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{'item': 'W112 2292745-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2026 GeschäftszahlW112 2292745-1 Spruch, W112 2292745-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA INDIEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA INDIEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.05.2024 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in WIEN PENZING bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle als Fahrer eines Klein-LKW kontrolliert. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen ihn auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.11.2023 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG fest und lieferten ihn ins Polizeianhaltezentrum XXXX ein.
  2. Am 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in WIEN PENZING bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle als Fahrer eines Klein-LKW kontrolliert. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen ihn auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.11.2023 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG fest und lieferten ihn ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 ein. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 14.05.2024 um 15:45 niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: “F: Sind sie gesund genug, um der Einvernahme folgen zu können. A: Ja, ich nehme keine Medikamente. F: Haben Sie einen Reisepass oder ein anderes Personaldokument A: Nein. F: Nennen Sie Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum A: XXXX A: römisch 40 F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten. A: Nein. Ihr Asylantrag vom 27.07.2022 wurde mittels Bescheid am 14.12.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ivm mit einem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 09.02.2023 in erster Instanz in Rechtskraft. Ihr zweiter Asylantrag vom 09.05.2023 wurde am 11.08.2023 rechtskräftig in der zweiten Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie waren unbekannten Aufenthaltes und wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen. Sie wurden am 14.05.2024 von Beamten der LPD WIEN in XXXX im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle (Fahrzeug einer Transportfirma) angetroffen.Sie wurden am 14.05.2024 von Beamten der LPD WIEN in römisch 40 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle (Fahrzeug einer Transportfirma) angetroffen. Sie behaupteten, dass Sie nicht für diese Firma arbeiten würden, obwohl Sie das Fahrzeug selbst gefahren haben. Sie wiesen sich mit einer grünen Asylkarte und einem indischen FS aus. Im Rahmen der weiterten Amtshandlung versuchten Sie ein Briefkuvert vor dem Beamten zu verstecken. In diesem Kuvert befanden sich an Sie adressierte NORWEGISCHE[…] Dokumente, lautend auf den Namen XXXX .In diesem Kuvert befanden sich an Sie adressierte NORWEGISCHE[…] Dokumente, lautend auf den Namen römisch 40 . Sie behauptete, dass die Dokumente einem Freund gehören, jedoch stellten sich heraus, dass es sich hierbei um Totalfälschungen handelt. Der ausgeschriebene Festnahmeauftrag wurde vollzogen, Sie wurden festgenommen und in das PAZ HG überstellt. F: Was sagen Sie dazu. A: Die Dokumente gehören nicht mir, mein Freund hat sie in meiner Tasche versteckt V: Die Dokumente befanden sich in einem Briefkuvert mit Ihrem Namen und waren Fälschungen A: Das waren die Dokumente von einem Arbeitskollegen ich möchte auch hier arbeiten. V: Sie dürfen ohne Aufenthaltstitel nicht arbeiten und haben außerdem ein Einreisverbot. A: Geben Sie mir etwas Zeit, dann reise ich selber aus, ich kann nicht zurück nach INDIEN, ich habe dort Probleme, ich möchte nach SPANIEN oder PORTUGAL gehen. F: Wovon finanzieren Sie Ihren Aufenthalt im BG A: Ich helfe einen Freund, ich mache Lieferarbeiten V: Sie dürfen ohne Aufenthaltstitel bzw. ohne Arbeitserlaubnis nicht arbeiten. A: Ja ok F: Haben Sie eigene Barmittel A: Ungefähr 20 Euro F: Wie lautet Ihr Familienstand. A: Ledig, keine Sorgepflichten. F: Leben Angehörige von Ihnen in Österreich. A: Nein. F: Haben Sie Angehörige in INDIEN A: Meine Mutter und ein Bruder F: Haben Sie einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land A: Nein. F: Was haben Sie für eine Schul-bzw. Berufsausbildung A: 10 Jahre Grundschule, ich habe danach Hilfsarbeiten gemacht. F: Wo nehmen Sie Unterkunft im BG A: Bei verschiedenen Freunden, die Adressen weiß ich nicht. Derzeit wohne ich im XXXX .A: Bei verschiedenen Freunden, die Adressen weiß ich nicht. Derzeit wohne ich im römisch 40 . F: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation A: Nein. F: Haben Sie eine Bankomat- und Kreditkarte A: Nein F: Haben Sie Ersparnisse oder Immobilien A: Nein F: Sind Sie in Österreich kranken und Unfallversichert. A: Nein. F: Wie lautet Ihre letzte Adresse in INDIEN A: Ich habe zuletzt in der Stadt XXXX gewohnt.A: Ich habe zuletzt in der Stadt römisch 40 gewohnt. F: Wo sind Ihre persönlichen Gegenstände A: Es ist alles hier. F: Werden Sie in INDIEN strafrechtlich oder politisch verfolgt A: Ja aber das habe ich bereits bei meinem Asylantrag angegeben. Ich bin nach meinem zweiten Asylantrag nach INDIEN ausgereist und wieder eingereist, ich habe Beweise. Es gibt ein Video V. Wie wollen Sie ohne Reisepass reisenrömisch fünf. Wie wollen Sie ohne Reisepass reisen A: Ein Schlepper hat mich nach Hause gebracht. [V.] Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ivm einem Einreiseverbot. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass gegen Sie die Schubhaft gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG zur Sicherung Abschiebung verhängt wird und Sie mit nächstmöglichem Termin bzw. nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes in Ihre Heimat abgeschoben werden und Sie bis dahin in Haft verbleiben.Es wird Ihnen mitgeteilt, dass gegen Sie die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG zur Sicherung Abschiebung verhängt wird und Sie mit nächstmöglichem Termin bzw. nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes in Ihre Heimat abgeschoben werden und Sie bis dahin in Haft verbleiben. Sie sind nicht aufrecht gemeldet und können keine aktuelle Wohnadresse nennen, Sie gaben selbst an, im XXXX schlafen.Sie sind nicht aufrecht gemeldet und können keine aktuelle Wohnadresse nennen, Sie gaben selbst an, im römisch 40 schlafen. Sie ignorieren wissentlich die fremdenrechtlichen Bestimmungen. Fluchtgefahr liegt bei Ihnen begründet vor. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Der Bescheid und die Rechtsberatung wird Ihnen persönlich zugestellt. Das Sie nicht im Besitz von einem Reisedokument sind wird die ha. Behörde um ein Ersatzreisedokument ansuchen. Sie werden dazu aufgefordert, die vorgelegten Formblätter korrekt und vollständig auszufüllen. A: Ich will nicht zurück nach INDIEN […] [V.] Nach Einlangen des Ersatzreisedokumentes werden Sie zeitnah nach INDIEN abgeschoben. […] F: Haben Sie den Inhalt der Niederschrift verstanden. A: Ich will freiwillig ausreisen. Aber nicht nach INDIEN. Anmerkung: Der Fremde wird auf die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen, weiters wird er darauf hingewiesen, dass er alles weitere mit seiner Rechtsberatung besprechen kann. F: Haben Sie noch etwas zu sagen. A: Ich möchte lieber hier sterben, als dass ich nach INDIEN zurückgehe.”
  3. Mit Mandatsbescheid vom 14.05.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 19:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und informierte ihn über die Möglichkeit der Rechtsberatung.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 14.05.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 19:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und informierte ihn über die Möglichkeit der Rechtsberatung. Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: “Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie geben an Staatsbürger von INDIEN zu sein und geben an die oben angeführten Daten zu führen Ihre Identität steht bis dato nicht fest. Sie geben an am XXXX geboren zu sein, Sie sind somit volljährig.Sie geben an am römisch 40 geboren zu sein, Sie sind somit volljährig. Sie haben keine Krankheiten namhaft gemacht. Sie sind somit 25 Jahre alt und offensichtlich nicht immungeschwächt. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und befinden sich derzeit im Stande der Festnahme. Ihr Asylantrag vom 27.07.2022 wurde mittels Bescheid am 14.12.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ivm mit einem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 09.02.2023 in erster Instanz in Rechtskraft. Ihr zweiter Asylantrag vom 09.05.2023 wurde am 11.08.2023 rechtskräftig in der zweiten Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachweislich nachgekommen. Sie befinden sich illegal in Österreich. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Gegen Sie besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.Gegen Sie besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Sie ignorieren Ihre Ausreiseverpflichtung. Sie sind nicht mehr gemeldet, Sie konnten oder wollten keine konkreten Angaben zu Ihrer Unterkunft machen, Sie gaben an, derzeit im XXXX zu wohnen.Sie sind nicht mehr gemeldet, Sie konnten oder wollten keine konkreten Angaben zu Ihrer Unterkunft machen, Sie gaben an, derzeit im römisch 40 zu wohnen. Weiters gaben Sie bei Ihrer Einvernahme vom 14.05.2024 deutlich zu verstehen, dass Sie nicht bereit sind, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Sie sagten selbst, dass Sie nicht nach INDIEN zurückwollen. Es muss somit ha. davon ausgegangen werden, dass Sie auch weiterhin nicht bereit sind, sich an die fremdenrechtlichen Gesetze zu halten und besteht die Gefahr, dass Sie im BG untertauchen werden, um Ihrer Abschiebung zu entgehen. Sie haben bis dato keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt und haben sich auch keinen neuen Reisepass besorgt. Sie führten des Weiteren gefälschte NORWEGISCHE[…] Dokumente mit sich. Sie zeigen keinerlei Interesse sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Fluchtgefahr liegt somit vor. Sie leiden offensichtlich an keinen Erkrankungen, Sie machten keine gravierenden Krankheiten oder Beschwerden namhaft. Soziale Kontakte, die eine engere Bindung zu Österreich darstellen, konnten nicht festgestellt werden, Sie gaben selbst an, dass Sie in Österreich keine Angehörigen haben, Ihre Familie lebt in Indien. Sie sind in keiner Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliegt. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch nennenswert sozial verankert, Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliegt. Sie gaben selbst an, dass Sie keine Angehörigen im BG haben. Sie sind in Österreich nicht integriert, da eine Integration auch eine gewisse Rechtstreue des Fremden zu den Normen des Gastlandes voraussetzt. Diese Rechtstreue haben Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vermissen lassen. Sie ignorieren wissentlich Ihre Ausreiseverpflichtung und weigerten sich Ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, indem Sie die Formblätter zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht ausfüllten. Sie sind nicht bereit, behördlich Auflagen einzuhalten. Sie haben deutlich zu verstehen gegeben, dass Sie nicht bereit sind, Österreich zu verlassen, Sie gaben bei Ihrer Einvernahme selbst an, dass Sie nicht nach INDIEN zurückwollen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen Verhalten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.” Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: “Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. […]“Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. […] Die Ziffer 1, 3 und 9 ist in Ihrem Fall erfüllt: Gegen Sie besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung ivm einem Einreiseverbot. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachweislich nachgekommen und illegal im BG verblieben. Sie kamen Ihrer Mitwirkungspflicht nicht im entsprechendem Maß nach, Sie weigerten sich, die Formblätter für ein Heimreisezertifikat auszufüllen. Sie führten des Weiteren gefälschte norwegischen Dokumente mit sich. Sie sind nicht mehr aufrecht gemeldet und konnten oder wollten keine Auskunft zu Ihrem Aufenthaltsort geben. Sie gaben an, derzeit im XXXX zu wohnen.Sie gaben an, derzeit im römisch 40 zu wohnen. Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern und muss ha. aufgrund Ihres Verhaltens davon ausgegangen werden, dass Sie im BG untertauchen würden, um einer Abschiebung zu entgehen. Sie haben sich Vergangenheit auch nicht als vertrauenswürdig erwiesen, Sie ignorieren Ihre Ausreiseverpflichtung wissentlich und mit voller Absicht. Fluchtgefahr liegt somit vor. Sie zeigen mit Ihrem Verhalten deutlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten, Sie gaben in Ihrer Niederschrift vom 14.05.2024 deutlich zu verstehen, dass Sie nicht nach Indien zurückkehren wollen. Sie sind in Österreich in keiner Weise nennenswert sozial verankert. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und haben auch keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation namhaft gemacht. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ivm einem Einreiseverbot Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie sind nicht mehr aufrecht gemeldet, Sie konnten oder wollten keine genauen Angaben zu Ihrem Wohnort machen. Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern und es muss davon ausgegangen werden, dass Sie im BG untertauchen werden, um so Ihrer Abschiebung zu entgehen. Es ist ha. absolut nicht ersichtlich, warum Sie plötzlich Ihre Ansicht geändert haben und bereit sein sollten, sich an die Vorschriften zu halten, zumal Sie bei Ihrer Einvernahme vom 14.05.2024 angaben, dass Sie nicht bereit sind, nach INDIEN zurückzukehren. Weiters verweigerten Sie das Ausfüllen der Formblätter für das Ersatzreisedokument, was Ihre Weigerung, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, noch untermauert. Sie zeigen keinerlei Interesse sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten und bleiben beharrlich illegal in Österreich. Fluchtgefahr liegt somit vor. Sie können, wie oben angegeben, Ihren Wohnsitz jederzeit ändern, und im BG untertauchen. Sie verfügen offensichtlich über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie kümmern sich nicht ansatzweise um einschlägige Rechtsvorschriften. Es besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und wird zur Sicherung der Abschiebung diese Maßnahme verhängt.Es besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und wird zur Sicherung der Abschiebung diese Maßnahme verhängt. Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens während der Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen. Ihr Verhalten zeigt deutlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die Vorschriften zu halten und besteht die Gefahr, dass Sie auf freiem Fuß untertauchen werden, um Ihrer Außerlandesbringung zu entgehen. Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vom 14.05.2024 auch deutlich zu verstehen, dass Sie nicht bereit sind, Österreich zu verlassen, um in Ihre Heimat zurück zu kehren. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, es kann ha. nicht davon ausgegangen werden, dass Sie sich dem Verfahren zur Verfügung halten werden, viel mehr besteht die Gefahr, dass Sie untertauchen könnten. Der Behörde bleibt zur Realisierung Ihrer Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da Sie nicht ausreichend integriert sind und auch nicht ersichtlich ist, warum sich dieser Umstand ändern sollte. Sie haben sich in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig erwiesen, sie setzten keinerlei Schritte, welche zeigen würden, dass Sie bereit wären, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Viel eher verhielten Sie sich unkooperativ und ignorieren die rechtlichen Bestimmungen. Es besteht gegen Sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Es besteht gegen Sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Es besteht daher bei Ihnen eine erhöhte Fluchtgefahr. Wie bereits angegeben, sind Sie nicht mehr aufrecht gemeldet und konnten oder wollten keine genauen Angaben zu Ihrer Unterkunft machen, Sie gaben an, derzeit im XXXX zu wohnen.Wie bereits angegeben, sind Sie nicht mehr aufrecht gemeldet und konnten oder wollten keine genauen Angaben zu Ihrer Unterkunft machen, Sie gaben an, derzeit im römisch 40 zu wohnen. Aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens besteht daher ein hohes Risiko des Untertauchens. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und konnten keine ausreichenden Barmittel vorweisen. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben keine glaubhafte Unterkunft angegeben. Sie sind somit für die Behörde nicht greifbar. Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit aufgeben und im BG untertauchen. Sie haben keine weiteren konkreten Schritte gesetzt, welche belegen würden, dass Sie bereit wären, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich weiterhin Ihrer Ausreisepflicht widersetzen werden. Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vom 14.05.2024 deutlich zu verstehen, dass Sie nicht nach INDIEN ausreisen wollen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es kann, sofern die richtigen Personendaten vorliegen mit einer Identifizierung Ihrer Person und einer Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gerechnet werden und ist dann auch einen zeitnahe Außerlandesbringung möglich. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls in den Polizeianhaltezentren ausreichend medizinische Einrichtungen. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.”
  5. Mit Schriftsatz vom 29.05.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 16.05.2024 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.5.2024, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 14.5.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und Ladung und Befragung der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien.
  6. Mit Schriftsatz vom 29.05.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 16.05.2024 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.5.2024, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 14.5.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und Ladung und Befragung der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien. Zum Sachverhalt brachte die Beschwerde Folgendes vor: “Der BF ist INDISCHER Staatsangehöriger. Er reiste 2022 nach Österreich ein und stellte am 27.2.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 14.12.2022 abgewiesen wurde und am 9.2.2023 in Rechtskraft erwuchs. Ein zweiter Antrag vom 9.5.2023 auf internationalen Schutz des BF wurde am 11.8.2023 in zweiter Instanz zurückgewiesen. Der BF wurde am 14.5.2024 durch die LPD WIEN im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und in das PAZ HG überstellt. Über ihn wurde Schubhaft verhängt. Dabei wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Gegen den Bescheid zur Anordnung der Schubhaft, gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.5.2024 richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der BF könnte bei seinem Freund XXXX Der BF könnte bei seinem Freund römisch 40 Der BF befindet sich seit dem 14.5.2024 außerdem im Hungerstreik, weshalb sich die weitere Anhaltung in der Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen als unverhältnismäßig erweist. Der BF möchte zudem vorbringen, dass er im Polizeianhaltezentrum XXXX keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung bekommt. Wie nachfolgend dargestellt, war die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem BF nicht rechtmäßig.”Der BF befindet sich seit dem 14.5.2024 außerdem im Hungerstreik, weshalb sich die weitere Anhaltung in der Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen als unverhältnismäßig erweist. Der BF möchte zudem vorbringen, dass er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung bekommt. Wie nachfolgend dargestellt, war die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem BF nicht rechtmäßig.” Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus: “A. Kein Vorliegen von Fluchtgefahr Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegt weder Fluchtgefahr vor, noch ist die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegt weder Fluchtgefahr vor, noch ist die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit § 76 Abs 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG und argumentiert, dass im Falle des BF eine Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft verhältnismäßig sei, da gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vorliege, er nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt und nicht ausreisewillig sei, sowie, dass der BF gefälschte norwegische Dokumente mit sich geführt habe (Bescheid S. 11 ff).Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG und argumentiert, dass im Falle des BF eine Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft verhältnismäßig sei, da gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, er nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt und nicht ausreisewillig sei, sowie, dass der BF gefälschte norwegische Dokumente mit sich geführt habe (Bescheid S. 11 ff). Diese Annahmen der Behörde sind jedoch nicht geeignet, um das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu begründen:Diese Annahmen der Behörde sind jedoch nicht geeignet, um das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu begründen: Zuerst wird festgehalten, dass Schubhaft nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden darf; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 76 Abs 3 Z 3 FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt. Diesbezüglich wird auf VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 verwiesen: Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme reicht nicht, um Fluchtgefahr zu begründen (vgl. auch VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt. Diesbezüglich wird auf VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 verwiesen: Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme reicht nicht, um Fluchtgefahr zu begründen vergleiche auch VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Auch der Umstand, dass der BF bis dato nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, ist für den Sicherungsbedarf nicht maßgeblich. Die Nicht-Befolgung des Ausreisebefehles ist für sich allein genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Der BF ist jedenfalls kooperativ und bereit am HRZ-Verfahren mitzuwirken. Der belangten Behörde gelingt es daher im Bescheid nicht, objektive Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr aufzuzeigen. Die von der Behörde herangezogenen Tatbestände sind nicht erfüllt. Das BVwG möge feststellen, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr besteht, die eine Anhaltung in Schubhaft im Fall des BF rechtfertigt. B. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels Gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig.Gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stellt – ist Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs 1 FPG).Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stellt – ist Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG). Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Die belangte Behörde führt dazu lediglich aus, dass im Fall des BF mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung kein Auslangen gefunden werde könne, da er dies dafür nützen würde, um unterzutauchen. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen sind im Bescheid nicht zu finden, dies betrifft insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG.Entsprechende Ausführungen oder Begründungen sind im Bescheid nicht zu finden, dies betrifft insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der BF könnte bei seinem Freund XXXX wohnen und sich dort auch behördlich melden und wäre auch bereit, regelmäßig einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. Außerdem könnte der BF bei seinem Freund XXXX , wohnen und sich behördlich melden.Der BF könnte bei seinem Freund römisch 40 wohnen und sich dort auch behördlich melden und wäre auch bereit, regelmäßig einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. Außerdem könnte der BF bei seinem Freund römisch 40 , wohnen und sich behördlich melden. Deshalb werden hiermit die Anträge gestellt XXXX römisch 40 als Zeugen zu laden und sie zum Thema der Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des BF zu befragen, was entscheidend ist für die Frage, ob der BF in ein gelinderes Mittel entlassen werden kann, sowie dazu, ob sie dem BF eine gesicherte Unterkunft sowie finanzielle Unterstützung bis zur Ausreise bieten können. Das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung wäre jedoch nur eine Alternative: Neben einer periodischen Meldeverpflichtung wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX , oder an der Adresse XXXX , zur Verfügung.Das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung wäre jedoch nur eine Alternative: Neben einer periodischen Meldeverpflichtung wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , zur Verfügung. In vergleichbaren Fällen hat das BVwG ausgesprochen, dass die nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führt, vgl etwa BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016 […].In vergleichbaren Fällen hat das BVwG ausgesprochen, dass die nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führt, vergleiche etwa BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016 […]. Auch der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 FrPolG 2005, […]. Auch aktuell führte der VwGH in mehreren Erkenntnissen wieder aus, dass aus der Konzeption der Schubhaft als „ultima ratio“ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229).Auch der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, FrPolG 2005, […]. Auch aktuell führte der VwGH in mehreren Erkenntnissen wieder aus, dass aus der Konzeption der Schubhaft als „ultima ratio“ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229). Der BF ist bereit, mit den Behörden zu kooperieren und einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Somit wäre jedenfalls ein gelinderes Mittel ausreichend zur Verfahrenssicherung gewesen. Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. IV. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch vier. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes seiner Kooperationsbereitschaft, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels – unter Einvernahme seiner Person sowie der Zeugin. Eine Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt. Das BVwG hat also eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte es der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Eine Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt. Das BVwG hat also eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte es der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Weiters wurde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, nämlich die periodische Meldeverpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich (vgl VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Weiters wurde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, nämlich die periodische Meldeverpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243). V. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß §35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVGrömisch fünf. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß §35 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG Der BF beantragt gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat. Dies umfasst auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro: Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach §76 FPG ist eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Abs 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG ersatzfähig ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Da dem BF mit Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in Höhe von 30,00 Euro entstanden sind, ergeht der Antrag, ihm im Falle des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zu Handen des BF zuzusprechen.”Der BF beantragt gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat. Dies umfasst auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro: Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach §76 FPG ist eine Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Absatz 2, BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG ersatzfähig ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Da dem BF mit Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in Höhe von 30,00 Euro entstanden sind, ergeht der Antrag, ihm im Falle des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zu Handen des BF zuzusprechen.”
  7. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 30.05.2024 eine Stellungnahme, in der es Folgendes ausführte: “Nach illegalem Aufenthalt, Missachtung der behördlichen Auflagen, wurde der Fremde am 14.05.2024 in Schubhaft genommen. Im Rahmen einer durchgeführten Einzelfallprüfung wurde durch den zuständigen Referenten das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft. Auf die detaillierten und umfangreichen Niederschriften und bisherigen Urteile des BVwG (INT-Verfahren) darf explizit hingewiesen werden. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. Zu den Beschwerdepunkten Es entspricht mittlerweile der gängigen Vorgehensweise der BBU, unbekannte Personen aus dem Hut zu zaubern, die im Laufe des Verfahrens niemals aktenkundig waren und die, obwohl niemals vom BF erwähnt, bereit sind Obdach, Verpflegung und Finanzielles zu spenden. Gleichzeitig wird festgestellt, dass obwohl der BF nicht ausreisewillig war, nicht ausreisewillig ist, untergetaucht agiert, die Behörde durch Hungerstreik erpresst, die HRZ-Blätter nicht ausfüllte und auch ankündigte in ein weiteres EU-Land weiterreisen zu wollen, er vollkommen kooperationsbereit ist und es völlig unverständlich ist, wieso die Behörde von einer Fluchtgefahr ausgeht Es ist erwiesen, dass der BF keine neuen Asylgründe hat, kann er gar nicht haben, da er sich bis dato weigerte Österreich zu verlassen, also kann die zweite Asylantragstellung schon ausschließlich den Grund gehabt haben, der Haft und der Abschiebung zu entgehen. Die Behauptung, er wäre in der Zwischenzeit ohne Papiere mit Hilfe eines Schleppers nach INDIEN gefahren muss als unglaubwürdig gewertet werden, sollte sie jedoch wahr sein, dann zeigt es nur, dass dem BF in INDIEN nichts zu befürchten hat. Nichtvorliegen der Fluchtgefahr Der BF hat bis dato seine Außerlandesbringung hintertrieben, er kümmerte sich bewusst nicht um Dokumente, er verweigerte die Mitwirkung und macht dies auch weiterhin. Er wurde mit gefälschten Dokumenten erwischt, er ging der Schwarzarbeit nach und gab in der EV an, dass er weiterhin arbeiten möchte. Die Vorlage einer Reisepasskopie oder des alten Reisepasses, die Befolgung der Anordnungen oder der gerichtlichen Entscheidungen, das Ausfüllen der HRZ-Blätter wäre als Kooperation zu werten, dies ist bis dato nicht erfolgt. Der BF ist seit Tagen in Hungerstreik, versucht sich freizupressen. Warum die BBU in die Rolle des Amtsarztes schlüpft und eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft erkennen vermag, ich nicht wirklich erklärbar. Jetzt wurden die Daten des BF aus dem INT-Verfahren festgehalten und wurden sie der Botschaft übermittelt, eine Vorführung aus der Haft ist am 29.05.2024 erfolgt. Die Daten werden von der Botschaft nach Indien übermittelt, sofern sie richtig angegeben wurden, ist mit einer Identifizierung innerhalb von ca. 3 Monaten zu rechnen. Damit ist aber für den BF auch die „Gefahr“ der Abschiebung exponentiell gewachsen, was nach Ansicht und Erfahrung des BFA unweigerlich zu einem Untertauchen führt. Es darf darauf hingewiesen werden, dass der BF in der Community auf ein entsprechendes Netzwerk zurückgreifen kann, inkl. der Möglichkeit der Schwarzarbeit. Eine in der Beschwerde argumentierte laufende Greifbarkeit wäre keineswegs gesichert. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann hier nicht erkannt werden. Nichtanwendung des gelinderen Mittels Der BF ist unbescholten, ist aber die Verhängung des gelinderen Mittels eine Ermessensentscheidung. Die Schubhaft wurde nicht angeordnet, weil er straffällig wurde oder weil das gelindere Mittel, wie fälschlich in der Beschwerde behauptet, nicht ausreichen geprüft wurde, sondern weil aufgrund der Mitwirkungsunwilligkeit, aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen ist, dass er untertaucht. Weiters hat der BF bewiesen, dass er unkooperativ ist, das heißt er ist nicht vertrauenswürdig genug, um das gelindere Mittel zu verhängen. Der BF weiß, dass er, sofern er die richtigen Daten bekannt gegeben hat, identifiziert werden kann und dass in diesem Fall ein HRZ ausgestellt wird. Das Bundesamt hat aufgrund der Aufenthalts- und Verfehlungschronologie des BF angeführt, wieso die Schubhaft als ultimo ratio Maßnahme angewendet wird. Von einer Wiederholung der Argumentation an diese Stelle wird abgesehen, es wird nur daran erinnert, dass der BF weiterhin sich weigert den Gesetzesbestimmungen nachzukommen. Es ist evident, dass der nächste Schritt, angesichts einer drohenden Abschiebung, das Untertauchen ist. Der BF hat angekündigt, nach SPANIEN oder nach PORTUGAL ausreisen zu wollen, es kann erfahrungsgemäß auch davon ausgegangen werden, dass er über einen Reisepass verfügt. Die behauptete Wohnsitznahme bei bis dato unbekannten Personen oder die Meldung ist keinesfalls eine gesicherte Greifbarkeit. Tatsache ist, dass das BFA keine Möglichkeit sieht, den BF ohne Dokumente, ohne Geld, ohne Greifbarkeit in die Freiheit zu entlassen, vor allem, wenn das gesamte Verhalten des BF bis dato auf die Verrichtung von Schwarzarbeit und auf die Verhinderung der Abschiebung ausgerichtet ist. Conclusio Die Verhängung des gelinderen Mittels setzt u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Der BF hat aufgrund seiner Verhaltensweise in dem er sich weigert die Gesetze zu befolgen, mit der Behörde zu kooperieren, eine Weiterreise ankündigt, jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Trotzdem hat die zuständige Referentin die Möglichkeit des gelinderen Mittels in Betracht gezogen und, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, auch in diesem Fall eine Einzelprüfung vorgenommen. Nachdem aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit nicht davon auszugehen war, dass er sich periodisch bei der Polizei melden würde oder einer Wohnsitzauflage nachkommt, war das gelindere Mittel nicht zu verhängen. Der BF hat gegen mehrere Gesetze in Österreich verstoßen. Die Behörde unternimmt alles, den BF so schnell wie möglich außer Landes zu bringen, die Erlangung eines HRZs ist keineswegs aussichtslos. Indische Staatsbürger werden regelmäßig außer Landes gebracht. Wenn die Person die richtigen Daten angegeben hat, ist innerhalb von 3 bis 4 Monaten mit einer Abschiebung zu rechnen. Man kann jedoch keinesfalls damit rechnen, dass der BF, auf freien Fuß belassen, für eine zukünftige Abschiebung zur Verfügung steht.” Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von Vorlage, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.
  8. Am 31.05.2024 um 08:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige Beschwerde – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige Beschwerde – erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist INDISCHER Staatsangehöriger und weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer reiste im JUNI 2022 mit seinem INDISCHEN Reisepass per Flugzeug von INDIEN über DUBAI und ÄGYPTEN nach SERBIEN und von dort in die Europäische Union ein. Seinen Reisepass oder andere identitätsbezeugende Dokumente brachte er in seinen Asylverfahren nie in Vorlage; seinen INDISCHEN Führerschein wies er bei der zweiten Verkehrskontrolle vor. Seine Daten laut dem INDISCHEN Führerschein stimmen mit seinen im Asylverfahren gemachten Angaben überein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit 2022 nach INDIEN zurückgekehrt ist. Am 27.07.2022 wurde der Beschwerdeführer in XXXX mit weiteren zwölf AFGHANISCHEN und INDISCHEN Staatsangehörigen, die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, von der Polizei aufgegriffen. Im Anschluss stellte der Beschwerdeführer am 27.07.2022 nach der Androhung der Zurückschiebung nach UNGARN einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde er am folgenden Tag in SALZBURG polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied, das Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Der Beschwerdeführer wurde im Verteilerquartier XXXX in die Grundversorgung aufgenommen. Mit 08.08.2022 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.Am 27.07.2022 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 mit weiteren zwölf AFGHANISCHEN und INDISCHEN Staatsangehörigen, die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, von der Polizei aufgegriffen. Im Anschluss stellte der Beschwerdeführer am 27.07.2022 nach der Androhung der Zurückschiebung nach UNGARN einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde er am folgenden Tag in SALZBURG polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied, das Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Der Beschwerdeführer wurde im Verteilerquartier römisch 40 in die Grundversorgung aufgenommen. Mit 08.08.2022 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Am 28.09.2022 begründete der Beschwerdeführer bei XXXX eine Meldeadresse in XXXX . Am 02.11.2022 erteilte er ehem. XXXX und seinem Verein XXXX Vollmacht.Am 28.09.2022 begründete der Beschwerdeführer bei römisch 40 eine Meldeadresse in römisch 40 . Am 02.11.2022 erteilte er ehem. römisch 40 und seinem Verein römisch 40 Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 05.12.2022 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zur Einvernahme am 12.12.
  10. Am 07.12.2022 teilte sein Vertreter mit, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei und den Einvernahmetermin nicht wahrnehmen könne. Das Bundesamt versuchte, da sein Vertreter keinen Kontakt mit ihm herstellen konnte, dem Beschwerdeführer die Ladung durch die Polizei an seiner Meldeadresse zuzustellen. Der Zustellversuch war erfolglos, da an der Adresse niemand mehr aufhältig war, die Wohnung stand leer. Der Beschwerdeführer wurde mit 03.01.2023 amtlich abgemeldet. Der Beschwerdeführer kam der Ladung für den 12.12.2022 nicht nach. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte dem Bundesamt am 14.12.2022 mit, dass es ihm nicht gelungen sei, direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen, um ihn von der Beweisaufnahme zu verständigen. Das Vollmachtverhältnis werde daher aufgelöst. Mit Bescheid vom 14.12.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat INDIEN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, ebenso die Informationen über die Ausreiseverpflichtung, die Beigabe eines Rechtsberaters und die Information betreffend freiwillige Ausreise und Rückkehrhilfe. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 21.12.2022 wurde der Beschwerdeführer am Steuer des PKW von XXXX auf der Westautobahn bei XXXX , Fahrtrichtung WIEN, betreten, wobei er sich mit der Kopie eines INDISCHEN Führerscheins und der Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 auswies. Da er über keinen gültigen Führerschein verfügte, wurde ihm die Weiterfahrt untersagt. Die Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005, die er mit sich führte, wurde ebenso sichergestellt wie die Kopie des INDISCHEN Führerscheins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme der Bestätigung der Sicherstellung. Am 21.12.2022 wurde der Beschwerdeführer am Steuer des PKW von römisch 40 auf der Westautobahn bei römisch 40 , Fahrtrichtung WIEN, betreten, wobei er sich mit der Kopie eines INDISCHEN Führerscheins und der Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 auswies. Da er über keinen gültigen Führerschein verfügte, wurde ihm die Weiterfahrt untersagt. Die Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005, die er mit sich führte, wurde ebenso sichergestellt wie die Kopie des INDISCHEN Führerscheins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme der Bestätigung der Sicherstellung. Der Bescheid und die Beilagen wurden am 11.01.2023 auch seinem ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Am 12.01.2023 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in XXXX bei XXXX .Am 12.01.2023 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in römisch 40 bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach. Das Bundesamt erließ am 14.02.2023 einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Am 03.04.2023 meldete der Beschwerdeführer das Kleintransportgewerbe an seiner Meldeadresse in XXXX an und wies sich dabei mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 aus. Das Magistrat der Stadt WIEN ersuchte das Bundesamt um die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig aufhältig ist. Das Bundesamt teilte dem Magistrat der Stadt WIEN mit, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig aufhältig ist.Am 03.04.2023 meldete der Beschwerdeführer das Kleintransportgewerbe an seiner Meldeadresse in römisch 40 an und wies sich dabei mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 aus. Das Magistrat der Stadt WIEN ersuchte das Bundesamt um die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig aufhältig ist. Das Bundesamt teilte dem Magistrat der Stadt WIEN mit, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig aufhältig ist. Das Bundesamt widerrief am 02.05.2023 den Festnahmeauftrag, die Ladung zum Ausfüllen der Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates wurden nicht expeditiert. Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am folgenden Tag erstbefragt. Dabei gab er an, von ehem. RA Rd. Lennart BINDER vertreten zu werden und legte eine Vollmacht vom 05.05.2023 vor. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung aufgenommen. Vom Grundversorgungsquartier XXXX wurde er am 18.05.2023 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr.Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am folgenden Tag erstbefragt. Dabei gab er an, von ehem. RA Rd. Lennart BINDER vertreten zu werden und legte eine Vollmacht vom 05.05.2023 vor. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung aufgenommen. Vom Grundversorgungsquartier römisch 40 wurde er am 18.05.2023 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Am 25.05.2023 begründete der Beschwerdeführer wieder einen Wohnsitz bei XXXX in XXXX .Am 25.05.2023 begründete der Beschwerdeführer wieder einen Wohnsitz bei römisch 40 in römisch 40 . Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2023 zur Einvernahme am 16.06.
  11. Eine Zustellung der Ladung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers scheiterte: Der Beschwerdeführer konnte zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht an seiner Meldeadresse betreten werden. Trotz mehrmaligen Klopfens und Läutens öffnete niemand. Es reagierte auch niemand auf die Verständigungszettel. Auch die Nachbarn konnten keine Auskunft über den Beschwerdeführer geben. Mit Strafverfügung vom 15.06.2023 verfällte die Landespolizeidirektion NIEDERÖSTERREICH den Beschwerdeführer zu einer Verwaltungsstrafe von € 600 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts von 10.02.2023 bis 09.05.
  12. Am 16.06.2023 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser der Ladung nicht nachkommen könne, weil er erkrankt sei. Eine Bestätigung hiefür oder einen Befund legte er nicht vor, ebensowenig der Beschwerdeführer mit seinem E-Mail vom selben Tag. Mit Verfügung vom 16.06.2023 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Unter einem lud es ihn zur Einvernahme am 26.06.
  13. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach. Mit E-Mail vom 16.06.2023 legte XXXX Vollmacht und teilte mit, dass der Beschwerdeführer ihm die Ladung für diesen Tag zur Kenntnis gebracht habe. Der Beschwerdeführer könne der Ladung nicht nachkommen und die Einvernahme könne erst erfolgen, wenn eine Akteneinsicht stattgefunden habe. Unter einem beantragte er Akteneinsicht.Mit E-Mail vom 16.06.2023 legte römisch 40 Vollmacht und teilte mit, dass der Beschwerdeführer ihm die Ladung für diesen Tag zur Kenntnis gebracht habe. Der Beschwerdeführer könne der Ladung nicht nachkommen und die Einvernahme könne erst erfolgen, wenn eine Akteneinsicht stattgefunden habe. Unter einem beantragte er Akteneinsicht. Das Bundesamt teilte dem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Zustellung der Ladung für den 26.06.2023 mit und einen Termin für die Akteinsicht. Unter einem forderte es ihn zur Vorlage der Arztbestätigung betreffend die Verhinderung des Beschwerdeführers am 16.06.2023 auf. Ehem. XXXX beantwortete die Frage des Bundesamtes, ob er den Beschwerdeführer noch vertrete, nicht.Ehem. römisch 40 beantwortete die Frage des Bundesamtes, ob er den Beschwerdeführer noch vertrete, nicht. Die Zustellung der Ladung für den 26.06.2023 an den Beschwerdeführer durch die Polizei an seiner Meldeadresse scheiterte ebenfalls: Eine Hauserhebung ergab, dass der Beschwerdeführer vor einiger Zeit ausgezogen und angeblich nach NIEDERÖSTERREICH verzogen war. Eine Person, die nicht der Beschwerdeführer sei, komme ab und zu vorbei und hole die Post ab. Es wurde ein Abmeldeverfahren eingeleitet. Am 21.06.2023 teilte XXXX mit, dass der Beschwerdeführer den Ladungstermin am 26.06.2023 nicht wahrnehmen könne, weil er verhindert sei und ersuchte um einen Termin Anfang JULI.Am 21.06.2023 teilte römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer den Ladungstermin am 26.06.2023 nicht wahrnehmen könne, weil er verhindert sei und ersuchte um einen Termin Anfang JULI. Das Bundesamt urgierte die Vorlage der Krankenbestätigung für den 16.06.2023, teilte mit, dass die Einvernahme am 16.06.2023 stattfinden werde und dass sich der rechtsfreundliche Vertreter vertreten lassen könne. Am 23.06.2023 teilte XXXX mit, dass er sich bis 02.07.2023 auf Urlaub befinde und ihm die Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Die Arztbestätigung legte er nicht vor.Das Bundesamt urgierte die Vorlage der Krankenbestätigung für den 16.06.2023, teilte mit, dass die Einvernahme am 16.06.2023 stattfinden werde und dass sich der rechtsfreundliche Vertreter vertreten lassen könne. Am 23.06.2023 teilte römisch 40 mit, dass er sich bis 02.07.2023 auf Urlaub befinde und ihm die Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Die Arztbestätigung legte er nicht vor. Weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter von ihm kamen dem Ladungstermin am 26.06.2023 nach. Mit Bescheid vom 11.07.2023 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.05.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Der Bescheid und die Information über die Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters XXXX am 21.07.2023 zugestellt.Weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter von ihm kamen dem Ladungstermin am 26.06.2023 nach. Mit Bescheid vom 11.07.2023 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.05.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Der Bescheid und die Information über die Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters römisch 40 am 21.07.2023 zugestellt. Dieser hatte am 18.07.2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in XXXX gemeldet sei.Dieser hatte am 18.07.2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in römisch 40 gemeldet sei. Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.
  14. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 10.08.2023, als unbegründet ab.Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.
  15. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 10.08.2023, als unbegründet ab. Am 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von seiner Meldeadresse abgemeldet. Im Oktober und November 2023 wurden polizeiliche Erhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen einer Anzeige wegen Schwarzarbeit und unrechtmäßigen Aufenthalts geführt, der Aufenthaltsort der Beschwerdeführers konnte jedoch nicht ermittelt werden. Das Bundesamt erließ am 20.11.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Am 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in WIEN PENZING bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle als Fahrer eines Klein-LKW kontrolliert. Dabei gab er an, nicht für die Transportfirma zu arbeiten und nur zufällig am Fahrersitz zu sitzen. Er wies sich mit der Asylverfahrenskarte und einem INDISCHEN Führerschein aus und verfügte auch über eine Zutrittskarte der Firma TRANSMED, der Zulassungsschein lautete auf die Firma XXXX . Der Beschwerdeführer versuchte im Zuge der Amtshandlung, zwei totalgefälschte NORWEGISCHE Dokumente lautend auf XXXX aus einem Kuvert, das mit seinem Namen beschriftet war, aus seiner Umhängetasche verschwinden zu lassen. Dabei gab er an, dass die Ausweise einem Freund gehören.Am 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in WIEN PENZING bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle als Fahrer eines Klein-LKW kontrolliert. Dabei gab er an, nicht für die Transportfirma zu arbeiten und nur zufällig am Fahrersitz zu sitzen. Er wies sich mit der Asylverfahrenskarte und einem INDISCHEN Führerschein aus und verfügte auch über eine Zutrittskarte der Firma TRANSMED, der Zulassungsschein lautete auf die Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer versuchte im Zuge der Amtshandlung, zwei totalgefälschte NORWEGISCHE Dokumente lautend auf römisch 40 aus einem Kuvert, das mit seinem Namen beschriftet war, aus seiner Umhängetasche verschwinden zu lassen. Dabei gab er an, dass die Ausweise einem Freund gehören. Der Beschwerdeführer wurde wegen Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und um 10:45 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages vom 20.11.2023 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde wegen Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und um 10:45 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages vom 20.11.2023 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 14.05.2024 um 15:45 niederschriftlich ein. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift der Niederschrift und das Ausfüllen der Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und informierte ihn über die Möglichkeit der Rechtsberatung. Bescheid und Information wurden ihm am selben Tag um 19:00 Uhr zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und informierte ihn über die Möglichkeit der Rechtsberatung. Bescheid und Information wurden ihm am selben Tag um 19:00 Uhr zugestellt. Der Beschwerdeführer war bei Schubhaftverhängung gesund und uneingeschränkt haftfähig. Es bestand keine Selbstgefährdung, der Beschwerdeführer hatte Angst, nach INDIEN abgeschoben zu werden. Am 15.05.2024 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. In der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer von XXXX besucht.In der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 besucht. Am 21.05.2025 gab der Beschwerdeführer bei der Rückkehrberatung an, wegen unzureichender wirtschaftlicher Versorgung im Herkunftsstaat nicht ausreisewillig zu sein. Am 22.05.2024 legte Rechtsanwalt XXXX Vollmacht und ersuchte um die Aufhebung der Schubhaft und die Verhängung gelinderer Mittel. Laut Information an seine Kanzlei sei eine Wohnunterkunft vorliegend und der Beschwerdeführer werde sich regelmäßig melden und dem Verfahren nicht entziehen.Am 22.05.2024 legte Rechtsanwalt römisch 40 Vollmacht und ersuchte um die Aufhebung der Schubhaft und die Verhängung gelinderer Mittel. Laut Information an seine Kanzlei sei eine Wohnunterkunft vorliegend und der Beschwerdeführer werde sich regelmäßig melden und dem Verfahren nicht entziehen. Das Bundesamt merkte den Beschwerdeführer für den Delegationstermin am 29.05.2024 für die Vorführung vor die INDISCHE Vertretungsbehörde vor und organisierte am 22.05.2024 die Vorführung des Beschwerdeführers zu diesem Termin. Am 23.05.2024 teilte das Bundesamt dem rechtsfreundlichen Vertreter XXXX mit, dass das gelindere Mittel im Fall des Beschwerdeführers nicht angewendet werde.Am 23.05.2024 teilte das Bundesamt dem rechtsfreundlichen Vertreter römisch 40 mit, dass das gelindere Mittel im Fall des Beschwerdeführers nicht angewendet werde. Bereits am 16.05.2024 hatte der Beschwerdeführer seiner Rechtsberaterin Vollmacht erteilt, durch die er mit Schriftsatz vom 29.05.2024 Schubhaftbeschwerde erhob. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt, die angab, dass die Angaben des Beschwerdeführers in INDIEN geprüft werden müssen. Am 31.05.2024 um 08:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen: Er hatte in 15 Tagen Hungerstreik 9 kg Körpergewicht verloren und befand sich in einem schlechten Allgemeinzustand. Der Beschwerdeführer bezog seit 18.05.2023 keine Grundversorgung mehr; er war in Österreich nie sozialversichert erwerbstätig. Er hat in Österreich keine Angehörigen. Er hatte vor der Schubhaftverhängung keinen festen Wohnsitz und nächtigte im XXXX und bei Personen, deren Adressen er nicht bekannt gab; er meldete sich dort auch nicht an: Seit 26.09.2023 verfügte er über keine Meldeadresse mehr. Er begründete auch keine Obdachlosenmeldeadresse. Der Beschwerdeführer bezog seit 18.05.2023 keine Grundversorgung mehr; er war in Österreich nie sozialversichert erwerbstätig. Er hat in Österreich keine Angehörigen. Er hatte vor der Schubhaftverhängung keinen festen Wohnsitz und nächtigte im römisch 40 und bei Personen, deren Adressen er nicht bekannt gab; er meldete sich dort auch nicht an: Seit 26.09.2023 verfügte er über keine Meldeadresse mehr. Er begründete auch keine Obdachlosenmeldeadresse. Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein soziales Netz, das ihn mit Unterkünften und Möglichkeiten zum Bestreiten seines Lebensunterhalts unterstützt und bei denen er Meldeadressen begründen kann. Er hätte sich bei seinen Freunden XXXX , anmelden und dort auch wohnen können.Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein soziales Netz, das ihn mit Unterkünften und Möglichkeiten zum Bestreiten seines Lebensunterhalts unterstützt und bei denen er Meldeadressen begründen kann. Er hätte sich bei seinen Freunden römisch 40 , anmelden und dort auch wohnen können. Der Beschwerdeführer war nach der Entlassung aus der Schubhaft unbekannten Aufenthalts, bis er am 14.08.2024 eine Meldeadresse bei XXXX begründete.Der Beschwerdeführer war nach der Entlassung aus der Schubhaft unbekannten Aufenthalts, bis er am 14.08.2024 eine Meldeadresse bei römisch 40 begründete. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 12.09.2024 eingestellt. Für den Beschwerdeführer wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er wurde aus dem Stande der Festnahme am 04.07.2025, nachdem er nochmals in den Hungerstreik getreten war, nach INDIEN abgeschoben.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben, die mit seinem INDISCHEN Führerschein übereinstimmen. Dass er österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger sei oder über ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfüge, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Vielmehr ist er auf Grund der 2022 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der Erstbefragung
  17. Dass er seinen Reisepass oder andere identitätsbezeugende Dokumente in seinen Asylverfahren nie in Vorlage brachte, steht auf Grund der beigeschafften Asylakten fest. Dass er aber über einen INDISCHEN Führerschein verfügte, steht auf Grund dessen Sicherstellung bei der Festnahme 2024 fest. Dass er über einen INDISCHEN Reisepass verfügte, steht auf Grund der Ausreise des Beschwerdeführers von INDIEN per Flugzeug fest und entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme
  18. Dass er den Reisepass nie vorlegte, steht auf Grund des beigeschafften Asylaktes fest. Dass er den Reisepass unterdrückt, steht auf Grund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass – ob dieser “zu Hause in INDIEN” sei (Erstbefragung 2022) oder ihm von den Schleppern in SERBIEN abgenommen worden seien (Erstbefragung 2023) – fest und mit seiner Ausreiseunwilligkeit, die auf Grund seiner Angaben in der Schubhafteinvernahme und Rückkehrberatung festsehen – in Einklang. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise 2022 jemals nach INDIEN zurückkehrte; dies widerspräche auch seiner Ausreiseunwilligkeit. Es liegt auch keine Ausreisebestätigung vor. Dieses in der Schubhafteinvernahme erstattete Vorbringen wurde auch in der Beschwerde nicht mehr erhoben und es wurden auch keine Belege für eine Ausreise des Beschwerdeführers vorgelegt. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers am 27.07.2022 und seinen Asylverfahren gründen auf den beigeschafften Asylakten des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, in den Einsicht genommen wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Ladungstermin zur Einvernahme am 16.06.2023 wahrzunehmen, steht fest, weil der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Urgenzen keine Arztbestätigung vorlegte. Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers gründen auf den Asylakten und dem GVS-Auszug. Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus dem Melderegister. Dass der Beschwerdeführer an seiner im SEPTEMBER 2022 begründeten Meldeadresse in XXXX jedenfalls seit DEZEMBER 2022 nicht mehr lebte, steht auf Grund der im Asylakt erliegenden Hauserhebung fest.Dass der Beschwerdeführer an seiner im SEPTEMBER 2022 begründeten Meldeadresse in römisch 40 jedenfalls seit DEZEMBER 2022 nicht mehr lebte, steht auf Grund der im Asylakt erliegenden Hauserhebung fest. Die Feststellungen zur Beamtshandlung des Beschwerdeführers am 21.12.2022 gründen auf der im Asylakt erliegenden Meldung der Landespolizeidirektion NIEDERÖSTERREICH. Dass der Beschwerdeführer an der im MAI 2023 begründeten Meldeadresse in XXXX jedenfalls im JUNI 2023 nicht mehr lebte, steht auf Grund der Hauserhebung der Landespolizeidirektion WIEN von JUNI 2023 fest; dem trat sein ehem. rechtsfreundlicher Vertreter mit der Übermittlung des Meldezettels des Beschwerdeführers vom MAI 2023 im JULI 2023 nicht entgegen. Dass er nicht mehr an seiner – im SEPTEMBER 2023 abgemeldeten – Meldeadresse lebte, steht auch fest, weil die polizeilichen Erhebungen gegen den Beschwerdeführer im OKTOBER/NOVEMBER 2023 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und Schwarzarbeit mangels Ermittelbarkeit des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers eingestellt wurden.Dass der Beschwerdeführer an der im MAI 2023 begründeten Meldeadresse in römisch 40 jedenfalls im JUNI 2023 nicht mehr lebte, steht auf Grund der Hauserhebung der Landespolizeidirektion WIEN von JUNI 2023 fest; dem trat sein ehem. rechtsfreundlicher Vertreter mit der Übermittlung des Meldezettels des Beschwerdeführers vom MAI 2023 im JULI 2023 nicht entgegen. Dass er nicht mehr an seiner – im SEPTEMBER 2023 abgemeldeten – Meldeadresse lebte, steht auch fest, weil die polizeilichen Erhebungen gegen den Beschwerdeführer im OKTOBER/NOVEMBER 2023 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und Schwarzarbeit mangels Ermittelbarkeit des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers eingestellt wurden. Dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nachkam, steht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest; Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor. Ebenfalls auf dem vorliegenden Verwaltungsakt gründen die Feststellungen zum Festnahmeauftrag vom 14.02.2023 und dessen Widerruf sowie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewerbeanmeldung vom 03.04.
  19. Die Feststellungen zur Strafverfügung vom 15.06.2023 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts von 10.02.2023 bis 09.05.2023 gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Bescheidausfertigung. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag vom 20.11.2023 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, die Feststellungen zur Festnahme am 14.05.2024 gründen auf dem Anhalteprotokoll und der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN. Auf dieser gründen auch die Feststellungen zu den Anzeigen des Beschwerdeführers wegen Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und unrechtmäßigen Aufenthalts. Dass das Strafverfahren eingestellt wurde, steht auf Grund des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft WIEN, die im Verwaltungsakt erliegt, fest. Die Feststellungen zur Schubhafteinvernahme und Schubhaftverhängung sowie zum Schriftverkehr mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Daher steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, die Niederschrift zu unterschreiben und die Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Die Feststellungen zum Vorführtermin am 29.05.2024 gründen ebenfalls auf dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Rückkehrberatung im Stande der Schubhaft gründen auf deren im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Auf diesem und der Mitteilung des Polizeianhaltezentrums HERNALSER GÜRTEL gründen auch die Feststellungen zu den Besuchern des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den beigeschafften polizeiamtsärztlichen Unterlagen. Auf diesen gründen auch die Feststellungen zum Hungerstreik des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Entlassung wegen Haftunfähigkeit gründen auf dem Entlassungsschein und stehen mit der Anhaltedatei in Einklang. Dass der Beschwerdeführer seit 18.05.2023 keine Grundversorgung mehr bezog, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest, dass er der Schwarzarbeit nachging, kann nicht festgestellt werden, da das bezughabende Verfahren mangels Greifbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt wurde. Dass er über ein soziales Netz in Österreich verfügt, das ihm das Leben in Österreich ermöglicht, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest. Dass der Beschwerdeführer vor der Schubhaftverhängung über keinen festen Wohnsitz verfügte, steht fest, weil er in der Schubhaftverhängung angab, im XXXX und bei Personen, deren Adressen er nicht bekannt gab, zu leben; Gegenteiliges brachte die Beschwerde auch nicht vor. Dass er sich bei diesen Freunden nicht anmeldete und auch keine Obdachlosenmeldeadresse begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest.Dass der Beschwerdeführer vor der Schubhaftverhängung über keinen festen Wohnsitz verfügte, steht fest, weil er in der Schubhaftverhängung angab, im römisch 40 und bei Personen, deren Adressen er nicht bekannt gab, zu leben; Gegenteiliges brachte die Beschwerde auch nicht vor. Dass er sich bei diesen Freunden nicht anmeldete und auch keine Obdachlosenmeldeadresse begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Auf Grund seiner Angaben in der Schubhafteinvernahme steht daher fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügt, bei dem er Meldeadressen begründen und wohnen kann. Dies steht auch auf Grund der Beschwerde fest. Auf Grund dieser steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft bei seinen Freunden XXXX , wohnen und sich anmelden hätte können. Dass er dies nicht getan hat, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest.Auf Grund seiner Angaben in der Schubhafteinvernahme steht daher fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügt, bei dem er Meldeadressen begründen und wohnen kann. Dies steht auch auf Grund der Beschwerde fest. Auf Grund dieser steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft bei seinen Freunden römisch 40 , wohnen und sich anmelden hätte können. Dass er dies nicht getan hat, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, Festnahme 2025 und Abschiebung des Beschwerdeführers gründen auf der Mitteilung des Bundesamtes, die mit dem IZR-Auszug in Einklang steht.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 14.05.2024 bis 31.05.2024
  21. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
  22. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern INDISCHER Staatsangehöriger. Er ist daher Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist weder Unionsbürger noch verfügt er über einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der 2022 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Gegen den Beschwerdeführer konnte daher die Schubhaft verhängt werden. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern INDISCHER Staatsangehöriger. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist weder Unionsbürger noch verfügt er über einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der 2022 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Gegen den Beschwerdeführer konnte daher die Schubhaft verhängt werden. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
  23. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  24. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  25. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  26. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des 2022 erlassenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist abgelaufen. Das Verfahren über seinen 2023 Folgeantrag ist abgeschlossen, die Rückkehrentscheidung daher durchführbar. Der Beschwerdeführer konnte daher gemäß § 46 FPG zur Ausreise verhalten werden. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung; dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des 2022 erlassenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist abgelaufen. Das Verfahren über seinen 2023 Folgeantrag ist abgeschlossen, die Rückkehrentscheidung daher durchführbar. Der Beschwerdeführer konnte daher gemäß Paragraph 46, FPG zur Ausreise verhalten werden. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung; dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens 2023 ausgereist wäre, was nicht festgestellt werden konnte, wäre die Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG rechtmäßig gewesen, da die Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden ist.Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens 2023 ausgereist wäre, was nicht festgestellt werden konnte, wäre die Schubhaftverhängung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG rechtmäßig gewesen, da die Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden ist.
  27. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
  28. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Das Bundesamt gründete das Vorliegen der Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Das Bundesamt gründete das Vorliegen der Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Dazu führte das Bundesamt Folgendes aus: “Die Ziffer 1, 3 und 9 ist in Ihrem Fall erfüllt: Gegen Sie besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Gegen Sie besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachweislich nachgekommen und illegal im BG verblieben. Sie kamen Ihrer Mitwirkungspflicht nicht im entsprechendem Maß nach, Sie weigerten sich, die Formblätter für ein Heimreisezertifikat auszufüllen. Sie führten des Weiteren gefälschte norwegischen Dokumente mit sich. Sie sind nicht mehr aufrecht gemeldet und konnten oder wollten keine Auskunft zu Ihrem Aufenthaltsort geben. Sie gaben an, derzeit im XXXX zu wohnen.Sie gaben an, derzeit im römisch 40 zu wohnen. Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern und muss ha. aufgrund Ihres Verhaltens davon ausgegangen werden, dass Sie im BG untertauchen würden, um einer Abschiebung zu entgehen. Sie haben sich Vergangenheit auch nicht als vertrauenswürdig erwiesen, Sie ignorieren Ihre Ausreiseverpflichtung wissentlich und mit voller Absicht. Fluchtgefahr liegt somit vor. Sie zeigen mit Ihrem Verhalten deutlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten, Sie gaben in Ihrer Niederschrift vom 14.05.2024 deutlich zu verstehen, dass Sie nicht nach Indien zurückkehren wollen. Sie sind in Österreich in keiner Weise nennenswert sozial verankert. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und haben auch keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation namhaft gemacht. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie sind nicht mehr aufrecht gemeldet, Sie konnten oder wollten keine genauen Angaben zu Ihrem Wohnort machen. Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern und es muss davon ausgegangen werden, dass Sie im BG untertauchen werden, um so Ihrer Abschiebung zu entgehen. Es ist ha. absolut nicht ersichtlich, warum Sie plötzlich Ihre Ansicht geändert haben und bereit sein sollten, sich an die Vorschriften zu halten, zumal Sie bei Ihrer Einvernahme vom 14.05.2024 angaben, dass Sie nicht bereit sind, nach INDIEN zurückzukehren. Weiters verweigerten Sie das Ausfüllen der Formblätter für das Ersatzreisedokument, was Ihre Weigerung, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, noch untermauert. Sie zeigen keinerlei Interesse sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten und bleiben beharrlich illegal in Österreich. Fluchtgefahr liegt somit vor. Sie können, wie oben angegeben, Ihren Wohnsitz jederzeit ändern, und im BG untertauchen. Sie verfügen offensichtlich über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie kümmern sich nicht ansatzweise um einschlägige Rechtsvorschriften. Es besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und wird zur Sicherung der Abschiebung diese Maßnahme verhängt.Es besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und wird zur Sicherung der Abschiebung diese Maßnahme verhängt. Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens während der Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen. Ihr Verhalten zeigt deutlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die Vorschriften zu halten und besteht die Gefahr, dass Sie auf freiem Fuß untertauchen werden, um Ihrer Außerlandesbringung zu entgehen. Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vom 14.05.2024 auch deutlich zu verstehen, dass Sie nicht bereit sind, Österreich zu verlassen, um in Ihre Heimat zurück zu kehren. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, es kann ha. nicht davon ausgegangen werden, dass Sie sich dem Verfahren zur Verfügung halten werden, viel mehr besteht die Gefahr, dass Sie untertauchen könnten. Der Behörde bleibt zur Realisierung Ihrer Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da Sie nicht ausreichend integriert sind und auch nicht ersichtlich ist, warum sich dieser Umstand ändern sollte. Sie haben sich in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig erwiesen, sie setzten keinerlei Schritte, welche zeigen würden, dass Sie bereit wären, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Viel eher verhielten Sie sich unkooperativ und ignorieren die rechtlichen Bestimmungen. Es besteht gegen Sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Es besteht gegen Sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Es besteht daher bei Ihnen eine erhöhte Fluchtgefahr. Wie bereits angegeben, sind Sie nicht mehr aufrecht gemeldet und konnten oder wollten keine genauen Angaben zu Ihrer Unterkunft machen, Sie gaben an, derzeit im XXXX zu wohnen.Wie bereits angegeben, sind Sie nicht mehr aufrecht gemeldet und konnten oder wollten keine genauen Angaben zu Ihrer Unterkunft machen, Sie gaben an, derzeit im römisch 40 zu wohnen. Aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens besteht daher ein hohes Risiko des Untertauchens.” Die Beschwerde wandte dagegen Folgendes ein: “Zuerst wird festgehalten, dass Schubhaft nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden darf; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 76 Abs 3 Z 3 FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt. Diesbezüglich wird auf VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 verwiesen: Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme reicht nicht, um Fluchtgefahr zu begründen (vgl. auch VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt. Diesbezüglich wird auf VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 verwiesen: Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme reicht nicht, um Fluchtgefahr zu begründen vergleiche auch VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Auch der Umstand, dass der BF bis dato nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, ist für den Sicherungsbedarf nicht maßgeblich. Die Nicht-Befolgung des Ausreisebefehles ist für sich allein genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Der BF ist jedenfalls kooperativ und bereit am HRZ-Verfahren mitzuwirken.” 3.
  29. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr daher zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. 3.
  30. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr daher zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass Ausreiseunwilligkeit und Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung allein keine Fluchtgefahr begründen. Damit verkennt die Beschwerde, dass auf Grund des darüber hinausgehenden Verhaltens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr besteht: Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach, füllte die Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates nicht aus und unterdrückt seinen Reisepass. Er vereitelte die Abschiebung durch das Stellen eines Folgeantrages
  31. Zudem war er unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar. Dem trat die Beschwerde auch nicht entgegen. Es lag im Fall des Beschwerdeführers daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor.Es lag im Fall des Beschwerdeführers daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. 3.
  32. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auch zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.3.
  33. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auch zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht hinreicht, Fluchtgefahr zu begründen, verkennt sie, dass sich der Beschwerdeführer beiden Asylverfahren entzogen hatte – er konnte jeweils nur bei der Asylantragstellung erstbefragt werden, eine Einvernahme war in beiden Verfahren nicht möglich, weil der Beschwerdeführer, dem nie etwas an seiner jeweiligen Meldeadresse zugestellt werden konnte, obwohl er mehrere Vertreter hatte, nie Ladungsterminen nachkam. Es liegt daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor.Es liegt daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor. 3.
  34. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auch zutreffend darauf, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorlag, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen.3.
  35. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auch zutreffend darauf, dass Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorlag, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen. Die Annahme des Bundesamtes trifft auch zu: Der Beschwerdeführer, der bereits während seiner Asylverfahren nicht an seinen Meldeadressen lebte, verfügt über keinen festen Wohnsitz, hat keine Angehörigen in Österreich und keine legale Arbeitsstelle. Er verfügt aber über ein soziales Netz in Österreich, das ihm den Aufenthalt und das Leben im Verborgenen ermöglicht. Es liegt daher auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs .3 Z 9 FPG vor.Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen. Die Annahme des Bundesamtes trifft auch zu: Der Beschwerdeführer, der bereits während seiner Asylverfahren nicht an seinen Meldeadressen lebte, verfügt über keinen festen Wohnsitz, hat keine Angehörigen in Österreich und keine legale Arbeitsstelle. Er verfügt aber über ein soziales Netz in Österreich, das ihm den Aufenthalt und das Leben im Verborgenen ermöglicht. Es liegt daher auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz Punkt 3, Ziffer 9, FPG vor. 3.
  36. Das Bundesamt nahm daher zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG an.3.
  37. Das Bundesamt nahm daher zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG an.
  38. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden müssen: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Dazu führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Folgendes aus: “Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und konnten keine ausreichenden Barmittel vorweisen. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben keine glaubhafte Unterkunft angegeben. Sie sind somit für die Behörde nicht greifbar. Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit aufgeben und im BG untertauchen. Sie haben keine weiteren konkreten Schritte gesetzt, welche belegen würden, dass Sie bereit wären, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich weiterhin Ihrer Ausreisepflicht widersetzen werden. Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vom 14.05.2024 deutlich zu verstehen, dass Sie nicht nach INDIEN ausreisen wollen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.” Die Beschwerde brachte dagegen Folgendes vor: „Entsprechende Ausführungen oder Begründungen sind im Bescheid nicht zu finden, dies betrifft insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG.„Entsprechende Ausführungen oder Begründungen sind im Bescheid nicht zu finden, dies betrifft insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der BF könnte bei seinem Freund Sunny XXXX Der BF könnte bei seinem Freund Sunny römisch 40 als Zeugen zu laden und sie zum Thema der Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des BF zu befragen, was entscheidend ist für die Frage, ob der BF in ein gelinderes Mittel entlassen werden kann, sowie dazu, ob sie dem BF eine gesicherte Unterkunft sowie finanzielle Unterstützung bis zur Ausreise bieten können. Das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung wäre jedoch nur eine Alternative: Neben einer periodischen Meldeverpflichtung wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX , oder an der Adresse XXXX , zur Verfügung.Das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung wäre jedoch nur eine Alternative: Neben einer periodischen Meldeverpflichtung wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , zur Verfügung. In vergleichbaren Fällen hat das BVwG ausgesprochen, dass die nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führt, vgl etwa BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016 […].In vergleichbaren Fällen hat das BVwG ausgesprochen, dass die nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führt, vergleiche etwa BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016 […]. Auch der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 FrPolG 2005, […]. Auch aktuell führte der VwGH in mehreren Erkenntnissen wieder aus, dass aus der Konzeption der Schubhaft als „ultima ratio“ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229).Auch der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, FrPolG 2005, […]. Auch aktuell führte der VwGH in mehreren Erkenntnissen wieder aus, dass aus der Konzeption der Schubhaft als „ultima ratio“ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229). Der BF ist bereit, mit den Behörden zu kooperieren und einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Somit wäre jedenfalls ein gelinderes Mittel ausreichend zur Verfahrenssicherung gewesen. Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.” Es ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Der Beschwerdeführer schlug während beider Asylverfahren die Grundversorgung aus – vor dem Hintergrund ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Weil der Beschwerdeführer während beider Asylverfahren nicht an seiner jeweiligen Meldeadresse lebte und für die Behörde nicht erreichbar war, ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass mit einer Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Weil der Beschwerdeführer angab, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, war dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass mit der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer an der Adresse von zwei seiner Freunde wohnen und sich dort melden hätte können, da der Beschwerdeführer dies auch vor der Verhängung der Schubhaft nicht getan hatte und der Beschwerdeführer bereits während seines Asylverfahrens, als er noch mit einer Aufenthaltsgestattung rechnen durfte, nicht an seinen Meldeadressen greifbar war. Die Verhängung der Schubhaft war daher notwendig, um die Abschiebung zu sichern.
  39. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Dazu führt das Bundesamt Folgendes aus: “Es kann, sofern die richtigen Personendaten vorliegen mit einer Identifizierung Ihrer Person und einer Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gerechnet werden und ist dann auch einen zeitnahe Außerlandesbringung möglich. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls in den Polizeianhaltezentren ausreichend medizinische Einrichtungen. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.” Dagegen wandte die Beschwerde Folgendes ein: “Darüber hinaus setzt sich die Behörde nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausreichend auseinander und fehlt eine Prognose, wann mit der verbindlichen Identifizierung des BF sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist. Dem Bescheid sind keine Informationen zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens zu entnehmen. Der BF befindet sich seit dem 14.5.2024 außerdem im Hungerstreik, weshalb sich die weitere Anhaltung in der Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen als unverhältnismäßig erweist. Der BF möchte zudem vorbringen, dass er im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung bekommt.” Die Verhängung der Schubhaft war entgegen dem Beschwerdevorbringen verhältnismäßig, weil bei der Festnahme des Beschwerdeführers sein INDISCHER Führerschein sichergestellt wurde und das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführte, dass mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers und einer Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gerechnet werden konnte und dann auch einen zeitnahe Außerlandesbringung möglich war. Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelte, verletzte das Bundesamt dadurch auch nicht die Begründungspflicht. Auch im Übrigen kamen keine Gründe hervor, auf Grund derer die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig gewesen wäre: Der Beschwerdeführer war gesund und brachte auch in der Schubhaftverhängung keine Krankheiten vor,

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