RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW269 2192551-2 Spruch, W269 2192551-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Eli
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020, Zl. W269 2192551-1/32E, wurde der Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. XXXX , stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020, Zl. W269 2192551-1/32E, wurde der Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. römisch 40 , stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 13.04.2026 langte eine Eingabe des XXXX (im Folgenden: Antragsteller) beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus der sich ergibt, dass er sein Geburtsdatum im genannten Erkenntnis korrigiert bzw. berichtigt haben wolle, sodass dieses XXXX zu lauten habe. Dies benötige er für ein Verfahren hinsichtlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
- Am 13.04.2026 langte eine Eingabe des römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller) beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus der sich ergibt, dass er sein Geburtsdatum im genannten Erkenntnis korrigiert bzw. berichtigt haben wolle, sodass dieses römisch 40 zu lauten habe. Dies benötige er für ein Verfahren hinsichtlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Antragsteller brachte ferner ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.02.2025 mit Bezugnahme auf einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, eine Geburtsurkunde (lautend auf den Namen des Antragstellers) der Republik Österreich (in welcher das Geburtsdatum „ XXXX “ eingetragen ist) sowie eine Niederschrift mit Asylberechtigten in Bezug auf die Angaben der allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten vom Standesamt XXXX vom 05.08.2024 in Vorlage.Der Antragsteller brachte ferner ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 25.02.2025 mit Bezugnahme auf einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, eine Geburtsurkunde (lautend auf den Namen des Antragstellers) der Republik Österreich (in welcher das Geburtsdatum „ römisch 40 “ eingetragen ist) sowie eine Niederschrift mit Asylberechtigten in Bezug auf die Angaben der allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten vom Standesamt römisch 40 vom 05.08.2024 in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Geburtsdatum des Antragstellers wurde – entsprechend seinen damaligen Angaben – sowohl im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. XXXX , als auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020, Zl. W269 2192551-1/32E, gleichlautend mit „ XXXX “. angegeben. Seitens des Antragstellers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung wurden im gesamten Verfahren keinerlei Einwände gegen dieses Geburtsdatum erhoben.Das Geburtsdatum des Antragstellers wurde – entsprechend seinen damaligen Angaben – sowohl im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. römisch 40 , als auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020, Zl. W269 2192551-1/32E, gleichlautend mit „ römisch 40 “. angegeben. Seitens des Antragstellers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung wurden im gesamten Verfahren keinerlei Einwände gegen dieses Geburtsdatum erhoben. Das Geburtsdatum des Antragstellers „ XXXX “ entsprach der (damaligen) Aktenlage, sodass es sich diesbezüglich nicht um ein Versehen handelte.Das Geburtsdatum des Antragstellers „ römisch 40 “ entsprach der (damaligen) Aktenlage, sodass es sich diesbezüglich nicht um ein Versehen handelte.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt des Antragstellers zur Zl. W269 2192551-
- In diesem finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein unrichtiges Geburtsdatum angenommen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).3.
- Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Antrages 3.
- Der Antragsteller hat auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende begehrte Berichtigung keinen Rechtsanspruch (vgl. VwSlg 4472 A/1957; VwGH
- 1983, 82/04/0126 0126).3.
- Der Antragsteller hat auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende begehrte Berichtigung keinen Rechtsanspruch vergleiche VwSlg 4472 A/1957; VwGH
- 1983, 82/04/0126 0126). Grundsätzlich bleibt es einer Verfahrenspartei, wie dem Antragsteller, allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH
- 1957, 846/57;
- 1991, 91/04/0289;
- 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist durch verfahrensrechtlichen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH
- 1969, 1564/68;
- 1991, 91/04/0289).Grundsätzlich bleibt es einer Verfahrenspartei, wie dem Antragsteller, allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH
- 1957, 846/57;
- 1991, 91/04/0289;
- 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist durch verfahrensrechtlichen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH
- 1969, 1564/68;
- 1991, 91/04/0289). Somit war gegenständlicher Berichtigungsantrag mit Beschluss formell zurückzuweisen. 3.
- Auch wenn der Antrag zurückzuweisen und daher über seine inhaltliche Berechtigung vorliegend nicht förmlich zu entscheiden ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig, im Folgenden auch die Gründe anzuführen, aus denen es von einer Berichtigung von Amts wegen Abstand nimmt: Allgemein gilt, dass gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen kann.Allgemein gilt, dass gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen kann. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses am 19.10.2020 kein Versehen hinsichtlich des Geburtsdatums des nunmehrigen Antragstellers, denn das mit „ XXXX “ festgestellte Geburtsdatum wurde während des gesamten, nunmehr rechtskräftig beendeten Verfahrens, geführt und galt als im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als richtig.Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses am 19.10.2020 kein Versehen hinsichtlich des Geburtsdatums des nunmehrigen Antragstellers, denn das mit „ römisch 40 “ festgestellte Geburtsdatum wurde während des gesamten, nunmehr rechtskräftig beendeten Verfahrens, geführt und galt als im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als richtig. Es liegt daher kein Schreib- oder Rechenfehler oder eine einem solchen gleichzuhaltende, auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit vor, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berichtigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W269.2192551.2.00