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{'item': 'W112 2308112-1'}

Obsah (14)§ 5Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 46§ 59§ 13§ 68§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2026 GeschäftszahlW112 2308112-1 Spruch, W112 2308112-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 5VVG i

Vm § 46 Abs. 2 und 2b FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, VVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Erstbefragung am 25.12.2021 und Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.11.2023 wies dieses mit Bescheid vom 27.01.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SOMALIA (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.) und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Erstbefragung am 25.12.2021 und Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.11.2023 wies dieses mit Bescheid vom 27.01.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SOMALIA (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am folgenden Tag, als unbegründet ab. Der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof gaben den Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde bzw. Revision nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 13.02.2025 zurück.

  1. Am 30.10.2024 vernahm das Bundesamt niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Zu seinen persönlichen Umständen gab der Beschwerdeführer an, dass seine gesamte Familie, einschließlich seiner Ehefrau und seines Kindes, nach wie vor in SOMALIA lebe. Er stehe ungefähr zwei Mal in der Woche mit seinen Angehörigen in Kontakt. Er könne keine Dokumente beschaffen, da er zu deren Erlangung persönlich anwesend sein müsse. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, wie er ein Reisedokument bei der Botschaft beantragen könne. Auf Vorhalt, dass er von der Rückkehrberatung bereits wegen der Rückkehr nach SOMALIA beraten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Hilfe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU nicht in Anspruch genommen habe, weil er nicht nach SOMALIA zurückkehren wolle. Er verweigere das Ausfüllen des Formulars zur Beantragung eines Heimreisezertifikates, da er in Österreich bleiben wolle. Auf Vorhalt, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und er die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen habe lassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich ohne Reisepass nicht verlassen könne. Er habe zudem lediglich ein Schreiben erhalten, sich an die BBU zu wenden. Er habe die Ausreise nicht bewusst verweigert, sondern ihm sei nicht klar gewesen, was die ihm übermittelten Unterlagen bedeuten würden. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass er zur Mitwirkung verpflichtet sei und wahre Angaben zur Identität machen müsse; falls er dieser Anordnung nicht nachkomme, müsse er damit rechnen, dass dies durch Erlassung eines Mitwirkungsbescheides unter Androhung von Zwangsstrafen erwirkt werde und aufgrund mangels finanzieller Mittel eine Beugehaft verhängt werde. Anschließend belehrte das Bundesamt den Beschwerdeüfhrer betreffend die Beschaffung eines Reisedokumentes durch die SOMALISCHE Botschaft in GENF.
  2. Mit Mitwirkungsbescheid vom 31.10.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2 und 2b FPG auf, bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat einzuholen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Die Erfüllung des Auftrags habe er dem Bundesamt nachzuweisen.

§ 59Abs.

2 AVG werde dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schloss das Bundesamt

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus (Spruchpunkt II.). Der Bescheid erwuchs am 09.12.2024 in Rechtskraft. 3. Mit Mitwirkungsbescheid vom 31.10.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auf, bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat einzuholen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Erfüllung des Auftrags habe er dem Bundesamt nachzuweisen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schloss das Bundesamt

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid erwuchs am 09.12.2024 in Rechtskraft.

  1. Am 03.01.2025 setzte das Bundesamt dem Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Nachfrist von sechs Wochen und drohte ihm unter Hinweis auf § 5 VVG an, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb dieser Frist die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Haftstrafe von sieben Tagen erzwungen werde. Dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.01.2025 und dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Am 03.01.2025 setzte das Bundesamt dem Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Nachfrist von sechs Wochen und drohte ihm unter Hinweis auf Paragraph 5, VVG an, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb dieser Frist die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Haftstrafe von sieben Tagen erzwungen werde. Dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.01.2025 und dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
  3. Mit Bescheid vom 21.02.2025 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 31.10.2024 angedrohte Zwangsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2025 persönlich zugestellt, der Beschwerdeführer verweigerte jedoch dessen Annahme. Am 25.02.2025 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Dabei gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er nicht um einen Reisepass bei der zuständigen Botschaft SOMALIAS angesucht habe, an, dass es in Österreich keine SOMALISCHE Botschaft gebe. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass ihm erneut eine Frist zur Einholung eines Reisedokumentes eingeräumt werde und Androhung einer Beugehaft von zwei Wochen für den Fall, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihm sein Anwalt gesagt habe, dass er einen Termin beim Bundesamt habe, er habe ihm jedoch nicht den genauen Grund dafür genannt. Er wolle ein Formular bezüglich einer Haftbeschwerde ausfüllen. Die Frage, ob sich seine persönlichen Verhältnisse seit der letzten niederschriftlichen Einvernahme geändert haben, verneinte der Beschwerdeführer; er wolle jedoch in Österreich bleiben und habe die letzten zwei Jahre hart gearbeitet. In Österreich sei er einer Tätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen. In MOGADISCHU habe er einen sechsjährigen Sohn. Die Fragen, ob er in einem Verein tätig sei oder über nennenswertes Vermögen verfüge, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe SOMALISCHE Freunde in Österreich. Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihn die BBU bei der Beschaffung eines Ersatzdokumentes unterstützen könne und auf die Möglichkeit, an einem Reintegrationsprogramm teilzunehmen oder Starthilfe in Form von Geld anzunehmen. Der Beschwerdeführer erklärte aber, nicht nach SOMALIA zurückkehren zu wollen. Am 22.02.2025 um 08:55 Uhr wurde die Haft über den Beschwerdeführer verhängt und der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK eingeliefert.
  4. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.
  5. Begründend führte die Beschwerde aus, dass sich in Österreich keine Vertretungsbehörde von SOMALIA befinde, bei der es der beschwerdeführenden Partei möglich wäre, ein Personaldokument zu beantragen bzw. einzuholen und somit dem behördlichen Auftrag nachzukommen. Außerdem lasse die Behörde außer Acht, dass in Fällen des § 5 VVG für die im vorliegenden Fall unmögliche Handlung durch Androhung von Geldstrafen oder Vollstreckung zu vollziehen sei. Das Vollstrecken der Haft stehe als schwerer Grundrechtseingriff absolut außer Verhältnis, besonders da von der beschwerdeführenden Partei bekannt Unmögliches, das Einholen eines solchen SOMALISCHEN Reisedokuments in Österreich verlangt werde. Begründend führte die Beschwerde aus, dass sich in Österreich keine Vertretungsbehörde von SOMALIA befinde, bei der es der beschwerdeführenden Partei möglich wäre, ein Personaldokument zu beantragen bzw. einzuholen und somit dem behördlichen Auftrag nachzukommen. Außerdem lasse die Behörde außer Acht, dass in Fällen des Paragraph 5, VVG für die im vorliegenden Fall unmögliche Handlung durch Androhung von Geldstrafen oder Vollstreckung zu vollziehen sei. Das Vollstrecken der Haft stehe als schwerer Grundrechtseingriff absolut außer Verhältnis, besonders da von der beschwerdeführenden Partei bekannt Unmögliches, das Einholen eines solchen SOMALISCHEN Reisedokuments in Österreich verlangt werde.
  6. Das Bundesamt legte den Akt vor und erstattete am 27.02.2025 eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass die allseits bekannte fehlende Ansässigkeit einer SOMALISCHEN Vertretungsbehörde in Österreich nicht verkannt werde. Diese von der bevollmächtigten Vertretung ins Treffen geführte Tatsache sei eine unzureichende Rechtfertigung für die Zuwiderhandlung der beschwerdeführenden Partei. Das Nichtvorhandensein dieser Behörde sei zwar ein Hindernis, jedoch absolut kein Grund für die Nichterlangung eines Reisedokuments. Die Behauptung der Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments gehe daher nach Ansicht der belangten Behörde ins Leere, zumal mit einem Mindestmaß an zumutbarer Eigeninitiative und der tatsächlichen kooperativen Bereitschaft, es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Die einfachen Möglichkeiten und Prozess zur Erlangung eines Reisedokuments seien der beschwerdeführenden Partei hinreichend und ausführlich in der Befragung vom 30.10.2024 und nochmals im Bescheid vom 31.10.2024 unmissverständlich zur Kenntnis gebracht worden. Zusätzlich habe im direkten Anschluss an die Befragung ein Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU stattgefunden, in welchem unter anderem eine vollumfassende Hilfestellung bei der Beschaffung und folglich Ausreise zugesagt worden sei. Faktum sei, dass seitens der BBU in der Vergangenheit iZm der Kooperation der Betroffenen SOMALISCHEN Staatsangehörigen, indem die SOMALISCHE Vertretungsbehörde in GENF konsultiert werde, via Telefonat oder Skype, von dieser dann die entsprechenden Dokumente ausgestellt und an die BBU übermittelt werden. Von daher sei eine persönliche Vorsprache und Ausreise des Beschwerdeführers zu diesem Zweck nicht erforderlich. Somit sei unzweifelhaft, dass ein Reisedokument bereits durch ein Mindestmaß an Mitwirkungsbereitschaft, losgelöst von behaupteten bürokratischen, komplizierten und unüberwindbaren Hürden, erlangt werden könne. Beantragt wurde der Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde und Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde.
  7. Am 21.10.2025 langte die Anfragebeantwortung der Rückkehrhilfe der BBU ein. Zu dieser und zur Stellungnahme des Bundesamtes räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.
  8. Mit Schriftsatz vom 07.11.2025 führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Folgendes aus: „Wie das Länderinformationsblatt 2025 zu SOMALIA festhält, ist die bis 2024 hart erkämpfte Stabilisation in MOGADISCHU im Jahr 2025 durch einen Machtzuwachs der AL SHABAB und durch heftige Gefechte beendet. Rückkehrer nach MOGADISCHU sind unmittelbar in Kämpfe verwickelt, die eine reale Gefahr einer Art 3 EMRK Verletzung darstellen bzw droht ihnen auf Grund der Straßengefechte in MOGADISCHU das Risiko Opfer im innerstaatlichen Konflikt zu werden. Die Rückkehrverpflichtung stammt aus dem Jahr 2024 und war auf Grund der verschärften Situation in SOMALIA, die eine Art 3 EMRK Verletzung im Fall der Rückkehr bedeutet hätte, nicht mehr zu vollstrecken – unabhängig davon, ob der Bf Reisedokumente erlangen könnte.„Wie das Länderinformationsblatt 2025 zu SOMALIA festhält, ist die bis 2024 hart erkämpfte Stabilisation in MOGADISCHU im Jahr 2025 durch einen Machtzuwachs der AL SHABAusschussbericht und durch heftige Gefechte beendet. Rückkehrer nach MOGADISCHU sind unmittelbar in Kämpfe verwickelt, die eine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung darstellen bzw droht ihnen auf Grund der Straßengefechte in MOGADISCHU das Risiko Opfer im innerstaatlichen Konflikt zu werden. Die Rückkehrverpflichtung stammt aus dem Jahr 2024 und war auf Grund der verschärften Situation in SOMALIA, die eine Artikel 3, EMRK Verletzung im Fall der Rückkehr bedeutet hätte, nicht mehr zu vollstrecken – unabhängig davon, ob der Bf Reisedokumente erlangen könnte. Wenn nunmehr von Fremden erwartet wird freiwillig in ein Kampfgebiet zurückzukehren und ihr Leben zu riskieren, oder in Österreich Beugehaftstrafen zu verbüßen, wird eher von Fremden die Beugehaftstrafe gewählt, als der Tod bzw die Verletzung im innerstaatlichen Konflikt. Dass Fremde überhaupt in diese Situation gebracht werden, obwohl das Länderinformationsblatt eine dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage seit 2024 dar-stellt und die Rückkehrverpflichtung nicht mehr vollstreckt werden hätte dürfen, stellt eine Verletzung von Art 3 EMRK dar.“Dass Fremde überhaupt in diese Situation gebracht werden, obwohl das Länderinformationsblatt eine dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage seit 2024 dar-stellt und die Rückkehrverpflichtung nicht mehr vollstreckt werden hätte dürfen, stellt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige - Beschwerde erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und SOMALISCHER Staatsangehöriger. Er brachte keinen Reisepass in Vorlage. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 27.01.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SOMALIA ab. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG

§ 52Abs.

9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und räumte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am folgenden Tag, als unbegründet ab.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 27.01.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SOMALIA ab. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und räumte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am folgenden Tag, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Mitwirkungsbescheid vom 31.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2 und 2b FPG, bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen sowie dem Bundesamt die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Dafür räumte ihm das Bundesamt eine Frist von vier Wochen ein und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Der Mitwirkungsbescheid wurde der dem Beschwerdeführer persönlich am 05.11.2024 und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 11.11.2024 zugestellt und erwuchs am 09.12.2024 in Rechtskraft. Mit Mitwirkungsbescheid vom 31.10.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG, bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen sowie dem Bundesamt die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Dafür räumte ihm das Bundesamt eine Frist von vier Wochen ein und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Der Mitwirkungsbescheid wurde der dem Beschwerdeführer persönlich am 05.11.2024 und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 11.11.2024 zugestellt und erwuchs am 09.12.2024 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der ihm auferlegten Mitwirkungsverpflichtung nicht nach: Er wandte sich nicht an die Botschaft SOMALIAS in GENF, um ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen, weil er in Österreich bleiben wollte. SOMALISCHE Staatsangehörige in Österreich können ein Heimreisezertifikat beantragen, indem sie das entsprechende Formular ausfüllen. Danach organisiert die BBU-Rückkehrhilfe ein Telefongespräch des Antragstellers mit der SOMALISCHEN Botschaft in GENF und übermittelt das Formular sowie allfällige weitere Unterlagen an die SOMALISCHE Botschaft in GENF. Sobald die SOMALISCHE Botschaft in GENF die Ausstellung des Heimreisezertifikates bestätigt, überweist die BBU-Rückkehrhilfe die dafür anfallenden Gebühren. Daraufhin übermittelte die SOMALISCHE Botschaft in GENF das Heimreisezertifikat innerhalb von ca. einer Woche an die BBU-Rückkehrhilfe. Das Heimreisezertifikat ist 90 Tage lang gültig. Am 03.01.2025 setzte das Bundesamt dem Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Nachfrist von sechs Wochen und drohte ihm unter Hinweis auf § 5 VVG an, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb dieser Frist die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Haftstrafe von sieben Tagen erzwungen werde. Dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.01.2025 und dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt.Am 03.01.2025 setzte das Bundesamt dem Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Nachfrist von sechs Wochen und drohte ihm unter Hinweis auf Paragraph 5, VVG an, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb dieser Frist die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Haftstrafe von sieben Tagen erzwungen werde. Dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.01.2025 und dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Zwangsstrafenbescheid vom 21.02.2025 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 5

VVG die mit Bescheid vom 31.10.2024 angedrohte Zwangsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2025 persönlich zugestellt, der Beschwerdeführer verweigerte jedoch dessen Annahme. Mit Zwangsstrafenbescheid vom 21.02.2025 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 5, VVG die mit Bescheid vom 31.10.2024 angedrohte Zwangsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2025 persönlich zugestellt, der Beschwerdeführer verweigerte jedoch dessen Annahme. Der Beschwerdeführer wurde von 22.2.2025, 8:55 Uhr, bis 01.03.2025, 8:55 Uhr, in Beugehaft angehalten. Am 02.04.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 30.07.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und räumte ihm

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom 28.08.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.Am 02.04.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 30.07.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom 28.08.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

  1. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer volljähriger SOMALISCHER Staatsangehöriger ist, wurde bereits im Asylverfahren festgestellt und entspricht den Angaben des Beschwerdeführers. Auf Grund des Aktes des Asylverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seinen Reisepass vorlegte; Gegenteiliges brachte die Beschwerde auch nicht vor. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden Gerichtsakten, in die Einsicht genommen wurde. Die Feststellungen zum Verfahren zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung gründet auf den vorliegenden Verwaltungsakten; dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, bei der SOMALISCHEN Botschaft in GENF ein Heimreisezertifikat zu beantragen und das Erfüllen der Verpflichtung dem Bundesamt nachzuweisen nicht nachkam, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme fest und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für SOMALISCHE Staatsangehörige in Österreich gründen auf der Anfragebeantwortung der BBU-Rückkehrhilfe, zu der dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters Parteiengehör eingeräumt wurde und denen er in seiner Stellungnahme nicht entgegentrat. Die Feststellungen zum Vollzug der Beugehaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A.) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.3.1.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

§ 46Abs.

2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

§ 5Abs.

1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat

§ 5Abs.

2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat

Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen

§ 5Abs.

3 VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen

Paragraph 5, Absatz 3, VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. 3.

  1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Fremder. Er war auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2024 zur Ausreise verpflichtet. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Die Rückkehrentscheidung war durchführbar. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführt, dass die Rückkehrentscheidung wegen Änderung der Sachlage (Lage in SOMALIA) nicht mehr vollstreckt hätte werden dürfen, verfängt sie schon aus dem Grund nicht, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend mangels Änderung der Sach- oder Rechtslage zurückgewiesen wurde, wie auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2025 feststeht. 3.
  2. Der Beschwerdeführer bringt keinen SOMALISCHEN Reisepass in Vorlage. Das Bundesamt erlegte dem Beschwerdeführer mit Mitwirkungsbescheid vom 31.10.2024 die Verpflichtung auf, bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen sowie dem Bundesamt die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Dafür räumte ihm das Bundesamt eine Frist von vier Wochen ein und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Der Mitwirkungsbescheid wurde der dem Beschwerdeführer persönlich am 05.11.2024 und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 11.11.2024 zugestellt und erwuchs am 09.12.2024 in Rechtskraft. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers war hinreichend konkret umschrieben und dem Beschwerdeführer eine hinreichende Leistungsfrist eingeräumt; zudem wurden ihm die Zwangsfolgen angedroht. Gegenteiliges brachte auch die Beschwerde nicht vor. 3.
  3. Die Beschwerde bringt vor, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Leistung rechtlich nicht möglich sei. Dies trifft jedoch ausweislich der Anfragebeantwortung der BBU-Rückkehrhilfe, die SOMALISCHE Staatsangehörige dabei unterstützt, nicht zu: Es bedarf zur Beantragung eines Heimreisezertifikates keiner Reise in die SCHWEIZ, die BBU-Rückkehrhilfe organisiert nach dem Ausfüllen der Formblätter durch den Antragsteller ein Telefongespräch des Antragstellers mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde, übermittelt die Unterlagen und erstattet die Gebühr und bekommt das Heimreisezertifikat für den Antragsteller übermittelt. Das Beschwerdevorbringen, es sei unmöglich, die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zu erfüllen, trifft daher nicht zu. 3.
  4. Der Beschwerdeführer kam der Mitwirkungsverpflichtung nicht nach – auch nicht innerhalb der ihm eingeräumten Nachfrist. Gegenteiliges bringt auch die Beschwerde nicht vor. Daher verhängte das Bundesamt zutreffend die Zwangsstrafe über den Beschwerdeführer. Andere Gründe, auf Grund derer die Verhängung der Zwangsstrafe unverhältnismäßig sein könnte, etwa aus gesundheitlichen Gründen, brachte die Beschwerde nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. 3.
  5. Der Vollstreckung der Zwangsstrafe stand im Übrigen auch die Folgeantragstellung des Beschwerdeführers nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz erst zwei Monate nach der Verhängung der Zwangsstrafe stellte. 3.
  6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der vorliegenden Akten in Verbindung mit der Beschwerde klar war: Dass die Beantragung eines Heimreisezertifikates für SOMALISCHE Staatsangehörige möglich ist, steht auf Grund der Anfragebeantwortung der BBU-Rückkehrhilfe fest, zu der dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde und der der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. Dass entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme in SOMALIA keine Lageänderung eintrat, auf Grund derer die Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen hätte werden dürfen, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellten Erkenntnis vom 28.08.2025 fest.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der vorliegenden Akten in Verbindung mit der Beschwerde klar war: Dass die Beantragung eines Heimreisezertifikates für SOMALISCHE Staatsangehörige möglich ist, steht auf Grund der Anfragebeantwortung der BBU-Rückkehrhilfe fest, zu der dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde und der der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. Dass entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme in SOMALIA keine Lageänderung eintrat, auf Grund derer die Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen hätte werden dürfen, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellten Erkenntnis vom 28.08.2025 fest. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W112.2308112.1.00

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