RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW133 2323325-1 Spruch, W133 2323325-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 20.05.2025, eingelangt am 21.05.2025, stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gewertet wurde. Dem Antrag legte sie eine Kopie ihres Reisepasses und medizinische Unterlagen bei.Am 20.05.2025, eingelangt am 21.05.2025, stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gewertet wurde. Dem Antrag legte sie eine Kopie ihres Reisepasses und medizinische Unterlagen bei. Am 18.07.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde. In dem in der Folge von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative und überlastungsbedingte Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde, fehlende neurologische Defizite und nicht wesentliche Funktionseinschränkungen vorliegen. 02.02.02 30 2 Rezidivierende Depressio mit Angststörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar und sozial integriert. 03.06.01 20 3 Chronisch rezidivierende Bronchitis nach langjährigem Nikotinabusus Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da milde Obstruktion befunddokumentiert. 06.06.01 20 4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) bei Adipositas per magna Unterer Rahmensatz, da mit zumutbarer Therapie gut behandelbar. 06.11.02 20 5 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 6 Zustand nach Gebärmutterentfernung 08.03.02 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor (mit näherer Begründung im Gutachten). Mit Schreiben vom 21.08.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 20.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 21.08.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 20.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 05.09.2025 (Datum des Einlangens) brachte die Beschwerdeführerin – unter Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin beantragte sie, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen, da insbesondere ihre schwergradige Schlafapnoe, die ihre Lebensqualität und Belastbarkeit erheblich einschränke, nicht berücksichtigt worden sei. Infolgedessen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.09.2025 führte er aus, dass aus gutachterlicher Sicht die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BEinstG korrekt berücksichtigt worden seien (mit näherer Begründung in der Stellungnahme). Mit Bescheid vom 10.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.05.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.08.2025 und die Stellungnahme vom 09.09.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit Bescheid vom 10.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.05.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.08.2025 und die Stellungnahme vom 09.09.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 13.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage eines psychiatrischen Arztbriefes vom 09.09.2025 – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen erneut aus, dass insbesondere ihre schwergradige Schlafapnoe, die ihre Lebensqualität und Belastbarkeit erheblich einschränke, nicht berücksichtigt worden sei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2025, eingelangt am 23.10.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Österreich und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Österreich und wurde am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit Bescheid vom 10.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.05.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest.Mit Bescheid vom 10.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.05.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative und überlastungsbedingte Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan, belastungsabhängige Beschwerden, fehlende neurologische Defizite, nicht wesentliche Funktionseinschränkungen;
- Rezidivierende Depressio mit Angststörung, durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar und sozial integriert;
- Chronisch rezidivierende Bronchitis nach langjährigem Nikotinabusus, milde Obstruktion;
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) bei Adipositas per magna, mit zumutbarer Therapie gut behandelbar;
- Arterielle Hypertonie;
- Zustand nach Gebärmutterentfernung. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 6 aufgrund fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 und die gutachterliche Stellungnahme vom 09.09.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem von ihr in Kopie vorgelegten Reisepass und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus (vgl. OZ 2).Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem von ihr in Kopie vorgelegten Reisepass und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus vergleiche OZ 2). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2026 (vgl. OZ 3).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2026 vergleiche OZ 3). Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt (vgl. AS 21).Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt vergleiche AS 21). Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vonseiten der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 09.09.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus diesem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit dem Beschwerdevorbringen vom 13.10.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von dem medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin sind „Degenerative und überlastungsbedingte Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („30 – 40 %: Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“) erweist sich aufgrund der nachvollziehbaren belastungsabhängigen Beschwerden und fehlenden neurologischen Defizite sowie nicht wesentlichen Funktionseinschränkungen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Sowohl dem in der persönlichen Untersuchung vorgelegten Röntgenbefund vom 02.01.2024 als auch dem im Rahmen der Gutachtenserstellung erhobenen klinischen Status sind keine Funktionseinschränkungen, die eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, zu entnehmen (vgl. AS 40: „[…] mäßige Zeichen der Hüftdysplasie rechts, geringe Coxarthrose beidseits, Beckenschiefstand rechts +11 mm. Osteochondrose LWS, mäßige Intervertebralarthrosen, Z.n. ChE.“; AS 41: „Klinischer Status – Fachstatus: […] Extremitäten: staturgemäß frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite, Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS/BWS/LWS – keine Probleme beim selbständigen Aus- und Ankleiden zur Untersuchung.“).Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin sind „Degenerative und überlastungsbedingte Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („30 – 40 %: Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“) erweist sich aufgrund der nachvollziehbaren belastungsabhängigen Beschwerden und fehlenden neurologischen Defizite sowie nicht wesentlichen Funktionseinschränkungen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Sowohl dem in der persönlichen Untersuchung vorgelegten Röntgenbefund vom 02.01.2024 als auch dem im Rahmen der Gutachtenserstellung erhobenen klinischen Status sind keine Funktionseinschränkungen, die eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, zu entnehmen vergleiche AS 40: „[…] mäßige Zeichen der Hüftdysplasie rechts, geringe Coxarthrose beidseits, Beckenschiefstand rechts +11 mm. Osteochondrose LWS, mäßige Intervertebralarthrosen, Z.n. ChE.“; AS 41: „Klinischer Status – Fachstatus: […] Extremitäten: staturgemäß frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite, Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS/BWS/LWS – keine Probleme beim selbständigen Aus- und Ankleiden zur Untersuchung.“). Auch das Leiden 2 – „Rezidivierende Depressio mit Angststörung“ – wurde durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leichtgradige depressive Störungen und Dysthymien betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe über dem unteren Rahmensatz („20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“) erweist sich aufgrund der sozialen Integration und der Stabilisierung unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme als zutreffend. Die Beschwerdeführerin brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden, zumal sie diese Zuordnung nicht ausreichend substantiiert beanstandete. In ihrer Stellungnahme vom 05.09.2025 und in ihrer Beschwerde vom 13.10.2025 beanstandete die Beschwerdeführerin ausschließlich die Einstufung des Leidens
- Mit der Beschwerde legte sie lediglich einen psychiatrischen Arztbrief vom 09.09.2025 vor, indem der Beschwerdeführerin eine generalisierte Angststörung (F41.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) diagnostiziert wurden. Unter anderem wurde der Beschwerdeführerin auch eine Psychotherapie empfohlen. Als Medikamente wurden Paroxat 30 mg (1-0-0), Vanlafaxin 75 mg (1-0-0), Pregatab 25 mg (0-0-1/2-1), Trittico ret. 150 mg (0-0-2/3) und Passedan gtt bis zu 20 gtt täglich bei starker Angst verordnet (vgl. AS 77). Auch bei der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung brachte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Befund vom 15.07.2025 in Vorlage, der ihr eine generalisierte Angststörung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostizierte und das Medikament Paroxat auf 30 mg erhöhte (vgl. AS 40). Den vorgelegten psychiatrischen Arztbriefen sind jedoch keine ausführlichen psychiatrischen Befunde, sondern lediglich Diagnosen, ohne medizinische Ausführungen oder Begründungen, zu entnehmen. Aus den psychiatrischen Arztbriefen ergibt sich dadurch jedoch insbesondere keine Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes und auch keine sozialen Rückzugstendenzen, wie dies von dem nächst höheren Rahmensatz gefordert würde (vgl. „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer jahrelangen depressiven Störung und den diesbezüglichen Empfehlungen in den psychiatrischen Arztbriefen bislang keine Psychotherapie absolvierte und auch niemals stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde (vgl. Sachverständigengutachten vom 19.07.2023: „Anamnese: […] Depressionen seit einigen Jahren, in letzter Zeit schlimmer, noch kein stat. Aufenthalt, keine Psychotherapie“; vgl. Arztbrief vom 09.09.2025, AS 77: „Procedere: […] Psychotherapie empfohlen“). Eine höhere Einschätzung des Leidens ist daher nicht gerechtfertigt.Auch das Leiden 2 – „Rezidivierende Depressio mit Angststörung“ – wurde durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leichtgradige depressive Störungen und Dysthymien betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe über dem unteren Rahmensatz („20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“) erweist sich aufgrund der sozialen Integration und der Stabilisierung unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme als zutreffend. Die Beschwerdeführerin brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden, zumal sie diese Zuordnung nicht ausreichend substantiiert beanstandete. In ihrer Stellungnahme vom 05.09.2025 und in ihrer Beschwerde vom 13.10.2025 beanstandete die Beschwerdeführerin ausschließlich die Einstufung des Leidens
- Mit der Beschwerde legte sie lediglich einen psychiatrischen Arztbrief vom 09.09.2025 vor, indem der Beschwerdeführerin eine generalisierte Angststörung (F41.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) diagnostiziert wurden. Unter anderem wurde der Beschwerdeführerin auch eine Psychotherapie empfohlen. Als Medikamente wurden Paroxat 30 mg (1-0-0), Vanlafaxin 75 mg (1-0-0), Pregatab 25 mg (0-0-1/2-1), Trittico ret. 150 mg (0-0-2/3) und Passedan gtt bis zu 20 gtt täglich bei starker Angst verordnet vergleiche AS 77). Auch bei der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung brachte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Befund vom 15.07.2025 in Vorlage, der ihr eine generalisierte Angststörung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostizierte und das Medikament Paroxat auf 30 mg erhöhte vergleiche AS 40). Den vorgelegten psychiatrischen Arztbriefen sind jedoch keine ausführlichen psychiatrischen Befunde, sondern lediglich Diagnosen, ohne medizinische Ausführungen oder Begründungen, zu entnehmen. Aus den psychiatrischen Arztbriefen ergibt sich dadurch jedoch insbesondere keine Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes und auch keine sozialen Rückzugstendenzen, wie dies von dem nächst höheren Rahmensatz gefordert würde vergleiche „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer jahrelangen depressiven Störung und den diesbezüglichen Empfehlungen in den psychiatrischen Arztbriefen bislang keine Psychotherapie absolvierte und auch niemals stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde vergleiche Sachverständigengutachten vom 19.07.2023: „Anamnese: […] Depressionen seit einigen Jahren, in letzter Zeit schlimmer, noch kein stat. Aufenthalt, keine Psychotherapie“; vergleiche Arztbrief vom 09.09.2025, AS 77: „Procedere: […] Psychotherapie empfohlen“). Eine höhere Einschätzung des Leidens ist daher nicht gerechtfertigt. Ebenso wurde das Leiden 3 – „Chronisch rezidivierende Bronchitis nach langjährigem Nikotinabusus“ – von dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 20.08.2025 rechtsrichtig der Positionsnummer 06.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche eine leichte Form einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD I) betrifft und aufgrund der milden, befunddokumentierten, Obstruktion zutreffend mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (vgl. „10 – 20 %: Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC>80% = Atemkapazität“). Die Einordnung des Leidens erweist sich aufgrund des bei der persönlichen Untersuchung vorgelegten Lungenfacharztbefundes vom 14.05.2025 (vgl. AS 40: „Akut auf chronisch rezidivierende Bronchitis, St. – p. Nikotinabusus 3/22 […]“) und des am 16.07.2025 erhobenen klinischen Status, wonach keine Atemauffälligkeiten festgestellt werden konnten (vgl. AS 41), als rechtsrichtig und nachvollziehbar.Ebenso wurde das Leiden 3 – „Chronisch rezidivierende Bronchitis nach langjährigem Nikotinabusus“ – von dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 20.08.2025 rechtsrichtig der Positionsnummer 06.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche eine leichte Form einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD römisch eins) betrifft und aufgrund der milden, befunddokumentierten, Obstruktion zutreffend mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet vergleiche „10 – 20 %: Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC>80% = Atemkapazität“). Die Einordnung des Leidens erweist sich aufgrund des bei der persönlichen Untersuchung vorgelegten Lungenfacharztbefundes vom 14.05.2025 vergleiche AS 40: „Akut auf chronisch rezidivierende Bronchitis, St. – p. Nikotinabusus 3/22 […]“) und des am 16.07.2025 erhobenen klinischen Status, wonach keine Atemauffälligkeiten festgestellt werden konnten vergleiche AS 41), als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch das Leiden 4 – „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) bei Adipositas per magna“ – wurde durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) in mittelschwerer Form betrifft. Auch die Zuordnung im unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der mit zumutbarer Therapie gut behandelbaren Funktionseinschränkung als nachvollziehbar und rechtsrichtig (vgl. „20 – 40 %: Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“).Auch das Leiden 4 – „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) bei Adipositas per magna“ – wurde durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) in mittelschwerer Form betrifft. Auch die Zuordnung im unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der mit zumutbarer Therapie gut behandelbaren Funktionseinschränkung als nachvollziehbar und rechtsrichtig vergleiche „20 – 40 %: Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“). Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs – welche sich lediglich auf die Ausführung, ihre schwergradige Schlafapnoe schränke ihre Lebensqualität und Belastbarkeit erheblich ein (vgl. AS 49), und auf die Vorlage der Verordnungen für eine Ganzgesichtsmaske, einen Warmluftbefeuchter und CPAP, jeweils vom 15.07.2025 (vgl. AS 53-57) beschränkten – holte die belangte Behörde zudem eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Gutachters ein. In dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 09.09.2025 führte er aus, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials keine Änderung der getroffenen Beurteilung vorgeschlagen werde, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BEinstG korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet worden seien. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde würden nicht vorliegen (vgl. AS 68). Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs – welche sich lediglich auf die Ausführung, ihre schwergradige Schlafapnoe schränke ihre Lebensqualität und Belastbarkeit erheblich ein vergleiche AS 49), und auf die Vorlage der Verordnungen für eine Ganzgesichtsmaske, einen Warmluftbefeuchter und CPAP, jeweils vom 15.07.2025 vergleiche AS 53-57) beschränkten – holte die belangte Behörde zudem eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Gutachters ein. In dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 09.09.2025 führte er aus, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials keine Änderung der getroffenen Beurteilung vorgeschlagen werde, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BEinstG korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet worden seien. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde würden nicht vorliegen vergleiche AS 68). Wenngleich in dem Schreiben eines näher genannten Schlaflabors vom 15.07.2025 unter dem Punkt „Diagnosen“ eine „schwergradige Schlafapnoe“ angeführt wird (vgl. AS 57), erfüllt dies jedoch nicht die für die Vornahme einer höheren Einstufung des Leidens erforderlichen Kriterien. Weder ist eine nächtliche Sauerstoffzufuhr indiziert noch ist eine Behandlung aus medizinischen Gründen unmöglich, wie dies bspw. von der nächst höheren Positionsnummer 06.11.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung gefordert wird (vgl. „50 %: Es bestehen relevante Defizite, aber aus medizinischen Gründen (pulmonologisch, neurologisch, HNO) ist eine Behandlung nicht möglich (der medizinische Behandlungsausschlussgrund muss objektiviert sein und ist nach der jeweiligen Grundkrankheit einzuschätzen)“). Zudem wäre auch eine Gewichtsabnahme (die Beschwerdeführerin wies bei der gutachterlichen Untersuchung am 16.07.2025 ein Gewicht von 112kg bei einer Größe von 151cm auf) eine zumutbare Maßnahme, um das Ausmaß der Schlafapnoe zu reduzieren. Wenngleich in dem Schreiben eines näher genannten Schlaflabors vom 15.07.2025 unter dem Punkt „Diagnosen“ eine „schwergradige Schlafapnoe“ angeführt wird vergleiche AS 57), erfüllt dies jedoch nicht die für die Vornahme einer höheren Einstufung des Leidens erforderlichen Kriterien. Weder ist eine nächtliche Sauerstoffzufuhr indiziert noch ist eine Behandlung aus medizinischen Gründen unmöglich, wie dies bspw. von der nächst höheren Positionsnummer 06.11.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung gefordert wird vergleiche „50 %: Es bestehen relevante Defizite, aber aus medizinischen Gründen (pulmonologisch, neurologisch, HNO) ist eine Behandlung nicht möglich (der medizinische Behandlungsausschlussgrund muss objektiviert sein und ist nach der jeweiligen Grundkrankheit einzuschätzen)“). Zudem wäre auch eine Gewichtsabnahme (die Beschwerdeführerin wies bei der gutachterlichen Untersuchung am 16.07.2025 ein Gewicht von 112kg bei einer Größe von 151cm auf) eine zumutbare Maßnahme, um das Ausmaß der Schlafapnoe zu reduzieren. Auch in ihrer Beschwerde beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf dieselben Ausführungen wie in ihrer Stellungnahme (vgl. AS 75) und brachte lediglich einen psychiatrischen Arztbrief vom 09.09.2025 in Vorlage (vgl. hierzu die Ausführungen bezugnehmend auf das Leiden 2). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, die Einordnung des Gutachters ausreichend substantiiert zu bekämpfen.Auch in ihrer Beschwerde beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf dieselben Ausführungen wie in ihrer Stellungnahme vergleiche AS 75) und brachte lediglich einen psychiatrischen Arztbrief vom 09.09.2025 in Vorlage vergleiche hierzu die Ausführungen bezugnehmend auf das Leiden 2). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, die Einordnung des Gutachters ausreichend substantiiert zu bekämpfen. Als Leiden 5 wird bei der Beschwerdeführerin eine „Arterielle Hypertonie“ angeführt. Der im Verfahren zugezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten zutreffend der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichte Hypertonie betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Schließlich ordnete der Gutachter auch das Leiden 6 – „Zustand nach Gebärmutterentfernung“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche die Fehlbildung, das Fehlen und die Entfernung der Gebärmutter betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Die Einordnungen der Leiden 1, 3, 5 und 6 wurden zudem von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Die Feststellung des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 20.08.2025, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 6, wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz, nicht weiter erhöht wird, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Eine aus dem Zusammenwirken der Leiden 1 bis 6 resultierende wesentliche Funktionsbeeinträchtigung oder maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken konnte weder von dem beigezogenen Gutachter festgestellt werden, noch ist eine solche von Amts wegen ersichtlich oder von der Beschwerdeführerin behauptet worden. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.08.2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, […]
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […] § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 251/2012, lauten auszugsweise:Paragraphen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, lauten auszugsweise: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 und die gutachterliche Stellungnahme vom 05.09.2025 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten samt Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 und die gutachterliche Stellungnahme vom 05.09.2025 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten samt Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus beantragte weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus beantragte weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W133.2323325.1.00