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Obsah (4)§§ 27§§ 28a§§ 15§ 107

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW278 1432273-3 Spruch, W278 1432273-3/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Beschlussrömisch eins. Beschluss Das Bundesve

Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides

Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II. Erkenntnisrömisch zwei. Erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2026 zu Recht: A) l. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.l. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.08.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 12.08.2014, Gz. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis 07.08.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der BF in Afghanistan

einer beruflichen Tätigkeit für die afghanische Regierung von den Taliban nicht bedroht worden sei. Der BF sei auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass den vom BF vorgelegten Schriftstücken mangels Überprüfungsmöglichkeit nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukomme und sich deren Inhalt zudem mit seinem vorgebrachten Sachverhalt nicht in Einklang bringen lasse. Unter Anführung mehrerer Widersprüche führte das BVwG weiter aus, dem BF sei es insgesamt nicht gelungen, ein weitgehend plausibles und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, seine Angaben seien in wesentlichen Belangen vage und äußerst allgemein gehalten gewesen. Das Fluchtvorbringen des BF sei daher als unglaubwürdig zu werten, er habe keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe glaubhaft machen können. In Berücksichtigung seiner individuellen Umstände würde der BF trotz familiären Anschlusses in der Heimatprovinz aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage durch eine Rückkehr in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt werden, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuerkannt werde. Die Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 15.07.2015 bis zum 07.08.2017 verlängert. Am 02.06.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.08.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 12.08.2014, Gz. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis 07.08.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der BF in Afghanistan

einer beruflichen Tätigkeit für die afghanische Regierung von den Taliban nicht bedroht worden sei. Der BF sei auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass den vom BF vorgelegten Schriftstücken mangels Überprüfungsmöglichkeit nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukomme und sich deren Inhalt zudem mit seinem vorgebrachten Sachverhalt nicht in Einklang bringen lasse. Unter Anführung mehrerer Widersprüche führte das BVwG weiter aus, dem BF sei es insgesamt nicht gelungen, ein weitgehend plausibles und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, seine Angaben seien in wesentlichen Belangen vage und äußerst allgemein gehalten gewesen. Das Fluchtvorbringen des BF sei daher als unglaubwürdig zu werten, er habe keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe glaubhaft machen können. In Berücksichtigung seiner individuellen Umstände würde der BF trotz familiären Anschlusses in der Heimatprovinz aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage durch eine Rückkehr in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt werden, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuerkannt werde. Die Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 15.07.2015 bis zum 07.08.2017 verlängert. Am 02.06.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Der BF wurde in den Jahren 2017 und 2018 drei Mal

Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG), darunter auch Überlassen von Suchtmitteln an Minderjährige, zu Geldstrafen verurteilt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2018, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht und vollinhaltlich Beschwerde. Vor dem BVwG wurde am 17.01.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie in Anwesenheit der Rechtvertretung und einer Vertrauensperson des BF durchgeführt. Mit Schreiben vom 03.06.2020 zog der BF seine Beschwerde zurück. Mit Schreiben vom 19.06.2020 brachte der BF vor, er wolle die Zurückziehung nunmehr widerrufen. Zur Beurteilung der XXXX Gesundheit des BF wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Aus dem Gutachten vom 25.08.2020 geht zusammengefasst hervor, dass der BF an einer XXXX leide, die medikamentös und im optimalen Fall durch XXXX behandelt werden könne. XXXX Der BF sei einvernahme- und verhandlungsfähig gewesen. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 16.12.2020 eine schriftliche Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderinformationen und dem Sachverständigengutachten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021, Gz. XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG

Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht und vollinhaltlich Beschwerde. Vor dem BVwG wurde am 17.01.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie in Anwesenheit der Rechtvertretung und einer Vertrauensperson des BF durchgeführt. Mit Schreiben vom 03.06.2020 zog der BF seine Beschwerde zurück. Mit Schreiben vom 19.06.2020 brachte der BF vor, er wolle die Zurückziehung nunmehr widerrufen. Zur Beurteilung der römisch 40 Gesundheit des BF wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet römisch 40 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Aus dem Gutachten vom 25.08.2020 geht zusammengefasst hervor, dass der BF an einer römisch 40 leide, die medikamentös und im optimalen Fall durch römisch 40 behandelt werden könne. römisch 40 Der BF sei einvernahme- und verhandlungsfähig gewesen. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 16.12.2020 eine schriftliche Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderinformationen und dem Sachverständigengutachten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021, Gz. römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG

Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der BF wurde in den Jahren 2018 und 2019 zwei Mal

weiterer, teilweise schwerer Verstöße gegen das SMG, darunter Suchtgifthandel, zu teilbedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Im Dezember 2020 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Weisungen bedingt aus der Strafhaft entlassen. 2. Gegenständliches Verfahren: Der BF stellte nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.10.2021 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde er am selben Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu diesem erstbefragt. Der BF gab an, zwischenzeitlich auch in Frankreich und Italien Asylanträge gestellt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, es seien dieselben Fluchtgründe, die er schon beim ersten Antrag angegeben habe, er werde „von dem Drogenboss“ und von den Taliban getötet. Die Sicherheitslage sei sehr gefährlich, sein jüngerer Bruder sei seit drei Wochen verschollen. Am 02.02.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt und brachte der BF vor, dass es Änderungen gebe, das beziehe sich aber alles auf seinen Bruder. Im Juni 2021 hätten die Taliban sein Heimatland eingenommen, drei oder vier Monate später sei sein Bruder mitgenommen worden. Seine Fluchtgründe aus dem Jahr 2012 seien aufrecht. Befragt, weshalb er im Jahr 2020 die Beschwerde zurückgezogen habe und freiwillig nach Afghanistan gehen habe wollen, gab der BF an, dass er nur nicht im Gefängnis bleiben habe wollen, er wäre dann lieber nach Afghanistan gegangen. Der BF wurde im Jahr 2022

absichtlich schwerer Körperverletzung und

vorsätzlicher Körperverletzung, die fahrlässig eine schwere Körperverletzung des anderen herbeiführte, zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.03.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.09.2022 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es seien auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, aus denen sich eine Bedrohung oder Verfolgung des BF aufgrund der von ihm vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse oder aufgrund der Machtübernahme der Taliban ergeben hätte. Die von ihm vorgebrachten Gründe würden sich zur Gänze auf das bereits als unglaubhaft festgestellte Vorbringen aus dem Vorverfahren stützen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der BF nunmehr ausschließlich aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban einer maßgeblichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. In einer Gesamtbetrachtung stehe fest, dass er den nunmehr vierten Antrag ausschließlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt habe und sei er in seiner Person nicht glaubwürdig. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm aufgrund des Vorliegens eines Ausschlussgrundes (rechtskräftig Verurteilung

eines Verbrechens bzw. Vergehens) nicht zuzuerkennen. Aus den zugrundliegenden Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Lage im Herkunftsstaat derzeit als unübersichtlich darstelle und eine künftige Entwicklung nicht vorhersehbar sei, ebenso sei die allgemeine Versorgungslage sehr angespannt. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünde die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte, weshalb sich eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat derzeit als unzulässig erweise. Der Bescheid wurde am 01.03.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.03.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.09.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es seien auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, aus denen sich eine Bedrohung oder Verfolgung des BF aufgrund der von ihm vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse oder aufgrund der Machtübernahme der Taliban ergeben hätte. Die von ihm vorgebrachten Gründe würden sich zur Gänze auf das bereits als unglaubhaft festgestellte Vorbringen aus dem Vorverfahren stützen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der BF nunmehr ausschließlich aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban einer maßgeblichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. In einer Gesamtbetrachtung stehe fest, dass er den nunmehr vierten Antrag ausschließlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt habe und sei er in seiner Person nicht glaubwürdig. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm aufgrund des Vorliegens eines Ausschlussgrundes (rechtskräftig Verurteilung

eines Verbrechens bzw. Vergehens) nicht zuzuerkennen. Aus den zugrundliegenden Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Lage im Herkunftsstaat derzeit als unübersichtlich darstelle und eine künftige Entwicklung nicht vorhersehbar sei, ebenso sei die allgemeine Versorgungslage sehr angespannt. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünde die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte, weshalb sich eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat derzeit als unzulässig erweise. Der Bescheid wurde am 01.03.2023 rechtswirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 22.03.2023 durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde

inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie

der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdevorlage vom 23.03.2023 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W267 des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) am 27.03.2023 ein. Der BF wurde im Jahr 2023

Körperverletzung eines Beamten während oder

der Vollziehung seiner Aufgaben bzw. Pflichten sowie

Widerstandes gegen die Staatsgewalt, konkret gegen Justizwachebeamte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Während der Strafhaft beging er eine weitere Straftat und wurde er im Jahr 2025

gefährlicher Drohung zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 09.03.2026 der Gerichtsabteilung W278 neu zugewiesen. Am 30.03.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und des ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der BF zog zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Wege seines anwesenden Rechtsvertreters die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V. und VIII. zurück. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, der EUAA-Leitfaden vom Mai 2024 sowie weitere relevante Berichte zur Kenntnis gebracht. Der BF und seine rechtliche Vertretung verzichteten auf deren Verlesung und eine weitere Stellungnahme zu diesen.Am 30.03.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und des ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der BF zog zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Wege seines anwesenden Rechtsvertreters die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch acht. zurück. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, der EUAA-Leitfaden vom Mai 2024 sowie weitere relevante Berichte zur Kenntnis gebracht. Der BF und seine rechtliche Vertretung verzichteten auf deren Verlesung und eine weitere Stellungnahme zu diesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2026 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V. und VIII. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.1.
  3. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2026 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich: 1.2.
  5. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Erstsprache ist Paschtu, er spricht auch Farsi, Urdu und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist kein Analphabet. Der BF wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz , in Afghanistan geboren und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Familienhaus in seinem Herkunftsort. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule, er arbeitete danach als Kfz-Mechaniker und Fahrer.Der BF wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz , in Afghanistan geboren und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Familienhaus in seinem Herkunftsort. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule, er arbeitete danach als Kfz-Mechaniker und Fahrer. Der BF ist ledig und kinderlos und mit einer Cousine verlobt. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass sein Vater verstorben ist. Seine Mutter, Brüder und Schwestern leben im Herkunftsort, ebenso drei Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits leben in Jalalabad. Zwei Tanten väterlicherseits und fünf oder sechs Tanten mütterlicherseits leben ebenfalls in Afghanistan, der BF hat auch viele Cousins und Cousinen. Seine Verlobte lebt mit ihren Eltern und Brüdern im Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar. Ihre Familie besitzt Grundstücke, mit denen sie den Lebensunterhalt erwirtschaften. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich, ein Onkel mütterlicherseits lebt in Frankreich, Cousins seines Vaters leben in England und Deutschland. Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und hat Kontakt zu seiner Familie. Der Familie des BF gehört im Herkunftsort ein großes Wohnhaus, in dem nicht nur die Mutter bzw. die Eltern, sondern auch die Brüder mit ihren Familien leben. Die Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke, die vom Bruder des BF bewirtschaftet werden, der zweite Bruder arbeitet als Taxifahrer. Die Familie konnte für die Ausreise des BF ca. 9.000 US-Dollar aufbringen, die wirtschaftliche Situation der Familie war gut und konnte der BF eine Verschlechterung nicht glaubhaft machen.Der BF ist ledig und kinderlos und mit einer Cousine verlobt. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass sein Vater verstorben ist. Seine Mutter, Brüder und Schwestern leben im Herkunftsort, ebenso drei Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits leben in Jalalabad. Zwei Tanten väterlicherseits und fünf oder sechs Tanten mütterlicherseits leben ebenfalls in Afghanistan, der BF hat auch viele Cousins und Cousinen. Seine Verlobte lebt mit ihren Eltern und Brüdern im Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar. Ihre Familie besitzt Grundstücke, mit denen sie den Lebensunterhalt erwirtschaften. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich, ein Onkel mütterlicherseits lebt in Frankreich, Cousins seines Vaters leben in England und Deutschland. Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und hat Kontakt zu seiner Familie. Der Familie des BF gehört im Herkunftsort ein großes Wohnhaus, in dem nicht nur die Mutter bzw. die Eltern, sondern auch die Brüder mit ihren Familien leben. Die Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke, die vom Bruder des BF bewirtschaftet werden, der zweite Bruder arbeitet als Taxifahrer. Die Familie konnte für die Ausreise des BF ca. 9.000 US-Dollar aufbringen, die wirtschaftliche Situation der Familie war gut und konnte der BF eine Verschlechterung nicht glaubhaft machen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse besucht, eine Prüfung hat er nicht abgelegt. Der BF bezog von XXXX 2012 bis XXXX 2015, sowie während der Haftzeiten von XXXX 2015 bis XXXX 2018, von XXXX 2018 bis XXXX 2019 sowie von XXXX 2021 bis XXXX 2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF war im Bundesgebiet nie erwerbstätig, er hat sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert. Er verfügt über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Der BF war von 2012 bis 2020 und ist nunmehr seit Oktober 2021 im Bundesgebiet aufhältig. Trotz dieser langen, wenn auch nicht ununterbrochenen Aufenthaltsdauer kann der BF keine Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nachweisen.Der BF hat im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse besucht, eine Prüfung hat er nicht abgelegt. Der BF bezog von römisch 40 2012 bis römisch 40 2015, sowie während der Haftzeiten von römisch 40 2015 bis römisch 40 2018, von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 sowie von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF war im Bundesgebiet nie erwerbstätig, er hat sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert. Er verfügt über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Der BF war von 2012 bis 2020 und ist nunmehr seit Oktober 2021 im Bundesgebiet aufhältig. Trotz dieser langen, wenn auch nicht ununterbrochenen Aufenthaltsdauer kann der BF keine Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nachweisen. 1.2.
  6. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig. Der BF wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2017, Gz. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2017,

§§ 27Abs.

1 Z 1, Abs. 2 SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Der BF wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, Gz. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2017,

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Gz. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2018,

§§ 27Abs.

1 Z 1 8. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG (Vergehen des Überlassens von Suchtmitteln an Minderjährige) und

§§ 27Abs.

1 Z 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch) zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, Gz. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2018,

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG (Vergehen des Überlassens von Suchtmitteln an Minderjährige) und

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall, Absatz 2, SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch) zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Gz XXXX rechtskräftig am XXXX 2018,

§§ 27Abs.

1 Z 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht bezüglich des Urteils des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2017 wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, Gz römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 2018,

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall, Absatz 2, SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht bezüglich des Urteils des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Gz. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2018,

§§ 28aAbs.

1

  1. Fall, 28a Abs. 3
  2. Fall SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels), §§ 27 Abs. 1 Z 1
  3. und
  4. Fall SMG (Vergehen des Besitzes und Anbietens von Suchtmitteln) und

§§ 27Abs.

1 Z 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, davon acht Monate und 15 Tage bedingt, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, Gz. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2018,

Paragraphen 28 a, Absatz eins,

  1. Fall, 28a Absatz 3,
  2. Fall SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels), Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. und
  4. Fall SMG (Vergehen des Besitzes und Anbietens von Suchtmitteln) und

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall, Absatz 2, SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, davon acht Monate und 15 Tage bedingt, verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, Gz. XXXX rechtskräftig am XXXX 2019,

§§ 27Abs.

1 Z 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch), § 297 Abs. 1
  3. Fall StGB (Verbrechen der Verleumdung durch falsche Verdächtigung), §§ 107 Abs. 1, 2 StGB (Vergehen der gefährliche Drohung, Drohung mit dem Umbringen gegen einen Polizisten), §§ 27 Abs. 1 Z 1
  4. und
  5. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG (Vergehen des Überlassens und Verschaffens von Suchtmitteln an Minderjährige), § 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall (Vergehen des Überlassens von Suchtmitteln) und §§ 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall SMG (Vergehen des Besitzes von Suchtmitteln) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom XXXX 2020, Gz. XXXX , wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Weisungen bedingt aus der Strafhaft entlassen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, Gz. römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 2019,

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall, Absatz 2, SMG (Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch), Paragraph 297, Absatz eins,
  3. Fall StGB (Verbrechen der Verleumdung durch falsche Verdächtigung), Paragraphen 107, Absatz eins, 2, StGB (Vergehen der gefährliche Drohung, Drohung mit dem Umbringen gegen einen Polizisten), Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. und
  5. Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG (Vergehen des Überlassens und Verschaffens von Suchtmitteln an Minderjährige), Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall (Vergehen des Überlassens von Suchtmitteln) und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall SMG (Vergehen des Besitzes von Suchtmitteln) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom römisch 40 2020, Gz. römisch 40 , wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Weisungen bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022, Gz. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2023,

§§ 15, 84 Abs. 4 St

GB (Verbrechen der vorsätzlichen Körperverletzung, die fahrlässig eine schwere Körperverletzung des andere herbeiführt) und §§ 15, 87 Abs. 1 StGB (Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zuvor gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022, Gz. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2023,

Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (Verbrechen der vorsätzlichen Körperverletzung, die fahrlässig eine schwere Körperverletzung des andere herbeiführt) und Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zuvor gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023, Gz. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2023,

§§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 St

GB (Vergehen Körperverletzung mit Qualifikation der Begehung an einem Beamten während oder

der Vollziehung seiner Aufgaben bzw. Pflichten) und §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, konkret Justizwachebeamte) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023, Gz. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2023,

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (Vergehen Körperverletzung mit Qualifikation der Begehung an einem Beamten während oder

der Vollziehung seiner Aufgaben bzw. Pflichten) und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, konkret Justizwachebeamte) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2025, Gz. XXXX , rechtskräftig am XXXX ,

§ 107Abs. 1 St

GB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und 14 Tagen verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2025, Gz. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 ,

Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und 14 Tagen verurteilt. Seit seinem Haftantritt am XXXX 2022 wurden gegen den BF bis dato 16 Ordnungsstrafen verhängt; diesen lagen ungebührliches Benehmen, unerlaubter Verkehr mit anderen Insassen bzw. Kontaktaufnahmen sowie unerlaubte Gewahrsame zahlreicher Medikamente sowie versuchter Medikamentenschmuggel zugrunde. Der BF arbeitet in der Justizvollzugsanstalt, derzeit verdient er ca. 180 Euro monatlich, wovon er etwa 100 Euro verbraucht; er hat bislang ca. 2.300 Euro angespart. Nach derzeitigem Stand endet die Strafhaft des BF im Oktober 2028.Seit seinem Haftantritt am römisch 40 2022 wurden gegen den BF bis dato 16 Ordnungsstrafen verhängt; diesen lagen ungebührliches Benehmen, unerlaubter Verkehr mit anderen Insassen bzw. Kontaktaufnahmen sowie unerlaubte Gewahrsame zahlreicher Medikamente sowie versuchter Medikamentenschmuggel zugrunde. Der BF arbeitet in der Justizvollzugsanstalt, derzeit verdient er ca. 180 Euro monatlich, wovon er etwa 100 Euro verbraucht; er hat bislang ca. 2.300 Euro angespart. Nach derzeitigem Stand endet die Strafhaft des BF im Oktober 2028. Der BF wurde bereits mehrmals von einem inländischen Gericht

eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt, es liegt ein Ausschlussgrund für die Gewährung von subsidiärem Schutz vor. 1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der BF verließ Afghanistan zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte 2012 und reiste über den Iran in die Türkei sowie anschließend über Griechenland und ihm unbekannte Länder am 23.08.2012 nach Österreich ein und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2014, Gz. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die zuletzt bis 07.08.2017 verlängert wurde. Nach Stellung eines neuerlichen Verlängerungsantrages und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt, eine Rückehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die zunächst erhobene Beschwerde zog der BF mit Schreiben vom 03.06.2020 zurück, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, Gz. XXXX , eingestellt wurde und die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwuchs. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet aus und stellte weitere Asylanträge in Frankreich und Italien, bevor er im Oktober 2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF verließ Afghanistan zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte 2012 und reiste über den Iran in die Türkei sowie anschließend über Griechenland und ihm unbekannte Länder am 23.08.2012 nach Österreich ein und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2014, Gz. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die zuletzt bis 07.08.2017 verlängert wurde. Nach Stellung eines neuerlichen Verlängerungsantrages und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt, eine Rückehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die zunächst erhobene Beschwerde zog der BF mit Schreiben vom 03.06.2020 zurück, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, Gz. römisch 40 , eingestellt wurde und die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwuchs. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet aus und stellte weitere Asylanträge in Frankreich und Italien, bevor er im Oktober 2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vor, sondern berief sich auf die Gründe aus seinem ersten Asylverfahren. Dem BF droht in seinem Heimatstaat keine individuelle Verfolgung durch Dritte oder durch die Taliban, insbesondere nicht

einer beruflichen Tätigkeit für die afghanische Regierung. Der BF konnte die von ihm vorgebrachte fluchtauslösende Furcht einer Verfolgung auch unter Berücksichtigung der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht glaubhaft machen. Der BF war in Afghanistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Er war nie politisch tätig und ist auch aus sonstigen Gründen nicht in das Blickfeld der Taliban geraten. Er hat in Afghanistan keine Straftaten begangen. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban nicht als verwestlicht wahrgenommen werden. Ihm droht aufgrund seiner Ausreise aus Afghanistan,

seines längeren Auslandsaufenthaltes oder

seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden. Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter

seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder

seiner politischen Überzeugung ausgesetzt. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurden folgende aktuelle Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen: ● Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025 ● EUAA, Country Guidance: Afghanistan (May 2024) ● Kurzinformationen der Staatendokumentation zur Sicherheitslage vom 27.02.2026 und 20.03.2026 ● Situation ehemaliger Sicherheitskräfte (ANSF), BAMF/12/2025 1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben: „3 Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 6.5.2025). Quelle: NSIA 7.2024 Quellen: […] 3.1 Kabul-Stadt Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000‬ (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000‬ (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Quellen: […] […] 3.5 Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023e Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad Quellen: […] […] 4 Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). Quelle: BBC 7.9.2021 Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Internationale Beziehungen der Taliban Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7

(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7,

(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025). Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025). Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025). Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025). Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vergleiche Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025). Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vergleiche Standard 12.9.2025). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025). Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl

der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch

ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban

Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025). Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025). Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025). Quellen: […] 5 Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 [Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen: ● 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) ● 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) ● 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) ● 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) ● 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024) ● 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025) ● 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025) ● 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025). Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025) Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vergleiche VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025). Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025) Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr

(2024)zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025). Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]. Quellen: […] 5.1 Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer nach Provinzen (1.7.2024 – 1.7.2025) Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) [Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Quellen: […] 5.2 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2025-10-09 12:52 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vergleiche UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vergleiche Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025). Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025). Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vergleiche DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vergleiche TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vergleiche HiT 1.10.2025). Quellen: […] […] 6 Zentrale Akteure 6.1 Taliban Letzte Änderung 2025-11-04 10:42 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohamme

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