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{'item': 'W132 2329210-1'}

Obsah (13)§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 59§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW132 2329210-1 Spruch, W132 2329210-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 21.06.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 01.08.2025, basierend auf der Aktenlage und Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 01.08.2025, basierend auf der Aktenlage und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde 1.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels Einwendungen erhoben. 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.09.2025 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.09.2025 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 1.
  3. Mit dem Bescheid vom 12.09.2025 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen.1.4. Mit dem Bescheid vom 12.09.2025 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Als Beilage zum Bescheid wurde der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde vorgebracht, dass COPD II und Lungenemphysem nicht berücksichtigt worden seien. Das Schilddrüsenleiden sei entgegen den Angaben im Gutachten nicht gut einstellbar, da die Nebenschilddrüsen geschädigt worden seien und der Calcium-Stoffwechsel nicht mehr funktioniere. Er leide seit Jahren an Gelenks- und Muskelschmerzen, Gefühlsstörungen und Krämpfen in Händen und Füßen. Zudem könne er aufgrund dieses Zustandes keine Therapie gegen seine Osteopenie durchführen, da die Einnahme des entsprechenden Medikamentes den Ca-Wert weiter senken würde. Dieser Zustand beeinträchtige Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit. Zudem habe die Untersuchung nur ein paar Minuten gedauert und sei keine Beweglichkeitsuntersuchung durchgeführt worden.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde vorgebracht, dass COPD römisch zwei und Lungenemphysem nicht berücksichtigt worden seien. Das Schilddrüsenleiden sei entgegen den Angaben im Gutachten nicht gut einstellbar, da die Nebenschilddrüsen geschädigt worden seien und der Calcium-Stoffwechsel nicht mehr funktioniere. Er leide seit Jahren an Gelenks- und Muskelschmerzen, Gefühlsstörungen und Krämpfen in Händen und Füßen. Zudem könne er aufgrund dieses Zustandes keine Therapie gegen seine Osteopenie durchführen, da die Einnahme des entsprechenden Medikamentes den Ca-Wert weiter senken würde. Dieser Zustand beeinträchtige Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit. Zudem habe die Untersuchung nur ein paar Minuten gedauert und sei keine Beweglichkeitsuntersuchung durchgeführt worden. 2.
  3. Die belangte Behörde hat in der Folge Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2025 und Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage vom 20.10.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.2.
  4. Die belangte Behörde hat in der Folge Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2025 und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage vom 20.10.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage. 2.
  5. Mit Bescheid vom 27.11.2025, hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2025, abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Als Beilage zum Bescheid wurde der von der belangten Behörde ergänzend eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.
  6. Mit Schriftsatz vom 04.12.2025 hat der Beschwerdeführer rechtszeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gesamtgrad der Behinderung nur 40 vH betrage. 3.
  7. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt und die Beschwerde sind am 10.12.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 3.
  8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweis, Einsicht genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 21.06.2025 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 10.12.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
  11. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
  12. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemein- und Ernährungszustand gut. Caput oB. Collum oB. Thorax: symmetrisch. Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Wirbelsäule: HWS 50-0-45, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-Drehung 35-0-
  13. FKBA 25 cm. Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, in F 70-0-
  14. Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei. Faustschluss möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Untere Extremitäten: Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, Sprunggelenke in S 10-0-
  15. Lasegue negativ. Gangbild am 10.11.2025: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. 1.2.
  16. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronisches Cervicolumbalsyndrom, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1 und Eingriff Unterer Rahmensatz, da Belastungsminderung, aber keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik. 02.01.02 30 vH 02 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Unterer Rahmensatz bei Verschlechterung der Ventilation mit einer FEV1/FVC von 85,9%, das Lungenemphysem ist hier miterfasst. 06.06.02 30 vH 03 Zustand nach Schilddrüsenentfernung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei hormoneller Substitution, die Calciumbedarfskorrektur und die Muskelkrämpfe werden hier berücksichtigt. 09.01.01 30 vH 04 Zustand nach Entfernung der Gallenblase Unterer Rahmensatz, da keine erheblichen funktionellen Einschränkungen nach Verlust vorliegen. 07.06.01 10 vH 05 Idiopathische Thrombozythämie Unterer Rahmensatz, da keine medikamentöse Therapie etabliert ist. Verlaufskontrollen finden im Intervall statt. g.Z. 10.03.13 10 vH 06 Hörstörung beidseits Beurteilung nach Tabelle Z1/K1 oberer Rahmensatz, berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche. 12.02.01 10 vH 07 Chronischer Tinnitus Unterer Rahmensatz, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind. 12.02.02 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter Nr. 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz von Leiden 2 und 3 um insgesamt eine Stufe erhöht. Leiden 4 bis 7 erhöhen nicht weiter aufgrund der ungenügenden funktionellen Relevanz.
  17. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie das Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die von der belangten Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sowie das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen habe sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Beurteilung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, des chronischen Cervicolumbalsyndroms und des Zustandes nach Bandscheibenvorfall L5/S1 erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 02.01.02 zur Beurteilung mittelgradiger Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn rezidivierende, über Wochen andauernde Episoden bestehen, radiologische Veränderungen objektivierbar sind und andauernder Therapiebedarf – wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika – vorliegt. Der befasste orthopädischfachärztliche Sachverständige erläutert dazu nachvollziehbar, dass zwar eine Belastungsminderung besteht, aber keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik vorliegt. Maßgebliche Einschränkungen des Gangbildes konnten im Rahmen der orthopädischen Untersuchung nicht objektiviert werden, sondern war dem Beschwerdeführer der Gang in Straßenschuhen gut möglich und konnte ein Bewegungsumfang der Hüftgelenke von in S mit 0-0-110 und in R von 30-0-10 objektiviert werden. Die abweichende Bezeichnung dieses Leidens – gegenüber der erstmaligen Benennung ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren erfolgten Befassung eines Sachverständigen der Fachrichtung Orthopädie. Eine Änderung der Beurteilung des Leidens resultiert daraus nicht. Die beim Beschwerdeführer vorliegende chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) wurde entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 06.06.02 beurteilt, welche für chronisch obstruktive Lungenerkrankungen heranzuziehen ist, wobei Position 06.06.02 zur Anwendung zu kommen hat, wenn eine COPD in moderater Form vorliegt und eine Atemkapazität in einer Bandbreite von FEV1/FVC 50% bis 80% besteht. Die innerfachärztliche Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass der aktuellste die Lungenfunktion des Beschwerdeführers dokumentierende Befund Dris. XXXX vom 31.05.2012 zwar eine Atemkapazität von FEV1/FVC 85,9% beschreibt, aber die Beurteilung unter 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH erfolgte, da das bestehende Lungenemphysem hier mit zu berücksichtigen ist.Die beim Beschwerdeführer vorliegende chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) wurde entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 06.06.02 beurteilt, welche für chronisch obstruktive Lungenerkrankungen heranzuziehen ist, wobei Position 06.06.02 zur Anwendung zu kommen hat, wenn eine COPD in moderater Form vorliegt und eine Atemkapazität in einer Bandbreite von FEV1/FVC 50% bis 80% besteht. Die innerfachärztliche Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass der aktuellste die Lungenfunktion des Beschwerdeführers dokumentierende Befund Dris. römisch 40 vom 31.05.2012 zwar eine Atemkapazität von FEV1/FVC 85,9% beschreibt, aber die Beurteilung unter 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH erfolgte, da das bestehende Lungenemphysem hier mit zu berücksichtigen ist. Die Beurteilung des Zustandes nach Schilddrüsenentfernung erfolgte schlüssig unter Position 09.01.01, welche zur Beurteilung endokriner Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Die nunmehr erfolgte Höherbeurteilung des Leidens mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, erläutert die innerfachärztliche Sachverständige anschaulich, dass zwar hormonelle Substitution besteht, aber nunmehr die Calciumbedarfskorrektur und die resultierenden Muskelkrämpfe hier mitberücksichtigt wurden. So werden diese im mit der Beschwerde vorgelegten Befund Prof. Dris. XXXX vom 06.10.2025 dokumentiert. In diesem Befund wird im Einklang mit der erfolgten Beurteilung beschrieben, dass beim Beschwerdeführer seit der Schilddrüsenoperation eine unterschiedlich hoch dosierte Calzium-/Vitamin D- Medikation notwendig ist, da es beim Beschwerdeführer durch eine relativ hohe Dosierung zu Durchfällen kommt, im Falle der Dosisreduktion zwar die Durchfälle sistieren, aber dann bei bereits geringen Anstrengungen rezidivierende Muskelkrämpfe auftreten.Die Beurteilung des Zustandes nach Schilddrüsenentfernung erfolgte schlüssig unter Position 09.01.01, welche zur Beurteilung endokriner Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Die nunmehr erfolgte Höherbeurteilung des Leidens mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, erläutert die innerfachärztliche Sachverständige anschaulich, dass zwar hormonelle Substitution besteht, aber nunmehr die Calciumbedarfskorrektur und die resultierenden Muskelkrämpfe hier mitberücksichtigt wurden. So werden diese im mit der Beschwerde vorgelegten Befund Prof. Dris. römisch 40 vom 06.10.2025 dokumentiert. In diesem Befund wird im Einklang mit der erfolgten Beurteilung beschrieben, dass beim Beschwerdeführer seit der Schilddrüsenoperation eine unterschiedlich hoch dosierte Calzium-/Vitamin D- Medikation notwendig ist, da es beim Beschwerdeführer durch eine relativ hohe Dosierung zu Durchfällen kommt, im Falle der Dosisreduktion zwar die Durchfälle sistieren, aber dann bei bereits geringen Anstrengungen rezidivierende Muskelkrämpfe auftreten. Auch der Zustand nach Entfernung der Gallenblase erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 07.06.01, welche für funktionelle Störungen der Gallenwege bzw. den Verlust der Gallenblase heranzuziehen ist. Die befasste innerfachärztliche Sachverständige erläutert die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH nachvollziehbar damit, dass keine erheblichen funktionellen Einschränkungen nach Verlust vorliegen. Einschränkungen welche einen höheren Grad der Behinderung bedingen würden wurden nicht vorgebracht und sind solche auch nicht befunddokumentiert. Die beim Beschwerdeführer bestehende Idiopathische Thrombozythämie wurde als gleich zu achtender Zustand unter Position 10.03.13 bewertet, wobei unter Punkt 10.03 Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes zu beurteilen sind. Die innerfachärztliche Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass die Beurteilung mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 10 vH zu erfolgen hat, da keine Verlaufskontrollen im Intervall stattfinden und keine medikamentöse Therapie etabliert ist. Hinsichtlich der Beurteilung dieses Leidens wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben. Die Beurteilung der Hörstörung beidseits erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 12.02.01 für Einschränkungen des Hörvermögens vorsieht. Die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH unter Zeile 1/Kolonne 1 dieser Position erfolgte in Einklang mit dem vorliegenden Befund der HNO Gruppenpraxis Dr. XXXX vom 23.07.2025, in welchem ein Hochtonabfall beidseits bei einem prozentualen Hörverlust von 12% rechts und 15% links dokumentiert wird. Die Diskrimnationsschwäche ist von der Einschätzung mitumfasst.Die Beurteilung der Hörstörung beidseits erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 12.02.01 für Einschränkungen des Hörvermögens vorsieht. Die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH unter Zeile 1/Kolonne 1 dieser Position erfolgte in Einklang mit dem vorliegenden Befund der HNO Gruppenpraxis Dr. römisch 40 vom 23.07.2025, in welchem ein Hochtonabfall beidseits bei einem prozentualen Hörverlust von 12% rechts und 15% links dokumentiert wird. Die Diskrimnationsschwäche ist von der Einschätzung mitumfasst. Auch die Beurteilung des Leidens „Tinnitus“ erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 12.02.02, welche für Ohrengeräusche leichten bis mittleren Grades heranzuziehen ist. Der untere Rahmensatz kommt zur Anwendung, weil beim Beschwerdeführer ein kompensierter Tinnitus ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen vorliegt. Hinzuzufügen ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Leiden „Zustand nach Entfernung der Gallenblase“, „Idiopathische Thrombozythämie“, „Hörstörung beidseits“, „Tinnitus“ vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Einwendungen wurden. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Mit dem Vorlageantrag wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Mit dem Vorlageantrag wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt. Dem Vorlageantrag wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweis einer Überprüfung unterzogen hat. Zur Erörterung der Rechtsfrage des Gesamtgrades der Behinderung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage des Gesamtgrades der Behinderung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung) Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Die Anhebung des aus Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung durch Leiden 2 und 3 um insgesamt eine Stufe ist gerechtfertigt, da diese beiden Leiden des internistischen Formenkreises das führende Leiden zwar nicht maßgebend negativ beeinflussen, jedoch gemeinsam eine Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe rechtfertigen. Die Anhebung des führenden Leidens um 2 Stufen ist nicht gerechtfertigt, weil die internistischen Leiden jeweils nur geringgradige Funktionsdefizite verursachen. Die endokrine Störung unter Punkt 3 ist lediglich leichtgradig und das Lungenleiden unter Punkt 2 liegt in nur moderater Form vor. Erst in einer Gesamtbeurteilung haben die internistischen Leiden unter Punkt 2 und 3 gemeinsam, wenn auch keine hochgradige, funktionelle Relevanz.

§ 3Abs.

1 EVO sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren.Die Anhebung des aus Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung durch Leiden 2 und 3 um insgesamt eine Stufe ist gerechtfertigt, da diese beiden Leiden des internistischen Formenkreises das führende Leiden zwar nicht maßgebend negativ beeinflussen, jedoch gemeinsam eine Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe rechtfertigen. Die Anhebung des führenden Leidens um 2 Stufen ist nicht gerechtfertigt, weil die internistischen Leiden jeweils nur geringgradige Funktionsdefizite verursachen. Die endokrine Störung unter Punkt 3 ist lediglich leichtgradig und das Lungenleiden unter Punkt 2 liegt in nur moderater Form vor. Erst in einer Gesamtbeurteilung haben die internistischen Leiden unter Punkt 2 und 3 gemeinsam, wenn auch keine hochgradige, funktionelle Relevanz.

Paragraph 3, Absatz eins, EVO sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Eine weitere Erhöhung ist nicht zulässig, da die weiteren Leiden unter Punkt 4 – 7 kein Ausmaß erreichen, welches im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Da ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom
  1. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom
  2. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  6. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.
  7. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
  8. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt, welche mit der im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ergänzten gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt, welche mit der im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ergänzten gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W132.2329210.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.