RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW121 2318570-1 Spruch, W121 2318570-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom XXXX gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, es jedoch ablehne, der Arbeitsvermittlung des AMS zur Verfügung zu stehen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom römisch 40 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, es jedoch ablehne, der Arbeitsvermittlung des AMS zur Verfügung zu stehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab begründend im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das rechtsstaatliche Prinzip verletzt und Willkür ausgeübt habe, da sie das Gesetz, konkret § 9 Abs. 1 AlVG, grob unrichtig ausgelegt habe. Die zur Entscheidung führenden Gründe im bekämpften Bescheid würden keine Deckung im Akt finden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab begründend im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das rechtsstaatliche Prinzip verletzt und Willkür ausgeübt habe, da sie das Gesetz, konkret Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, grob unrichtig ausgelegt habe. Die zur Entscheidung führenden Gründe im bekämpften Bescheid würden keine Deckung im Akt finden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und führte insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bereits in den Anträgen vom XXXX und vom XXXX die Streichung der Passage „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ vorgenommen habe. Am XXXX habe der Beschwerdeführer erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt und auf diesem Antragsformular auf Seite 4 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ neuerlich gestrichen bzw. geschwärzt. Aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers und seinen Angaben in den Antragsformularen gegenüber dem AMS sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung durch das AMS als illegal erachte und er das AMS ersuche, von der „gesetzlich untersagten Arbeitsvermittlung […] Abstand zu nehmen“. Seinen im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung sowie im Rahmen seiner jahrelangen Betreuung getätigten Aussagen und Handlungen sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass er die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 – 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (im Folgenden: AMFG) und die damit verbundenen Befugnisse des Arbeitsmarktservice nicht anerkennen wolle. Es bestehe aufgrund der fortgesetzten Angabe, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen, kein Zweifel daran, dass Arbeitswilligkeit auch weiterhin nicht gegeben bzw. generell von einer mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und führte insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bereits in den Anträgen vom römisch 40 und vom römisch 40 die Streichung der Passage „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ vorgenommen habe. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt und auf diesem Antragsformular auf Seite 4 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ neuerlich gestrichen bzw. geschwärzt. Aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers und seinen Angaben in den Antragsformularen gegenüber dem AMS sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung durch das AMS als illegal erachte und er das AMS ersuche, von der „gesetzlich untersagten Arbeitsvermittlung […] Abstand zu nehmen“. Seinen im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung sowie im Rahmen seiner jahrelangen Betreuung getätigten Aussagen und Handlungen sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass er die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 2, – 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (im Folgenden: AMFG) und die damit verbundenen Befugnisse des Arbeitsmarktservice nicht anerkennen wolle. Es bestehe aufgrund der fortgesetzten Angabe, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen, kein Zweifel daran, dass Arbeitswilligkeit auch weiterhin nicht gegeben bzw. generell von einer mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllte zuletzt am XXXX die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und bezieht seither mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem XXXX steht er – unterbrochen durch ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vom XXXX bis XXXX – in Bezug von Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer erfüllte zuletzt am römisch 40 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und bezieht seither mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem römisch 40 steht er – unterbrochen durch ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vom römisch 40 bis römisch 40 – in Bezug von Notstandshilfe. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe. Im Antragsformular strich bzw. schwärzte der Beschwerdeführer auf Seite 4 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe. Im Antragsformular strich bzw. schwärzte der Beschwerdeführer auf Seite 4 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ Gegen den ergangenen Bescheid (Zl. XXXX ) betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ist ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Gegen den ergangenen Bescheid (Zl. römisch 40 ) betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 ist ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim AMS erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe. Im diesbezüglichen verfahrensgegenständlichen Antragsformular strich bzw. schwärzte der Beschwerdeführer erneut auf Seite 4 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe. Im diesbezüglichen verfahrensgegenständlichen Antragsformular strich bzw. schwärzte der Beschwerdeführer erneut auf Seite 4 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, dem AMS zum Zwecke der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen. Er ist nicht bereit, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den Bezügen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers sowie, dass er seither keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung sowie dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Eine zwischenzeitige Beschäftigung hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet. Die Feststellungen zur Beantragung der Zuerkennung von Notstandshilfe vom XXXX des Beschwerdeführers, dem Inhalt des diesbezüglichen Antragsformulars und der Ablehnung jenes Antrages mangels Arbeitswilligkeit sowie, dass ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig ist, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellungen zur Beantragung der Zuerkennung von Notstandshilfe vom römisch 40 des Beschwerdeführers, dem Inhalt des diesbezüglichen Antragsformulars und der Ablehnung jenes Antrages mangels Arbeitswilligkeit sowie, dass ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig ist, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Geltendmachung XXXX liegt im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. Aus diesem ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer auf Seite 4 dieses Antrages den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ (erneut) geschwärzt hat. Es war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend den gegenständlichen Antrag durch das bewusste Entfernen der genannten Passage zum Ausdruck gebracht hat, dem AMS nicht zum Zwecke einer Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen. Er hat (wiederholt) seine Haltung, der Arbeitsvermittlung des AMS nicht zur Verfügung zu stehen, deutlich zum Ausdruck gebracht.Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Geltendmachung römisch 40 liegt im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. Aus diesem ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer auf Seite 4 dieses Antrages den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ (erneut) geschwärzt hat. Es war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend den gegenständlichen Antrag durch das bewusste Entfernen der genannten Passage zum Ausdruck gebracht hat, dem AMS nicht zum Zwecke einer Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen. Er hat (wiederholt) seine Haltung, der Arbeitsvermittlung des AMS nicht zur Verfügung zu stehen, deutlich zum Ausdruck gebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] Abschnitt 3 Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 38 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. auch VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). 3.
- Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen vergleiche auch VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN).Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). 3.
- In diesem Sinne wurde bereits mit Bescheid des AMS vom XXXX der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX bis XXXX wegen einer nicht erfolgten Bewerbung ausgesprochen und im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVwG vom XXXX , GZ: XXXX ). Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der Beschwerdeführer eine noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängige außerordentliche Revision.3.
- In diesem Sinne wurde bereits mit Bescheid des AMS vom römisch 40 der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 wegen einer nicht erfolgten Bewerbung ausgesprochen und im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ). Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der Beschwerdeführer eine noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängige außerordentliche Revision. Weiters beantragte der Beschwerdeführer am XXXX die Zuerkennung von Notstandshilfe und strich bzw. schwärzte im Antragsformular auf Seite 4 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“. Gegen den ergangenen Bescheid (Zl. XXXX ) betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ist ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Weiters beantragte der Beschwerdeführer am römisch 40 die Zuerkennung von Notstandshilfe und strich bzw. schwärzte im Antragsformular auf Seite 4 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“. Gegen den ergangenen Bescheid (Zl. römisch 40 ) betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 ist ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer erneut den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Darin hat er, wie festgestellt, erneut den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ geschwärzt (wie auch bereits in den o.g. Vorverfahren). Hierdurch hat der Beschwerdeführer erneut offenkundig zum Ausdruck gebracht, nicht bereit zu sein, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer erneut den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Darin hat er, wie festgestellt, erneut den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ geschwärzt (wie auch bereits in den o.g. Vorverfahren). Hierdurch hat der Beschwerdeführer erneut offenkundig zum Ausdruck gebracht, nicht bereit zu sein, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen. Ungeachtet der bereits aus diesem Grund zu verneinenden Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die Leistung bereits wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde, eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033, mwN). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064, mwN).Ungeachtet der bereits aus diesem Grund zu verneinenden Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die Leistung bereits wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde, eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können vergleiche VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033, mwN). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064, mwN). Der Beschwerdeführer hat jedoch weder tatsächlich eine Beschäftigung angetreten noch sonstige nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung behauptet oder nachgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, 2008/08/0013, überdies festgehalten hat, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich ein Beschwerdeführer, dem als Notstandshilfebezieher der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in seinem früheren Tätigkeitsbereich liegt. Diese eine Sanktion gemäß § 10 AlVG betreffenden Überlegungen sind auch auf Fälle zu übertragen, wie den vorliegenden.Der Beschwerdeführer hat jedoch weder tatsächlich eine Beschäftigung angetreten noch sonstige nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung behauptet oder nachgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, 2008/08/0013, überdies festgehalten hat, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich ein Beschwerdeführer, dem als Notstandshilfebezieher der Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in seinem früheren Tätigkeitsbereich liegt. Diese eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG betreffenden Überlegungen sind auch auf Fälle zu übertragen, wie den vorliegenden. Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben und ihre rechtliche Beurteilung auf die geltende Gesetzeslage, insbesondere auf § 9 AlVG sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt. Eine unsachliche oder willkürliche Gesetzesanwendung ist somit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Auslegung des § 9 Abs. 1 AlVG durch die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitswilligkeit nur dann vorliegt, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle gesetzlich geforderten Obliegenheiten – insbesondere die Annahme zumutbarer Beschäftigungen und die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des AMS – zu erfüllen (vgl. VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169). Insoweit ist auch eine vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips nicht erkennbar.Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben und ihre rechtliche Beurteilung auf die geltende Gesetzeslage, insbesondere auf Paragraph 9, AlVG sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt. Eine unsachliche oder willkürliche Gesetzesanwendung ist somit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG durch die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitswilligkeit nur dann vorliegt, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle gesetzlich geforderten Obliegenheiten – insbesondere die Annahme zumutbarer Beschäftigungen und die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des AMS – zu erfüllen vergleiche VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169). Insoweit ist auch eine vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips nicht erkennbar. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme einer näher bezeichneten Person ist zunächst festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096; 08.01.2015, Ra 2014/08/0064). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Gegenständlich war eine (wiedererlangte) Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Antrag vom XXXX hat er offenkundig (weiterhin) zum Ausdruck gebracht, dem AMS zum Zwecke einer Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung zu stehen, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme der genannten Mitarbeiterin des AMS unterbleiben konnte.Gegenständlich war eine (wiedererlangte) Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Antrag vom römisch 40 hat er offenkundig (weiterhin) zum Ausdruck gebracht, dem AMS zum Zwecke einer Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung zu stehen, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme der genannten Mitarbeiterin des AMS unterbleiben konnte. Angesichts der getroffenen Feststellungen kann somit nicht von einer Arbeitswilligkeit bzw. Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat dem Antrag auf Notstandshilfe vom XXXX sohin zu Recht mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.Die belangte Behörde hat dem Antrag auf Notstandshilfe vom römisch 40 sohin zu Recht mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2318570.1.00