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{'item': 'W128 2294179-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW128 2294179-1 Spruch, W128 2294179-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 12.03.2026 mündlich verkündeten Erkenn

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. 1330876005/223401040,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 25.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Syrien aufgrund der anhaltenden Kriegssituation verlassen zu haben. Für ihn bestehe in Syrien keine Zukunft und er habe Angst dorthin zurückzukehren. Außerdem plane der Beschwerdeführer, seine Familie

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zuholen.

  1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Seine Eltern (Vater XXXX ) (Mutter XXXX ) und seine beiden Geschwister würden im gemeinsamen Familienhaus in seiner Heimatregion leben. Der Vater sei an der syrisch-irakischen Grenze als Busfahrer tätig und transportiere Personen über den Grenzübergang. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe in Syrien vier Jahre die Schule besucht und sei aber nicht berufstätig gewesen. Gelebt habe der Beschwerdeführer im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX . Der Beschwerdeführer habe Syrien letztmalig im Sommer 2022 illegal verlassen. Bei seiner Ausreise aus Syrien sei er sowohl von den kurdischen Milizen als auch von der FSA kontrolliert worden. Bei den Kontrollen habe es keine Probleme gegeben.
  2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Seine Eltern (Vater römisch 40 ) (Mutter römisch 40 ) und seine beiden Geschwister würden im gemeinsamen Familienhaus in seiner Heimatregion leben. Der Vater sei an der syrisch-irakischen Grenze als Busfahrer tätig und transportiere Personen über den Grenzübergang. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe in Syrien vier Jahre die Schule besucht und sei aber nicht berufstätig gewesen. Gelebt habe der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe Syrien letztmalig im Sommer 2022 illegal verlassen. Bei seiner Ausreise aus Syrien sei er sowohl von den kurdischen Milizen als auch von der FSA kontrolliert worden. Bei den Kontrollen habe es keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der ungewissen Zukunft des Landes verlassen und habe für ein weiteres Leben in seinem Heimatland keine Perspektive mehr gesehen. Außerdem seien einige seiner Freunde bereits für die kurdischen Streitkräfte rekrutiert worden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihm das gleiche Schicksal drohen würde. Für die Ableistung des Grundwehrdienstes sei er damals zu jung gewesen. Er habe auch weder von der syrischen Regierung noch von den kurdischen Milizen einen Einberufungsbefehl erhalten. Er sei zudem zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Seine in Syrien lebende Familie habe man nie bedroht. Jedoch habe der Beschwerdeführer Angst, sowohl von den kurdischen Milizen als auch von der syrischen Regierung bei einer Rückkehr aufgegriffen zu werden.
  3. In seiner Stellungnahme vom 29.11.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, aufgrund seines bald erreichten volljährigen Alters für die kurdische Selbstverteidigungspflicht einberufen zu werden. Die Möglichkeit, den kurdischen Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht abzuleisten, sei allgemein nicht möglich. Unabhängig davon handle es sich bei der kurdischen Autonomieverwaltung um keinen anerkannten Staat, weswegen sie kein Recht hätten, einen Wehrdienst

staatlichem Vorbild zu betreiben. Die zwangsweise Rekrutierung für die Selbstverteidigungskräfte und die damit im Zusammenhang stehende Gefängnisstrafe seien daher als Verfolgungshandlungen zu werten, ohne dass es darauf ankomme, ob die betroffene Person in einem aktiven Kampfgebiet eingesetzt werde und es zu Menschenrechtsverletzungen komme. Der Dienst bei den kurdischen Milizen werde mit Zwang durchgesetzt. Zudem würden Wehrpflichtige an Checkpoints ausfindig gemacht. Der Beschwerdeführer habe durch seine Flucht und die damit im Zusammenhang stehende Weigerung, den kurdischen Militärdienst abzuleisten, seine oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck gebracht.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer sei in Syrien zu keinem Zeitpunkt einer Rekrutierungsgefahr ausgesetzt gewesen. Bei sämtlichen Kontrollen durch Vertreter der kurdischen Milizen hätte der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Auch bei Kontrollen durch die FSA sei es zu keinen Schwierigkeiten gekommen. Weitere Gründe für eine asylrelevante Verfolgung in Syrien seien nicht gegeben. Weder war der Beschwerdeführer in Syrien politisch aktiv, noch sei er zu irgendeinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe auch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nie inhaftiert gewesen und hätte auch keine Verfolgungen aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit erlebt.
  3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
  4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt: Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr

Syrien der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner auf moralischer Überzeugung beruhenden Wehrdienstverweigerung einer Bestrafung ausgesetzt zu sein. Er wolle niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden. Somit würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

Syrien Gefahr laufen, in das Visier der kurdischen Milizen zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Verschiedenen Menschenrechtsorganisationen zufolge werde die kurdische Wehrpflicht auch mit Zwang und verhängten Haftstrafen durchgesetzt. Auch Kinder und Jugendliche seien von Rekrutierungskampagnen betroffen. Unabhängig davon entspreche der Wehrdienst bei der kurdischen Autonomieverwaltung nicht einem staatlichen Wehrdienst, weswegen rechtlich gesehen eine Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei vorliege.

  1. Mit Schreiben vom 21.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
  2. Mit Parteiengehör vom 07.04.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu übermitteln, um darzulegen, aus welchen Gründen er – im Hinblick auf die sich verändernde Lage in Syrien – weiterhin eine Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Gründe befürchtet.
  3. Mit Stellungnahme vom 10.04.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Situation in Syrien angesichts des Umsturzes des ehemaligen Assad-Regimes neu zu bewerten sei. Die nunmehr sich an der Macht befindliche HTS werde international als Terrororganisation gefürchtet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in Syrien ein striktes sunnitisch-islamisches Regime und keinen säkularen demokratischen Staat aufbauen würde. Zudem sei nicht absehbar, wie die neue syrische Regierung sich gegenüber der kurdischen Minderheit positionieren werde, insbesondere falls die syrische Regierung es anstrebe, die Kontrolle über das gesamte Herrschaftsgebiet zu erlangen. Außerdem sei es maßgeblich wahrscheinlich, dass aufgrund der wiederkehrenden Angriffe durch die türkischen Streitkräfte auf die kurdische Autonomieverwaltung von Seiten der Kurden ein hoher Bedarf an personellem

schub bestehe und die SDF ihre Militär- und Sicherheitskräfte verstärken würde. Für den Fall, dass die kurdischen Milizen es anstreben würden, die Kontrolle über das gesamte Herrschaftsgebiet zu übernehmen, würden sie ausreichend Streitkräfte für ihre Verteidigung benötigen. Derzeit seien Männer ab ihrem achtzehnten Lebensjahr verpflichtet, einen einjährigen Militärdienst abzuleisten. Eine darauffolgende Entlassung ohne Angabe von Gründen werde nicht genehmigt.

  1. Mit Schreiben eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, nunmehr von der BBU GmbH vertreten zu werden.
  2. Am 12.03.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher am Ende das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
  3. Am 13.03.2026 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 12.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum Beschwerdeführer Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Kurdisch und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er wurde am XXXX in XXXX im Bezirk XXXX in XXXX geboren. Dieser Ort ist seine Heimatregion, da der Beschwerdeführer dort die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat. Seine Heimatstadt befindet sich unter der Kontrolle der kurdischen Milizen (siehe https://syria.liveuamap.com, Stand 12.03.2026; unverändert am 20.04.2026). Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien vier Jahre die Grundschule, erlernte jedoch keinen Beruf. Einer Erwerbstätigkeit ging er in Syrien ebenfalls nicht

. In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer seit Ende Februar 2026 in einem chinesischen Restaurant in Wien XXXX . Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Kurdisch und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Bezirk römisch 40 in römisch 40 geboren. Dieser Ort ist seine Heimatregion, da der Beschwerdeführer dort die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat. Seine Heimatstadt befindet sich unter der Kontrolle der kurdischen Milizen (siehe https://syria.liveuamap.com, Stand 12.03.2026; unverändert am 20.04.2026). Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien vier Jahre die Grundschule, erlernte jedoch keinen Beruf. Einer Erwerbstätigkeit ging er in Syrien ebenfalls nicht

. In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer seit Ende Februar 2026 in einem chinesischen Restaurant in Wien römisch 40 . Die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet sich in der Provinz XXXX , konkret in der Ortschaft XXXX . Dieser Ort befindet sich in der Provinz XXXX . Die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet sich in der Provinz römisch 40 , konkret in der Ortschaft römisch 40 . Dieser Ort befindet sich in der Provinz römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben und seine Mutter sowie sein Bruder Ali und seine Schwester Leyla leben

wie vor in XXXX im Gouvernement XXXX . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben und seine Mutter sowie sein Bruder Ali und seine Schwester Leyla leben

wie vor in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Der Beschwerdeführer verließ Syrien letztmalig im Jahr 2022 und reiste im Oktober 2022 in Österreich ein, wo er am 25.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und gesund. 1.

  1. Zum Fluchtvorbringen Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung oder sonstige Gefährdung durch die kurdischen Milizen oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Kurde durch etwaige die syrische Übergangsregierung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durch sonstige Akteure eine asylrelevante Verfolgung droht. 1.
  2. Zur hier relevanten Situation in Syrien: 1.3.
  3. Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen,

dem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert,

dem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016

dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet

islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). In der ersten Woche

der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken,

dem sie

dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen

der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land

Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage

dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen

der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land

Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage

dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025).

der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative

„Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden

dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025).

der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative

„Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden

dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025).

dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche

ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung

unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar

der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen

der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den

barländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte

eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen

Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung

wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen,

wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS

und

die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr,

Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück

Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr

Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 8. Mai 2025, S. 10 ff) 1.3.2. Wehr- und Reservedienst Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht

Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben,

dem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll

Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten

Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024).

der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTSAnführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025) Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).

dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTSAnführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025) Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (D NewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025). Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen

der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten

Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom

  1. Mai 2025, S. 139 ff) 1.3.
  2. Die Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist ein Bündnis lose verbundener Milizen, das von der Türkei unterstützt wird. Trotz ihrer formellen Eingliederung in das syrische Verteidigungsministerium operiert die Syrische Nationalarmee (SNA) weitgehend innerhalb ihrer ursprünglichen Strukturen und Kontrollgebiete weiter. Viele ihrer Fraktionen verfügen über unabhängige Finanzierungsquellen, vorwiegend durch türkische Finanzhilfe, und agieren weitgehend autonom vom Verteidigungsministerium.

dem Einsatz der Truppen der Übergangsregierung in Afrin im Februar 2025 haben die SNA-Fraktionen ihre Präsenz in der Region deutlich reduziert. Einige SNA-Einheiten sind auch westlich des Tishreen-Staudamms im Gouvernement Aleppo aktiv. Obwohl sie nominell in offizielle Armeedivisionen integriert sind, werden die SNA-Fraktionen in verschiedenen Teilen Syriens eingesetzt, insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Hama. Bestimmte Gruppierungen, wie die Suleiman-Shah-Brigade, üben erheblichen Einfluss aus. Ihre Autonomie spiegelt sich in der Häufigkeit und Schwere der ihnen zugeschriebenen Verstöße wider. Kommandeure der Staatlichen Nationalarmee (SNA), die in schwere Verstöße verwickelt waren, wurden in hohe Positionen innerhalb der militärischen Struktur der Regierung berufen. Die SNA hat zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen.

der Rückeroberung von Manbij im Gouvernement Aleppo bedrohte und beraubte die SNA-Zivilisten und erpresste von ihnen Bestechungsgelder und Wertgegenstände, um Kontrollpunkte passieren zu lassen. Sie verübte außerdem standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter an Zivilisten. Im Mai 2025 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen drei SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und die Sultan-Murad-Division – sowie deren Kommandeure aufgrund ihrer Beteiligung an gewalttätigen Vorfällen in Küstengebieten im März

  1. Seit Ende März Bis 2025 haben die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) von Kampfhandlungen abgesehen. (EUAA Country Guidance vom Dezember vom 02.12.2025, S. 23 ff) 1.3.
  2. Kurden Dieses Profil bezieht sich auf Kurden, einschließlich Mitglieder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)/YPG und Personen, die im Verdacht stehen, mit der SDF/YPG zusammenzuarbeiten. Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in Syrien mit einer geschätzten Bevölkerungszahl von 2 bis 2,5 Millionen, was bis zu 10 % der Vorkriegsbevölkerung des Landes von 23 Millionen entspricht. Sie konzentrieren sich in den Regionen Afrin, Kobani und Jazira, Stadtteilen von Aleppo und Damaskus sowie, in geringerem Maße, in einigen Bezirken der Stadt Raqqa. Das Abkommen zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Übergangsregierung vom März 2025 versprach staatenlosen Kurden das Recht auf Staatsbürgerschaft und andere verfassungsmäßige Rechte sowie Kurden im Allgemeinen das Recht, die kurdische Sprache zu verwenden und zu lehren. Vertriebene sollten in ihre Heimat zurückkehren können. Das Abkommen wurde bisher nicht umgesetzt. Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung? Einige Handlungen, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Hinrichtung, Tötung, Folter, willkürliche Verhaftungen, illegale Inhaftierung, Entführung, Verschwindenlassen und Vertreibung. Genauer gesagt, sind Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA) in schwere Menschenrechtsverletzungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten, insbesondere in Teilen des Gouvernements Aleppo, verwickelt. Dazu gehören willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen, die aus von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten einreisen, oft unter fadenscheinigen Vorwürfen wie der angeblichen Zugehörigkeit zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), den SDF oder der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES). Infolgedessen wurden zahlreiche Personen festgenommen und inhaftiert. Einige Handlungen, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Hinrichtung, Tötung, Folter, willkürliche Verhaftungen, illegale Inhaftierung, Entführung, Verschwindenlassen und Vertreibung. Kurden befinden sich weiterhin in Haftanstalten der SNA. Auch in den von der SNA kontrollierten Gebieten des Gouvernements Aleppo kam es zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen „ethnischer Zugehörigkeit“. Berichten zufolge wurden zudem standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen und Folter an Personen verübt, die den SDF, der YPG oder Asayish angehören. Darüber hinaus kommt es immer wieder vor, dass die Übergangsregierung Personen festnimmt, die der Zusammenarbeit mit den SDF beschuldigt werden. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) weiterhin in der Lage, Angriffe gegen Mitglieder und mit den SDF/YPG verbundene Personen durchzuführen. Die Schwere und/oder Wiederholbarkeit anderer Handlungen, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, und ob diese als Folge einer Anhäufung verschiedener Maßnahmen auftreten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Genauer gesagt, sollen Kämpfer der SNA

der Rückeroberung von Manbij von den SDF-Zivilisten an Kontrollpunkten bedroht, ausgeraubt und erpresst haben. Die SNA wurde außerdem beschuldigt, Binnenvertriebene an der Rückkehr in ihre Häuser oder deren Inbesitznahme zu hindern, sie zu erpressen oder ihr Eigentum zu beschlagnahmen. Kurden, die

Nord-Aleppo zurückkehrten, wurden zudem fortwährend der Zugang zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen verweigert. Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko? Kurden aus Gebieten unter der Kontrolle der SNA sind besonders gefährdet, insbesondere jene, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten zurückkehren. Kurden sind in den von der SNA kontrollierten Gebieten schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, oft unter fadenscheinigen Vorwänden und aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Kurden aus Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsregierung wären einem Risiko ausgesetzt, wenn der Verdacht bestünde, Verbindungen zur SDF zu haben, da dokumentierte Fälle auf Verhaftungen aufgrund solcher angeblicher Zugehörigkeiten hindeuten. Kurden aus Gebieten, die im Einflussbereich des IS liegen, wären einem Risiko ausgesetzt, wenn der Verdacht bestünde, dass sie Verbindungen zu den SDF hätten, da der IS in der Lage sei, Angriffe durchzuführen und Personen aufgrund solcher angeblicher Zugehörigkeiten ins Visier zu nehmen. Schritt 3: Gibt es einen Grund für Verfolgung? Wenn bei einem Antragsteller dieser Kategorie eine begründete Furcht vor Verfolgung

gewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an seiner Rasse und/oder Nationalität, da Kurden eine eigenständige ethnische Gruppe darstellen. Die (unterstellte) politische Meinung ist auch im Falle einer Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen Zugehörigkeit zu SDF/YPG/DAANES relevant. (EUAA Country Guidance vom Dezember 2025, S. 41 ff) 1.3.

  1. Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Auslöser waren das Auslaufen einer von der Übergangsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen (DW,
  2. Jänner 2026). Kämpfe in Aleppo und Vertreibung der Zivilbevölkerung Anfang Jänner kam es in den überwiegend kurdisch bewohnten Stadtteilen Scheich Maqsoud und Aschrafieh in Aleppo zu intensiven Kämpfen zwischen Regierungstruppen, regierungsnahen Milizen und SDF-nahen Kräften (MEI,
  3. Jänner 2026). Am
  4. Jänner wurden kurdische Polizeikräfte aus dem letzten verbliebenen kurdischen Stadtviertelabgezogen und Truppen der syrischen Übergangsregierung übernahmen die Kontrolle der gesamten Stadt Aleppo. Mehrere Tausend KurdInnen flohen aus der Stadt

Afrin sowie in die kurdisch kontrollierten Gebiete östlich des Euphrat (Schmidinger,

  1. Jänner 2026). Mit Ende Jänner hatte sich die Lage in den zuvor umkämpften Stadtteilen stabilisiert. 90 Prozent der Vertriebenen seien zurückgekehrt und die zerstörte Infrastruktur würde repariert werden. Eine anhaltende Herausforderung in der Stadt sowie im Umfeld von Aleppo sind die von SDF-Kämpfern zurückgelassenen improvisierten Sprengsätze (IEDs) (MEI,
  2. Jänner 2026). Ausweitung der Offensive im Nordosten Syriens und Unterstützung der Übergangsregierung durch arabische Stämme Am
  3. Jänner kündigte das Übergangsministerium für Verteidigung eine Operation zur Einnahme von Deir Hafer und Maskana an, Teile der letzten von den SDF gehaltenen Gebieten im Osten der Provinz Aleppo. Innerhalb von weniger als 24 Stunden übernahmen regierungsnahe Kräfte die Kontrolle über beide Orte und weiteten ihre Offensive auf Gebiete der Provinz Raqqa sowie auf weitere SDF-kontrollierte Regionen im Nordosten Syriens aus. Am
  4. Jänner starteten regierungsnahe Kräfte, darunter Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums sowie verbündete Stammesmilizen, eine Offensive aus den Richtungen Raqqa und Deir Ezzor. Bis zum Ende desselben Tages fiel die Region Al-Schamiyeh im Westen der Provinz Raqqa, und kurz darauf begannen regierungsnahe Kräfte mit dem Vorrücken in die Stadt Raqqa. In der Provinz Deir Ezzor griffen Stammeskämpfer SDF-Stellungen an, noch bevor die Kräfte der Übergangsregierung eintrafen. Der rasche Vormarsch wurde durcherhebliche Schwächungen der SDF infolge von Desertionen sowie durch die Unterstützung einflussreicher arabischer Stämme für die Übergangsbehörden begünstigt. Mit Ausnahme von Al-Shaddadeh geriet auch ein Großteil des südlichen Umlands der Provinz Hasakah unter die Kontrolle der Übergangsregierung (Etana Syria,
  5. Jänner 2026; siehe auch: Schmidinger,
  6. Jänner 2026). Laut dem Syrienexperten Charles Lister wurden im Zuge der Offensive vereinzelt Straftaten von Regierungstruppen wie auch den kurdischen Milizionären begangen. Es gebe bestätigte Fälle von Leichenschändung, der Verwüstung eines SDF-Friedhofs und dem Einsatz umgelenkter Munition in zivilen Gebieten durch die syrische Armee. Gleichzeitig werden kurdische Kämpfer beschuldigt durch Scharfschützenfeuer fast 20ZivilistInnen getötet und mehrere außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt zu haben (MEI,
  7. Jänner 2026). Waffenstillstand und weitere Übereinkommen Am
  8. Jänner einigten sich die Vertreter der Übergangsregierung und der SDF auf einen Waffenstillstand, dem jedoch Kampfhandlungen folgten (AlJazeera,
  9. Jänner 2026). Am
  10. Jänner wurde der Waffenstillstand um weitere 15 Tage verlängert, mit der Aufforderung an die SDF, die Waffenniederzulegen und einen Plan zur Integration in die syrische Armee vorzulegen (Reuters,
  11. Jänner 2026). Auch während dieses vereinbarten Waffenstillstands kam es zu gegenseitigen Angriffen (Der Standard, 26.Jänner 2026; The National,
  12. Jänner 2026). Am
  13. Januar führten syrische Militärdrohnen zum Beispiel Angriffe auf Stellungen der SDF im Umland des Unterbezirks Al Qahtaniyah in der Provinz Hasakah durch (Long War Journal,
  14. Jänner 2026). Am
  15. Jänner einigten sich die beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (France 24,
  16. Februar 2026; siehe auch: Reuters,
  17. Februar 2026). In einem am
  18. Februar veröffentlichten Rundschreiben setzte das syrische Innenministerium den Mitgliedern der SDF eine Frist bis Ende Februar2026, um ihren Status zu legalisieren und ihre Waffen abzulegen. Dies sein Registrierungszentren in den Provinzen Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und Raqqa möglich (The New Arab,
  19. Februar 2026). Zur selben Zeitberichtet The New Arab, dass die SDF im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens in vier Brigaden umstrukturiert werden, von denen eine um die Stadt Kobane und die drei anderen im Nordosten Syriens stationiert sein werden (The New Arab,
  20. Februar 2026). Kontrolle über Haftanstalten und IS-Gefangene In Folge der beschriebenen Kämpfe entkamen mutmaßliche Angehörige des Islamischen Staates (IS) aus einem Gefängnis in Schaddadi. Während die syrische Regierung von etwa 120 entflohenen Häftlingen sprach, bezifferte die SDF die Zahl der Entflohenen mit 1.
  21. Die syrische Armeeverhängte eine Ausgangssperre über Shaddadi und leitete Such- und Festnahmeoperationen ein, bei denen

offiziellen Angaben 81Personen wieder gefasst wurden. Weitere Kämpfe und Gefängnisausbrüche wurden auch aus der Stadt Raqqa gemeldet (The Guardian,

  1. Jänner 2026). Die syrische Armee übernahm im Zuge des Waffenstillstands die Kontrolle über das Lager al-Hol, in dem sich Tausende Personen aufhalten, überwiegend Familienangehörige von IS-Mitgliedern (AP News,
  2. Jänner2026). In weiterer Folge übernahm die UNO die Verantwortung für das Campmanagement, konnte jedoch mit
  3. Jänner das Lager aus Sicherheitsgründen noch nicht betreten (Reuters,
  4. Jänner 2026). Am 12.Februar wird berichtet, dass ein Nebengebäude des Lagers al-Hol, in dem6.200 nicht-syrische StaatsbürgerInnen mit Verbindungen zum IS untergebracht waren, geräumt worden sei. Wohin die Festgenommenen gebracht wurden, ist unklar (MEE,
  5. Februar 2026). Mit Mitte Februarberichten humanitäre, diplomatische und lokale Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die Zahl der BewohnerInnen im Hauptlager von al-Holmassiv gesunken ist. Die Angaben wie Personen das Lager verlassen haben seien widersprüchlich. Laut Quellen vor Ort kehrten die meisten SyrerInnen aus al-Hol in ihre Heimstädte zurück, während viele AusländerInnen in die Provinzen Idlib und Aleppo reisten (Al Jazeera, 17.Februar 2026). Reuters berichtete, dass die USA mit der Überführung von IS-Gefangenenaus Syrien in den Irak begannen. Die ersten Transfers umfassten 150Personen, weitere Überstellungen – von bis zu 7.000 Gefangenen –wurden in Aussicht gestellt (Reuters,
  6. Jänner 2026). Situation in Hasakah Die SDF kontrollieren weiterhin mehrheitlich kurdisch geprägte Gebiete. Regierungstruppen rückten nicht in diese Regionen ein, insbesondere nicht in die Städte Qamischli und Hasakah im Nordosten Syriens sowie Kobane in der Provinz Aleppo nahe der türkischen Grenze. Hintergrundsind laufende Verhandlungen über die künftige Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr staatlicher Institutionen. Laut der syrischen

richtenwebseite Enab Baladi bereiten sich beide Seiten auf weitermögliche Kampfhandlungen vor. Sowohl die SDF als auch regierungsnahe Kräfte verlegten militärische Verstärkungen an die Kontaktlinien südlich von Hasakah, während die SDF ihre Stellungen ausbaute, Patrouillen und Razzien in den Stadtvierteln fortsetzte und ein ziviles Krankenhaus zu einem Militärkrankenhaus umfunktionierte (Enab Baladi,

  1. Jänner 2026).The New Arab berichtet am
  2. Jänner, dass hunderte bewaffnete irakische Kurden in den zwei Tagen zuvor als Freiwillige in die Provinz Hasakah gereist seien (The New Arab,
  3. Jänner 2026). Am
  4. Februarberichteten vor Ort anwesende JournalistInnen, dass ein Konvoi von Regierungsfahrzeugen infolge der oben beschriebenen Vereinbarung vom
  5. Jänner in die Stadt Hasakah eingefahren sei. (France 24,
  6. Februar2026;Reuters,
  7. Februar 2026). Am Tag darauf marschierten die syrischen Regierungstruppen in der Stadt Qamischli ein (Asharq Al-Awsat,
  8. Februar 2026). Ab
  9. Februar begann die syrische Armee das Kommando in Teilen von Hasakah an die internen syrischen Sicherheitskräfte zu übergeben (Welat,
  10. Februar 2026), während zur selben Zeit die SDF sich im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den beiden Konfliktparteien von den Frontlinien im Süden der Stadt Hasakah zurückzog und in den Gebieten ihre eigenen internen Sicherheitskräfte(Asaisch) einsetzte (Kurd Press,
  11. Februar 2026). Mitte Februarübernahm übernahm der kurdische Funktionär Noureddin Issa per Präsidialerlass das Amt als Gouverneur von Hasakah (The National, 14.Februar 2026). Gleichzeit berichtet das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR), dass dutzende Familien die Dörfer des Abdul-Aziz-Gebirges und das südliche Umland von Hasakah aufgrund der katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen seit des Abzugs der SDF aus der Region verlassen hätten (SOHR,
  12. Februar 2026). Am
  13. Februar zogen sich US-Streitkräfte vom Stützpunkt Al-Shaddadi inder Provinz Hasakah zurück (The New Arab,
  14. Februar 2026). Situation in Kobane (auch Ain al-Arab genannt) Die mehrheitlich von KurdInnen bewohnte Stadt Kobane, die im Norden durch die türkische Grenze und auf allen übrigen Seiten durchregierungsnahe Kräfte eingeschlossen ist und zahlreiche Binnenvertriebene infolge der jüngsten Kämpfe beherbergt, entwickelte sich zu einem humanitären Brennpunkt. Kurdische Kräfte warfen der syrischen Armee vor, die Stadt zu belagern, und AktivistInnen warnten vor einer humanitären Krise aufgrund von Engpässen bei Nahrungsmitteln, Wasser und Strom.

der Verlängerung des Waffenstillstands am 24.Jänner wurden zwei humanitäre Korridore eingerichtet und ein humanitärer Konvoi der Vereinten Nationen erreichte die Stadt (DW, 25.Jänner 2026; siehe auch: France 24, 25. Jänner 2026). Die kurdische

richtenseite ANF News berichtet am

  1. Februar, dass Kobane seit 17Tagen belagert sei. Einige Grundnahrungsmittel seien nicht mehrerhältlich und andere würden zur Neige gehen, ebenso Medikamente und medizinisches Material. Das oben erwähnte Abkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF habe die Aufhebung der Belagerung vorgesehen, werde jedoch nicht umgesetzt (ANF News,
  2. Februar 2026).Laut kurdischen Medien und NGOs werde Kobane mit Mitte Februar 2026weiterhin von den Streitkräften der syrischen Übergangsregierung belagert, worunter die Gesundheitsdienste leiden würden. Auch gebe es nur zwei Stunden Strom pro Tag und Belagerung habe zu einemdrastischen Preisanstieg von Nahrungsmittel und Heizöl geführt (Kurdistan 24,
  3. Februar 2026; siehe auch: STJ,
  4. Februar 2026; Kurdistan 24,
  5. Februar 2026). In derselben Woche führte ein UN-Team eine Erkundungsmission in der Stadt durch und bestätigte die starke Beeinträchtigung der Grundversorgung durch die bestehende Situation. Waren und Treibstoff würden in die Stadt gelangen, jedoch nicht im benötigten Umfang (UN,
  6. Februar 2026). (Syrien, Arabische Republik-Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete vom 19.02.2026) 1.3.
  7. Rückkehrer aus dem Ausland

Schätzungen des UNHCR vom

  1. September 2025 sind seit dem
  2. Dezember 2024 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Ausreiseländer der Rückkehrer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) und Homs (128 531). Karte
  3. UNHCR, Geplante Rückkehrorte

Provinzen Laut UNOCHA sind die Rückkehrmuster

Syrien

wie vor komplex und werden von individuellen Umständen, sozioökonomischem Druck in den Aufnahmeländern sowie der wahrgenommenen Verbesserung der Sicherheitslage oder des Zugangs zu Eigentum in den Herkunftsgebieten beeinflusst. Die

haltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, amtlichen Dokumenten und Möglichkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. Rückkehrer sind vor allem in Aleppo, Idlib, Damaskus, im ländlichen Damaskus, in Homs, Raqqa und Dar’a zu beobachten, wobei auch eine beträchtliche Zahl

Hama und Hasaka zurückkehrt. Laut einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM), der auf im Juni erhobenen Daten basiert, nannten die Rückkehrer als größte Herausforderungen für eine

haltige Rückkehr Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), schlechte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre oder entwicklungspolitische Unterstützung (52 %). Die Bewegungsfreiheit war im Allgemeinen uneingeschränkt, wobei 86 % der Gemeinden keine größeren Einschränkungen meldeten. Die meisten Schlüsselinformanten in Hasaka (96 %) und Raqqa (92 %) nannten jedoch Einschränkungen im Zusammenhang mit fehlenden Ausweispapieren, Sicherheitskontrollpunkten und der Angst vor der Wehrpflicht. Auf Provinzebene wurden Aleppo, Damaskus, Dar’a, Hama, Quneitra, Tartus, Deir ez-Zor, Idlib und Sweida als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet. Im Gegensatz dazu wiesen Raqqa (2,5) und Hasaka (2,6) die am wenigsten förderlichen Bedingungen auf. Keine Provinz erreichte einen Gesamtindexwert, der als „größtenteils förderlich“ oder „vollständig förderlich“ für Rückkehr und Wiedereingliederung eingestuft werden konnte. Die Provinz Damaskus wurde als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr eingestuft und erzielte höhere Werte („größtenteils förderlich“) bei den Indikatoren Sicherheit, Wiederherstellung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie angemessener Lebensstandard, während die Bedingungen in Bezug auf den Zugang zu Lebensgrundlagen und den Zugang zu Dokumenten am niedrigsten bewertet wurden. Am 1. Juli kündigte die libanesische Sicherheitsbehörde ein dreimonatiges Ausnahmeregelungsprogramm an, das bis zum 30. September gilt und die Rückkehr von Syrern und in Syrien lebenden Palästinensern erleichtern soll, die illegal in den Libanon eingereist sind oder ihre Aufenthaltsgenehmigung überschritten haben. Dieses Programm ermöglicht ihnen die Rückkehr

Syrien über offizielle Grenzübergänge ohne Gebühren, Geldstrafen oder künftige Einreiseverbote für den Libanon. Gleichzeitig startete das UNHCR eine Informationskampagne, um syrische Flüchtlinge über die Rückkehrverfahren und die verfügbaren Unterstützungsangebote zu informieren. Im Rahmen des Rückkehrprogramms der Regierung wenden sich Syrer, die an einer Rückkehr interessiert sind, zunächst an das UNHCR, das sie befragt, um die Freiwilligkeit ihrer Rückkehr zu bestätigen.

der Bestätigung werden sie als Rückkehrer registriert, erhalten Rückführungsformulare und ihr Flüchtlingsstatus wird aufgehoben. Das UNHCR im Libanon informiert die libanesische Sicherheitsbehörde und das UNHCR in Syrien, um die

betreuung und Unterstützung der Rückkehrer sicherzustellen. Fehlen den Rückkehrern die erforderlichen Dokumente, verweist das UNHCR sie an Partnerorganisationen, die ihnen Rechtsbeistand leisten. Libanesische Behörden warnen, dass Rückkehrer, deren Fälle abgeschlossen wurden und die illegal wieder in den Libanon einreisen, als irreguläre Migranten und nicht als Flüchtlinge behandelt werden. Teilnehmer am Rückführungsprogramm im Libanon erhalten vom UNHCR im Libanon eine Barzuwendung in Höhe von 100 US-Dollar pro Person und können Anspruch auf Wiedereingliederungsbeihilfen in Höhe von 400 US-Dollar pro Familie vom UNHCR in Syrien haben. Am 5. August berichtete das UNHCR, dass fast 72 000 Menschen Interesse an einer Rückkehr

Syrien im Rahmen des Regierungsprogramms bekundet hätten. Quellen berichteten über den Fall eines syrischen Mannes, der ein Wiederholungstäter war und Anfang Juli von Österreich

Syrien abgeschoben wurde. Berichten zufolge ist er

seiner Rückkehr

Syrien verschwunden, und sein Verbleib ist weiterhin unbekannt. Der UN-Ausschuss für das Verschwindenlassen leitete eine Untersuchung zum Schicksal des syrischen Mannes ein. (EUAA Syria Major Human Rights Report vom 01.10.2025, S. 42 ff)

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer: Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Wohnorten in Syrien ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Staatsbürgerschaft und seinem Geburtstag beruhen auf seinem syrischen Personalausweis, ausgestellt am 22.02.2022 durch das Meldeamt XXXX . Die politische Kontrolle seiner Heimatregion durch die kurdischen Milizen zeigt sich in der öffentlich einsehbaren syria.livemap (siehe https://syria.liveuamap.com, Stand 12.03.2026; unverändert am 20.04.2026). Die Feststellungen zu seinem vierjährigen Schulbesuch, seiner Arbeitslosigkeit in Syrien und seiner unselbständigen Tätigkeit in einem chinesischen Restaurant in Wien XXXX ergeben sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.
  3. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Wohnorten in Syrien ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Staatsbürgerschaft und seinem Geburtstag beruhen auf seinem syrischen Personalausweis, ausgestellt am 22.02.2022 durch das Meldeamt römisch 40 . Die politische Kontrolle seiner Heimatregion durch die kurdischen Milizen zeigt sich in der öffentlich einsehbaren syria.livemap (siehe https://syria.liveuamap.com, Stand 12.03.2026; unverändert am 20.04.2026). Die Feststellungen zu seinem vierjährigen Schulbesuch, seiner Arbeitslosigkeit in Syrien und seiner unselbständigen Tätigkeit in einem chinesischen Restaurant in Wien römisch 40 ergeben sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.
  4. Die Ortschaft XXXX in der Provinz XXXX als die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass er dort geboren wurde, die gesamte Zeit in Syrien dort verbracht hat und seine Kernfamilie

wie vor dort lebt. Die Ortschaft römisch 40 in der Provinz römisch 40 als die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass er dort geboren wurde, die gesamte Zeit in Syrien dort verbracht hat und seine Kernfamilie

wie vor dort lebt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im laufenden Verfahren. Aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers

wie vor in Syrien lebt. Die Feststellungen zu seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung. In Österreich ergeben sich aus dem bisherigen Verfahren und dem beiliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem am 14.04.2026 eingeholten Strafregisterauszug. 2.

  1. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen Zunächst ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes oder der illegalen Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 in Anbetracht des – sich aus den Länderinformationen zu Syrien unzweifelhaft ergebenden – Machtwechsels in Syrien jedenfalls nicht (mehr) anzunehmen ist. Außerdem bringt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2026 selbst vor, für den Militärdienst der Übergangsregierung nicht in Frage zu kommen (VHS. 10). 2.2.
  2. Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung: In seiner Stellungnahme vom 10.04.2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass der künftige Umgang der syrischen Übergangsregierung mit den im Land lebenden Minderheiten ungewiss sei. Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten SDF seit Jänner 2026 ein neu entfachter Konflikt entstanden ist. Der Auslöser war das Auslaufen einer von der Übergangsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen. In XXXX , dem Gouvernement der Heimatregion des Beschwerdeführers, drangen die Regierungstruppen jedoch nicht ein. Im Zuge des Konfliktes wurde der kurdische Funktionär XXXX per Präsidialerlass als Gouverneur von Al Hassaka ernannt, was gegen die komplette Abschaffung der kurdischen Autonomie und für die Integration der kurdischen Minderheiten in einen syrischen Zentralstaat spricht (vgl. 1.3.5). Somit ist im Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in das Blickfeld der syrischen Übergangsregierung gerät. Allein vor dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers

wie vor in Syrien lebt und es ihnen, wie er selbst vorbringt, einigermaßen gut geht, ist nicht davon auszugehen, dass er durch die syrische Übergangsregierung eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte (VHS. 7 u. 10). Unabhängig davon ist dies als gesteigertes Vorbringen zu werten, da der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme dezidiert gefragt wurde, ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Syrien verfolgt wird, und er dies ausdrücklich verneint hat (EV, S. 8). Auch in seiner Stellungnahme vom 29.11.2023 wurde eine Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht vorgebracht. Eine nur entfernte Möglichkeit wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, wie in der Stellungnahme vom 10.04.2025 vorgebracht, ist nicht ausreichend, um einen aus der in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. In seiner Stellungnahme vom 10.04.2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass der künftige Umgang der syrischen Übergangsregierung mit den im Land lebenden Minderheiten ungewiss sei. Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten SDF seit Jänner 2026 ein neu entfachter Konflikt entstanden ist. Der Auslöser war das Auslaufen einer von der Übergangsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen. In römisch 40 , dem Gouvernement der Heimatregion des Beschwerdeführers, drangen die Regierungstruppen jedoch nicht ein. Im Zuge des Konfliktes wurde der kurdische Funktionär römisch 40 per Präsidialerlass als Gouverneur von Al Hassaka ernannt, was gegen die komplette Abschaffung der kurdischen Autonomie und für die Integration der kurdischen Minderheiten in einen syrischen Zentralstaat spricht vergleiche 1.3.5). Somit ist im Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in das Blickfeld der syrischen Übergangsregierung gerät. Allein vor dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers

wie vor in Syrien lebt und es ihnen, wie er selbst vorbringt, einigermaßen gut geht, ist nicht davon auszugehen, dass er durch die syrische Übergangsregierung eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte (VHS. 7 u. 10). Unabhängig davon ist dies als gesteigertes Vorbringen zu werten, da der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme dezidiert gefragt wurde, ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Syrien verfolgt wird, und er dies ausdrücklich verneint hat (EV, S. 8). Auch in seiner Stellungnahme vom 29.11.2023 wurde eine Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht vorgebracht. Eine nur entfernte Möglichkeit wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, wie in der Stellungnahme vom 10.04.2025 vorgebracht, ist nicht ausreichend, um einen aus der in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. 2.2.2. Verfolgung durch die kurdischen Milizen Eingangs ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise minderjährig war und auch keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen erlebt hat. Bei sämtlichen Kontrollen an den kurdischen Checkpoints hatte er keine Probleme und wurde auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, sich in naher Zukunft den kurdischen Streitkräften anzuschließen. Es ist davon auszugehen, dass die kurdischen Milizen aufgrund des seit Jänner 2026 anhaltenden militärischen Konfliktes und der daraufhin erfolgten Einigung mit der syrischen Übergangsregierung nicht in der Lage sind, weitreichende Rekrutierungskampagnen durchzuführen, und sind diese auch nicht maßgeblich wahrscheinlich. Darüber hinaus ergibt sich aus der aktuellen Berichtslage, dass z. B. in Al-Hassaka das kurdische Postamt an die syrische Übergangsregierung übergeben wurde und dass es zu einem Gefangenenaustausch kam. Die Integration der kurdischen Verwaltungs- und Sicherheitsstrukturen in den syrischen Staatsapparat spricht zudem eher dafür, dass der mittlerweile freiwillige Wehrdienst nunmehr auch für die eingegliederten Kräfte der kurdischen SDF gelten wird, woran auch die ranghohen Offiziere und Vertreter der Kurden gebunden sein werden. Hier ist vor allem auf die umfangreichen Amnestien der syrischen Übergangsregierung zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat sich auch zu keinem Zeitpunkt politisch betätigt und konnte daher weder in das Blickfeld der Übergangsregierung noch der kurdischen Verwaltung geraten. In der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2026 konnte der Beschwerdeführer auch keine persönliche politisch oppositionelle Haltung gegenüber den kurdischen Milizen glaubhaft machen. Er verwickelte sich das ganze Verfahren über in mehrere Widersprüche, weshalb sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, an kurdischen Checkpoints kontrolliert worden zu sein. Dabei brachte er stets vor, aufgrund seines damals minderjährigen Alters keinen Rekrutierungsversuchen ausgesetzt gewesen zu sein und auch keine Rekrutierungsanordnungen erhalten zu haben (VHS, 10 u. EV, S. 7 u. 9). Der Umstand, dass seine in Syrien lebenden Freunde

Al Hassaka gebracht wurden und sich den kurdischen Milizen anschließen mussten, hat mit der persönlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ebenso wenig zu tun wie die von ihm vorgebrachten willkürlichen Tötungshandlungen gegen zwei Kurden in Afrin (VHS, S. 10 u. EV, S. 9). Es wird keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Syrien weiterhin volatil ist, jedoch wurde dies durch den in 1. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus bereits ausreichend berücksichtigt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

Syrien eine oppositionelle Gesinnung durch die kurdischen Milizen unterstellt wird. Er verneinte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, sich im Rahmen von Demonstrationen oder durch politisch exponierte Beiträge in den sozialen Medien gegen die kurdischen Milizen in Erscheinung getreten zu sein (VHS. 11 – 12 u. EV, S. 8). Es ist auch nicht glaubwürdig, wenn er in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass seine Freunde oder Verwandte den kurdischen Milizen seine Wehrdienstverweigerung melden würden. Erstens brachte der Beschwerdeführer das erste Mal in der mündlichen Verhandlung vor, dass Teile seines Verwandten- und Freundeskreises Anhänger der kurdischen Milizen seien, weswegen es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Zweitens würden sie damit nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch ihre gesamte Familie in eine exponierte Situation bringen. Dass dies im Entscheidungszeitpunkt bisher nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass seine Familie

wie vor in seinem Heimatort XXXX leben kann und es, wie er selbst sagt, einigermaßen gut geht (VHS, S. 7 u. 11 – 12). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

Syrien eine oppositionelle Gesinnung durch die kurdischen Milizen unterstellt wird. Er verneinte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, sich im Rahmen von Demonstrationen oder durch politisch exponierte Beiträge in den sozialen Medien gegen die kurdischen Milizen in Erscheinung getreten zu sein (VHS. 11 – 12 u. EV, S. 8). Es ist auch nicht glaubwürdig, wenn er in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass seine Freunde oder Verwandte den kurdischen Milizen seine Wehrdienstverweigerung melden würden. Erstens brachte der Beschwerdeführer das erste Mal in der mündlichen Verhandlung vor, dass Teile seines Verwandten- und Freundeskreises Anhänger der kurdischen Milizen seien, weswegen es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Zweitens würden sie damit nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch ihre gesamte Familie in eine exponierte Situation bringen. Dass dies im Entscheidungszeitpunkt bisher nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass seine Familie

wie vor in seinem Heimatort römisch 40 leben kann und es, wie er selbst sagt, einigermaßen gut geht (VHS, S. 7 u. 11 – 12). Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 28.02.2026 nicht mehr ausdrücklich hervorgeht, dass eine Verweigerung, sich den kurdischen Selbstverteidigungskräften anzuschließen, keine Unterstellung einer politischen Gesinnung zur Folge hat (VHS, 15). Jedoch geht aus dem Länderinformationsblatt sehr wohl hervor, dass die kurdischen Milizen derzeit nicht in der Lage sind, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Außerdem sind keine Fälle bekannt, wonach Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren. Dies gilt auch für Anhaltungen und Festnahmen an kurdischen Checkpoints. Schlussendlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er den gegenständlichen Asylantrag unter anderem gestellt hat, um seine in Syrien lebende Familie

Österreich

zuholen, damit ihnen in Österreich ein Leben in Sicherheit gewährleistet ist (VHS, 12). 2.

  1. Zur Rückkehrmöglichkeit Dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erreichbar ist, ohne durch Gebiete reisen zu müssen, die in der Hand anderer Machthaber sind, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Insbesondere geht aus dem EUAA Syria Major Human Rights Report vom 01.10.2025 hervor, dass zu diesem Zeitpunkt mehr als 11.000 Rückkehrer in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers verzeichnet wurden, weswegen auszugehen ist, dass für ihn die Rückkehr in seine Heimatregion ebenso möglich wäre. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten – in das Verfahren eingeführten – Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch brachten die Parteien nichts Gegenteiliges vor.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I: 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Art. 9Abs.

2 lit b der Richtlinie 2011/95/EU gelten gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.

Artikel 9

, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU gelten gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK.

Art. 9Abs.

2 lit c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.

Artikel 9

, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK.

Art. 9Abs.

2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU gelten Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.

Artikel 9

, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU gelten Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder

dieser vorgeschrieben sind. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder

dieser vorgeschrieben sind. 3.1.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv

vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.).3.1.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv

vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der

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