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{'item': 'G312 2341302-1'}

Obsah (5)§ 18Art 133§ 67§ 70§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlG312 2341302-1 Spruch, G312 2341302-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF gefährde mit seinem Verhalten – Raub - die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sowie das Aufenthaltsverbot aufzuheben in eventu die in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in XXXX , Rumänien, geboren. Er ist rumänischer Staatsbürger, seine Muttersprache ist Rumänisch, er spricht auch etwas Englisch. Er ist ledig, lebt in Rumänien in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, den beiden gemeinsamen, minderjährigen Kindern, seiner Mutter sowie Großmutter. Diese leben in Rumänien im Haus der Großmutter des BF. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien, geboren. Er ist rumänischer Staatsbürger, seine Muttersprache ist Rumänisch, er spricht auch etwas Englisch. Er ist ledig, lebt in Rumänien in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, den beiden gemeinsamen, minderjährigen Kindern, seiner Mutter sowie Großmutter. Diese leben in Rumänien im Haus der Großmutter des BF. Er hat in Rumänien 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre die Mittelschule und Gymnasium ohne Matura besucht, danach eine Berufsausbildung als Automechaniker mit Diplom absolviert. Zuletzt hat er im Rumänien als Uber-Chauffeur gearbeitet und ca. 1300 bis 1500 Euro im Monat verdient. Der BF verfügt über keine Wohnsitzmeldungen, er reiste jedoch bereits mehrmals durch Österreich, erstmal vor ca. 9 Jahren. Zuletzt ist er im November 2025 wieder auf Durchreise gewesen, er hat in Deutschland arbeiten wollen. Der BF wurde in Österreich am XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 142 Abs. 1 StGB festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der BF wurde in Österreich am römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraphen 142, Absatz eins, StGB festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen § 142 Abs. 1 StGB (Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Untersuchungshaft ab XXXX wurde angerechnet, die Freiheitsstrafe wird in der JA XXXX verbüßt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Untersuchungshaft ab römisch 40 wurde angerechnet, die Freiheitsstrafe wird in der JA römisch 40 verbüßt. Der BF weist eine Vorstrafe aus Deutschland

(2024)auf, er wurde wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zumindest 2 Jahren – laut eigenen Angaben - verurteilt. Der BF wurde schriftlich am 19.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs über die Einleitung des fremdenrechtlichen Verfahrens informiert und aufgefordert dazu bzw. zu gesondert gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Am 11.03.2026 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und erklärte dabei, dass seine Muttersprache rumänisch sei, er spreche auch etwas Englisch. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei XXXX , am XXXX in XXXX , Rumänien, geboren. Auf Vorhalt der Verurteilung in Österreich wegen Raubes und der Frage, ob er Vorstrafen habe, erklärte er in Deutschland wegen Diebstahl zu 2 oder 3 Jahren verurteilt worden zu sein. Er sei bereits zuvor durch Österreich durchgereist. Er verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz, keine Familienangehörige, ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, verfüge über Familienangehörige in Rumänien, seine Großmutter, Mutter, Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder leben in Rumänien im Haus der Großmutter. Er habe in Österreich einen Freund, Marius, er wisse nicht wie er noch heiße bzw. wo er genau wohne. Er könne in Österreich bei einem Bekannten wohnen, den Namen wisse er nicht, er könne als Paketzusteller arbeiten, dies sei ihm angeboten worden. Am 11.03.2026 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und erklärte dabei, dass seine Muttersprache rumänisch sei, er spreche auch etwas Englisch. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien, geboren. Auf Vorhalt der Verurteilung in Österreich wegen Raubes und der Frage, ob er Vorstrafen habe, erklärte er in Deutschland wegen Diebstahl zu 2 oder 3 Jahren verurteilt worden zu sein. Er sei bereits zuvor durch Österreich durchgereist. Er verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz, keine Familienangehörige, ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, verfüge über Familienangehörige in Rumänien, seine Großmutter, Mutter, Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder leben in Rumänien im Haus der Großmutter. Er habe in Österreich einen Freund, Marius, er wisse nicht wie er noch heiße bzw. wo er genau wohne. Er könne in Österreich bei einem Bekannten wohnen, den Namen wisse er nicht, er könne als Paketzusteller arbeiten, dies sei ihm angeboten worden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF bringt gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er in Österreich konkrete Integrations- und Stabilisierungselemente zeigte, er verfüge über eine Wohnmöglichkeit, sowie Aussicht auf eine Beschäftigung, werde von Dorobantu (Unterstützungsnetzwerkt) unterstützt und habe den elektronisch überwachten Hausarrest beantragt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiven strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF – Diebstahl, Raub - begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, weshalb die sofortige Ausreise geboten ist. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige, keinen nicht nur vorübergehenden Wohnsitz, ging bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und trat in Österreich ausschließlich mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten auf, welches schließlich in der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Raubes mündete. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellt, dass das Interesse von Österreich aufgrund des Gesamtverhaltes des BF an der sofortigen Beendigung seines Aufenthalts überwiegt. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei.

des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2341302.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.