← Österreich

{'item': 'I404 2304046-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlI404 2304046-1 SpruchI404 2304046-1/62E, I404 2304046-1/62E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Team 23 Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 21.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2025 und am 28.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Team 23 Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 21.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2025 und am 28.01.2026 zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Nachverrechnungsbetrag von € 50.587,69 auf € 24.112,13 und die Verzugszinsen von € 18.919,59 auf € 7.115,64 herabgesetzt.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Nachverrechnungsbetrag von , € 50.587,69 auf € 24.112,13 und die Verzugszinsen von € 18.919,59 auf € 7.115,64 herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), verpflichtete mit dem bekämpften Bescheid vom 21.10.2024 die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) aufgrund der bei ihr stattgefundenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2021 den Betrag von € 50.587,69 zu bezahlen (Spruchpunkt 1.) und für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2021 Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG von € 18.919,59 zu bezahlen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 61 Abs. 1 AKG, §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 410 ASVG, §§ 147 Abs. 1 und 184 BAO, § 12 Abs. 1 BSchEG, § 12 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 IESG, § 1 Tiroler Wohnbauförderungsbeitragsgesetz und § 1 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin am 11.05.2022 vom Finanzamt Österreich ein Prüfauftrag übermittelt worden sei. Das zuständige Prüforgan habe unter anderem beanstandet, dass Lenkzeiten nicht vergütet worden seien. Dies habe für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2021 zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungs- und Nebenbeiträgen in der Höhe von € 50.587,69 geführt. Die Einsatzorte seien überwiegend außerhalb des XXXX Stadtgebiets gelegen. Dienstpläne, welche Rückschlüsse auf die Einsatzorte der Arbeitnehmer ermöglichen würden, würden nur für die Jahre 2020 und 2021 vorliegen. Im Jahr 2021 habe die Beschwerdeführerin durchschnittlich 62,5 Arbeitnehmer, im Jahr 2020 durchschnittlich 58,42 Arbeitnehmer, im Jahr 2019 durchschnittlich 38,58 Arbeitnehmer, im Jahr 2018 durchschnittlich 36 Arbeitnehmer und im Jahr 2017 durchschnittlich 39,42 Arbeitnehmer beschäftigt. Im September 2020 habe die nicht entlohnte Lenkzeit aller Dienstnehmer 294 Stunden betragen und im September 2021 262 Stunden, dies ergebe sich aus den Prüfungsfeststellungen über die Nachverrechnung der Lenkzeiten. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde weiter aus, dass für die Jahr 2020 und 2021 Dienstpläne vorgelegen seien, die unter Schätzung der nichtentlohnten Lenkzeiten die Berechnung der Beitragsgrundlage für diese Jahre ermöglicht habe (gerundet € 31.000 für das Jahr 2021 und € 35.000 für das Jahr 2020). Für die Jahre 2017 bis 2019 seien solche Dienstpläne nicht vorgelegt worden, weshalb die auf die Lenkzeitenvergütung entfallenden Beitragsgrundlagen anhand der niedereren Beitragsgrundlage des Jahres 2021 geschätzt worden seien. Daraus ergebe sich eine Erhöhung der jährlichen Beitragsgrundlage in der Höhe von € 496 pro Dienstnehmer (jährliche Beitragsgrundlage gerundet auf € 31.000 dividiert durch die 62,50 Arbeitnehmer).
  2. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), verpflichtete mit dem bekämpften Bescheid vom 21.10.2024 die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) aufgrund der bei ihr stattgefundenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2021 den Betrag von € 50.587,69 zu bezahlen (Spruchpunkt 1.) und für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2021 Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG von , € 18.919,59 zu bezahlen. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 61, Absatz eins, AKG, Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 410 ASVG, Paragraphen 147, Absatz eins und 184 BAO, Paragraph 12, Absatz eins, BSchEG, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, IESG, Paragraph eins, Tiroler Wohnbauförderungsbeitragsgesetz und Paragraph eins, Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin am 11.05.2022 vom Finanzamt Österreich ein Prüfauftrag übermittelt worden sei. Das zuständige Prüforgan habe unter anderem beanstandet, dass Lenkzeiten nicht vergütet worden seien. Dies habe für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2021 zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungs- und Nebenbeiträgen in der Höhe von , € 50.587,69 geführt. Die Einsatzorte seien überwiegend außerhalb des römisch 40 Stadtgebiets gelegen. Dienstpläne, welche Rückschlüsse auf die Einsatzorte der Arbeitnehmer ermöglichen würden, würden nur für die Jahre 2020 und 2021 vorliegen. Im Jahr 2021 habe die Beschwerdeführerin durchschnittlich 62,5 Arbeitnehmer, im Jahr 2020 durchschnittlich 58,42 Arbeitnehmer, im Jahr 2019 durchschnittlich 38,58 Arbeitnehmer, im Jahr 2018 durchschnittlich 36 Arbeitnehmer und im Jahr 2017 durchschnittlich 39,42 Arbeitnehmer beschäftigt. Im September 2020 habe die nicht entlohnte Lenkzeit aller Dienstnehmer 294 Stunden betragen und im September 2021 262 Stunden, dies ergebe sich aus den Prüfungsfeststellungen über die Nachverrechnung der Lenkzeiten. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde weiter aus, dass für die Jahr 2020 und 2021 Dienstpläne vorgelegen seien, die unter Schätzung der nichtentlohnten Lenkzeiten die Berechnung der Beitragsgrundlage für diese Jahre ermöglicht habe (gerundet € 31.000 für das Jahr 2021 und € 35.000 für das Jahr 2020). Für die Jahre 2017 bis 2019 seien solche Dienstpläne nicht vorgelegt worden, weshalb die auf die Lenkzeitenvergütung entfallenden Beitragsgrundlagen anhand der niedereren Beitragsgrundlage des Jahres 2021 geschätzt worden seien. Daraus ergebe sich eine Erhöhung der jährlichen Beitragsgrundlage in der Höhe von € 496 pro Dienstnehmer (jährliche Beitragsgrundlage gerundet auf € 31.000 dividiert durch die 62,50 Arbeitnehmer). Gerundet ergebe dies dann eine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 19.100 für das Jahr 2019, € 17.900 für das Jahr 2018 und € 19.600 für das Jahr
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte vor, dass die Baustellen sowohl in XXXX Stadt als auch außerhalb der Stadt gewesen seien. Für die Fahrten hätten die Mitarbeiter die firmeneigenen Fahrzeuge verwendet. In den Jahren 2016 bis 2021 hätten hierfür rund 14 bis 20 betriebliche Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Mit dem Prüfungsauftrag vom 11.05.2022 habe das Finanzamt Österreich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO und gleichzeitig eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben in Bezug auf Lohnsteuer, Kommunalsteuer und Sozialversicherung durchgeführt. Im Zuge der Außenprüfung sei beanstandet worden, dass Lenkzeiten nicht vergütet worden seien, und habe dies zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungs- und Nebenbeiträgen in der Höhe von € 50.587,69 geführt. Der Bescheid werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Außenprüfung vorgebracht, dass die Vergütung der Lenkzeiten bereits bei allen vorhergehenden Prüfungen thematisiert worden sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmern bei Arbeitsunterbrechungen (zB verzögerte Eisenlieferung, verspätete Statikerpläne oder Verzögerungen anderer Gewerke) die Baustellenarbeit nicht hätten fortsetzen können, diese Tage trotzdem mit dem vollen Tagessatz vergütet worden seien, auch wenn die Baustelle vorzeitig verlassen worden sei. Diese Zahlungen hätten der Abgeltung der Lenkzeiten gegolten. Für Baustellen im Raum XXXX seien nur geringe Lenkzeiten angefallen und bei weit entfernten Baustellen erfolge keine tägliche Anfahrt, da Unterkünfte bereitgestellt worden seien. Diese Praxis sei in der Vergangenheit von den Prüfern akzeptiert worden und im Prüfzeitraum weiterhin angewandt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehrfach Rücksprache mit der damaligen Steuerberaterin gehalten, ohne dass diese Bedenken geäußert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich auf diese Auskunft verlassen und damit alle zumutbaren Sorgfaltspflichten erfüllt. Es sei daher zu Unrecht die fünfjährige Verjährungspflicht angewandt worden. Selbst bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge einschließlich 06/2017 verjährt. Weiters sei die Schätzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus folgenden Gründen unrichtig: Die Beschwerdeführerin führe seit 2020 Personaleinsatzpläne. Vor diesem Zeitraum seien Stundenaufzeichnungen sowie eine Liste der Bauvorhaben aufgeschlüsselt nach Baubeginn den Prüfern zur Einsicht vorgelegt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welche zusätzlichen Unterlagen erforderlich gewesen wären, um genauere Lenkzeiten zu berechnen. Aus der vorgelegten Liste der Bauvorhaben gehe hervor, dass die Annahme einer täglichen Fahrzeit von 2 Stunden nicht zutreffe. Außerdem seien trotz zeitlicher Unterbrechungen auf den Baustellen Arbeitnehmer mit dem vollen Tagesarbeitssatz von 8 Stunden entlohnt worden. Für Baustellen, die weit entfernt gelegen seien, seien Unterkünfte am Einsatzort bereitgestellt worden: zB Haus in XXXX , Apartment L in XXXX , Gasthof 2 in XXXX . Eine tägliche Anreise sei daher nicht erforderlich gewesen. Schließlich seien die Fahrzeuge nur von Arbeitnehmern mit Führerschein gelenkt worden, eine Nachverrechnung für alle Arbeitnehmer pauschal sei nicht nachvollziehbar. Zum Beweis, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Unterkünfte für entfernte Baustellen vorhanden gewesen seien und Fahrzeuge nur von Arbeitnehmern mit Führerschein gelenkt worden seien, wird die Einvernahme von XXXX und XXXX als Zeugen beantragt.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte vor, dass die Baustellen sowohl in römisch 40 Stadt als auch außerhalb der Stadt gewesen seien. Für die Fahrten hätten die Mitarbeiter die firmeneigenen Fahrzeuge verwendet. In den Jahren 2016 bis 2021 hätten hierfür rund 14 bis 20 betriebliche Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Mit dem Prüfungsauftrag vom 11.05.2022 habe das Finanzamt Österreich eine Außenprüfung gemäß Paragraph 147, BAO und gleichzeitig eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben in Bezug auf Lohnsteuer, Kommunalsteuer und Sozialversicherung durchgeführt. Im Zuge der Außenprüfung sei beanstandet worden, dass Lenkzeiten nicht vergütet worden seien, und habe dies zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungs- und Nebenbeiträgen in der Höhe von € 50.587,69 geführt. Der Bescheid werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Außenprüfung vorgebracht, dass die Vergütung der Lenkzeiten bereits bei allen vorhergehenden Prüfungen thematisiert worden sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmern bei Arbeitsunterbrechungen (zB verzögerte Eisenlieferung, verspätete Statikerpläne oder Verzögerungen anderer Gewerke) die Baustellenarbeit nicht hätten fortsetzen können, diese Tage trotzdem mit dem vollen Tagessatz vergütet worden seien, auch wenn die Baustelle vorzeitig verlassen worden sei. Diese Zahlungen hätten der Abgeltung der Lenkzeiten gegolten. Für Baustellen im Raum römisch 40 seien nur geringe Lenkzeiten angefallen und bei weit entfernten Baustellen erfolge keine tägliche Anfahrt, da Unterkünfte bereitgestellt worden seien. Diese Praxis sei in der Vergangenheit von den Prüfern akzeptiert worden und im Prüfzeitraum weiterhin angewandt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehrfach Rücksprache mit der damaligen Steuerberaterin gehalten, ohne dass diese Bedenken geäußert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich auf diese Auskunft verlassen und damit alle zumutbaren Sorgfaltspflichten erfüllt. Es sei daher zu Unrecht die fünfjährige Verjährungspflicht angewandt worden. Selbst bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge einschließlich 06 aus 2017, verjährt. Weiters sei die Schätzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus folgenden Gründen unrichtig: Die Beschwerdeführerin führe seit 2020 Personaleinsatzpläne. Vor diesem Zeitraum seien Stundenaufzeichnungen sowie eine Liste der Bauvorhaben aufgeschlüsselt nach Baubeginn den Prüfern zur Einsicht vorgelegt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welche zusätzlichen Unterlagen erforderlich gewesen wären, um genauere Lenkzeiten zu berechnen. Aus der vorgelegten Liste der Bauvorhaben gehe hervor, dass die Annahme einer täglichen Fahrzeit von 2 Stunden nicht zutreffe. Außerdem seien trotz zeitlicher Unterbrechungen auf den Baustellen Arbeitnehmer mit dem vollen Tagesarbeitssatz von 8 Stunden entlohnt worden. Für Baustellen, die weit entfernt gelegen seien, seien Unterkünfte am Einsatzort bereitgestellt worden: zB Haus in römisch 40 , Apartment L in römisch 40 , Gasthof 2 in römisch 40 . Eine tägliche Anreise sei daher nicht erforderlich gewesen. Schließlich seien die Fahrzeuge nur von Arbeitnehmern mit Führerschein gelenkt worden, eine Nachverrechnung für alle Arbeitnehmer pauschal sei nicht nachvollziehbar. Zum Beweis, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Unterkünfte für entfernte Baustellen vorhanden gewesen seien und Fahrzeuge nur von Arbeitnehmern mit Führerschein gelenkt worden seien, wird die Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 als Zeugen beantragt.
  5. Mit Schreiben vom 09.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG vor und führte zusammengefasst aus, dass die Beiträge insbesondere deshalb nicht verjährt seien, da das Amt für Betrugsbekämpfung ab April 2016 gegen die Beschwerdeführerin ermittelt habe und unter anderem am 15.05.2020 einen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin niederschriftlich wegen dem Verdacht der Übertretung versicherungs- und melderechtlicher Bestimmungen nach dem ASVG einvernommen habe. Das Prüforgan habe eine Schätzungsmethode unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen gewählt, um ein möglichst realitätsnahes Schätzungsergebnis zu erlangen. Da aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, welche Dienstnehmer zu welcher Baustelle gefahren seien, sei eine Nachverrechnung über eine sogenannte Gruppendifferenz erfolgt. Diese erlaube es, die gesamt Nachverrechnungssumme auf alle im Beitragszeitraum beschäftigten Dienstnehmer zu verteilen.
  6. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und wurde dazu mit Schriftsatz vom 15.05.2025 ausgeführt, dass bei dem seit April 2016 geführten Ermittlungsverfahren ausschließlich ausländische und inländische Subunternehmer der Beschwerdeführerin geprüft worden seien. Die Thematik der Lenkzeiten sei nicht Gegenstand dieser Überprüfungen gewesen und von den Prüfern auch nicht thematisiert worden. Bei den Einvernahmen am 12.04.2016 seien Dienstnehmer anderer Firmen und nicht der Beschwerdeführerin befragt worden. Als Beweis, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig über sozialversicherungsrechtliche Vorgaben – insbesondere hinsichtlich der Meldung von Lenkzeiten – abgestimmt habe, werde die Stellungnahme der Steuerberaterin, die bereits im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt worden sei, übermittelt. Zur Schätzung wurde ausgeführt, dass eine Vielzahl an Unterlagen vorgelegt worden seien: Stundenaufzeichnungen, aus denen ersichtlich sei, wo die jeweiligen Dienstnehmer eingesetzt gewesen seien, eine detaillierte Liste der Bauvorhaben und Fahrtenbücher der eingesetzten Fahrzeuge. Diese Unterlagen würden den betrieblichen Einsatz der Fahrzeuge dokumentieren, insbesondere auch den zeitlichen Umfang der Fahrten. Neben dem Umstand, dass nicht alle Dienstnehmer als Lenker tätig gewesen seien, sei auch regelmäßig die Einsatzverpflegung direkt am Einsatzort bereitgestellt worden, wodurch eine tägliche Abfahrt der Dienstnehmer vom Firmensitz nicht erforderlich gewesen sei. Eine Nachverrechnung auf alle Dienstnehmer sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, verzerre die tatsächlichen Verhältnisse und entspreche nicht den Anforderungen an eine sachlich fundierte Schätzung.
  7. Mit Schreiben vom 06.06.2025 wurde der zuständige Prüfer Gerhard R gebeten, eine Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführerin abzugeben. Mit Schreiben vom 09.07.2025 führte dieser aus, dass für den Prüfzeitraum keine detaillierten Listen der Bauvorhaben vorgelegt worden seien, aus denen ersichtlich wäre, in welcher Kalenderwoche wo gearbeitet wurde. Es gebe nur Wochenpläne für die Jahre 2020 und
  8. Auch aus den wenigen vorhandenen Fahrtenbüchern könnten keine Rückschlüsse auf die tägliche Arbeitszeit getroffen werden, weil keine Abfahrts- und Ankunftszeit eingetragen sei, weshalb diese bei der Schätzung nicht berücksichtigt worden seien. Berücksichtigt seien die Dienstpläne, Lieferschreiben und Tankrechnungen. Auch sei die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht schlüssig, weil auch bei einer früheren Beendigung der Arbeit eine Person dennoch das Firmenfahrzeug nach Hause lenken müsse und arbeitsrechtlich sei eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit gegen Entfall des Entgelts sowieso nicht zulässig.
  9. In ihrer Stellungnahme vom 31.07.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sowohl Stundenaufzeichnungen als auch Einsatzpläne (Routenplaner) samt Liste der Bauvorhaben vorhanden seien. Diese seien auch im Rahmen der Prüfung vorgelegt worden. Exemplarisch würden Listen aus den Jahren 2016 bis 2019 beigefügt. Diese Unterlagen seien geeignet, die tatsächlichen Arbeitszeiten und Einsatzorte der Arbeitnehmer zu dokumentieren und hätten berücksichtigt werden müssen. Es habe im Jahr 2013 eine Prüfung durch die TGKK und im Jahr 2017 durch das Finanzamt gegeben und bei beiden Prüfungen sei die Vergütung der Lenkzeiten angesprochen worden. Obwohl die Lenkzeiten nicht in den Lohnverrechnungen gesondert ausgewiesen worden seien, habe es keinerlei Beanstandungen oder Nachforderungen gegeben. Obgleich es keine formale schriftliche Vereinbarung gegeben habe, sei diese Abrechnungspraxis über mehrere Jahre hinweg fortgeführt worden. Diese Anerkennung dokumentiere die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben und stelle ein berechtigtes Vertrauen dar.
  10. Dazu gab der Prüfer ergänzend mit Stellungnahme vom 15.09.2025 bekannt, dass sich aus den Angaben des Geschäftsführers ergebe, dass die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht stimmen würden. Außerdem dürfe die Arbeitszeit nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gekürzt werden. Zur Schätzmethode wurde ausgeführt, dass keine konkreten Fakten vorgelegt worden seien, die zu einem anderen Schätzergebnis führen würden. Eine Schätzung beinhalte natürlich gewisse Unschärfen. Es sei auch nicht vorgelegt worden, welche Dienstnehmer über keinen Führerschein verfügt hätten. Auch eine Umlage auf Führerscheinbesitzer bringe keine Ersparnis, weil die Leistungszeit dann auf weniger Köpfe verteilt werden würden. Es sei Fakt, dass Unterkünfte für Arbeiter von Subfirmen aus dem Osten in XXXX und XXXX zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass über das Thema Lenkzeiten bei den vorangegangenen Prüfungen gesprochen worden sei. Das Thema Treu und Glauben sei in § 114 BAO geregelt, die Grundlage im ASVG kenne er nicht. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin führte er aus, dass die Baustellenlisten bei den zur Verfügung stehenden Unterlagen dabei gewesen seien, jedoch für die Schätzung nicht beachtet worden seien, zumal zwar der Beginnmonat vermerkt sei, aber nicht wie lange auf der Baustelle gearbeitet worden sei. Die Baustellen seien ebenso wie in den Jahren 2021 und 2020 in ganz XXXX verstreut. Die Dokumente „ÖAMTC- Routenplaner“ würden zu einzelnen Dienstnehmern vorliegen und dazu dienen, um zu dokumentieren, dass Dienstnehmer mehr als 100 Kilometer vom Dienstort entfernt seien und damit Anspruch auf eine größere Diätenpauschale laut KV habe. Warum aus diesen und der Fahrzeugliste ein anderes Ergebnis folgern sollte, sei nicht ersichtlich. Ausgangsbasis seien die Baustelleneinsatzpläne 2021 und 2020 gewesen. Er habe bei seiner Schätzung im Durchschnitt zwischen 6 und 7 Lenker berücksichtigt. In der Fuhrparkliste 2020 hätten sich 16 Fahrzeuge befunden, welche nicht dem Geschäftsführer bzw. den Angestellten zugerechnet hätten werden können. Wirtschaftlich betrachtet habe er daher zu wenig Lenker berechnet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der halbe Fuhrpark immer stehen bleibe. Die Schätzung sei daher eher defensiv angelegt worden. Die vorherigen Prüfungen seien durch die belangte Behörde vorgenommen worden, diesbezüglich sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht richtig. Unabhängig davon, sei die Behörde verpflichtet, von einer als gesetzeswidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.
  11. Dazu gab der Prüfer ergänzend mit Stellungnahme vom 15.09.2025 bekannt, dass sich aus den Angaben des Geschäftsführers ergebe, dass die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht stimmen würden. Außerdem dürfe die Arbeitszeit nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gekürzt werden. Zur Schätzmethode wurde ausgeführt, dass keine konkreten Fakten vorgelegt worden seien, die zu einem anderen Schätzergebnis führen würden. Eine Schätzung beinhalte natürlich gewisse Unschärfen. Es sei auch nicht vorgelegt worden, welche Dienstnehmer über keinen Führerschein verfügt hätten. Auch eine Umlage auf Führerscheinbesitzer bringe keine Ersparnis, weil die Leistungszeit dann auf weniger Köpfe verteilt werden würden. Es sei Fakt, dass Unterkünfte für Arbeiter von Subfirmen aus dem Osten in römisch 40 und römisch 40 zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass über das Thema Lenkzeiten bei den vorangegangenen Prüfungen gesprochen worden sei. Das Thema Treu und Glauben sei in Paragraph 114, BAO geregelt, die Grundlage im ASVG kenne er nicht. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin führte er aus, dass die Baustellenlisten bei den zur Verfügung stehenden Unterlagen dabei gewesen seien, jedoch für die Schätzung nicht beachtet worden seien, zumal zwar der Beginnmonat vermerkt sei, aber nicht wie lange auf der Baustelle gearbeitet worden sei. Die Baustellen seien ebenso wie in den Jahren 2021 und 2020 in ganz römisch 40 verstreut. Die Dokumente „ÖAMTC- Routenplaner“ würden zu einzelnen Dienstnehmern vorliegen und dazu dienen, um zu dokumentieren, dass Dienstnehmer mehr als 100 Kilometer vom Dienstort entfernt seien und damit Anspruch auf eine größere Diätenpauschale laut KV habe. Warum aus diesen und der Fahrzeugliste ein anderes Ergebnis folgern sollte, sei nicht ersichtlich. Ausgangsbasis seien die Baustelleneinsatzpläne 2021 und 2020 gewesen. Er habe bei seiner Schätzung im Durchschnitt zwischen 6 und 7 Lenker berücksichtigt. In der Fuhrparkliste 2020 hätten sich 16 Fahrzeuge befunden, welche nicht dem Geschäftsführer bzw. den Angestellten zugerechnet hätten werden können. Wirtschaftlich betrachtet habe er daher zu wenig Lenker berechnet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der halbe Fuhrpark immer stehen bleibe. Die Schätzung sei daher eher defensiv angelegt worden. Die vorherigen Prüfungen seien durch die belangte Behörde vorgenommen worden, diesbezüglich sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht richtig. Unabhängig davon, sei die Behörde verpflichtet, von einer als gesetzeswidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.
  12. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 30.10.2025 mit, dass in den Archiven Unterlagen zu Prüfungen gemäß § 147 BAO seien. Gegenstand dieser Prüfung sei die korrekte Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer inklusive des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichs-fonds sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, der Sozialversicherungsbeiträge inklusive der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie der Kommunalsteuer für die Zeiträume von 01.01.2008 bis 31.12.2012 und von 01.01.2013 bis 31.12.2015 gewesen.
  13. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 30.10.2025 mit, dass in den Archiven Unterlagen zu Prüfungen gemäß Paragraph 147, BAO seien. Gegenstand dieser Prüfung sei die korrekte Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer inklusive des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichs-fonds sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, der Sozialversicherungsbeiträge inklusive der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie der Kommunalsteuer für die Zeiträume von 01.01.2008 bis 31.12.2012 und von 01.01.2013 bis 31.12.2015 gewesen.
  14. Am 04.11.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Prüfer des Finanzamtes Gerhard R, die belangte Behörde sowie der Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen.
  15. Seitens des Gerichtes erging im Anschluss an die Verhandlung der Auftrag, an die belangte Behörde nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen, warum eine durchschnittliche Fahrzeit von einer Stunde zur Baustelle der Schätzung zugrunde gelegt wurde. Es werde dabei auch anzugeben sein, von wie vielen Fahrzeugen pro Baustelle ausgegangen werde und warum. Auch wäre darzulegen, inwiefern dabei berücksichtigt wurde, dass auch Fahrzeuge zur Verfügung standen, die mehr als 5 Dienstnehmer transportieren konnten. Weiters wäre bei der Berechnung zu berücksichtigen, dass unterschiedliche Stundensätze in den einzelnen Jahren laut Kollektivvertrag zugestanden sei. Schließlich wurde gebeten anzugeben, ob es bei der Nachverrechnung dieser Lenkzeiten auf die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angeführten als Fahrer tätigen Dienstnehmer zu Überschreitungen der Höchstbeitragsgrundlage komme. In diesem Zusammenhang wäre es auch interessant, ob bei den Referenzmonaten September 2020 und 2021 die angegeben Fahrer mit den eingesetzten Dienstnehmern und Baustellen in Einklang zu bringen wären.
  16. Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Baustellen in zwei Gruppen eingeteilt werden würden: jene, die in einer Entfernung zum Firmensitz zwischen etwa 5 und 35 Kilometern entfernt gelegen seien und jene, deren Entfernung über 100 Kilometer betragen habe. Gemäß dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie ist eine Übernachtung dann erforderlich, wenn die Entfernung zwischen Baustelle und Wohnort mindestens 100 km betrage. Nach dem ÖAMTC Routenplaner betrage die Fahrzeit zu nahegelegenen Baustellen durchschnittlich rund 30 Minuten pro Richtung. Damit sei eine angenommene Fahrtzeit von insgesamt zwei Stunden sachlich nicht haltbar. Zu den weit entfernten Baustellen sei keine tägliche Heimfahrt erfolgt, sondern seien am Einsatzort geeignete Unterkünfte von der Beschwerdeführerin bereitgestellt worden. Für den Referenzzeitraum September 2020 und September 2021 würden zwei Rechnungen sowie Meldezettel der Arbeitnehmer betreffend eine namentlich angeführte Baustelle vorgelegt werden. Weiters würden auch Rechnungen betreffend andere Zeiträume zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt werden.
  17. Mit Schreiben vom 25.11.2025 gab der Prüfer zu den Fragestellungen des Gerichts bekannt, dass die angeführten Dienstnehmer Bemessungsgrundlagen weit unter der Höchstbeitragsgrundlage hätten, wie der beigefügten Tabelle zu entnehmen sei. Ein Abgleich habe ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin angegeben Fahrer mit den eingesetzten Mitarbeitern der Baustellen übereinstimmen würden, wobei sich teilweise auf den Baustellen Einsatzplan nur Vornamen oder Spitznahmen finden würden. In einer weiteren Stellungnahme gab der Prüfer bekannt, dass die vorgelegten Meldezettel nicht eindeutig den eigesetzten Dienstnehmern laut Dienstplänen zuordenbar seien. Die Beschwerdeführerin habe laufend Subunternehmern zur Unterstützung beauftragt. Im Rahmen einer finanzpolizeilichen Einvernahme habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur „Miete Haus XXXX “ angegeben, generell seinen Subunternehmern baustellennahe Unterkünfte zur Verfügung gestellt zu haben. Er habe weiter angegeben, dass auch seine eigenen Mitarbeiter damals aufgrund von Verkehrsbehinderungen dort genächtigt hätten, im Regelfall aber arbeitstäglich nach Hause zum Familienwohnsitz fahren würden. Die vorgelegten ZMR-Anmeldungen seien aufgrund von finanzpolizeilichen Maßnahmen erfolgt.
  18. Mit Schreiben vom 25.11.2025 gab der Prüfer zu den Fragestellungen des Gerichts bekannt, dass die angeführten Dienstnehmer Bemessungsgrundlagen weit unter der Höchstbeitragsgrundlage hätten, wie der beigefügten Tabelle zu entnehmen sei. Ein Abgleich habe ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin angegeben Fahrer mit den eingesetzten Mitarbeitern der Baustellen übereinstimmen würden, wobei sich teilweise auf den Baustellen Einsatzplan nur Vornamen oder Spitznahmen finden würden. In einer weiteren Stellungnahme gab der Prüfer bekannt, dass die vorgelegten Meldezettel nicht eindeutig den eigesetzten Dienstnehmern laut Dienstplänen zuordenbar seien. Die Beschwerdeführerin habe laufend Subunternehmern zur Unterstützung beauftragt. Im Rahmen einer finanzpolizeilichen Einvernahme habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur „Miete Haus römisch 40 “ angegeben, generell seinen Subunternehmern baustellennahe Unterkünfte zur Verfügung gestellt zu haben. Er habe weiter angegeben, dass auch seine eigenen Mitarbeiter damals aufgrund von Verkehrsbehinderungen dort genächtigt hätten, im Regelfall aber arbeitstäglich nach Hause zum Familienwohnsitz fahren würden. Die vorgelegten ZMR-Anmeldungen seien aufgrund von finanzpolizeilichen Maßnahmen erfolgt.
  19. Mit Schreiben vom 26.01.2026 wurde vom Prüfer die Neuberechnung vorgelegt. Bezüglich der Baustelle in XXXX wurde ausgeführt, dass unter der Annahme, dass auch den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden seien, die Unterkünfte in XXXX bzw. XXXX jeweils eine Fahrzeit von 30 Minuten zur Baustelle betragen würde. Weiters seien die konkreten Fahrzeiten vom Firmensitz zur jeweiligen Baustelle laut „googlemaps“ herangezogen worden. Bei Baustellen, die über 100 Kilometer vom Firmensitz entfernt seien, sei die Berechnung wie folgt: Am An- und Abreisetag sei die bisherige Reisezeit einfach angesetzt worden (montags und freitags). Für die Fahrt zwischen dem Baustelleneinsatzort und der Nächtigungsstelle sei eine Schätzungsgröße von 60 Kilometern angesetzt worden (dienstags bis donnerstags). Unberücksichtigt seien dabei die Fahrzeit am An- und Abreisetag vom Baustelleneinsatzort zum Nächtigungsort bzw. umgekehrt geblieben. Weiters werde davon ausgegangen, dass pro Fahrzeug 9 Dienstnehmer zur bzw. von der Baustelle gefahren seien.
  20. Mit Schreiben vom 26.01.2026 wurde vom Prüfer die Neuberechnung vorgelegt. Bezüglich der Baustelle in römisch 40 wurde ausgeführt, dass unter der Annahme, dass auch den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden seien, die Unterkünfte in römisch 40 bzw. römisch 40 jeweils eine Fahrzeit von 30 Minuten zur Baustelle betragen würde. Weiters seien die konkreten Fahrzeiten vom Firmensitz zur jeweiligen Baustelle laut „googlemaps“ herangezogen worden. Bei Baustellen, die über 100 Kilometer vom Firmensitz entfernt seien, sei die Berechnung wie folgt: Am An- und Abreisetag sei die bisherige Reisezeit einfach angesetzt worden (montags und freitags). Für die Fahrt zwischen dem Baustelleneinsatzort und der Nächtigungsstelle sei eine Schätzungsgröße von 60 Kilometern angesetzt worden (dienstags bis donnerstags). Unberücksichtigt seien dabei die Fahrzeit am An- und Abreisetag vom Baustelleneinsatzort zum Nächtigungsort bzw. umgekehrt geblieben. Weiters werde davon ausgegangen, dass pro Fahrzeug 9 Dienstnehmer zur bzw. von der Baustelle gefahren seien.
  21. In der Verhandlung vom 28.01.2026 wurden die Prüfer der vorgehenden Prüfungen sowie die damalige steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin zum Thema Verjährung befragt. Weiters wurde der Prüfer zur neuen Berechnung vom 26.01.2026 einvernommen.
  22. Seitens des BVwG erging der Auftrag unter Heranziehung der dreijährigen Verjährungsfrist die Beiträge samt Verzugszinsen neu zu berechnen.
  23. Nachdem die Neuberechnung der Beiträge von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.02.2026 bzw. vom 09.04.2026 in Bezug auf die Zinsen vorgelegt wurde, wurde diese der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt.
  24. Gegen die Neuberechnung wurden keine Einwände dargelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Die Beschwerdeführerin betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Baugewerbe gem. § 94 Z. 5 GewO 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Baustahl unter Ausschluß der Planung, Berechnung und Leitung.1.
  27. Die Beschwerdeführerin betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Baugewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Baustahl unter Ausschluß der Planung, Berechnung und Leitung. 1.
  28. Bei den letzten GPLA Prüfungen der Beschwerdeführerin, durchgeführt von der belangten Behörde (damals noch TGKK) betreffend den Zeitraum01.01.2008 bis 31.12.2012 und 01.01.2013 bis 31.12.2015 wurde eine fehlende Lenkzeitvergütung nicht beanstandet. Zumindest bei der letzten Prüfung war das Thema der Lenkzeitvergütung jedenfalls Gegenstand und wurde die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin vom Prüforgan akzeptiert. 1.
  29. Am 11.05.2022 übermittelte das Finanzamt der Beschwerdeführerin einen Prüfauftrag gemäß § 147 Abs. 1 BAO, welcher am 25.07.2022 der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nachweislich ausgefolgt wurde.1.
  30. Am 11.05.2022 übermittelte das Finanzamt der Beschwerdeführerin einen Prüfauftrag gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO, welcher am 25.07.2022 der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nachweislich ausgefolgt wurde. 1.
  31. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Lenkzeiten der Fahrer gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag nicht erfasst und vergütet wurden. Da die Arbeitszeitaufzeichnungen die Lenkzeiten zur und von der Baustelle nicht aufweisen, sind diese nicht richtig. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Lenkzeiten der jeweiligen Arbeiter:innen bekannt zu geben, wurden diese im Rahmen einer Schätzung nachverrechnet. 1.
  32. Für die Schätzung wurden die Dienstpläne, die für die Jahr 2020 und 2021 von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, herangezogen. Für die Jahre 2016 bis 2019 wurden keine Dienstpläne vorgelegt. 1.
  33. Bei der Schätzung wertete der Prüfer die Monate September 2020 und September 2021 aus. Es wurden alle in den Dienstplänen angeführten Baustellenfahrten in diesen beiden Monaten nach der konkreten Distanz zum Firmensitz ausgewertet und davon ausgegangen, dass 9 Personen pro Fahrzeug transportiert werden konnten. Weiters wurde bei jenen Baustellen, die mehr als 90 Kilometer vom Sitz der Beschwerdeführerin entfernt sind, eine einfache Fahrzeit für den Montag und den Freitag angesetzt. Für die Tage Dienstag bis Donnerstag wurde eine Fahrt zwischen der Baustelle und der Nächtigungsstelle mit 30 Kilometer angesetzt. Daraus ergaben sich für den Monat September 2020 219 Stunden, die nicht verrechnet wurden. Für den Monat September 2021 waren dies 185 Stunden. Für die Berechnung der jährlichen Beitragsgrundlage wurde der jeweils gültige Kollektivvertragliche Stundensatz von € 11,85 (für das Jahr2020) bzw. 12,10 (für das Jahr 2021) herangezogen und so für insgesamt 11 Monate die jährliche Bemessungsgrundlagen der Jahre 2020 und 2021 mit € 28.546,65 für das Jahr 2020 und € 24.623,50 für das Jahr 2021 berechnet. Ausgehend von der niedereren Stundenzahl des Jahres 2021 wurde für das Jahre 2019 anhand der angemeldeten Dienstnehmer die Fahrzeiten hochgerechnet und die Beitragsgrundlagen anhand des gültigen Kollektivvertraglichen Stundensatz (€ 11,56) mit € 14.522,52 berechnet. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 betrug die (halbe) Beitragsgrundlage daher € 7.261,
  34. 1.
  35. Der insgesamt nachverrechnete Betrag beläuft sich auf € 24.112,13 für den Zeitraum 31.07.2019 bis 31.12.
  36. Zinsen fallen für diesen Zeitraum und Betrag in der Höhe von € 7.115,64 an. Die Beiträge für die Jahre 2016, 2017, 2018 und Jänner bis Juni 2019 sind verjährt.
  37. Beweiswürdigung: 2.
  38. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Baugewerbe gem. § 94 Z. 5 GewO 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Baustahl unter Ausschluß der Planung, Berechnung und Leitung, betrieb, wurde einer GISA -Abfrage entnommen und ist unstrittig.2.
  39. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Baugewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Baustahl unter Ausschluß der Planung, Berechnung und Leitung, betrieb, wurde einer GISA -Abfrage entnommen und ist unstrittig. 2.
  40. Dass bei der letzten GPLA Prüfung der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 das Thema der Lenkzeitvergütung bereits Gegenstand war und die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin vom Prüforgan akzeptiert wurde, basiert auf den Angaben des damals zuständigen Prüfers der belangten Behörde, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt wurde. Damit decken sich die Angaben des Zeugen mit dem Beschwerdevorbringen und bestand kein Grund, diese Aussage anzuzweifeln. 2.
  41. Dass der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerdeführerin am 25.07.2022 nachweislich der Prüfauftrag gemäß § 147 Abs. 1 BAO vom 11.06.2022 übermittelt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheid samt Beiblatt, in welchem die Ausfolgung bestätigt wird. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.2.
  42. Dass der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerdeführerin am 25.07.2022 nachweislich der Prüfauftrag gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO vom 11.06.2022 übermittelt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheid samt Beiblatt, in welchem die Ausfolgung bestätigt wird. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 2.
  43. Dass bei der GPLA Prüfung festgestellt wurde, dass die Lenkzeiten der Fahrer gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag nicht aufgezeichnet und vergütet wurden, basiert auf dem vorgelegten Prüfbericht, insbesondere der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.07.
  44. Dass die Arbeitszeitaufzeichnungen die Lenkzeiten zur und von der Baustelle nicht aufweisen, basiert auf den Angaben des Prüfers. Auch die Beschwerdeführerin hat dies nicht dezidiert bestritten. Sie war auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in der Lage anzugeben, welcher Dienstnehmer wann zu welcher Baustelle gefahren ist. So wurde lediglich anhand einer nicht näher überprüften Aufstellung bekannt gegeben, welche Dienstnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen Führerschein verfügten und damit allgemein als Fahrer eingesetzt wurden. Vorgebracht wird von der Beschwerdeführerin, dass Arbeitnehmer bei Arbeitsunterbrechungen (zB verzögerte Eisenlieferung, verspätete Statikerpläne oder Verzögerungen anderer Gewerke) die Baustellenarbeit nicht hätten fortsetzen können und diese Tage dennoch mit dem vollen Tagessatz vergütet worden seien, auch wenn die Baustelle vorzeitig verlassen worden sei. Diese Zahlungen hätten der Abgeltung der Lenkzeiten gegolten. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgte werden: Führen Umstände, die nicht von den Arbeiter:innen der Beschwerdeführerin zu vertreten sind, wie verspätete Materiallieferungen oder fehlende Statikerpläne, zu Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, so kommt es dadurch nicht zu einer Verkürzung von Arbeitszeiten und damit einer Lohnkürzung der Arbeiter:innen. Vielmehr liegt dieses Risiko bei der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und kann nicht auf die Arbeiternehmer, die arbeitsbereit sind, abgewälzt werden. Liegt der Grund für die Verzögerungen bei einer anderen Firma, so besteht ja für die Beschwerdeführerin die Möglichkeiten den Schaden bei dieser Firma geltend zu machen. Im Übrigen wurden dazu weder nähere Angaben (welche Baustelle, welche Tage und welche Arbeiter:inner dies betrifft) gemacht noch konkrete Aufzeichnungen vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen waren daher mangelhaft, da sie die Lenkzeiten der Fahrer nicht aufweisen. 2.
  45. Dass für die Schätzung die Einsatzpläne, die für die Jahr 2020 und 2021 von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, herangezogen wurden, hat der Prüfer dargelegt. Weiters basiert auch die Feststellung, dass für die Jahre 2016 bis 2019 keine Einsatzpläne vorgelegt wurden, auf den Angaben des Prüfers, welche von der Beschwerdeführerin unbestritten blieben. 2.
  46. Worauf die Schätzung schlussendlich basiert und wie dann die konkrete Berechnung der Beitragsgrundlagen für die betroffenen Jahre erfolgte, basiert auf der Aufstellung des Prüfers Gerhard R vom 26.01.2026 samt Beilagen. Berücksichtigt wurden dabei die Einwände der Beschwerdeführerin, dass auf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch auf Baustellen in der Nähe zum Firmensitz der Beschwerdeführerin mit kürzeren Fahrzeiten gearbeitet wurde. Wurde bei der ursprünglichen Schätzung noch von einer durchschnittlichen Fahrzeit von jeweils einer Stunde ausgegangen, so liegt der jetzigen Berechnung die konkrete Fahrzeit zu jeder einzelnen Baustelle in den Referenzmonaten September 2020 und September 2021 laut google-maps Abfrage zugrunde. Weiter wurde nunmehr auch berücksichtigt, dass den Arbeiter:innen Unterkünfte zur Verfügung standen, wenn die Baustelle mehr als 90 Kilometer vom Firmensitz der Beschwerdeführerin entfernt war. Zwar wurde dabei nicht davon ausgegangen, dass gar keine Lenkzeiten anfallen, jedoch wurde der Berechnung zugrunde gelegt, dass jedem Arbeiter auf diesen Baustellen eine Unterkunft in einer Entfernung von 30 Minuten zur Verfügung steht. Diese Vorgehensweise basiert auf folgenden Überlegungen: Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungen für eine Unterkunft in XXXX befinden sich in 30 Minuten Entfernung von den in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin durchgeführten Baustellen in XXXX und XXXX . Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage nachzuweisen, dass tatsächlich jedem Arbeiter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Baustellen mit einer Entfernung von über 100 Kilometern zum Firmensitz eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Es wurden zwar vereinzelt Rechnungen von Unterkünften vorgelegt, daraus geht jedoch nicht hervor, für wieviele oder welche Personen die Unterkünfte von der Beschwerdeführerin angemietet wurden. Auch hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2025, ob es im September 2020 oder 2021 Baustellen gegeben habe, bei denen allen Arbeiter:innen Unterkünfte zur Verfügung gestellt wurden, angegeben, dass dies schwer zu sagen sei. Würden daher allen Arbeiter:innen bei Baustellen mit einer Entfernung zum Firmensitz von mehr als 100 Kilometern immer Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, wäre dies nicht schwer zu beantworten gewesen. Bereits bei einer finanzpolizeilichen Einvernahme des Geschäftsführers des Beschwerdeführerin hat dieser angegeben, seinen Subunternehmern baustellennahe kostenlos Unterkünfte zur Verfügung gestellt zu haben. Dies erscheint der Richterin auch durchaus schlüssig, so handelt es sich bei den Subunternehmern oft um Personen, die außerhalb von XXXX ihren Wohnsitz haben und eine Unterkunft daher zweckmäßig ist. Bei den Arbeitern der Beschwerdeführerin ist jedoch davon auszugehen, dass diese mehrheitlich in XXXX wohnhaft waren und daher oftmals lieber täglich an ihre Wohnadresse zurückkehren. Auch der Verweis der rechtsfreundliche Vertretung auf die Bestimmung des Kollektivertrages, wonach eine Übernachtung dann erforderlich sei, wenn die Entfernung zwischen Baustelle und Wohnort mindestens 100 Kilometer beträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal werde dargelegt wurde, bei welche Baustellen der Wohnort aller Arbeiter:innen 100 Kilometer entfernt war, noch dass die Beschwerdeführerin die Unterkünfte auch tatsächlich zur Verfügung gestellt hat.Die vom Prüfer gewählte Vorgehensweise erscheint daher zweckmäßig und auch günstig für die Beschwerdeführerin, wäre ja bereits bei einem Arbeiter pro Baustelle, der täglich zu seinem Wohnsitz zurückkehrt, die volle Lenkzeit von und zur Baustelle anzusetzen. Weiter wurde nunmehr auch berücksichtigt, dass den Arbeiter:innen Unterkünfte zur Verfügung standen, wenn die Baustelle mehr als 90 Kilometer vom Firmensitz der Beschwerdeführerin entfernt war. Zwar wurde dabei nicht davon ausgegangen, dass gar keine Lenkzeiten anfallen, jedoch wurde der Berechnung zugrunde gelegt, dass jedem Arbeiter auf diesen Baustellen eine Unterkunft in einer Entfernung von 30 Minuten zur Verfügung steht. Diese Vorgehensweise basiert auf folgenden Überlegungen: Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungen für eine Unterkunft in römisch 40 befinden sich in 30 Minuten Entfernung von den in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin durchgeführten Baustellen in römisch 40 und römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage nachzuweisen, dass tatsächlich jedem Arbeiter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Baustellen mit einer Entfernung von über 100 Kilometern zum Firmensitz eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Es wurden zwar vereinzelt Rechnungen von Unterkünften vorgelegt, daraus geht jedoch nicht hervor, für wieviele oder welche Personen die Unterkünfte von der Beschwerdeführerin angemietet wurden. Auch hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2025, ob es im September 2020 oder 2021 Baustellen gegeben habe, bei denen allen Arbeiter:innen Unterkünfte zur Verfügung gestellt wurden, angegeben, dass dies schwer zu sagen sei. Würden daher allen Arbeiter:innen bei Baustellen mit einer Entfernung zum Firmensitz von mehr als 100 Kilometern immer Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, wäre dies nicht schwer zu beantworten gewesen. Bereits bei einer finanzpolizeilichen Einvernahme des Geschäftsführers des Beschwerdeführerin hat dieser angegeben, seinen Subunternehmern baustellennahe kostenlos Unterkünfte zur Verfügung gestellt zu haben. Dies erscheint der Richterin auch durchaus schlüssig, so handelt es sich bei den Subunternehmern oft um Personen, die außerhalb von römisch 40 ihren Wohnsitz haben und eine Unterkunft daher zweckmäßig ist. Bei den Arbeitern der Beschwerdeführerin ist jedoch davon auszugehen, dass diese mehrheitlich in römisch 40 wohnhaft waren und daher oftmals lieber täglich an ihre Wohnadresse zurückkehren. Auch der Verweis der rechtsfreundliche Vertretung auf die Bestimmung des Kollektivertrages, wonach eine Übernachtung dann erforderlich sei, wenn die Entfernung zwischen Baustelle und Wohnort mindestens 100 Kilometer beträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal werde dargelegt wurde, bei welche Baustellen der Wohnort aller Arbeiter:innen 100 Kilometer entfernt war, noch dass die Beschwerdeführerin die Unterkünfte auch tatsächlich zur Verfügung gestellt hat.Die vom Prüfer gewählte Vorgehensweise erscheint daher zweckmäßig und auch günstig für die Beschwerdeführerin, wäre ja bereits bei einem Arbeiter pro Baustelle, der täglich zu seinem Wohnsitz zurückkehrt, die volle Lenkzeit von und zur Baustelle anzusetzen. Ebenfalls fand das Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin Fahrzeuge verwendet habe, die bis zu 9 Personen transportieren können, in der Neuberechnung Berücksichtigung und wurde angenommen, dass immer 9 Personen in einem Fahrzeug transportiert wurden. Die Vorgehensweise des Prüfers anhand der für die Monate September 2020 und September 2021 berechneten Fahrzeiten die Lenkzeiten zu berechnen und dann für die restlichen 11 Monate Bautätigkeit hochzurechnen, ist nach Ansicht der Richterin nicht zu beanstanden. Es wurde zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin angegeben, dass der Monat September nicht repräsentativ für die anderen Monate gewesen wäre. Seitens der Beschwerdeführerin wird jedoch bemängelt, dass bei dieser Berechnung Feiertage und Urlaube nicht berücksichtigt würden. Dazu ist jedoch anzuführen, dass ja auch im Monat September Arbeiter:innen vermutlich Urlaub konsumieren und daher dies ohnehin bereits in der Berechnung berücksichtigt wurde. Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Und auch der Umstand, dass im Kalenderjahr bzw. den 11 herangezogenen Monaten vereinzelt Werktage Feiertage sind und an diesen nicht zu den Baustellen gefahren wurde, kann nicht zu einer Unplausibiliät der Schätzung führen. Da für das Jahr 2019 keine Einsatzpläne vorgelegt wurden, hat der Prüfer anhand des niedereren Wertes des Jahr 2021 die 185 nicht verrechneten Lenkstunden herangezogen und im Verhältnis der im Jahr 2019 angemeldeten Arbeiter:innen eine Lenkzeit von 114,21 Stunden pro Monat angesetzt. Auch dagegen bestehen seitens der Richterin keine Einwände. Der Geschäftsführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.11.2025 gefragt, inwiefern die Daten der Monate September 2020 und September 2021 nicht repräsentativ für die Jahre 2017 bis 2019 sein und gab der Geschäftsführer und 100-prozentige Eigentümer der Beschwerdeführerin an, dass er das nicht sagen könne. Seitens der rechtlichen Vertretung wurde dazu vorgebracht, dass die Baustellen in den Jahren 2017 bis 2019 nicht so weit weggewesen wären und es bei diesen Baustellen schon Unterkünfte gegeben habe. Dass die Baustellen im Jahr 2019 tatsächlich näher gewesen wären, wurde jedoch weder näher konkretisiert noch nachgewiesen. Zur Thematik der Unterkünfte in Baustellennähe wurde bereits oben ausgeführt. Schließlich kann auch das Vorbringen, dass gar nicht alle Dienstnehmer über einen Führerschein verfügt hätten und ausschließlich Dienstnehmer mit Führerschein die Fahrzeuge gelenkt hätten, nicht zu einer Unschlüssigkeit der Schätzung führen. Die Beschwerdeführerin hat erstmals im Rahmen der Verhandlung vom 04.11.2025 eine Liste mit jenen Dienstnehmern vorgelegt, die einen Führerschein gehabt und daher die Fahrzeuge gelenkt hätten. Eine Überprüfung durch den Prüfer ergab, dass unter der Annahme, dass ausschließlich diese Personen das Fahrzeug gelenkt hätten, der Nachverrechnungsbetrag keiner Änderung unterliegt, da es nicht zum Überschreiten der Höchstbeitragsrundlage bei diesen Dienstnehmer kommen würde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Zusammengefasst ist daher Folgendes festzuhalten: Nach den vom Prüfer erfolgten Abänderungen in seiner Berechnung- es wurde der jeweils gültige Stundensatz der Berechnung zugrundgelegt, es wurde für die Berechnung der Referenzmonate die tatsächliche Entfernung zwischen Firmensitz und Baustelle berücksichtigt, es wurde bei Baustellen mit einer Entfernung zum Firmensitz von über 90 Kilometern eine Unterkunft in Reichweite von 30 Minuten angesetzt und eine Transportmöglichkeit von 9 Personen pro Fahrzeug angenommen, ist die Schätzung nunmehr schlüssig und nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, dass diese in Frage stellen konnte. Die beantragte Einvernahme der Zeugen zu den Themen, dass Unterkünfte für entfernte Baustellen vorhanden gewesen seien und Fahrzeuge nur von Arbeitnehmern mit Führerschein gelenkt worden seien, war daher nicht erforderlich. 2.
  47. Die Höhe der insgesamt nachverrechneten Beiträge basiert auf der letzten Aufstellung vom Prüforgan samt Beilagen, welche von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.02.2026 vorgelegt wurde. Die Neuberechnung der Zinsen erfolgte mit Schreiben vom 09.04.
  48. Die Berechnung selbst wurde nicht bestritten.
  49. Rechtliche Beurteilung: 3.
  50. Zuständigkeit und anwendbares Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 414, Absatz 2, ASVG lautet wie folgt:

(2)In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
(2)In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, war über die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch Einzelrichterin zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2 und Absatz 4, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) lauten wie folgt: Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern § 42.
(1)Auf Anfrage des Versicherungsträgers habenParagraph 42,
(1)Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
  1. die Dienstgeber,
  2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
  3. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
  4. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
  5. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
  6. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,
  7. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
(2)
(3)Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens) Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt § 44.
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; … § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. … Verjährung der Beiträge § 68.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Paragraph 68,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe ist in den Fassungen mit Gültigkeit 2017 bis 2021 in § 8 Abs. 1 b Folgendes festgelegt:Im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe ist in den Fassungen mit Gültigkeit 2017 bis 2021 in Paragraph 8, Absatz eins, b Folgendes festgelegt: „Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeugs Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von 12,10 Euro pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 13 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.„Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeugs Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von 12,10 Euro pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 13, ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen. Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.“Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach Paragraph 9, Abschn. römisch drei gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.“ 3.2.
  1. Wie im Sachverhalt festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin keine korrekten Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegen, zumal die Lenkzeiten der Arbeitnehmer, welche mit den Firmenfahrzeugen von und zur Baustelle gefahren sind, nicht ausgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, die Lenkzeiten der jeweiligen Dienstnehmer, die das Firmenfahrzeug mit den Arbeitern zur und von der Baustelle gelenkt haben und denen gemäß § 8 Abs. 1 b des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe eine Lenkzeitvergütung zusteht, auf andere Weise dem Prüforgan nachzuweisen. 3.2.
  2. Wie im Sachverhalt festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin keine korrekten Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegen, zumal die Lenkzeiten der Arbeitnehmer, welche mit den Firmenfahrzeugen von und zur Baustelle gefahren sind, nicht ausgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, die Lenkzeiten der jeweiligen Dienstnehmer, die das Firmenfahrzeug mit den Arbeitern zur und von der Baustelle gelenkt haben und denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, b des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe eine Lenkzeitvergütung zusteht, auf andere Weise dem Prüforgan nachzuweisen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen und hat die Beitragsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt. Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  3. April 2011, Zl 2007/08/0126). Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  4. April 2011, Zl 2007/08/0126). Diesen Anforderungen kam die belangte Behörde nach den vom Gericht geforderten Ergänzungen nach: Sie hat ihre Schätzungsmethode offengelegt, die Sachverhaltsannahmen und auch die Ableitung der Schätzungsergebnisse dargelegt, dies wurde im Sachverhalt festgehalten. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, waren die Einwendungen nach Ergänzung der Schätzung nicht geeignet, das nunmehrige Schätzungsergebnis in Frage zu stellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039). 3.
  5. Zu Spruchpunkt B)- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Entscheidung entspricht der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schätzung und zur Verjährung, Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Entscheidung entspricht der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schätzung und zur Verjährung, Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. 3.2.
  6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nur die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Feststellungsverjährung gemäß § 68 Abs. 1 ASVG eingetreten ist, kommt es auf die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist an. Deren Dauer hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. VwGH vom 15.07.2019, Ra 2019/08/0107).Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG eingetreten ist, kommt es auf die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist an. Deren Dauer hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche VwGH vom 15.07.2019, Ra 2019/08/0107). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt "Angaben bzw. Änderungsmeldungen" (im Folgenden: Meldungen) als "notwendig" oder "unrichtig" hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere wird ein solcher Meldepflichtiger gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Erhält er dann allerdings von ihr trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in einer bestimmten Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der meldepflichtige Dienstgeber ist somit nur dann im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw. die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (Hinweis: E
  7. März 1994, Zl. 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1993; E
  8. Februar 2011, Zl. 2007/08/0109, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt "Angaben bzw. Änderungsmeldungen" (im Folgenden: Meldungen) als "notwendig" oder "unrichtig" hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere wird ein solcher Meldepflichtiger gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Erhält er dann allerdings von ihr trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in einer bestimmten Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der meldepflichtige Dienstgeber ist somit nur dann im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw. die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (Hinweis: E
  9. März 1994, Zl. 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1993; E
  10. Februar 2011, Zl. 2007/08/0109, jeweils mwN). Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass bereits bei den zuvor stattgefundenen Prüfungen, das Thema „Lenkzeitvergütungen“ besprochen wurde und die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden sei. In Bezug auf die letzte Prüfung durch die belangte Behörde hat dies der Prüfer auch ausdrücklich bestätigt, der Prüfer bei der zuvor stattgefunden Prüfung konnte sich nicht mehr erinnern, hat dies aber auch nicht ausgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die jahrelange Praxis bei den vorangegangenen Prüfungen stützen konnte und kommt daher nur die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung (vgl. dazu auch das Erk. des VwGH vom 14.10.2009, 2008/08/0038).Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass bereits bei den zuvor stattgefundenen Prüfungen, das Thema „Lenkzeitvergütungen“ besprochen wurde und die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden sei. In Bezug auf die letzte Prüfung durch die belangte Behörde hat dies der Prüfer auch ausdrücklich bestätigt, der Prüfer bei der zuvor stattgefunden Prüfung konnte sich nicht mehr erinnern, hat dies aber auch nicht ausgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die jahrelange Praxis bei den vorangegangenen Prüfungen stützen konnte und kommt daher nur die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung vergleiche dazu auch das Erk. des VwGH vom 14.10.2009, 2008/08/0038). Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid vom 21.10.2024 Beiträge für den Zeitraum 2017 bis 2021 vorgeschrieben. Nach § 68 Abs. 1 vierter Satz ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so etwa auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2014/08/0060Nach Paragraph 68, Absatz eins, vierter Satz ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so etwa auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird vergleiche etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2014/08/0060 Aus den Feststellungen geht hervor, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin am 25.07.2022 nachweislich von der Prüfung verständigte, bei der in der Folge (unter anderem) festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitszeitaufzeichnungen ihrer Dienstnehmer:innen nicht korrekt geführt hat. Mit dieser Maßnahme hat die belangte Behörde jedenfalls eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG gesetzt. Mit dieser Maßnahme hat die belangte Behörde jedenfalls eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG gesetzt. Insofern sind Beiträge mit Fälligkeit vor dem 25.07.2019 verjährt und war insoweit der Beschwerde teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2304046.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.