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{'item': 'G310 2341264-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlG310 2341264-1 Spruch, G310 2341264-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragte am 08.11.2025 in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, sein Heimatland wegen drohender Blutrache verlassen zu haben. Auch leide er an psychischen Erkrankungen, was seitens des BFA nicht konkret hinterfragt wurde. Der BF ist als Kind nach Deutschland gekommen, wo er die Schule besuchte. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde er von den deutschen Behörden 2020 in den Kosovo abgeschoben. Von seinen Angehörigen hält sich niemand mehr dort auf. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt IV. und V.), ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VIII.). Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.), ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch acht.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der BF aus dem Kosovo und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschienen sei und ihm auch sonst keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Kosovo drohe. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund stamme aus dem Jahr 2009 und habe er diesen bereits bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2021 vorgebracht, dessen Verfahrensausgang der BF nicht abgewartet habe. Vielmehr sei er untergetaucht und habe in mehreren europäischen Ländern um Asyl angesucht. Er habe einen in Deutschland lebenden Sohn, welcher die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. In der Beschwerde, die sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richte, wurde bemängelt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den Flucht- und Asylgründen, der medizinischen Behandelbarkeit der vom BF angegebenen Krankheiten und seinem in Österreich und Deutschland bestehenden Familienleben auseinandergesetzt habe. Der BF leide unter Schizophrenie und Polytoxamie. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn beispielsweise der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z1).

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn beispielsweise der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z1). Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl Vw

GH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf dieser einwöchigen Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 6 BFA-VG nicht entgegen.Ein Ablauf dieser einwöchigen Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG nicht entgegen. Eine pauschale Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei allen Asylwerbern, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, ist nicht zulässig. Die Aberkennung bedarf vielmehr – auch angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor Rechtskraft der Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung, zumal die Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gnandi vs. Belgien (C-181/16 vom 19.06.2018) generell in Zweifel gezogen wird. Das BFA begründete die im Rahmen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmende Interessenabwägung hier nicht in diesem Sinne, sondern begnügte sich mit allgemein gehaltenen Textbausteinen, ohne auf den vorliegenden Einzelfall Bezug zu nehmen. Auch eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand und dem notwendigen Behandlungsbedarf unterblieb. Selbst wenn der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wird durch die Einschätzung, den Anträgen auf internationalen Schutz sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden, das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise vorweggenommen. Aufgrund dessen ist der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Aufgrund dessen ist der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B) Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2341264.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.