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{'item': 'W137 2325331-1'}

Obsah (14)Art. 130Art. 133Art. 57§ 28§ 6§ 27§ 24§ 59§ 17§ 31Artikel 80§ 35f§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW137 2325331-1 Spruch, W137 2325331-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte am 29.06.2025 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in welcher er eine Verletzung im Recht auf Löschung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) behauptete, weil das BFA seiner am 10.06.2025 beantragten Löschung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (idF „SIS“) nicht entsprochen habe. Mit Bescheid vom 30.07.2025 zu GZ D.246.217 (2025-0.593.320) wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte aus, dass die Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig sei und kein Löschgrund im Sinne der Art. 6, Art. 8 bis Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückkehr VO festgestellt werden könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtssache ist am Bundesverwaltungsgericht zu GZ W171 2320565-1 anhängig.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am 29.06.2025 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in welcher er eine Verletzung im Recht auf Löschung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) behauptete, weil das BFA seiner am 10.06.2025 beantragten Löschung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem in der Fassung „SIS“) nicht entsprochen habe. Mit Bescheid vom 30.07.2025 zu GZ D.246.217 (2025-0.593.320) wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte aus, dass die Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig sei und kein Löschgrund im Sinne der Artikel 6,, Artikel 8 bis Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, erster Satz SIS Rückkehr VO festgestellt werden könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtssache ist am Bundesverwaltungsgericht zu GZ W171 2320565-1 anhängig.
  3. Am 22.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde abermals die Löschung seiner Daten im SIS und beantwortete die von Seiten der belangten Behörde gestellten Fragen in Bezug auf etwaige geänderte Umstände nicht. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, dass die strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich ebenso wie die Abschiebung 2020 und die SIS-Ausschreibung dramatisch negative Folgen für ihn gehabt hätten. So sei er psychisch schwer erkrankt und könne nicht reisen, um eine bessere medizinische Versorgung als in Ägypten zu erhalten. Es seien damals bei der Ausweisung seine Lebensumstände nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem habe ihn die Justiz im Rechtsstreit mit Familienmitgliedern im Stich gelassen. Der Wunsch nach Löschung stütze sich auf Artikel 17 DSGVO, da die zugrundeliegenden Entscheidungen „nicht verhältnismäßig, diskriminierend und menschenrechtsverletzend waren“. Auf Nachfrage teilte das BFA der belangten Behörde am 07.10.2025 mit, dass es seit dem ursprünglichen Verfahren zu GZ D.246.217 bei der belangten Behörde (siehe Punkt 1) zu keiner Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht sei, der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge und kein Mitgliedsstaat ein Konsultationsverfahren eingeleitet habe.
  4. Mit Bescheid vom 20.10.2025 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit

Art. 57Abs.

4 DSGVO ab. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass nach wie vor die Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig sei und kein Löschgrund im Sinne der Art. 6, Art. 8 bis Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückkehr VO festgestellt werden könne. Aus der am 22.08.2025 erfolgten Eingabe ergäben sich keine neuen, relevanten Tatsachen oder Beweise, welche eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könne. Die Beschwerde erschöpfe sich in einer Wiederholung bereits geprüfter Behauptungen und habe der Beschwerdeführer sich geweigert, die von der belangten Behörde gestellten Fragen zu beantworten und bezeichnete diese als „unangemessen“, sowie „irrelevant“. Trotz Kenntnis der Rechtslage und des Wissens des Beschwerdeführers, dass sich an den maßgeblichen Umständen bzw. dem der Beschwerde zugrundeliegendem Sachverhalt nichts geändert habe, sei dieser dennoch gewillt, eine Vielzahl an Beschwerden mit identischem Inhalt einzubringen. Deshalb sei nach Ansicht der belangten Behörde der rechtsmissbräuchliche Charakter der Eingabe und eine offenkundige Unbegründetheit iSd Art. 57 Abs. 4 DSVO evident. Die Ablehnung der Behandlung sei – im Vergleich zum Verlangen einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung der Beschwerde – die einzige taugliche Handlungsalternative, weil unter anderem die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers zweifelhaft sei.3. Mit Bescheid vom 20.10.2025 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab.

Sie brachte im Wesentlichen vor, dass nach wie vor die Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig sei und kein Löschgrund im Sinne der Artikel 6,, Artikel 8 bis Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, erster Satz SIS Rückkehr VO festgestellt werden könne. Aus der am 22.08.2025 erfolgten Eingabe ergäben sich keine neuen, relevanten Tatsachen oder Beweise, welche eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könne. Die Beschwerde erschöpfe sich in einer Wiederholung bereits geprüfter Behauptungen und habe der Beschwerdeführer sich geweigert, die von der belangten Behörde gestellten Fragen zu beantworten und bezeichnete diese als „unangemessen“, sowie „irrelevant“. Trotz Kenntnis der Rechtslage und des Wissens des Beschwerdeführers, dass sich an den maßgeblichen Umständen bzw. dem der Beschwerde zugrundeliegendem Sachverhalt nichts geändert habe, sei dieser dennoch gewillt, eine Vielzahl an Beschwerden mit identischem Inhalt einzubringen. Deshalb sei nach Ansicht der belangten Behörde der rechtsmissbräuchliche Charakter der Eingabe und eine offenkundige Unbegründetheit iSd Artikel 57, Absatz 4, DSVO evident. Die Ablehnung der Behandlung sei – im Vergleich zum Verlangen einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung der Beschwerde – die einzige taugliche Handlungsalternative, weil unter anderem die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers zweifelhaft sei. 4. Am 24.10.2025 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, weshalb die Löschung der Ausschreibung im SIS zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 29.10.2025 führte er ergänzend aus, dass seine Grundrechte durch die Republik verletzt würden und es scheine, dass auf Verwaltungs- und Justizebene systematisch Fehlverhalten vertuscht würde. 5. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 03.11.2025, eingelangt am 06.11.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die belangte Behörde führte zusammengefasst nochmals aus, dass aus ihrer Sicht die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verwendung durch den Beschwerdeführer gerechtfertigt sei und beantragte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG die Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie die Abweisung der Beschwerde.5. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 03.11.2025, eingelangt am 06.11.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die belangte Behörde führte zusammengefasst nochmals aus, dass aus ihrer Sicht die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verwendung durch den Beschwerdeführer gerechtfertigt sei und beantragte

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie die Abweisung der Beschwerde.

  1. Mit Eingabe (per E-Mail) vom 06.11.2025 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde um einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr. Dem angeschlossen wurden diverse frühere Eingaben des Beschwerdeführers, aus denen sich jedoch kein inhaltlicher Zusammenhang mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde ergibt. Sie betreffen andere Verfahren sowie die schon mehrfach vorgebrachte Behauptung einer Diskriminierung seitens der Republik Österreich im Zusammenhang mit Vorfällen vor
  2. Mit Eingabe (per E-Mail) vom 22.12.2025 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über eine bei der Datenschutzbehörde eingebrachte Beschwerde gegen das Präsidium der LPD Wien. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde ist erneut nicht ersichtlich. Mit Eingabe (per E-Mail) vom 22.12.2025 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über eine „Klage“ wegen „vorsätzlicher Verzögerung der Bearbeitung meines Entschädigungsantrags“ vom 27.07.2025, die auch an diverse Behörden und Rechtsschutzeinrichtungen der Republik ergangen ist. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem hier relevanten Verfahrensgegenstand ist erneut nicht ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.05.2018 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, welches bis zum 02.10.2029 gültig ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat des Schengen-Raums und wurde bis dato kein Konsultationsverfahren durch einen Mitgliedsstaat eingeleitet. Mit Eingabe vom 10.06.2025 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Löschung der Ausschreibung im SIS, welchem von Seiten des BFA nicht entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer brachte am 29.06.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung bei der belangten Behörde ein, welche mit Bescheid vom 30.07.2025 zu GZ D.246.217 (2025-0.593.320) als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Rechtssache ist am Bundesverwaltungsgericht zu GZ W171 2320565-1 anhängig. Der Beschwerdeführer ist darüber in Kenntnis. Am 22.08.2025 brachte der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde gegen die Ausschreibung im SIS ein. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2025 auf, darzulegen, ob sich die wesentlichen Umstände nunmehr geändert haben – konkret, ob der Beschwerdeführer nunmehr über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat des Schengen-Raums verfügt oder ein Mitgliedsstaat ein Konsultationsverfahren eingeleitet hat. Mit Schreiben vom 10.09.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, er erachte diese Fragen für unangemessen und für seine Beschwerde irrelevant. Darüber hinaus führte er aus, er werde gegebenenfalls einen „zweiten, dritten und vierten Antrag auf Löschung meiner personenbezogenen Daten aus dem Sicherheitsinformationssystem/der schwarzen Liste“ stellen. Der Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer hat sich seit dem ursprünglichen Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde zu GZ D.246.217 und dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ W171 2320565-1 nicht verändert. Insbesondere ist das Einreiseverbot nach wie vor bis zum 02.10.2029 aufrecht, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat des Schengen-Raums und wurde auch nach wie vor kein Konsultationsverfahren durch einen Mitgliedsstaat eingeleitet. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist somit ident mit dem Sachverhalt im bereits anhängigen Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde zu GZ D.246.217 und dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ W171 2320565-
  4. Auch darüber ist der Beschwerdeführer in Kenntnis.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.08.2025, den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 10.09.2025 und 29.10.2025, der Stellungnahme des BFA vom 07.10.2025, der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.10.2025, sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.
  6. Dass der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis ist, dass bereits ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ zu GZ W171 2320565-1 betreffend den identen Beschwerdegegenstand und Sachverhalt anhängig ist und sich der verfahrensgegenständliche Sachverhalt in der Zwischenzeit auch nicht geändert hat, ergibt sich insbesondere aus der zahlreichen Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers, er werde gegebenenfalls auch einen „zweiten, dritten und vierten Antrag auf Löschung meiner personenbezogenen Daten aus dem Sicherheitsinformationssystem/der schwarzen Liste“ stellen (siehe diesbezüglich seine Stellungnahme vom 10.09.2025).
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.

  1. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde, weil die Datenschutzbehörde über eine idente Beschwerde desselben Beschwerdeführers bereits inhaltlich entschieden hat. 3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO lauten: Artikel 51 Aufsichtsbehörde

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“). (…) Artikel 57 Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
  1. a)die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
  2. b)die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;
  3. c)im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;
  4. d)die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;
  5. e)auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
  6. f)sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; (…)

(2)Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(3)Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.
(4)Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG lauten: Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee

§ 35fAbs. 1 besteht.Paragraph 24,

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee

Paragraph 35 f, Absatz eins, besteht.

(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.5.

Art. 57

Abs 4 DSGVO kann die Datenschutzbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei die Datenschutzbehörde die Beweislast hinsichtlich des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Anfrage trifft. 3.5.

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO kann die Datenschutzbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei die Datenschutzbehörde die Beweislast hinsichtlich des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Anfrage trifft. „Offenkundig unbegründet“ sind Anfragen bzw. Beschwerden, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschancen für die betroffene Person bestehen (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]). „Offenkundig unbegründet“ sind Anfragen bzw. Beschwerden, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschancen für die betroffene Person bestehen (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]). 3.

  1. Wie bereits festgestellt, brachte der Beschwerdeführer – trotz Kenntnis des bereits abgeschlossenen Verfahrens bei der belangten Behörde sowie der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde – am 22.08.2025 erneut eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, deren zugrundeliegender Sachverhalt und Beschwerdegegenstand ident mit der bereits erstinstanzlich von der Behörde abgeschlossenen Rechtssache ist. Die von Seiten der belangten Behörde gestellten Nachfragen zur Prüfung des Beschwerdegegenstandes durch den Beschwerdeführer wurde inhaltlich nicht beantwortet, sondern wurden diese vielmehr in Repliken als „unangemessen“ und „irrelevant“ bezeichnet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum einen wusste, dass der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt und Beschwerdegegenstand bereits erstinstanzlich entschieden und von ihm ohnehin beim BVwG bekämpft worden ist und er zum anderen vehement die Kooperation mit der von ihm angerufenen Behörde verweigerte, ist die offenkundige Unbegründetheit seiner datenschutzrechtlichen Beschwerde ersichtlich, da bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschancen für den Beschwerdeführer bestehen. Auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren findet sich kein Anhaltspunkt, warum die Behörde diesen und allfällige weitere inhaltsgleiche Beschwerden anders entscheiden sollte. 3.
  2. Die belangte Behörde hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie im Anwendungsbereich des Art. 57 Abs. 4 DSGVO eine angemessene Gebühr vorschreibt oder die Behandlung der Beschwerde gänzlich verweigert, sie hat jedoch alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und sich zu vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (VwGH vom
  3. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018-9; EuGH vom
  4. Jänner 2025, C-416/23). In diesem Zusammenhang ist ferner die Eignung der gewählten Option zu prüfen, das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen. Die Eignung der Gebühreneinhebung wird dann zu verneinen sein, wenn die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zweifelhaft ist, oder angesichts der Annahme, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Gebührenbescheid von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ausgenützt werden, um die Behörden lahmzulegen (VwGH vom
  5. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002-11).3.
  6. Die belangte Behörde hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie im Anwendungsbereich des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO eine angemessene Gebühr vorschreibt oder die Behandlung der Beschwerde gänzlich verweigert, sie hat jedoch alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und sich zu vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (VwGH vom
  7. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018-9; EuGH vom
  8. Jänner 2025, C-416/23). In diesem Zusammenhang ist ferner die Eignung der gewählten Option zu prüfen, das Ziel der Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen. Die Eignung der Gebühreneinhebung wird dann zu verneinen sein, wenn die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zweifelhaft ist, oder angesichts der Annahme, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Gebührenbescheid von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ausgenützt werden, um die Behörden lahmzulegen (VwGH vom
  9. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002-11). Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer selbst angekündigt, einen „zweiten, dritten und vierten Antrag auf Löschung meiner personenbezogenen Daten aus dem Sicherheitsinformationssystem/der schwarzen Liste“ zu stellen, obwohl er darüber in Kenntnis ist, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der belangten Behörde war, sowie dem Bundesverwaltungsgericht ist. In diesem Zusammenhang wäre die Vorschreibung einer angemessenen Gebühr nicht geeignet, den Missbrauch der dem Beschwerdeführer zukommenden Möglichkeit der Verfolgung seiner Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten. Auch aufgrund seiner finanziellen Lage, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zahlreichen Eingaben als schwierig bezeichnet, erscheint die Eignung der Gebühreneinhebung als unzweckmäßig. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände ist die Verweigerung der Behandlung der Beschwerde (solange sie eine bereits entschiedene Beschwerde lediglich inhaltlich wiederholt) die einzige Option, die sich als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.10.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.10.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes, sowie des Europäischen Gerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes, sowie des Europäischen Gerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2325331.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.