RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW175 2340690-1 Spruch, W175 2340698-1/7E W175 2340765-1/4EW175 2340690-1/6EW175 2340692-1/6EW175 2340694-1/6EW175 2340695-1/6EW175 2340765-1/4E, W175 2340690-1/6E, W175 2340692-1/6E, W175 2340694-1/6E, W175 2340695-1/6E W175 2340696-1/6EIM NAMEN DER REPUBLIK!W175 2340696-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , 4.) des XXXX geboren am XXXX , 5.) des XXXX geboren am XXXX , 6.) der XXXX , geboren am XXXX , und 7.) des XXXX , geboren am XXXX , afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zlen: 1.) 1456301901-251547791, 2.) 1456300708-251547805, 3.) 1456303405-251547783, 4.) 1456343240-251547775, 5.) 1456300109-251547767, 6.) 1456302201-251547759 und 7.) 1456300806-251547745, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) des römisch 40 geboren am römisch 40 , 5.) des römisch 40 geboren am römisch 40 , 6.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 7.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zlen: 1.) 1456301901-251547791, 2.) 1456300708-251547805, 3.) 1456303405-251547783, 4.) 1456343240-251547775, 5.) 1456300109-251547767, 6.) 1456302201-251547759 und 7.) 1456300806-251547745, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der weiteren Beschwerdeführer (BF3 bis BF7). Die BF stellten am 24.11.2025 im Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der weiteren Beschwerdeführer (BF3 bis BF7). Die BF stellten am 24.11.2025 im Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Laut vorliegender Eurodac-Treffer wurden die BF1 bis B4 in Griechenland am 26.02.2025 aufgrund illegalen Aufenthaltes und am 14.03.2025 aufgrund einer Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes gespeichert. Ebenso wurden die BF in Frankreich am 12.11.2025 aufgrund einer Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes gespeichert. I.
- Im Zuge der Erstbefragung der BF1 bis BF5 am 24.11.2025 wiesen sich die BF mit griechischen Konventionsreisedokumenten aus, die afghanischen Dokumente hätten sie in der Türkei verloren. Sie gaben an, in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben, die positiv entschieden worden seien. In Folge hätten sie griechische Aufenthaltstitel und Reisedokumente erhalten. römisch eins.
- Im Zuge der Erstbefragung der BF1 bis BF5 am 24.11.2025 wiesen sich die BF mit griechischen Konventionsreisedokumenten aus, die afghanischen Dokumente hätten sie in der Türkei verloren. Sie gaben an, in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben, die positiv entschieden worden seien. In Folge hätten sie griechische Aufenthaltstitel und Reisedokumente erhalten. Sie seien ursprünglich von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist und hätten sich etwa 1 Jahr in Griechenland aufgehalten. Nach dem Aufenthalt in Griechenland befragt gaben sie an, dazu nichts sagen zu können. Sie seien über Frankreich nach Österreich gereist, wo sie die gegenständlichen Anträge gestellt hätten. Das Reiseziel sei immer Österreich gewesen, da hier Familienmitglieder lebten. Der BF1 gab an, keine Schule besucht und als Maler gearbeitet zu haben. Die BF2 habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Der BF3 habe zehn Jahre die Grundschule besucht und als Maler gearbeitet, der BF4 habe acht Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung, die anderen BF hätten keine Schulbildung. Der BF1 habe Verwandte in Frankreich (insbesondere seine Mutter) und Deutschland, die BF2 habe in Österreich ihre Mutter und einen Bruder. Gesundheitliche Probleme führten die BF nicht an. I.
- Mit Schreiben vom 29.12.2025 teilten die griechischen Behörden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage mit, dass die BF in Griechenland am 14.03.2025 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Am 29.07.2025 sei ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Sie seien im Besitz von Konventionsreisedokumenten, gültig von 11.09.2025 bis 10.09.2030 und von Aufenthaltstitel, gültig von 29.07.2025 bis 28.07.
- römisch eins.
- Mit Schreiben vom 29.12.2025 teilten die griechischen Behörden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage mit, dass die BF in Griechenland am 14.03.2025 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Am 29.07.2025 sei ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Sie seien im Besitz von Konventionsreisedokumenten, gültig von 11.09.2025 bis 10.09.2030 und von Aufenthaltstitel, gültig von 29.07.2025 bis 28.07.
- I.
- BF1 bis BF4 wurden am 19.02.2026 vor dem BFA niederschriftlich befragt. römisch eins.
- BF1 bis BF4 wurden am 19.02.2026 vor dem BFA niederschriftlich befragt. I.4.
- Sie gaben an Dari zu sprechen. römisch eins.4.
- Sie gaben an Dari zu sprechen. Der BF1 gab an, ihre afghanischen Dokumente seien vom Schlepper ins Meer geworfen worden. Die BF2, der BF3 und der BF4 gaben an, diese hätten sie auf der Flucht verloren. Sie wären einige Tage in Frankreich gewesen, um die kranke Mutter des BF1 kurz zu besuchen. Die BF2 gab an, ihr aller Ziel sei immer Österreich gewesen, sie hätten nie vorgehabt, in Griechenland zu bleiben. Der BF3 gab an, sie hätten nie vorgehabt in Griechenland zu blieben, das Ziel sei immer Österreich gewesen. I.4.
- Der BF1 gab an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und hin und wieder Kopfschmerzen zu haben, wenn er unter Stress stehe. Er sei in Österreich einmal untersucht worden und nicht in ärztlicher Behandlung. In Griechenland sei er einmal bei einem Arzt gewesen. Er habe einen Termin für eine Untersuchung erhalten, sei dann aber nicht hingegangen, da er selber bezahlen hätte müssen. Er habe einfach gewartet, bis die Stressanfälle vorbei gewesen wären. römisch eins.4.
- Der BF1 gab an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und hin und wieder Kopfschmerzen zu haben, wenn er unter Stress stehe. Er sei in Österreich einmal untersucht worden und nicht in ärztlicher Behandlung. In Griechenland sei er einmal bei einem Arzt gewesen. Er habe einen Termin für eine Untersuchung erhalten, sei dann aber nicht hingegangen, da er selber bezahlen hätte müssen. Er habe einfach gewartet, bis die Stressanfälle vorbei gewesen wären. Die BF2 sei laut BF1 in ärztlicher Behandlung, seine Söhne benötigten ebenfalls Behandlungen. Einer habe eine Verletzung im Kinnbereich, einer habe Probleme am Fuß. Er habe in Griechenland erfahren, dass es ihr nicht gut gehe, sie habe nachts zum Teil keine Luft bekommen. Vielleicht habe sie das schon länger, aber sie hätten davon zuvor nichts gewusst. Es habe im Camp keinen Arzt gegeben, sie hätten außerhalb zu einem Privatarzt gehen müssen und € 40,- für die Anfahrt bezahlen müssen, was sie sich nicht hätten leisten könne. Sie seien daher nicht hingegangen. Der BF3 sei laut BF1 in Afghanistan im Gesicht und am Kinn verletzt worden. Die Fußverletzungen des BF4 stammten aus Griechenland. Die BF2 gab zum Thema Gesundheit an, Sie habe Probleme mit dem Hals, es gehe irgendwie um die Schilddrüse. Der Arzt habe gemeint, man müsse das erstmal beobachten, weitere Termine seien nicht geplant. Sie legte den Nachweis einer Schilddrüsensonographie vom 05.01.2026 vor, wonach das Volumen der Schilddrüse im Normbereich sei. Im rechten Lappen sei eine 3mm große Zyste, die angrenzenden Lymphknoten seien unauffällig. In Griechenland habe sie das Gefühl gehabt, krank zu sein. Behandelt sei sie nicht worden. Auf die Frage, ob sie sich zwecks Behandlung an eine Organisation um Unterstützung gewandt habe, gab sie an, sie seien bei vielen Stellen und Organisationen gewesen, niemand habe ihnen zugehört oder geholfen. Danach gab sie abweichend an, sie hätten in Griechenland keine Hilfsorganisationen wahrgenommen. Sie hätten sie gesucht, aber nicht gefunden. Der BF3 sei laut BF2 in Griechenland ins Gesicht geschlagen worden und habe eine Wunde am Kinn davongetragen. Diese sei nur von ihnen versorgt worden. Er sei im Camp ohne Grund geschlagen worden, sie wüssten nicht von wem, es habe dort immer Raufereien gegeben. Der Polizei und Security im Camp sei das egal gewesen, deshalb seien sie nicht zur Polizei gegangen. Der BF3 gab an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe am Kinn eine Verletzung, die noch aus Afghanistan stamme. In Griechenland sei er auch einmal ins Gesicht geschlagen worden, seither sei er psychisch sehr beeinträchtigt und könne nicht unter Leuten sein. Er sei unruhig und wolle mit niemandem reden. Teilweise habe er auch Kopfschmerzen. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Die Frage, ob er in Griechenland behandelt worden sei, verneinte er. Es habe im Camp eine Arztstation gegeben, egal was man gehabt habe, man habe immer dieselben Tabletten bekommen. Dies wisse er von seinem Bruder, dieser habe Schmerzmittel bekommen. Viele andere hätten dasselbe bekommen. Hätte man sich beschwert, sei man an einen kostenpflichtigen Facharzt außerhalb des Camps verwiesen worden. Seiner Mutter gehe es nicht gut, sein Vater habe sicher auch Beschwerden, sie sprächen nicht darüber, er sehe es ihnen an. Sein Bruder (der BF4), sei in Griechenland geschlagen worden, er habe Schmerzen am Fuß. Der BF4 gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe noch blaue Flecken von einer Verletzung in Griechenland am Bein und Knie sowie Mückenstiche. I.4.
- Sie seien laut BF1 in Griechenland etwa ein Jahr in einem Camp gewesen, davon zwei Monate auf Samos, bis das Camp niedergebrannt worden sei, danach über sechs Monate in einem Camp namens Filippiada. Als sie die Dokumente bekommen hätten, hätten sie das Camp verlassen müssen. Drei Nächte hätten sie in einem Wald in der Nähe des Camps verbracht, danach seien sie nach Athen gereist, wo sie einen weiteren Monat aufhältig gewesen seien. römisch eins.4.
- Sie seien laut BF1 in Griechenland etwa ein Jahr in einem Camp gewesen, davon zwei Monate auf Samos, bis das Camp niedergebrannt worden sei, danach über sechs Monate in einem Camp namens Filippiada. Als sie die Dokumente bekommen hätten, hätten sie das Camp verlassen müssen. Drei Nächte hätten sie in einem Wald in der Nähe des Camps verbracht, danach seien sie nach Athen gereist, wo sie einen weiteren Monat aufhältig gewesen seien. Sie seien in den Camps in Containern untergebracht gewesen und es habe keine Sicherheit gegeben. Nach Erhalt der Dokumente hätten sie das Camp verlassen müssen. Sie hätten drei Nächte in einem Wald genächtigt, danach seien sie nach Athen weitergereist. Dort hätten sie in einem Park übernachten müssen, sobald sie kein Geld mehr gehabt hätten. Der BF1 gab weiters an, dass sie eines Nachts von Unbekannten angegriffen worden seien, die ihre Rucksäcke hätten stehlen wollen. Sein Sohn habe diese abwehren wollen und sei am Knie verletzt worden. Ein anderes Mal hätte dieser Sohn ein Handy verkauft und sei dann Opfer eines Diebstahles geworden, wobei er auch am Oberarm und am Unterschenkel verletzt worden sei. Sie hätten das nicht behandeln lassen, da sie kein Geld gehabt hätten. Anzeige hätten sie nicht erstattet, weil das nichts bringe. Die Polizei frage immer, wer der Täter sei, wenn man den nicht kenne, werde nichts unternommen. Sie seien weder bei der Polizei noch in einem Krankenhaus gewesen, da die Männer maskiert gewesen seien und sie daher nicht gewusst hätten, wen sie hätten anzeigen sollen. Die BF2 gab an, sie seien ein Jahr in einem Camp gewesen, den Namen der Insel wisse sie nicht. Nachdem man sie Ende September/Oktober hinausgeworfen habe, seien sie in einer unbekannten Stadt in der Nähe gewesen, im Freien in einem Park, dann woanders im Wald. Dann hätten sie Griechenland verlassen. Das Camp sei überfüllt gewesen, der Sohn sei dort geschlagen worden, unbekannte Menschen hätten ihr Zimmer angegriffen und mit Steinen beworfen, niemand habe etwas unternommen. Auf der Straße sei es noch schlimmer gewesen, die Kinder seien von Unbekannten angesprochen worden. Der Sohn sei nach dem Camp im Park geschlagen worden, nachdem er ein Handy verkauft habe und sei am Bein und am Fuß verletzt worden. Der BF3 führte aus, es habe im Camp täglich Probleme und Raufereien gegeben. In Athen seien sie in einem Park gewesen, man habe ihnen in der Nacht Geld und Dokumente stehlen wollen, er und sein Bruder hätten Widerstand geleistet und seien dabei auch verletzt worden. Auf die Fragen, ob sie dies angezeigt hätten, gab er an, die Polizei sei dort täglich im Einsatz gewesen, die Täter seien ihnen unbekannt gewesen und die Polizei habe kein großes Interesse gehabt, weiter zu ermitteln. Der BF4 gab an, er habe in Athen ein Handy verkauft und sei von drei vermummten Männern überfallen worden. Diese hätten auf ihn eingeschlagen, ihn verletzt und ihm das Geld gestohlen. Er sei nicht zum Arzt gegangen, Anzeige hätten sie nicht erstattet, da dies alles noch schlimmer gemacht hätte. Sein Vater habe gemeint, da sie die Männer nicht kennen würden, hätte es diese vielleicht noch wütender gemacht und dann wären sie vielleicht wiedergekommen. I.4.
- Zu Sprachkursen befragt gab der BF1 an, es habe im Camp zweimal die Woche Kurse für Kinder gegeben und einmal für Erwachsene. Eine Lehrerin sei gekommen und habe ihnen die Sprache beigebracht. Er und die Kinder hätten die Kurse besucht. Schulen habe es im Camp nicht gegeben. römisch eins.4.
- Zu Sprachkursen befragt gab der BF1 an, es habe im Camp zweimal die Woche Kurse für Kinder gegeben und einmal für Erwachsene. Eine Lehrerin sei gekommen und habe ihnen die Sprache beigebracht. Er und die Kinder hätten die Kurse besucht. Schulen habe es im Camp nicht gegeben. Die BF2 habe laut ihr keine Kurse besucht. Da sie nicht habe bleiben wollen, habe sie kein Interesse gehabt. Schule oder Kindergarten habe es nicht gegeben, die Kinder hätten die Zeit am Spielplatz verbracht. Der BF3 gab an, er spreche neben Dari auch etwas Englisch. Er habe in Griechenland keinen Sprachkurs besucht, es sei auch keiner angeboten worden. Sie hätten auch nichts gelernt. Auf Vorhalt der Angaben des BF1 meinte der BF3, es sei kein echter Kurs gewesen. Man habe nur die Kinder beschäftigen wollen und es sei ihnen spielerisch, falls überhaupt, etwas gelehrt worden. Ein-, zweimal die Woche habe es einen zweistündigen Kurs gegeben. Sehr unregelmäßig, nur wenn Delegationen gekommen seien. In Österreich würden Deutschkurse angeboten, er habe hier schon welche besucht, dann seien sie jedoch verlegt worden. I.4.
- Zur Arbeit befragt gab der BF1 an, er habe nur wenige Tage gearbeitet, teilweise seien es Tagesarbeiten gewesen. Einmal die Woche für drei bis fünf Stunden hätten auch die Söhne gearbeitet. Man hab maximal € 10,- am Tag verdient. Dann habe es einige Wochen wieder keine Arbeit gegeben. römisch eins.4.
- Zur Arbeit befragt gab der BF1 an, er habe nur wenige Tage gearbeitet, teilweise seien es Tagesarbeiten gewesen. Einmal die Woche für drei bis fünf Stunden hätten auch die Söhne gearbeitet. Man hab maximal € 10,- am Tag verdient. Dann habe es einige Wochen wieder keine Arbeit gegeben. Die BF2 habe laut ihr nicht gearbeitet, die Söhne hätten wenige Tage im Camp als Tagelöhner gearbeitet, außerhalb hätten sie später nichts gefunden. Der BF3 gab an, es habe selten aber doch Arbeit im Camp gegeben. Dies sei vom Camp organisiert worden (putzen usw.). Nach dem Alltag befragt gab er ab, sie hätten nichts gemacht, außer sich die Zeit zu vertreiben und Essen zu holen, für das man lange habe anstehen müssen. Unterstützung habe es laut BF1 in Griechenland nicht gegeben, sie hätten überall nachgefragt. Im Camp hätten sie keine Hilfe bekommen, einen Monat seien sie in Athen gewesen aber nur wenige Wochen in einer Unterkunft, wo sei € 10,- pro Person zahlen hätten müssen, aber sich nur die Nacht über aufhalten hätten können. Sie hätten überall gesucht, aber nichts bekommen. Letzteres gab auch die BF2 an, Namen von Organisationen konnte niemand nennen. Der BF3 gab an, mit der BF2 und dem BF4 zu mehreren Organisationen gegangen zu sein, in Filippiada habe es zwei gegeben, in Athen noch viel mehr. Man habe sich die Daten notiert und versprochen, Kontakt aufzunehmen. Es sei nie etwas passiert. I.4.
- Familie Der BF1 habe in Frankreich seine Mutter und zwei Schwestern sowie einen Bruder und eine Schwester in Deutschland und eine Schwester in Großbritannien. In Österreich lebten der Bruder und die Mutter der BF
- römisch eins.4.
- Familie Der BF1 habe in Frankreich seine Mutter und zwei Schwestern sowie einen Bruder und eine Schwester in Deutschland und eine Schwester in Großbritannien. In Österreich lebten der Bruder und die Mutter der BF
- Die BF gaben an, dass in Österreich die Mutter und der Bruder der BF2 seit 15 oder 16 Jahren lebten. Sie hätten von diesen Geld für die Reise von Griechenland nach Österreich, ansonsten jedoch keine Unterstützung erhalten. Sie hätten Kontakt, aber keine besonders intensive Beziehung, weitere Unterstützung habe es nicht gegeben. Die BF gaben alle an, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein. Der BF1 habe sechs Jahre die Schule besucht und sei Maler. Die BF2 habe keine Schulbildung und nur nebenbei in einem Friseursalon mitgearbeitet. Der BF3 habe neun Jahre Schulbildung und sei vom Vater als Maler angelernt worden. Der BF1 und die BF2 legten lediglich einen Nachweis für einen siebeneinhalb Stunden dauernden Verhaltenskurs vor. Der BF3 und der BF4 waren zusätzlich im Rahmen einer Tagesbetreuung von Dezember bis Jänner 2026 im Bereich Küche tätig. Lediglich der BF3 legte eine Bestätigung der Buchung (!) eines einstündigen (!) Deutschkurses für den 17.02.2026 vor. Ein Besuchsnachweise wurde nicht vorgelegt. I.
- Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 20.03.2026, zugestellt am 23.03.2026, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen sie die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. römisch eins.
- Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 20.03.2026, zugestellt am 23.03.2026, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen sie die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. I.
- In den rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 01.04.2026 wurde ausgeführt, dass die BF zwei Monate auf Samos verbracht hätten. Sie hätten täglich um ihr Essen kämpfen müssen und die Qualität sei sehr schlecht gewesen. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen im überfüllten Camp gekommen. Nachdem mehrere Container niedergebrannt worden seien, seien sie in ein anderes Camp verlegt worden. römisch eins.
- In den rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 01.04.2026 wurde ausgeführt, dass die BF zwei Monate auf Samos verbracht hätten. Sie hätten täglich um ihr Essen kämpfen müssen und die Qualität sei sehr schlecht gewesen. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen im überfüllten Camp gekommen. Nachdem mehrere Container niedergebrannt worden seien, seien sie in ein anderes Camp verlegt worden. Im Zweiten Camp in Filippiada seien sie sechs Monate gewesen. Auch dort hätten chaotische und unsichere Zustände geherrscht. Der Ältere Sohn sei geschlagen und am Kinn verletzt worden, was nicht behandelt worden sei. Der Unterricht für die Kinder habe sich auf sporadische Alphabetisierungkurse einmal die Woche beschränkt, auch Erwachsene hätten nur unregelmäßig einen Kurs besuchen können. Nach verlassen des Camps sei ihnen keine Unterkunft angeboten worden. Sie hätten mehrere Nächte im Wald übernachtet. Der BF3 (dem Namen nach im gegenständlichen Erkenntnis der BF4) habe sein Handy gegen Essen verkauft und sei niedergeschlagen und beraubt worden. Danach sei die Familie nach Athen gegangen wo sie einen Monat erneut ohne Unterkunft gewesen seien und teilweise in einem Park geschlafen hätten. Der „andere Sohn XXXX “ (im Erkenntnis der BF3) sei von Maskierten angegriffen worden, die die Rucksäcke stehlen hätten wollen und sei am Bein verletzt worden. Im Zweiten Camp in Filippiada seien sie sechs Monate gewesen. Auch dort hätten chaotische und unsichere Zustände geherrscht. Der Ältere Sohn sei geschlagen und am Kinn verletzt worden, was nicht behandelt worden sei. Der Unterricht für die Kinder habe sich auf sporadische Alphabetisierungkurse einmal die Woche beschränkt, auch Erwachsene hätten nur unregelmäßig einen Kurs besuchen können. Nach verlassen des Camps sei ihnen keine Unterkunft angeboten worden. Sie hätten mehrere Nächte im Wald übernachtet. Der BF3 (dem Namen nach im gegenständlichen Erkenntnis der BF4) habe sein Handy gegen Essen verkauft und sei niedergeschlagen und beraubt worden. Danach sei die Familie nach Athen gegangen wo sie einen Monat erneut ohne Unterkunft gewesen seien und teilweise in einem Park geschlafen hätten. Der „andere Sohn römisch 40 “ (im Erkenntnis der BF3) sei von Maskierten angegriffen worden, die die Rucksäcke stehlen hätten wollen und sei am Bein verletzt worden. Die Polizei habe keine Bereitschaft gezeigt, sich mit den Vorfällen zu befassen. Man habe intensiv nach Hilfe gesucht und sich an zahlreiche Organisationen gewandt. In Österreich hätten die BF regelmäßigen Kontakt zur Mutter und zum Bruder der BF
- Zum Neujahrsfest seien sie besucht worden und sie pflegten ein gutes Verhältnis. I.
- Mit Schreiben vom 07.04.2026 wurde ein Schreiben eines Allgemeinmediziners im Kopie vorgelegt sowie einige Überweisungen. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 07.04.2026 wurde ein Schreiben eines Allgemeinmediziners im Kopie vorgelegt sowie einige Überweisungen. I.
- Erst über Aufforderung des BVwG wurde mit Schreiben vom 15.04.2026 ein Blutbefund der BF2 vom 07.04.2026 vorgelegt.römisch eins.
- Erst über Aufforderung des BVwG wurde mit Schreiben vom 15.04.2026 ein Blutbefund der BF2 vom 07.04.2026 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF sind afghanische Staatsangehörige, die BF1 bis BF4 und volljährig. Die Identität der BF steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die BF1 bis BF7 reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt über Griechenland unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten dort am 14.03.2025 Anträge auf internationalen Schutz. Am 29.07.2025 wurde ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Die BF sind im Besitz von Konventionsreisedokumenten, gültig von 11.09.2025 bis 10.09.2030, und von Aufenthaltstiteln, gültig von 29.07.2025 bis 28.07.
- Die BF sind nach wie vor im Besitz der von Griechenland ausgestellten Unterlagen. Der Verbleib der afghanischen Dokumente ist ungewiss. Die BF hielten sich zumindest acht oder neun Monate in Griechenland auf, und reisten nach Erhalt aller Asylunterlagen und der griechischen Reisedokumente weiter nach Österreich, wo sie am 24.11.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten, die mit den im Gegenstand angefochtenen Bescheiden des BFA vom 20.03.2026, zugestellt am 23.03.2026, gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den BF nicht erteilt. Es wurde gegen sie die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Die BF hielten sich zumindest acht oder neun Monate in Griechenland auf, und reisten nach Erhalt aller Asylunterlagen und der griechischen Reisedokumente weiter nach Österreich, wo sie am 24.11.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten, die mit den im Gegenstand angefochtenen Bescheiden des BFA vom 20.03.2026, zugestellt am 23.03.2026, gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF nicht erteilt. Es wurde gegen sie die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Die BF leiden an keinen lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden, sonstigen Beeinträchtigungen oder an einer Immunschwäche. Zu Österreich haben die BF keine intensiven familiären, privaten oder beruflichen Beziehungen. Zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern der BF2 bestehen keine besonders intensiven familiären Bindungen. Die BF laufen im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF sprechen Dari, der BF3 spricht etwas Englisch. Die BF haben keinen Nachweis für Deutschkenntnisse oder den ernsthaften Versuch der Erlangung derselben oder für eine fortgeschrittene Integration in Österreich erbracht. Der BF1 sowie der BF3 sind gelernte Maler, der BF1, der BF3 und der BF4 haben in Afghanistan eine schulische Bildung erhalten. Die volljährigen BF sind grundsätzlich arbeitsfähig. Die BF haben in Griechenland keine aktuellen Kontaktpersonen. Es ist ihnen zumutbar, sich bei Rückkehr nach Griechenland erforderliche örtliche und sozioökonomische Kenntnisse anzueignen, sowie die griechische Sprache zu erlernen. Zwischenzeitlich können sie sich der englischen Sprache bedienen, oder bei den zur Verfügung stehenden Hilfsorganisationen vor Ort um Unterstützung bemühen. Es stehen den vier volljährigen BF zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Informationsmöglichkeiten und Einrichtung zur Verfügung, um sich umgehend und in den ersten Monaten ausreichend zu versorgen und dann auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, womit sie letztlich in der Lage sein werden, ihr Auskommen in Griechenland und das der minderjährigen BF nach angemessener Frist selbst zu organisieren. Den BF steht zumindest eine medizinische Notfallsbetreuung zur Verfügung, adäquate Ausbildungsmöglichkeiten für die schulpflichtigen BF sind gegeben. BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland; aus dem COI-CMS; Version 11,
- Juli 2025, https://www.ecoi.net/de/laender/griechenland/coi-cms [Zugriff am
- November 2025, verfahrensrelevant gekürzt] „Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2025-07-30 09:09 (…) Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung Letzte Änderung 2025-05-21 07:53 Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum
- November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum
- Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag
- November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum
- November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum
- Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag
- November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Für weitere Informationen zum Thema Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland siehe Schutzberechtigte. Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vgl. ELIAMEP 7.2024).Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vergleiche ELIAMEP 7.2024). Quellen ELIAMEP - Hellenic Foundation for European and Foreign Policy (7.2024): Migration Developments in Greece in 2023, https://www.eliamep.gr/wp-content/uploads/2024/07/Working-paper-128-SOPEMI-.pdf, Zugriff 28.1.2025 GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 Guardian - The Guardian (20.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 11.2.2025 Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025 IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the socio-economic situation in Greece IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025 ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik SchN - Schengen News (18.12.2024): Greece Aims to Speed Up Residence Permit Processing for Foreign Agricultural Workers, https://schengen.news/greece-aims-to-speed-up-residence-permit-processing-for-foreign-agricultural-workers, Zugriff 11.2.2025 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2025-05-20 12:49 Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (GCR 6.2024). Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden 2011, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall "M.S.S. v. Belgium & Greece" und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department", in der Praxis weitgehend eingestellt (GCR 6.2024). Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (GCR 6.2024). Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland durch Griechenland im Jahr 2021, besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (GCR 6.2024). Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vgl. IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024).Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vergleiche IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024). Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass zwar in bestimmten Bereichen der Migrationssteuerung weiterhin Verbesserungen erforderlich sein mögen, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland bestehen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen. Daher sollten Dublin-Überstellungen nach Griechenland in derselben Weise wie in die anderen Mitgliedstaaten erfolgen, d. h. ohne die von der Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2016/1117 empfohlenen individuellen Zusicherungen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/
- Diese Empfehlung ist daher nicht mehr anwendbar. Die Kommission wird weiterhin in engem Kontakt mit den griechischen Behörden stehen, um insbesondere die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands und des Migrations- und Asylpakts sicherzustellen (EC 7.4.2025).Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass zwar in bestimmten Bereichen der Migrationssteuerung weiterhin Verbesserungen erforderlich sein mögen, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland bestehen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen. Daher sollten Dublin-Überstellungen nach Griechenland in derselben Weise wie in die anderen Mitgliedstaaten erfolgen, d. h. ohne die von der Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2016/1117 empfohlenen individuellen Zusicherungen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,. Diese Empfehlung ist daher nicht mehr anwendbar. Die Kommission wird weiterhin in engem Kontakt mit den griechischen Behörden stehen, um insbesondere die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands und des Migrations- und Asylpakts sicherzustellen (EC 7.4.2025). Quellen BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.2.2024): Mitteilung des BAMF an Pro Asyl vom 27.2.2024 - BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland, https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/Dateien_fuer_Meldungen/20240227_IFG-Bescheid_BAMF_Dublin_UEberstellungen_GR.pdf, Zugriff 4.2.2025 EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece ECRE - European Council on Refugees and Exiles (1.2025): The implementation of the Dublin III regulation in 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/01/AIDA_Dublin-Update-2023.pdf, Zugriff 4.2.2025 ECRE - European Council on Refugees and Exiles (1.2025): The implementation of the Dublin römisch drei regulation in 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/01/AIDA_Dublin-Update-2023.pdf, Zugriff 4.2.2025 GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 IAM - Informationsverbund Asyl & Migration (28.2.2024): BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland, https://www.asyl.net/view/bamf-plant-dublin-ueberstellungen-nach-griechenland, Zugriff 4.2.2025 Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland Letzte Änderung 2025-05-20 12:50 (…) Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024). Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022). Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022). Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte. International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte. Quellen EUAA - European Union Agency for Asylum (25.4.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Greece, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_el.pdf, Zugriff 4.2.2025 MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (5.12.2024): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über das VB-Büro Raphaelswerk - Raphaelswerk (12.2022): Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, Zugriff 27.8.2024 VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht – Schutzberechtigte Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber Letzte Änderung 2025-05-21 07:53 Vulnerable Laut dem aktuellen Asylgesetz gelten die folgenden Gruppen als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, direkte Verwandte von Opfern von Schiffbruch, Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit kognitiven oder geistigen Behinderung, Folteropfer, Opfer von Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung (GCR 6.2024). Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024).Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vergleiche RSA 1.6.2024). Seit Ende 2019 ist die Nationale Organisation für öffentliche Gesundheit (EODY) – die Nachfolgerin von KEELPNO – für die Durchführung der medizinischen Untersuchungen zuständig. 2023 wurde ein neues Generalsekretariat für den institutionellen Schutz vulnerabler Personengruppen (GSVP) eingerichtet, das dem Staatssekretär für Migration und Asyl unterstellt ist (GCR 6.2024). Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024). Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (GCR 6.2024; vergleiche RSA 1.6.2024). Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Hauptkritikpunkt ist, dass Ärzte in öffentlichen Spitälern nicht angemessen ausgebildet sind, um mögliche Folteropfer zu identifizieren, und dass gemäß Istanbuler Protokoll ein multidisziplinärer Ansatz bei der Identifizierung verfolgt werden sollte. Daher werden diese Aufgaben von NGOs übernommen - diese Vorgehensweise ist aber aufgrund der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO METAdrasi verwiesen werden (GCR 6.2024). Die Integrationszentren für Migranten (KEM; das sind in mehreren griechischen Gemeinden vorhandene Einrichtungen) haben auch die Aufgabe, Vulnerabilität zu erkennen und Betroffene an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste (z. B. Unterkünfte für Obdachlose, Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer von Menschenhandel oder Beratungsdienste für Personen mit psychischen Problemen usw.) zu verweisen (IOM 12.1.2023). Wird bei einem Antragsteller Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen zu gewähren. Auf den Inseln ist es für Vulnerable schwierig, in den Genuss besonderer Aufnahmebedingungen zu kommen. Identifizierte Vulnerable können von den Inseln verlegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dort keine angemessene medizinische Versorgung für ihr individuelles medizinisches Problem zur Verfügung steht. In so einem Fall wird die bei der Ankunft auferlegte geografische Beschränkung aufgehoben und die Person auf das Festland verlegt. In diesem Zusammenhang wird von Problemen berichtet (GCR 6.2024). Offizielle Statistiken des Ministeriums für Migration und Asyl zeigen, dass 2023 in allen Lagern auf dem Festland mit Ausnahme des CTRC Attiko Alsos vulnerable Asylwerber untergebracht wurden, die als Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen identifiziert wurden. Ende 2023 waren in den Lagern auf dem Festland insgesamt 1.986 Personen untergebracht, die nach Angaben der Behörden besondere Aufnahmebedingungen erhielten (RSA 1.6.2024). Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023). Den vulnerabelsten Gruppen, wie chronisch Kranken, Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt, unbegleiteten Minderjährigen, bietet UNHCR Zugang zu grundlegenden Unterstützungsdiensten. Darüber hinaus vermittelt UNHCR auch zwischen Flüchtlinge mit Behinderungen und dem nationalen Sozialschutzsystem und stellt sicher, dass sie von den verfügbaren Sicherheitsnetzen profitieren. Durch seine Partnerschaft mit der Stadt Athen verbessert UNHCR die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen weiter und sorgt für eine Ausweitung des Umfangs und der Wirkung dieser Dienste (UNHCR 9.2024). Weitere Hilfsangebote für schutzbedürftige Personen finden sich hier: Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) Nach dem Inkrafttreten des Asylgesetzes und der entsprechenden Änderungen im Jahr 2022 blieb das Sekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) die zuständige Behörde für den Schutz von UMA (einschließlich für deren Vormundschaft und Unterbringung in speziellen Unterkünften) bis zur Übertragung seiner Verantwortlichkeiten an das neue Generalsekretariat für schutzbedürftige Personen und institutionellen Schutz, das 2023 eingerichtet wurde (GCR 6.2024). 2023 gab es weiterhin Herausforderungen bei der ordnungsgemäßen Identifizierung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) bei ihrer Ankunft. Folglich wurden auch Fälle beobachtet, in denen sie zusammen mit Erwachsenen untergebracht wurden, zumindest auf den Inseln, unter anderem aufgrund des Mangels an spezialisiertem medizinischem Personal. Das Fehlen der angemessenen Betreuung für UM in Griechenland, einschließlich der Unterbringung, wurde wiederholt von Menschenrechtsorganisationen kritisiert (GCR 6.2024). Vormundschaft Gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Vormundschaft für UM liegt die allgemeine Zuständigkeit beim Sekretär für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger (SSPUAM), der aktuell dem Generalsekretariat für schutzbedürftige Personen und den institutionellen Schutz untersteht. Derzeit wird die Vormundschaft auf eine bestimmte Anzahl von juristischen Personen beschränkt, die vom Staatsanwalt ernannt werden (d. h. öffentliche Einrichtungen, NGOs, internationale Organisationen) und mit Personen zusammenarbeiten, die als Vormund fungieren. Der Staatsanwalt kann auch ein Familienmitglied oder einen Freund des Kindes ernennen, der für die Fürsorge verantwortlich ist (GCR 6.2024). Ende Oktober 2023 wurden die NGOs METAdrasi und Praksis vom Ministerium für Migration und Asyl für die Umsetzung des Nationalen Vormundschaftsprogramms beauftragt. Das Programm, finanziert von AMIF, wurde am
- November 2023 gestartet und besteht aus einem stufenweisen Ansatz zur Rekrutierung von Vormunden in drei Phasen. Die Aufgabe der Obsorgeberechtigten ist die Unterstützung von UM auf der Flucht, wobei der Schwerpunkt auf Minderjährigen liegt, die von ihren Familien getrennten wurden; auf Minderjährigen mit medizinischen Problemen; auf Minderjährigen unter 14 Jahren; und auf Mädchen, unabhängig von ihrem Alter (GCR 6.2024; vgl. METAdrasi 15.4.2024). Die Bearbeitungszeit der Zuweisung eines Vormundes kann zwischen vier bis fünf Tagen auf den Inseln und einem Monat in städtischen Gebieten variieren, je nach Kapazität der Staatsanwaltschaften. Die Finanzierung des Programms durch AMIF (2021 bis 2027) wurde für 2024 sichergestellt und wird voraussichtlich 2025 fortgesetzt. Ob die Fördermittel über 2025 hinaus zur Verfügung stehen, ist derzeit nicht bekannt (MBZ 3.9.2024).Ende Oktober 2023 wurden die NGOs METAdrasi und Praksis vom Ministerium für Migration und Asyl für die Umsetzung des Nationalen Vormundschaftsprogramms beauftragt. Das Programm, finanziert von AMIF, wurde am
- November 2023 gestartet und besteht aus einem stufenweisen Ansatz zur Rekrutierung von Vormunden in drei Phasen. Die Aufgabe der Obsorgeberechtigten ist die Unterstützung von UM auf der Flucht, wobei der Schwerpunkt auf Minderjährigen liegt, die von ihren Familien getrennten wurden; auf Minderjährigen mit medizinischen Problemen; auf Minderjährigen unter 14 Jahren; und auf Mädchen, unabhängig von ihrem Alter (GCR 6.2024; vergleiche METAdrasi 15.4.2024). Die Bearbeitungszeit der Zuweisung eines Vormundes kann zwischen vier bis fünf Tagen auf den Inseln und einem Monat in städtischen Gebieten variieren, je nach Kapazität der Staatsanwaltschaften. Die Finanzierung des Programms durch AMIF (2021 bis 2027) wurde für 2024 sichergestellt und wird voraussichtlich 2025 fortgesetzt. Ob die Fördermittel über 2025 hinaus zur Verfügung stehen, ist derzeit nicht bekannt (MBZ 3.9.2024). Altersfeststellung Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am
- August 2020 trat der Ministerialbeschluss 9889/2020 in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung solle laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch die Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person weiteren medizinischen Untersuchungen (entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne oder andere geeignete Mittel) zu unterziehen (GCR 6.2024).Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am
- August 2020 trat der Ministerialbeschluss 9889 aus 2020, in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung solle laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch die Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person weiteren medizinischen Untersuchungen (entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne oder andere geeignete Mittel) zu unterziehen (GCR 6.2024). Unterbringung von UMA Ende 2023 gab es insgesamt 2.203 verfügbare Plätze in den verschiedenen Unterbringungseinrichtungen für UMA (GCR 6.2024). Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte den Nationalen Notfallmechanismus (NERM) zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, die obdachlos sind oder unter unsicheren Bedingungen leben. Das Programm besteht aus einer Hotline und mobilen Einheiten, die von der NGO Arsis in Thessaloniki und dem Network for Children’s Rights (NCR) in Athen betrieben werden und Streetwork-Tätigkeiten ausüben. Nach der Identifizierung und Registrierung werden UM zuerst in der Notunterkunft (Gesamtkapazität 155 bis 200 Plätze) und anschließend in einer dauerhaften Unterkunft untergebracht, während ihr Asylverfahren mit der entsprechenden Unterstützung eingeleitet wird. Vom Programmstart im Jahr 2021 bis November 2023 wurden 4.292 unbegleitete Minderjährige im Rahmen des Projekts unterstützt (GoG 14.11.2023; vgl. GCR 6.2024). Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte den Nationalen Notfallmechanismus (NERM) zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, die obdachlos sind oder unter unsicheren Bedingungen leben. Das Programm besteht aus einer Hotline und mobilen Einheiten, die von der NGO Arsis in Thessaloniki und dem Network for Children’s Rights (NCR) in Athen betrieben werden und Streetwork-Tätigkeiten ausüben. Nach der Identifizierung und Registrierung werden UM zuerst in der Notunterkunft (Gesamtkapazität 155 bis 200 Plätze) und anschließend in einer dauerhaften Unterkunft untergebracht, während ihr Asylverfahren mit der entsprechenden Unterstützung eingeleitet wird. Vom Programmstart im Jahr 2021 bis November 2023 wurden 4.292 unbegleitete Minderjährige im Rahmen des Projekts unterstützt (GoG 14.11.2023; vergleiche GCR 6.2024). Sobald UM 18 Jahre alt werden, müssen sie die Unterkunft für UM binnen 30 Tagen verlassen. Aufgrund des Mangels an städtischen Unterbringungsmöglichkeiten müssen sie sich dann oft in abgelegene Lager begeben, wo es ihnen an Zugang zu Dienstleistungen und Integrationsmöglichkeiten mangelt (IRC 9.2022). Die aktuelle Gesetzgebung sieht eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis für ehemalige UM (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde) unter Erfüllung bestimmter Bedingungen vor (GCR 6.2024; vgl. ELIAMEP 7.2024). Für weitere Informationen siehe Allgemeines zum Asylverfahren / Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung. Die aktuelle Gesetzgebung sieht eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis für ehemalige UM (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde) unter Erfüllung bestimmter Bedingungen vor (GCR 6.2024; vergleiche ELIAMEP 7.2024). Für weitere Informationen siehe Allgemeines zum Asylverfahren / Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung. Asylwerber und Schutzberechtigte haben das Recht, ihre Kinder kostenlos in den öffentlichen Schulen einzuschreiben (Voraussetzung: Impfungen und Geburtsurkunde). In offenen Unterkünften wird nichtformale Bildung angeboten (IOM 12.1.2023). Ende 2023 waren 15.134 Flüchtlings- und Migrantenkinder, darunter 1.289 Kinder aus der Ukraine, in Schulen eingeschrieben. Den Angaben des Bildungsministeriums zufolge besuchten am
- Januar 2024 von 15.134 eingeschriebenen Kindern 14.222 tatsächlich die Schule (GCR 6.2024). Quellen ELIAMEP - Hellenic Foundation for European and Foreign Policy (7.2024): Migration Developments in Greece in 2023, https://www.eliamep.gr/wp-content/uploads/2024/07/Working-paper-128-SOPEMI-.pdf, Zugriff 28.1.2025 GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 GoG - Government of Greece (14.11.2023): Comments submitted by Greece on GREVIO’s final report on the implementation of the Council of Europe Convention on preventing and combating violence against women and domestic violence (Baseline Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2101402/GREVIO-Inf
(2023)28_Government comments.pdf, Zugriff 21.1.2025 IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece IRC - International Rescue Committee (9.2022): Aghans in Greece, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 28.1.2025 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.9.2024): Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2114789.html, Zugriff 10.9.2024 METAdrasi - METAdrasi (15.4.2024): Guardianship Network for Unaccompanied Minors, https://metadrasi.org/en/campaigns/guardianship-of-unaccompanied-minors, Zugriff 21.1.2025 RSA - Refugee Support Aegean (1.6.2024): Refugee camps in mainland Greece; What is the current situation based on actual conditions and official data?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115353.html, Zugriff 21.1.2025 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2024): Greece - Annual Factsheet (…) Versorgung Letzte Änderung 2025-07-22 10:36 Asylwerber haben ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags und während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf die im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Leistungen. Im Zuge der Statuszuerkennung werden die Aufnahmebedingungen (mit wenigen Ausnahmen) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des positiven Bescheids beendet. Bei unbegleiteten Minderjährigen beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit (GCR 6.2024). Auch im Jahr 2023 wurde über Wartezeiten beim Zugang zur Versorgung berichtet, die auf chronische Verzögerungen beim Asylverfahren auf dem Festland zurückzuführen sind (GCR 6.2024). Die Versorgung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen erfolgen. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen:
- a)Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen;
- b)Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden;
- c)Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (GCR 6.2024). Finanzielle Unterstützung Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vgl. UNHCHR o.D.).Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vergleiche UNHCHR o.D.). Arbeit Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024).Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024). Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCHR 31.3.2022). Für weitere Informationen über das Programm siehe Schutzberechtigte. Sonstige Unterstützungsformen ● Integrationszentren für Migranten (KEM) Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a).Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.a). Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte.Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte. Quellen GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025 IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025 IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston, Zugriff 12.11.2024 ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (o.D.): Access To Cash Assistance, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/03/help-unhcr-org-greece-living-in-greece-access-to-cash-assistance-.pdf, Zugriff 18.2.2025 UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant - UNHCR Greece (…) Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Es besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern, die grob in primäre, sekundäre und tertiäre Versorgungsstufen unterteilt sind (o.D.) Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vergleiche GCR 6.2024). Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken. Weiters erschweren der Mangel an Dolmetschern und Kulturvermittlern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) bzw. die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente für die Sozialversicherungsnummer den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung (GCR 6.2024). Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vgl. Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024).Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vergleiche Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024). Trotz erster Verzögerungen bei der Einführung des neuen Systems scheint die Ausstellung des PAAYPA seit Anfang 2021 zunehmend effizienter zu sein. Es gibt jedoch weiterhin bestehende Herausforderungen diesbezüglich. Da für die Ausstellung einer PAAYPA-Nummer die vollständige Registrierung eines Asylantrags erforderlich ist, führen die Verspätungen beim Zugang zu Asyl, insbesondere auf dem griechischen Festland, de facto auch zu Verzögerungen beim Erhalt des PAAYPA und beim tatsächlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Angesichts des deutlichen Anstiegs der Ankünfte auf dem Seeweg wurden ähnliche Probleme auch auf den Inseln gemeldet (GCR 6.2024). Selbst für Personen mit einer aktiven PAYPA-Nummer erschwert die isolierte Lage der Unterkünfte (d. h. Lager in abgelegenen Gebieten) den effektiven Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich psychosozialer Unterstützung. Schließlich wird der Zugang auch durch den Mangel an qualifiziertem Personal in den Camps geschmälert. Das Programm Philos (bis Mitte März 2024; danach durch ein neues Programm namens Hippocrates ersetzt) zielt darauf ab, den Bedarf an medizinischer und psychosozialer Versorgung in der Grundversorgung zu decken (GCR 6.2024). Das Programm Hippokrates I des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates I beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vgl. IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025). Das Programm Hippokrates römisch eins des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates römisch eins beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vergleiche IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie Ärzte ohne Grenzen (MSF) (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022). In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (Refugee.Info 13.5.2024). Quellen EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece EC - Europäische Kommission (30.1.2025): Greece: Healthcare and psychosocial support for migrant children, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-healthcare-and-psychosocial-support-migrant-children_en, Zugriff 1.4.2025 GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 GoG - Government of Greece (22.12.2022): Find the Temporary Number of Insurance and Health, https://www.gov.gr/en/ipiresies/ergasia-kai-asphalise/asphalise/eurese-prosorinou-arithmou-asphalises-kai-ugeionomikes-perithalpses-allodapou-paaupa, Zugriff 1.4.2025 IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis I more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025 IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis römisch eins more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025 IOM - International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece Allianz Versicherung (o.D.): Das Gesundheitswesen in Griechenland, https://www.allianzcare.com/de/ressourcen/gesundheit-und-wellness/national-healthcare-systems/gesundheitswesen-in-griechenland.html, Zugriff 31.3.2025 Refugee.Info - Refugee.Info Greece (13.5.2024): Health insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 1.4.2025 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024). Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024). 1. Dokumente im Allgemeinen Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024). Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024). 2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC) Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023). ● ADET - Bescheid Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021). Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden. ● ADET - Erstantrag Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden. Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024). ● ADET - Verlängerung Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024). Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail-Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d). Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024). Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024). ● ADET - Aktuelle Situation Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024). Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024). Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024). 3. Reisedokumente Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e). Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021). Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Erstantrag Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022). Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e). Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Folgeantrag Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
- gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
- gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.e). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e). Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024). 4. Steueridentifikationsnummer (AFM) Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller ein AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). 5. Sozialversicherung (AMKA) Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021). Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024): ● Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben. ● Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen. ● Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat. ● Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). 6. Sozialleistungen Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022). ● Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024). Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022). Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten). ● Weitere Sozialleistungen Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022). ● Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts. ● Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt. ● Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat. ● Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen. ● Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro. ● Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024). Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024). 7. Wohnen Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024). Sch