← Österreich

{'item': 'W164 2218477-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW164 2218477-1 Spruch, W164 2218477-1/24EIM NAMEN DER REPUBLIK!W164 2218477-1/24E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Ersatze

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W164 2218477-1/9E vom 04.04.2022 zu verweisen, mit dem, soweit es sich auf den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2017 bezog, die ordentliche Revision zugelassen wurde: Mit Bescheid vom 19.03.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , Spruchpunkt

  1. hatte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß §§ 2, 3, 6, 23, 24, 24a, 24d, 32, 33, 33a, 33b, 34 und 39 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.08.2011 bis laufend – somit im gesamten nun verfahrensgegenständlichen Zeitraum - in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.).Mit Bescheid vom 19.03.2019, Ordnungsbegriff: römisch 40 , Spruchpunkt
  2. hatte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraphen 2, 3, 6, 23, 24, 24 a, 24 d, 32, 33, 33 a, 33 b, 34 und 39 BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.08.2011 bis laufend – somit im gesamten nun verfahrensgegenständlichen Zeitraum - in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt
  3. dieses Bescheides hatte die belangte Behörde folgende monatliche Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge festgestellt: vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR Monatsbeitrag EUR 01.10.2012 31.12.2012 3.826,24 (in der Krankenversicherung) 292,71 3.507,30 (in der Pensionsversicherung) 561,17 01.01.2013 31.01.2013 3.955,16 935,40 01.02.2013 28.02.2013 3.958,79 936,26 01.03.2013, 31.03.2013 3.962,42 937,12 01.04.2013 30.06.2013 4.031,38 953,42 01.07.2013 31.12.2013 4.031,38 973,58 01.01.2014 31.12.2014 3.510,58 847,81 01.01.2015 31.03.2015 4.189,19 1.032,63 01.04.2015 30.11.2015 4.185,38 1.031,69 01.12.2015 31.12.2015 4.166,33 1.027,00 01.01.2016 30.09.2016 4.358,85 1.074,45 01.10.2016 30.11.2016 4.300,34 1.060,04 01.12.2016 31.12.2016 4.288,64 1.057,15 01.01.2017 28.02.2017 4.435,86 1.093,44 01.03.2017 31.12.2017 4.427,88 1.091,47 Mit Spruchpunkt
  4. des genannten Bescheides hatte die belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF für den Zeitraum von 01.10.2012 bis 30.09.2017 einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 4.656,52 zu entrichten habe. Zur Begründung hatte die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die Eltern des BF, XXXX (im Folgenden Ing. K A ) und XXXX ( im Folgenden E A), hätten sich im Jahr 1991 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) für einen Weinanbaubetrieb mit Buschenschank am Betriebssitz XXXX zusammengeschlossen. Der Name der Gesellschaft sei in der Folge in „Weingut XXXX GnbR“ (im Folgenden Weingut A GnbR) umbenannt worden. Mit Abtretungsverträgen zum Stichtag 01.08.2011 habe der BF einen Beteiligungsanteil in Höhe von 20 Prozent (je 10 Prozent von Vater und Mutter) erworben. Gemäß den getroffenen vertraglichen Regelungen sei der BF aliquot in sämtliche Vertragsbeziehungen der Weingut A GnbR im Innen- und Außenverhältnis eingetreten. Am 12.12.2017 habe der BF ein Formular zur „Meldung einer Änderung in der Betriebsführung“ unterfertigt, wonach ab 01.10.2017 eine Betriebsführung der genannten GnbR durch den BF gemeinsam mit seinen Eltern erfolge. Die belangte Behörde hatte die von der genannten GnbR im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2017 unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Verpachtungen bewirtschafteten Flächen aufgelistet, ferner die von 2012 bis 2017 erwirtschafteten Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten (Obstschaumweinerzeugnung und Weinverkostung). In rechtlicher Hinsicht hatte die belangte Behörde ausgeführt, der BF sei mit den genannten Abtretungsverträgen per 01.08.2011 in sämtliche Rechtsgeschäfte der Weingut A GnbR im Innen- und Außenverhältnis eingetreten und sei ab Eintritt in die Gesellschaft als Betriebsführer im Sinne des BSVG zu werten. Der dem BF zuzurechnende, in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 BSVG zu ermittelnde, Einheitswert liege über der maßgeblichen Grenze von EUR 1.500,-. Daher sei durchgehend Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung festzustellen gewesen. Daneben habe von 01.01.2012 bis 29.02.2012 eine Pflichtversicherung nach ASVG und von 2012 bis 2017 eine Pflichtversicherung nach GSVG mit näher genannten Beitragsgrundlagen bestanden. Zur Bildung der hier gegenständlichen monatlichen Beitragsgrundlage sei in der Kranken- und Pensionsversicherung zunächst der maßgebliche Einheitswert gemäß § 23 Abs. 3 lit h BSVG sowie die monatliche Beitragsgrundlage für Nebentätigkeiten im Verhältnis der Gesellschafter, sohin auf drei Personen, aufzuteilen gewesen. Daraus hätten sich unter Mitberücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach ASVG und GSVG die im Spruch genannten monatlichen Beitragsgrundlagen ergeben. Der Beitragszuschlag gründe sich auf § 16 BSVG und sei nach den Regeln der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsenregelung zu ermitteln gewesen. Zur Begründung hatte die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die Eltern des BF, römisch 40 (im Folgenden Ing. K A ) und römisch 40 ( im Folgenden E A), hätten sich im Jahr 1991 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) für einen Weinanbaubetrieb mit Buschenschank am Betriebssitz römisch 40 zusammengeschlossen. Der Name der Gesellschaft sei in der Folge in „Weingut römisch 40 GnbR“ (im Folgenden Weingut A GnbR) umbenannt worden. Mit Abtretungsverträgen zum Stichtag 01.08.2011 habe der BF einen Beteiligungsanteil in Höhe von 20 Prozent (je 10 Prozent von Vater und Mutter) erworben. Gemäß den getroffenen vertraglichen Regelungen sei der BF aliquot in sämtliche Vertragsbeziehungen der Weingut A GnbR im Innen- und Außenverhältnis eingetreten. Am 12.12.2017 habe der BF ein Formular zur „Meldung einer Änderung in der Betriebsführung“ unterfertigt, wonach ab 01.10.2017 eine Betriebsführung der genannten GnbR durch den BF gemeinsam mit seinen Eltern erfolge. Die belangte Behörde hatte die von der genannten GnbR im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2017 unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Verpachtungen bewirtschafteten Flächen aufgelistet, ferner die von 2012 bis 2017 erwirtschafteten Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten (Obstschaumweinerzeugnung und Weinverkostung). In rechtlicher Hinsicht hatte die belangte Behörde ausgeführt, der BF sei mit den genannten Abtretungsverträgen per 01.08.2011 in sämtliche Rechtsgeschäfte der Weingut A GnbR im Innen- und Außenverhältnis eingetreten und sei ab Eintritt in die Gesellschaft als Betriebsführer im Sinne des BSVG zu werten. Der dem BF zuzurechnende, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, BSVG zu ermittelnde, Einheitswert liege über der maßgeblichen Grenze von EUR 1.500,-. Daher sei durchgehend Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung festzustellen gewesen. Daneben habe von 01.01.2012 bis 29.02.2012 eine Pflichtversicherung nach ASVG und von 2012 bis 2017 eine Pflichtversicherung nach GSVG mit näher genannten Beitragsgrundlagen bestanden. Zur Bildung der hier gegenständlichen monatlichen Beitragsgrundlage sei in der Kranken- und Pensionsversicherung zunächst der maßgebliche Einheitswert gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG sowie die monatliche Beitragsgrundlage für Nebentätigkeiten im Verhältnis der Gesellschafter, sohin auf drei Personen, aufzuteilen gewesen. Daraus hätten sich unter Mitberücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach ASVG und GSVG die im Spruch genannten monatlichen Beitragsgrundlagen ergeben. Der Beitragszuschlag gründe sich auf Paragraph 16, BSVG und sei nach den Regeln der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsenregelung zu ermitteln gewesen. Gegen diesen Bescheid hatte der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Heranziehung des § 23 Abs. 3 lit h BSVG sei im gegenständlichen Fall verfehlt, da sämtliche Gesellschafter der Weingut A GnbR auch Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes wären. Es sei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen sondern auf das Eigentum am Betrieb abzustellen. Der BF verwies auf VwGH 2002/08/
  5. Im vorliegenden Fall wären die Beiträge § 23 Abs. 3 lit b BSVG zu berechnen gewesen. Danach sei entscheidend, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft beteiligt sei. Bei einer GesbR sei für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Der Hauptstamm sei im gegenständlichen Fall von den Eltern des BF eingebracht worden, dem BF selbst komme kein Anteil am Hauptstamm zu. Mangels Beteiligung am Hauptstamm der GesbR sei dem BF kein Einheitswert zuzurechnen, sodass für ihn auch keine Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des BSVG bestehe. Die belangte Behörde habe die Anteile der Gesellschafter am Hauptstamm der Weingut A GnbR nicht ausreichend ermittelt und dem BF kein Parteiengehör eingeräumt, sodass dieser nicht habe darlegen können, weshalb ihn keine Versicherungspflicht treffe. Gegen diesen Bescheid hatte der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Heranziehung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG sei im gegenständlichen Fall verfehlt, da sämtliche Gesellschafter der Weingut A GnbR auch Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes wären. Es sei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen sondern auf das Eigentum am Betrieb abzustellen. Der BF verwies auf VwGH 2002/08/
  6. Im vorliegenden Fall wären die Beiträge Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG zu berechnen gewesen. Danach sei entscheidend, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft beteiligt sei. Bei einer GesbR sei für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Der Hauptstamm sei im gegenständlichen Fall von den Eltern des BF eingebracht worden, dem BF selbst komme kein Anteil am Hauptstamm zu. Mangels Beteiligung am Hauptstamm der GesbR sei dem BF kein Einheitswert zuzurechnen, sodass für ihn auch keine Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des BSVG bestehe. Die belangte Behörde habe die Anteile der Gesellschafter am Hauptstamm der Weingut A GnbR nicht ausreichend ermittelt und dem BF kein Parteiengehör eingeräumt, sodass dieser nicht habe darlegen können, weshalb ihn keine Versicherungspflicht treffe. Mit Eingabe vom 13.07.2021 hatte RA Dr. Martin Koroschetz die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt gegeben und den Beschwerdegegenstand auf den Zeitraum bis 30.09.2017 eingeschränkt, da sich der BF ab 01.10.2017 zur Pflichtversicherung gemeldet habe. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 25.11.2021 hatte die belangte Behörde den Bezug habenden Einheitswertbescheid Zl 16 170-1-0447/1 vorgelegt und für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2012 (in diesem Zeitraum stand § 23 Abs 3 lit h BSVG noch nicht in Geltung, und war unter Berücksichtigung von VwGH 2010/08/0159 vom 08.09.2010 die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs 3 lit b BSVG zu berechnen) die entsprechend abgeänderte Beitragsberechnung im Detail dargelegt. Diese Berechnung ergab eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.023,58, ferner Monatsbeiträge zur Krankenversicherung von € 231,30 und Monatsbeiträge zur Pensionsversicherung von € 483,
  7. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 25.11.2021 hatte die belangte Behörde den Bezug habenden Einheitswertbescheid Zl 16 170-1-0447/1 vorgelegt und für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2012 (in diesem Zeitraum stand Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG noch nicht in Geltung, und war unter Berücksichtigung von VwGH 2010/08/0159 vom 08.09.2010 die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG zu berechnen) die entsprechend abgeänderte Beitragsberechnung im Detail dargelegt. Diese Berechnung ergab eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.023,58, ferner Monatsbeiträge zur Krankenversicherung von € 231,30 und Monatsbeiträge zur Pensionsversicherung von € 483,
  8. Nach Durchführung eines schriftlichen Parteiengehörs hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W164 2218477-1/9E vom 04.04.2022 Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als in der Zeit von 01.10.2012 bis 31.12.2012 die monatliche Beitragsgrundlage € 3.023,58 betrug, der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung € 231,30 betrug und der Monatsbeitrag zur Pensionsversicherung € 483,77 betragen habe. Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig erachtet, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der hier wesentlichen Rechtsbegriffe iSd § 23 Abs. 3 lit. b und lit. h BSVG fehle.Nach Durchführung eines schriftlichen Parteiengehörs hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W164 2218477-1/9E vom 04.04.2022 Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als in der Zeit von 01.10.2012 bis 31.12.2012 die monatliche Beitragsgrundlage € 3.023,58 betrug, der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung € 231,30 betrug und der Monatsbeitrag zur Pensionsversicherung € 483,77 betragen habe. Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig erachtet, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der hier wesentlichen Rechtsbegriffe iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera b und Litera h, BSVG fehle. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer die ordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.11.2025, Ro 2022/08/0008 die Revision, soweit sie sich gegen die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage, des Monatsbeitrages zur Krankenversicherung und des Monatsbeitrages zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von
  11. Oktober 2012 bis
  12. Dezember 2012 sowie gegen die Feststellung der Pflichtversicherung des Revisionswerbers für den Zeitraum bis zum
  13. Dezember 2012 richtet zurückgewiesen; Im Übrigen wurde die Revision als zulässig und berechtigt erachtet, sodass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde. Zur Rechtslage und zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG hat der VwGH folgendes ausgeführt:Zur Rechtslage und zu den Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG hat der VwGH folgendes ausgeführt: „Eine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG setzt zunächst voraus, dass der im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Weingut A GnbR) geführte landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Stellung des Revisionswerbers als Gesellschafter dieser Gesellschaft als im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf seine Rechnung und Gefahr geführt anzusehen ist (zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. unten Rn. 32 ff). Bejahenden Falles kommt es im Weiteren darauf an, ob der dem Revisionswerber zuzurechnende Anteil des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes die in § 2 Abs. 2 BSVG vorgesehene Versicherungsgrenze von € 1.500,-- erreichte, wobei nach der genannten Bestimmung (unter anderem) § 23 Abs. 3 BSVG „entsprechend anzuwenden“ ist. Der dem Revisionswerber nach § 23 Abs. 3 BSVG zuzurechnende Anteil am Einheitswert des Betriebes ist in weiterer Folge auch für die Höhe der vom Revisionswerber gegebenenfalls zu leistenden Beiträge ausschlaggebend. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, unter welchen näheren Voraussetzungen die Zurechnung des Einheitswertes an den Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entweder nach § 23 Abs. 3 lit. b BSVG oder nach § 23 Abs. 3 lit. h BSVG vorzunehmen ist.„Eine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG setzt zunächst voraus, dass der im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Weingut A GnbR) geführte landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Stellung des Revisionswerbers als Gesellschafter dieser Gesellschaft als im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG auf seine Rechnung und Gefahr geführt anzusehen ist (zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unten Rn. 32 ff). Bejahenden Falles kommt es im Weiteren darauf an, ob der dem Revisionswerber zuzurechnende Anteil des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes die in Paragraph 2, Absatz 2, BSVG vorgesehene Versicherungsgrenze von € 1.500,-- erreichte, wobei nach der genannten Bestimmung (unter anderem) Paragraph 23, Absatz 3, BSVG „entsprechend anzuwenden“ ist. Der dem Revisionswerber nach Paragraph 23, Absatz 3, BSVG zuzurechnende Anteil am Einheitswert des Betriebes ist in weiterer Folge auch für die Höhe der vom Revisionswerber gegebenenfalls zu leistenden Beiträge ausschlaggebend. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, unter welchen näheren Voraussetzungen die Zurechnung des Einheitswertes an den Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entweder nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG oder nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG vorzunehmen ist. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Abs. 2, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Absatz 2,, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Abs. 2, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und „nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert“ zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Absatz 2,, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und „nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert“ zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h wurde in das BSVG durch Art. 7 Z 3 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, neu eingefügt und ist mit
  14. Jänner 2013 in Kraft getreten. Auf diese Bestimmung kann somit nur für Zeiträume ab dem
  15. Jänner 2013 abzustellen sein (vgl. VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 ua., Pkt. 10.1). Sie kommt außerdem nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinn der lit. b sind. Diese Subsidiarität wird auch in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben (vgl. ErlRV 2000 BlgNR
  16. GP, 27; so bereits VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 u.a., Pkt. 10.2).Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, wurde in das BSVG durch Artikel 7, Ziffer 3, Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, neu eingefügt und ist mit
  17. Jänner 2013 in Kraft getreten. Auf diese Bestimmung kann somit nur für Zeiträume ab dem
  18. Jänner 2013 abzustellen sein vergleiche VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 ua., Pkt. 10.1). Sie kommt außerdem nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinn der Litera b, sind. Diese Subsidiarität wird auch in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben vergleiche ErlRV 2000 BlgNR
  19. GP, 27; so bereits VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 u.a., Pkt. 10.2). Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ist also nur dann (auf Zeiträume ab
  20. Jänner 2013) anzuwenden, wenn eine oder mehrere Personen zwar Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG ist also nur dann (auf Zeiträume ab
  21. Jänner 2013) anzuwenden, wenn eine oder mehrere Personen zwar Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG sind. Mit der Bezugnahme auf die Stellung als „MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b)“ spricht der Wortlaut des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG einerseits erkennbar die - die Pflichtversicherung nach dem BSVG (vorbehaltlich insbesondere des Versicherungswertes) begründende - Betriebsführereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (Führung eines Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr) und andererseits ausdrücklich die Regelung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG (Stellung als „Miteigentümer“ eines solchen Betriebes im Sinne der genannten Bestimmung) an. Deshalb kann für die nähere Auslegung der genannten Wendung der Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG auf die (auch von den Gesetzesmaterialien zitierte, vgl. ErlRV 2000 BlgNR
  22. GP, 27) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem BSVG, und zwar einerseits zur Frage ihrer Eigenschaft als Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen die Stellung eines „Miteigentümers“ des Betriebs im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG zukommt, zurückgegriffen werden.Mit der Bezugnahme auf die Stellung als „MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,)“ spricht der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG einerseits erkennbar die - die Pflichtversicherung nach dem BSVG (vorbehaltlich insbesondere des Versicherungswertes) begründende - Betriebsführereigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (Führung eines Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr) und andererseits ausdrücklich die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG (Stellung als „Miteigentümer“ eines solchen Betriebes im Sinne der genannten Bestimmung) an. Deshalb kann für die nähere Auslegung der genannten Wendung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG auf die (auch von den Gesetzesmaterialien zitierte, vergleiche ErlRV 2000 BlgNR
  23. GP, 27) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem BSVG, und zwar einerseits zur Frage ihrer Eigenschaft als Betriebsführer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen die Stellung eines „Miteigentümers“ des Betriebs im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG zukommt, zurückgegriffen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (grundlegend VwGH 18.6.1991, 90/08/0197) können einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Für die Pflichtversicherung eines solchen Gesellschafters nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG kommt es (nach Maßgabe der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) nur darauf an, ob er aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zu Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu verneinen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (grundlegend VwGH 18.6.1991, 90/08/0197) können einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Für die Pflichtversicherung eines solchen Gesellschafters nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG kommt es (nach Maßgabe der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) nur darauf an, ob er aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zu Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu verneinen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 20.12.2001, 96/08/0066 u.a., im Anschluss an die Wiedergabe dieser Ausführungen des Erkenntnisses VwGH 18.6.1991, 90/08/0197, ausdrücklich festgehalten hat, müsste eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine reine Innengesellschaft sein, wenn nicht alle Gesellschafter versicherungspflichtig sein sollten. Es sind also auch solche Gesellschafter einer als Außengesellschaft gestalteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, die für die Gesellschaft nicht nach außen auftreten, also Innengesellschafter sind.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 20.12.2001, 96/08/0066 u.a., im Anschluss an die Wiedergabe dieser Ausführungen des Erkenntnisses VwGH 18.6.1991, 90/08/0197, ausdrücklich festgehalten hat, müsste eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine reine Innengesellschaft sein, wenn nicht alle Gesellschafter versicherungspflichtig sein sollten. Es sind also auch solche Gesellschafter einer als Außengesellschaft gestalteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, die für die Gesellschaft nicht nach außen auftreten, also Innengesellschafter sind. Zur Auslegung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG („ ... [W]enn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, [ist bei der Bildung des Versicherungswertes] der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert [zugrunde zu legen]“) hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261, fest, dass es nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das „Eigentum“ am Betrieb ankommt. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden.Zur Auslegung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG („ ... [W]enn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, [ist bei der Bildung des Versicherungswertes] der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert [zugrunde zu legen]“) hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261, fest, dass es nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das „Eigentum“ am Betrieb ankommt. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich allgemein festhalten, dass für die anteilige Zuordnung des Einheitswertes eines im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an die einzelnen Gesellschafter die Regeln des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (also ab dem
  24. Jänner 2013) dann nicht zur Anwendung kommen, wenn alle Gesellschafter, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG geführt wird (das sind im Fall einer Außengesellschaft sämtliche Gesellschafter und im Fall einer bloßen Innengesellschaft nur solche Gesellschafter, die im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließen), auch Gesellschaftsanteile haben (und daher „Miteigentümer“ des Betriebes sind).Vor diesem Hintergrund lässt sich allgemein festhalten, dass für die anteilige Zuordnung des Einheitswertes eines im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an die einzelnen Gesellschafter die Regeln des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (also ab dem
  25. Jänner 2013) dann nicht zur Anwendung kommen, wenn alle Gesellschafter, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG geführt wird (das sind im Fall einer Außengesellschaft sämtliche Gesellschafter und im Fall einer bloßen Innengesellschaft nur solche Gesellschafter, die im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließen), auch Gesellschaftsanteile haben (und daher „Miteigentümer“ des Betriebes sind). Vielmehr sind dann - auch für Zeiträume ab dem
  26. Jänner 2013 - die Regeln des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG anzuwenden.“Vielmehr sind dann - auch für Zeiträume ab dem
  27. Jänner 2013 - die Regeln des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG anzuwenden.“ […] „Den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge galt nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages, mit dem die in Rede stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Wirkung vom
  28. Oktober 1991 begründet wurde, und eines „Realteilungsvertrages“ ab dem „Stichtag“
  29. September 2008 folgende Aufteilung der Anteile an der Gesellschaft: Herr Dipl. Ing. K A 61 %, Frau E A 33 % und Frau E A senior 6 %. Mit undatierten Abtretungsverträgen sei per Stichtag
  30. August 2011 ein Beteiligungsanteil von 10 % von Dipl. Ing. K A sowie ein Beteiligungsanteil von 10 % von Frau E A an den Revisionswerber übertragen worden. Außerdem ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der Weingut A GnbR um eine Außengesellschaft handle. Vor diesem Hintergrund widerspricht die weitere Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, Frau E A senior sei eine „reine Innengesellschafterin“ gewesen und deshalb nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlegen, der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal dieser zufolge bei Vorliegen einer Außengesellschaft jedem Gesellschafter bzw. jeder Gesellschafterin die Eigenschaft eines Betriebsführers bzw. einer Betriebsführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zukommt. Nur bei Vorliegen einer Innengesellschaft wäre eine Pflichtversicherung von Frau E A senior nach dem BSVG - wenn sie nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt (also als reine Innengesellschafterin) - ausgeschlossen.Vor diesem Hintergrund widerspricht die weitere Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, Frau E A senior sei eine „reine Innengesellschafterin“ gewesen und deshalb nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlegen, der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal dieser zufolge bei Vorliegen einer Außengesellschaft jedem Gesellschafter bzw. jeder Gesellschafterin die Eigenschaft eines Betriebsführers bzw. einer Betriebsführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zukommt. Nur bei Vorliegen einer Innengesellschaft wäre eine Pflichtversicherung von Frau E A senior nach dem BSVG - wenn sie nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt (also als reine Innengesellschafterin) - ausgeschlossen. Bei Vorliegen einer Außengesellschaft ist jedoch - wie dargelegt - anzunehmen, dass der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr sämtlicher Gesellschafter geführt wird. Da nach den Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts überdies sämtlichen Gesellschaftern näher festgestellte Anteile an der Gesellschaft zukommen, ist der Betrieb der dargestellten Rechtsprechung zufolge als im „Miteigentum“ aller betriebsführenden Gesellschafter im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG stehend anzusehen. Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht - auch für den Zeitraum ab
  31. Jänner 2013 - nicht § 23 Abs. 3 lit. h BSVG, sondern lit. b leg. cit. für die Zuordnung der jeweiligen Anteile am Einheitswert an die einzelnen Gesellschafter, insbesondere an den Revisionswerber, anzuwenden gehabt.Bei Vorliegen einer Außengesellschaft ist jedoch - wie dargelegt - anzunehmen, dass der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr sämtlicher Gesellschafter geführt wird. Da nach den Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts überdies sämtlichen Gesellschaftern näher festgestellte Anteile an der Gesellschaft zukommen, ist der Betrieb der dargestellten Rechtsprechung zufolge als im „Miteigentum“ aller betriebsführenden Gesellschafter im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG stehend anzusehen. Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht - auch für den Zeitraum ab
  32. Jänner 2013 - nicht Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG, sondern Litera b, leg. cit. für die Zuordnung der jeweiligen Anteile am Einheitswert an die einzelnen Gesellschafter, insbesondere an den Revisionswerber, anzuwenden gehabt. Somit ist die Revision im Ergebnis mit ihrem Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Zurechnung des Einheitswertes an den Revisionswerber - auch für den Zeitraum ab
  33. Jänner 2013 - nicht die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG, sondern die Bestimmung der lit. b leg. cit. anwenden hätte müssen, im Recht.“Somit ist die Revision im Ergebnis mit ihrem Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Zurechnung des Einheitswertes an den Revisionswerber - auch für den Zeitraum ab
  34. Jänner 2013 - nicht die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG, sondern die Bestimmung der Litera b, leg. cit. anwenden hätte müssen, im Recht.“ Zufolge § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zufolge Paragraph 63, VwGG sind die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens ist nur jener Teil der Entscheidung, den der Verwaltungsgerichtshof mit Spruchpunkt II des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 20.11.2025, Ro 2022/08/0008 aufgehoben hat, dies ist Rechtsfrage der anteiligen Zurechnung des Einheitswertes des von der Weingut A GnbR geführten Betriebes an den BF unter Anwendung von § § 23 Abs. 3 lit. b BSVG bzw. § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ab 01.01.2013 unter Zugrundelegung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG und die Höhe des sich daraus ergebenden Beitragszuschlags.Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens ist nur jener Teil der Entscheidung, den der Verwaltungsgerichtshof mit Spruchpunkt römisch zwei des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 20.11.2025, Ro 2022/08/0008 aufgehoben hat, dies ist Rechtsfrage der anteiligen Zurechnung des Einheitswertes des von der Weingut A GnbR geführten Betriebes an den BF unter Anwendung von Paragraph Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG bzw. Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG ab 01.01.2013 unter Zugrundelegung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG und die Höhe des sich daraus ergebenden Beitragszuschlags. Unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dazu auszuführen:
  35. Feststellungen im fortgesetzten Verfahren: Im vorliegenden Fall galt nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages, mit dem die in Rede stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Wirkung vom
  36. Oktober 1991 begründet wurde, und eines „Realteilungsvertrages“ ab dem „Stichtag“
  37. September 2008 folgende Aufteilung der Anteile an der Gesellschaft: Herr Dipl. Ing. K A 61 %, Frau E A 33 % und Frau E A senior 6 %. Mit undatierten Abtretungsverträgen wurden per Stichtag
  38. August 2011 ein Beteiligungsanteil von 10 % von Dipl. Ing. K A sowie ein Beteiligungsanteil von 10 % von Frau E A an den RF übertragen. Bei der Weingut A GnbR handelte es sich im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum um eine Außengesellschaft. Jedem Gesellschafter und jeder Gesellschafterin kam die Eigenschaft eines Betriebsführers/einer Betriebsführerin zu. Der Betrieb stand im „Miteigentum“ aller betriebsführenden Gesellschafter/innen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG. Im vorliegenden Fall galt nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages, mit dem die in Rede stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Wirkung vom
  39. Oktober 1991 begründet wurde, und eines „Realteilungsvertrages“ ab dem „Stichtag“
  40. September 2008 folgende Aufteilung der Anteile an der Gesellschaft: Herr Dipl. Ing. K A 61 %, Frau E A 33 % und Frau E A senior 6 %. Mit undatierten Abtretungsverträgen wurden per Stichtag
  41. August 2011 ein Beteiligungsanteil von 10 % von Dipl. Ing. K A sowie ein Beteiligungsanteil von 10 % von Frau E A an den RF übertragen. Bei der Weingut A GnbR handelte es sich im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum um eine Außengesellschaft. Jedem Gesellschafter und jeder Gesellschafterin kam die Eigenschaft eines Betriebsführers/einer Betriebsführerin zu. Der Betrieb stand im „Miteigentum“ aller betriebsführenden Gesellschafter/innen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG. Die sich für den Beschwerdeführer daraus ergebenden Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2017 lauten: Zeitraum von bis monatliche Beiträge Monatsbeitrag 01.01.2013 bis 13.01.2013 EUR 3.121,32 EUR 738,19 01.02.2013 bis 28.02.2013 EUR 3.127,86 EUR 739,74 01.03.2013 bis 31.03.2013 EUR 3.134,39 EUR 741,28 01.04.2013 bis 30.06.2013 EUR 3.206,25 EUR 578,28 01.07.2013 bis 31.12.2013 EUR 3.206,25 EUR 774,31 01.01.2014 bis 28.02.2014 EUR 3.286,54 EUR 793,70 01.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 3.286,54 EUR 793,70 01.04.2014 bis 30.06.2014 EUR 3.279,87 EUR 792,09 01.07.2014 bis 31.10.2014 EUR 3.293,22 EUR 795,31 01.11.2014 bis 31.12.2014 EUR 3.246,48 EUR 784,03 01.01.2015 bis 31.03.2015 EUR 3.321,70 EUR 818,80 01.04.2015 bis 30.11.2015 EUR 3.314,84 EUR 817,11 01.12.2015 bis 31.12.2015 EUR 3.301,13 EUR 813,73 01.01.2016 bis 30.09.2016 EUR 3.435,87 EUR 846,94 01.10.2016 bis 30.11.2016 EUR 3.372,68 EUR 831,37 01.12.2016 bis 31.12.2016 EUR 3.358,64 EUR 827,91 01.01.2017 bis 28.02.2017 EUR 3.470,61 EUR 855,50 01.03.2017 bis 31.08.2017 EUR 3.463,42 EUR 853,73 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 3.463,42 EUR 853,73 Der dem Beschwerdeführer vorzuschreibende Beitragszuschlag beträgt € 3.514,
  42. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einbeziehung der SVS im fortgesetzten Verfahren mit dem Ersuchen, unter Berücksichtigung der bereits im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Beschwerdezeitraumes auf die Zeit bis 30.09.2017 die in Spruchpunkt 2 des Bescheides der SVB vom 19.03.2019 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2017 gemachten Berechnungen entsprechend den nunmehrigen Vorgaben des Verwaltungsgerichthofes abzuändern und auszuführen, wie sich der unter Spruchpunkt 3 zu verhängende Beitragszuschlag unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Judikatur errechne. Beweis wurde ferner aufgenommen durch Durchführung eines schriftlichen Parteiengehörs zu den seitens der SVS auftragsgemäß vorgelegten Neuberechnungen. Seitens des BF wurde von der Abgabe einer weiteren Stellungnahme kein Gebrauch gemacht. Die seitens der SVS erstellten Berechnungen waren in die vorliegenden Entscheidung aufzunehmen.
  43. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist auf der Grundlage der eingangs zitierten Ausführungen VwGH vom 20.11.2025, Ro 2022/08/0008 für den gegenständlichen Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2017 folgendes auszuführen: Im vorliegenden Fall war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Außengesellschaft gegeben, bei der jedem Gesellschafter bzw. jeder Gesellschafterin die Eigenschaft eines Betriebsführers bzw. einer Betriebsführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zukam. Der Betrieb wurde auf gemeinsame Rechnung und Gefahr sämtlicher Gesellschafter/innen geführt. Sämtlichen Gesellschafter/innen kamen Anteile an der Gesellschaft wie oben festgestellt zu. Der dem BF zukommende Anteil begründete im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Pflichtversicherung in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung.Im vorliegenden Fall war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Außengesellschaft gegeben, bei der jedem Gesellschafter bzw. jeder Gesellschafterin die Eigenschaft eines Betriebsführers bzw. einer Betriebsführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zukam. Der Betrieb wurde auf gemeinsame Rechnung und Gefahr sämtlicher Gesellschafter/innen geführt. Sämtlichen Gesellschafter/innen kamen Anteile an der Gesellschaft wie oben festgestellt zu. Der dem BF zukommende Anteil begründete im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Pflichtversicherung in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung. Der Betrieb stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Miteigentum aller betriebsführenden Gesellschafter/innen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist § 23 Abs. 3 lit. b BSVG, für die Zuordnung der jeweiligen Anteile am Einheitswert an den BF anzuwenden. Die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge waren wie im Spruch dargelegt festzulegen.Der Betrieb stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Miteigentum aller betriebsführenden Gesellschafter/innen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG, für die Zuordnung der jeweiligen Anteile am Einheitswert an den BF anzuwenden. Die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge waren wie im Spruch dargelegt festzulegen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2218477.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.