Vm § 46 Abs. 2 und 2b FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, VVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Erstbefragung am 25.12.2021 und Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.11.2023 wies dieses mit Bescheid vom 27.01.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SOMALIA (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 (Spruchpunkt III.) und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.).
9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte
1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Erstbefragung am 25.12.2021 und Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.11.2023 wies dieses mit Bescheid vom 27.01.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SOMALIA (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am folgenden Tag, als unbegründet ab. Der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof gaben den Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde bzw. Revision nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 13.02.2025 zurück.
2 und 2b FPG auf, bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat einzuholen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Die Erfüllung des Auftrags habe er dem Bundesamt nachzuweisen.
2 AVG werde dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schloss das Bundesamt
GVG aus (Spruchpunkt II.). Der Bescheid erwuchs am 09.12.2024 in Rechtskraft. 3. Mit Mitwirkungsbescheid vom 31.10.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auf, bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat einzuholen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Erfüllung des Auftrags habe er dem Bundesamt nachzuweisen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schloss das Bundesamt
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid erwuchs am 09.12.2024 in Rechtskraft.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SOMALIA ab. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG
9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und räumte
1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am folgenden Tag, als unbegründet ab.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 27.01.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SOMALIA ab. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und räumte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am folgenden Tag, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Mitwirkungsbescheid vom 31.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer
2 und 2b FPG, bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen sowie dem Bundesamt die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Dafür räumte ihm das Bundesamt eine Frist von vier Wochen ein und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Der Mitwirkungsbescheid wurde der dem Beschwerdeführer persönlich am 05.11.2024 und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 11.11.2024 zugestellt und erwuchs am 09.12.2024 in Rechtskraft. Mit Mitwirkungsbescheid vom 31.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG, bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen sowie dem Bundesamt die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Dafür räumte ihm das Bundesamt eine Frist von vier Wochen ein und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Der Mitwirkungsbescheid wurde der dem Beschwerdeführer persönlich am 05.11.2024 und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 11.11.2024 zugestellt und erwuchs am 09.12.2024 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der ihm auferlegten Mitwirkungsverpflichtung nicht nach: Er wandte sich nicht an die Botschaft SOMALIAS in GENF, um ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen, weil er in Österreich bleiben wollte. SOMALISCHE Staatsangehörige in Österreich können ein Heimreisezertifikat beantragen, indem sie das entsprechende Formular ausfüllen. Danach organisiert die BBU-Rückkehrhilfe ein Telefongespräch des Antragstellers mit der SOMALISCHEN Botschaft in GENF und übermittelt das Formular sowie allfällige weitere Unterlagen an die SOMALISCHE Botschaft in GENF. Sobald die SOMALISCHE Botschaft in GENF die Ausstellung des Heimreisezertifikates bestätigt, überweist die BBU-Rückkehrhilfe die dafür anfallenden Gebühren. Daraufhin übermittelte die SOMALISCHE Botschaft in GENF das Heimreisezertifikat innerhalb von ca. einer Woche an die BBU-Rückkehrhilfe. Das Heimreisezertifikat ist 90 Tage lang gültig. Am 03.01.2025 setzte das Bundesamt dem Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Nachfrist von sechs Wochen und drohte ihm unter Hinweis auf § 5 VVG an, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb dieser Frist die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Haftstrafe von sieben Tagen erzwungen werde. Dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.01.2025 und dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt.Am 03.01.2025 setzte das Bundesamt dem Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Nachfrist von sechs Wochen und drohte ihm unter Hinweis auf Paragraph 5, VVG an, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb dieser Frist die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Haftstrafe von sieben Tagen erzwungen werde. Dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.01.2025 und dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Zwangsstrafenbescheid vom 21.02.2025 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
VVG die mit Bescheid vom 31.10.2024 angedrohte Zwangsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2025 persönlich zugestellt, der Beschwerdeführer verweigerte jedoch dessen Annahme. Mit Zwangsstrafenbescheid vom 21.02.2025 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
Paragraph 5, VVG die mit Bescheid vom 31.10.2024 angedrohte Zwangsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2025 persönlich zugestellt, der Beschwerdeführer verweigerte jedoch dessen Annahme. Der Beschwerdeführer wurde von 22.2.2025, 8:55 Uhr, bis 01.03.2025, 8:55 Uhr, in Beugehaft angehalten. Am 02.04.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 30.07.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und räumte ihm
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom 28.08.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.Am 02.04.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 30.07.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und räumte ihm
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom 28.08.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.3.1.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat
2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat
Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen
3 VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen
Paragraph 5, Absatz 3, VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese konnte
7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der vorliegenden Akten in Verbindung mit der Beschwerde klar war: Dass die Beantragung eines Heimreisezertifikates für SOMALISCHE Staatsangehörige möglich ist, steht auf Grund der Anfragebeantwortung der BBU-Rückkehrhilfe fest, zu der dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde und der der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. Dass entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme in SOMALIA keine Lageänderung eintrat, auf Grund derer die Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen hätte werden dürfen, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellten Erkenntnis vom 28.08.2025 fest.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der vorliegenden Akten in Verbindung mit der Beschwerde klar war: Dass die Beantragung eines Heimreisezertifikates für SOMALISCHE Staatsangehörige möglich ist, steht auf Grund der Anfragebeantwortung der BBU-Rückkehrhilfe fest, zu der dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde und der der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. Dass entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme in SOMALIA keine Lageänderung eintrat, auf Grund derer die Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen hätte werden dürfen, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellten Erkenntnis vom 28.08.2025 fest. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W112.2308112.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.