Obsah (16)
Art. 133§ 7§ 29b§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 41§ 52§ 53§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW217 2332866-1 Spruch, W217 2332866-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 07.07.2025 Inhaber eines bis 31.07.2030 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem GdB in Höhe von 60%. Grundlage bildete ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrem Gutachten vom 17.07.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkung feststellte: “Bösartige Neubildung der Harnblase.” Eine Nachuntersuchung wurde für 04/2030 nach Ablauf der Heilungsbewährung vorgesehen.
- Der Beschwerdeführer ist seit 07.07.2025 Inhaber eines bis 31.07.2030 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem GdB in Höhe von 60%. Grundlage bildete ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrem Gutachten vom 17.07.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkung feststellte: “Bösartige Neubildung der Harnblase.” Eine Nachuntersuchung wurde für 04 aus 2030, nach Ablauf der Heilungsbewährung vorgesehen. 1.
- Am 22.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch: „belangte Behörde”) die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.1.
- Am 22.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch: „belangte Behörde”) die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen bei und führte in einem Anschreiben aus, dass er aufgrund seines Urostomas sowie Rückenschmerzen Probleme habe, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
- Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
- Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In dem Sachverständigengutachten vom 28.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.10.2025, wird wie folgt festgehalten: „Anamnese: Aktengutachten 17.7.2025: 1) Bösartige Neubildung der Harnblase (60%) - 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Cystoprostatektomie mit Ileumconduit 1/25 - mitberücksichtigt der St. p. N.prostatae mit Brachy Therapie 2016 - Gesamtgrad der Behinderung: 60%. Invas. N. vesicae - Staging CT: unklarer 8mm RH re OL, Verlaufs - Kontrolle empfohlen - St.p. Brachytherapie der Prostata 2016 - 10.4.2025: robot. ass. radikale Cystoprostatektomie mit lleumconduit. 1962 AE, 1994 Schulter-OP rechts, 2014 Teilprothese rechte Schulter. Blasenprobleme seit 2002 - bis 2025 insgesamt 30 Behandlungen - zuletzt radikale Cystoprostatektomie, 2016 Brachytherapie der Prostata. Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX berichtet über seine Rückenschmerzen, über seine Schmerzen in der linken Hüfte und über seine Schulterbeschwerden rechts. Herr römisch 40 berichtet über seine Rückenschmerzen, über seine Schmerzen in der linken Hüfte und über seine Schulterbeschwerden rechts. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Candeblo, Candesartan, Simvastatin, Dekristolmin, Parkemed bei Bedarf. Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, ein Sohn, will Parkausweis. Aktenvermerk: Am 23.07.2025 wurde ein Behindertenpass mit einem GdB von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "D3" und "Fahrpreisermäßigung" ausgestellt. Kein Vorgang in BEinstG. AW bezieht Pflegegeld Stufe 1 mit Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 4.8.2025 - Röntgen LWS a.p. und seitlich im Stehen: Linkskonvexe Skoliose der LWS mit abgeflachter Lordose. Keine signifikante Höhenminderung der Wirbelkörper. Hochgradige multisegmentale Osteochondrosen in allen lumbalen Segmenten mit Spondylosis deformans lumbalis. Retrolisthese L1 gegenüber L2, L2 gegenüber L3 und L3 gegenüber L4 um ca. 2-3 mm. Kaudal betonte Spondylarthrosen mit Baastrup-Phänomen. Paravertebrale Gefäßverkalkungen. Röntgen Beckenübersicht im Stehen: Es zeigt sich eine Coxarthrose bds., mittelgradig ausgeprägt, linksbetont, mit glatten Gelenkkonturen. Unvollständige Kongruenz zwischen Acetabulum und Caput femoris bds., Fibroostosen loco typico. Die Sakroiliakalgelenke sind glatt. Regelrechte Darstellung der Symphyse. Reduzierte Knochenstruktur. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Gut. Größe: 173,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: 145/85 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher seit 2002, keine Atemauffälligkeiten. Abdomen: im TN, funktionierendes Ileumconduit rechter Unterbauch, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit. Extremitäten: Narbe rechtes Schultergelenk - Endlageneinschränkungen, übrige Gelenke altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: weitgehend unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS/BWS/LWS - kann sich allein aus- und ankleiden - teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen. Gesamtmobilität – Gangbild: Freier Gang, normales Schuhwerk. Status Psychicus: Voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Bösartige Neubildung der Harnblase, Brachytherapie wegen Prostatakarzinom 2016 2 Degenerative und postoperative Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden 2 X römisch zehn Nachuntersuchung 04/2030 - weil Leiden 1 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist. Nachuntersuchung 04 aus 2030, - weil Leiden 1 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.”
- Mit Schreiben vom 30.10.2025 teilte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seines Gesundheitszustandes zumutbar sei.
- In seiner Stellungnahme vom 02.11.2025 (betitelt als „Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 28.10.2025”) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Fixierung und Abdichtung der Stomaversorgung erschwert sei und es wiederholt zu Leckagen trotz fachgerechter und regelmäßiger Versorgung gekommen sei. Die Situation führe zu einer dauerhaften Einschränkung seiner Mobilität etwa durch die bewegungsindizierte erhöhte Gefahr von Leckagen sowie die Unmöglichkeit, in öffentlichen Verkehrsmitteln rasch eine Toilette aufsuchen zu können; ein nahe gelegener Parkplatz sei essentiell. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht zumutbar. In seinem Falle lägen Komplikationen (häufige Leckagen, anatomisch ungünstige Lage des Stomas) vor. Überdies sei seine gesundheitliche Situation im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er wies weiters daraufhin, dass er betreffend die Versorgung des Stomas von seiner Ehefrau abhängig sei, zumal er dies nicht selbst durchführen könne. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen bei (Stellungnahme zum Illeum-Conduit des Beschwerdeführers vom 04.11.2025 von Dr. XXXX ; handgeschriebene Stellungnahme von XXXX , Diplomkrankenschwester, vom 05.11.2025).Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen bei (Stellungnahme zum Illeum-Conduit des Beschwerdeführers vom 04.11.2025 von Dr. römisch 40 ; handgeschriebene Stellungnahme von römisch 40 , Diplomkrankenschwester, vom 05.11.2025).
- In seiner Stellungnahme vom 24.11.2025 führte der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin sodann aus: „Antwort(en): Stellungnahme zu den Einwendungen zum Parteiengehör betreffend SVGA vom 15.10.2025 Für Herrn Robert XXXX wurde nach Untersuchung im SMS, Landesstelle XXXX am 8.10.2025 ein Sachverständigengutachten abgegeben. Dabei wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Für Herrn Robert römisch 40 wurde nach Untersuchung im SMS, Landesstelle römisch 40 am 8.10.2025 ein Sachverständigengutachten abgegeben. Dabei wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Zu den Einwendungen zum Parteiengehör ist eine Stellungnahme abzugeben. Einwendungen: Sehr geehrte Damen und Herren. Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde
§ 7Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) gegen den oben genannten Bescheid mit dem mein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgelehnt wurde. Sehr geehrte Damen und Herren. Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde
Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) gegen den oben genannten Bescheid mit dem mein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO abgelehnt wurde.
- Begründung der Beschwerde Ich leide an einem Urostoma (lleumconduit), das nach einer Blasenoperation angelegt wurde. In meinem Fall besteht eine anatomisch ungünstige Lage des Stomas, das teilweise in einer Bauchfalte zu liegen kommt. Dadurch ist die Fixierung und Abdichtung der Stomaversorgung erschwert, und es kommt wiederholt zu Undichtigkeiten („Leckagen“), trotz fachgerechter Versorgung und regelmäßiger Kontrolle. Diese Situation führt zu einer dauerhaften funktionellen Einschränkung meiner Mobilität: - beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel besteht durch Bewegung und Gedränge eine objektiv erhöhte Gefahr einer Undichtigkeit der Stomaversorgung. - Kommt es zu einer Undichtigkeit, ist ein rasches Entleeren oder Wechseln der Versorgung nicht möglich, was sowohl gesundheitlich als auch sozial unzumutbar ist. - Zudem ist in solchen Situationen das schnelle Aufsuchen einer Toilette medizinisch erforderlich, was im öffentlichen Verkehr nicht gewährleistet werden kann. Aus diesen Gründen ist mir die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel faktisch nicht zumutbar. Ich bin daher in meiner Alltagsmobilität auf die Nutzung meines eigenen Autos angewiesen. Gerade in Situationen, in denen eine Undichtigkeit droht, ist ein nahegelegener Parkplatz entscheidend, um rasch eine Toilette aufsuchen zu können.
- Medizinisch-funktionelle Bewertung Im Ablehnungsbescheid wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 % festgestellt. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) entspricht dieser Wert einer komplikationsfreien Stomaversorgung. In meinem Fall liegen jedoch funktionelle Komplikationen (häufige Leckagen, anatomisch ungünstige Lage) vor, die nach der Verordnung und nach medizinischer Praxis eine höhere Einstufung (70 % oder mehr) rechtfertigen. Ich ersuche daher um Neubewertung des Behinderungsgrades und um Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Beurteilung meiner außergewöhnlichen Mobilitätseinschränkung. Im Ablehnungsbescheid wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 % festgestellt. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) entspricht dieser Wert einer komplikationsfreien Stomaversorgung. In meinem Fall liegen jedoch funktionelle Komplikationen (häufige Leckagen, anatomisch ungünstige Lage) vor, die nach der Verordnung und nach medizinischer Praxis eine höhere Einstufung (70 % oder mehr) rechtfertigen. Ich ersuche daher um Neubewertung des Behinderungsgrades und um Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Beurteilung meiner außergewöhnlichen Mobilitätseinschränkung. 2a. Zur ärztlichen Begutachtung Im Rahmen der ärztlichen Begutachtung, die dem Bescheid vom 28 10.2025 zugrunde liegt, wurden nach meiner Wahrnehmung wesentliche Aspekte meiner gesundheitlichen Situation nicht ausreichend dokumentiert oder berücksichtigt. Im Beisein meiner Ehefrau, die als Zeugin anwesend war, wurden dem Gutachter ausdrücklich folgende Punkte geschildert: • die anatomisch schwierige Lage des Stomas (teilweise in einer Bauchfalte), • das regelmäßige Auftreten von Undichtigkeiten (Leckagen) trotz sachgerechter Versorgung, • meine Unfähigkeit, die Versorgung selbstständig anzubringen, da ich den Stomaausgang aufgrund seiner Lage nicht einsehen kann, • die daraus resultierende tägliche Abhängigkeit von meiner Ehefrau, die die Stomaversorgung durchführt, • sowie die Notwendigkeit einer täglichen professionellen Pflege, falls sie ausfällt. Diese funktionellen und alltagsrelevanten Einschränkungen fanden im ärztlichen Gutachten keine Erwähnung und wurden offenbar nicht in die Beurteilung des Behinderungsgrades oder der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel einbezogen. Die fehlende Berücksichtigung dieser anamnestischen und funktionellen Tatsachen führt zu einer unzureichenden medizinischen Grundlage der Entscheidung. Für den Fall, dass das Gericht keine eigene Entscheidung trifft, erscheint eine neuerliche, unabhängige medizinische Begutachtung angezeigt, um die tatsächlichen funktionellen Einschränkungen und die bestehende Pflegeabhängigkeit umfassend zu berücksichtigen.
- Antrag - Ich stelle daher der Antrag,
- den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.10.2025 aufzuheben und
- mir den Parkausweis
§ 29bSt
VO zuzuerkennen, da aufgrund der dargelegten medizinischen und funktionellen Einschränkungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist und eine außergewöhnliche Mobilitätseinschränkung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegt. 2. mir den Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO zuzuerkennen, da aufgrund der dargelegten medizinischen und funktionellen Einschränkungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist und eine außergewöhnliche Mobilitätseinschränkung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegt. Befundnachreichung: 4.11.2025 – Urologischer Befund: Bei Herrn XXXX erfolgte am 10.4.2025 in der Klinik XXXX eine radikale Zystoprostatektomie mit Lymphadenektomie beidseits bei muskelinvasivem N. vesicae. Der histologische Befund ergab ein invasives Urothelkarzinom der Harnblase, G3, sämtliche Resektionsränder tumorfrei. Tumorfreie Lymphknoten (0/12). Stadieneinteilung nach UICC (TNM-Klassifikation,
- Auflage 2017): pT2bL0V0N0R
- PD-Ll (Klon SP263): TPS 0 %, CPS
- Weiters zeigte sich bei Zustand nach Brachytherapie 2016 eine Prostata mit kleinen, vitalen Residuen eines invasiven Prostatakarzinoms, Gleason Score 6 (3+3), WHO Grad Gruppe 1 (Z. n. Brachytherapie). Stadieneinteilung nach UICC (TNM-Klassifkation,
- Auflage 201 ): pT2cL0V0N0R
- 4.11.2025 – Urologischer Befund: Bei Herrn römisch 40 erfolgte am 10.4.2025 in der Klinik römisch 40 eine radikale Zystoprostatektomie mit Lymphadenektomie beidseits bei muskelinvasivem N. vesicae. Der histologische Befund ergab ein invasives Urothelkarzinom der Harnblase, G3, sämtliche Resektionsränder tumorfrei. Tumorfreie Lymphknoten (0/12). Stadieneinteilung nach UICC (TNM-Klassifikation,
- Auflage 2017): pT2bL0V0N0R
- PD-Ll (Klon SP263): TPS 0 %, CPS
- Weiters zeigte sich bei Zustand nach Brachytherapie 2016 eine Prostata mit kleinen, vitalen Residuen eines invasiven Prostatakarzinoms, Gleason Score 6 (3+3), WHO Grad Gruppe 1 (Z. n. Brachytherapie). Stadieneinteilung nach UICC (TNM-Klassifkation,
- Auflage 201 ): pT2cL0V0N0R
- Die Harnableitung erfolgt mittels Ileum-Conduit, das bei Herrn XXXX an einer anatomisch schwierigen Lage, zum Teil in der Bauchfalte, gelegen ist und keine typische Vorwölbung, sondern vielmehr eine Hauteinziehung zeigt. Da das Urostoma für ihn selbst nicht einsehbar ist, ist der Patient auch nicht in der Lage ist, die Stomaversorgung selbst durchzuführen und ist auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Die Harnableitung erfolgt mittels Ileum-Conduit, das bei Herrn römisch 40 an einer anatomisch schwierigen Lage, zum Teil in der Bauchfalte, gelegen ist und keine typische Vorwölbung, sondern vielmehr eine Hauteinziehung zeigt. Da das Urostoma für ihn selbst nicht einsehbar ist, ist der Patient auch nicht in der Lage ist, die Stomaversorgung selbst durchzuführen und ist auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Gutachterliche Stellungnahme: Die Stellungnahme mit der persönlichen Meinung wird zur Kenntnis genommen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht enthalten die Stellungnahme und die Befundnachreichung keine relevanten neuen Erkenntnisse betreffend der vor allem begehrten Zusatzeintragung. Der AW wurde im SMS korrekt antragsrelevant befragt, untersucht und beurteilt. Es war der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung abzuarbeiten. Es war nicht Aufgabe des Untersuchers, neue Einzel- und Gesamtgrade der Behinderung zu erstellen. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel korrekt und vorschriftsgemäß bewertet. Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials – eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.”
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass
§§ 42und 45 BBG ab.
Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. 6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
- Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2025 und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit der Beurteilung des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX nicht einverstanden sei. Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Er führte erneut aus, dass er auf das Auto angewiesen sei und die Versorgung des Stomas nicht selbständig durchführen könne. Er könne eine Wegstrecke von 300 bis 400m aus eigener Kraft nicht zurücklegen und ersuche um eine Begutachtung durch einen Facharzt für Urologie.
- Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2025 und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit der Beurteilung des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 nicht einverstanden sei. Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Er führte erneut aus, dass er auf das Auto angewiesen sei und die Versorgung des Stomas nicht selbständig durchführen könne. Er könne eine Wegstrecke von 300 bis 400m aus eigener Kraft nicht zurücklegen und ersuche um eine Begutachtung durch einen Facharzt für Urologie. Der Beschwerdeführer legte erneut den urologischen Befund von Dr. XXXX vom 04.11.2025 vor, welcher bereits im Rahmen der Stellungnahme von Dr. XXXX berücksichtigt wurde.Der Beschwerdeführer legte erneut den urologischen Befund von Dr. römisch 40 vom 04.11.2025 vor, welcher bereits im Rahmen der Stellungnahme von Dr. römisch 40 berücksichtigt wurde.
- Am 21.01.2026 langte die Beschwerde samt Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60%. Der Behindertenpass wurde befristet bis 31.07.2030 ausgestellt. Er begehrte am 22.09.2025 bei der belangten Behörde einlangend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1 Bösartige Neubildung der Harnblase, Brachytherapie wegen Prostatakarzinom 2016 2 Degenerative und postoperative Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan 1.
- Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025 samt Stellungnahme des befassten Arztes vom 24.11.2025 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken– nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bei normalem Allgemein- und gutem Ernährungszustand und unauffälligem Gangbild, sind nicht erheblich erschwert. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Beim Beschwerdeführer liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die Feststellungen zum Vorliegen eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60% sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zu 1.
- und 1.3.: Die Feststellung zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 15.10.2025, sowie dessen Stellungnahme vom 24.11.
- Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten hält der Gutachter fest, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden 1 („bösartige Neubildung der Harnblase, Brachytherapie wegen Prostatakarzinom 2016“) und Leiden 2 („degenerative und postoperative Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan“) kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Begründend führte der Sachverständige aus, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter Befunde kommt der Sachverständige nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen kann. Er führte aus, dass die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb des Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen auswirken. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des befassten Arztes eingeholt. In dieser wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Undichtigkeiten des Stomabeutels betroffen wäre, diesen nicht selbständig wechseln und öffentliche Verkehrsmittel daher nicht benützen könne, ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Auch unter Berücksichtigung des Befundes von Dr. XXXX sowie die darin enthaltene Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Stomaversorgung selbständig durchzuführen, sowie nach erneuter Durchsicht sämtlicher vorgelegter medizinischer Unterlagen des Beschwerdeführers, ergibt sich dem Sachverständigen zufolge keine abweichende Beurteilung. Er hält vielmehr ausdrücklich fest, dass die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG sowie ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und ausführlich begründet wurden; gegenteilige Befunde liegen nicht vor.Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des befassten Arztes eingeholt. In dieser wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Undichtigkeiten des Stomabeutels betroffen wäre, diesen nicht selbständig wechseln und öffentliche Verkehrsmittel daher nicht benützen könne, ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Auch unter Berücksichtigung des Befundes von Dr. römisch 40 sowie die darin enthaltene Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Stomaversorgung selbständig durchzuführen, sowie nach erneuter Durchsicht sämtlicher vorgelegter medizinischer Unterlagen des Beschwerdeführers, ergibt sich dem Sachverständigen zufolge keine abweichende Beurteilung. Er hält vielmehr ausdrücklich fest, dass die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG sowie ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und ausführlich begründet wurden; gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Damit stehen die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zum klinischen Status – basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – in Einklang mit den Schlussfolgerungen seines Sachverständigengutachtens vom 28.10.2025 [vgl. „Klinischer Status – Fachstatus: (...) Extremitäten: Narbe rechtes Schultergelenk - Endlageneinschränkungen, übrige Gelenke altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: weitgehend unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS/BWS/LWS - kann sich allein aus- und ankleiden - teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen. Gesamtmobilität – Gangbild: Freier Gang, normales Schuhwerk. (...)”]. In die Beurteilung des befassten Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes nachvollziehbar und schlüssig. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung.In die Beurteilung des befassten Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes nachvollziehbar und schlüssig. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurden seitens des Beschwerdeführers keine neuen Befunde vorgelegt, die geeignet wären, das Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu widerlegen oder zu entkräften. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach Leckagen bzw. Undichtigkeiten des Stomabeutels vorkämen und der Beschwerdeführer die Stomaversorgung nicht selbständig durchführen könne, ist festzuhalten, dass dieser Umstand im Gutachten berücksichtigt wurde. Der Sachverständige hielt ausdrücklich fest, dass die im Rahmen der Beschwerde geäußerte subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen wurde. Die geltend gemachten Umstände wurden somit ausreichend gewürdigt, vermögen jedoch dem Sachverständigen zufolge keine abweichende Beurteilung zu begründen. Hierzu ist auszuführen, dass erfolgte Leckagen nicht befunddokumentiert sind. Ohne die – unbestritten gravierenden – Leiden des Beschwerdeführers zu verkennen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Feststellungen des Gutachters, wonach ihm das Zurücklegen einer kurzen Westrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel dem Grunde nach möglich ist, nicht zu entkräften vermag. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 15.10.2025 sowie dessen Stellungnahme vom 24.11.2025 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und werden diese in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverständige konnte insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, eine schwere Hörbehinderung, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b, c oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, eine schwere Hörbehinderung, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, c, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystems als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie bereits oben ausgeführt, bestehen beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten, wobei etwa die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichende Wegstrecke angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen); eine entsprechende Gehleistung steht beim Beschwerdeführer außer Zweifel.Wie bereits oben ausgeführt, bestehen beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten, wobei etwa die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichende Wegstrecke angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen); eine entsprechende Gehleistung steht beim Beschwerdeführer außer Zweifel. Der Beschwerdeführer hat ein ausreichend versorgtes Urostoma. Eine dauerhafte Undichtigkeit wurde von ihm nicht behauptet; vielmehr brachte er – nachvollziehbar – die Sorge vor, dass es zu Undichtigkeiten des Beutels kommen könnte, was vereinzelt bereits vorgefallen sei. Zwar wurde eine ungünstige Lokalisation geltend gemacht, jedoch nicht, dass hieraus eine permanente Undichtigkeit resultiere. Insbesondere ist festzuhalten, dass eine ungünstige Lokalisation des Stomas und deswegen permanent undichte Versorgung beim Beschwerdeführer nicht belegt ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass beim Beschwerdeführer über die allgemein mit einem Stoma einhergehenden Problematiken hinausgehende Probleme bestehen. Auch in seinem Fall ist eine gewisse Sorgfalt beim Umgang mit diesem notwendig. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnis-se vom
- Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
- Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
- April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vgl. auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2016, E 439/2016). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137).Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt vergleiche die hg. Erkenntnis-se vom
- Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
- Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
- April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vergleiche auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2016, E 439 aus 2016,). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VwGH etwa in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt, wobei die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren (VwGH 21.4.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439/2016). In diesem Sinne bemängelte etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137, die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung bei 5 bis 8 täglichen, nicht kontrollierbaren Stuhlgängen.Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VwGH etwa in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt, wobei die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren (VwGH 21.4.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439 aus 2016,). In diesem Sinne bemängelte etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137, die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung bei 5 bis 8 täglichen, nicht kontrollierbaren Stuhlgängen. Was nun den vorliegenden Fall anbelangt, so leidet der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen zufolge an keiner Inkontinenz im engeren Sinne, sondern er hat ein entsprechend versorgtes Urostoma, wobei nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Undichtigkeiten kommt oder sich der Beutel im äußersten Fall ablöst. Insofern unterscheidet sich die Situation des Beschwerdeführers deutlich von den eben beschriebenen Fallkonstellationen. In dieser Hinsicht besagen auch die Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 (S. 4), dass „lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung … in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar [ist]“. Vor diesem Hintergrund ist, ohne die Leiden des Beschwerdeführers zu verkennen – insbesondere auch in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung – noch von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.Was nun den vorliegenden Fall anbelangt, so leidet der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen zufolge an keiner Inkontinenz im engeren Sinne, sondern er hat ein entsprechend versorgtes Urostoma, wobei nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Undichtigkeiten kommt oder sich der Beutel im äußersten Fall ablöst. Insofern unterscheidet sich die Situation des Beschwerdeführers deutlich von den eben beschriebenen Fallkonstellationen. In dieser Hinsicht besagen auch die Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, (S. 4), dass „lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung … in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar [ist]“. Vor diesem Hintergrund ist, ohne die Leiden des Beschwerdeführers zu verkennen – insbesondere auch in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung – noch von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. Zum Vorbringen, wonach ein urologisches Gutachten einzuholen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Zum Vorbringen, wonach ein urologisches Gutachten einzuholen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach der befasste Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , mit der Erstellung einer Stellungnahme beauftragt und dieser seine Beschwerden nicht angemessen berücksichtigt habe, ist wie folgt anzumerken: Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach der befasste Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , mit der Erstellung einer Stellungnahme beauftragt und dieser seine Beschwerden nicht angemessen berücksichtigt habe, ist wie folgt anzumerken:
§ 52Abs.
1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch die Sachverstände notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Auf Amtssachverständige ist
§ 53AVG § 7 anzuwenden. Den Parteien steht bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht zu (Vw
Slg 8807 A/1975; VwGH 10.10.1989, 89/05/0118; 6.8.1998, 97/07/0080). Schon aus diesem Grund muss über einen Ablehnungsantrag der Partei bzw. über ihre „Einwendungen“ gegen den Amtssachverständigen nicht gesondert abgesprochen werden (VwGH 26.04.1999, 98/10/0411).
Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch die Sachverstände notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Auf Amtssachverständige ist
Paragraph 53, AVG Paragraph 7, anzuwenden. Den Parteien steht bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht zu (VwSlg 8807 A/1975; VwGH 10.10.1989, 89/05/0118; 6.8.1998, 97/07/0080). Schon aus diesem Grund muss über einen Ablehnungsantrag der Partei bzw. über ihre „Einwendungen“ gegen den Amtssachverständigen nicht gesondert abgesprochen werden (VwGH 26.04.1999, 98/10/0411). Anhaltspunkte dafür, dass der befasste Sachverständige nach § 7 AVG befangen wäre, kamen im Verfahren nicht hervor und wurde dies auch nicht vorgebracht. Anhaltspunkte dafür, dass der befasste Sachverständige nach Paragraph 7, AVG befangen wäre, kamen im Verfahren nicht hervor und wurde dies auch nicht vorgebracht. Beim Beschwerdeführer liegen ohne Zweifel Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dennoch vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Beim Beschwerdeführer liegen ohne Zweifel Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dennoch vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es wird daher im Beschwerdefall davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass aktuell nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in weiterer Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO ist.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in weiterer Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2332866.1.00