Obsah (19)
Art. 133§§ 5Art. 267§ 11§ 1§ 6§ 40§ 19§ 9§ 7§ 44f§§ 3§ 13§ 4§ 2§ 64§ 18b§ 45§ 93RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW102 2334739-1 Spruch, W102 2334739-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die XXXX (in Folge: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom 29.05.2024, modifiziert mit Schreiben vom 22.10.2025, bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Genehmigung für die Umsetzung des Vorhabens „Windpark Kettlasbrunn 3“
§§ 5und 17 UVP-G 2000.1.1.
Die römisch 40 (in Folge: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom 29.05.2024, modifiziert mit Schreiben vom 22.10.2025, bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Genehmigung für die Umsetzung des Vorhabens „Windpark Kettlasbrunn 3“
Paragraphen 5 und 17 UVP-G 2000. 1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde mit Edikt den angefochtenen Bescheid vom 02.12.2025, Zl. WST1-UG-67/033-2025, mit dem der Projektwerberin das beantragte Vorhaben „Windpark Kettlasbrunn 3“, welches in Abänderung des genehmigten „Windpark Kettlasbrunn/Mistelbach“ im Wesentlichen
- a)den Rückbau von 17 der bestehenden 20 Windenergieanlagen (idF kurz WEA) der Type Enercon E-70/E4 mit je 2.0 MW Nennleistung, Nabenhöhe von 113,5 m und Rotordurchmesser von 70 m,
- a)den Rückbau von 17 der bestehenden 20 Windenergieanlagen in der Fassung kurz WEA) der Type Enercon E-70/E4 mit je 2.0 MW Nennleistung, Nabenhöhe von 113,5 m und Rotordurchmesser von 70 m,
- b)den ersatzweisen Neubau von 12 WEA der Type Vestas V172-7,2 mit je 7,2 MW Nennleistung, Nabenhöhe von 175 m und Rotordurchmesser von 172 m,
- c)die Erhöhung der Gesamtkapazität des WP um effektiv 52,4 MW auf 92,4 MW,
- d)den Bau der dazugehörigen Infrastruktur für die Neuanlagen (Wege und Kranstellflächen, Energiekabel- und Kommunikationsleitungen (30-kVErdkabelsystem), Eiswarnschilder mit aktiven Warnleuchten, Kompensationsanlagen, SCADA Gebäude), sowie
- e)die Durchführung von vorhabenbedingten Rodungen, vorsieht, nach Maßgabe der in den weiteren Spruchteilen getroffenen Anordnungen, Entscheidungen und Feststellungen, genehmigt wurde. 1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), rechtzeitig Beschwerde. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – neben weiteren Rechtsausführungen – im Wesentlichen Nachstehendes vor:1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin), rechtzeitig Beschwerde. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – neben weiteren Rechtsausführungen – im Wesentlichen Nachstehendes vor: ● einen Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung – BVG Nachhaltigkeit ● eine Beeinträchtigung des Bodens, der Landschaft und des Landschaftsbildes ● Bedenken hinsichtlich einer Lichtverschmutzung ● Bedenken hinsichtlich Vogelschlages und Fledermaus-Barotraumas ● Bedenken hinsichtlich der Abfallwirtschaft, der Nachsorgephase und des Rückbaus ● Bedenken hinsichtlich der Umwelthygiene Die Beschwerdeführerin beantragte, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen“ und „kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen und keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem oben genannten Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen – mit Ausnahme des Abbaues der 17 bestehenden Windindustrieanlagen“. Außerdem beantragte sie, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Weiters wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass das Vorhaben aufgrund der Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und/oder der UVP-RL nicht genehmigungsfähig sei. Weiters, dass das Verwaltungsgericht erkennen möge, dass es aufgrund der Dimensionen der „Windindustrieanlagen“ des Vorhabens und der kumulativen Wirkung mit bereits bestehenden „Windindustrieanlagen“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme und der Antrag aufgrund der schwerwiegenden Umweltbelastungen abzuweisen sei. Sollte das Gericht dem Antrag nicht stattgeben, werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht „möge den VwGH prüfen lassen, ob das gegenständliche Vorhaben in Bezug auf die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und/oder der UVP-RL genehmigungsfähig ist“. Weiters werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge
Art. 267AEUV den Eu
GH hinsichtlich der Auslegung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 anrufen. Die Bestimmung, wonach bei Vorhaben der Energiewende eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfolgen dürfe, finde sich nicht in der UVP-RL. Im gegenständlichen Fall komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft. Dementsprechend beantragte die Beschwerdeführerin weiters eine Vorabentscheidung durch den EuGH mit der Frage, ob derart hohe „Windindustrieanlagen“ eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bewirken. Schließlich werde beantragt, auf fachlicher Grundlage den Beweis zu erbringen, dass es durch die Fundamente nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens komme und dass die Fundamente im Zuge des Rückbaues der „Windindustrieanlagen“ nicht vollkommen entfernt werden könnten. Zudem werde beantragt, auf fachlicher Grundlage feststellen zu lassen, wieviel Kilogramm Mikroplastik-Kunststoffpartikeln sich aufgrund von Umwelteinflüssen von den Rotorblättern im Laufe des Betriebes bis zu dessen Stilllegungen lösen werden und in die Umwelt gelangen. Es werde angeregt, vom VwGH prüfen zu lassen, ob Mikroplastik-Kunststoffpartikel der Rotorblätter, die durch Abrieb/Erosion in die Umwelt gelangen, als Immissionen zu werten seien. Sollte das Vorhaben genehmigt werden, werden folgende Auflagen beantragt:Die Beschwerdeführerin beantragte, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen“ und „kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen und keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem oben genannten Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen – mit Ausnahme des Abbaues der 17 bestehenden Windindustrieanlagen“. Außerdem beantragte sie, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Weiters wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass das Vorhaben aufgrund der Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und/oder der UVP-RL nicht genehmigungsfähig sei. Weiters, dass das Verwaltungsgericht erkennen möge, dass es aufgrund der Dimensionen der „Windindustrieanlagen“ des Vorhabens und der kumulativen Wirkung mit bereits bestehenden „Windindustrieanlagen“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme und der Antrag aufgrund der schwerwiegenden Umweltbelastungen abzuweisen sei. Sollte das Gericht dem Antrag nicht stattgeben, werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht „möge den VwGH prüfen lassen, ob das gegenständliche Vorhaben in Bezug auf die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und/oder der UVP-RL genehmigungsfähig ist“. Weiters werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge
Artikel 267, AEUV den Eu
GH hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 anrufen. Die Bestimmung, wonach bei Vorhaben der Energiewende eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfolgen dürfe, finde sich nicht in der UVP-RL. Im gegenständlichen Fall komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft. Dementsprechend beantragte die Beschwerdeführerin weiters eine Vorabentscheidung durch den EuGH mit der Frage, ob derart hohe „Windindustrieanlagen“ eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bewirken. Schließlich werde beantragt, auf fachlicher Grundlage den Beweis zu erbringen, dass es durch die Fundamente nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens komme und dass die Fundamente im Zuge des Rückbaues der „Windindustrieanlagen“ nicht vollkommen entfernt werden könnten. Zudem werde beantragt, auf fachlicher Grundlage feststellen zu lassen, wieviel Kilogramm Mikroplastik-Kunststoffpartikeln sich aufgrund von Umwelteinflüssen von den Rotorblättern im Laufe des Betriebes bis zu dessen Stilllegungen lösen werden und in die Umwelt gelangen. Es werde angeregt, vom VwGH prüfen zu lassen, ob Mikroplastik-Kunststoffpartikel der Rotorblätter, die durch Abrieb/Erosion in die Umwelt gelangen, als Immissionen zu werten seien. Sollte das Vorhaben genehmigt werden, werden folgende Auflagen beantragt: ● Vollständige Entfernung aller Bestandteile des Windparks nach Außerbetriebnahme samt finanzieller Vorsorge der Projektwerberin für den Rückbau ● Ergänzung des Bescheides mit Auflagen zur Stilllegungs- und Nachsorgephase ● Die „Windindustrieanlagen“ seien mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auszustatten. 2.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Vorlageschreiben am 04.02.2026 vor. 2.
- Mit Beschwerdemitteilung vom 06.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Parteien des Verfahrens. 2.
- Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 nahm die Projektwerberin Stellung zur übermittelten Beschwerde und beantragte, die Beschwerde wegen rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung abzuweisen, in eventu die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen. 2.
- Am 31.03.2026 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Vorhaben Beim Vorhaben handelt es sich um ein „Windpark-Teilrepowering“ in der Gemeinde Mistelbach. 17 der bestehenden 20 Windenergieanlagen (in Folge: WEA) des Windpark Kettlasbrunn werden dabei rückgebaut und durch 12 Anlagen der Type Vestas V172-7.2MW, mit einer Nennleistung von 7,2 MW, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m ersetzt. Drei Anlagen des Windparks Kettlasbrunn bleiben bestehen. Insgesamt ergibt sich eine Engpassleitung von 92,4 MW (6MW der verbleibenden, bestehenden WEA + 86,4 MW der neu zu errichtenden WEA) für den neu geplanten Windpark. Durch das Teilrepowering ergibt sich im Vergleich zum derzeit bestehenden Windpark, der mit Bescheid vom 23.11.2004, RU4-U-152/091, genehmigt und errichtet wurde, eine zusätzliche Engpassleistung von 52,4 MW. In räumlicher Nähe befinden sich diverse Bestands-Windkraftanlagen und genehmigte Repowering-Projekte. 1.1.
- Das Vorhaben beinhaltet folgende Bestandteile: • Abbau von 17 der bestehenden 20 WEA der Type Enercon E-70 mit einer Nennleistung von je 2.000 kW, mit einem Rotordurchmesser von etwa 70 m und einer Nabenhöhe von 113,5 m inkl. Rückbau von nicht weiter benötigten Wegen und Kranstellflächen. • Neubau von insgesamt 12 WEA; Type Vestas V172-7.2MW mit einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m. • Bau der dazugehörigen Infrastruktur für die Neuanlagen: Wege und Kranstellflächen, Energiekabel- und Kommunikationsleitungen (30kV Erdkabelsysteme), Eiswarnschilder mit aktiven Warnleuchten, Kompensationsanlagen, SCADA Gebäude. • Durchführung von vorhabenbedingten Rodungen. • Umsetzung von für die naturschutzfachliche Bewertung relevanten Vorhabenbestandteilen. • Umsetzung von in der UVE vorgeschlagenen Maßnahmen. 1.1.
- Lage des Vorhabens: Das Windpark Planungsgelände liegt in der Gemeinde Mistelbach (Bezirk Mistelbach) und erstreckt sich über die Katastralgemeinden Kettlasbrunn und Ebendorf. Teile der Zuwegung bzw. der Eiswarnleuchten inklusive Kabel befinden sich in den Gemeinden Sulz im Weinviertel sowie Gaweinstal. Das Vorhaben liegt somit in folgenden Standortgemeinden: • Mistelbach • Sulz im Weinviertel • Gaweinstal. 1.1.
- Vorhabenabgrenzung: Elektrotechnische Vorhabenabgrenzung und Verschaltung: Der Netzanschluss erfolgt am Grundstück XXXX in der KG XXXX im Umspannwerk (UW) Kettlasbrunn Süd, welches sich derzeit in der Bauphase befindet. Die Übergabepunkte an die Netz Niederösterreich GmbH (Netz NÖ), sprich die Eigentums- und elektrischen Vorhabengrenzen sind mit den windparkseitigen Sammelschienen im UW definiert. Bautechnische Vorhabenabgrenzung Der Netzanschluss erfolgt am Grundstück römisch 40 in der KG römisch 40 im Umspannwerk (UW) Kettlasbrunn Süd, welches sich derzeit in der Bauphase befindet. Die Übergabepunkte an die Netz Niederösterreich GmbH (Netz NÖ), sprich die Eigentums- und elektrischen Vorhabengrenzen sind mit den windparkseitigen Sammelschienen im UW definiert. Bautechnische Vorhabenabgrenzung Windpark-Ein- und -Ausfahrt Ost: Die Anlagenteile für den östlichen Teil des Windparks werden voraussichtlich über die Autobahn A5 und weiter über die Autobahnabfahrt Mistelbach-Ost/Wilfersdorf auf die B40, die L3041, L3039 und die L16 bis zur Windparkeinfahrt antransportiert. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die Winparkeinfahrt Ost wird für den östlichen Teil des Windparks auch als Ausfahrt dienen. Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung von der Landesstraße L16 zum anschließenden Güterweg (Gst Nr. XXXX , KG XXXX ).Die Anlagenteile für den östlichen Teil des Windparks werden voraussichtlich über die Autobahn A5 und weiter über die Autobahnabfahrt Mistelbach-Ost/Wilfersdorf auf die B40, die L3041, L3039 und die L16 bis zur Windparkeinfahrt antransportiert. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die Winparkeinfahrt Ost wird für den östlichen Teil des Windparks auch als Ausfahrt dienen. Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung von der Landesstraße L16 zum anschließenden Güterweg (Gst Nr. römisch 40 , KG römisch 40 ). Windparkeinfahrt WKA 08: Die Anlagenteile für die WKA 08 werden voraussichtlich über die Autobahn A5 antransportiert. Etwa auf km 25 in Fahrtrichtung Nord erfolgt die Abfahrt von der Autobahn, nördlich eines bestehenden Rückhaltebeckens. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über einen neu zu errichtenden Verkehrsweg und dann weiter über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau im Bereich der Autobahn (Gst. Nr. XXXX , KG XXXX ).Die Anlagenteile für die WKA 08 werden voraussichtlich über die Autobahn A5 antransportiert. Etwa auf km 25 in Fahrtrichtung Nord erfolgt die Abfahrt von der Autobahn, nördlich eines bestehenden Rückhaltebeckens. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über einen neu zu errichtenden Verkehrsweg und dann weiter über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau im Bereich der Autobahn (Gst. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 ). Windparkausfahrt WK08: Die Ausfahrt für die WKA 08 befindet sich nördlich der Einfahrt. Die letzte wegbauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung auf dem Grundstück XXXX (KG XXXX ). Die Ausfahrt erfolgt über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege) und führt auf die L3094.Die Ausfahrt für die WKA 08 befindet sich nördlich der Einfahrt. Die letzte wegbauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung auf dem Grundstück römisch 40 (KG römisch 40 ). Die Ausfahrt erfolgt über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege) und führt auf die L
- Windpark-Ein- und- Ausfahrt West: Die Anlagenteile für den westlichen Teil des Windparks werden voraussichtlich über die Autobahn A5 und weiter über die Autobahnabfahrt Mistelbach-Ost/Wilfersdorf auf die B7 bis zur Windparkeinfahrt antransportiert. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die Winparkeinfahrt West wird für den westlichen Teil des Windparks auch als Ausfahrt, für die Sondertransporte dienen. Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung von der B7 auf die Gemeindestraße (Gst Nr. XXXX , KG XXXX ).Die Anlagenteile für den westlichen Teil des Windparks werden voraussichtlich über die Autobahn A5 und weiter über die Autobahnabfahrt Mistelbach-Ost/Wilfersdorf auf die B7 bis zur Windparkeinfahrt antransportiert. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die Winparkeinfahrt West wird für den westlichen Teil des Windparks auch als Ausfahrt, für die Sondertransporte dienen. Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung von der B7 auf die Gemeindestraße (Gst Nr. römisch 40 , KG römisch 40 ). Windparkausfahrt West: Für den westlichen Teil des Windparks befindet sich südwestlich der Einfahrt eine alternative Ausfahrt für LKW-Leerfahrten. Die letzte wegbauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung auf den Grundstücken XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (KG XXXX ). Die Ausfahrt erfolgt über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege) und führt auf die B
- Sämtliche übergeordnete Straßen vor den Vorhabengrenzen sind nicht Teil des Vorhabens.Für den westlichen Teil des Windparks befindet sich südwestlich der Einfahrt eine alternative Ausfahrt für LKW-Leerfahrten. Die letzte wegbauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung auf den Grundstücken römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (KG römisch 40 ). Die Ausfahrt erfolgt über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege) und führt auf die B
- Sämtliche übergeordnete Straßen vor den Vorhabengrenzen sind nicht Teil des Vorhabens. Dauer der Betriebsphase: Die Windkraftanlagen sind auf eine Lebensdauer von 25 Jahren ausgelegt (lt. Auskunft des Anlagenherstellers Typenzertifizierung auf 25 Jahre). Nach diesem Zeitraum können die Anlagen entweder weiterbetrieben, Anlagenteile erneuert, neue Windkraftanlagen errichtet, oder die gegenständlichen Anlagen samt Fundament abgetragen werden. Nebenanlagen und Kommunikationsnetz: Abgesehen von den Windkraftanlagen, Wegen, Kranstellflächen, Logistikflächen, Eiswarnschildern (inklusive Warnleuchten), Kompensationsanlagen, SCADA Gebäuden und den Strom- und Kommunikationsleitungen werden keine weiteren Anlagen errichtet. Zweck des Vorhabens: Die gegenständlichen Windkraftanlagen dienen zur Erzeugung von elektrischer Energie. Das Vorhaben trägt damit zu einer Steigerung der Stromerzeugungskapazitäten aus Erneuerbaren Energien bei. Das Vorhaben leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene.
den Ertragsdaten von bestehenden Windparks, sowie der errechneten Leistungskurve der neu zu errichtenden Anlagen ist mit einem jährlichen Ertrag von ca. 200 GWh/Jahr, für den Neubau zu rechnen. Abbau der Altanlagen: Teil des Vorhabens ist auch der Abbau eines Teiles des Bestandwindparks inkl. die Nebenanlagen sowie der bestehenden Kranstellflächen. Der Abbau dieser Anlagen beginnt mit dem kontrollierten Absaugen der wesentlichen Betriebsöle, der Überprüfung der gesamten Anlage und der Vorbereitung für die Demontage. Mittels geeigneten Krans werden die Rotorblätter, die Gondel und die einzelnen Turmteile durch geschultes Demontagepersonal nacheinander rückgebaut. Die Anlagenteile sowie die Stahlsektion des Turms und Rotorblätter werden auf dafür vorgesehenen LKWs bzw. mit Sondertransporten abtransportiert und einer Entsorgung entsprechend dem Stand der Technik zugeführt oder es erfolgt ein Recycling und Weiterverkauf der Materialen. Die Betonsektionen der Türme werden nach Stand der Technik abgebaut. Die Fundamente werden nach der Abtragung der Anlagen oberflächlich abgeschremmt (bis zu 1 m unterhalb der Geländeoberkante). Darunter bleibt das Fundament erhalten, der verbleibende Fundamentblock wird dabei aufgebrochen und für das Wasser durchlässig gemacht. Obenauf wird naturnahes Aushubmaterial, welches durch den Bau der neuen Fundamente anfällt, aufgetragen bzw. falls notwendig, entsprechendes Erdmaterial angeführt und die Fläche steht wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Rodungen: Im Zuge des gegenständlichen Vorhabens sind für die Zuwegung bzw. für die Verlegung der Netzableitung, sowie teilweise für Kranstellflächen und Anlagenfundamente, Rodungen erforderlich. Die von den Rodungen betroffenen Flächen liegen in den Katastralgemeinden Kettlasbrunn, Schrick und Ebendorf. (Detailpläne zur Lage der Rodungsflächen sind dem Operat als Dokument B.02.05.00 beigefügt. Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Grundstücksparzellen inkl. Flächenausmaß ist Dokument B.04.02.00 zu entnehmen.) Auf Grundstück XXXX (siehe B.02.05.00 Blatt 14) befindet sich eine Ausgleichsfläche des Windparks Kettlasbrunn II. Auf dieser Fläche wird zum Zeitpunkt der Erstellung der Einreichunterlagen Waldfläche aufgeforstet. Aus diesem Grund wird für notwendige Baumaßnahmen auf dieser Fläche eine Rodung beantragt. Da es sich bei diesen Bereichen um eine junge Ausgleichsfläche handelt, wird, abweichend zu anderen permanenten Rodungen, hierfür eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 vorgesehen. Im Bereich von Spülbohrungen für Kabeltrassen, sowie Forstwegen sind teilweise Rodungen notwendig, bei denen keine Schlägerungen notwendig sind. Bei diesen Rodungen handelt es sich grundsätzlich um permanente Rodungen. Da jedoch keine tatsächlichen Schlägerungen erfolgen, werden dafür keine Ersatzaufforstungen vorgesehen. Diese Rodungsbereiche werden als „Formalrodung“ bezeichnet. Alle anderen permanenten Rodungen werden im Verhältnis 1:3 ersatzaufgeforstet.Auf Grundstück römisch 40 (siehe B.02.05.00 Blatt 14) befindet sich eine Ausgleichsfläche des Windparks Kettlasbrunn römisch zwei. Auf dieser Fläche wird zum Zeitpunkt der Erstellung der Einreichunterlagen Waldfläche aufgeforstet. Aus diesem Grund wird für notwendige Baumaßnahmen auf dieser Fläche eine Rodung beantragt. Da es sich bei diesen Bereichen um eine junge Ausgleichsfläche handelt, wird, abweichend zu anderen permanenten Rodungen, hierfür eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 vorgesehen. Im Bereich von Spülbohrungen für Kabeltrassen, sowie Forstwegen sind teilweise Rodungen notwendig, bei denen keine Schlägerungen notwendig sind. Bei diesen Rodungen handelt es sich grundsätzlich um permanente Rodungen. Da jedoch keine tatsächlichen Schlägerungen erfolgen, werden dafür keine Ersatzaufforstungen vorgesehen. Diese Rodungsbereiche werden als „Formalrodung“ bezeichnet. Alle anderen permanenten Rodungen werden im Verhältnis 1:3 ersatzaufgeforstet. Nachfolgender Tabelle ist eine Zusammenfassung der notwendigen Rodungsflächen zu entnehmen. Gewässerquerungen: Im gegenständlichen Vorhaben sind im Bereich der Kabeltrasse und Zuwegung Querungen von Bächen bzw. Wassergräben notwendig. (Diese werden in Dokument D.03.08.00 genauer beschrieben.) Prinzipiell erfolgen die Querungen von Gewässern im Spülbohrverfahren. Sollte der Graben während der Verlegearbeiten nicht wasserführend sein, so kann die Verlegung alternativ auch mittels Einpflügeverfahren im Trockenen erfolgen. Der Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitungen beträgt dabei 1,5 Meter. Nach Beendigung des Einpflügevorgangs wird der ursprüngliche Zustand des trockengefallenen Gerinnes wiederhergestellt. Bei allen Spülbohrverfahren wird ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Oberkante der verlegten Leitung und Gerinnesohle eingehalten. Die Querungen fallen somit unter die Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (GewQBewFreistellV idgF). Straßenquerungen: Für die Verlegung der Kabeltrassen notwendige Querungen von höherrangingen Asphaltstraßen (A5, B7) erfolgen im Spülbohrverfahren. Betroffene Einbauten und Rechte Dritter: Durch das Vorhaben werden die Rechte von Dritten in Bezug auf deren bestehende Einbauten berührt. (Eine Liste der betroffenen Einbauten kann Dokument C.01.01.00 entnommen werden.) Bei Querungen von Einbauten wird eine offene Bauweise bevorzugt. Sollte sich bei genauerer Betrachtung herausstellen, dass eine Querung von betroffenen Einbauten in offener Bauweise nicht möglich ist, wird stattdessen im Spülbohrverfahren gequert. Im Vorfeld erfolgt eine Abstimmung mit den jeweiligen Einbautenträgern. (Die Lage der Einbauten und deren Querungen kann den Plänen im Teil B des Vorhabens entnommen werden.) Flächen und Raumbedarf: Insgesamt werden für den gesamten Windpark zusätzliche Flächen (über Bestandswege hinausgehend) im Ausmaß von ca. 4 ha dauerhaft in Anspruch genommen. Dies beinhaltet Fundamentflächen, permanente Kranstellflächen, Stichzuwegungen zu den WKA (Neubau), Wegeausbau. (Eine detaillierte Beschreibung und Aufstellung des Flächenverbrauches sind dem Bodenschutzkonzept in Dokument B.01.02.00 zu entnehmen.) 1.1.4. Allgemeine Beschreibung Vestas V172-7,2 MW: Die Anlage des Typs Vestas V172-7.2 MW ist wie folgt charakterisiert: WEA-Kenndaten: • Nennleistung: 7.200 kW • Rotordurchmesser: 172 m • Nabenhöhe: 175 m • Gesamthöhe: 261 m Rotor: • Rotorfläche: 23.235 m² • Einschaltwindgeschwindigkeit: 3 m/s • Abschaltwindgeschwindigkeit: 25 m/s • Rotorblattmaterial: Glasfaserverstärkter Polyester, Karbonfasern und metallische Ableitstreifen • Pitchsystem: hydraulisch • Getriebe: zwei Planetenstufen Elektrische Komponenten: • Generator: Permanentmagnet-Synchrongenerator • Umrichter: Vollumrichter • Transformator: In Flüssigkeit eingetauchter Ökodesign-Transformator • MS-Schaltanlage: SF-6 isoliert, metallgekapselt, im Turmfuß Turm: • Bauform: Hybridturm (Stahl und Beton) 175 m Nabenhöhe • Windklasse: DIBt S, IEC S • Eingebauter Servicelift: Power Climber SHERPA-SD4 Ausnahmebewilligung
§ 11
ETG 1992:Ausnahmebewilligung
Paragraph 11, ETG 1992: Bedingt durch eine Anordnung des Transformators im Maschinenhaus sowie des MS (Mittelspannung)-Kabels im Turm können einige Bestimmungen der verbindlichen OVE Richtlinie R 1000-3 nicht eingehalten werden, weshalb eine Ausnahmegenehmigung
§ 11ETG erforderlich ist.
(Die Maßnahmen zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Elektro-Technik-Gesetz sind Dokument C.05.29.00 zu entnehmen.)Bedingt durch eine Anordnung des Transformators im Maschinenhaus sowie des MS (Mittelspannung)-Kabels im Turm können einige Bestimmungen der verbindlichen OVE Richtlinie R 1000-3 nicht eingehalten werden, weshalb eine Ausnahmegenehmigung
Paragraph 11, ETG erforderlich ist. (Die Maßnahmen zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 11, Elektro-Technik-Gesetz sind Dokument C.05.29.00 zu entnehmen.) 1.1.
- Standortbeschreibung: Das Planungsgebiet liegt südwestlich von Kettlasbrunn und nördlich von Schrick. Westlich der Autobahn grenzt es im Süden an den „Schricker Wald“ an, der teilweise als FFH-Erweiterungsgebiet „Weinviertler Klippenzone“ ausgewiesen ist. Östlich der Autobahn liegt das Planungsgebiet in einem Mosaik aus Wald- und Ackergebieten. Das Repowering betrifft ausschließlich intensiv bewirtschaftete Ackerflächen. 1.1.
- Schutzgebiete um das Planungsgebiet:
- FFH-Gebietserweiterung „Weinviertler Klippenzone“ (Schricker Wald, Gemeindeleiten) ist ca. 25 m entfernt.
- Der „Wildtier-Wanderkorridor“ liegt innerhalb des Planungsgebiets.
- FFH-Teilgebiete „Weinviertler Klippenzone“ sind ab ca. 6,7 km entfernt.
- FFH-Teilgebiet „Weinviertler Klippenzone“ und Landschaftsschutzgebiet „Steinbergwald“ ist ca. 8,1 km entfernt.
- Das Naturdenkmal „Zaya-Wiesen“ ist ca. 3,6 km entfernt.
- Das Landschaftsschutzgebiet und der Naturpark „Leiser Berge“ ist ca. 8,9 km entfernt.
- Das FFH- und Vogelschutzgebiet Gebiet „March-Thaya-Auen“, das Landschaftsschutz- und Ramsargebiet „Donau-March-Thaya-Auen“, der „Alpen-Karpaten Korridor“ sowie in diesen Schutzgebieten liegenden Naturschutzgebiete sind ca. 14,8 km entfernt.
- Mehrere Naturdenkmäler (meist Einzelbäume, Baumallee, etc.) ab ca. 1,5 km Entfernung. Alle anderen Schutzgebiete sind weiter als 15 km entfernt. 1.1.
- NÖ ROG 2014, NÖ SekRop Wind: Alle Anlagenstandorte, ausgenommen der WKA 08 des WP KET3, befinden sich in den § 23-Zonen „WE 09“ und „WE 10“ des sektoralen Raumordnungsprogramms für die Windkraftnutzung in Niederösterreich. Die WKA 08 KET3 liegt knapp außerhalb der Zone WE 10 auf einer bestehenden Widmungsfläche. Aufgrund der Lage auf einer bestehenden Gwka Widmung wird diese gem. Rechtstext Sektorales Raumordnungsprogramm Windkraftnutzung in NÖ § 3
(4)nicht von den Bestimmungen des ROP berührt.Alle Anlagenstandorte, ausgenommen der WKA 08 des WP KET3, befinden sich in den Paragraph 23 -, Z, o, n, e, n, „WE 09“ und „WE 10“ des sektoralen Raumordnungsprogramms für die Windkraftnutzung in Niederösterreich. Die WKA 08 KET3 liegt knapp außerhalb der Zone WE 10 auf einer bestehenden Widmungsfläche. Aufgrund der Lage auf einer bestehenden Gwka Widmung wird diese gem. Rechtstext Sektorales Raumordnungsprogramm Windkraftnutzung in NÖ Paragraph 3,
(4)nicht von den Bestimmungen des ROP berührt. Die Widmungsflächen für alle anderen Windkraftanlagenstandorte sind bereits rechtskräftig gewidmet bzw. umgewidmet und liegen
NÖ ROG auf Gwka gewidmeten Flächen. 1.
- Zu Boden und Fläche 1.2.
- Flächeninanspruchnahme: Aus agrarfachlicher Sicht ist die gegenständliche Inanspruchnahme mit permanent ca. 4,03 ha vergleichsweise geringfügig und hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar. 1.2.
- Schattenwurf: Für den Boden bzw. Untergrund bringt die Beschattung keinerlei Nachteile. Ein Nachteil wäre erst dann gegeben, wenn die Beschattung so weit ginge, dass ein Bewuchs nicht mehr möglich wäre. Dies ist jedoch keinesfalls zu erwarten, im Gegenteil treten im betroffenen Gebiet mit über 2.000 Sonnenstunden jährlich eher Schäden durch zu starke Hitze und Trockenheit auf. 1.
- Zu Ortsbild, Landschaft und Landschaftsbild 1.3.
- Ortsbild: Mit dem Repowering-Vorhaben werden 17 der 20 genehmigten und bestehende Altanlagen mit Bauhöhen von 149 m demontiert und durch 12 neue Windkraftanlagen mit geringfügig geänderten Anlagenpositionen und Bauhöhen von 261 m ersetzt. Im Nahbereich der geplanten Anlagen befinden sich zahlreiche weitere Windkraftanlagen. Die nächstgelegenen Ortschaften befinden sich in zumindest rd. 1,9 km Entfernung zu den geplanten Windkraftanlagen. Die Sichtbeziehungen zum geplanten Vorhaben sind bereichsweise durch vorgelagerte Gehölz-bestände, Bebauung und/oder das Geländerelief eingeschränkt. Innerhalb von Ortschaften ist aufgrund der Bebauung generell nur eine sehr eingeschränkte Sichtbarkeit auf die geplanten Windkraftanlagen zu erwarten. Von den ursprünglichen Siedlungsbereichen der Ortskerne mit geschlossener dichter Bebauung sind daher kaum Sichtbeziehungen zum geplanten Windpark zu erwarten. Sichtbeziehungen sind vor allem von Ortsrändern, von größeren Freiflächen, von erhöhten Standpunkten oder punktuell von Ortszentren, wenn Straßenachsen in Richtung des Vorhabens vorliegen, möglich, wobei Vorbelastungen durch die Windkraftanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen bestehen. Visuelle Vorbelastungen bestehen durch die bestehenden Windkraftanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen. Aufgrund des Repowerings kommt es zu keiner Ausweitung bzw. Verdichtung des Windparkkonglomerats. Maßgebliche optische Wechselwirkungen zwischen bedeutenden Elementen des Ortbildes (z.B. Kirchen) und dem geplanten Vorhaben sind aufgrund der Entfernung der geplanten Windkraftanlagen zu den Ortschaften nicht zu erwarten. Zudem bestehen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Windkraftanlagen. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter der Ortschaften durch das Vorhaben nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen und die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit innerhalb der Ortschaften, die Vorbelastungen durch die Windkraftanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die Reduktion der Anlagenzahl und den Abstand des geplanten Vorhabens zu den Ortschaften sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaften, ist insgesamt von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. 1.3.
- Sach- und Kulturgüter: Für die archäologischen Verdachtsflächen können Auswirkungen durch visuelle Störungen ausgeschlossen werden. Für die Kleindenkmäler bzw. Kunstinstallationen im Vorhabensumfeld sind durch das Vorhaben keine maßgeblichen Auswirkungen durch visuelle Störungen zu erwarten. Die Wahrnehmung der Kulturgüter im landschaftlichen Kontext bleibt erhalten. Die Wirkung (Erlebbarkeit) / Funktion bleibt erhalten. Die Eingriffsintensität wird dementsprechend als gering eingestuft. Unter Berücksichtigung einer geringen Eingriffsintensität werden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf Kulturgüter in der Betriebsphase als gering eingestuft. 1.3.
- Landschaftsbild: Flächeninanspruchnahme Die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme werden in der Bauphase und in der Betriebsphase insgesamt als gering eingestuft. Zerschneidung der Landschaft Die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Zerschneidung der Landschaft werden in der Bauphase und in der Betriebsphase insgesamt als gering eingestuft. Visuelle Störungen Im Untersuchungsraum (10 km-Radius um Windkraftanlagen) werden folgende Landschaftsteilräume abgegrenzt: Ladendorfer Hügelland (Projektstandort, NWZ, MWZ, FWZ), Gaweinstaler Hügelland (NWZ, MWZ, FWZ), Zayatalung (MWZ, FWZ), Altlichtenwarther Hügelland (MWZ, FWZ), Mistelbacher Hügelland (MWZ, FWZ) und Zistersdorfer Hügelland. Insgesamt werden mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. 1.
- Lichtverschmutzung und Luftfahrtbefeuerung Die Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen mittels Gefahrenfeuer W rot ist am höchsten Punkt des Turms auf dem Gondeldach sowie am Turm ca. auf halber Turmhöhe angebracht. Die Windkraftanlagen sind mindestens 1200 m von Siedlungen und Wohnbauland entfernt. Aus Erfahrung von anderen Windkraftprojekten kann angenommen werden, dass es durch die Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen zu keiner psychologischen Blendung in den nächstgelegenen Wohngebieten kommt. Eine Tageskennzeichnung durch Befeuerung ist nicht vorgesehen. Während der Bauphase kann es zeitweise zum Einsatz einer Baustellenbeleuchtung kommen. Die intensive Bauphase ist jedoch auf sieben Monate beschränkt und eine Baustellenbeleuchtung würde nur für wenige Stunden am Tag (Abendstunden) zum Einsatz kommen. 1.
- Biologische Vielfalt 1.5.
- Lärmeinwirkungen: Das Schutzgut Vögel und das Schutzgut Fledermäuse werden durch Lärmimmissionen beeinflusst. In der Bauphase treten im Zuge der Bauarbeiten Lärmimmissionen auf, wodurch Vögel und Fledermäuse beeinträchtigt werden. Die Lärmimmissionen treten nur punktuell und temporär auf, es kommt daher – wenn überhaupt – lediglich zu klein-flächigen und zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen von Lebensräumen, mit Ausnahme von Rotmilan und Wespenbussard. Im Zuge der Bauarbeiten können mäßige Eingriffsintensitäten in Horstnähe der beiden störungsempfindlichen Arten entstehen. Für das Schutzgut Fledermäuse werden hinsichtlich Lärmimmissionen keine Maßnahmen vorgeschlagen. Für das Schutzgut Vögel werden die von der Projektwerberin vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich Bauzeiteinschränkung als geeignet bewertet, um negativen Auswirkungen entgegenzuwirken. Bauarbeiten sind ausschließlich während der Tageszeit durchzuführen, und zwar zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang, um Lärmimissionen möglichst gering zu halten. Weitere Auflagen für den indirekten Lebensraumverlust von Fledermäusen werden unter Risikofaktor 32 behandelt. Unter Einbezug der Auflagen im Anhang verbleibt das Schutzgut Fledermäuse betreffend die Einwirkung durch Lärmimmissionen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein. Unter Einbezug der in der Einlage D.03.07 Tiere, Pflanzen, Lebensräume der Einreich-unterlagen dargelegten Maßnahmen verbleibt das Schutzgut Vögel mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein. 1.5.
- Schattenwurf: Das Schutzgut Vögel wird durch Schattenwurf und andere optisch bedingte Störwirkungen im Umkreis der WKA beeinflusst. Aufgrund der Lage der geplanten WKA-Standorte betrifft das vor allem Brutvogelarten der offenen Kulturlandschaft. Allerdings stehen nur jeweils kleine Bereiche potenzieller Lebensräume unter dem Einfluss des geplanten Vorhabens. Das Schutzgut Vögel verbleibt hinsichtlich Schattenwurfs und anderer optischer Störwirkungen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein. Hinsichtlich Schattenwurfs werden für das Schutzgut Vögel keine Maßnahmen vorgeschlagen. 1.5.
- Flächeninanspruchnahme: Durch das Vorhaben werden wertvolle Flächen durch Flächeninanspruchnahme ohne Berücksichtigung von Maßnahmen gem. Maßnahmenliste der Projektweberin und zusätzlich vorgeschlagener Auflagen temporär oder dauerhaft zerstört. Durch das Vorhaben werden weder Kleinklima noch Oberflächenform maßgeblich gestört. Der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit von Fledermäusen und anderen Säugetieren, Amphibien und Reptilien sowie wertgebende Biotoptypen mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten werden ohne Berücksichtigung von Maßnahmen
der Maßnahmenliste der Projektwerberin sowie zusätzlich vorgeschlagener Auflagen maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet. Ebenso wird der Lebensraum von Fledermäusen sowie weiterer Tier- und Pflanzenarten bzw. Lebensraumtypen maßgeblich beeinträchtigt. Das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt wird durch das Vorhaben nicht maßgeblich gestört. Das Vorhaben liegt in keinem Europaschutzgebiet. Eine Beeinträchtigung der umliegenden Schutzgebiete kann aufgrund der Entfernung und der Art des Vorhabens ausgeschlossen werden. Die nächstgelegene FFH-Gebietserweiterung „Weinviertler Klippenzone“ (Schricker Wald, Gemeindeleiten) befindet sich zwar in etwa 25 Metern Entfernung, liegt jedoch außerhalb des direkten Projektbereichs. Der „Wildtier-Wanderkorridor“ verläuft innerhalb des Planungsgebiets, eine erhebliche Beeinträchtigung ist jedoch nicht zu erwarten. Weitere Teilgebiete der „Weinviertler Klippenzone“, in dem auch Fledermäuse als Schutzgüter gelistet sind, befinden sich in einer Entfernung ab etwa 6,7 Kilometern. Es sind vor allem kleinräumig jagende Fledermäuse als Schutzgüter geführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung auf Fledermäuse ist aufgrund dieser großen Distanz nicht zu erwarten. Das nächstgelegene FFH-Teilgebiet sowie das Landschafts-schutzgebiet „Steinbergwald“ liegen in rund 8,1 Kilometern Entfernung. Das Naturdenkmal „Zaya-Wiesen“ liegt etwa 3,6 Kilometer vom Vorhaben entfernt. Das Landschaftsschutzgebiet sowie der Naturpark „Leiser Berge“ befinden sich ca. 8,9 Kilometer entfernt. Darüber hinaus sind das FFH- und Vogelschutzgebiet „March-Thaya-Auen“, das Landschaftsschutz- und Ramsargebiet „Donau-March-Thaya-Auen“, der „Alpen-Karpaten Korridor“ sowie darin liegende Naturschutzgebiete rund 14,8 Kilometer entfernt. Mehrere Naturdenkmäler, darunter vor allem Einzelbäume und Baumalleen, befinden sich ab einer Entfernung von ca. 1,5 Kilometern. Alle weiteren Schutzgebiete liegen mehr als 15 Kilometer vom Vorhabensstandort entfernt. 1.5.
- Artenschutzprüfung: Es sind keine geschützten Pflanzenarten vom Vorhaben betroffen. Unter Einbezug der in der Einlage D.03.07 Tiere, Pflanzen, Lebensräume der Einreich-unterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der zusätzlich vorgeschlagenen Auflagen verbleiben die Schutzgüter Pflanzen und Lebensräume, Insekten, Amphibien und Reptilien sowie Fledermäuse und Vögel hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein. 1.5.
- Zerschneidung der Landschaft inkl. Kollisionsrisiko: Das Schutzgut Vögel und das Schutzgut Fledermäuse werden während der Betriebsphase durch Kollisionen beeinträchtigt. Die Konfliktintensität des geplanten Vorhabens hinsichtlich Kollisionen wird für das Schutzgut Fledermäuse als sehr hoch bewertet. Der naturschutzfachlich relevante Tatbestand des Tötens kann bei den Fledermäusen nicht ausgeschlossen werden. Beim Schutzgut Vögel ergeben sich hohe Eingriffserheblichkeiten, das Kollisionsrisiko gegenüber dem Ist-Zustand wird jedoch nicht signifikant erhöht. Die von der Projektwerberin vorgeschlagenen Maßnahmen reichen nicht aus, um negative Auswirkungen des geplanten Vorhabens in ausreichendem Maß zu reduzieren. Für das Schutzgut Fledermäuse wird bei der Berechnung des fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmus eine Anpassung des Schwellenwerts an getötete Individuen vorgeschlagen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit des Abschaltalgorithmus wird ein Kollisionsmonitoring vorgeschlagen. Für das Schutzgut Vögel werden die von Seiten der Projektwerberin vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich Bewirtschaftungsauflagen präzisiert. Unter Einbezug der in der Einlage D.03.07 Tiere, Pflanzen, Lebensräume dargelegten Maßnahmen sowie der zusätzlich vorgeschlagenen Auflagen verbleibt das Schutzgut Fledermäuse mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. Unter Einbezug der in der Einlage D.03.07 Tiere, Pflanzen, Lebensräume dargelegten Maßnahmen sowie der zusätzlich vorgeschlagenen Auflagen verbleibt das Schutzgut Vögel mit mäßigen vorhabensbedingten Auswirkungen. 1.5.
- Visuelle Störungen: Für das Schutzgut Vögel sind Beeinträchtigungen durch visuelle Störungen sowohl während der Bau- als auch während der Betriebsphase nicht ausgeschlossen. Für das Schutzgut Vögel bringen die Beeinträchtigungen nur geringe vorhabensbedingte Auswirkungen mit sich. Für das Schutzgut Fledermäuse sind Beeinträchtigungen durch visuelle Störungen während der Bauphase nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich visueller Störungen (Licht) werden von der Projektwerberin keine Maßnahmen vorgeschlagen. Eine nächtliche Beleuchtung der Baustelle ist zu unterlassen. Unter Einbezug der Auflage BV_17 verbleibt das Schutzgut Fledermäuse betreffend der Einwirkung durch visuelle Störungen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein. Das Schutzgut Vögel verbleibt hinsichtlich der Störung durch Licht mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein. 1.
- Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau: Teil des Vorhabens ist auch der Abbau eines Teiles des Bestandwindparks inkl. der Nebenanlagen sowie der bestehenden Kranstellflächen. Der Abbau dieser Anlagen beginnt mit dem kontrollierten Absaugen der wesentlichen Betriebsöle, der Überprüfung der gesamten Anlage und der Vorbereitung für die Demontage. Mittels geeigneten Krans werden die Rotorblätter, die Gondel und die einzelnen Turmteile durch geschultes Demontagepersonal nacheinander rückgebaut. Die Anlagenteile sowie die Stahlsektion des Turms und Rotorblätter werden auf dafür vorgesehenen LKWs bzw. mit Sondertransporten abtransportiert und einer Entsorgung entsprechend dem Stand der Technik zugeführt oder es erfolgt ein Recycling und Weiterverkauf der Materialen. Die Betonsektionen der Türme werden nach Stand der Technik abgebaut. Die Fundamente werden nach der Abtragung der Anlagen oberflächlich abgeschremmt (bis zu 1 m unterhalb der Geländeoberkante). Darunter bleibt das Fundament erhalten, der verbleibende Fundamentblock wird dabei aufgebrochen und für das Wasser durchlässig gemacht. Obenauf wird naturnahes Aushubmaterial, welches durch den Bau der neuen Fundamente anfällt, aufgetragen bzw. falls notwendig, entsprechendes Erdmaterial angeführt und die Fläche steht wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Für den Abbruch der bestehenden Windkraftanlagen ist vor Baubeginn ein Abbruchkonzept, inkl. Abfallnachweiskonzept
Abfallnachweisverordnung zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Die Entsorgung der Abbruchmaterialien hat nachweislich zu erfolgen. Die Nachweise und Bestätigungen über die fachgerechte Entsorgung sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. 1.
- Zur Umwelthygiene: 1.7.
- Bauphase Aufgrund der zeitlichen Begrenztheit der Einwirkung, aufgrund der (absolute) Höhe der einwirkenden Schallpegel und aufgrund der Tatsache, dass sich die Lärmquellen durchwegs in weiter Entfernung zur Wohnbebauung befinden, ist jedenfalls der Schluss zulässig, dass der Baulärm als nicht besonders störend zu charakterisieren ist. Der gegenständlich zu erwartende Baulärm ist als nicht erheblich belästigend für die Wohnnachbarschaft zu beurteilen. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht nicht. 1.7.
- Betriebsphase Der zu erwartende Betriebslärm des gegenständlichen Windparks unterschreitet den Basispegel der windbedingten Umgebungsgeräuschsituation weitestgehend. Daher ist von keiner besonderen Auffälligkeit des gegenständlichen Betriebslärms auszugehen ist. Eine Wahrnehmbarkeit leiser windparkspezifischer Geräusche ist im Bereich der dem Windpark am nächsten liegenden Immissionspunkte in ruhigen Abend- und Nachtstunden aber möglich. Eine Gefahr für die Gesundheit der nächsten Wohnnachbarn besteht nicht, erheblich belästigende Einwirkungen sind nicht zu befürchten. 1.7.
- Schattenwurf Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn in bestehenden Siedlungsgebieten wird durch Schattenwurf nicht beeinträchtigt. Erhebliche Belästigungen sind ausgeschlossen, wenn der Grenzwert von 30 Stunden pro Jahr und der Grenzwert von 30 Minuten pro Tag eingehalten wird, was bedeutet, dass an maximal 8 Stunden pro Jahr eine Verschattung bei Berücksichtigung der tatsächlichen Sonneneinstrahlung auftritt und an maximal 30 Minuten pro Tag.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Vorhaben Die Feststellungen zum Vorhaben folgen bereits aus dem angefochtenen Bescheid, im Besonderen aus der Vorhabensbeschreibung (angefochtener Bescheid, S. 49ff) und sind unstrittig. 2.
- Zu Boden und Fläche Die Feststellungen folgen schlüssig und nachvollziehbar aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Teilgutachten Agrartechnik/Boden des Behördenverfahrens vom 06.05.2025, dem die Beschwerdeführerin weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. 2.
- Zu Ortsbild, Landschaft und Landschaftsbild: 2.3.
- Die Feststellungen folgen aus den schlüssigen und nachvollziehbaren, von der Beschwerdeführerin nur pauschal und allgemein angezweifelten Ergebnissen des Teilgutachtens Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild des Behördenverfahrens vom 30.05.2025 (Pkt. 4.
- Ortsbild). 2.3.
- Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den detaillierten und schlüssigen Angaben im Teilgutachten Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild des Behördenverfahrens (Pkt. 4.2.). 2.3.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den detaillierten und schlüssigen Angaben im Teilgutachten Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild des Behördenverfahrens (Pkt. 4.3.). 2.3.
- Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem genannten Teilgutachten vom 30.05.2025 nicht konkret auseinandergesetzt und nicht begründet, welche Gutachtensergebnisse ihrer Ansicht nach aus welchen Gründen unschlüssig oder unrichtig wären. Sie tritt den Gutachtensergebnissen nicht anhand von konkreten Befunden oder konkret auf die Vorhabensspezifika bezogenen Schlussfolgerungen entgegen. Vielmehr beschränkt sie sich auf in Grundzügen bereits in anderen, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten, die beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen für Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild im Behördenverfahren oder an der Schlüssigkeit und Richtigkeit dessen Gutachtens zu erwecken vermögen. 2.
- Zu Lichtverschmutzung und Luftfahrtbefeuerung: Die Feststellungen ergeben sich klar aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Dokument der Projektwerberin (D.01.04.00-00 UVE-Einleitung und No-Impact-Statements, Pkt. 3.7 Licht), dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Den Gutachten der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen und der zusammenfassenden Bewertung sind keine gegenteiligen Ergebnisse zu entnehmen. Durch die vorzunehmende bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung werden die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen noch weiter reduziert. 2.
- Zu Biologische Vielfalt: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem umfassenden Teilgutachten Biologische Vielfalt des Behördenverfahrens vom 16.06.2025, dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Ihr nicht hinreichend konkretes Vorbringen zu „Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma“ vermag die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachtensergebnisse nicht zu erschüttern. 2.
- Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau: Die Feststellungen zum Abbau der Altanlagen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie den vorgeschriebenen Auflagen (S. 55). Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wird den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen
§ 1Abs.
1 und 2 AWG 2002 auch hinsichtlich des zukünftigen Rückbaus entsprochen und können die anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.Die Feststellungen zum Abbau der Altanlagen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie den vorgeschriebenen Auflagen (S. 55). Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wird den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen
Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 auch hinsichtlich des zukünftigen Rückbaus entsprochen und können die anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. 2.
- Zur Umwelthygiene: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem umfassenden Teilgutachten Umwelthygiene des Behördenverfahrens vom 22.05.2025, dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn in bestehenden Siedlungsgebieten wird durch die zu erwartenden Lärmimmissionen aus dem Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die als verbindlich anerkannten Richtwerte werden im konkreten Fall nicht überschritten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Beschwerdeführerin und zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin ist eine
§ 19Abs.
7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist
§ 9Abs.
1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so
§ 19Abs.
10 UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen.Die Beschwerdeführerin ist eine
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so
Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Daran vermag auch die Einschätzung der belangten Behörde, es seien keine Einwendungen im rechtlichen Sinn erhoben worden (angefochtener Bescheid, S. 116) nichts zu ändern. Dieser – auch in der Beschwerdebeantwortung vom 12.02.2026 (OZ 4) – dargelegten Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin hatte daher
§ 19Abs.
10 UVP-G 2000 im Behördenverfahren Parteistellung und war berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Die Beschwerdeführerin hatte daher
Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 im Behördenverfahren Parteistellung und war berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.10.2015, Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, waren sämtliche in der Beschwerde enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin umfasst sind, zu berücksichtigen und einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterziehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie [RL 2011/92/EU], wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.10.2015, Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, waren sämtliche in der Beschwerde enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin umfasst sind, zu berücksichtigen und einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterziehen vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der UVP-Richtlinie [RL 2011/92/EU], wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000]).
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Sie beginnt
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG mit dem Tag der Zustellung.
§ 44fAbs.
1 AVG gilt ein durch Edikt verlautbarter Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG gilt ein durch Edikt verlautbarter Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt. Der angefochtene Bescheid vom 02.12.2025 wurde mit Edikt vom 10.12.2025 kundgemacht (Behördenakt, ON 31). Die Beschwerde vom 20.01.2026 langte am 22.01.2026 bei der belangten Behörde ein; sie ist daher jedenfalls rechtzeitig, was auch von keiner Partei bestritten wurde. Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig. 3.
- Wesentliche Rechtsgrundlagen: 3.2.
- Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000): §§ 3 Abs. 1 bis 3, 3a Abs. 1 ,5, 17 Abs. 1 bis 6, 19, 39, 40 und 46 Abs. 29 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) lauten auszugsweise:Paragraphen 3, Absatz eins bis 3, 3 a Absatz eins, ,5, 17 Absatz eins bis 6, 19, 39, 40 und 46 Absatz 29, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) lauten auszugsweise: Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1. […] Änderungen § 3a.
(1)Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben,
- die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
- für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
- für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. […] Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung § 5.
(1)Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das
§§ 3
oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5,
(1)Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das
Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2)Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen
Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin
§ 13Abs.
3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige
§ 4
ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie
§ 6Abs.
2 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.
(2)Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen
Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige
Paragraph 4, ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie
Paragraph 6, Absatz 2, erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.
(3)Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden
§ 2Abs.
1 Z 1 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
(3)Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
(4)Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.
(5)Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
(6)Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
(7)Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.
(7)Ergänzend zu Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach Paragraph 10,, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist. Entscheidung § 17.
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17,
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2)Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
- a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
- b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für
§ 4
Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen
Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für
Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen
Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.
(3)Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen
§ 64des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(3)Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen
Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5)Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
(5a)Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung
§ 18bzu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.
(5a)Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung
Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.
(6)In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens
§ 18bkönnen die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(6)In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens
Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden. Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben […] 7. Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden und7. Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden und […] Behörden und Zuständigkeit § 39.
(1)Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den
§ 5Abs.
1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen
18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren
§ 45
, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.Paragraph 39,
(1)Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den
Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen
18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren
Paragraph 45,, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2)In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung
§ 3Abs.
7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren
§ 4
oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung
§ 5
. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten
Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.
(2)In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung
Paragraph 3, Absatz 7,, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren
Paragraph 4, oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung
Paragraph 5, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten
Absatz eins, die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in Paragraph 21, bezeichneten Zeitpunkt.
(3)Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.
(3)Bescheide, die entgegen Paragraph 3, Absatz 6, erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.
(4)Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren
§ 3Abs.
7 die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach § 3 Abs. 7 Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.
(4)Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (Paragraph 3, Absatz 7,) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören. Rechtsmittelverfahren § 40.
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40,
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5,
(3)In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(3)In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
- Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
- Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
- Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
- Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5)Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.
(5)Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.
(6)Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7)Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.
(7)Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen. Anhang 1 lautet auszugsweise: Der Anhang enthält die
§ 3
UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die
Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. Z 6 lit. a UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000 lautet auszugsweise: Z 6Ziffer 6 a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW; b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW; c) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW. 3.2.2. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000): §§ 4 und 7 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise:Paragraphen 4 und 7 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise: § 4Paragraph 4 Anwendungsbereich
(1)Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen. […] § 7Paragraph 7 Bewilligungspflicht
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
- die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
- die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
- Abgrabungen oder Anschüttungen, - die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, - die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und - durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen - in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie - kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
- die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
- das Landschaftsbild,
- der Erholungswert der Landschaft oder
- die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
- eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
- der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
- der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
- eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: - die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, - der Erlag einer Sicherheitsleistung, - die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie - Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5)Von der Bewilligungspflicht
Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
(5)Von der Bewilligungspflicht
Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
- Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
- Bringungsanlagen
§ 4des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl.
6620;2. Bringungsanlagen
Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;
- wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
- Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;
- Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;
- Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen. 3.2.
- Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG): §§ 17, 17a und 18 des Bundesgesetzes über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG) lauten auszugsweise:Paragraphen 17, 17 a und 18 des Bundesgesetzes über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG) lauten auszugsweise: Rodung § 17.
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden. Anmeldepflichtige Rodung § 17a.
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wennParagraph 17 a,
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
- die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
- der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
- der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
- die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
- die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(3)Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden. Rodungsbewilligung; Vorschreibungen § 18.
(1)Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danachParagraph 18,
(1)Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
- ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
- die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
- Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(2)In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3)Ist eine Vorschreibung
Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(3)Ist eine Vorschreibung
Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(4)Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5)Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(5)Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.
(6)Zur Sicherung
- der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder
- der Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
- der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs.
- der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4 kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7)Es gelten
- sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
- die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.
- die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses. 3.2.
- Bundesgesetz vom
- Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG): §§ 85, 91, 94, 96b und 123a des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG) lauten auszugsweise:Paragraphen 85, 91, 94, 96 b und 123 a des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG) lauten auszugsweise: Luftfahrthindernisse Begriffsbestimmung § 85.
(1)Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind LuftfahrthindernisseParagraph 85,
(1)Innerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse
- Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und dergleichen sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und
- Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen. Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.Ein in der Ziffer eins, genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (Paragraph 87,) bezeichneten Flächen durchragt.
(2)Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
(2)Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
- 100 m beträgt oder übersteigt oder
- 30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.
- 30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (Paragraph 88, Absatz 2,) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.
(3)Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die 1. eine Bundesstraße
Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, überqueren oder1. eine Bundesstraße
Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, überqueren oder 2. sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.
(4)Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 2 umschriebenen Gebiete festzulegen.
(4)Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Absatz 3, Ziffer 2, umschriebenen Gebiete festzulegen. Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen § 91. Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der
§ 93
zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.Paragraph 91, Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 85, Absatz 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 91 a,, nur mit Bewilligung der
Paragraph 93, zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung § 94.
(1)Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der
Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Paragraph 94,
(1)Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der
Absatz 2, zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2)Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes (§ 85 Abs. 1) befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen be