Obsah (13)
§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 59§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW132 2339403-1 Spruch, W132 2339403-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 19.11.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. 1.
- Mit Schreiben vom 10.03.2026 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen und in den nächsten Tagen ein unbefristet ausgestellter Behindertenpass in Scheckformat übermittelt werden wird.
- Am 28.01.2026 ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde eingelangt. 2.
- Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde das im Rahmen des Passverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX herangezogen.2.
- Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde das im Rahmen des Passverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 herangezogen. 2.
- Im Rahmen des mit Schreiben vom 10.02.2026
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des mit Schreiben vom 10.02.2026
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 2.
- Mit E-Mail vom 02.03.2026 hat sich der Beschwerdeführer mit den Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH einverstanden erklärt und um Zusendung des Behindertenpasses und um schriftliche Bestätigung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ersucht. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 28.01.2026 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am 28.01.2026 wirksam werde, weil an diesem Tage der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingelangt sei.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 28.01.2026 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am 28.01.2026 wirksam werde, weil an diesem Tage der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingelangt sei.
- Mit Aktenvermerk vom 13.03.2026 wird von der belangten Behörde ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer dokumentiert. Dieser habe angegeben, von einem Beamten die Information erhalten zu haben, dass der Beschwerdeführer den Feststellungsbescheid ausgestellt bekommen würde. Der Beschwerdeführer vermeine, dass der Kündigungsschutz früher gelten würde, da das Sachverständigengutachten vom 22.01.2026 datiere. 3.
- Mit E-Mail vom 13.03.2026 hat sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde gewandt und bezugnehmend auf das vorherige Telefonat um Korrektur des Datums im Bescheid zur Feststellung des Begünstigtenstatus ersucht. Da er bereits am 27.01.2026 gekündigt worden sei, sei die Rückdatierung für ihn von existentieller Bedeutung. 3.
- Dazu hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.03.2026 mitgeteilt, sein Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei am 28.01.2026 im Sozialministeriumservice Landesstelle Wien eingelangt. Daher sei mit Bescheid vom 04.03.2026 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ab 28.01.2026, eben dem Antragsdatum, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Eine Rückdatierung auf einen früheren Zeitpunkt sei nicht möglich. Im Zuge des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses sei vom Beschwerdeführer das dafür vorgesehene Antragsformular eigenhändig unterfertigt eingebracht worden. Am Behindertenpass-Antragsformular werde, wie auch in § 45 Abs. 2 BBG festgehalten, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Behindertenpass kein Kündigungsschutz im Sinne des BEinstG verbunden ist. Dieser Passus sei auch im vom Beschwerdeführer unterfertigten Behindertenpass-Antragsformular enthalten.Am Behindertenpass-Antragsformular werde, wie auch in Paragraph 45, Absatz 2, BBG festgehalten, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Behindertenpass kein Kündigungsschutz im Sinne des BEinstG verbunden ist. Dieser Passus sei auch im vom Beschwerdeführer unterfertigten Behindertenpass-Antragsformular enthalten. Der Beschwerdeführer wurde abschließend über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht normiert.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wird vorgebracht, er habe am 19.11.2025 die belangte Behörde persönlich aufgesucht, um einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. Bei diesem Termin habe er ausdrücklich erklärt, dass er auch die Feststellung als begünstigter Behinderter beantragen wolle, da ihm die Bedeutung dieses Status für sein Arbeitsverhältnis bewusst gewesen sei. Der Beamte habe ihm aber nur das Antragsformular für den Behindertenpass ausgehändigt. Auf die Nachfrage wegen eines Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei ihm mitgeteilt worden, dass dieses automatisch etwa eine Woche nach Feststellung der Behinderung folge. Diese Information habe sich als unrichtig erwiesen und sei ihm das Formular am 19.11.2025 nicht gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe daher auf die Zusage der Behörde vertraut und angenommen, dass der Vorgang ordnungsgemäß ablaufen würde. Dass es dafür ein separates Formular gegeben hätte, das er bereits am 19.11.2025 hätte ausfüllen müssen, sei ihm nicht bekannt gewesen, da ihm dieses nicht ausgehändigt worden sei. Am 22.01.2026 sei ein Sachverständigengutachten erstellt und ein dauernder Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt worden. Am 27.01.2026 sei er vom damaligen Dienstgeber gekündigt worden. Erst am Tag nach der Kündigung, dem 28.01.2026, habe er erfahren, dass das versprochene Formular nie abgesandt worden sei, und habe er den Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft umgehend nachgereicht. Da der Behindertenpass rückwirkend mit 19.11.2025 ausgestellt worden sei, stehe zweifelsfrei fest, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die medizinischen Voraussetzungen, also ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH, vorgelegen haben. Daher ersuche der Beschwerdeführer zu prüfen, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten primär ebenfalls rückwirkend auf den 19.11.2025, das Datum der Antragstellung und Willensäußerung, oder zumindest auf den 22.01.2026, Datum des Sachverständigengutachtens, festgestellt werden könne. Es werde darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 Obs 102/13t bestätigt habe, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rückwirkend festgestellt werden könne, wenn die medizinischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen, was im Fall des Beschwerdeführers durch den Behindertenpass mit Datum 19.11.2025 eindeutig belegt sei. Die Feststellung eines früheren Antragsdatums sei für den Beschwerdeführer von existentieller Bedeutung, da nur dann der erhöhte Kündigungsschutz für die am 27.01.2026 ausgesprochene Kündigung gelten würde. Das Versehen sei nicht die Schuld des Beschwerdeführers, sondern resultiere aus der unrichtigen Information des Beamten und der unterlassenen Übergabe des Formulars. Der Beschwerde wurde die Korrespondenz mit der belangten Behörde vom 13.03.2026 angeschlossen. 4.
- Zur Überprüfung der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 19.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Mit seiner Unterschrift auf diesem Antrag hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er zur Kenntnis nimmt, dass mit dem Behindertenpass kein Kündigungsschutz im Sinne des BEinstG verbunden ist und zur Erlangung eines erhöhten Kündigungsschutzes ein eigenständiger Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten notwendig ist. Am 28.01.2026 hat er einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
- Der dem festgestellten Grad der Behinderung zugrunde gelegte Leidenszustand Diabetes mellitus Typ I besteht seit etwa 1993.1.
- Der dem festgestellten Grad der Behinderung zugrunde gelegte Leidenszustand Diabetes mellitus Typ römisch eins besteht seit etwa
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am 28.01.2026 gestellt zu haben, sondern führt in der Beschwerde aus, aus Versehen, ohne Schuld, nicht früher diesen Antrag gestellt zu haben. Dieser Umstand resultiere vielmehr aus der unrichtigen Information eines Beamten der belangten Behörde. In der Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer auch keinen Bezug auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass er mit seiner Unterschrift am Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bestätigt hat, zur Kenntnis zu nehmen, dass mit dem Behindertenpass kein Kündigungsschutz im Sinne des BEinstG verbunden, sondern eine gesonderte Antragstellung erforderlich ist. Es ist daher nicht überzeugend, wenn der Beschwerdeführer angibt, nicht gewusst zu haben, dass er einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen muss, um den Kündigungsschutz zu erlangen. Zu 1.2.) Der Beschwerdeführer hat am Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten angegeben, seit 1993 wegen Diabetes mellitus Typ I in Behandlung zu sein. Der jahrelange Krankheits- und Behandlungsverlauf wird auch in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln dokumentiert.Zu 1.2.) Der Beschwerdeführer hat am Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten angegeben, seit 1993 wegen Diabetes mellitus Typ römisch eins in Behandlung zu sein. Der jahrelange Krankheits- und Behandlungsverlauf wird auch in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln dokumentiert.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Da festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am 28.01.2026 gestellt hat und dieser Antrag nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde, war eine Feststellung der Begünstigteneigenschaft zu einem früheren Datum nicht zulässig. Mit seiner Unterschrift am Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er zur Kenntnis nimmt, dass mit dem Behindertenpass kein Kündigungsschutz im Sinne des BEinstG verbunden ist und zur Erlangung eines erhöhten Kündigungsschutzes ein eigenständiger Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten notwendig ist. Der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 Obs 102/13t vom 23.07.2013 ist nicht nachvollziehbar. Der dieser Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt bezieht sich auf das Kinderbetreuungsgeldgesetz. Zutreffend ist allerdings, dass
§ 14Abs. 2 BEinst
G eine rückwirkende Feststellung der Begünstigteneigenschaft, nämlich mit dem Ersten des Antragsmonats, zulässig ist. Jedoch nur, wenn der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Das festgestellte Leiden des Beschwerdeführers besteht jedoch seinen Angaben nach bereits seit 1993, bzw. wird auch in den vorgelegten Befunden ein jahrelanger Krankheits- und Behandlungsverlauf dokumentiert.Der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 Obs 102/13t vom 23.07.2013 ist nicht nachvollziehbar. Der dieser Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt bezieht sich auf das Kinderbetreuungsgeldgesetz. Zutreffend ist allerdings, dass
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine rückwirkende Feststellung der Begünstigteneigenschaft, nämlich mit dem Ersten des Antragsmonats, zulässig ist. Jedoch nur, wenn der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Das festgestellte Leiden des Beschwerdeführers besteht jedoch seinen Angaben nach bereits seit 1993, bzw. wird auch in den vorgelegten Befunden ein jahrelanger Krankheits- und Behandlungsverlauf dokumentiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Daten, wann der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt und wann die Behinderung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde genommen. Da zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am 28.01.2026 gestellt hat und die Behinderung des Beschwerdeführers schon jahrelang besteht, ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Da zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am 28.01.2026 gestellt hat und die Behinderung des Beschwerdeführers schon jahrelang besteht, ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 14 BEinstG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 14, BEinstG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W132.2339403.1.00