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{'item': 'W612 2232178-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2026 GeschäftszahlW612 2232178-2 Spruch, W612 2232178-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025, Zl. 1241392802/231694269, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025, Zl. 1241392802/231694269, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erster Antrag auf internationalen Schutz:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2019 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde, weil Österreich aufgrund eines der Beschwerdeführerin erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Antrags zuständig war.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2019 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde, weil Österreich aufgrund eines der Beschwerdeführerin erteilten Visums gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Behandlung des Antrags zuständig war. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin weiter nach Österreich und begründete bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2020 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz dahingehend, gegen illegale Geldflüsse an ihrer Arbeitsstelle im Finanzministerium in Addis Abeba gewesen zu sein und deshalb schriftliche und mündliche Drohungen bekommen zu haben.
  3. Am 06.03.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie mit ihrem Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt habe. Es sei des Öfteren zu Korruption gekommen, weshalb sie auch oft Konferenzen gehabt hätten, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin ihre Meinung gesagt habe. Aus diesem Grund sei sie oft bedroht worden und habe auch die Abteilung gewechselt. Die Ein- und Ausgaben hätten oft nicht gestimmt. Als Beweis habe sie häufig die Unterlagen kopiert. Von einem Botschafter der USA sei das Angebot gekommen, an einem Wettbewerb teilzunehmen, und die Beschwerdeführerin habe sich dann dort vorgestellt und berichtet, wie man die Ausgaben genauer kontrollieren könne. Ihre Vorgesetzten hätten jedoch aufgrund ihre Bewerbung den Verdacht gehabt, dass die Beschwerdeführerin gegen sie arbeite und hätten sie bedroht. In der Folge sei es für die Beschwerdeführerin schwierig gewesen, dort weiterzuarbeiten. Schließlich habe sie das Angebot bekommen, in Österreich an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Diese Gelegenheit habe sie genutzt, um den Herkunftsstaat endgültig zu verlassen. Im Fall der Rückkehr werde sie von ihren Vorgesetzten verfolgt und schikaniert. An die Behörden könne sie sich nicht wenden, da sie ihre Vertreter überall hätten.
  4. Mit Bescheid vom 13.05.2020, Zl. 1241392802/200048057, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien als unbegründet ab. Zugleich erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass deren Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022, GZ W124 2232178-1/19E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung drohe, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im äthiopischen Finanzministerium auf Konferenzen Kritik an der Führung des äthiopischen Staatshaushaltes geübt und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von öffentlichen Geldern gesammelt hätte. Ebenso wenig sei es glaubhaft, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein werde, da sie von ihrer Dienstreise in Österreich nicht zurückgekehrt sei, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihrer Dienststelle sohin unentschuldigt ferngeblieben sei. Gegenständlicher Folgeantrag:
  6. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet, kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 29.08.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der diesbezüglichen Erstbefragung am selben Tage gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu ihrem Folgeantrag an, dass es ein großes Problem bei ihrer Volksgruppe, den Amharen, gebe und ihr Vater im Gefängnis sei, weil die Regierung Angehörige der Amharen festnehmen würde, da diese gegen die Regierung seien. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie ins Gefängnis kommen oder entführt werden. Diese Probleme bestünden seit ca. 5 Jahren und seit August 2023 seien sie noch größer geworden.
  7. Am 19.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrer neuerlichen Asylantragstellung und zu Änderungen seit dem rechtskräftigen entschiedenen ersten Asylverfahren befragt, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es zwischen der Regierung und dem Amhara-Regime Bürgerkrieg gebe und die Beschwerdeführerin das Amhara-Regime unterstützen würde. In Wien gebe es eine Amhara-Gemeinschaft und habe sie im September 2023 bei einer Demonstration teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr könne sie vielleicht ins Gefängnis kommen. Auch ihr Vater sei im August 2023 für drei bis vier Tage im Gefängnis gewesen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Einvernahme ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Am 21.02.2025 erfolgte nach Einholung einer Anfragebeantwortung zu Äthiopien (Informationen zur aktuellen Lage der Amharen, insbesondere in Addis Abeba, bestehender Bürgerkrieg zwischen dem Staat und den Amharen, 23.02.2024) eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesamt. Hierbei gab die Beschwerdeführerin wieder an, dass sie nach ihrer Einreise mit einem Visum in Österreich im Rahmen eines Ausbildungsbesuches nicht nach Äthiopien zurückgekehrt sei, weil sie damals ein Problem mit einem Chef gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr könne sie ins Gefängnis kommen. Ihre Eltern und ihr Bruder sowie auch zwei Schwestern würden in Äthiopien in Addis Abeba leben und ihr Bruder sei vor einem Jahr ca. drei Monate im Gefängnis gewesen, weil die Regierung gegen Amhara einen Krieg begonnen habe und mehrere in Addis Abeba lebende Jugendliche seien dann im Gefängnis inhaftiert worden. Die Beschwerdeführerin unterstütze in Österreich die Volksgruppe der Amhara und besuche Treffen der Amharischen Organisation in Österreich. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der ergänzenden Einvernahme einen Dienstvertrag vor.
  8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.08.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 ab (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.08.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt verwies bezüglich der Gründe, die die Beschwerdeführerin zum Verlassen ihres Herkunftslandes bewogen hätten, auf das bereits abgeschlossene Asylverfahren, in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig festgestellt worden sei, dass ihr Flucht-/Ausreisevorbringen nicht den Tatsachen entspreche bzw. aus diesem keine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr ableitbar sei. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederrum ausschließlich auf den Umstand berufen, dass sie der Volksgruppe der Amharen angehöre. Es sei jedoch auf den Umstand zu verweisen, dass es ihrer Familie nach wie vor möglich sei, in Äthiopien, in Addis Abeba, zu leben, ihr Vater eine Pension erhalte, ihre Mutter und ihr Bruder erwerbstätig seien und eine Schwester die Schule besuche. Die Beschwerdeführerin habe keine glaubhaften Gründe vorgebracht, warum ihr in Äthiopien Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.05.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bekräftige die Beschwerdeführerin erneut, dass in Äthiopien gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien ausgetragen und Angehörige ihrer Volksgruppe von verschiedenen Streitparteien systematisch verfolgt werden würden. Aufgrund des Bürgerkriegs habe die Beschwerdeführerin viele Freunde und Nachbarn verloren und würden in ganz Äthiopien ethnische Säuberungen von Angehörigen der Volksgruppe der Amhara durch die Streitparteien stattfinden. Die Beschwerdeführerin fürchte bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevante Verfolgung allein schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und sei auch die Sicherheitslage in ganz Äthiopien äußerst prekär und stehe einer Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegen. Überdies würde die Beschwerdeführerin außerordentliche Integrationsbemühungen zeigen, weshalb ihr eine Aufenthaltsberechtigung plus zu gewähren sei.
  11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 28.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Mit Eingabe vom 16.12.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in Äthiopien, ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Äthiopien ins Verfahren eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die zwei Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie in den Gerichtsakt, durch Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation, Äthiopien vom 05.09.2025; Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 19.07.2024 sowie Bericht des Danish Information Service vom Oktober 2024: Security situation in Amhara, Oromia and Tigray regions and return. Eingesehen wurde zudem der Verwaltungs- und Gerichtsakt des ersten Asylverfahrens (Zl. 1241392802/220660784 bzw. GZ W124 2232178-1).
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthalt in Österreich: Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige und wurde am XXXX geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Amharen und der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Erstsprache ist Amharisch und darüber hinaus spricht sie auch gut Englisch. Sie ist ledig und hat keine Kinder.Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Amharen und der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Erstsprache ist Amharisch und darüber hinaus spricht sie auch gut Englisch. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie geboren und gemeinsam mit ihren Eltern, drei Schwestern und einem Bruder aufgewachsen ist sowie großteils bis zu ihrer Ausreise 2019 aus dem Herkunftsstaat lebte. Sie besuchte 12 Jahre lang die Grundschule und das Gymnasium in Äthiopien und absolvierte danach das Bachelorstudium in Volkswirtschaft von 2010 bis 2013 in XXXX . Danach arbeitete die Beschwerdeführerin 5 Jahre bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2019 in einer Budgetabteilung einer staatlichen Einrichtung (äthiopisches Finanzministerium) und schloss daneben ein Masterstudium in Betriebswirtschaft ab.Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie geboren und gemeinsam mit ihren Eltern, drei Schwestern und einem Bruder aufgewachsen ist sowie großteils bis zu ihrer Ausreise 2019 aus dem Herkunftsstaat lebte. Sie besuchte 12 Jahre lang die Grundschule und das Gymnasium in Äthiopien und absolvierte danach das Bachelorstudium in Volkswirtschaft von 2010 bis 2013 in römisch 40 . Danach arbeitete die Beschwerdeführerin 5 Jahre bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2019 in einer Budgetabteilung einer staatlichen Einrichtung (äthiopisches Finanzministerium) und schloss daneben ein Masterstudium in Betriebswirtschaft ab. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister (zumindest zwei Schwestern und ein Bruder) leben nach wie vor in Addis Abeba und – bis auf eine Schwester, die verheiratet ist – auch im gemeinsamen Haushalt im Familienwohnhaus. Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht eine Pension, er hat zuvor als Fahrer gearbeitet und ihre Mutter arbeitet in einer Gesundheitseinrichtung. Ihr Bruder arbeitet als Ingenieur. Die Großeltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. Darüber hinaus verfügt sie auch noch über weitere Verwandte (Tanten, Onkel) in Äthiopien. Den Angehörigen der Beschwerdeführerin geht es gut. Sie hat auch von Österreich Kontakt zu ihren Familienangehörigen und Verwandten. Die Beschwerdeführerin verließ Äthiopien mit dem Flugzeug und reiste am 18.08.2019 rechtmäßig mit einem Schengen-Visum der Kategorie C für den Zweck „Geschäftsreise” in das österreichische Bundesgebiet ein, um im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an einem Workshop im Bundesgebiet teilzunehmen. Sie reiste in der Folge weiter nach Deutschland und stellte dort am 30.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.09.2019 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde. Am 13.01.2020 kehrte die Beschwerdeführerin selbständig nach Österreich zurück und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Ihr erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022, GZ W124 2232178-1/19E, abgewiesen und wurde festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtvorbringen – einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung bzw. Verfolgung droht, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im äthiopischen Finanzministerium auf Konferenzen Kritik an der Führung des äthiopischen Staatshaushaltes geübt hat und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von öffentlichen Geldern gesammelt hat – nicht glaubhaft ist. Es steht zudem nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK geraten würde.Ihr erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022, GZ W124 2232178-1/19E, abgewiesen und wurde festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtvorbringen – einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung bzw. Verfolgung droht, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im äthiopischen Finanzministerium auf Konferenzen Kritik an der Führung des äthiopischen Staatshaushaltes geübt hat und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von öffentlichen Geldern gesammelt hat – nicht glaubhaft ist. Es steht zudem nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK geraten würde. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. reiste erneut nach Deutschland und stellte in weiterer Folge am 29.08.2023 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29.04.2025 erneut vollinhaltlich negativ entschied. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige besonders enge soziale Bindungen. Sie hat in Österreich Deutschkurse besucht, die Integrationsprüfung für das Sprachniveau B1 absolviert und sich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. Die Beschwerdeführerin bezog ca. vier Jahre lang (Jänner 2020 bis 2024) Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 25.01.2024 geht die Beschwerdeführerin einer legalen Vollzeit-Erwerbstätigkeit in der Systemgastronomie mit einem Bruttolohn von EUR 1.800,-- nach, verzog privat in eine Mietwohnung nach XXXX und ist selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus absolvierte die Beschwerdeführerin keine Aus- oder Weiterbildung und ist nicht ehrenamtlich tätig. Sie nimmt unregelmäßig und an nicht näher feststellbaren Treffen eines äthiopischen Kulturvereins namens „ XXXX ” teil.Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige besonders enge soziale Bindungen. Sie hat in Österreich Deutschkurse besucht, die Integrationsprüfung für das Sprachniveau B1 absolviert und sich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. Die Beschwerdeführerin bezog ca. vier Jahre lang (Jänner 2020 bis 2024) Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 25.01.2024 geht die Beschwerdeführerin einer legalen Vollzeit-Erwerbstätigkeit in der Systemgastronomie mit einem Bruttolohn von EUR 1.800,-- nach, verzog privat in eine Mietwohnung nach römisch 40 und ist selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus absolvierte die Beschwerdeführerin keine Aus- oder Weiterbildung und ist nicht ehrenamtlich tätig. Sie nimmt unregelmäßig und an nicht näher feststellbaren Treffen eines äthiopischen Kulturvereins namens „ römisch 40 ” teil. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  16. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist in Äthiopien keiner vom äthiopischen Regime oder sonstigen Kräften ausgehender Bedrohung ausgesetzt (gewesen). Sie ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hat sich nicht politisch betätigt und drohen ihr weder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Finanzministerium noch ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Amharen oder aus politischen Gründen oder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses Probleme bzw. eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden oder sonstige Gruppierungen. Eine öffentlichkeitswirksame exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch keine sonstige konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung zu erwarten. Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Sie würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien – konkret an ihren Herkunftsort Addis Abeba – unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in Addis Abeba herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Es ist der volljährigen, kinderlosen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin möglich, nach einer Rückkehr nach Äthiopien und einer Wiederansiedlung in Addis Abeba, wo sie über ein familiäres Netzwerk verfügt – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  17. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik. Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben. Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie. Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst. Die politische Macht geht vom Premierminister aus. Premierminister ist seit 2018 Abiy Ahmed Ali. Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten. Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch. Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt. Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen. Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben. Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen. Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten. Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert. Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda. Sicherheitslage Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen. Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden, wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist. In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten, v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt, eine andere von Aufständen. Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt. Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen. In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann. (ACLED 18.7.2025) Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten. Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2). Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen. Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor. Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden. Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle. Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren. Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren. Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen. Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren. Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando. Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung. Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten. Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt. Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft. Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat. Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt. Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei. Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist. Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte. Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen – v.a. in ländlichen Gebieten. Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello. Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete. Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese. Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen. Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben. Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land. Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte, sogar in Bahir Dar und Gonder. Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten. Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen. Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten. Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten. Sicherheitsbehörden Sowohl Bundes- als auch regionale Polizeikräfte sind als Exekutive für die Strafverfolgung zuständig. Die Bundespolizei ist dem Büro des Premierministers gegenüber verantwortlich. 2018 wurde die Republikanischen Garde als eigenständige Militäreinheit eingerichtet Sie ist operativ dem Büro des Premierministers unterstellt, administrativ dem Verteidigungsministerium. Sie ist für den Schutz hochrangiger Beamter und Regierungsinstitutionen sowie für die Durchführung einiger Militäroperationen zuständig. Der äthiopische Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Auch die Armee leistet fallweise Unterstützung bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren u.a. mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen und für die die Streitkräfte nicht ausgebildet sind, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambela, Sidamo) werden weiterhin auch Militäreinheiten bei Unruhen oder der Bekämpfung krimineller Handlungen oder terroristischer Banden eingesetzt. Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein. Gleichzeitig sind sie in Menschenrechtsfragen oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt. Die Behörden unternehmen keine nennenswerten Anstrengungen, um Sicherheitskräfte, die für Verbrechen unter dem Völkerrecht verantwortlich gemacht werden, zur Rechenschaft zu ziehen. Sie leugnen Verbrechen, die von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden sind. Folter und unmenschliche Behandlung Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten. Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert. Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter. Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt. Es handelt sich dabei um ein systematisches und weit verbreitetes Problem. Gefoltert wird nicht nur aber insbesondere während der Untersuchungshaft. Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee. Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten. Von Folter betroffen sind insbesondere politische Dissidenten und Mitglieder von Oppositionsparteien, Studenten, mutmaßliche Terrorismusverdächtige und aufständische Gruppen. Von Folter durch nicht-staatliche Akteure betroffen sind u.a. Zivilisten im Westen Tigrays, die hauptsächlich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefoltert und misshandelt werden. Andernorts werden gefangene Soldaten und Kämpfer sowie zivile Familienangehörige von Kombattanten oder Regierungsbeamten und Personen, die verdächtigt werden, Kombattanten oder Regierungsbeamte zu unterstützen, gefoltert. Auch andernorts setzen Armee und regionale Polizei im Rahmen von Konflikten exzessiv tödliche Gewalt gegen Zivilisten ein, so z.B. in Oromia, wo von außergerichtlicher Tötung, Folter und willkürlicher Verhaftung berichtet wird. Aus Westtigray kommen Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, Massenvertreibungen, ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Milizen der Amharen und mit ihnen verbündeten Gruppen. Es gibt auch Berichte über weitverbreitete rechtswidrige Tötungen von Zivilisten und Regierungsbeamten in den Regionen Amhara und Oromia und anderswo, u.a. durch die OLA und die Fano-Miliz der Amharen. Lokale Milizen in den Regionen Afar, Amhara, Oromia, Gambela und Somali verüben Angriffe und Tötungen von Zivilisten und haben Tausende vertrieben. Praxis: Zu dieser von den Sicherheitskräften verübten Gewalt gehören auch Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt. Zudem kommt es zu anderen Formen von Folter und Misshandlung sowie zu Hinrichtungen. So sind etwa seit 2018 immer wieder Oromo-Aktivisten und -Politiker ermordet worden, als möglicher Täter gilt die Regierung. Aber gerade auch hinsichtlich des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Amhara gibt es Berichte über Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen. Dort wurden Tötungen von Zivilisten dokumentiert, darunter auch außergerichtliche Hinrichtungen. So wurden z.B. nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und amharischen Fano-Milizen in der Stadt Merawi am 29.1.2024 – nachdem sich die Fano aus der Stadt zurückgezogen hatte – Zivilisten von Soldaten aus Häusern, Geschäften und von der Straße geholt und zu Dutzenden erschossen. Es gibt auch Berichte zu Auspeitschung oder zum Bedecken von Köpfen mit Pfefferpulver gefüllten Plastiksäcken, was zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat. Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte. Die EHRC hat Fälle dokumentiert, wo – mitunter prominente – Kritiker der Regierung (Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker, Aktivisten und Künstler) verschleppt worden sind. Manche Personen werden in informellen Hafteinrichtungen in den Konfliktgebieten des Landes festgehalten, darunter in Tigray und in Amhara. Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten. Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von Gruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung der Regierung agieren. Zudem kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische Kräfte (in Tigray). An den Entführungen beteiligen sich aber auch Sicherheitskräfte. Willkürliche Haft: Die Behörden haben im Jahr 2024 landesweit hunderte Menschen auf Grundlage von Notstandsgesetzen festgenommen. Diese Gesetze räumen den Behörden übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion tausende Menschen willkürlich festgenommen – ohne Durchsuchungs- oder Haftbefehle. Die Festgenommenen wurden größtenteils nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-Frist vor Gericht gestellt. So werden etwa tausende Amharen und Oromo willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in Haft gehalten. Verantwortlichkeit: Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft gezogen. Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten vergangenen und aktuellen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der in Konflikten begangenen Gräueltaten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Straflosigkeit ist weiterhin die Regel. Korruption Am CPI 2024 von Transparency International findet sich Äthiopien auf dem
  18. Rang von 180 untersuchten Ländern. Korruption ist ein erhebliches Problem, es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Bestechung und Korruption auf niedrigem Niveau („petty corruption“), oft unter Beteiligung lokaler Beamter und der Polizei, sind weit verbreitet. Auch im Justizsystem ist Korruption eine erhebliche Herausforderung, und selbst die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe wird durch Korruption beeinträchtigt. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, die Regierung setzt das Gesetz aber weder wirksam noch umfassend um. Die Regierungspartei wendet Korruptionsvorwürfe als politische Waffe an, sei es gegen Beamte, sei es gegen Oppositionspolitiker. Allgemeine Menschenrechtslage Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen. Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen. Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen. Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara. Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben. Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung. Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen. Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen. So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich. In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen. In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums. Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück. Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter. Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag. Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten. Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden.Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück. Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. römisch eins.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter. Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag. Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten. Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden. Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen. Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen. Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken. Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation sowie die willkürliche Festnahme von Menschen. Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression, Massenverhaftungen und Menschenrechtsverletzungen. Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert. Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte. Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte. Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt. Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen, tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft. Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben. In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert. Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten. Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung. Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm. Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind aufgrund massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, körperlicher Misshandlung und unzureichender sanitärer Bedingungen hart und lebensbedrohlich und entsprechen nur teilweise den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen. I.d.R. erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind sehr einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben.Die Haftbedingungen sind aufgrund massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, körperlicher Misshandlung und unzureichender sanitärer Bedingungen hart und lebensbedrohlich und entsprechen nur teilweise den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen. römisch eins.d.R. erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind sehr einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben. Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten durch Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt werden. Zudem gibt es mehrere Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Gefangene außergerichtlich exekutiert haben. Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird. Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf den Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards; Jugendstrafanstalten existieren praktisch nicht. Todesstrafe Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor. Hierzu gehören neben schwerem Mord auch andere Straftaten mit Todesfolge, terroristische Straftaten mit und ohne Todesfolge, Raub ohne Todesfolge, Wirtschaftsverbrechen ohne Todesfolge, Hochverrat, Spionage, militärische Verbrechen ohne Todesfolge, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord. Sie kann darüber hinaus gem. Art. 166 i.V.m. Art. 187 ETH StGB auch für Straftaten verhängt werden, für die sie gesetzlich nicht vorgesehen ist, z.B. wenn ein Verbrechen die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit zur Folge hatte. Im Jahr 2024 wurden drei Todesurteile verhängt, aber keines vollstreckt. Gleichzeitig wurden 178 zum Tode Verurteilte begnadigt. Im August 2025 wurden fünf Schlepper wegen Menschenschmuggels zum Tode verurteilt. Die Todesstrafe wurde zuletzt 1998 und 2007 in zwei Fällen vollstreckt. Seitdem ist die Vollstreckung de facto ausgesetzt.Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor. Hierzu gehören neben schwerem Mord auch andere Straftaten mit Todesfolge, terroristische Straftaten mit und ohne Todesfolge, Raub ohne Todesfolge, Wirtschaftsverbrechen ohne Todesfolge, Hochverrat, Spionage, militärische Verbrechen ohne Todesfolge, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord. Sie kann darüber hinaus gem. Artikel 166, in Verbindung mit Artikel 187, ETH StGB auch für Straftaten verhängt werden, für die sie gesetzlich nicht vorgesehen ist, z.B. wenn ein Verbrechen die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit zur Folge hatte. Im Jahr 2024 wurden drei Todesurteile verhängt, aber keines vollstreckt. Gleichzeitig wurden 178 zum Tode Verurteilte begnadigt. Im August 2025 wurden fünf Schlepper wegen Menschenschmuggels zum Tode verurteilt. Die Todesstrafe wurde zuletzt 1998 und 2007 in zwei Fällen vollstreckt. Seitdem ist die Vollstreckung de facto ausgesetzt. Religionsfreiheit Demographie: Äthiopien ist nach offiziellen Angaben mehrheitlich christlich (AA 19.7.2024). An Religionen und Religionsgruppen finden sich 43,8% christlich-orthodoxe (Tigray bzw. Ethiopian Orthodox Tewahedo Church / T/EOTC), 31,3% Muslime, 22,8% Protestanten, 0,7% Katholiken, 0,6% Naturreligionen und 0,8% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben waren es bei der letzten Volkszählung im Jahr 2007 43,5% EOTC, 33,9% Muslime, 18,6% Protestanten, 0,7% Katholiken sowie 3,3% Naturreligionen und andere. Es gibt allerdings Vermutungen, dass es mittlerweile mehr muslimische als äthiopisch-orthodoxe Gläubige gibt (AA 19.7.2024). Die Mehrheit der Tigray und Amharen sind christlich-orthodox, der Islam ist am stärksten in Afar, Somali und Oromia präsent. Protestantische und evangelikale Kirchen finden sich in größerer Dichte in Gambela, dem ehemaligen SNNPR, Oromia und Benishangul-Gumuz. Staat: Äthiopien ist ein säkularer Staat. Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und Staat vor, gewährleistet die Freiheit der Religionswahl und -ausübung, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass sich weder die Regierung in die Ausübung irgendeiner Religion noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf. Art. 46 der äthiopischen Verfassung enthält das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Laut Art. 11 sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar.Staat: Äthiopien ist ein säkularer Staat. Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und Staat vor, gewährleistet die Freiheit der Religionswahl und -ausübung, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass sich weder die Regierung in die Ausübung irgendeiner Religion noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf. Artikel 46, der äthiopischen Verfassung enthält das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Laut Artikel 11, sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar. Praxis: Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. In der Praxis gibt es aber vielschichtige inter- und intrareligiöse Spannungen. Da Ethnizität und Religion eng miteinander verknüpft sind und Kriminalität, Politik, Zugang zu Ressourcen und historische Missstände ebenfalls zu den Ursachen der Gewalt im Land gehören, ist es oft schwierig festzustellen, ob manche Vorfälle auf Religion, andere Faktoren oder eine Kombination davon zurückzuführen sind. Im Feber 2023 kam es in Oromia zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei Fraktionen der EOTC, einige Geistliche wurden im Zuge dessen von der Polizei festgenommen, es gab auch Todesopfer durch Polizeigewalt. Auch andernorts kommt es fallweise zu Auseinandersetzungen zwischen Glaubensgruppen. Gleichzeitig beobachtet die Regierung islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet ihr hartes Vorgehen gegen einzelne muslimische Gruppen und Personen mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Minderheiten Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere. Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray. Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden. Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt. Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei. Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser). Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet. In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt. In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt, die Rede ist von ethnischen Säuberungen. Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten. Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer. Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. In der Praxis bestehen nach wie vor erhebliche Defizite. Äthiopien rangiert bei dem globalen Gender Development Index (Verhältnis von weiblichen zu männlichen Human Development Index (HDI)-Werten) auf Platz 173 von
  19. Gesetze beinhalten diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über fünf Jahre. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer. Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt deutlich unter der Alphabetisierungsrate der Männer. Dies führt dazu, dass Frauen öfter als Männer in Armut leben. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben. 41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7%. Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne. Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches Staatsoberhaupt. Gewalt: Häusliche Gewalt wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt, Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand. Die Gesetze gegen häusliche Gewalt und Vergewaltigung werden nur inkonsistent durchgesetzt. Vergewaltigungen, Folter und sexuelle Versklavung werden in Tigray und in der Region Amhara als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt, es kommt zum systematischen Einsatz sexualisierter Gewalt – v.a. gegen Frauen – durch alle Konfliktparteien. Traditionelle Praktiken und FGM: Traditionelle Praktiken zum Schaden oder Nachteil von Frauen, wie FGM, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber – insbesondere in ländlichen Gegenden – weiterhin vor. Brautraub scheint im Zuge der politischen Unruhen wieder zuzunehmen. In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68% der Frauen und Mädchen betroffen. Nach anderen Angaben sind es 65%. Nach wieder anderen Angaben aus dem Jahr 2021 ist die Zahl an Mädchen im Alter von 0-14 Jahren, die FGM erleiden mussten, von 24% im Jahr 2005 auf 18,6% im Jahr 2021 gesunken. Demnach liegt der Anteil der von FGM betroffenen Frauen und Mädchen in der Altersstufe 15-49 Jahre bei 65%. FGM trifft laut einer Quelle alle Altersgruppen. Trotz sinkender Zahlen (bei Mädchen betrug der Anteil an Neuverstümmelungen 2016 25-40%) ist FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet, am häufigsten in ländlichen Gebieten der Regionen Somali und Afar sowie in Oromia, am wenigsten in Tigray und Gambela. FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Art. 565 mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt.FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Artikel 565, mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt. Diskriminierung: Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten. Grundversorgung und Wirtschaft Wirtschaftsdaten: Das BIP ist 2022 um 5,3% gestiegen, 2023 um 6,6% und 2024 um 7,3%. Zum BIP trägt die Landwirtschaft 34,9% bei, die Industrie 25,4% und der Dienstleistungssektor 37,6%. Nach anderen Angaben trägt die Landwirtschaft, in der rund 75% der Beschäftigten arbeiten, über 40% zum BIP bei, der Dienstleistungssektor knapp über 40%, die Industrie hingegen nur 16% - mit stark steigender Tendenz. Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken. Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5%. Wirtschaftsentwicklung: Seit Beginn des Jahrtausends kann Äthiopien auf wirtschaftliche Erfolge verweisen. Das Land kann seit 2003 auf ein permanentes Wirtschaftswachstum und bemerkenswerte Fortschritte und Verbesserungen verweisen, besonders in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Landwirtschaft aber auch bei Ernährungssicherheit, Basisversorgung und Armutsminderung. In den letzten Jahren macht sich aber wieder eine Zunahme der Armut bemerkbar. Diese wird u.a. bedingt durch eine hohe Inflation, stark gestiegene Preise für Grundnahrungsmittel, steigende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums. Die Konflikte in Tigray und Amhara, die globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die schlimmste Dürre der letzten 40 Jahre sowie Unruhen in anderen Landesteilen haben diese negative Entwicklung verstärkt. Mit der Verabschiedung neuer Programme von Internationalem Währungsfonds und Weltbank im Juli 2024 konnte Äthiopien aber den befürchteten Wirtschaftskollaps abwenden und hat eine grundlegende Umgestaltung seiner Wirtschaft eingeleitet. Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitreichende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und -verteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Dies zieht Investitionen aus China sowie aus Ländern wie Indien oder den Niederlanden an. Soziale Lage und Armut: Bei allen Erfolgen ist Äthiopien jedoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt geblieben. Laut Human Development Index liegt das Land auf Platz 176 von 191 Ländern. Derzeit leben mindestens 27% der Bevölkerung in monetärer Armut; von multidimensionaler Armut sind mehr als 68% betroffen. Aufgrund der starken Preissteigerungen der letzten Jahre steht auch die Mittelschicht finanziell stark unter Druck. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld etc. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Nach Angaben von UNOCHA waren im Jahr 2024 rund 21,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Kindersterblichkeit ist zwar seit 2006 um mehr als die Hälfte auf 31 Todesfälle pro 1.000 Geburten gesunken, zuletzt aber wieder auf 39 angestiegen. Im Jahr 2018 hatten 65,7% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser, auch dieser Indikator hat sich auf 50% verschlechtert. 55% der Bevölkerung haben Zugang zu Strom, in städtischen Gebieten sind es 94%, auf dem Land hingegen nur 43%. Humanitäre Lage: Laut Berichten ist die Lage in Tigray weiterhin katastrophal. Die Zivilbevölkerung wird vom gezielten Entzug lebenswichtiger Güter wie Nahrungsmittel, Trinkwasser und medizinischer Hilfe getroffen. Eritreische Truppen, Kräfte der Amharen und andere haben sich nicht vollständig aus Tigray zurückgezogen und verweigern zeitweise den humanitären Zugang. Tigray ist zudem mit einer akuten humanitären Krise konfrontiert, die durch Treibstoffknappheit, eine Liquiditätskrise und galoppierende Preise gekennzeichnet ist und die Grundversorgung lahmlegt. Das WFP kann auch viele Teile von Amhara aufgrund von Sicherheitsbedenken nur eingeschränkt versorgen. Generell wird der Zugang zu humanitärer Hilfe durch Unsicherheit, administrative Beschränkungen und den Rückgang der internationalen Hilfe erheblich behindert. Im Jahr 2025 ist Äthiopien weiterhin mit einer komplexen humanitären Krise konfrontiert, die durch wiederkehrende Klimakatastrophen, Konflikte und massive Vertreibungen verschärft wird. Im Jahr 2024 haben fast 20 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigt. Für 2025 plant die UNO, rund 10 Millionen Menschen zu unterstützen, darunter 5,3 Millionen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm (WFP) bekannt, dass es aufgrund von Kürzungen der internationalen humanitären Hilfe seine Ernährungshilfe für 650.000 Frauen und Kinder ab Mai einstellen muss, wodurch das Leben von Millionen Menschen gefährdet ist. Äthiopien war eines der Hauptempfängerländer von USAID in Afrika, das Land erhielt 2023 eine Milliarde US-Dollar, seit 2020 insgesamt 3,6 Milliarden. Ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit in Äthiopien lag bei der Lieferung von Lebensmitteln. Folglich wirkt sich das Ausbleiben der Hilfe aus den USA negativ auf die Nahrungsmittelversorgung aus. Medizinische Versorgung Qualität: Es fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard, die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt. Es gibt einige gut ausgestattete Einrichtungen, Notfall- und Basisversorgung sind in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Behandlung einiger akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet, jedoch fehlt es an Impfstoffen und Medikamenten. Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, aber auch Immunsystemschwächen können eingeschränkt behandelt werden. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Auf dem Land ist die medizinische Versorgung wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den größeren Städten. In Amhara wurden im Zuge des Konflikts 40% der Gesundheitseinrichtungen beschädigt, zerstört oder geplündert. Äthiopische Streitkräfte verübten in Amhara zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen, die Kriegsverbrechen gleichkamen. Soldaten haben medizinisches Personal mitunter geschlagen, willkürlich verhaftet und eingeschüchtert. Zudem werden medizinische Transporte angegriffen und die Lieferung humanitärer Hilfe behindert. Anfang Juni 2025 hat die Regierung den äthiopischen Gesundheitsfachverband (EHPA) als Verein suspendiert, nachdem Beschäftigte des öffentlichen Gesundheitswesens über ein Monat lang für bessere Arbeitsbedingungen und angemessene Bezahlung gestreikt hatten. Während des Streiks haben die Behörden Dutzende Beschäftigte des öffentlichen Gesundheitswesens willkürlich fest genommen. Die Polizei hat keine Anklage gegen sie erhoben und sie alle bis zum 12.6.2025 wieder freigelassen. Statistik: Pro 1.000 Einwohnern finden sich nur 0,14 Ärzte und 0,3 Spitalsbetten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben sind von 5,5% des BIP im Jahr 2010 auf 2,9% zurückgegangen. Trotzdem konnten die Kindersterblichkeit von 83 von 1.000 Lebendgeborenen im Jahr 2010 auf 48 im Jahr 2022 gesenkt und die Lebenserwartung von 59,7 Jahren auf 67,3 Jahre gesteigert werden. Kosten: Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung, die grundsätzlich direkt zu bezahlen ist, erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. USAID hatte in Äthiopien stark in den Gesundheitsbereich investiert. Allein die HIV/AIDS-Todesrate soll mit Unterstützung von USAID um 50% reduziert worden sein. Auch bezüglich der Sterblichkeitsraten bei Tuberkulose und Malaria hat die Arbeit von USAID einen sehr positiven Effekt gehabt. Das Wegfallen der Hilfe schwächt die Systeme. Medikamente: Durch die negative Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten zu Versorgungsengpässen. Nach neueren Angaben haben die Apotheken ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor. Rückkehr Für Rückkehrer aus Europa bestehen EU-finanzierte Programme zur Reintegration. Für äthiopische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung durch ihr Heimatland rechnen, ihre Versorgung ist lückenhaft. Dies ist auch in Zusammenhang mit der extrem hohen Zahl an Rückkehrern von der arabischen Halbinseln zu betrachten, alleine aus Saudi Arabien werden mitunter über 100.000 Personen pro Jahr nach Äthiopien zurückgeführt. Für schutzbedürftige Rückkehrer – insbesondere für unbegleitete Minderjährige – gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden. Die Versorgung der Rückkehrer (z.B. Erstunterbringung, medizinische Untersuchung, Familienzusammenführung, Weitertransport in die Heimatregionen) wird großteils durch Organisationen der Vereinten Nationen (z.B. IOM) sowie durch NGOs übernommen. Die Programme werden zum Teil von der EU (z.B. EU-IOM-Joint Initiative) mitfinanziert. Die äthiopische Regierung übernimmt die Registrierung der Rückkehrer und unterstützt auch die Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NGOs massiv überfüllt. Die Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr wird jedoch häufig im direkten persönlichen (familiären) Umfeld als Scheitern gewertet. Es gibt viele Berichte über Personen, die nach einer Rückführung erneut den Weg nach Europa suchen.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zu den Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführerin und ihren Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Staatszugehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem Familienstand und ihrer Erstsprache beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die auch mit den Feststellungen im rechtskräftigen vorangegangenen Verfahren in Einklang stehen (vgl. AS 71-72; AS 135, 169; Seite 4-5 des VH-Protokolls; Erkenntnis vom 16.03.2022, Seite 22).Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Staatszugehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem Familienstand und ihrer Erstsprache beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die auch mit den Feststellungen im rechtskräftigen vorangegangenen Verfahren in Einklang stehen vergleiche AS 71-72; AS 135, 169; Seite 4-5 des VH-Protokolls; Erkenntnis vom 16.03.2022, Seite 22). Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen in Äthiopien (Herkunft, Aufwachsen, Schulbildung und Erwerbstätigkeit) basieren auf einer Zusammenschau ihrer überwiegend gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren und den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des vorangegangenen Verfahrens (AS 137-139, 165; AS 251; Seite 4-6 des VH-Protokolls; Erkenntnis vom 16.03.2022, Seite 23). Die Feststellungen in Bezug auf die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen und deren Bestreitung des Lebensunterhaltes gründen auf den aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die insoweit mit den Angaben bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt in Einklang zu bringen sind (vgl. AS 165 und 167; AS 247Seite 4-6 des VH-Protokolls). Auffallend war hierbei, dass die Beschwerdeführerin primär immer nur von einem Bruder erzählte und erst nach mehrmaligen Nachfrage auch Schwestern erwähnte (AS 247). Da sie bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt zwei Schwestern und im Unterschied hierzu im Personenblatt zur ersten Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung von drei Schwestern berichtete, steht lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin einen Bruder und zumindest zwei Schwestern hat (vgl. AS 247; Seite 4 des VH-Protokolls). Vor dem Hintergrund des hohen Bildungsstandes der Beschwerdeführerin sind ihre unklaren und missverständlichen Aussagen zu ihren Geschwistern nicht nachvollziehbar. Es ergaben sich vor dem Hintergrund, dass die Familienangehörigen in einem Wohnhaus leben, der Vater der Beschwerdeführerin eine Pension erhält, die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin erwerbstätig sind jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass ihre Angehörigen in Äthiopien Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin gab hierzu an, dass es ihrer Familie trotz der Inflation und der Wirtschaftslage etwas besser gehe und sie „relativ ok“ leben würden (Seite 5-6 des VH-Protokolls). Dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Verwandten hat, bejahte sie zuletzt auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (Seite 5 des VH-Protokolls).Die Feststellungen in Bezug auf die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen und deren Bestreitung des Lebensunterhaltes gründen auf den aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die insoweit mit den Angaben bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt in Einklang zu bringen sind vergleiche AS 165 und 167; AS 247Seite 4-6 des VH-Protokolls). Auffallend war hierbei, dass die Beschwerdeführerin primär immer nur von einem Bruder erzählte und erst nach mehrmaligen Nachfrage auch Schwestern erwähnte (AS 247). Da sie bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt zwei Schwestern und im Unterschied hierzu im Personenblatt zur ersten Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung von drei Schwestern berichtete, steht lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin einen Bruder und zumindest zwei Schwestern hat vergleiche AS 247; Seite 4 des VH-Protokolls). Vor dem Hintergrund des hohen Bildungsstandes der Beschwerdeführerin sind ihre unklaren und missverständlichen Aussagen zu ihren Geschwistern nicht nachvollziehbar. Es ergaben sich vor dem Hintergrund, dass die Familienangehörigen in einem Wohnhaus leben, der Vater der Beschwerdeführerin eine Pension erhält, die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin erwerbstätig sind jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass ihre Angehörigen in Äthiopien Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin gab hierzu an, dass es ihrer Familie trotz der Inflation und der Wirtschaftslage etwas besser gehe und sie „relativ ok“ leben würden (Seite 5-6 des VH-Protokolls). Dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Verwandten hat, bejahte sie zuletzt auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (Seite 5 des VH-Protokolls). Die Feststellungen zur Einreise, Weiterreise nach Deutschland, Antragstellung auf internationalen Schutz und dem weiteren Verfahrensgang sowie zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren ergeben sich insbesondere aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022, GZ W124 2232178-1/19E (Seite 23). Auffallend in diesem Zusammenhang und der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuträglich waren ihre vagen und unklaren Angaben zum Verbleib ihrer Identitätsnachweise. Nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verfahrens und ihren Angaben ist die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem äthiopischen Reisepass und einem österreichischen Visum legal mit dem Flugzeug aus Äthiopien von Addis Abeba ausgereist und in das Bundesgebiet eingereist, in Folge konnte oder wollte sie sich aber im Asylverfahren nicht mehr mit einem Reisepass ausweisen. Ihren vagen und unplausiblen Angaben zu Folge habe sie ihren Reisepass in Deutschland weggeworfen und sich dadurch erhofft, einer möglichen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu können (AS 163; AS 241). Im vorangegangenen Verfahren gab die Beschwerdeführerin unplausibel an, ein Mann aus Eritrea, welchen sie zufällig kennengelernt habe, habe ihr erklärt, sie werde Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen, wenn sie den Pass nicht wegwerfe. Auf Nachfrage, welche Schwierigkeiten sie befürchtet habe, führte sie jedoch lediglich aus, sie wisse nicht genau, was er gemeint habe. Angesichts des Bildungsstandes der Beschwerdeführerin ist kaum nachvollziehbar, dass sie auf vage Empfehlung einer ihr unbekannten Person ihren Reisepass entsorgt habe, ohne zu hinterfragen, warum dies letztendlich erforderlich wäre. Vielmehr ist naheliegend, dass sie dies aus taktischen Gründen tat, wie sie auch in der zweiten Einvernahme im gegenständlichen Verfahren andeutete (AS 243) oder sie in Wahrheit nach wie vor im Besitz ihres Reisepasses ist (Erstbefragung vom 14.01.2020; Einvernahme vom 06.03.2020). Erstmals in der zweiten Einvernahme berichtete die Beschwerdeführerin, über einen äthiopischen Personalausweis zu verfügen, aber wurde auch dieser nie von ihr in Vorlage gebracht (AS 241). Da das der Beschwerdeführerin nachweislich laut Zustellnachweis am 21.03.2022 (vorangegangenes Verfahren: OZ 19) zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022 in Rechtskraft erwachsen ist und sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in ihren Herkunftsstaat Äthiopien zurückgekehrt wäre, steht fest, dass sie ihrer Ausreise- und Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, sondern rechtswidrig in Österreich verblieb oder allenfalls kurzzeitig nach Deutschland reiste. Vor dem Bundesamt gab sie hierzu an, sich seit Jänner 2020 in Österreich aufzuhalten und Österreich seitdem auch nicht verlassen zu haben (AS 163, 165). Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin auf konkrete Frage, ob sie nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2022 das österreichische Bundesgebiet verlassen hätte, zunächst an, dass sie Österreich verlassen habe und ungefähr 3 Monate in Deutschland gelebt hätte, änderte aber auf Nachfrage ihre Angaben dahingehend ab, dass dies vor ihrem Asylantrag gewesen sei und seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr ausgereist sei (Seite 7 des VH-Protokolls). Dafür, dass die Beschwerdeführerin ihrer Rückkehrverpflichtung nachgekommen wäre, ergaben sich somit keinerlei Hinweise. Ob sie sich zwischen rechtskräftig entschiedenem ersten Asylverfahren und der Folgeantragstellung im Bundesgebiet zwischenzeitlich auch in Deutschland aufhielt, kann aufgrund der hierzu divergierenden Aussagen nicht konkret festgestellt werden, kann mangels Relevanz aber letztlich dahinstehen. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin, bis auf wenige Tage – von 01.10.2023 bis 08.10.2023 und von 02.12.2023 bis 03.12.2023 – durchgehend seit 15.01.2020 aufrecht in Österreich gemeldet war und ist. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich (Selbsterhaltungsfähigkeit und Privat- bzw. Familienleben) beruhen auf ihren aktuellen und dahingehend unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 7-9 des VH-Protokolls) die mit ihren Angaben vor dem Bundesamt und den vorgelegten Unterlagen zu ihren Integrationsbemühungen in Einklang stehen (AS 141AS 165-167; AS 241-243; AS 255ff: Dienstvertrag; OZ 4: Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1). Dass die Beschwerdeführerin bis auf lose Bekanntschaften, keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen im Bundesgebiet hat, geht gleichfalls aus ihren Aussagen hierzu vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hervor (AS 167; Seite 7 des VH-Protokolls). Der frühere Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und den Angaben der Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme hervor (AS 167). Die aktuelle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren ergibt sich aus ihrem vorgelegten Dienstvertrag (AS 255 ff) und den aktuellen und übereinstimmenden Angaben in der zweiten Einvernahme sowie der mündlichen Verhandlung, dass sie arbeite, keine Sozialleistungen mehr beziehe und in einer Privatwohnung wohne (AS 241-243; Seite 8 des VH-Protokolls). Der Verzug in eine Privatwohnung, geht auch aus einem aktuellen Melderegisterauszug hervor und ist die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt demnach selbsterhaltungsfähig. Die Feststellungen zu den grundlegenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und ihren diesbezüglichen Angaben sowie aus dem vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 27.06.2025 (Seite 12-13 des VH-Protokolls: „Festgehalten wird, dass die BF die vorangegangenen Fragen verstanden und in einfachem Deutsch geantwortet hat.“; OZ 4). In Bezug auf eine Mitgliedschaft in einem äthiopischen Kulturverein legte die Beschwerdeführerin zwar ein Schreiben des Vereinsobmanns vor, konnte zur ihrer vorgebrachten Vereinsmitgliedschaft selbst aber kaum bzw. nur äußerst vage Angaben machen, weshalb keine weiteren Feststellungen hierzu getroffen werden konnten (AS 167; AS 247-249; Seite 9ff des VH-Protokolls; ausführlicher hierzu im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen unter Pkt. II.2.2.). Zudem legte die Beschwerdeführerin zwei Empfehlungsschreiben und eine weitere Bestätigung im behördlichen Verfahren vor, erwähnte aber selbst bei der Einvernahme und auch später im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung bis auf ein Interview im Jahr 2023 weder eine weiterhin bestehende Tätigkeit oder ein Engagement bei XXXX noch eine Tätigkeit als äthiopische Kulturbotschafterin beim XXXX weshalb davon auszugehen ist, dass diese Tätigkeiten nicht mehr aktuell sind (AS 151-157).Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich (Selbsterhaltungsfähigkeit und Privat- bzw. Familienleben) beruhen auf ihren aktuellen und dahingehend unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 7-9 des VH-Protokolls) die mit ihren Angaben vor dem Bundesamt und den vorgelegten Unterlagen zu ihren Integrationsbemühungen in Einklang stehen (AS 141AS 165-167; AS 241-243; AS 255ff: Dienstvertrag; OZ 4: Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1). Dass die Beschwerdeführerin bis auf lose Bekanntschaften, keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen im Bundesgebiet hat, geht gleichfalls aus ihren Aussagen hierzu vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hervor (AS 167; Seite 7 des VH-Protokolls). Der frühere Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und den Angaben der Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme hervor (AS 167). Die aktuelle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren ergibt sich aus ihrem vorgelegten Dienstvertrag (AS 255 ff) und den aktuellen und übereinstimmenden Angaben in der zweiten Einvernahme sowie der mündlichen Verhandlung, dass sie arbeite, keine Sozialleistungen mehr beziehe und in einer Privatwohnung wohne (AS 241-243; Seite 8 des VH-Protokolls). Der Verzug in eine Privatwohnung, geht auch aus einem aktuellen Melderegisterauszug hervor und ist die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt demnach selbsterhaltungsfähig. Die Feststellungen zu den grundlegenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und ihren diesbezüglichen Angaben sowie aus dem vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 27.06.2025 (Seite 12-13 des VH-Protokolls: „Festgehalten wird, dass die BF die vorangegangenen Fragen verstanden und in einfachem Deutsch geantwortet hat.“; OZ 4). In Bezug auf eine Mitgliedschaft in einem äthiopischen Kulturverein legte die Beschwerdeführerin zwar ein Schreiben des Vereinsobmanns vor, konnte zur ihrer vorgebrachten Vereinsmitgliedschaft selbst aber kaum bzw. nur äußerst vage Angaben machen, weshalb keine weiteren Feststellungen hierzu getroffen werden konnten (AS 167; AS 247-249; Seite 9ff des VH-Protokolls; ausführlicher hierzu im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen unter Pkt. römisch zwei.2.2.). Zudem legte die Beschwerdeführerin zwei Empfehlungsschreiben und eine weitere Bestätigung im behördlichen Verfahren vor, erwähnte aber selbst bei der Einvernahme und auch später im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung bis auf ein Interview im Jahr 2023 weder eine weiterhin bestehende Tätigkeit oder ein Engagement bei römisch 40 noch eine Tätigkeit als äthiopische Kulturbotschafterin beim römisch 40 weshalb davon auszugehen ist, dass diese Tätigkeiten nicht mehr aktuell sind (AS 151-157). Dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist, steht aufgrund ihrer aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie explizit bejahte, gesund und arbeitsfähig zu sein (Seite 8 des VH-Protokolls) und ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit fest. Damit im Einklang gab sie auch vor dem Bundesamt explizit an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (AS 161; AS 241). Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  22. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe und die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin: Zu den Gründen für das Verlassen Äthiopiens konnte die Beschwerdeführerin eine Bedrohungslage nicht glaubhaft machen. In der Schilderung ihres Fluchtvorbringens machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche und vor dem Hintergrund der Länderinformationen unplausible Angaben und hielt ihr Vorbringen insgesamt vage und detaillos: Vorweg ist auszuführen, dass sich bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020 iVm dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022) ergibt, dass der Beschwerdeführerin in Äthiopien keine Verfolgung aus den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründen droht. Im Erkenntnis vom 16.03.2022 wird in Bezug auf das behauptete Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung bzw. Verfolgung droht, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im äthiopischen Finanzministerium auf Konferenzen Kritik an der Führung des äthiopischen Staatshaushaltes geübt hat und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von öffentlichen Geldern gesammelt hat. Auch wurde im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes neues Vorbringen erstattet.Vorweg ist auszuführen, dass sich bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022) ergibt, dass der Beschwerdeführerin in Äthiopien keine Verfolgung aus den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründen droht. Im Erkenntnis vom 16.03.2022 wird in Bezug auf das behauptete Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung bzw. Verfolgung droht, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im äthiopischen Finanzministerium auf Konferenzen Kritik an der Führung des äthiopischen Staatshaushaltes geübt hat und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von öffentlichen Geldern gesammelt hat. Auch wurde im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes neues Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte knapp eineinhalb Jahre nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.08.2023 nun den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher erneut vom Bundesamt für Fremdenwegen und Asyl mangels glaubhafter und asylrechtsrelevanter Verfolgungsgefahr negativ entschieden wurde. Diese Einschätzung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht und ist sowohl das wiederholte als auch das neu vorgebrachte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft anzusehen: So begründete die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag zusammengefasst mit dem Umstand, dass sie der Volksgruppe der Amharen angehöre und Angehörige der Amharen von der Regierung festgenommen werden würden und ihr im Falle einer Rückkehr womöglich eine willkürliche Inhaftierung drohen würde (AS 74). Hinzuweisen ist hierbei darauf, dass ihr diese Situation laut den Angaben bei der Erstbefragung (August 2023) bereits seit ca. 5 Jahren bekannt gewesen sei und ist sohin nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin eine Bedrohung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erst im zweiten Asylverfahren vorbringt und darüber hinaus im Jahr 2018 auch noch ohne gravierende Probleme in Äthiopien leben und arbeiten konnte. Auch vor dem Bundesamt schilderte die Beschwerdeführerin sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Einvernahme ihre Fluchtgründe äußerst vage und pauschal. Sie äußerste sich mit ihren Angaben, vielleicht ins Gefängnis kommen zu können, Angst zu haben, weil sie Amhara sei und sie glauben könnten, dass sie das Amhara Regime unterstütze, sehr spekulativ und gelang es ihr damit nicht, konkrete Anhaltspunkte einer Verfolgungsgefahr ihrer Person nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen (AS 161-163). Zudem gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass ihr Vater Anfang August 2023 verhaftet worden sei, weil er Amhara sei, antwortete auf Nachfrage hingegen, dass ihr Vater frei sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bis auf eine Dauer von drei bis vier Tagen und der ungefähren Örtlichkeit der Inhaftierung ihres Vaters keinerlei Details oder näheren Umstände und Gründe für die Inhaftierung darlegen konnte, obwohl sie in Kontakt mit ihren Angehörigen steht (AS 161-163). Hiervon abweichend begründete die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme ihre Weigerung in den Herkunftsstaat zurückzukehren damit, dass sie Probleme mit einem Chef habe. Auf Nachfrage, welche Probleme derzeit im Falle einer Rückkehr bestehen würden, gab die Beschwerdeführerin erneut äußerst vage und pauschal an, sie könnte ins Gefängnis kommen. Wiederum nach dem Grund befragt, gab sie an, sie wisse es nicht, es könnte aber sein, dass „sie“ glauben, dass die Beschwerdeführerin noch Dokumente habe. Über Nachfrage zu den vage erwähnten Dokumenten gab die Beschwerdeführerin an: „Da wo draufsteht, dass die Regierung dem Finanzministerium Geld gibt. Mein Chef hat dann gesagt, dass ich aufhören soll Schriftstücke darüber zu sammeln.“ Die Beschwerdeführerin verblieb sohin trotz Nachfragen in einer äußerst vagen und detailarmen Erzählweise, was vor dem Hintergrund ihres hohen Bildungsgrades (Hochschulabschluss) keinesfalls nachvollziehbar ist. Dadurch konnte sie ihre bereits beim ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Finanzministerium, welche als nicht glaubhaft erachtet wurden, auch im gegenständlichen zweiten Verfahren nicht glaubhaft darlegen (AS 245). Im Widerspruch zu ihren Rückkehrbefürchtungen und ihrem Fluchtvorbringen, Probleme mit einem Chef gehabt zu haben, verneinte die Beschwerdeführerin jedoch auf Nachfrage explizit, vor ihrer Ausreise persönlich irgendwelche Probleme gehabt zu haben (AS 245). Auch verneinte die Beschwerdeführerin, vor ihrer Ausreise Probleme wegen ihrer Volksgruppe gehabt zu haben, obwohl sie im früheren Verfahrensstadium noch angab, dass die schwierige Situation für Amharen in Äthiopien schon viel länger bestehen würde. Neu schilderte die Beschwerdeführerin die Verhaftung ihres Bruders, die Inhaftierung ihres Vaters erwähnte die Beschwerdeführerin jedoch in der zweiten Einvernahme nicht mehr. Allerdings nannte die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung ihres Bruders über drei Monate kaum Details und machte bloß oberflächliche und vage Angaben (AS 247). Zudem ist die allgemeine Begründung der Inhaftierung ihres Bruders, dass die Regierung gegen Amhara einen Krieg angefangen habe und mehrere in Addis Abeba lebende Jugendliche im Gefängnis gewesen seien, nur sehr oberflächlich und steht auch nicht im Einklang mit dem Alter ihres Bruders, der mit über 26 Jahren, nicht mehr als Jugendlicher anzusehen ist. In der mündlichen Verhandlung bezog sich die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Flucht- bzw. Ausreisegründen zunächst erneut auf die Schwierigkeiten mit ihrem Chef in ihrer Arbeit in Äthiopien im Finanzministerium, wobei sie trotz mehrmaliger Nachfragen nicht konkret angeben konnte, wie sie unter Druck gesetzt worden sei, und dabei äußerst ausweichend reagierte und nur allgemeine Ausführungen etwa zu generellen Problemen mit Korruption machte. Im Widerspruch zu ihrem diesbezüglichen Fluchtvorbringen, welches bereits im rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren als unglaubhaft festgestellt wurde, steht ferner, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 die Reise nach Österreich zu Ausbildungszwecken finanziert und organisiert wurde, obwohl sie nach ihren vagen Angaben von ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden sei. Dass der Arbeitgeber bzw. die Regierung damit die Beschwerdeführerin hätte „loswerden“ wollen, ist nicht nachvollziehbar und unplausibel (Seite 13-14 des VH-Protokolls). Gleichbleibend vage und pauschal stützte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung ihre nunmehrigen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit zu den Amharen, ohne diese näher konkretisieren zu können. Da die Beschwerdeführerin nunmehr steigernd eine unterstellte Unterstützung der Fano-Milizen seitens ihres Vaters bzw. ihrer Familie bzw. Inhaftierungen und Schikanierungen vorbrachte, konnte sie hier ebenfalls für diese Annahme keine konkreten Anhaltspunkte darlegen, blieb sie dabei doch vage und oberflächlich und steht ihr pauschales Vorbringen überdies nicht mit den Länderberichten in Einklang und ist dieses somit auch für sich genommen nicht glaubhaft (Seite 15 des VH-Protokolls). Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin aus Addis Abeba und nicht aus einem Gebiet des bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und den Fano-Milizen, den Provinzen Amhara oder Oromia, stammt. Insgesamt ist sohin das vage und pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass alle Amhara verdächtigt sind, die Regierung stürzen zu wollen und daher einer Bedrohung unterliegen auch mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass aus den Länderberichten folgt, dass sich die Situation der Amharen seit Beilegung des Tigraykonflikts im Jahr 2022 und dem folgenden Ausbruch des bewaffneten Konflikts zwischen den (im Tigraykonflikt noch auf Seiten der äthiopischen Regierung kämpfenden) amharischen Fano-Milizen und der äthiopischen Regierung erheblich verschlechtert hat. Dies betrifft allerdings vor allem die Provinz Amhara, in welcher die Angehörigen der gleichnamigen Volksgruppe mehrheitlich leben und wo der besagte bewaffnete Konflikt ausgetragen wird, und nur teilweise auch Addis Abeba, wo (vermutete) Fano-Milizionäre und deren Angehörigen ebenso Schikanen bzw. willkürlichen Verhaftungen durch Regierungskräfte ausgesetzt sind. Dafür, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin der Fano-Miliz angehören würden oder zu diesen ein Näheverhältnis bestünde, dass den Anschein einer Zugehörigkeit zur Fano-Miliz begründen könnte, bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte, denn der Vater der Beschwerdeführerin bezieht eine Pension, ihr Bruder ist als Ingenieur und ihre Mutter im Gesundheitswesen erwerbstätig. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, keine direkten Kontakte zu Mitgliedern der Fano gehabt zu haben oder diese auf irgendeine Wiese unterstützt zu haben (Seite 15 des VH-Protokolls). Für die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohung ihrer Person aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist daher von Relevanz, dass sie aus keinem der genannten Konflikt-Gebiete (Amhara oder Oromia) stammt, sondern vielmehr fast durchgehend in der Stadt Addis Abeba lebte, wo auch sämtliche Angehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor aufhältig sind und ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Somit spricht gegen eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Amharen auch der Umstand, dass die Familie der Beschwerdeführerin – ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwestern – nach wie vor am Herkunftsort der Beschwerdeführerin leben. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren lediglich oberflächlich und vage vor, dass ihr Vater für drei Tage inhaftiert worden sei und später auch ihr Bruder, konnte aber weder einen konkreten Grund für die Inhaftierungen noch nähere Umstände oder Details nachvollziehbar darlegen. Zum Entscheidungszeitpunkt leben jedoch sämtliche Familienangehörige nach wie vor am Herkunftsort der Beschwerdeführerin im Familienwohnhaus und finanzieren ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit und den Bezug einer Pension. Den Länderberichten kann aktuell nicht mehr entnommen werden, dass es auch in der Hauptstadt Addis Abeba generell zu beachtlichen Bedrohungen von sämtlichen Angehörigen der Volksgruppe der Amharen kommt. Auch wenn Berichte vorliegen, wonach während des verhängten Ausnahmezustandes von August 2023 bis Anfang Juni 2024 tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustandes festgenommen und inhaftiert wurden, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte oder auch Richter und Staatsanwälte, fällt die Beschwerdeführerin nicht unter diese Personengruppen und kommt wie bereits erwähnt nicht aus der Provinz Amhara oder Oromia, die im Zentrum des Konflikts zwischen der Regierung und der Fano-Milizen liegen und sind ihre Angehörigen und die Beschwerdeführerin selbst auch weder Mitglieder der Fano-Miliz noch stehen sie solchen nahe. Es wird nicht verkannt, dass auch im Bericht des Danish Information Service vom Oktober 2024, Security situation in Amhara, Oromia and Tigray regions and return, allgemein ausgeführt wird, dass außerhalb der Region Amhara, insbesondere in Addis Abeba, die Misshandlung von Personen, die mit der Fano-Bewegung in Verbindung gebracht werden, durch umfassende Überwachung, willkürliche Inhaftierungen und ethnisches Profiling andauert. Die Regierung wendet verschiedene Methoden an, um vermeintliche Bedrohungen durch die Amhara-Gemeinschaft zu unterdrücken. Am 12.04.2023 wurden zwei männliche Mitglieder der Fano-Miliz in Addis Abeba erschossen, als sie versuchten, aus der Haft zu fliehen. Die Polizei verdächtigte sie, einen Anschlag geplant zu haben. Der Konflikt in der Region Amhara hat die ethnisch motivierte Diskriminierung der Amharen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Region verschärft, was zu weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und einer sich verschlechternden humanitären Lage geführt hat. Regierungstruppen haben zudem Kirchen in der Region Amhara angegriffen. Dem ist allerdings zu entgegenzuhalten, dass den Berichten dennoch insgesamt hauptsächlich Vorfälle im Zeitraum 2022 bis 2024 in der Region Amhara oder auch Oromia zugrunde liegen. Die Vorfälle hinsichtlich willkürlicher Verhaftungen und/oder Hausdurchsuchungen in Addis Abeba, welche auch dem mit Stellungnahme vom 16.12.2025 eingebrachten Gutachten des UK Home Office zur Region sowie Ethnie Amhara von Juni 2025 zu entnehmen sind, stammen ebenso aus den Jahren 2023 und 2024 und stehen in Zusammenhang mit dem ausgerufenen Ausnahmezustand, der im Juni 2024 beendet wurde. Dass amharische Volksgruppenzugehörige generell in Addis Abeba nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlichen Verhaftungen, Verfolgung, Schikanen und Bedrohungen ausgesetzt wären, konnte den Berichten in diesem Umfang nicht entnommen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin explizit verneinte, sich jemals in Äthiopien politisch betätigt zu haben (Seite 13 des VH-Protokolls) und auch aus diesem Grund eine Unterstützung oder Nähe zur Fano-Miliz bzw. eine zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung nicht naheliegend ist. Die Beschwerdeführerin brachte zwar in diesem Zusammenhang im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, von Österreich aus das Amhara-Regime zu unterstützen und auch einmal im September 2023 bei einer Demonstration gewesen zu sein (AS 161), allerdings konnte sie ihre Angaben hierzu weder in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfragens nicht konkretisieren. So gab sie in der zweiten Einvernahme an, die XXXX zu unterstützen, wie und in welchem Umfang sie dies konkret tut, konnte sie jedoch mit – „wir sind Amhara, ich bin ein Teil von Amhara und wir alle unterstützen die Amhara“ – nicht schlüssig angeben (AS 247). Trotz wiederholter Nachfragen gab die Beschwerdeführerin nur grob sowie unklar an, an Treffen teilzunehmen bzw. dass Geld gesammelt werde, aber sie konnte weder genauer ausführen, wo die Treffen stattfanden noch wann zuletzt bzw. wie und an wen genau das Geld weitergeleitet werde und was sie bei den Treffen machen würden. Sie konnte auch den Vereinsnamen nicht in Übereinstimmung mit einem bei einer Einvernahme im Jahr 2023 vorgelegten Unterstützungsschreiben angeben (AS 249). Widersprüchlich ist auch ihre Aussage bei der zweiten Einvernahme am 21.02.2025, dass es diese Organisation bzw. den Verein erst seit einem Jahr gebe, obwohl sie bereits bei der ersten Einvernahme am 19.01.2024 von der Mitgliedschaft bei XXXX berichtet und ein Empfehlungsschreiben des Vereinsobmanns vom 14.01.2024 vorlegt hatte, wo ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sich seit 2 Jahren im Verein engagieren würde und XXXX ein in Wien seit 2002 registrierter Verein sei (vgl. AS 249; AS 167; AS 149). Ein öffentlichkeitswirksames politisches Engagement bzw. eine aktive und regelmäßige Teilnahme im Verein XXXX und damit auch eine allfällige indirekte Unterstützung der Fano machte die Beschwerdeführerin somit ebenfalls nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin explizit verneinte, sich jemals in Äthiopien politisch betätigt zu haben (Seite 13 des VH-Protokolls) und auch aus diesem Grund eine Unterstützung oder Nähe zur Fano-Miliz bzw. eine zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung nicht naheliegend ist. Die Beschwerdeführerin brachte zwar in diesem Zusammenhang im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, von Österreich aus das Amhara-Regime zu unterstützen und auch einmal im September 2023 bei einer Demonstration gewesen zu sein (AS 161), allerdings konnte sie ihre Angaben hierzu weder in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfragens nicht konkretisieren. So gab sie in der zweiten Einvernahme an, die römisch 40 zu unterstützen, wie und in welchem Umfang sie dies konkret tut, konnte sie jedoch mit – „wir sind Amhara, ich bin ein Teil von Amhara und wir alle unterstützen die Amhara“ – nicht schlüssig angeben (AS 247). Trotz wiederholter Nachfragen gab die Beschwerdeführerin nur grob sowie unklar an, an Treffen teilzunehmen bzw. dass Geld gesammelt werde, aber sie konnte weder genauer ausführen, wo die Treffen stattfanden noch wann zuletzt bzw. wie und an wen genau das Geld weitergeleitet werde und was sie bei den Treffen machen würden. Sie konnte auch den Vereinsnamen nicht in Übereinstimmung mit einem bei einer Einvernahme im Jahr 2023 vorgelegten Unterstützungsschreiben angeben (AS 249). Widersprüchlich ist auch ihre Aussage bei der zweiten Einvernahme am 21.02.2025, dass es diese Organisation bzw. den Verein erst seit einem Jahr gebe, obwohl sie bereits bei der ersten Einvernahme am 19.01.2024 von der Mitgliedschaft bei römisch 40 berichtet und ein Empfehlungsschreiben des Vereinsobmanns vom 14.01.2024 vorlegt hatte, wo ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sich seit 2 Jahren im Verein engagieren würde und römisch 40 ein in Wien seit 2002 registrierter Verein sei vergleiche AS 249; AS 167; AS 149). Ein öffentlichkeitswirksames politisches Engagement bzw. eine aktive und regelmäßige Teilnahme im Verein römisch 40 und damit auch eine allfällige indirekte Unterstützung der Fano machte die Beschwerdeführerin somit ebenfalls nicht glaubhaft. Dieses Bild bestätigte sich durch ihre ähnlich äußerst vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin brachte auch in der mündlichen Verhandlung vor, zwar keinen Kontakt zu Mitgliedern der Fano gehabt zu haben oder zu haben, behauptete aber, indirekt durch Massenmedien und finanziell die Fano zu unterstützen. In welchen Massenmedien sie konkret etwas schreiben würde, konnte sie nicht angeben, sondern schilderte ausweichend, „früher auf Facebook“ etwas geschrieben zu haben (Seite 15-16). Auch legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine kritischen Posts vor und konnte keine konkreten Hinweise nachvollziehbar darlegen, dass ihre Äußerungen öffentlichen Stellen in Äthiopien zur Kenntnis gelangt wären (Seite 17-18 des VH-Protokolls). In Bezug auf Spendengelder brachte die Beschwerdeführerin neu vor, dass diese von einem Arzt nach Äthiopien gebracht und an kranke oder sonstig unterstützungsbedürftige Menschen weitergeleitet würden. Hierbei dürften aber vielmehr ein Wohlfahrtsgedanke und die Unterstützung von hilfsbedürftigen Zivilpersonen dahinterstehen, als politische Motive oder gar die finanzielle Unterstützung der Opposition (Seite 15-16 des VH-Protokolls). Steigern gab die Beschwerdeführerin überdies erstmals an, dass sie in Äthiopien verdächtigt werden würde, mit der Fano zu sympathisieren oder dieser anzugehören, konnte dies aber bis auf vage Mutmaßungen nicht konkretisieren und schilderte auch die Inhaftierung ihres Vaters wieder oberflächlich und im Vergleich zu ihren Angaben vor dem Bundesamt sogar widersprüchlich (vgl. AS 163: „F: Von wann bis wann war Ihr Vater im Gefängnis? A: Anfang August war er circa drei bis vier Tage im Gefängnis.“; Seite 17 des VH-Protokolls). Auch den Vorhalt, weshalb die Polizei in Äthiopien vier Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin nach ihr fragen hätte sollen, konnte sie nicht nachvollziehbar entkräften.Die Beschwerdeführerin brachte auch in der mündlichen Verhandlung vor, zwar keinen Kontakt zu Mitgliedern der Fano gehabt zu haben oder zu haben, behauptete aber, indirekt durch Massenmedien und finanziell die Fano zu unterstützen. In welchen Massenmedien sie konkret etwas schreiben würde, konnte sie nicht angeben, sondern schilderte ausweichend, „früher auf Facebook“ etwas geschrieben zu haben (Seite 15-16). Auch legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine kritischen Posts vor und konnte keine konkreten Hinweise nachvollziehbar darlegen, dass ihre Äußerungen öffentlichen Stellen in Äthiopien zur Kenntnis gelangt wären (Seite 17-18 des VH-Protokolls). In Bezug auf Spendengelder brachte die Beschwerdeführerin neu vor, dass diese von einem Arzt nach Äthiopien gebracht und an kranke oder sonstig unterstützungsbedürftige Menschen weitergeleitet würden. Hierbei dürften aber vielmehr ein Wohlfahrtsgedanke und die Unterstützung von hilfsbedürftigen Zivilpersonen dahinterstehen, als politische Motive oder gar die finanzielle Unterstützung der Opposition (Seite 15-16 des VH-Protokolls). Steigern gab die Beschwerdeführerin überdies erstmals an, dass sie in Äthiopien verdächtigt werden würde, mit der Fano zu sympathisieren oder dieser anzugehören, konnte dies aber bis auf vage Mutmaßungen nicht konkretisieren und schilderte auch die Inhaftierung ihres Vaters wieder oberflächlich und im Vergleich zu ihren Angaben vor dem Bundesamt sogar widersprüchlich vergleiche AS 163: „F: Von wann bis wann war Ihr Vater im Gefängnis? A: Anfang August war er circa drei bis vier Tage im Gefängnis.“; Seite 17 des VH-Protokolls). Auch den Vorhalt, weshalb die Polizei in Äthiopien vier Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin nach ihr fragen hätte sollen, konnte sie nicht nachvollziehbar entkräften. Auffallend war zudem, dass laut der Beschwerdeführerin eine Geldüberweisung der Spenden nach Äthiopien aufgrund der von der Regierung kontrollierten Banken nicht möglich wäre, aber vom erkennenden Richter darauf angesprochen, dass in Äthiopien das Hawalasystem weit verbreitet sei, meinte die Beschwerdeführerin ausweichend, über Hawala-Banktransfers sehr wenig zu wissen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien aufgewachsen ist, Wirtschaft studiert und im Finanzministerium gearbeitet hat, keineswegs nachvollziehbar und sind auch ihre weiteren vagen Angaben, wie sie diesen Arzt, dem sie das Geld anvertraut habe, kennengelernt hätte, nicht plausibel (Seite 18 des VH-Protokolls). Schließlich gab die Beschwerdeführerin an, lediglich einmalig wegen der Kriegslage in Äthiopien Geld gespendet zu haben, wodurch eine Bedrohung aufgrund einer Verdächtigung, mit der Fano zu sympathisieren oder dieser anzugehören, umso weniger plausibel erscheint (Seite 19 des VH-Protokolls). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich in Österreich exilpolitisch betätigt, wurde mangels konkreter und nachvollziehbarer Angaben ebenso nicht glaubhaft vorgebracht (Seite 9-13; 19-21 des VH-Protokolls): Dass die Beschwerdeführerin in der Amharengemeinschaft in Wien sehr aktiv war und aktiv an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen hätte bzw. außen- und medienwirksam für die Amharengemeinschaft eingetreten oder Sympathie für die Fano-Miliz geäußert hätte, ist vor dem Hintergrund ihrer äußerst knappen und unkonkreten Angaben zu den Treffen und Demonstrationen nicht glaubhaft. Trotz wiederholten Nachfragen und Aufforderungen, ihre Angaben zu konkretisieren, machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Verein und die Treffen an nicht näher genannten Orten bzw. Parks zu keinen fixen Terminen auffallend äußerst vage und nicht plausible Angaben (Seite 9-10 des VH-Protokolls). Auch den Namen des Vereinsobmanns konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen und nannte einen vollständigen Namen eines Vorstandes, der jedoch nicht mit dem Namen des Obmanns am vorgelegten Schreiben übereinstimmt (vgl. AS 149; Seite 11 des VH-Protokolls). Ihre vorgebrachten Teilnahmen an Demonstrationen konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig in Bezug auf die Örtlichkeit oder zeitlich konkretisieren und auch den Anreiseweg oder allgemein, wie sie überhaupt vom Verein Kenntnis erlangt hatte, nicht näher darlegen und waren ihre Angaben hierzu im Ergebnis nicht glaubhaft (Seite 11-13 des VH-Protokolls). Eine aktive öffentlichkeitswirksame Teilnahme an Demonstrationen und exilpolitische Betätigungen sind mit ihren hierzu sehr knapp gehaltenen Angaben nicht vereinbar. Daran ändert auch ein vorgelegtes Interview der Beschwerdeführerin in der Zeitschrift XXXX “ vom Oktober 2022 zur Situation in Äthiopien nichts, denn auf Nachfrage, ob sie darin mit der Fano sympathisiert hätte, gab die Beschwerdeführerin widersprüchlich an, dass dieses Interview vor dem Beginn der Fano gewesen sei (Seite 19 des VH-Protokolls). Schließlich räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, einfache Teilnehmerin und keine Aktivistin gewesen zu sein, sodass schon aus diesem Grunde nicht anzunehmen ist, dass diese marginalen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich ohne jedwede exponierte Stellung auch in Äthiopien bekannt geworden wären und ihr dadurch eine Unterstützung der Befreiungsbewegung unterstellt werden würde (Seite 20-21 des VH-Protokolls).Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich in Österreich exilpolitisch betätigt, wurde mangels konkreter und nachvollziehbarer Angaben ebenso nicht glaubhaft vorgebracht (Seite 9-13; 19-21 des VH-Protokolls): Dass die Beschwerdeführerin in der Amharengemeinschaft in Wien sehr aktiv war und aktiv an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen hätte bzw. außen- und medienwirksam für die Amharengemeinschaft eingetreten oder Sympathie für die Fano-Miliz geäußert hätte, ist vor dem Hintergrund ihrer äußerst knappen und unkonkreten Angaben zu den Treffen und Demonstrationen nicht glaubhaft. Trotz wiederholten Nachfragen und Aufforderungen, ihre Angaben zu konkretisieren, machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Verein und die Treffen an nicht näher genannten Orten bzw. Parks zu keinen fixen Terminen auffallend äußerst vage und nicht plausible Angaben (Seite 9-10 des VH-Protokolls). Auch den Namen des Vereinsobmanns konnte die Beschwerdeführerin nicht ne

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