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{'item': 'W296 2315021-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlW296 2315021-1 Spruch, W296 2315021-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 P3 XXXX römisch 40 P4 XXXX römisch 40 P5 XXXX römisch 40 P6 XXXX römisch 40 P7 XXXX römisch 40 Zeuge 1 XXXX römisch 40 Zeuge 2 XXXX römisch 40 A XXXX römisch 40 B XXXX römisch 40 C XXXX römisch 40 D XXXX römisch 40 E XXXX römisch 40 BL1 XXXX römisch 40 BL2 XXXX römisch 40 BL3 XXXX römisch 40 BL4 XXXX römisch 40 BL5 XXXX römisch 40 BL6 XXXX römisch 40 BL7 XXXX römisch 40 BL8 XXXX römisch 40 Jahr 1 XXXX römisch 40 Jahr 2 XXXX römisch 40 Jahr 3 XXXX römisch 40 Jahr 4 XXXX römisch 40 Jahr 5 XXXX römisch 40 Jahr 6 XXXX römisch 40 Jahr 7 XXXX römisch 40 Jahr 8 XXXX römisch 40 Jahr 9 XXXX römisch 40 Jahr 10 XXXX römisch 40 Jahr 11 I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am 24.06.[Jahr 1] geborene Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit [Jahr 2] bis zum Aufkommen der Vorwürfe im A der B des Bundesministeriums für Inneres dienstverwendet.
  2. Am 17.07.[Jahr 8] ist die (zu diesem Zeitpunkt neu ernannte) Leiterin des A, P1, im Büro-Automations- und Kommunikationssystem (BAKS) des Bundesministeriums für Inneres auf pornographische Dateien im dienstlichen Ordner des Disziplinarbeschuldigten gestoßen.
  3. P1 informierte am 31.07.[Jahr 8] ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten, P2, über ihre Vorwürfe gegen den Disziplinarbeschuldigten, welche in Erhebungen bzw. Befragung von Zeug:innen seitens B und zu einer von dieser am 28.08.[Jahr 8] angeregten und mit 02.09.[Jahr 8] beginnenden Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten an C mündeten.
  4. Mit Schreiben vom 20.11.[Jahr 8] wurde der Disziplinarbeschuldigten seitens B aufgefordert, im Sinne des § 109 BDG 1979 zu bestimmten, im Schreiben dargelegten Disziplinarvorwürfen Stellungnahme zu nehmen.
  5. Mit Schreiben vom 20.11.[Jahr 8] wurde der Disziplinarbeschuldigten seitens B aufgefordert, im Sinne des Paragraph 109, BDG 1979 zu bestimmten, im Schreiben dargelegten Disziplinarvorwürfen Stellungnahme zu nehmen.
  6. Mit Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten von 09.12.[Jahr 8] gab dieser an, die pornographische Dateien seien vermutlich versehentlich im öffentlichen Ordner gespeichert worden und sei ihm dies nicht mehr bewusst gewesen; es tue ihm aber leid, dass die Dateien nicht gelöscht worden seien. Das „Spaßschreiben“ sei an seine Partnerin gerichtet gewesen. Beim Poster handle es sich um ein Werbeposter, welches er „nicht als schädlich“ erachte. Zu P3 führte er aus, diese reagiere auf Kritik mürrisch und mache es dadurch dem Vorgesetzten schwierig, sie zu unterstützen; weiters habe diese aus Erfahrung wissen müssen, wie eine Interessent:innensuche zu gestalten sei. Es sei zudem nicht richtig, dass er sich über P4 oder die (korrekt:) Reinigungskraft entwürdigend geäußert habe, sowie, dass er sich abschätzend über P3 geäußert habe - möglicherweise habe er im Aufenthaltsraum über ihre unfreundliche Art gesprochen. Weiters sei er beim Besuch der Delegation des Bundesministeriums für Inneres durchgehend anwesend gewesen und sei er von P1 nie auf Missstände hingewiesen worden. Die dargestellten Konflikte würden [somit] auf Missverständnissen oder unterschiedlichen Wertvorstellungen beruhen und seien durch wenige Gespräche klärbar.
  7. Mit Schreiben der B vom 30.04.[Jahr 9], eingelangt am 05.05.[Jahr 9], wurde die Disziplinaranzeige an das Bundesministerium für Inneres als zuständige Dienstbehörde übermittelt. Darin wurde ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte stünde im Verdacht, gegen die Bestimmungen des § 43 BDG 1979 iVm § 8 B-GlBG, § 43 BDG 1979 iVm § 8a B-GlBG, § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 43a BDG 1979, § 44 BDG 1979 iVm IKT-Erlass 2021, § 45 BDG 1979 und § 50c BDG 1979 verstoßen und dadurch in 18 Fakten Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben.
  8. Mit Schreiben der B vom 30.04.[Jahr 9], eingelangt am 05.05.[Jahr 9], wurde die Disziplinaranzeige an das Bundesministerium für Inneres als zuständige Dienstbehörde übermittelt. Darin wurde ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte stünde im Verdacht, gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG, Paragraph 43, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8 a, B-GlBG, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 43 a, BDG 1979, Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit IKT-Erlass 2021, Paragraph 45, BDG 1979 und Paragraph 50 c, BDG 1979 verstoßen und dadurch in 18 Fakten Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
  9. Mit Disziplinaranzeige vom 07.05.[Jahr 9], eingelangt am 13.05.[Jahr 9], übermittelte die Dienstbehörde zur Zl [Jahr 9]-0330.214 die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde).
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX [Jahr 9], Zl [Jahr 9]- XXXX , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet. Demnach sei dieser verdächtig,
  11. Mit verfahrensgegenständlichem Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 [Jahr 9], Zl [Jahr 9]- römisch 40 , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet. Demnach sei dieser verdächtig,
  12. er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt bis 15.07.[Jahr 8], ein pornographisches Video sowie ein pornographisches Foto (nackte Frau mit gespreizten Beinen) auf einem für alle Mitarbeiter:innen des A frei zugänglichen dienstlichen Computer und zwar im Ordner „D“ gespeichert.
  13. er habe ca. am 07.02.[Jahr 8], im Dienst, an der Innenseite seiner Bürotüre, ein sexistisches, Frauen auf ihre Rolle als Sexualobjekte reduzierendes Poster, nämlich eine in Unterwäsche bekleidete junge Frau, welche eine Waffe hielt, aufgehängt.
  14. er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt bis 06.08.[Jahr 8] im Dienst unter Verwendung einer dienstlichen Formularvorlage eine Jux-Urkunde mit dem Betreff Bescheid im Beziehungsinitationsverfahren erstellt, auf einem für alle Mitarbeiter des A frei zugänglichen dienstlichen Computer, im Ordner „D“ gespeichert und dabei das Layout des offiziellen Kopfstempels der B in einer diese Organisation bzw. die Polizei ins Lächerliche ziehenden Art und Weise verzerrt dargestellt, nämlich mit den Worten „SIKA Rebuhplik Österreiern, Bundesmysterium für Innereien Pozilei, Sicherkeinakademie“.
  15. Er habe seiner Mitarbeiterin P3 a. am 07.02.[Jahr 8] – vor anderen Beamten – vorgeworfen, dass sie Termine nicht eingehalten sowie schlechte Feedbacks von Schülern erhalten habe und es unterlassen, diese Vorwürfe konkret und nachvollziehbar dazulegen; b. im Jänner [Jahr 8] den Auftrag erteilt, eine Interessentensuche für eine Planstellenausschreibung vorzubereiten und es – trotz Nachfrage – unterlassen, sie entsprechen zu instruieren, sondern lediglich gesagt, sie solle kreativ sein und sich was einfallen lassen.
  16. er habe a. im August [Jahr 8], im Dienst, die leitende Beamtin P4 gegenüber P1, P3 sowie weiteren Beamten des Lehrkörpers der B als „Frau Fickl“, bezeichnet. b. im August [Jahr 8], im Dienst, die Aufräumerin P5 gegenüber P3 als „dumm“ und „das Letzte“, bezeichnet. c. im Zeitraum von Oktober bis Dezember [Jahr 7] P3 herabgewürdigt, indem er vor mehreren Angehörigen des Lehrkörpers, darunter Chefinspektor XXXX sagte: „Wer mag den schon die [Nachname P3]“.c. im Zeitraum von Oktober bis Dezember [Jahr 7] P3 herabgewürdigt, indem er vor mehreren Angehörigen des Lehrkörpers, darunter Chefinspektor römisch 40 sagte: „Wer mag den schon die [Nachname P3]“.
  17. Er habe am 16.07.[Jahr 8], die Weisung seiner Vorgesetzten P1, nämlich mit ihr gemeinsam eine Delegation zu begrüßen, nicht befolgt.
  18. Er sei am 22./23.04.[Jahr 8], bzw. am 11./12.06.[Jahr 8] während des Unterrichtes im E eingeschlafen. Der Disziplinarbeschuldigte habe dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, § 43 Abs. 2 BDG 1979, in Verbindung mit §§ 8 bzw. 8a B-GlBG, § 43a, § 44 Abs. 1, und § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Hingegen wurde zu den übrigen Fakten der Disziplinaranzeige gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 2 und 4, 123 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet.Der Disziplinarbeschuldigte habe dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in Verbindung mit Paragraphen 8, bzw. 8a B-GlBG, Paragraph 43 a,, Paragraph 44, Absatz eins,, und Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Hingegen wurde zu den übrigen Fakten der Disziplinaranzeige gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 123 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet. Begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 07.05.[Jahr 9] samt Beilagen und liege kein offensichtlicher Einstellungsgrund nach § 118 BDG 1979 vor. Begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 07.05.[Jahr 9] samt Beilagen und liege kein offensichtlicher Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG 1979 vor.
  19. Gegen den Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX [Jahr 9], Zl [Jahr 9]- XXXX , brachte der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht am 18.06.[Jahr 9] Beschwerde, eingelangt am 23.06.[Jahr 9], bei der belangten Behörde ein.
  20. Gegen den Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 [Jahr 9], Zl [Jahr 9]- römisch 40 , brachte der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht am 18.06.[Jahr 9] Beschwerde, eingelangt am 23.06.[Jahr 9], bei der belangten Behörde ein. In seinem Rechtsmittel legte der Disziplinarbeschuldigte zusammengefasst dar, es werde die Unzuständigkeit des Disziplinarsenates 28 der belangten Behörde für die Erlassung des gegenständlichen Einleitungsbescheides vom XXXX [Jahr 9] geltend gemacht. Zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen nach den Spruchpunkten I.1., I.
  21. und I.
  22. des Einleitungsbescheides werde Verjährung eingewendet. In seinem Rechtsmittel legte der Disziplinarbeschuldigte zusammengefasst dar, es werde die Unzuständigkeit des Disziplinarsenates 28 der belangten Behörde für die Erlassung des gegenständlichen Einleitungsbescheides vom römisch 40 [Jahr 9] geltend gemacht. Zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen nach den Spruchpunkten römisch eins.1., römisch eins.
  23. und römisch eins.
  24. des Einleitungsbescheides werde Verjährung eingewendet. Es wurde näher ausgeführt, die Dienststelle der B im A befinde sich in BL1, weshalb die Zuständigkeit des Disziplinarsenates 26 für das Disziplinarverfahren gegeben sei, welcher für Beamt:innen im Bereich der Landesdirektion BL1 zuständig sei. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es an der nach dem Gesetz beschriebenen Besetzung mangele. Somit sei der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Weiters werde hinsichtlich der Spruchpunkte I.1 bis I.
  25. des Einleitungsbescheids Verjährung eingewendet. Die disziplinarrechtlichen Vorwürfe zu den Spruchpunkten I.
  26. und I.
  27. hätten zu einer Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten geführt und seien der Dienstbehörde (P2) daher bereits mit 30.08.[Jahr 8] bekannt gewesen. Die Disziplinaranzeige sei daher mehr als sechs Monate nach Kenntnis der Dienstbehörde eingebracht worden und läge Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vor. Zudem werde hinsichtlich Spruchpunkt I.1 des Einleitungsbescheids Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eingewendet; die Daten seien nachweislich [Jahr 3] bzw. [Jahr 4] in einem privaten Ordner des Disziplinarbeschuldigten gespeichert worden und im September [Jahr 6] seien die Daten im Zuge eines Backups von einem Techniker in einen öffentlichen Ordner übertragen worden, wobei der Disziplinarbeschuldigte hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Somit sei sein Tatverhalten im September [Jahr 6] beendet gewesen und im September [Jahr 7] der disziplinarrechtliche Vorwurf verjährt. Zu Spruchpunkt I.
  28. des Einleitungsbeschlusses werde [ebenfalls] Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eingewendet. Die Datei sei im [Jahr 5] in einem privaten Ordner gespeichert worden und ebenfalls im September [Jahr 6] in einen öffentlichen Ordner übertragen worden. Somit sei auch hier im September [Jahr 7] Verjährung eingetreten.Es wurde näher ausgeführt, die Dienststelle der B im A befinde sich in BL1, weshalb die Zuständigkeit des Disziplinarsenates 26 für das Disziplinarverfahren gegeben sei, welcher für Beamt:innen im Bereich der Landesdirektion BL1 zuständig sei. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es an der nach dem Gesetz beschriebenen Besetzung mangele. Somit sei der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Weiters werde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1 bis römisch eins.
  29. des Einleitungsbescheids Verjährung eingewendet. Die disziplinarrechtlichen Vorwürfe zu den Spruchpunkten römisch eins.
  30. und römisch eins.
  31. hätten zu einer Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten geführt und seien der Dienstbehörde (P2) daher bereits mit 30.08.[Jahr 8] bekannt gewesen. Die Disziplinaranzeige sei daher mehr als sechs Monate nach Kenntnis der Dienstbehörde eingebracht worden und läge Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 vor. Zudem werde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1 des Einleitungsbescheids Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eingewendet; die Daten seien nachweislich [Jahr 3] bzw. [Jahr 4] in einem privaten Ordner des Disziplinarbeschuldigten gespeichert worden und im September [Jahr 6] seien die Daten im Zuge eines Backups von einem Techniker in einen öffentlichen Ordner übertragen worden, wobei der Disziplinarbeschuldigte hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Somit sei sein Tatverhalten im September [Jahr 6] beendet gewesen und im September [Jahr 7] der disziplinarrechtliche Vorwurf verjährt. Zu Spruchpunkt römisch eins.
  32. des Einleitungsbeschlusses werde [ebenfalls] Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eingewendet. Die Datei sei im [Jahr 5] in einem privaten Ordner gespeichert worden und ebenfalls im September [Jahr 6] in einen öffentlichen Ordner übertragen worden. Somit sei auch hier im September [Jahr 7] Verjährung eingetreten. Zu den Spruchpunkten I.
  33. lit a), I.
  34. lit b), I.
  35. lit a), I.
  36. lit b), I.
  37. lit c), I.
  38. und I.
  39. wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht.Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  40. Litera a,), römisch eins.
  41. Litera b,), römisch eins.
  42. Litera a,), römisch eins.
  43. Litera b,), römisch eins.
  44. Litera c,), römisch eins.
  45. und römisch eins.
  46. wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht.
  47. Mit Schreiben vom 25.06.[Jahr 9], eingelangt am 27.06.[Jahr 9], übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde führte zum Beschwerdevorbringen aus, der Disziplinarbeschuldigte gehöre der B an. Für diese sei mangels Zuständigkeit der Senate 26 bis 29, der Senat 28 zuständig. Die Dienstbehörde habe weiters am 05.05.[Jahr 9] Kenntnis vom Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen erlangt (siehe Vorlageschreiben der Dienstbehörde von 07.05.[Jahr 9]). Der in der Beschwerde genannte P2 sei Vorgesetzter des Disziplinarbeschuldigten, jedoch kein Organ der Dienstbehörde. Die Disziplinaranzeige sei innerhalb der Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 an die belangte Behörde vorgelegt worden. Maßgebend sei nicht die Kenntnis des Vorgesetzten, sondern der Dienstbehörde. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, ein Techniker habe die inkriminierten Dateien im Zuge eines Backups von einem privaten in einen öffentlichen Ordner übertragen, sei im weiteren Disziplinarverfahren zu würdigen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses sei davon auszugehen gewesen, dass die in den Punkten I.1 und I.
  48. vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen am 15.07.[Jahr 8] bzw. am 06.08.[Jahr 8] beendet worden seien.Die belangte Behörde führte zum Beschwerdevorbringen aus, der Disziplinarbeschuldigte gehöre der B an. Für diese sei mangels Zuständigkeit der Senate 26 bis 29, der Senat 28 zuständig. Die Dienstbehörde habe weiters am 05.05.[Jahr 9] Kenntnis vom Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen erlangt (siehe Vorlageschreiben der Dienstbehörde von 07.05.[Jahr 9]). Der in der Beschwerde genannte P2 sei Vorgesetzter des Disziplinarbeschuldigten, jedoch kein Organ der Dienstbehörde. Die Disziplinaranzeige sei innerhalb der Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 an die belangte Behörde vorgelegt worden. Maßgebend sei nicht die Kenntnis des Vorgesetzten, sondern der Dienstbehörde. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, ein Techniker habe die inkriminierten Dateien im Zuge eines Backups von einem privaten in einen öffentlichen Ordner übertragen, sei im weiteren Disziplinarverfahren zu würdigen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses sei davon auszugehen gewesen, dass die in den Punkten römisch eins.1 und römisch eins.
  49. vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen am 15.07.[Jahr 8] bzw. am 06.08.[Jahr 8] beendet worden seien.
  50. Mit Schreiben vom 30.06.[Jahr 9] wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Terminvorschläge an den Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten übermittelt, woraufhin dieser angab, es werde ersucht, die Beschwerdeverhandlung am 07.08.[Jahr 9] anzuberaumen.
  51. Mit Schreiben vom 02.07.[Jahr 9] wurden die Parteien zur (ersten) mündlichen Verhandlung geladen.
  52. Mit Schreiben vom 02.07.[Jahr 9] ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstbehörde um Nachweis der Stammdienststelle (Auszug „Employee Self-Service (ESS)“-Portal usw.) des Disziplinarbeschuldigten, weswegen am selben Tage seitens der Dienstbehörde die ihn betreffenden Auszüge aus „Systeme, Anwendungen und Produkte in der Datenverarbeitung“ (SAP) sowie ergänzend dazu die jeweiligen Verfügungen hinsichtlich der Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten für den Zeitraum von 02.09.[Jahr 8] bis 31.08.[Jahr 8] übermittelt wurden. Die Dienstbehörde fügte in ihrem Schreiben hinzu, hieraus könne auch abgelesen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte trotz Dienstzuteilung seinen Arbeitsplatz weiterhin im A der B des Bundesministeriums für Inneres innehabe.
  53. Am 03.07.[Jahr 9] übermittelte die Dienstbehörde auf weiteres Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes eine Stellungnahme von P2 zur Frage, mit welcher Person bzw. Einheit der Dienstbehörde dieser konkret betreffend die Dienstzuteilungen des Disziplinarbeschuldigten zum C kommuniziert habe.
  54. Sowohl die Informationen betreffend seine Stammdienststelle samt organisatorischer Zuordnung als auch die Stellungnahme von P2 wurden am 07.07.[Jahr 9] dem Disziplinarbeschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
  55. Mit Schreiben vom 05.08.[Jahr 9] gab die belangte Behörde bekannt, aufgrund einer Terminkollision nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.
  56. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.[Jahr 9] die erste öffentliche mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache durch, in welcher die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen, insbesondere die Zuständigkeiten der Senate der belangten Behörde und die Verjährungsfrage mit den Parteien erörtert wurden. In dieser Verhandlung wurde seitens des Disziplinarbeschuldigten beantragt, die Zeugen 1 und 2 in Zusammenhang mit der Verjährung zu befragen.
  57. Am 18.09.[Jahr 9] fand aufgrund dessen die zweite öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die beantragten Zeugen einvernommen wurden.
  58. Am selben Tage übermittelte - hierzu in der Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert – Zeuge 2 das Mail von P1 an P2 vom 30.07.[Jahr 8], das Mail von P1 an P2 vom 31.07.[Jahr 8] samt Aktenvermerk der P1 vom 31.07.[Jahr 8] und jene pornographische 51teilige PowerPointPräsentation, welche (auch) dem Zeugen 2 in diesem Zeitraum übermittelt wurde. Ein weiteres Beweismittel (Clip mit pornographischem Inhalt: sexueller Akt in einer Länge von 29 Sekunden) konnte zunächst aufgrund der EDV-Richtlinien des Bundesministeriums für Inneres nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden.
  59. Die Übermittlungen des Zeugen 2 vom 18.09.[Jahr 9] wurden am 19.09.[Jahr 9] den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist übermittelt.
  60. Nach Rücksprache mit der Elektronische Datenverarbeitung des Bundesministeriums für Inneres konnte schlussendlich am 19.09.[Jahr 9] auch noch das bereits erwähnte Beweismittel (Clip: sexueller Akt in einer Länge von 29 Sekunden) an die Parteien als Nachtrag zum Parteiengehör übermittelt werden.
  61. Am 29.09.[Jahr 9] teilte die belangte Behörde mit, sie würde auf eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör verzichten.
  62. Am 30.09.[Jahr 9] übermittelte der Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme des Inhalts, dass Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden "Kenntnis" der Disziplinarbehörde einerseits die Mitteilung von Umständen sei, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen würden, und andererseits die Eignung dieser Umstände sei, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre. In diesem Kontext könne es jedenfalls nicht darauf ankommen, dass die Dienstbehörde den Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist bloß durch begründungslose Erklärungen bestimme bzw. im Laufe des Disziplinarverfahrens zu Lasten des Beschuldigten lediglich spätere Zeitpunkte "melde", um dadurch den Eintritt der Verfolgungsverjährung abzuwenden. Zudem teilte der Disziplinarbeschuldigte mit, er würde keine weiteren Beweisanträge stellen.
  63. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.[Jahr 9], Zl W296 2315021-1/18E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.
  64. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 94 Abs. 1 Z 1, 118 Abs. 1 Z 3 und 123 BDG 1979 stattgegeben, die Einleitung zu diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren hierzu eingestellt. Betreffend die Spruchpunkte I.
  65. und I.
  66. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 94 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 118 Abs. 1 Z 3 und 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und wurde die Revision nicht zugelassen.
  67. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.[Jahr 9], Zl W296 2315021-1/18E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.
  68. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer eins, 118, Absatz eins, Ziffer 3 und 123 BDG 1979 stattgegeben, die Einleitung zu diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren hierzu eingestellt. Betreffend die Spruchpunkte römisch eins.
  69. und römisch eins.
  70. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 118, Absatz eins, Ziffer 3 und 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und wurde die Revision nicht zugelassen.
  71. In der hiergegen erhobenen außerordentlichen Revision des Disziplinarbeschuldigten vom 24.11.[Jahr 9] sah dieser die Zulässigkeit der Revision in der Frage nach dem für ihn zuständigen Senat der belangten Behörde gelegen und legte zusammengefasst dar, es habe der falsche Senat entschieden.
  72. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.[Jahr 11], Ra 2025/09/0090-11, wurde der Revision stattgegen und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.[Jahr 9] wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, PVG und der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Geschäftseinteilung der belangten Behörde ausgeführt, der Revisionswerber sei Beamter in einer in BL1 gelegenen Dienststelle der B. Ausdrücklich zugewiesen würden die Beamten in Dienststellen der B, wenn diese in BL2, BL3, BL4 und BL5 liegen, dem Senat 29, sowie betreffend die Dienststellen in BL6, BL7 und BL8 dem Senat
  73. Für Beamte in Dienststellen der B in BL1 treffe die maßgebliche Geschäftseinteilung keine explizite Zuweisung zu einem Senat. Die belangte Behörde argumentiere die Zuständigkeit des Senats 28 nun damit, dass dieser nach Z 1 für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle zuständig sei, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fielen würden, und die B unabhängig vom Standort der Dienststelle nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres zur [Benennung der Gruppe] gehöre. Diese Auslegung der Geschäftseinteilung der belangten Behörde überzeuge nicht. Erstens führe die Zuständigkeit der Zentralstelle für die B nicht dazu, dass sämtliche in einer dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststelle verwendete Beamte „Beamte im Bereich der Zentralstelle“ seien. Die nicht eigens einem Senat ausdrücklich zugewiesenen Beamten sollten vielmehr durch die Bestimmung (korrekt) der Z 2 des Senats 26 „aus dem gesamten Ressortbereich, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen“ aufgefangen werden. Für diese Bestimmung bliebe andernfalls kaum ein vernünftiger Anwendungsbereich. Zweitens - und vor allem - wäre bei der von der belangten Behörde argumentierten Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen eine explizite (nochmalige) Zuweisung der Beamten in Dienststellen der B in BL6, BL7 und BL8 an den Senat 28 nicht erforderlich und daher redundant, weil diese ohnedies bereits in die Zuständigkeit des Senats 28 fallen würden. Es sei nun aber nicht davon auszugehen, dass ein Beamter aufgrund zweier Bestimmungen demselben Senat zweimal zugewiesen werden solle oder anders gewendet eine der beiden Bestimmungen insoweit keinen eigenen Anwendungsbereich habe. Die nicht ausdrücklich einem anderen Senat zugewiesenen Beamten bei in BL1 gelegenen Dienststellen der B würden somit nach dem Auffangtatbestand der Z 2 in die Zuständigkeit des Senats 26 fallen, der Senat 28 wäre daher zur Fassung des Einleitungsbeschlusses im Fall des Revisionswerbers unzuständig gewesen und diese Unzuständigkeit hätte das Verwaltungsgericht aufzugreifen gehabt. Da dieses über die Beschwerde jedoch in der Sache selbst entschieden habe, habe es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
  74. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.[Jahr 11], Ra 2025/09/0090-11, wurde der Revision stattgegen und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.[Jahr 9] wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, PVG und der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Geschäftseinteilung der belangten Behörde ausgeführt, der Revisionswerber sei Beamter in einer in BL1 gelegenen Dienststelle der B. Ausdrücklich zugewiesen würden die Beamten in Dienststellen der B, wenn diese in BL2, BL3, BL4 und BL5 liegen, dem Senat 29, sowie betreffend die Dienststellen in BL6, BL7 und BL8 dem Senat
  75. Für Beamte in Dienststellen der B in BL1 treffe die maßgebliche Geschäftseinteilung keine explizite Zuweisung zu einem Senat. Die belangte Behörde argumentiere die Zuständigkeit des Senats 28 nun damit, dass dieser nach Ziffer eins, für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle zuständig sei, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fielen würden, und die B unabhängig vom Standort der Dienststelle nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres zur [Benennung der Gruppe] gehöre. Diese Auslegung der Geschäftseinteilung der belangten Behörde überzeuge nicht. Erstens führe die Zuständigkeit der Zentralstelle für die B nicht dazu, dass sämtliche in einer dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststelle verwendete Beamte „Beamte im Bereich der Zentralstelle“ seien. Die nicht eigens einem Senat ausdrücklich zugewiesenen Beamten sollten vielmehr durch die Bestimmung (korrekt) der Ziffer 2, des Senats 26 „aus dem gesamten Ressortbereich, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen“ aufgefangen werden. Für diese Bestimmung bliebe andernfalls kaum ein vernünftiger Anwendungsbereich. Zweitens - und vor allem - wäre bei der von der belangten Behörde argumentierten Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen eine explizite (nochmalige) Zuweisung der Beamten in Dienststellen der B in BL6, BL7 und BL8 an den Senat 28 nicht erforderlich und daher redundant, weil diese ohnedies bereits in die Zuständigkeit des Senats 28 fallen würden. Es sei nun aber nicht davon auszugehen, dass ein Beamter aufgrund zweier Bestimmungen demselben Senat zweimal zugewiesen werden solle oder anders gewendet eine der beiden Bestimmungen insoweit keinen eigenen Anwendungsbereich habe. Die nicht ausdrücklich einem anderen Senat zugewiesenen Beamten bei in BL1 gelegenen Dienststellen der B würden somit nach dem Auffangtatbestand der Ziffer 2, in die Zuständigkeit des Senats 26 fallen, der Senat 28 wäre daher zur Fassung des Einleitungsbeschlusses im Fall des Revisionswerbers unzuständig gewesen und diese Unzuständigkeit hätte das Verwaltungsgericht aufzugreifen gehabt. Da dieses über die Beschwerde jedoch in der Sache selbst entschieden habe, habe es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Gesetzliche Grundlagen: Auszug aus der Geschäftseinteilung der belangten Behörde betreffend den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres für das Jahr [Jahr 9], Stand: 01.04.[Jahr 9] (Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes): „Disziplinarsenat 26
  76. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX ,
  77. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 ,
  78. für Beamtinnen und Beamte aus dem gesamten Ressortbereich, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen, sowie
  79. für mehrere Beamtinnen und Beamte aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Disziplinarsenate 26 bis 29, gegen die wegen des Verdachts der gemeinsamen Begehung einer Dienstpflichtverletzung ein gemeinsames Verfahren durchzuführen ist. In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die „weiteren Mitglieder“ des Disziplinarsenates 26: In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, PVG fallen, sind folgende Personen die „weiteren Mitglieder“ des Disziplinarsenates 26: Disziplinarsenat 27 für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektion Wien. In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die „weiteren Mitglieder“ des Disziplinarsenates 27:In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, PVG fallen, sind folgende Personen die „weiteren Mitglieder“ des Disziplinarsenates 27: Disziplinarsenat 28
  80. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fallen,
  81. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektionen XXXX und XXXX , sowie für Beamtinnen und Beamte in den Dienststellen der B und des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, die sich in XXXX und XXXX befinden.
  82. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektionen römisch 40 und römisch 40 , sowie für Beamtinnen und Beamte in den Dienststellen der B und des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, die sich in römisch 40 und römisch 40 befinden. In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die „weiteren Mitglieder“ des Disziplinarsenates 28:In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, PVG fallen, sind folgende Personen die „weiteren Mitglieder“ des Disziplinarsenates 28: Disziplinarsenat 29 für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektionen XXXX und XXXX , sowie für Beamtinnen und Beamte in den Dienststellen der B und des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, die sich in XXXX und XXXX befinden.für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektionen römisch 40 und römisch 40 , sowie für Beamtinnen und Beamte in den Dienststellen der B und des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, die sich in römisch 40 und römisch 40 befinden. In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die „weiteren Mitglieder“ des Disziplinarsenates 29:In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, PVG fallen, sind folgende Personen die „weiteren Mitglieder“ des Disziplinarsenates 29: […]“ Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde: Die Beschwerde machte Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, da die Zusammensetzung des Senats der belangten Behörde nicht der Geschäftseinteilung im Sinne des § 101 Abs. 4 BDG 1979 entspräche. Es wurde weiter ausgeführt, die Dienststelle der B im A befinde sich in BL1, weshalb die Zuständigkeit des Senates 26 für das Disziplinarverfahren gegeben sei, welcher für Beamt:innen im Bereich der Landesdirektion BL1 zuständig sei. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es an der nach dem Gesetz beschriebenen Besetzung mangele. Somit sei der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Die Beschwerde machte Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, da die Zusammensetzung des Senats der belangten Behörde nicht der Geschäftseinteilung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 entspräche. Es wurde weiter ausgeführt, die Dienststelle der B im A befinde sich in BL1, weshalb die Zuständigkeit des Senates 26 für das Disziplinarverfahren gegeben sei, welcher für Beamt:innen im Bereich der Landesdirektion BL1 zuständig sei. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es an der nach dem Gesetz beschriebenen Besetzung mangele. Somit sei der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Kollegialbehörden unterliegen nach der – wenn auch auf den vor dem 31.12.2014 abstellenden Zeitraum – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln, wie kollegial besetzte Gerichte (VwGH 20.11.2014, Ro 2014/07/0049). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (VwGH 11.03.1959, VwSlg. 3506; VwGH 22.06.1995, 93/09/0445; VwGH 15.04.1998, 94/09/0305; VwGH 23.11.2001, 98/02/0259; VwGH 25.02.2009, 2006/03/0071; VwGH 14.10.2011, 2008/09/0125). Nach § 101 Abs. 1 BDG 1979 hat die belangte Behörde in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der belangten Behörde als Senatsvorsitzende oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung hat die Leiterin oder der Leiter der belangten Behörde jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen.Nach Paragraph 101, Absatz eins, BDG 1979 hat die belangte Behörde in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der belangten Behörde als Senatsvorsitzende oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Nach Absatz 4, der genannten Bestimmung hat die Leiterin oder der Leiter der belangten Behörde jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Im vorliegenden Fall ist die Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.04.[Jahr 9] maßgeblich und entschied der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 26.03.2026, Ra 2025/09/0090-11, dass der Senat 26 zuständig gewesen wäre. Der Senat 28 der belangten Behörde hat folglich mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, welche ihr nach dem Gesetz nicht zukam (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).Der Senat 28 der belangten Behörde hat folglich mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, welche ihr nach dem Gesetz nicht zukam vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065). Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Rechtsakt zu beheben (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde, Senat 28, vom XXXX , Zl XXXX , ersatzlos zu beheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch den zuständigen Senat der belangten Behörde freizumachen (vgl. neuerlich VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, Rn. 39, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Rechtsakt zu beheben vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde, Senat 28, vom römisch 40 , Zl römisch 40 , ersatzlos zu beheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch den zuständigen Senat der belangten Behörde freizumachen vergleiche neuerlich VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, Rn. 39, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 26.03.2026, Ra 2025/09/0090-11, feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 26.03.2026, Ra 2025/09/0090-11, feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2315021.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.