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{'item': 'G305 2327016-1'}

Obsah (8)Art 133§ 70§ 2§ 67§§ 51Art. 28Art. 8§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlG305 2327016-1 Spruch, G305 2327016-1/14E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:

  1. Peter György, geb. am XXXX , StA.: Slowakei (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) verfügte und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und wurde in der Vergangenheit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) bereits zweimal - konkret mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX - aus dem Bundesgebiet rechtskräftig ausgewiesen, in Schubhaft genommen und auch abgeschoben.
  2. Peter György, geb. am römisch 40 , StA.: Slowakei (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) verfügte und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und wurde in der Vergangenheit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) bereits zweimal - konkret mit Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , und mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 - aus dem Bundesgebiet rechtskräftig ausgewiesen, in Schubhaft genommen und auch abgeschoben.
  3. Zuletzt wurde er am XXXX .2024 - in einem der von der belangten Behörde geführten Vorverfahren - niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Im XXXX wurde er festgenommen und am XXXX die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
  4. Zuletzt wurde er am römisch 40 .2024 - in einem der von der belangten Behörde geführten Vorverfahren - niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Im römisch 40 wurde er festgenommen und am römisch 40 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
  5. Das BFA informierte ihn mit Schrieben vom XXXX .2025 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen und Informationen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu übermitteln. Diese Aufforderung blieb ohne Reaktion.
  6. Das BFA informierte ihn mit Schrieben vom römisch 40 .2025 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen und Informationen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu übermitteln. Diese Aufforderung blieb ohne Reaktion.
  7. Nachdem er im XXXX durch ein Strafgericht zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden war, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).4. Nachdem er im römisch 40 durch ein Strafgericht zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden war, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung begründete die Behörde primär mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und dass er sich zum Entscheidungszeitpunkt erneut in Untersuchungshaft befinde. Der von ihm ausgeübte Kriminaltourismus stelle ein besonders verpöntes strafrechtliches Verhalten dar und zeige, dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halte und gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoße. Sein bisheriger Aufenthalt diene somit nicht einer längerfristigen redlichen Niederlassung, sondern vielmehr der Begehung von Straftaten. Er sei in Österreich weder zur Sozialversicherung, noch im ZMR gemeldet und habe hier keine familiären Verbindungen. Er habe bisher nicht am Verfahren mitgewirkt, weshalb davon ausgegangen werde, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse überwiege; ein Aufenthaltsverbot sei daher gegen ihn zu erlassen. Da er zusätzlich ohne Unterkunft und ersichtliche Lebensgrundlage sei, gebe es keine Hinweise in die Richtung, dass ein Durchsetzungsaufschub vor seiner Ausreise notwendig sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG erforderlich sei, da er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung von Straftaten missbraucht habe und auch in Zukunft mit einer weiteren Gefährdung seinerseits zu rechnen sei. Er sei offenbar nicht gewillt, sich an die Gesetze zu halten und müsse von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Seine Tatbegehungen rechtfertigten die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden würde. Die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Die Entscheidung begründete die Behörde primär mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und dass er sich zum Entscheidungszeitpunkt erneut in Untersuchungshaft befinde. Der von ihm ausgeübte Kriminaltourismus stelle ein besonders verpöntes strafrechtliches Verhalten dar und zeige, dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halte und gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoße. Sein bisheriger Aufenthalt diene somit nicht einer längerfristigen redlichen Niederlassung, sondern vielmehr der Begehung von Straftaten. Er sei in Österreich weder zur Sozialversicherung, noch im ZMR gemeldet und habe hier keine familiären Verbindungen. Er habe bisher nicht am Verfahren mitgewirkt, weshalb davon ausgegangen werde, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse überwiege; ein Aufenthaltsverbot sei daher gegen ihn zu erlassen. Da er zusätzlich ohne Unterkunft und ersichtliche Lebensgrundlage sei, gebe es keine Hinweise in die Richtung, dass ein Durchsetzungsaufschub vor seiner Ausreise notwendig sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erforderlich sei, da er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung von Straftaten missbraucht habe und auch in Zukunft mit einer weiteren Gefährdung seinerseits zu rechnen sei. Er sei offenbar nicht gewillt, sich an die Gesetze zu halten und müsse von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Seine Tatbegehungen rechtfertigten die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden würde. Die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Der Bescheid wurde vom BF am XXXX .2025 im Stande der Untersuchungshaft persönlich übernommen.Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 .2025 im Stande der Untersuchungshaft persönlich übernommen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die Beschwerde enthält auch die Erklärung, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Mit der Beschwerde beantragt er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz sowie die angemessene Verkürzung des Aufenthaltsverbots. Die Behörde habe sein Recht auf Parteiengehör verletzt und es unterlassen, ihn persönlich einzuvernehmen was dazu geführt habe, dass zahlreiche wichtige Aspekte (wie etwa seine finanzielle und beruflichen Verhältnisse im Heimatland) nicht berücksichtigt worden seien. Er habe im Bundesgebiet zwar Straftaten verübt, diese würden jedoch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von drei Jahren nicht rechtfertigen. In dem gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde heißt es, dass nicht zutreffe, dass sein Aufenthalt in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch lasse der Bescheid eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen. Die Behörde habe keine konkreten Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere zur Art und Schwere der diesen zugrundeliegenden und vom BF begangenen Straftaten getroffen. Solche wären für die Feststellung und Beurteilung seines persönlichen Fehlverhaltens und die Gefährdungsprognose erforderlich gewesen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die Beschwerde enthält auch die Erklärung, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Mit der Beschwerde beantragt er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz sowie die angemessene Verkürzung des Aufenthaltsverbots. Die Behörde habe sein Recht auf Parteiengehör verletzt und es unterlassen, ihn persönlich einzuvernehmen was dazu geführt habe, dass zahlreiche wichtige Aspekte (wie etwa seine finanzielle und beruflichen Verhältnisse im Heimatland) nicht berücksichtigt worden seien. Er habe im Bundesgebiet zwar Straftaten verübt, diese würden jedoch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von drei Jahren nicht rechtfertigen. In dem gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde heißt es, dass nicht zutreffe, dass sein Aufenthalt in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch lasse der Bescheid eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen. Die Behörde habe keine konkreten Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere zur Art und Schwere der diesen zugrundeliegenden und vom BF begangenen Straftaten getroffen. Solche wären für die Feststellung und Beurteilung seines persönlichen Fehlverhaltens und die Gefährdungsprognose erforderlich gewesen. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025.Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .
  3. Mit Teilerkenntnis vom 24.11.2025, GZ: G305 2327016-1/3Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Am 16.03.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner rechtlichen Vertretung, die beide mittels Videokonferenz an der Verhandlung teilnahmen, statt. Ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.
  5. Am XXXX .2026 langten beim BVwG die während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den BF erlassenen Strafurteile samt Rechtsmittelentscheidung ein.
  6. Am römisch 40 .2026 langten beim BVwG die während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den BF erlassenen Strafurteile samt Rechtsmittelentscheidung ein. Feststellungen: 1.
  7. Der am XXXX in XXXX (Slowakei) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Slowakei und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist slowakisch. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht [BF in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2026, S. 5f]. 1.
  8. Der am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Slowakei und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist slowakisch. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht [BF in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2026, S. 5f]. Im Herkunftsstaat besuchte er zunächst die Grundschule und anschließend die Mittelschule, bei der es sich um eine Landwirtschaftsschule handelte [BF in Niederschrift des BFA vom 02.03.2024, S. 4 oben]. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. In seinem Herkunftsstaat, der Slowakei, arbeitete er hauptsächlich als XXXX und manchmal auch als XXXX . Im Bundesgebiet ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügt hier auch nicht über eine Krankenversicherung und bezieht keinerlei Sozialleistungen [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2024 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2026, S. 5 und Versicherungsdatenauszug].Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. In seinem Herkunftsstaat, der Slowakei, arbeitete er hauptsächlich als römisch 40 und manchmal auch als römisch 40 . Im Bundesgebiet ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügt hier auch nicht über eine Krankenversicherung und bezieht keinerlei Sozialleistungen [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2024 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2026, S. 5 und Versicherungsdatenauszug]. Er ist ledig und hat vier Kinder, wovon zwei noch minderjährig sind. Seine Kinder sind allesamt in der Slowakei aufhältig. Zumindest die minderjährigen Kinder leben bei der Kindesmutter in der Slowakei und ist der BF für diese sorgepflichtig. In Österreich leben keine Familienmitglieder des BF. In der Slowakei leben seine Mutter und zwei Schwestern, zu denen er mittels Internet Kontakt hält Über soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich verfügt er nicht [BF in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2026, S. 4f]. Abgesehen von Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren scheinen bei ihm keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen auf. Seine Aufenthalte im Bundesgebiet waren stets unstet [ZMR-Abfrage]. Eigenen Angaben zufolge nächtigte er zumindest vor seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch Organe des BFA vom XXXX .2024 in der Tiefgarage am XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2024, S. 3 unten]. Abgesehen von Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren scheinen bei ihm keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen auf. Seine Aufenthalte im Bundesgebiet waren stets unstet [ZMR-Abfrage]. Eigenen Angaben zufolge nächtigte er zumindest vor seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch Organe des BFA vom römisch 40 .2024 in der Tiefgarage am römisch 40 [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2024, S. 3 unten]. 1.
  9. Der BF hat sich stets entgegen bestehender Aufenthaltsverbote, sohin illegal im Bundesgebiet aufgehalten und wurde von der belangten Behörde bereits zweimal - konkret mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und mit Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX - aus dem Bundesgebiet rechtskräftig ausgewiesen. 1.
  10. Der BF hat sich stets entgegen bestehender Aufenthaltsverbote, sohin illegal im Bundesgebiet aufgehalten und wurde von der belangten Behörde bereits zweimal - konkret mit Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , und mit Bescheid vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 - aus dem Bundesgebiet rechtskräftig ausgewiesen. Nachdem er nach den wider ihn ausgesprochenen Ausweisungen umgehend ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, wurde er wiederholt, so am XXXX .2024, am XXXX .2024, am XXXX .2024, am XXXX .2024, am XXXX .2024, am XXXX .2024 und am XXXX .2024, (jeweils mit der Bahn) in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, von wo aus er jeweils illegal nach Österreich eingereist ist. Den Abschiebungen in den Herkunftsstaat gingen auch Schubhaften voraus. Demnach befand er sich vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2024, vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2024 und vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2024 in Schubhaft [PG des BFA vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX und ZMR-Auszug].Nachdem er nach den wider ihn ausgesprochenen Ausweisungen umgehend ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, wurde er wiederholt, so am römisch 40 .2024, am römisch 40 .2024, am römisch 40 .2024, am römisch 40 .2024, am römisch 40 .2024, am römisch 40 .2024 und am römisch 40 .2024, (jeweils mit der Bahn) in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, von wo aus er jeweils illegal nach Österreich eingereist ist. Den Abschiebungen in den Herkunftsstaat gingen auch Schubhaften voraus. Demnach befand er sich vom römisch 40 .2024 bis zum römisch 40 .2024, vom römisch 40 .2024 bis zum römisch 40 .2024 und vom römisch 40 .2024 bis zum römisch 40 .2024 in Schubhaft [PG des BFA vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 und ZMR-Auszug]. 1.
  11. Gegen den BF liegen in der Slowakei und in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen vor: 1.3.1.
  12. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des XXXX wurde er wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freihietsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die am XXXX .2022 vollzogen war. 1.3.1.
  13. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des römisch 40 wurde er wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freihietsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die am römisch 40 .2022 vollzogen war. 1.3.1.
  14. Am XXXX wurde er durch das XXXX wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens bzw. falscher Zeugenaussage zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die ebenso am XXXX .2022 endgültig vollzogen war.1.3.1.
  15. Am römisch 40 wurde er durch das römisch 40 wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens bzw. falscher Zeugenaussage zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die ebenso am römisch 40 .2022 endgültig vollzogen war. 1.3.
  16. Im Bundesgebiet liegen gegen ihn insgesamt vier strafgerichtliche Verurteilungen vor, wobei in einem Fall eine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde: 1.3.2.1 Die erste strafgerichtliche Verurteilung erfolgte wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB. Demnach erkannte ihn das Bezirksgericht XXXX mit Abwesenheitsurteil vom XXXX (rechtskräftig mit XXXX ), schuldig, er habe gemeinsam mit zwei weiteren, namentlich genannten Personen am XXXX in XXXX versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupferkabel im Wert von EUR 461,28 der Verfügungsberechtigten Firma XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wofür er nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.2.1 Die erste strafgerichtliche Verurteilung erfolgte wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB. Demnach erkannte ihn das Bezirksgericht römisch 40 mit Abwesenheitsurteil vom römisch 40 (rechtskräftig mit römisch 40 ), schuldig, er habe gemeinsam mit zwei weiteren, namentlich genannten Personen am römisch 40 in römisch 40 versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupferkabel im Wert von EUR 461,28 der Verfügungsberechtigten Firma römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wofür er nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Verständigung vom XXXX , GZ: XXXX , informierte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung), weil ihm mehrere Straftaten zur Last gelegen waren und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hatten. Die Verständigung enthält die Ankündigung, dass sich die Staatsanwaltschaft eine spätere Verfolgung des BF vorbehalte.Mit Verständigung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , informierte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung), weil ihm mehrere Straftaten zur Last gelegen waren und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hatten. Die Verständigung enthält die Ankündigung, dass sich die Staatsanwaltschaft eine spätere Verfolgung des BF vorbehalte. In einem Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom XXXX , GZ: XXXX , heißt es im Kern, dass der bescholtene Beschwerdeführer beschuldigt werde, am XXXX im Zeitraum zwischen 19:00 und 22:15 Uhr ein Fahrrad der Marke XXXX in XXXX , aus einem dort befindlichen Fahrradständer gestohlen zu haben. Das Fahrrad sei mittels Faltschlosses gesichert gewesen. Allerdings habe das namentlich genannte Opfer den Schlüssel im Schloss stecken lassen. Dem Opfer sei durch die Tat kurzzeitig ein Schaden in unbekannter Höhe entstanden [Abschlussbericht, S. 2 oben].In einem Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , heißt es im Kern, dass der bescholtene Beschwerdeführer beschuldigt werde, am römisch 40 im Zeitraum zwischen 19:00 und 22:15 Uhr ein Fahrrad der Marke römisch 40 in römisch 40 , aus einem dort befindlichen Fahrradständer gestohlen zu haben. Das Fahrrad sei mittels Faltschlosses gesichert gewesen. Allerdings habe das namentlich genannte Opfer den Schlüssel im Schloss stecken lassen. Dem Opfer sei durch die Tat kurzzeitig ein Schaden in unbekannter Höhe entstanden [Abschlussbericht, S. 2 oben]. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB, § 233 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG in Untersuchungshaft genommen [Verständigung des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ; U-Haft Beschluss des LG XXXX vom XXXX ].Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, Paragraph 233, Absatz eins, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG in Untersuchungshaft genommen [Verständigung des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ; U-Haft Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 ]. 1.3.2.
  17. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, er habe zum Strafantrag der StA XXXX 1.3.2.
  18. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 schuldig, er habe zum Strafantrag der StA römisch 40 I./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch eins./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, B./ am XXXX in XXXX durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung das Fahrrad von XXXX im Wert von EUR 270,00 weggenommen zu haben, indem er den Fahrradsattel entfernte, die Sattelstange in das Fahrradschloss einfädelte und so lange eindrehte, bis dieses abriss;B./ am römisch 40 in römisch 40 durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung das Fahrrad von römisch 40 im Wert von EUR 270,00 weggenommen zu haben, indem er den Fahrradsattel entfernte, die Sattelstange in das Fahrradschloss einfädelte und so lange eindrehte, bis dieses abriss; V./ sich am XXXX in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Suchtgift, nämlich Chrystal Meth, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben und im Rausch fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, und zwar zehn Gemälde des XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er über eine ca. drei Meter hohe Mauer auf die Terrasse der Wohnung Top 1 der XXXX stieg, dort die versperrte Terrassentür mit Körperkraft aus dem Türstock zog und die Bilder in den Geschäftsräumlichkeiten zum Wegtransport bereit legte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Beschuldigte von der Kanzleimitarbeiterin XXXX auf frischer Tat betreten wurde, somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Diebstahl durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zugerechnet würde. römisch fünf./ sich am römisch 40 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Suchtgift, nämlich Chrystal Meth, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben und im Rausch fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, und zwar zehn Gemälde des römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er über eine ca. drei Meter hohe Mauer auf die Terrasse der Wohnung Top 1 der römisch 40 stieg, dort die versperrte Terrassentür mit Körperkraft aus dem Türstock zog und die Bilder in den Geschäftsräumlichkeiten zum Wegtransport bereit legte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Beschuldigte von der Kanzleimitarbeiterin römisch 40 auf frischer Tat betreten wurde, somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Diebstahl durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zugerechnet würde. Er habe zu I./B das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und zu römisch eins./B das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und zu V./ das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohter Handlung im Zustand voller Berauschung nach §§ 287 Abs. 1 StGB (§§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB)zu römisch fünf./ das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohter Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraphen 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) begangen und wurde er nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde er schuldig erkannt, einer Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 250 binnen 14 Zagen zu bezahlen.begangen und wurde er nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde er schuldig erkannt, einer Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 250 binnen 14 Zagen zu bezahlen. Bei der Strafzumessung erkannte das Gericht nichts als mildern, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen. 1.3.2.
  19. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , rechtskräftig seit XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , erneut wegen Diebstahls nach § 127 StGB schuldig, ohne jedoch eine Zusatzstrafe nach §§ 31 und 40 StGB gegen ihn auszusprechen. 1.3.2.
  20. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erneut wegen Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig, ohne jedoch eine Zusatzstrafe nach Paragraphen 31 und 40 StGB gegen ihn auszusprechen. Grund für die Verurteilung war, dass er seinem Opfer am XXXX an einem Ort im Burgenland vorsätzlich einen E-Scooter im Wert von EUR 700 weggenommen hatte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Grund für die Verurteilung war, dass er seinem Opfer am römisch 40 an einem Ort im Burgenland vorsätzlich einen E-Scooter im Wert von EUR 700 weggenommen hatte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Mildernde Umstände konnten bei der Entscheidung nicht ins Treffen geführt werden, als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe. 1.3.2.
  21. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX (in der Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX zu XXXX ) wurde er wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes (§233 Abs. 1 Z 1 dritter und sechster Fall StGB) und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB) zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren). Vom Verdacht des Diebstahls wurde er freigesprochen.1.3.2.
  22. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (in der Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 zu römisch 40 ) wurde er wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes (§233 Absatz eins, Ziffer eins, dritter und sechster Fall StGB) und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB) zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren). Vom Verdacht des Diebstahls wurde er freigesprochen. Mit besagtem Urteil wurde zudem die vom BG XXXX zur GZ: XXXX ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert, von einem Widerruf der Strafnachsicht wurde abgesehen.Mit besagtem Urteil wurde zudem die vom BG römisch 40 zur GZ: römisch 40 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert, von einem Widerruf der Strafnachsicht wurde abgesehen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF ob seiner äußerst schlechten finanziellen Lage im XXXX XXXX nachgemachtes Geld in Form einer Hundert-Euro-Banknote mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, befördert und besessen hatte. Am selben Tag versuchte er einem Opfer mit dem Vorsatz, sich dadurch zu bereichern, Bargeld, Schmuck, Uhren und andere Wertgegenstände wegzunehmen, indem er ein mit einem Draht gesichertes Gartentor durch Lösen des Drahtes öffnete und in das Innere des Gartens gelangte. Dort suchte er nach einer Möglichkeit, in das Innere der Wohnung seines Opfers zu kommen, wurde hierbei jedoch von diesem betreten und hat das Grundstück verlassen, nachdem er von der Bewohnerin angesprochen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF ob seiner äußerst schlechten finanziellen Lage im römisch 40 römisch 40 nachgemachtes Geld in Form einer Hundert-Euro-Banknote mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, befördert und besessen hatte. Am selben Tag versuchte er einem Opfer mit dem Vorsatz, sich dadurch zu bereichern, Bargeld, Schmuck, Uhren und andere Wertgegenstände wegzunehmen, indem er ein mit einem Draht gesichertes Gartentor durch Lösen des Drahtes öffnete und in das Innere des Gartens gelangte. Dort suchte er nach einer Möglichkeit, in das Innere der Wohnung seines Opfers zu kommen, wurde hierbei jedoch von diesem betreten und hat das Grundstück verlassen, nachdem er von der Bewohnerin angesprochen wurde. Im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Verurteilungen durch das BG XXXX zu GZ: XXXX und das LG XXXX zu XXXX war von einem gewerbsmäßigen Vorgehen auszugehen.Im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Verurteilungen durch das BG römisch 40 zu GZ: römisch 40 und das LG römisch 40 zu römisch 40 war von einem gewerbsmäßigen Vorgehen auszugehen. Als mildernd wertete das Strafgericht, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend den sehr raschen Rückfall, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie zwei einschlägige Vorstrafen. In Hinblick auf den raschen Rückfall und die zwei einschlägigen Vorstrafen war eine teilbedingte Strafnachsicht nicht möglich. Der gegen das Urteil des LG XXXX erhobenen Berufung gab das OLG XXXX als Berufungsgericht keine Folge. Als weiter schuldaggravierend führte das OLG aus, dass der BF die Taten während zweier offener Probezeiten begangen hatte.Der gegen das Urteil des LG römisch 40 erhobenen Berufung gab das OLG römisch 40 als Berufungsgericht keine Folge. Als weiter schuldaggravierend führte das OLG aus, dass der BF die Taten während zweier offener Probezeiten begangen hatte. Der BF befindet sich, jenseits der Verbüßung des über ihn ausgesprochenen unbedingten Teils der Freiheitsstrafe zu GZ: XXXX vom XXXX , erneut in Strafhaft. In Haft hat er bisher keine Besuche erhalten; er ist weitestgehend nicht schuldeinsichtig.Der BF befindet sich, jenseits der Verbüßung des über ihn ausgesprochenen unbedingten Teils der Freiheitsstrafe zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 , erneut in Strafhaft. In Haft hat er bisher keine Besuche erhalten; er ist weitestgehend nicht schuldeinsichtig. 1.
  23. Im Bundesgebiet verfügt er weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, die ihm hier einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der Beschwerde und vor dem BVwG sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern. 2.
  24. Die Identität des BF wird durch die dazu unbestrittenen Angaben in den Strafurteilen und öffentlichen Registern festgestellt. Die Konstatierungen zu seinen familiären Bindungen folgen den diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Herkunft und zur Schulbildung des BF erfolgen anhand der Angaben gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung am 16.03.
  25. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen gründen auf den Wahrnehmungen des Gerichtes in der stattgehabten mündlichen Verhandlung. Vor dem BVwG und den Strafgerichten war jeweils die Beiziehung eines Dolmetschers notwendig, weshalb das Fehlen von Deutschkenntnissen festzustellen war. Hinzu kommt, dass der BF nicht in der Lage war, einfache, an ihn herangetragene Fragen in deutscher Sprache zu beantworten. Vor dem BVwG hat der BF angegeben, im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein. Es liegen damit übereinstimmend auch keine Nachweise für eine aktuelle oder auch zurückliegende Erwerbstätigkeit des BF vor. Hinsichtlich der von ihm vor dem BVwG erwähnten Möglichkeit, im Falle der Haftentlassung einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, so scheint dies wenig glaubhaft, zumal der BF lediglich angeben konnte, dass sich das Unternehmen in Innsbruck befinde, nicht jedoch dessen Firmenwortlaut was bei einer etwaigen Einstellzusage zu erwarten wäre. Seine finanzielle Lage folgt seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG (siehe hierzu Seite 6 der VH-Niederschrift auf die Frage nach ausreichend finanziellen Mitteln: „Nein, habe ich nicht. Ich verfüge auch nicht über Immobilienbesitz in Österreich. Ich hatte nur so viel Geld, dass ich eine Woche in Österreich bleiben konnte:[…]“). Nennenswerte Rücklagen sind im gesamten Verfahren zudem nicht hervorgekommen. 2.
  26. Im IZR finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass dem BF jemals ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt wurde noch, dass er einen solchen in der Vergangenheit beantragt hat. Die gegen ihn ausgesprochenen Ausweisungen und auch die mehrfach erfolgten Abschiebungen sind dem gegenüber im IZR dokumentiert und konnten diesbezügliche Feststellungen erfolgen. 2.
  27. Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und in der Slowakei ergeben sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit den vorliegenden Strafurteilen und dem für die Slowakei positiven ECRIS-Auszug. Den österreichischen Strafurteilen sind auch die festgestellten Strafbemessungsgründe entnommen. Vor dem BVwG hat der BF angegeben, dass er nicht wisse, weshalb er in Untersuchungshaft angehalten werde; er habe nichts Strafbares begangen. Diese, diametral zu seinen beiden letzten Verurteilung stehenden Aussagen lassen erkennen, dass er sich seiner Taten und den damit einhergehenden Folgen kaum auseinandergesetzt hat und dementsprechend eine Verantwortungsübernahme nicht erkennbar ist. Auch aus dem Rechtsmittelurteil des OLG XXXX ist ableitbar, dass ihm ein Geständnis nicht zugerechnet werden kann, was im weitesten Sinne eine Schuldeinsicht nicht erkennen lässt. Ob der mittlerweile vorliegenden Entscheidung der Rechtsmittelinstanz und damit einhergehend der Rechtskraft des zuletzt gegen ihn ausgesprochenen Urteils, mit welchen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, ergibt sich, dass er sich derzeit in Haft befindet, was auch mit der aktuellen ZMR-Eintragung übereinstimmt.Vor dem BVwG hat der BF angegeben, dass er nicht wisse, weshalb er in Untersuchungshaft angehalten werde; er habe nichts Strafbares begangen. Diese, diametral zu seinen beiden letzten Verurteilung stehenden Aussagen lassen erkennen, dass er sich seiner Taten und den damit einhergehenden Folgen kaum auseinandergesetzt hat und dementsprechend eine Verantwortungsübernahme nicht erkennbar ist. Auch aus dem Rechtsmittelurteil des OLG römisch 40 ist ableitbar, dass ihm ein Geständnis nicht zugerechnet werden kann, was im weitesten Sinne eine Schuldeinsicht nicht erkennen lässt. Ob der mittlerweile vorliegenden Entscheidung der Rechtsmittelinstanz und damit einhergehend der Rechtskraft des zuletzt gegen ihn ausgesprochenen Urteils, mit welchen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, ergibt sich, dass er sich derzeit in Haft befindet, was auch mit der aktuellen ZMR-Eintragung übereinstimmt. In der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2026 gab der BF an, bisher keine Besuche in Haft erhalten zu haben (Seite 5, oben, der VH-Niederschrift), weshalb diesbezügliche Feststellungen zu treffen waren. 2.
  28. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.
  29. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte er die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. 3.
  30. Zu Spruchpunkt I.3.
  31. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  32. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von drei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF und dessen getrübten Vorlebens.3.1.
  33. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von drei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF und dessen getrübten Vorlebens. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er im Bundesgebiet nie erwerbstätig war und über keinerlei Wohnsitz außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren verfügt hat. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er im Bundesgebiet nie erwerbstätig war und über keinerlei Wohnsitz außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren verfügt hat. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Gegen ihn mussten wegen mehrfacher Vermögensdelikte, (Zusatz-)Freiheitsstrafen verhängt und Probezeiten verlängert werden. Auch gereicht ihm zum Vorwurf, dass er zuletzt binnen offener Probezeiten erneut in kurzer Zeit straffällig wurde. Zudem liegt in seinem Herkunftsstaat eine weitere Vorstrafe vor, deretwegen er in Haft war. Zusätzlich zeigt sich die vom BF ausgehende Gefährdung darin, dass er während des laufenden und trotz zuvor gegen ihn geführter fremdenrechtlicher Verfahren erneut Handlungen setzte, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Schon daran zeigt sich, dass von ihm kein Besserungswille ausgeht. Auch die Tatsache, dass er sich vor dem BVwG nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, lässt eine erhöhte Wiederholungsgefahr erkennen.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Gegen ihn mussten wegen mehrfacher Vermögensdelikte, (Zusatz-)Freiheitsstrafen verhängt und Probezeiten verlängert werden. Auch gereicht ihm zum Vorwurf, dass er zuletzt binnen offener Probezeiten erneut in kurzer Zeit straffällig wurde. Zudem liegt in seinem Herkunftsstaat eine weitere Vorstrafe vor, deretwegen er in Haft war. Zusätzlich zeigt sich die vom BF ausgehende Gefährdung darin, dass er während des laufenden und trotz zuvor gegen ihn geführter fremdenrechtlicher Verfahren erneut Handlungen setzte, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Schon daran zeigt sich, dass von ihm kein Besserungswille ausgeht. Auch die Tatsache, dass er sich vor dem BVwG nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, lässt eine erhöhte Wiederholungsgefahr erkennen. Zudem musste er mehrfach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, nachdem er wiederholt aus dem Bundegebiet ausgewiesen wurde. Schon daran zeigt sich seine mangelnde Bereitschaft, die Gesetze der Republik Österreich beachten zu wollen. Dem BF ist zudem eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht gelungen und finden sich in den ihn betreffenden Versicherungsdaten keine Zeiten einer selbständigen und/oder unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen privaten Wohnsitz und hat nach eigenen Angaben auch keinerlei familiäre Bindungen in Österreich, die einen Aufenthalt hier notwendig machen würden. Die von ihm erwähnte Einstellungszusage konnte der BF zudem nicht näher konkretisieren, sodass auch diese nicht als weiterer Aspekt für ihn ins Treffen geführt werden kann, zumal er sich derzeit in Haft befindet und noch keinerlei Aussicht besteht, wann er eine etwaige Stelle antreten könnte. Insgesamt lässt sich daher erkennen, dass sich der BF lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch die triste finanzielle Lage, in der er sich derzeit befindet, lässt einer erhöhte Wiederholungsgefahr nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe erkennen. Eine tiefgehende soziale Integration liegt nicht vor, zumal sich auch die in der Beschwerde erwähnten Schwestern des BF nicht mehr in Österreich aufhalten und sein gesamtes familiäres Netz in der Slowakei zu finden ist. Dort hat er sich zuletzt auch aufgehalten, nachdem er aus Österreich ausgewiesen worden war. Zu in Österreich lebenden Freunden und anderen Personen ist auszuführen, dass persönliche Treffen haftbedingt eingeschränkt waren und sind und ein Aufrechterhalten der Kontakte außerhalb des Bundesgebiets auch mittels moderner Telekommunikationsmittel möglich ist. In der Slowakei leben mit seiner Mutter und den Schwestern nahe Angehörige, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht und die ihn einen Empfangsraum bieten können, sobald er das Bundesgebiet verlassen haben wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher nicht gegeben und konnte er sich bisher nicht bewähren. Dies auch die Tatsache berücksichtigend, dass er während zuletzt binnen kurzer Zeit straffällig wurde, was eine Schuldeinsicht und Reumütigkeit nicht erkennen lässt. Ein solcher Zeitraum des Wohlverhaltens kann erst als valide gewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung - als solche ist auch die Probezeit im Zuge einer möglichen bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu werten - vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist daher insgesamt verhältnismäßig. Ob seiner strafrechtlichen Verurteilungen, seines getrübten Vorlebens und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er musste bereits im Herkunftsstaat ein Haftübel erfahren und haben die dort gesetzten Maßnahmen so wie jene in Österreich keine spezialpräventive Wirkung entfalten können. Aus diesem Grund sind weder das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbote als solches, noch dessen Dauer, zu beanstanden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen. Dem BF obliegt es, durch sein Wohlverhalten in Freiheit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach § 69 Abs. FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen.Dem BF obliegt es, durch sein Wohlverhalten in Freiheit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach Paragraph 69, Abs. FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Mit hg. Teilerkenntnis vom 24.11.2025, GZ: G305 2327016-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Da hiergegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist diese Entscheidung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Rechtskraft erwachsen. Hiermit steht auch gut im Einklang, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt wird. Durch die Tatsache, dass er lediglich einreiste um Straftaten zu begehen, ist seine sofortige Ausreise notwendig um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Er hat keine tiefgehenden Verbindungen im Bundesgebiet, verfügt hier über keine feste Unterkunft und konnte ob des gegen ihn geführten Verfahrens und dessen unklaren Ausgangs nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet rechnen. Seine triste finanzielle Lage lässt zudem den Schluss zu, dass auch nach der Haftentlassung mit einem raschen Rückfall in die Eigentumsdelinquenz zu rechnen ist.Hiermit steht auch gut im Einklang, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt wird. Durch die Tatsache, dass er lediglich einreiste um Straftaten zu begehen, ist seine sofortige Ausreise notwendig um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Er hat keine tiefgehenden Verbindungen im Bundesgebiet, verfügt hier über keine feste Unterkunft und konnte ob des gegen ihn geführten Verfahrens und dessen unklaren Ausgangs nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet rechnen. Seine triste finanzielle Lage lässt zudem den Schluss zu, dass auch nach der Haftentlassung mit einem raschen Rückfall in die Eigentumsdelinquenz zu rechnen ist. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebensowenig zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebensowenig zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2327016.1.00

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