie sich auch die Basis für die Möglichkeit einer eigenen, unselbstständigen Erwerbstätigkeit, sobald sie hierfür auch die rechtlichen Voraussetzungen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels erlange. 4.
- Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre aufgrund der aktuellen Situation sehr schwierig. Die BF hätte keine Grundlage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wären die Wohnversorgung und Krankenversicherung nicht gewährleistet. Aufgrund anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht werde zur objektiven Beurteilung der Situation in Russland und speziell hinsichtlich des Vorbringens und der Angaben der Antragstellerin bezüglich ihrer Befürchtungen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein länderkundiges Sachverständigengutachten beantragt. Die BF ersuche von der beabsichtigen Abweisung ihres Antrages Abstand zu nehmen und gegen sie keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 02.10.2023 stattzugeben. 4.
- Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre aufgrund der aktuellen Situation sehr schwierig. Die BF hätte keine Grundlage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wären die Wohnversorgung und Krankenversicherung nicht gewährleistet. Aufgrund anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht werde zur objektiven Beurteilung der Situation in Russland und speziell hinsichtlich des Vorbringens und der Angaben der Antragstellerin bezüglich ihrer Befürchtungen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein länderkundiges Sachverständigengutachten beantragt. Die BF ersuche von der beabsichtigen Abweisung ihres Antrages Abstand zu nehmen und gegen sie keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vom 02.10.2023 stattzugeben.
- Die BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Lohnabrechnung ihres Ehegatten aus August 2023; ● Einstellungszusage vom 22.09.2023; ● Meldezettel; ● Kopie eines Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (Prüfungsdatum 23.08.2023); ● Kopie einer Heiratsurkunde; ● Kopie einer Geburtsurkunde (samt Übersetzung); ● Reisepass der Russischen Föderation im Original; ● Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1.1.+B1.2 vom 29.01.2024; ● Screenshot einer Kontoübersicht und ● Kopie aus dem Reisepass ihres Ehegatten. 6.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 02.10.2023 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 02.10.2023 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). 6.
- Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF und der vorliegenden Fakten nicht von einer tatsächlichen engen Beziehung zu ihrem Gatten ausgegangen werden könne. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die BF ihren Gatten im Jahr 2009 zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geehelicht habe. Mit ihrem Gatten sei erst am 18.08.2023 ein gemeinsamer Wohnsitz gemeldet worden. Ein tatsächlich enges Familienleben hätte nicht glaubhaft gemacht werden können. Die BF habe keinen einzigen privaten Kontakt angegeben. Bei einem tatsächlichen Aufenthalt von mittlerweile acht bzw. zehn Jahren, wie behauptet, wären zumindest einige private Kontakte in Österreich vorhanden. Es hätte keine berufliche oder soziale Integration und auch keine außergewöhnliche sprachliche Integration festgestellt werden können. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus ihrem Vorbringen würde sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergeben. 6.
- Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF und der vorliegenden Fakten nicht von einer tatsächlichen engen Beziehung zu ihrem Gatten ausgegangen werden könne. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die BF ihren Gatten im Jahr 2009 zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geehelicht habe. Mit ihrem Gatten sei erst am 18.08.2023 ein gemeinsamer Wohnsitz gemeldet worden. Ein tatsächlich enges Familienleben hätte nicht glaubhaft gemacht werden können. Die BF habe keinen einzigen privaten Kontakt angegeben. Bei einem tatsächlichen Aufenthalt von mittlerweile acht bzw. zehn Jahren, wie behauptet, wären zumindest einige private Kontakte in Österreich vorhanden. Es hätte keine berufliche oder soziale Integration und auch keine außergewöhnliche sprachliche Integration festgestellt werden können. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus ihrem Vorbringen würde sich eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergeben.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 08.03.2024 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 08.03.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt 8.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 10.04.2024 wurde für die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 13.03.2024, erhoben. Geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung. 8.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem Familien- und Eheleben der BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. In diesem Zusammenhang werde auf das beiliegende Konvolut an Bildern verwiesen. Diese würden seit dem Kennenlernen 2007 diverse Lebenssituationen zeigen, welche die Ehegatten gemeinsam gemeistert hätten. Die Bilder würden über einen Zeitraum von 2007 bis dato gehen. Die BF und ihr Gatte hätten sich 2007 in der Türkei kennengelernt. Das Paar habe 2009 geheiratet und sich an derselben Adresse gemeldet. Die BF habe im Weiteren die Schwester ihres Ehegatten und deren Familie in XXXX kennengelernt und sei diese auch mit dem jüngsten Sohn deren Gatten in einer guten Beziehung. Die Ehegatten hätten viele Gemeinsamkeiten wie das Sehen von diversen Sendungen. 8.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem Familien- und Eheleben der BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. In diesem Zusammenhang werde auf das beiliegende Konvolut an Bildern verwiesen. Diese würden seit dem Kennenlernen 2007 diverse Lebenssituationen zeigen, welche die Ehegatten gemeinsam gemeistert hätten. Die Bilder würden über einen Zeitraum von 2007 bis dato gehen. Die BF und ihr Gatte hätten sich 2007 in der Türkei kennengelernt. Das Paar habe 2009 geheiratet und sich an derselben Adresse gemeldet. Die BF habe im Weiteren die Schwester ihres Ehegatten und deren Familie in römisch 40 kennengelernt und sei diese auch mit dem jüngsten Sohn deren Gatten in einer guten Beziehung. Die Ehegatten hätten viele Gemeinsamkeiten wie das Sehen von diversen Sendungen. 8.
- Nach der Heirat im Jahr 2009 habe sich die BF ordnungsgemäß an der Wohnadresse des Gatten angemeldet. Im Weiteren sei über Jahr ein gemeinsames Eheleben geführt worden. 2009 sei jedoch die Fremdenpolizei an die BF herangetreten und habe erklärt, dass sich die BF von der Wohnadresse abmelden möge, sodass sie Ende Oktober 2009 Österreich verlassen hätte und die Dokumente in Russland geändert hätte, zumal sie nach der Heirat den Nachnamen ihres Gatten getragen hätte. Im Weiteren habe sich die BF gemeinsam mit ihrem Gatten bemüht die notwendigen Dokumente zu erlangen, um diese der österreichischen Botschaft im Sinne einer Familienzusammenführung vorzulegen. Nach der Mitteilung der BF sei diese abgewiesen worden und man hätte, so gut man hätte können, dennoch versucht ein gemeinsames Leben zu führen. Die Ehegatten hätten sich im gesamten Zeitraum gegenseitig unterstützt, geschrieben, angerufen und besucht, da sie immer zusammen sein hätten wollen. Die BF sei vollständig in Österreich integriert und lebe in aufrechter Ehe mit ihrem Gatten. Die BF sei mit ihrem Lebenspartner seit 2007 liiert und sei das Paar durch „dick und dünn“ gegangen. Die BF habe zudem im Jahr 2011 bei den Eltern des Gatten in der Türkei gelebt und sich zu Silvester 2011 und 2012 gemeinsam mit ihm in Moskau aufgehalten. 2013 sei die BF nach Budapest gekommen, um in der Nähe ihres Gatten zu sein und 2016 hätten die beiden beschlossen wieder gemeinsam in XXXX zu leben. 8.
- Nach der Heirat im Jahr 2009 habe sich die BF ordnungsgemäß an der Wohnadresse des Gatten angemeldet. Im Weiteren sei über Jahr ein gemeinsames Eheleben geführt worden. 2009 sei jedoch die Fremdenpolizei an die BF herangetreten und habe erklärt, dass sich die BF von der Wohnadresse abmelden möge, sodass sie Ende Oktober 2009 Österreich verlassen hätte und die Dokumente in Russland geändert hätte, zumal sie nach der Heirat den Nachnamen ihres Gatten getragen hätte. Im Weiteren habe sich die BF gemeinsam mit ihrem Gatten bemüht die notwendigen Dokumente zu erlangen, um diese der österreichischen Botschaft im Sinne einer Familienzusammenführung vorzulegen. Nach der Mitteilung der BF sei diese abgewiesen worden und man hätte, so gut man hätte können, dennoch versucht ein gemeinsames Leben zu führen. Die Ehegatten hätten sich im gesamten Zeitraum gegenseitig unterstützt, geschrieben, angerufen und besucht, da sie immer zusammen sein hätten wollen. Die BF sei vollständig in Österreich integriert und lebe in aufrechter Ehe mit ihrem Gatten. Die BF sei mit ihrem Lebenspartner seit 2007 liiert und sei das Paar durch „dick und dünn“ gegangen. Die BF habe zudem im Jahr 2011 bei den Eltern des Gatten in der Türkei gelebt und sich zu Silvester 2011 und 2012 gemeinsam mit ihm in Moskau aufgehalten. 2013 sei die BF nach Budapest gekommen, um in der Nähe ihres Gatten zu sein und 2016 hätten die beiden beschlossen wieder gemeinsam in römisch 40 zu leben. 8.
- Dass die BF den Gatten 2009 zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels geehelicht hätte, sei eine willkürliche Mutmaßung zu Ungunsten der BF und seien entsprechende Beweise, wie die beantragte Einvernahme des Gatten von Seiten der belangten Behörde nicht aufgenommen worden. Die BF habe sich um eine Integration im Bundesgebiet bemüht, sei bestrebt gewesen ihre Deutschkenntnisse immer weiter zu verbessern und sei der deutschen Sprache mittlerweile gut mächtig. 8.
- Unter einem vorgelegt wurde eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem Deutschkurs B1.2 vom 25.03.2024; Kopien aus einem Reisepass und Personalausweis des Gatten der BF; eine Kopie aus einem Reisepass der BF; eine Kopie einer Gastkarte eines Hotels; Kopien einer Zahlungsanweisung und eines Mails, ein Meldezettel sowie ein Konvolut an Fotos in schwarz-weiß. 8.
- Beantragt wurde in der Beschwerde die Einvernahme des Gatten der BF; die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf Erteilung eines
Art 8
EMRK Folge zu geben und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.8.7. Beantragt wurde in der Beschwerde die Einvernahme des Gatten der BF; die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK Folge zu geben und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 11.04.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.04.2024 ein.
- Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2024), mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.
- Am 01.07.2024 langte fristgerecht eine beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die „Beweismittel der Russischen Föderation“ nach Ansicht der BF sehr allgemein gefasst seien und werde daher wie bereits in der Beschwerde der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigen gestellt, damit die Angaben der BF auf ihre Plausibilität und Glaubwürdigkeit hin objektiv durch einen Sachverständigen im Zuge seiner Befundaufnahme geprüft werden können. Der BF sei es aufgrund des in der Beschwerde angeführten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet nicht zumutbar in die Russische Föderation zurückzukehren.
- Mit Urkundenvorlage vom 19.11.2024 übermittelte die Beschwerdeseite dem BVwG Teilnahmebestätigungen zu Deutsch-Intensivkursen B1.1 vom 22.08.2024 und B1.
- vom 26.09.
- Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Mai 2025) sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 16, vom 21.05.2025, mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. 14.
- In einer beschwerdeseitigen fristgerechten Stellungnahme vom 23.06.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF bereits im Laufe des Verfahrens angeführt hätte, dass nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass das Herkunftsland als Aggressor gegen die Ukraine aufgetreten sei und nach wie vor kriegerische Handlungen setze, die BF im Zusammenhang mit diesem Umstand mit Widrigkeiten zu rechnen haben würde, müsste sie in das Herkunftsland zurückkehren, da ihre Einstellung eine gänzlich andere sei und sie mit der Politik im Herkunftsland nicht einverstanden sei. Die BF sei mittlerweile gut im Bundesgebiet integriert, gehe einer regelmäßigen Prüfungsvorbereitung für die Prüfung Deutsch B1 nach und möchte in weiterer Folge auch über das AMS Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Sie möchte sich in sozialer, kultureller und sprachlicher Hinsicht weiterhin im Bundesgebiet integrieren. Zumal die BF ihren Gatten in Österreich habe, würde eine Rückkehr in die Russische Föderation einen massiven Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten. Dieser könnte nicht entsprechend mit der BF ein gemeinsames Leben in der Russischen Föderation führen. 14.
- Diese Stellungnahme wurde vom BVwG mit Schriftsatz vom 25.06.2025 der belangten Behörde mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, übermittelt und dieser Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die belangte Behörde keinen Gebrauch machte.
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Dezember 2025) sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17, vom 23.12.2025, mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.
- Am 22.01.2026 langte fristgerechte eine weitere beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein. Hierbei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im Wesentlichen auf die bisher getätigten Eingaben und Stellungnahmen an das BVwG verweise. Zumal aus Kostengründen und aufgrund des anhängigen Verfahrens die BF derzeit keine kostenlosen Unterrichtseinheiten der deutschen Sprache konsumieren könne, da dieser ein gültiges Ausweisdokument fehle, werde die Teilnahme an staatlich geförderten Integrationskursen erheblich erschwert. Die BF sei dennoch bemüht kostenlose Kurse zu finden und aktiv daran teilzunehmen. Derzeit besuche sie einen kostenlosen Grammatikkurs in einem Institut. Zuletzt habe sie einen Grammatikkurs von
- Oktober 2025 bis
- Jänner 2026 absolviert, wobei der Kurs viermal im Monat stattgefunden habe. Die Unterrichtseinheit, an welcher die BF wiederum weiter teilnehmen möchte, beginne am
- Februar
- Die BF verweise in Hinblick auf die Russische Föderation auf das bis dato erstattete Vorbringen und den Umstand, dass sie nach wie vor um weitere soziale, sprachliche und kulturelle Integration im Bundesgebiet bemüht sei.
- Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 übermittelte das BVwG der BF und ihrer Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Dezember 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde die BF für den 27.02.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Am 27.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm. Die Verhandlung wurde aufgrund krankheitsbedingter Absage des für die Sprache Russisch geladenen Dolmetschers vertagt.
- Mit Schriftsatz vom 02.03.2026 übermittelte das BVwG der BF und ihrer Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Dezember 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde die BF für den 20.03.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Am 20.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines der BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung der BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren letzten Wohnort in der Russischen Föderation (RF) vor Ausreise. BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation; StA. Russische Föderation; letzter Wohnort im Moskau Region; der XXXX , die Ortschaft heißt XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation; StA. Russische Föderation; letzter Wohnort im Moskau Region; der römisch 40 , die Ortschaft heißt römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Russin. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Nein. Nachgefragt: Ich bin Christin. Nachgefragt: Ich bin russisch-orthodox. RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Sie in Österreich bislang nicht vorgelegt haben? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren einen russischen Auslandsreisepass, lautend auf den Namen XXXX , mit der Nummer XXXX , gültig vom 07.
- 2005 bis 07.06.2010, vorgelegt; Ebenso haben Sie einen russischen Auslandsreisepass, lautend auf den Namen XXXX , mit der Nummer XXXX ; gültig vom 01.02.2023 bis 01.02.2033; vorgelegt. Verfügten Sie im Zeitraum 07.06.2010 bis 01.02.2023 über einen seinerzeit gültigen russischen Auslandsreisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. Wenn nein, wo befindet sich dieser momentan?RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren einen russischen Auslandsreisepass, lautend auf den Namen römisch 40 , mit der Nummer römisch 40 , gültig vom 07.
- 2005 bis 07.06.2010, vorgelegt; Ebenso haben Sie einen russischen Auslandsreisepass, lautend auf den Namen römisch 40 , mit der Nummer römisch 40 ; gültig vom 01.02.2023 bis 01.02.2033; vorgelegt. Verfügten Sie im Zeitraum 07.06.2010 bis 01.02.2023 über einen seinerzeit gültigen russischen Auslandsreisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. Wenn nein, wo befindet sich dieser momentan? BF: Einen zweiten Pass habe ich nicht gehabt. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Englisch, Türkisch und ein bisschen Deutsch. Auch Russisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: 1984 habe ich mit der Schule angefangen, ich habe 10 Klassen besucht, d.h. ich war bis 1994 in der Schule. Ich war in der Sportschule, 16 Jahre lang. Die Sportschule ist keine Akademie und kein Institut. Wenn man auf der Sportschule war, schließt man mit Meister des Sports ab. Nachgefragt: Nach dem Abschluss der Sportschule hat man in Russland das Recht kostenlos die Uni zu besuchen oder eine kostenlose pädagogische Schule zu besuchen. Nachgefragt: Ich habe ein Jahr lang das physische Institut besucht, aber das Studium nicht abgeschlossen. Nachgefragt: Das Studium war jenes zu einer Trainerin und Pädagogin für Sportgymnastik. RI: Was haben Sie dann noch im Herkunftsstaat gearbeitet? BF: Ich habe in Moskau gearbeitet, als Vertreterin für einen Club für Billard, Disco und Bowling. Nachgefragt: Ich war Managerin dieses Clubs. Bis 2006 war ich dort tätig. Nachgefragt: Das war entweder im Jahr 2003 oder 2002, als ich mit der Tätigkeit begonnen habe. RI: Was haben Sie danach gearbeitet? BF: Danach habe ich als Verkäuferin gearbeitet, in Moskau. Ich habe in großer Menge Kleidung verkauft. Nachgefragt: Von 2008 bis
- RI: Was haben Sie dann beruflich in Russland gemacht? BF: Im Jahr 2013 bin ich nach Ungarn gekommen. Nachgefragt: Ich war dort 3 Jahre lang. Ich habe dort nicht gearbeitet. RI: Wovon haben Sie in Ungarn gelebt? BF: Ich habe von meinen Ersparnissen gelebt, mein Mann XXXX hat mich auch unterstützt.BF: Ich habe von meinen Ersparnissen gelebt, mein Mann römisch 40 hat mich auch unterstützt. RI: Wo waren Sie danach und was haben Sie gearbeitet? BF: Seit 2016 habe ich mit meinem Mann durchgehend in XXXX gelebt und ich habe nicht gearbeitet.BF: Seit 2016 habe ich mit meinem Mann durchgehend in römisch 40 gelebt und ich habe nicht gearbeitet. RI: Wovon haben Sie seit 2016 gelebt? BF: Von dem Einkommen meines Mannes habe ich seither gelebt und auch von meinen Ersparnissen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen einer aufgetragenen Stellungnahme vom 26.04.2024 angegeben über ein Zeugnis der sekundären Allgemeinbildung zu verfügen, sowie einen Master of Sports im Kunstturnen als Berufsausbildung absolviert zu haben. Haben Sie ein Maturazeugnis welches, Sie vorlegen können? BF: Nein. RI: An welchen Orten haben Sie sich vor Ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2009 längere Zeit aufgehalten? Nennen Sie mir bitte Wohnorte, Zeitraum des jeweiligen Aufenthalts und den Grund für die jeweilige Übersiedlung. BF: Ich war in XXXX , ich habe mich mit meinem zukünftigen Mann getroffen. Das war im Jahr
- Ich habe ein Visum für 2 Wochen gehabt, soweit ich mich erinnern kann. Dann bin ich nach Moskau zurückgekehrt, das war Ende Februar
- Im Sommer 2009 hatten wir Hochzeit in XXXX . Danach habe ich mit meinem Mann zusammengelebt, im Oktober/November
- Ich habe dazwischen meine Pässe getauscht, weil ich einen neuen Nachnamen hatte. Ich habe einen Zettel bekommen, dass mein Visum abgelaufen ist und ich musste damals Ö verlassen. Ich habe einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, dieser wurde abgelehnt. Ich habe mich in Moskau Region, in XXXX , aufgehalten, bis zum Jahr
- Dann bin ich in die Türkei gezogen, zu den Verwandten meines Mannes. Dort habe ich 3 Monate lang gelebt. Bis zum Jahr 2013 habe ich dann in Moskau gelebt. Danach bin ich nach Ungarn gekommen. Dort war ich 3 Jahre lang, bis
- In Ungarn habe ich in XXXX gelebt.BF: Ich war in römisch 40 , ich habe mich mit meinem zukünftigen Mann getroffen. Das war im Jahr
- Ich habe ein Visum für 2 Wochen gehabt, soweit ich mich erinnern kann. Dann bin ich nach Moskau zurückgekehrt, das war Ende Februar
- Im Sommer 2009 hatten wir Hochzeit in römisch 40 . Danach habe ich mit meinem Mann zusammengelebt, im Oktober/November
- Ich habe dazwischen meine Pässe getauscht, weil ich einen neuen Nachnamen hatte. Ich habe einen Zettel bekommen, dass mein Visum abgelaufen ist und ich musste damals Ö verlassen. Ich habe einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, dieser wurde abgelehnt. Ich habe mich in Moskau Region, in römisch 40 , aufgehalten, bis zum Jahr
- Dann bin ich in die Türkei gezogen, zu den Verwandten meines Mannes. Dort habe ich 3 Monate lang gelebt. Bis zum Jahr 2013 habe ich dann in Moskau gelebt. Danach bin ich nach Ungarn gekommen. Dort war ich 3 Jahre lang, bis
- In Ungarn habe ich in römisch 40 gelebt. RI: VORHALTUNG: Aus einer Anzeige der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.11.2009 geht hervor, dass Sie von 09.02.2009 bis 15.02.2009 sich aufgrund eines gültigen tschechischen Schengenvisums rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Darüber hinaus haben Sie sich illegal im Zeitraum 16.02.2009 bis zum 23.10.2009 im Bundesgebiet aufgehalten, wobei Sie im Zeitraum 28.04.2009 bis 23.10.2009 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt haben. Was sagen Sie dazu, dass offensichtlich die Bundespolizeidirektion XXXX davon ausgeht, dass Sie von 09.02.2009 bis zum 23.10.2009, durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten haben?RI: VORHALTUNG: Aus einer Anzeige der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 20.11.2009 geht hervor, dass Sie von 09.02.2009 bis 15.02.2009 sich aufgrund eines gültigen tschechischen Schengenvisums rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Darüber hinaus haben Sie sich illegal im Zeitraum 16.02.2009 bis zum 23.10.2009 im Bundesgebiet aufgehalten, wobei Sie im Zeitraum 28.04.2009 bis 23.10.2009 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt haben. Was sagen Sie dazu, dass offensichtlich die Bundespolizeidirektion römisch 40 davon ausgeht, dass Sie von 09.02.2009 bis zum 23.10.2009, durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten haben? BF: Ich war damals ganz sicher, dass ich zurückgezogen war, aber jetzt weiß ich, dass ich im Februar 2009 nicht zurückgezogen bin. RI wiederholt die Frage. BF: 100% erinnere ich mich nicht, aber ich habe mir gedacht, dass ich zurückgezogen bin. RI: Seit wann leben Sie durchgehend im Bundesgebiet? BF: Stadt XXXX .BF: Stadt römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Durchgehend seit
- Nachgefragt: Es war warm. Frühling. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 vom 02.10.2023 auf Seite 4 des Antragsformulares angegeben bereits seit 05.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet zu leben. Haben Sie einen irgendeinen stichhaltigen Nachweis Ihres seit 05.04.2016 durchgehenden Aufenthaltes im Bundegebiet? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 02.10.2023 auf Seite 4 des Antragsformulares angegeben bereits seit 05.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet zu leben. Haben Sie einen irgendeinen stichhaltigen Nachweis Ihres seit 05.04.2016 durchgehenden Aufenthaltes im Bundegebiet? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF schaut zu RV. RI wiederholt die Frage. BF: Mein Mann und meine Nachbarn können das bestätigen. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: ● •Eine Kopie einer Honorarnote einer Frauenärztin aus XXXX vom 21.08.2017 •Eine Kopie einer Honorarnote einer Frauenärztin aus römisch 40 vom 21.08.2017 ● •Eine Kopie eines Schreibens zu dieser besagten Honorarnote der Ärztin, inklusive eine Medikationsliste BF: Nachgefragt: Ich habe keine weiteren schriftlichen Nachweise meines 2016 durchgehendenden Aufenthalts im Bundesgebiet. RI: Wann waren Sie zuletzt im Herkunftsland und aus welchem Grund? BF: Das letzte Mal im Jahr
- Ich habe ein Visum beantragt, um nach Europa zu kommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben Rahmen einer aufgetragenen Stellungnahme vom 26.04.2024 angegeben zuletzt im Jahr 2013 im Herkunftsstaat gewesen zu sein. Wieso sind Sie seit 2013 nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen und was war der konkrete Grund für Ihre letzte Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2013? BF: Ich habe keine Gründe, um in meinem Herkunftsland weiter zu bleiben, ich habe keine Familie und keine Arbeit dort. Ich habe auch keine Perspektive. Ich habe auch den Wunsch mit meinem Mann zusammen zu leben. RI: Erfolgte die letzte Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2013 mit einem damals gültigen russischen Auslandsreisepass? BF: Ja. RI: Verfügen Sie über diesen seinerzeit gültigen russischen Auslandsreisepass noch? BF: Ja. Dieser Pass liegt vor, diesen Pass habe ich auch heute vorgelegt. RI: Nach genauer Sichtung des heute vorgelegten Passes, handelt es sich um einen russischen Auslandsreisepass der BF, gültig von 06.03.2013 bis 06.03.
- RI: D.h. das ist der russische Auslandsreisepass, mit dem Sie letztmalig die RF verlassen haben? BF: Ja. RI: D.h. sämtliche Reisebewegungen müssten hieraus im angegebenen Zeitraum erfolgen oder haben Sie noch einen anderen Reisepass für den Zeitraum? BF: Ich habe keinen anderen Reisepass. RI: Welche Verwandten bzw. Familienmitglieder von Ihnen leben zurzeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten bzw. Familienmitglieder in der RF an. BF: In Russland lebt meine Mutter. Sie heißt XXXX , am XXXX geboren. Sie ist in Moskau Region aufhältig, in der Ortschaft XXXX . Sonst habe ich keine Familienmitglieder mehr in Moskau.BF: In Russland lebt meine Mutter. Sie heißt römisch 40 , am römisch 40 geboren. Sie ist in Moskau Region aufhältig, in der Ortschaft römisch 40 . Sonst habe ich keine Familienmitglieder mehr in Moskau. RI: Wie häufig stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Manchmal telefonieren wir. Nachgefragt: 3-4 Mal im Monat haben wir früher telefoniert. Jetzt ein bisschen seltener, also 1-2 Mal im Monat. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen,…)? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich ungefähr und wo sind diese aufhältig? BF: Möglicherweise habe ich Verwandte in der RF, aber seit 2001 oder früher habe ich XXXX verlassen und bin nach Moskau gezogen. Seitdem habe ich keinen Kontakt mit den Verwandten gehabt.BF: Möglicherweise habe ich Verwandte in der RF, aber seit 2001 oder früher habe ich römisch 40 verlassen und bin nach Moskau gezogen. Seitdem habe ich keinen Kontakt mit den Verwandten gehabt. RI: D.h. davor hatten Sie Kontakt zu den Verwandten? BF: Sehr schwierige Beziehungen. RI: Inwiefern? BF: Mein Onkel ms, mit dem hatten wir schlechte Familienbeziehungen und wir haben miteinander nicht gesprochen. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück;…)? BF: Sie mietet eine Wohnung. Nachgefragt: Sie hat keine Vermögenswerte. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Nein. RI: Lebt Ihre Mutter noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt als Sie ausgereist sind? BF: Ja. RI: Leben Ihre Mutter im Herkunftsstaat bislang unbehelligt von russischen Behörden und privaten Dritten oder haben diese irgendwelche Probleme. BF: Sie hat keine Probleme, sie bezieht Pension. RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Ja. RI: Haben Sie den aktuellen russischen Auslandsreisepass hier? RV: Diesen hat die BF abgegeben. Der Pass ist bei der belangten Behörde. Ich habe ein Sicherstellungsprotokoll.Regierungsvorlage, Diesen hat die BF abgegeben. Der Pass ist bei der belangten Behörde. Ich habe ein Sicherstellungsprotokoll. RV sucht das Sicherstellungsprotokoll.Regierungsvorlage sucht das Sicherstellungsprotokoll. BF legt das Sicherstellungsprotokoll bezüglich des Passes Nr.: XXXX , ausgestellt am 01.02.2023, vor. Die Kopie wird zum Akt genommen.BF legt das Sicherstellungsprotokoll bezüglich des Passes Nr.: römisch 40 , ausgestellt am 01.02.2023, vor. Die Kopie wird zum Akt genommen. RI: Verfügen Sie über Familienangehörige oder Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf? BF: Nein, ich habe keine. RI: Verfügen Sie über Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle auf. BF: Von meiner Seite habe ich keine Familienangehörige oder Verwandte. Hier lebt aber mein Mann und seine Verwandte. RI: Wann, wo und bei welcher Gelegenheit haben Sie Ihren derzeitigen Ehegatten, XXXX , geboren am XXXX , kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar?RI: Wann, wo und bei welcher Gelegenheit haben Sie Ihren derzeitigen Ehegatten, römisch 40 , geboren am römisch 40 , kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF: Wir haben uns im Sommer in XXXX im Jahr 2007 kennengelernt. Wir sind offiziell seit 2009 ein Paar.BF: Wir haben uns im Sommer in römisch 40 im Jahr 2007 kennengelernt. Wir sind offiziell seit 2009 ein Paar. RI: Sie haben eine österreichische Heiratsurkunde Nr. XXXX vorgelegt aus welcher der XXXX als Tag der Eheschließung der BF mit XXXX , geboren am XXXX , hervor geht. Haben Sie auch eine konfessionelle Trauung mit dem Hrn. XXXX vollzogen? Wenn ja, nach welchem Ritus?RI: Sie haben eine österreichische Heiratsurkunde Nr. römisch 40 vorgelegt aus welcher der römisch 40 als Tag der Eheschließung der BF mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , hervor geht. Haben Sie auch eine konfessionelle Trauung mit dem Hrn. römisch 40 vollzogen? Wenn ja, nach welchem Ritus? BF: Nein. RI: Wer von Ihrer Familie war bei der Trauung am XXXX anwesend?RI: Wer von Ihrer Familie war bei der Trauung am römisch 40 anwesend? BF: Freunde. Von meiner Familie war niemand anwesend. RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, mit wem und von wann bis wann? Bitte legen Sie auch entsprechende Unterlagen vor. BF: Nein, ich war nicht verheiratet. RI: War Ihr Ehegatte XXXX , geboren am XXXX , bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem und von wann bis wann?RI: War Ihr Ehegatte römisch 40 , geboren am römisch 40 , bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem und von wann bis wann? BF: Ja, ich weiß, dass er verheiratet war, aber ich kann kein Datum und keine Angaben dazu machen. RI: Verfügen Sie und Hr. XXXX , geboren am XXXX , über gemeinsame Kinder?RI: Verfügen Sie und Hr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , über gemeinsame Kinder? BF: Wir haben keine gemeinsamen Kinder, er hat aber 2 Söhne aus der anderen Ehe. RI: Verfügen Sie über sonstige leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Wo wurde Ihr Gatte, der Hr. XXXX , geboren und wo genau lebt, wer von seiner Kernfamilie in der Türkei?RI: Wo wurde Ihr Gatte, der Hr. römisch 40 , geboren und wo genau lebt, wer von seiner Kernfamilie in der Türkei? BF: Mein Mann ist in der Türkei geboren, in XXXX . Seine Eltern leben in der Türkei. (BF überlegt) Es ist eine kleine Stadt. Ich habe es vergessen.BF: Mein Mann ist in der Türkei geboren, in römisch 40 . Seine Eltern leben in der Türkei. (BF überlegt) Es ist eine kleine Stadt. Ich habe es vergessen. RV: Was ist die nächstgrößere Stadt?Regierungsvorlage, Was ist die nächstgrößere Stadt? BF: Es ist 15 Jahre vergangen. RI: Auch die Antwort: „Ich weiß es nicht“ ist eine legitime Antwort. Bevor Sie irgendwas sagen, sagen Sie, dass Sie es nicht wissen. BF: Er hat in der Türkei Geschwister. Nachgefragt: Eine seiner Schwestern ist gestorben. (BF rechnet) Er hat 6 Geschwister. Nachgefragt: Er hat 2 Brüder. (BF rechnet) Sie sind insgesamt zu 5, samt meinem Gatten, aber eine Schwester ist verstorben. D.h. es bleiben noch 2 Schwestern übrig. RI: Welche Schulbildung bzw. Ausbildung hat Ihr Gatte der Hr. XXXX , geboren am XXXX und seit wann befindet er sich im Bundesgebiet? Was wissen Sie darüber?RI: Welche Schulbildung bzw. Ausbildung hat Ihr Gatte der Hr. römisch 40 , geboren am römisch 40 und seit wann befindet er sich im Bundesgebiet? Was wissen Sie darüber? BF: Er hat die österr. Staatsbürgerschaft im Jahr 2001 bekommen. Er hat die Schule in der Türkei besucht, weitere Ausbildungen hat er nicht gemacht. Nachgefragt: Er befindet sich seit ca. Ende der 1980er/1990er im Bundesgebiet. RI: Welche Religion hat Ihr Gatte und dessen Kernfamilie? BF: Er ist Moslem. RI: Ist Ihr Gatte religiös bzw. ist dessen Kernfamilie religiös? BF: Ja. Natürlich. RI: Hat Ihr Ehegatte oder dessen Familie ein Problem damit, dass Sie russisch-orthodoxen Glaubens sind? BF: Nein. Natürlich nicht. RI: Wie sieht grundsätzlich Ihre finanzielle Situation im Bundesgebiet aus? Haben Sie Ersparnisse? Haben Sie Schulden? BF: Ich habe keine Schulden. Ersparnisse habe ich keine. RI: Welcher Beschäftigung geht Ihr Ehegatte derzeit nach und wieviel verdient dieser monatlich? BF: Er arbeitet momentan als Taxifahrer. Monatliches Einkommen ist 1.800 EUR bis 2.000 EUR. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der aufgetragenen Stellungnahme vom 26.02.2024, befragt nach Ihrem Privat- und Familienleben und nach etwaigen Rückkehrhindernissen u.a. angegeben, dass Sie mit der Politik Ihres Landes nicht einverstanden seien und gegen die derzeitige Regierung seien, die den Krieg entfesselt habe. Sie würden sich nicht für verpflichtet halten im Land des Aggressors wieder zu arbeiten und Steuern zu zahlen. Würden Sie ins Land zurückkehren, so würden auf diese Worte in Russland eine Gefängnisstrafe stehen. Mit diesem Vorbringen stellen Sie eine (zumindest unterstellte) politisch oppositionelle Gesinnung Ihrer Person in den Raum und deuten Rückkehrbefürchtungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an. Es gilt festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG ist und es in casu nicht um die Frage des Asyls geht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren zu durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138). Ich belehre Sie daher dahingehen, soweit Sie eine konkrete Verfolgung Ihrer Person im Herkunftsstaat in asylrelevantem Ausmaße aufgrund von GFK-Gründen befürchten, dass es Ihnen freisteht einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Im Sinne des § 17 Abs. 1 AsylG 2005 wäre dies vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu tun. Beabsichtigen Sie einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der aufgetragenen Stellungnahme vom 26.02.2024, befragt nach Ihrem Privat- und Familienleben und nach etwaigen Rückkehrhindernissen u.a. angegeben, dass Sie mit der Politik Ihres Landes nicht einverstanden seien und gegen die derzeitige Regierung seien, die den Krieg entfesselt habe. Sie würden sich nicht für verpflichtet halten im Land des Aggressors wieder zu arbeiten und Steuern zu zahlen. Würden Sie ins Land zurückkehren, so würden auf diese Worte in Russland eine Gefängnisstrafe stehen. Mit diesem Vorbringen stellen Sie eine (zumindest unterstellte) politisch oppositionelle Gesinnung Ihrer Person in den Raum und deuten Rückkehrbefürchtungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an. Es gilt festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist und es in casu nicht um die Frage des Asyls geht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren zu durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138). Ich belehre Sie daher dahingehen, soweit Sie eine konkrete Verfolgung Ihrer Person im Herkunftsstaat in asylrelevantem Ausmaße aufgrund von GFK-Gründen befürchten, dass es Ihnen freisteht einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 wäre dies vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu tun. Beabsichtigen Sie einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen? BF schaut RV an.BF schaut Regierungsvorlage an. BF und RV verlassen mit dem D den Verhandlungsaal, um sich zu besprechen.BF und Regierungsvorlage verlassen mit dem D den Verhandlungsaal, um sich zu besprechen. RV: Wir werden das Verfahren fortsetzen. Die BF hat sich mit der Frage eines etwaigen Asylantrages innerlich nicht auseinandergesetzt.Regierungsvorlage, Wir werden das Verfahren fortsetzen. Die BF hat sich mit der Frage eines etwaigen Asylantrages innerlich nicht auseinandergesetzt. […] RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Momentan bin ich kein Mitglied von einem Club oder einem Verein. Ich besuche Deutschkurse, der nächste Kurs beginnt im April. Ich möchte gerne etwas Ehrenamtliches tun. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich habe eine Nachbarin, eine Österreicherin, als Freundin gehabt. RI: Sie haben im Verfahren bislang ein ÖIF-Zertifikat auf den Niveau A2 vorgelegt. Ist dies das bisher höchste Sprachprüfungsniveau in Deutsch, dass Sie bisher abgelegt haben? Oder haben Sie ein Sprachzertifikat mit einem höheren Niveau? BF: Ich habe keine weitere Sprachzertifikate erhalten. Ich habe aber einen B1 Sprachkurs besucht, davon habe ich auch eine Bestätigung. RV legt vor: 2 Teilnahmebestätigungen für Deutschintensivkurse auf dem Niveau B1.
- und B1.
- Diese werden in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: 2 Teilnahmebestätigungen für Deutschintensivkurse auf dem Niveau B1.
- und B1.
- Diese werden in Kopie zum Akt genommen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Mir gefällt an Österreich Lebensrhythmus, Leute und Wetter. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Ich mag singen, tanzen, malen. Meine Lieblingsbeschäftigung ist grillen. Meine Hobbies ist Historie. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letzte Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Am Wochenende wir sind mit meinem Mann ihre Schwester gegangen. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Ich bin bereit mich hier zu realisieren. Ich möchte entweder im Gastronomiebereich arbeiten oder Sporttätigen ausüben. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Ehrenamtlich habe ich in Österreich nicht gearbeitet, aber ich habe es vor. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Nein, nur einen Integrationskurs. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja, ich bin gesund. Es schaut gut aus. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja, 100%. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Gatten? BF: Auf Türkisch. RI: Hatten Sie heute Gelegenheit sich umfassend zu Ihrem Familien- und Privatleben, wie auch Ihren bisher im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF? RV: Es wurde eine Familienchatgruppe erwähnt. Wie kann man sich das vorstellen?Regierungsvorlage, Es wurde eine Familienchatgruppe erwähnt. Wie kann man sich das vorstellen? BF: Ich kann die kurzen Nachrichten vorlegen. In der Familienchatgruppe werde ich als XXXX genannt.BF: Ich kann die kurzen Nachrichten vorlegen. In der Familienchatgruppe werde ich als römisch 40 genannt. RI: Was ist die Familienchatgruppe? BF: Es gibt bei uns eine Familienchatgruppe, darin sind nur die Verwandten dabei. RI: Welche Verwandte? BF: Also von der Türkei. RI: Also von der Familie Ihres Mannes? BF: Ja. Nachgefragt: Nein, meine Mutter ist nicht in der Gruppe. BF führt fort: Wir informieren wir uns gegenseitig, zb wegen einem Geburtstag oder anderen Gelegenheiten. RV: Wie wird da kommuniziert? Regelmäßig?Regierungsvorlage, Wie wird da kommuniziert? Regelmäßig? BF: Wenn jemand Geb. hat, also ein Mitglied der Gruppe, dann gratulieren wir zum Geburtstag. Wir tauschen Informationen aus, zb die Fotos wer wohin gereist ist. RV: Sie sind aktives Mitglied der Familienchatgruppe?Regierungsvorlage, Sie sind aktives Mitglied der Familienchatgruppe? BF: Ja. RV: Keine weiteren Fragen an die BF.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen an die BF. RV legt vor: Ein Screenshot einer typischen Kommunikation der Familienchatgruppe, sowie eine Auflistung der Teilnehmer des Familienchats. Dies wird als Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Ein Screenshot einer typischen Kommunikation der Familienchatgruppe, sowie eine Auflistung der Teilnehmer des Familienchats. Dies wird als Kopie zum Akt genommen. RV: Die BF wird als XXXX genannt. Dies soll dazu dienen, zu bewiesen, dass die BF in der Familie integriert ist und aktives Mitglied der Familie ist.Regierungsvorlage, Die BF wird als römisch 40 genannt. Dies soll dazu dienen, zu bewiesen, dass die BF in der Familie integriert ist und aktives Mitglied der Familie ist. RI: In der Auflistung der Teilnehmer finde ich nicht den Namen XXXX . Wo scheinen Sie hier auf?RI: In der Auflistung der Teilnehmer finde ich nicht den Namen römisch 40 . Wo scheinen Sie hier auf? BF: In der Auflistung ist nur der Verwandtschaftsgrad aufgeführt. Ich selber komme in dem Screenshot als XXXX vor.BF: In der Auflistung ist nur der Verwandtschaftsgrad aufgeführt. Ich selber komme in dem Screenshot als römisch 40 vor. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein. Ich verweise auf die bisherige Stellungnahme.Regierungsvorlage, Nein. Ich verweise auf die bisherige Stellungnahme. BF verlässt den Saal. Z betritt den Saal. Befragung des Zeugen ( XXXX , geboren am XXXX ):Befragung des Zeugen ( römisch 40 , geboren am römisch 40 ): […] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Wohnort im Herkunftsstaat und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in der Türkei, in der Stadt XXXX ; StA. Österreich; zuletzt wohnhaft in der Türkei, in einer kleinen Stadt namens XXXX .Z: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Türkei, in der Stadt römisch 40 ; StA. Österreich; zuletzt wohnhaft in der Türkei, in einer kleinen Stadt namens römisch 40 . RI: Wann sind Sie erstmalig ins Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet? Z: In Österreich bin ich im Jahr 1989 im Jänner zuerst eingereist. Am 16.
- Seither befinde ich mich durchgehend in Österreich. RI: Besitzen Sie neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die türkische Staatsangehörigkeit? Z: Nein. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? Z: Islam, sunnitischer Moslem. RI: Welcher beruflichen Beschäftigung gehen Sie derzeit im Bundesgebiet nach? Z: Ich bin Taxilenker. RI: Eine aktuellen AJ-Web-Auszug ist zu entnehmen, dass Sie im Bundesgebiet immer wieder angemeldeten Beschäftigungen nachgegangen sind. Auch derzeit sind Sie seit 10.12.2025 als geringfügig beschäftigter Arbeiter berufstätig. In welchem Wochenstundenausmaß arbeiten Sie zur Zeit und wieviel verdienen Sie derzeit monatlich? Z: Jänner bis Februar bin ich mit geringen Stunden angemeldet, nämlich um die 30 Stunden. Ab März 40 Stunden, ab April werde ich dann in der Woche 55 Stunden arbeiten. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 1 Woche, hg einlangend, die Einkommensnachweise des Z der letzten 6 Monate vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen 1 Woche, hg einlangend, die Einkommensnachweise des Z der letzten 6 Monate vorzulegen. RV: In Ordnung.Regierungsvorlage, In Ordnung. RI: Wovon bestreiten die BF, die Fr. XXXX den Lebensunterhalt im Bundesgebiet?RI: Wovon bestreiten die BF, die Fr. römisch 40 den Lebensunterhalt im Bundesgebiet? Z: Sie arbeitet nicht eigentlich. Keine angemeldete Tätigkeit. RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zur BF? Z: Sie ist meine Frau. RI: Wo, wann und bei welcher Gelegenheit haben Sie die BF erstmals kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar? Z: Kennengelernt habe ich sie in der Türkei, im Sommerurlaub in XXXX . Das war
- Wir sind seit 2009 verheiratet.Z: Kennengelernt habe ich sie in der Türkei, im Sommerurlaub in römisch 40 . Das war
- Wir sind seit 2009 verheiratet. RI: Sie haben laut vorliegender Heiratsurkunde am XXXX in XXXX standesamtlich geheiratet. Haben Sie mit der BF auch eine konfessionelle Trauung vollzogen? Wenn ja, nach welchem Ritus?RI: Sie haben laut vorliegender Heiratsurkunde am römisch 40 in römisch 40 standesamtlich geheiratet. Haben Sie mit der BF auch eine konfessionelle Trauung vollzogen? Wenn ja, nach welchem Ritus? Z: Wir haben ganz einfach eine Hochzeit gefeiert, nur standesamtlich haben wir geheiratet. RI: Wer von Ihrer Familie war bei der Trauung am XXXX in XXXX anwesend?RI: Wer von Ihrer Familie war bei der Trauung am römisch 40 in römisch 40 anwesend? Z: Niemand. Von mir war keiner anwesend. Nur bei der Feier war meine Schwester anwesend, in einem Restaurant. RI: VORHALTUNG: Von 09.02.2009 bis 15.02.2009 hat sich Ihre Gattin aufgrund eines gültigen tschechischen Schengenvisums rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Darüber hinaus hat sie sich illegal im Zeitraum 16.02.2009 bis zum 23.10.2009 im Bundesgebiet aufgehalten, wobei sie im Zeitraum 28.04.2009 bis 23.10.2009 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt hat. Seit 18.08.2023 verfügt Ihre Gattin wieder über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. An welchen Orten hat sie zwischen der Ausreise Ihrer Gattin aus dem Bundesgebiet am 23.10.2009 bis zur ihrer neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung am 18.08.2023 längere Zeit gelebt. Nennen Sie mir bitte die Wohnorte, den Zeitraum des jeweiligen Aufenthalts und den Grund für die jeweilige Übersiedlung. Z: In den ersten drei Jahren, war sie in Moskau. Also von 2009 bis 2012 glaube ich. Danach war sie in Ungarn. Dann nach 2016 ist sie wieder nach XXXX eingereist. Gemeldet haben wir sie wieder ab 2023.Z: In den ersten drei Jahren, war sie in Moskau. Also von 2009 bis 2012 glaube ich. Danach war sie in Ungarn. Dann nach 2016 ist sie wieder nach römisch 40 eingereist. Gemeldet haben wir sie wieder ab
- RI: Seit wann lebt Ihre Gattin, die BF, durchgehend im Bundesgebiet? Z: Seit
- Nachgefragt: April 2016 wahrscheinlich. Ich versuche mich zu erinnern, ich glaube es war April
- RI: VORHALTUNG: Die BF hat im Rahmen ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 vom 02.10.2023 auf Seite 4 des Antragsformulares angegeben bereits seit 05.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet zu leben. Haben Sie oder Ihre Gattin einen irgendeinen stichhaltigen Nachweis des seit 05.04.2016 durchgehenden Aufenthaltes Ihrer Gattin im Bundegebiet? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.RI: VORHALTUNG: Die BF hat im Rahmen ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 02.10.2023 auf Seite 4 des Antragsformulares angegeben bereits seit 05.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet zu leben. Haben Sie oder Ihre Gattin einen irgendeinen stichhaltigen Nachweis des seit 05.04.2016 durchgehenden Aufenthaltes Ihrer Gattin im Bundegebiet? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. Z: Ich kann nur sagen, dass meine Nachbarn die einzigen Personen sind, die wissen, dass sie hier lebt. Und auch meine Schwester, sie lebt auch in XXXX , deswegen.Z: Ich kann nur sagen, dass meine Nachbarn die einzigen Personen sind, die wissen, dass sie hier lebt. Und auch meine Schwester, sie lebt auch in römisch 40 , deswegen. RI: Wann ist Ihre Gattin aus dem Herkunftsland zuletzt ausgereist und aus welchem Grunde? Z: Ausgereist ist sie, wie gesagt im Jahr 2012 glaube ich. Sie war kurzfristig in Ungarn. RI: VORHALTUNG: Die BF hat Rahmen einer aufgetragenen Stellungnahme vom 26.04.2024 angegeben zuletzt im Jahr 2013 im Herkunftsstaat gewesen zu sein. Wissen Sie, wieso sie seit 2013 nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen ist und was war der konkrete Grund für ihre letzte Ausreise aus dem Herkunftsstaat in 2013? Z: Wir wollten eigentlich zusammen sein, aber vorher sind unsere Versuche für eine Familienzusammenführung immer wieder gescheitert. RI: Haben Sie die BF jemals in der Russischen Föderation besucht und welche Familienmitglieder der BF haben Sie wann bei welcher Gelegenheit persönlich kennen gelernt? Z: Ich war 2 Mal in Moskau. Das erste Mal zu Silvester 2011/
- Da habe ich ihre Mutter kennengelernt, sonst hat sie keine andere Verwandten außer ihre Mutter in Moskau. Der zweite Besuch war im Jahr 2012/2013, auch wieder zu Silvester. Nachgefragt: Ich habe da ihre Mutter nicht gesehen.Z: Ich war 2 Mal in Moskau. Das erste Mal zu Silvester 2011 aus 2012,. Da habe ich ihre Mutter kennengelernt, sonst hat sie keine andere Verwandten außer ihre Mutter in Moskau. Der zweite Besuch war im Jahr 2012 aus 2013,, auch wieder zu Silvester. Nachgefragt: Ich habe da ihre Mutter nicht gesehen. RI: Wissen Sie welcher Konfession Ihre Gattin, die BF, angehört? Z: Russisch-orthodox. RI: Bei welcher Gelegenheit hat die BF bereits Ihre in der Türkei lebende Familie kennen lernen dürfen und welche Familienmitglieder von Ihnen hat die BF dabei kennen gelernt? Z: Sie hat eigentlich meine Eltern, meine Brüder und Schwestern kennengelernt. Sie hat auch kurzfristig in der Türkei bei meiner Familie gelebt. RI: Was war der Anlass dafür? Z: Wir haben uns dort eigentlich getroffen, ich war auch dort, aber ich musste dann zurück. Sie blieb dann insgesamt 3 Monate dort. Sie war alleine dort ohne mich 1-2 Monate lang, also mit meiner Familie war sie. RI: Sie kommen aus einer muslimischen Familie. War die christliche Konfession Ihrer Gattin jemals ein Thema in Ihrer Familie? Wenn ja, war das ein Problem? Z: Nein, überhaupt nicht. RI: Verfügen Sie über eigene leibliche Kinder? Z: Ich habe 2 Söhne. Nachgefragt: Diese sind nicht aus einer früheren Ehe, aber aus einer früheren Partnerschaft. RI: Verfügt die BF über eigene leibliche Kinder? Z: Nein. RI: Sie sind mit der BF seit XXXX verheiratet. Haben Sie beide jemals vor gemeinsam Kinder zu bekommen? Wenn ja, was ist geschehen?RI: Sie sind mit der BF seit römisch 40 verheiratet. Haben Sie beide jemals vor gemeinsam Kinder zu bekommen? Wenn ja, was ist geschehen? Z: Geplant haben wir es eigentlich, aber nicht so genau. Durch unsere Situation konnten wir leider nie Kinder haben, da wir immer wieder getrennt waren. Außerdem seit 2016 war sie nicht legal in Ö, deswegen haben wir das nicht so richtig geplant Kinder zu bekommen. RI: Sie haben nach eigenen Angaben die BF im Jahr 2007 kennengelernt und sind seit XXXX verheiratet. Wie viele Zeit haben Sie insgesamt mit der BF bis heute in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?RI: Sie haben nach eigenen Angaben die BF im Jahr 2007 kennengelernt und sind seit römisch 40 verheiratet. Wie viele Zeit haben Sie insgesamt mit der BF bis heute in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? Z: 3 Monate im Jahr 2009 und danach ab 2016 durchgehend. Dazwischen haben wir nicht zusammengelebt, weil wir getrennt gelebt haben. Ich habe sie einige Male in Ungarn besucht. RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration des BF in Ö bzw. die Integrationsschritte, die der BF in Österreich bereits gesetzt hat. Z: Sprachkurse hat sie gemacht. Darüber hinaus lebt sie in XXXX , sie liebt XXXX . Sie ist gerne in XXXX . Sprachkurse hat sie A
- mit Prüfungen gemacht, den B1 Kurs hat sie besucht. Nachgefragt: Wir verbringen die Zeit gemeinsam, wir gehen spazieren oder sind zuhause. Sie hat nur eine einzige Freundin bzw. Bekannte, sie telefonieren täglich miteinander. Diese Bekannte ist glaube ich auch eine russische Staatsbürgerin, ich persönlich habe noch nicht mit ihr geredet, aber ich bekomme mit, dass sie täglich miteinander telefonieren. Auch wenn ich nicht zuhause bin, unternehmen sie vielleicht gemeinsam etwas miteinander. Nachgefragt: Sie liebt Geschichte. Dadurch, dass XXXX so eine Altstadt hat, ist sie gerne im ersten Bezirk. Sie geht gerne ins Museum, wenn auch selten.Z: Sprachkurse hat sie gemacht. Darüber hinaus lebt sie in römisch 40 , sie liebt römisch 40 . Sie ist gerne in römisch 40 . Sprachkurse hat sie A
- mit Prüfungen gemacht, den B1 Kurs hat sie besucht. Nachgefragt: Wir verbringen die Zeit gemeinsam, wir gehen spazieren oder sind zuhause. Sie hat nur eine einzige Freundin bzw. Bekannte, sie telefonieren täglich miteinander. Diese Bekannte ist glaube ich auch eine russische Staatsbürgerin, ich persönlich habe noch nicht mit ihr geredet, aber ich bekomme mit, dass sie täglich miteinander telefonieren. Auch wenn ich nicht zuhause bin, unternehmen sie vielleicht gemeinsam etwas miteinander. Nachgefragt: Sie liebt Geschichte. Dadurch, dass römisch 40 so eine Altstadt hat, ist sie gerne im ersten Bezirk. Sie geht gerne ins Museum, wenn auch selten. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den Zeugen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den Zeugen? RV: Wie soll es weitergehen? Was ist für die Zukunft geplant, für den Fall, dass der Status legalisiert wird?Regierungsvorlage, Wie soll es weitergehen? Was ist für die Zukunft geplant, für den Fall, dass der Status legalisiert wird? Z: Mein einziger Wunsch ist, dass sie hierbleibt und wir unser Leben gemeinsam verbringen, weil ich sie sehr liebe. Ich kann mir nicht vorstellen ohne sie zu sein. Ich brauche ihre Unterstützung, ich bin nicht derjenige, der alleine leben kann. Sie ist intelligent, sehr handwerklich geschickt, besser als ich sogar. RV: Wer führt den Haushalt?Regierungsvorlage, Wer führt den Haushalt? Z: Mein Boss, Z zeigt auf die Saaltüre. Sie geht gerne einkaufen, sie spart beim Einkaufen. Wenn ich Zeit habe, gehen wir gemeinsam, aber 80% der Tätigkeiten übt sie aus. RI an RV: Haben Sie noch Fragen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen. Z bleibt im Saal. BF betritt den Saal. RI: Das Protokoll wird Ihnen zur Durchsicht gegeben. […]“.
- Nachdem das BVwG die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.03.2026 um Übermittlung des aktuell gültigen Reisepasses der BF bzw. Ablichtungen jeder Seite des Passes ersuchte, langten am selben Tag Ablichtungen des aktuell gültigen Reisepasses der BF beim BVwG ein.
- Mit Urkundenvorlage vom 26.03.2026 legte die Beschwerdeseite einen Ausweis und eine Bescheinigung in kyrillischer Schrift, ein Konvolut an Lohnunterlagen samt Bankanweisungen des AMS hinsichtlich des Gatten der BF und einen (nicht unterschriebenen) Dienstzettel hinsichtlich des Gatten der BF vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF vom 02.10.2023, der für die BF eingebrachten Beschwerde vom 10.04.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 und am 20.03.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich orthodoxen Glauben. Ihre Identität steht fest. Sie spricht Russisch, Englisch, Türkisch und ein bisschen Deutsch. Die BF ist seit XXXX mit Herrn XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Nach der Eheschließung nahm sie den Familiennamen XXXX an. Die BF hat keine Kinder. Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich orthodoxen Glauben. Ihre Identität steht fest. Sie spricht Russisch, Englisch, Türkisch und ein bisschen Deutsch. Die BF ist seit römisch 40 mit Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Nach der Eheschließung nahm sie den Familiennamen römisch 40 an. Die BF hat keine Kinder. Die BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation geboren. Ihr Geburtsname war XXXX . Die BF besuchte in XXXX ab 1984 für mindestens zwölf Jahre die Schule bzw. eine Sportschule. 1993 wurde ihr der Titel „Meisterin des Sports Russlands im Kunstturnen“ verliehen. Sie absolvierte für ein Jahr ein Studium zur Trainerin und Pädagogin für Sportgymnastik, welches sie jedoch nicht abschloss. Spätestens im Jahr 2001 zog die BF von XXXX nach Moskau. Sie hat in Moskau zwischen 2002/2003 bis 2006 als Managerin für einen Club für Billard, Disco und Bowling und zwischen 2008 und 2012 als Verkäuferin gearbeitet. Die BF wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation geboren. Ihr Geburtsname war römisch 40 . Die BF besuchte in römisch 40 ab 1984 für mindestens zwölf Jahre die Schule bzw. eine Sportschule. 1993 wurde ihr der Titel „Meisterin des Sports Russlands im Kunstturnen“ verliehen. Sie absolvierte für ein Jahr ein Studium zur Trainerin und Pädagogin für Sportgymnastik, welches sie jedoch nicht abschloss. Spätestens im Jahr 2001 zog die BF von römisch 40 nach Moskau. Sie hat in Moskau zwischen 2002 aus 2003, bis 2006 als Managerin für einen Club für Billard, Disco und Bowling und zwischen 2008 und 2012 als Verkäuferin gearbeitet. Die BF hielt sich mit einem vom 10.04.2006 bis 24.04.2006 gültigen österreichischen Schengenvisum vom 14.04.2006 bis zum 25.04.2006 in Österreich auf. Sie hielt sich mit einem vom 08.02.2009 bis zum 15.02.2009 gültigen tschechischen Schengenvisum vom 09.02.2009 bis zum 23.10.2009 in Österreich auf. Am XXXX heiratete sie in XXXX standesamtlich Herrn XXXX . Die BF hielt sich mit einem vom 10.04.2006 bis 24.04.2006 gültigen österreichischen Schengenvisum vom 14.04.2006 bis zum 25.04.2006 in Österreich auf. Sie hielt sich mit einem vom 08.02.2009 bis zum 15.02.2009 gültigen tschechischen Schengenvisum vom 09.02.2009 bis zum 23.10.2009 in Österreich auf. Am römisch 40 heiratete sie in römisch 40 standesamtlich Herrn römisch 40 . Die BF kehrte im Oktober 2009 in die Russische Föderation zurück und hielt sich dort bis 2011 in der Region Moskau auf. Im Jahr 2011 lebte sie für etwa drei Monate bei der Familie ihres Gatten in der Türkei. Danach lebte sie bis 2013 in Moskau. Zwischen 2011 und 2013 besuchte Herr XXXX die BF zweimal in Moskau und lernte dabei auch die Mutter der BF kennen. Die BF kehrte im Oktober 2009 in die Russische Föderation zurück und hielt sich dort bis 2011 in der Region Moskau auf. Im Jahr 2011 lebte sie für etwa drei Monate bei der Familie ihres Gatten in der Türkei. Danach lebte sie bis 2013 in Moskau. Zwischen 2011 und 2013 besuchte Herr römisch 40 die BF zweimal in Moskau und lernte dabei auch die Mutter der BF kennen. Die BF reiste unter Verwendung eines von 28.03.2013 bis 27.03.2014 gültigen ungarischen Schengenvisums am 05.04.2013 in Lettland ein. Von 2013 bis 2016 lebte sie in XXXX in Ungarn. Die BF reiste unter Verwendung eines von 28.03.2013 bis 27.03.2014 gültigen ungarischen Schengenvisums am 05.04.2013 in Lettland ein. Von 2013 bis 2016 lebte sie in römisch 40 in Ungarn. Die BF war von 28.04.2009 bis 23.10.2009 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 18.08.2023 bis dato ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, wo die BF zwischen 2016 und 2023 ihren Hauptwohnsitz hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass sich die BF seit 2016 durchgehend in Österreich aufhält. Die BF lebt seit 18.08.2023 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , davor lebte sie mit ihm vom 28.04.2009 bis zum 23.10.2009 mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die BF war von 28.04.2009 bis 23.10.2009 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 18.08.2023 bis dato ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, wo die BF zwischen 2016 und 2023 ihren Hauptwohnsitz hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass sich die BF seit 2016 durchgehend in Österreich aufhält. Die BF lebt seit 18.08.2023 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , davor lebte sie mit ihm vom 28.04.2009 bis zum 23.10.2009 mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . In der Russischen Föderation in der Region Moskau lebt die Mutter der BF. Diese bezieht eine Pension und lebt in einer Mietwohnung. Die BF steht mit ihrer Mutter etwa ein bis zweimal pro Monat in Kontakt. Die BF steht zudem noch mit Freunden oder Bekannten aus ihrem Herkunftsstaat in Kontakt. Die BF und Herr XXXX lernten sich 2007 in der Türkei kennen und sind seit 2009 ein Paar. Herr XXXX hat zwei Söhne aus einer vorigen Beziehung. Er wurde in der Türkei geboren und lebt seit zumindest 1993 durchgehend in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Seine Eltern leben in der Türkei. Auch leben Geschwister von ihm in der Türkei. Die BF pflegt ein gutes Verhältnis zur in XXXX aufhältigen Schwester des Gatten der BF und deren Familie, sowie zur in der Türkei aufhältigen Familie des BF. Die BF ist aktives Mitglied einer Familien-WhatsApp-Gruppe in der auf Türkisch kommuniziert wird. Der Gatte der BF ist als Arbeiter beschäftigt und finanziert den Lebensunterhalt der BF in Österreich. Die BF kommuniziert mit ihrem Gatten auf Türkisch. Die BF und Herr römisch 40 lernten sich 2007 in der Türkei kennen und sind seit 2009 ein Paar. Herr römisch 40 hat zwei Söhne aus einer vorigen Beziehung. Er wurde in der Türkei geboren und lebt seit zumindest 1993 durchgehend in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Seine Eltern leben in der Türkei. Auch leben Geschwister von ihm in der Türkei. Die BF pflegt ein gutes Verhältnis zur in römisch 40 aufhältigen Schwester des Gatten der BF und deren Familie, sowie zur in der Türkei aufhältigen Familie des BF. Die BF ist aktives Mitglied einer Familien-WhatsApp-Gruppe in der auf Türkisch kommuniziert wird. Der Gatte der BF ist als Arbeiter beschäftigt und finanziert den Lebensunterhalt der BF in Österreich. Die BF kommuniziert mit ihrem Gatten auf Türkisch. Die BF stellte am 02.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 02.10.2023 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF im vollen Umfang am 10.04.2024 Beschwerde. Die BF stellte am 02.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 02.10.2023 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF im vollen Umfang am 10.04.2024 Beschwerde. Die BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Am 15.10.2010 beantragte die BF bei der Magistratsabteilung 35 einen Aufenthaltstitel. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Die BF war in Österreich nicht erwerbstätig. Sie verfügt über eine am 22.09.2023 ausgestellte Einstellungszusage als Küchenhilfe. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich und hat sich nicht ehrenamtlich betätigt. Die BF hat die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 am 23.08.2023 bestanden. Sie hat Deutschkurse auf dem Niveau B1 besucht, aber keine Prüfung auf diesem Sprachniveau absolviert. Ansonsten ist sie im Bundesgebiet keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Die BF hat eine Freundin mit der sie täglich telefoniert. Im Bundesgebiet leben nur der Gatte des BF, sowie ein Teil dessen Verwandtschaft und keine weiteren Familienmitglieder der BF. Die sozialen Kontakte der BF in Österreich beschränken sich auf ihren Gatten, dessen Schwester, samt deren Familie, sowie eine Freundin der BF. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Die BF ist persönlich unglaubwürdig. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass in der Russischen Föderation das Leben der BF oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass die BF bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: 1.3.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 17 vom 23.12.2025, wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-23 13:38 Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023). Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): •Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) •Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) •Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) •Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) •Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) •Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. •Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023). Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „ Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „ Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025) Quelle 2: ACLED 8.12.2025 […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, d