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{'item': 'W132 2324556-1'}

Obsah (15)§ 40Art. 133§ 45§ 630f§ 46§ 17Art 16§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW132 2324556-1 Spruch, W132 2324556-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 11.03.2025 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.05.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.05.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. 1.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs – mit welchem dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten DDris. XXXX zur Kenntnis gebracht wurde - hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel und einer Kopie des Sachverständigengutachtens DDris. XXXX Einwendungen erhoben. Er sei mit der durchgeführten Untersuchung nicht einverstanden. Die Anamnese betreffend seinen Privatbereich empfinde er als unangemessen. Zudem habe die Sachverständige in der Folge im Sachverständigengutachten fälschlich angegeben, dass der Beschwerdeführer Kinder habe und sich in Therapie befinde. Er habe aber keine Kinder und befinde sich nicht in Therapie. Damit sei gegen die Dokumentationspflicht

§ 630fBGB verstoßen worden.

Seine Hausärztin und der Orthopäde seien seinem Ersuchen um Unterlagen, welche dokumentieren würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen nicht Vollzeit arbeiten könne, nicht nachgekommen. Auch dem AMS gegenüber habe er erklärt, dass er schmerzbedingt nicht Vollzeit arbeiten könne. Dennoch sei ihm unterstellt worden, nicht arbeiten zu wollen und in der Folge seien seine Leistungen gekürzt worden. 1.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs – mit welchem dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 zur Kenntnis gebracht wurde - hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel und einer Kopie des Sachverständigengutachtens DDris. römisch 40 Einwendungen erhoben. Er sei mit der durchgeführten Untersuchung nicht einverstanden. Die Anamnese betreffend seinen Privatbereich empfinde er als unangemessen. Zudem habe die Sachverständige in der Folge im Sachverständigengutachten fälschlich angegeben, dass der Beschwerdeführer Kinder habe und sich in Therapie befinde. Er habe aber keine Kinder und befinde sich nicht in Therapie. Damit sei gegen die Dokumentationspflicht

Paragraph 630 f, BGB verstoßen worden. Seine Hausärztin und der Orthopäde seien seinem Ersuchen um Unterlagen, welche dokumentieren würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen nicht Vollzeit arbeiten könne, nicht nachgekommen. Auch dem AMS gegenüber habe er erklärt, dass er schmerzbedingt nicht Vollzeit arbeiten könne. Dennoch sei ihm unterstellt worden, nicht arbeiten zu wollen und in der Folge seien seine Leistungen gekürzt worden. 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, DDr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.10.2025 datierte medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, DDr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.10.2025 datierte medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v

H festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. In der Beilage wurden das Sachverständigengutachten DDris. XXXX zur Untersuchung vom 26.05.2025 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 16.10.2025 übermittelt.In der Beilage wurden das Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 zur Untersuchung vom 26.05.2025 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 16.10.2025 übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH nicht einverstanden sei. Das Gutachten enthalte falsche und unvollständige Angaben. Die Arthrose beider Schultergelenke sei nicht anerkannt und die vorgelegten Befunde seinen nicht gewürdigt worden. Es sei eine Überprüfung durch einen anderen Gutachter erforderlich. Zudem ersuche er um Unterstützung in seinen Verfahren vor dem Arbeitsmarkservice (AMS). 2.
  2. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt und die Beschwerde sind am 31.10.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 2.
  3. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass

§ 46BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.2.2.

Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass

Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. 2.

  1. Mit Eingabe vom 21.01.2026 hat der Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen betreffend Leistungsverfahren beim AMS und der Landesverwaltung Niederösterreich (BH) vorgelegt. AMS und BH hätten mehrfach übermittelte ärztliche Unteralgen nicht berücksichtigt und keine schriftliche Begründung für die Kürzung seiner Leistungen abgegeben, weshalb dem Beschwerdeführer seit 01.03.2023 finanzieller Schaden entstanden sei. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht, die Rechtmäßigkeit der verhängten Maßnahmen zu prüfen und festzustellen, dass die Kürzungen seiner Leistungen unzulässig gewesen seien. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2026 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass Leistungsverkürzungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens bilden. Gegen allfällige Bescheide des AMS bzw. der BH wäre jeweils ein gesondertes Rechtsmittel zu erheben. Das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W132 2324556-1 werde zur Überprüfung des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 22.10.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses geführt, wozu der Beschwerdeführer bereits zur persönlichen Untersuchung am 26.01.2026 geladen wurde. 2.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.2.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung weitere – teils bereits im Akt aufliegende – medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. 2.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.2.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat eingewendet, er vermeine, die Einschätzung des AMS und der BH seien übernommen worden, ohne die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und den konkreten Ablauf umfassend zu prüfen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zudem seien die Angaben im Gutachten der belangten Behörde zum Teil falsch. Er habe keine Kinder und suche auch nicht regelmäßig einen Orthopäden und einen Hausarzt auf, weshalb diese Angaben zu berichtigen seien. Die Verarbeitung und Weiterverarbeitung unrichtiger personenbezogener Daten stelle einen möglichen Verstoß gegen die DSGVO sowie gegen das Recht auf Berichtigung

Art 16DSGVO dar.

In der Folge nimmt der Beschwerdeführer zu Verfahren beim Arbeitsmarktservice Stellung und ersucht um Feststellung der für ihn zulässigen Tätigkeiten bezogen auf den Arbeitsmarkt.Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zudem seien die Angaben im Gutachten der belangten Behörde zum Teil falsch. Er habe keine Kinder und suche auch nicht regelmäßig einen Orthopäden und einen Hausarzt auf, weshalb diese Angaben zu berichtigen seien. Die Verarbeitung und Weiterverarbeitung unrichtiger personenbezogener Daten stelle einen möglichen Verstoß gegen die DSGVO sowie gegen das Recht auf Berichtigung

Artikel 16, DSGVO dar.

In der Folge nimmt der Beschwerdeführer zu Verfahren beim Arbeitsmarktservice Stellung und ersucht um Feststellung der für ihn zulässigen Tätigkeiten bezogen auf den Arbeitsmarkt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 31.10.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die weiteren Beweismittel wurden am 01.11.2025, 04.01.2026, 21.01.2026 sowie im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.01.2025 und somit nach dem 31.10.2025 vorgelegt. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax: symmetrisch, keine Ruhedyspnoe, keine Sprechdyspnoe Wirbelsäule: im Lot. HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14cm. Normale Brustkyphose, BWS-Drehung 30-0-
  5. FKBA 15 cm. Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 30-0-135 zu links 35-0-145, F 125-0-40 zu links 155-0-45, R 60-0-65 zu links 70-0-
  6. Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich, keine Trickbewegung. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-110, F 30-0-20, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Verdickung linke Schienbeinrauhigkeit wie bei abgelaufenem M.Osgood Schlatter. Sprunggelenke 10-0-45 Lasegue und Pseudolasegue negativ. Gangbild/Mobilität am 26.01.2026: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei, sicher und raumgreifend möglich. 1.2.
  7. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Schulterengesyndrom beidseits, zusätzlich geringe Abnützung rechts. Wahl der Fixposition, da beidseits Vorseitwärtsheben über 90 Grad möglich, links über 120 Grad. 02.06.02 20 vH 02 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da Bedarfstherapie. Wahl der Position, da FEV1-Wert (Forciertes Expiratorisches Volumen in 1 Sekunde) nur gering unter der Norm und klinisch unauffällig. 06.05.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, weil keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die im Röntgenbefund 11/2025 angesprochene Zuschärfung der Gelenkflächenränder ist ein alterstypischer Normalbefund.Die im Röntgenbefund 11 aus 2025, angesprochene Zuschärfung der Gelenkflächenränder ist ein alterstypischer Normalbefund.
  8. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 31.10.2025 vorgelegten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die nach dem 31.10.2025 vorgelegten medizinischen Beweismittel lagen bereits im Akt auf, bis auf den Röntgenbefund der Knie- und Schultergelenke vom 08.11.2025, welcher das Schulterkalkül bestätigt und lediglich eine geringste Knieabnützung dokumentiert (Ergebnis des Röntgenbefundes: Diskreter Randosteophyt des Acromions rechts. Keine wesentlichen Omarthrosen und ACG-Arthrosen). Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen wurden im verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die Beurteilung des beim Beschwerdeführer bestehenden Leidens „Schulterengesyndrom beidseits, zusätzlich geringe Abnützung rechts“ erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 02.06.02, welche zur Beurteilung von beidseitigen geringgradigen Funktionseinschränkungen der Schultergelenke heranzuziehen ist, wenn Abduktion und Elevation bis maximal 120° möglich sind und entsprechende Einschränkungen der Innen- und Außenrotation vorliegen. Der befasste Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass beim Beschwerdeführer beidseits ein Vorseitwärtsheben über 90 Grad möglich ist, links sogar bis über 120 Grad. Er erläutert anschaulich, dass als Hauptleiden das Schulterengesyndrom rechts zu sehen ist, das Impingementsyndrom mit Sehnendegeneration gering auch links. Der Sachverständige beschreibt vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung überzeugend, dass eine andere Beurteilung des Leidens nicht möglich ist, da keine Rotatorenmanschettendefektarthropathie vorliegt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung im Rahmen welcher an den Schultern ein Bewegungsumfang in S von 30-0-135 zu links 35-0-145, in F von 125-0-40 zu links 155-0-45 und in R 60-0-65 zu links 70-0-70 objektiviert werden konnte und dem Beschwerdeführer Nacken- und Kreuzgriff möglich waren. Auch die Beurteilung des Asthma bronchiale erfolgte durch Dr. XXXX im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 06.05.01 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH. So sieht die Einschätzungsverordnung Position 06.05.01 für zeitweiliges leichtes Asthma vor, wobei sich die Einschätzung an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion orientiert. Der Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass für dieses Leiden lediglich Bedarfstherapie besteht und der FEV1 – Wert (Forciertes Exspiratorisches Volumen in 1 Sekunde) nur gering unter der Norm liegt sowie klinisch unauffällig ist. Auf ein höheres Ausmaß dieses Leidens kann insgesamt nicht geschlossen werden, da im Rahmen der Untersuchung keine Ruhedyspnoe und auch keine Sprechdyspnoe objektiviert werden konnten und auch keine Dauermedikation eingenommen wird.Auch die Beurteilung des Asthma bronchiale erfolgte durch Dr. römisch 40 im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 06.05.01 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH. So sieht die Einschätzungsverordnung Position 06.05.01 für zeitweiliges leichtes Asthma vor, wobei sich die Einschätzung an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion orientiert. Der Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass für dieses Leiden lediglich Bedarfstherapie besteht und der FEV1 – Wert (Forciertes Exspiratorisches Volumen in 1 Sekunde) nur gering unter der Norm liegt sowie klinisch unauffällig ist. Auf ein höheres Ausmaß dieses Leidens kann insgesamt nicht geschlossen werden, da im Rahmen der Untersuchung keine Ruhedyspnoe und auch keine Sprechdyspnoe objektiviert werden konnten und auch keine Dauermedikation eingenommen wird. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand enthält keinerlei Stellungnahme hinsichtlich der Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung, der Art der Gesundheitsschädigungen oder der Wahl des Grades der Behinderung. Der Beschwerdeführer vermeint lediglich pauschal die Einschätzungen des AMS und der BH seien übernommen worden. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlich fachärztlich persönlich untersucht wurde, woraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Da ein Grad der Behinderung von zwanzig

(20)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 vH besteht (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 vH besteht vergleiche Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
  1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
  2. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 31.10.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Hierbei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aus der Berücksichtigung dieses Befundes keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde, sondern dass diese die getroffene Beurteilung untermauern. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, dass die darin dargestellten Angaben, er habe Kinder und befinde sich in Behandlung beim Orthopäden und beim Hausarzt, falsch seien und daher im Sinne des Datenschutzes eine Berichtigung dieser Angaben erforderlich sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um anamnestische Erhebungen handelt, welche in der Folge nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden und denen auch keine Relevanz im Beschwerdeverfahren zukommt. Der Grad der Behinderung wird anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierten Funktionsumfanges, unter Berücksichtigung der bis 31.10.2025 (Neuerungsbeschränkung gem. § 46 BBG) vorgelegten medizinischen Beweismittel, wie u.a. Befunde und Arztbriefe, ermittelt und basierend auf der Einschätzungsverordnung bewertet.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, dass die darin dargestellten Angaben, er habe Kinder und befinde sich in Behandlung beim Orthopäden und beim Hausarzt, falsch seien und daher im Sinne des Datenschutzes eine Berichtigung dieser Angaben erforderlich sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um anamnestische Erhebungen handelt, welche in der Folge nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden und denen auch keine Relevanz im Beschwerdeverfahren zukommt. Der Grad der Behinderung wird anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierten Funktionsumfanges, unter Berücksichtigung der bis 31.10.2025 (Neuerungsbeschränkung gem. Paragraph 46, BBG) vorgelegten medizinischen Beweismittel, wie u.a. Befunde und Arztbriefe, ermittelt und basierend auf der Einschätzungsverordnung bewertet. Zum Vorbringen die im angefochtenen Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten seien dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden ist wie im Verfahrensgang dargestellt, darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde von DDr. XXXX ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.05.2025 basierendes Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 16.10.2025 eingeholt hat. Beide Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 04.08.2025 und mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2025 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und hat sich der Beschwerdeführer zu den Gutachten sowohl in der Beschwerde als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geäußert. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX wurden dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 12.02.2026 zur Kenntnis gebracht.Zum Vorbringen die im angefochtenen Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten seien dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden ist wie im Verfahrensgang dargestellt, darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde von DDr. römisch 40 ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.05.2025 basierendes Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 16.10.2025 eingeholt hat. Beide Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 04.08.2025 und mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2025 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und hat sich der Beschwerdeführer zu den Gutachten sowohl in der Beschwerde als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geäußert. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 12.02.2026 zur Kenntnis gebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Leistungen der Länder und des Arbeitsmarktservice können, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des BVwG vom 22.01.2026 (zugestellt am 26.01.2026) mitgeteilt, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht berücksichtigt werde. Zudem ist auch die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Leistungskalküls nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend die (Nicht-)Ausstellung eines Behindertenpasses.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  4. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
  5. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  6. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  7. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II.
  8. bzw. II.3.
  9. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden auch der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei.
  10. bzw. römisch zwei.3.
  11. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden auch der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 31.10.2025 vorgelegten Beweismittel wurden im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und auch Gegenstand des Verfahrens bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Wie unter Punkt II.3.
  12. ausgeführt, ist die Prüfung des Ausmaßes der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 31.10.2025 vorgelegten Beweismittel wurden im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und auch Gegenstand des Verfahrens bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Wie unter Punkt römisch zwei.3.
  13. ausgeführt, ist die Prüfung des Ausmaßes der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W132.2324556.1.00

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