Obsah (5)
§ 67§ 66§ 53a§ 55§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlG312 2324440-1 Spruch, G312 2324440-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 67
FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“
Paragraph 67, FPG lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (….)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Ausweisung“
§ 66
FPG lautet:Der mit „Ausweisung“
Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
§ 53a
NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
§ 55
NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als tschechischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als tschechischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der BF, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, das sich zunächst in seinen sechs Verurteilungen in Tschechien widerspiegelt, von denen vier einschlägiger Natur sind. In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch vom BF im Ausland begangene Straftaten, die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch vom BF im Ausland begangene Straftaten, die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen sind vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). So hielten ihn auch bereits die gegen ihn in Tschechien verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht davon ab, nach seiner erneuten Einreise in Österreich abermals straffällig zu werden. Vielmehr reiste er im Jahr 2021 erneut in das Bundesgebiet ein und wurde noch im September 2021 sowie im Zeitraum von September 2023 bis Ende Februar 2024 zum zwei Mal in Bundesgebiet straffällig, weshalb er zuletzt aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Freiheitsentzugs gegen seine Ex-Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde. Bereits die zeitliche Nähe zwischen Einreise und Deliktsbegehung indiziert, dass der BF weder gewillt noch in der Lage ist, die in der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu respektieren, und lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen. Das vom BF gezeigte Verhalten, auch die auf seine Alkoholabhängigkeit zurückzuführenden, überwiegend mit Gewalt in Verbindung stehenden Taten, lassen zudem eine massive kriminelle Energie erkennen. Dies wird auch durch dessen teils einschlägige Verurteilungen in seinem Heimatstaat unterstrichen. Letztlich fand der BF im gesamten Verfahren keine Worte hinsichtlich seiner Schuld und Verantwortung, sodass er eine Reue oder gar Einsicht nicht zu vermitteln vermochte. Vor dem Hintergrund, dass er trotz wiederholter einschlägiger Vorverurteilungen in nur kurzen Zeitabständen wiederholt teils einschlägig derelinquierte und die Alkoholabhängigkeit des BF als massiver Faktor für dessen Straffälligkeiten und Rückfälle anzusehen ist, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht prognostizieren. Das gegenüber der Ex-Lebensgefährtin des BF gesetzte gewalttätige Verhalten stellt zudem einen gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität einer nahestehenden Person im engen sozialen Naheverhältnis dar, wobei derartige Übergriffe im häuslichen Bereich regelmäßig als besonders prognoserelevant zu werten sind, da sie auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft sowie eine eingeschränkte Konflikt- und Impulskontrolle schließen lassen. Aufgrund der Begehung im unmittelbaren privaten Lebensbereich ist von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal gerade im partnerschaftlichen Verhältnis typischerweise wiederkehrende Eskalationssituationen auftreten können. Durch das Gesamtverhalten des BF, welches zu rechtskräftigen Verurteilungen und Freiheitsstrafen geführt hat, hat der BF seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit anderer Personen und somit seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten wiederholt zum Ausdruck gebracht und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF hat daher sowohl im Inland als auch im Ausland wiederholt Straftaten gesetzt. Dass er ungeachtet dieser strafrechtlichen Sanktionen erneut straffällig wurde, zeigt, dass die bisherigen Maßnahmen keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken konnten und von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist. Dem Strafurteil vom Juli 2024 konnte zudem entnommen werden, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und die sonst zu erwartenden Folgen der Taten auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft die ausgesprochene Freiheitsstrafe schuldangemessen ist, dem Unrechtsgehalt der Taten entspricht und einer solchen bedurfte, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere gegen die körperliche Integrität oder die Freiheit anderer, abzuhalten. Auch die insgesamt 15 strafrechtlichen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Zusammenhang mit Diebstahl (durch Einbruch), vorsätzlicher Körperverletzung, Erpressung, Verabreichung alkoholischer Getränke an Jugendliche, gefährlicher Drohung sowie Verstößen im Zusammenhang mit Suchtmitteln sprechen deutlich dagegen, dass der BF gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass es sich nicht um einen einmaligen oder vereinzelten Vorfall handelt, sondern um eine Vielzahl einschlägiger Übertretungen. Die wiederholte Tatbegehung indiziert somit eine nachhaltige Missachtung des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Personen. Abgerundet und maßgeblich geprägt wird die Gefährdungsprognose ebenso durch das im Oktober 2016 ausgesprochene und bis August 2026 gültige Waffenverbot gegen den BF. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Zukunftsprognose kommt diesem Umstand erhebliches Gewicht zu, zumal das fortbestehende Waffenverbot dokumentiert, dass die sicherheitsrechtliche Gefahreneinschätzung weiterhin aufrecht ist und bislang keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine nachhaltige Stabilisierung oder einen Wegfall der Gefährdungsmomente vorliegen. Weiters ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN)Weiters ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN) Der BF befindet sich seit Februar 2024 in Haft und wird er somit eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegen müssen. Wenngleich der BF im Zeitraum von Oktober 2024 und Jänner 2025 in der Justizanstalt an einem Behandlungsprogramm für Gewalttäter teilgenommen hat und dieses Engagement grundsätzlich positiv zu würdigen ist, vermag dies für sich genommen noch keine entscheidungswesentliche Prognoseänderung zu begründen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass frühere therapeutische Interventionen sowie bereits verbüßte Haftstrafen keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken konnten. Trotz wiederholter Konfrontation mit den strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns kam es vielmehr zu weiteren einschlägigen Delikten, was auf eine bislang fehlende Stabilisierung und mangelnde dauerhafte Distanzierung vom bisherigen alkoholsuchtbedingten Lebensstil schließen lässt. Im gegenständlichen Fall liegen auch keine konkreten, objektivierbaren Anhaltspunkte vor, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine nunmehrige grundlegende Verhaltensänderung schließen lassen würden, zumal keine Hinweise auf eine gefestigte Abstinenzmotivation oder ein tragfähiges soziales Umfeld bestehen, die eine nachhaltige Resozialisierung unterstützen könnten. Auch konnte vom BF nicht nachvollziehbar und glaubhaft aufgezeigt werden, weshalb gerade zum jetzigen Zeitpunkt von einem grundlegenden Einstellungswandel auszugehen wäre. Die bloße Teilnahme an einer Suchtbehandlungsgruppe innerhalb der Justizanstalt stellt zwar einen ersten Schritt dar, reicht jedoch ohne weitergehende, belegbare Stabilisierungsschritte nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer nachhaltigen Besserung auszugehen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074). Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes führen können. Durch den Aufenthalt seiner aufenthaltsberechtigen Mutter verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner aufenthaltsberechtigen Mutter verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Insoweit durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Mutter eingeschränkt wird, gilt jedoch anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztaten, eine Trennung von seiner Mutter bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung. Eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Mutter ist zudem gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271 und 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Auch konnte der BF eine ausschließliche Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seiner Mutter nicht substantiiert darlegen. Ebenso wenig wurde nachvollziehbar begründet, weshalb gerade er als einzige Person zur Übernahme der Pflege- bzw. Betreuungsleistungen erforderlich sein sollte. Eine entsprechende zwingende persönliche Abhängigkeit oder Unersetzbarkeit des BF im Hinblick auf die Betreuung der Mutter ist daher nicht erkennbar. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Mutter ist zudem mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Tschechien oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr nach Tschechien zumutbar. Es ist dem BF zudem jedenfalls zumutbar den Kontakt mit seiner Mutter über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Desweitern steht es ihr frei, den BF im Heimatland zu besuchen. Zwar ging der BF immer wieder einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, jedoch waren seine jeweiligen Arbeitsverhältnisse immer nur von kurzer Dauer. Somit sind auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hervorgekommen. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF geht seit April 2024 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nach und ist damit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zwar ging der BF immer wieder einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, jedoch waren seine jeweiligen Arbeitsverhältnisse immer nur von kurzer Dauer. Somit sind auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hervorgekommen. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF geht seit April 2024 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nach und ist damit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Fest steht weiters, dass der BF noch Bindungen in bzw. zu seinem Herkunftsstaat aufweist. Er ist in Tschechien geboren, hat den Großteil seines Lebens dort verbracht und verfügt über Berufserfahrung weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken sprachlichen und privaten Bindung des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Dem BF ist es daher jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Tschechien niederzulassen. Er ist gesund, arbeitsfähig und spricht Tschechisch. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen. Somit stellt die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes einen vergleichsweise sehr geringen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF dar. Dem gegenüber steht das vom BF gesetzte Verhalten, weshalb von ihm eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Gegen einen Verbleib des BF in Österreich spricht die massive Straffälligkeit des BF. Hier kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit neun Jahren als nicht angemessen. Dies aus den folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Seit der Begehung der letzten Straftat ist überdies kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen, zumal sich der BF auch nach wie vor in Strafhaft befindet. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von neun Jahren jedoch als zu hoch bemessen anzusehen. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als sieben Jahre erweist sich im vorliegenden Fall angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen, zumal seine fehlende Reue auch daran erkennbar ist, dass er sein Fehlverhalten trotz rechtskräftiger Verurteilung relativierte und versuchte, seine begangenen Straftaten mit seiner Alkoholsucht sowie seinen schwierigen persönlichen Lebensverhältnissen zu rechtfertigen. Daraus konnte keine – wie von ihm behauptete – Besserung seines Verhaltes erkannt werden. Insbesondere die Aggressivität und Bereitschaft des BF, Gewalt anzuwenden bzw. mit solcher zu drohen, lassen eine geringere Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht zu. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 05.11.2025, G312 2324440-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 05.11.2025, G312 2324440-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2324440.1.00