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{'item': 'W222 2320548-1'}

Obsah (15)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 2§§ 51§ 54§ 8§ 66Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW222 2320548-1 Spruch, W222 2320548-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, trat ab dem Jahr 2008 im Schengenraum in der Slowakei durch eine Asylantragstellung in Erscheinung. Er trat im Jahr 2008 sowie ab dem Jahr 2011 in Österreich in Erscheinung, stellte wiederholt Asylanträge, wurden aufenthaltsbeende Maßnahmen gegen den BF erlassen und wurde er mehrmals in die Slowakei überstellt. Am XXXX .11.2017 ehelichte der BF in Zypern die rumänische Staatsangehörige XXXX , welcher am XXXX .05.2018 von der BH XXXX eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt wurde.Am römisch 40 .11.2017 ehelichte der BF in Zypern die rumänische Staatsangehörige römisch 40 , welcher am römisch 40 .05.2018 von der BH römisch 40 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt wurde. Am 30.04.2018 beantragte der BF bei der BH XXXX die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welche ihm am XXXX .05.2018, gültig bis XXXX .05.2023, ausgestellt wurde. Ein Antrag des BF vom XXXX .08.2023 bei der BH XXXX auf Erteilung auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte wurde mit Bescheid vom XXXX .09.2023 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom LVwG XXXX als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis vom XXXX .04.2024).Am 30.04.2018 beantragte der BF bei der BH römisch 40 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welche ihm am römisch 40 .05.2018, gültig bis römisch 40 .05.2023, ausgestellt wurde. Ein Antrag des BF vom römisch 40 .08.2023 bei der BH römisch 40 auf Erteilung auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte wurde mit Bescheid vom römisch 40 .09.2023 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom LVwG römisch 40 als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis vom römisch 40 .04.2024). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .06.2022 wurde der BF wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG und nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde am XXXX .07.2022 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .06.2022 wurde der BF wegen Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG und nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde am römisch 40 .07.2022 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten entlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) leitete gegenständliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF wegen seiner Straffälligkeit sowie Zweifel ob des aufrechten Bestehens der Ehe mit seiner Ehefrau ein. Das BFA gewährte dem BF im Jahr 2022 und 2025 jeweils schriftlich Parteiengehör, wobei eine Stellungnahme des BF bei der Behörde nicht einlangte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch das BFA im Wesentlichen auf die begangene Straftat des BF gestützt. Sein persönliches Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Es erscheine zudem zweifelhaft, dass ein Eheleben mit seiner Ehefrau geführt werden, zumal offensichtlich sei, dass der BF nicht mehr an derselben Adresse wie seine Ehefrau wohnhaft sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei u.a. vorgebracht wurde, dass die Ehefrau des BF nicht einvernommen worden und betreffend den BF von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2025, Zl. W222 2320548-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 21.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teilnahmen. Des Weiteren wurde seine Ehefrau als Zeugin unter Zuziehung einer Dolmetscherin für Rumänisch einvernommen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 11). Am 05.02.2026 sowie 02.04.2026 erfolgten Urkundenvorlagen durch die Rechtsvertretung des BF an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht mit ausreichender Sicherheit fest. Der BF wurde in XXXX im Punjab geboren.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht mit ausreichender Sicherheit fest. Der BF wurde in römisch 40 im Punjab geboren. Der BF ist im Bundesgebiet an der Adresse XXXX , wohnhaft und aufrecht gemeldet. Es besteht eine aufrechte Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem BF und dem Unterkunftsgeber (monatlich: EUR 450,00).Der BF ist im Bundesgebiet an der Adresse römisch 40 , wohnhaft und aufrecht gemeldet. Es besteht eine aufrechte Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem BF und dem Unterkunftsgeber (monatlich: EUR 450,00). Am XXXX .11.2017 ehelichte der BF in Zypern die rumänische Staatsangehörige XXXX welcher am XXXX .05.2018 von der BH XXXX eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt wurde. In der Folge wurde dem BF von der BH XXXX eine von XXXX .05.2018 bis XXXX .05.2023 gültige Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) erteilt. Seine Ehefrau ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Am römisch 40 .11.2017 ehelichte der BF in Zypern die rumänische Staatsangehörige römisch 40 welcher am römisch 40 .05.2018 von der BH römisch 40 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt wurde. In der Folge wurde dem BF von der BH römisch 40 eine von römisch 40 .05.2018 bis römisch 40 .05.2023 gültige Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) erteilt. Seine Ehefrau ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF lebt mit seiner Ehefrau zusammen im Bundesgebiet an der Adresse XXXX . Der BF lebt mit seiner Ehefrau zusammen im Bundesgebiet an der Adresse römisch 40 . Der BF ist im Bundesgebiet derzeit als Küchenkraft unselbstständig auf Teilzeitbasis erwerbstätig (monatlicher Bruttolohn derzeit EUR 1.334,65) und bei der ÖGK vollversichert angemeldet. In der Vergangenheit ab dem Jahr 2018 ist der BF im Bundesgebiet immer wieder erwerbstätig und bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen. Im Jahr 2021 bezog er für rund zwei Monate Arbeitslosengeld. Der BF geht der Tätigkeit in der Küche nach eigenen Angaben seit drei Jahren nach. Der BF kann sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Die Ehefrau des BF geht im Bundesgebiet ihrer aktuellen unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin auf Teilzeitbasis seit März 2026 nach (monatlicher Bruttolohn derzeit EUR 1.067,41) und ist bei der ÖGK vollversichert angemeldet. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine rechtskräftige Verurteilung des BF auf. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .06.2022 wurde der BF wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG und nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde am XXXX .07.2022 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten aus der Strafhaft entlassen. Sowohl der bedingt nachgesehene Strafteil von 10 Monaten als auch der nach der bedingten Entlassung verbliebene Strafrest wurden in der Folge nach Ablauf der Probezeiten endgültig nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .06.2022 wurde der BF wegen Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG und nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde am römisch 40 .07.2022 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten aus der Strafhaft entlassen. Sowohl der bedingt nachgesehene Strafteil von 10 Monaten als auch der nach der bedingten Entlassung verbliebene Strafrest wurden in der Folge nach Ablauf der Probezeiten endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der BF im Zeitraum Ende Februar 2021, Mitte März 2021, Anfang Juni 2021, Ende Juni 2021 und Anfang Juli 2021 gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise/Durchreise mehrerer Fremde in/durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz förderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er Transportmittel, Fahrer und Fahrrouten organisierte und den Fremden gefälschte Pässe und Personalausweise übergab. In der Strafbemessung wurden seine Unbescholtenheit und das Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet. Festgestellt wird, dass sich der BF in gerichtlich-strafrechtliche Hinsicht seit der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Person des BF stützen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen. Aufgrund der im Akt einliegenden Ablichtungen seines indischen Reisepasses steht seine Identität mit ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellungen zu seinem Wohnsitz im Bundesgebiet und der aufrechten Meldung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung (OZ 12) in Verbindung mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung. Unstrittig ist, dass der BF am XXXX .11.2017 in Zypern die rumänische Staatsangehörige XXXX ehelichte. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sowohl der BF als auch die Ehefrau XXXX einvernommen wurden, konnten die vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgeworfenen Zweifel ob des aufrechten Bestehens der Ehe mit seiner Ehefrau nicht bestätigt werden. Die Eheleute konnten in der Verhandlung konsistente und nachvollziehbare Angaben zueinander machen, die auf eine tatsächliche persönliche Beziehung schließen lassen. Zwischen den Eheleuten bestand eine gegenseitige Vertrautheit, die sich in ihrem Umgang miteinander widerspiegelte. Weiters ist anzumerken, dass es grundsätzlich den Eheleuten überlassen ist, ihr Eheleben im beiderseitigen Einvernehmen nach ihrem Belieben zu gestalten. Letztlich kann unter Berücksichtigung sowohl der Angaben des BF als auch der Ehefrau und des gewonnenen persönlichen Eindrucks durch die erkennende Richterin nicht festgestellt werden, dass ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wird. In einer Zusammenschau aller bekannten Umstände konnte somit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei der Ehe der BF um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelt. Dass der BF mit seiner Ehefrau zusammen an der Adresse XXXX im Bundesgebiet lebt, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des BF sowie seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, zumal diese vor der erkennenden Richterin insbesondere die aktuelle Wohnsituation sowie das aktuelle Zusammenleben in sich schlüssig, nachvollziehbar und ohne erkennbare Widersprüche beschrieben. Damit stehen auch die aktuell aufrechten behördlichen Meldungen und die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung (OZ 12) im Einklang.Unstrittig ist, dass der BF am römisch 40 .11.2017 in Zypern die rumänische Staatsangehörige römisch 40 ehelichte. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sowohl der BF als auch die Ehefrau römisch 40 einvernommen wurden, konnten die vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgeworfenen Zweifel ob des aufrechten Bestehens der Ehe mit seiner Ehefrau nicht bestätigt werden. Die Eheleute konnten in der Verhandlung konsistente und nachvollziehbare Angaben zueinander machen, die auf eine tatsächliche persönliche Beziehung schließen lassen. Zwischen den Eheleuten bestand eine gegenseitige Vertrautheit, die sich in ihrem Umgang miteinander widerspiegelte. Weiters ist anzumerken, dass es grundsätzlich den Eheleuten überlassen ist, ihr Eheleben im beiderseitigen Einvernehmen nach ihrem Belieben zu gestalten. Letztlich kann unter Berücksichtigung sowohl der Angaben des BF als auch der Ehefrau und des gewonnenen persönlichen Eindrucks durch die erkennende Richterin nicht festgestellt werden, dass ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wird. In einer Zusammenschau aller bekannten Umstände konnte somit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei der Ehe der BF um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelt. Dass der BF mit seiner Ehefrau zusammen an der Adresse römisch 40 im Bundesgebiet lebt, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des BF sowie seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, zumal diese vor der erkennenden Richterin insbesondere die aktuelle Wohnsituation sowie das aktuelle Zusammenleben in sich schlüssig, nachvollziehbar und ohne erkennbare Widersprüche beschrieben. Damit stehen auch die aktuell aufrechten behördlichen Meldungen und die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung (OZ 12) im Einklang. Dass seine Ehefrau strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet gründen sich auf den vorgelegten Unterlagen (OZ 14), insbesondere dem vorgelegten Dienstzettel, sowie den insoweit glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung. Dass sich der BF im Alltag auf Deutsch verständigen kann, folgt aus seinen Angaben und den Angaben der Dolmetscherin in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF im Bundesgebiet gründen sich auf den vorgelegten Unterlagen (OZ 14). Dass sowohl der BF als auch die Ehefrau bei der ÖGK vollversichert angemeldet sind, ergibt sich aus den vorgelegten ÖGK-Anmeldungen (OZ 14) sowie Ergebnis des AJ-Web-Auskunftsverfahrens. Die getroffenen Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsabschrift. Dass sich der BF in gerichtlich-strafrechtliche Hinsicht seit der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat, ist unstrittig. Insbesondere ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, dass sowohl der bedingt nachgesehene Strafteil von 10 Monaten als auch der nach der bedingten Entlassung verbliebene Strafrest (nach Ablauf der Probezeiten) endgültig nachgesehen wurden (Landesgericht XXXX , vom XXXX .02.2026 sowie Landesgericht XXXX , vom XXXX .08.2025). Dass der BF zu seiner Tat steht, ergibt sich insbesondere auch dadurch, dass er jene in der Beschwerdeverhandlung nicht leugnete, und wurde auch sein Geständnis vor dem Strafgericht als Milderungsgrund berücksichtigt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und des langen Wohlverhaltenszeitraumes des BF von rund dreieinhalb Jahren seit Haftentlassung (die Straftat liegt schon bald fünf Jahre zurück) kann sohin von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal der BF sich auch bemüht, seinen Lebensunterhalt redlich zu bestreiten und, wie bereits ausgeführt, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.Dass sich der BF in gerichtlich-strafrechtliche Hinsicht seit der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat, ist unstrittig. Insbesondere ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, dass sowohl der bedingt nachgesehene Strafteil von 10 Monaten als auch der nach der bedingten Entlassung verbliebene Strafrest (nach Ablauf der Probezeiten) endgültig nachgesehen wurden (Landesgericht römisch 40 , vom römisch 40 .02.2026 sowie Landesgericht römisch 40 , vom römisch 40 .08.2025). Dass der BF zu seiner Tat steht, ergibt sich insbesondere auch dadurch, dass er jene in der Beschwerdeverhandlung nicht leugnete, und wurde auch sein Geständnis vor dem Strafgericht als Milderungsgrund berücksichtigt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und des langen Wohlverhaltenszeitraumes des BF von rund dreieinhalb Jahren seit Haftentlassung (die Straftat liegt schon bald fünf Jahre zurück) kann sohin von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal der BF sich auch bemüht, seinen Lebensunterhalt redlich zu bestreiten und, wie bereits ausgeführt, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A)

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 Abs. 1 NAG lautet: Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ § 52 Abs. 1 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 52, Absatz eins, NAG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […]“ § 54 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise: „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; […]
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt

§ 66Abs.

2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

§ 66Abs.

3 FPG dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt

Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

Paragraph 66, Absatz 3, FPG dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde im Ergebnis als begründet; dies aus nachstehenden Gründen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Wie den Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die im Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung ergeben, dass das Vorliegen einer Aufenthalts-/Scheinehe zwischen dem BF mit seiner Ehefrau nicht festgestellt werden konnte. Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist, kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 zu (vgl. VwGH, 07.04.2011, 2011/22/0005).Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist, kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 zu vergleiche VwGH, 07.04.2011, 2011/22/0005). Der BF fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 66 und 67 FPG. Nach § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Der BF fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Paragraphen 66 und 67 FPG. Nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Gegenständlich hat sich der BF der gewerbsmäßigen Schlepperei im Zeitraum Ende Februar 2021, Mitte März 2021, Anfang Juni 2021, Ende Juni 2021 und Anfang Juli 2021 schuldig gemacht und wurde hierfür im Juni 2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass an der Verhinderung solcher Delikte evident ein großes öffentliches Interesse besteht. Gegenständlich ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde, die jedoch zu einem großen Teil, nämlich 10 Monate, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (teil-)bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde zudem aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe (5 Monate) unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt vorzeitig entlassen. Sowohl der bedingt nachgesehene Strafteil von 10 Monaten als auch der nach der bedingten Entlassung verbliebene Strafrest wurden in der Folge nach Ablauf der Probezeiten endgültig nachgesehen. Der BF zeigte sich bereits vor dem Strafgericht geständig. Er leugnete auch vor der erkennenden Richterin seine Taten nicht. Der BF hat das Haftübel verbüßt. Er hat sich seit der Entlassung aus der Strafhaft nunmehr seit rund dreieinhalb Jahren wohlverhalten, die Straftat liegt zudem schon bald fünf Jahre zurück. Der BF geht einer Beschäftigung nach, und bemüht sich, seinen Lebensunterhalt redlich zu bestreiten, wie er auch in der Verhandlung glaubhaft vermitteln konnte, sodass gesamthaft, insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Die öffentliche Ordnung oder Sicherheit scheint durch das persönliche Verhalten des BF nicht gefährdet. Somit erweist sich gegenständlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF auf Basis des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG entgegen der Ansicht des BFA nicht als zulässig, sodass der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist.Somit erweist sich gegenständlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF auf Basis des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG entgegen der Ansicht des BFA nicht als zulässig, sodass der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere Straffälligkeit des BF eine neuerliche Überprüfung seines Aufenthaltsrechtes bzw. die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendig machen würde, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser Umstand dem BF bewusst ist. Gegenständlich kommt sohin auch eine Ausweisung

§ 66FPG nicht in Betracht, zumal die in § 55 Abs.

3 NAG angesprochene Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie ebenso nur dann vorliegt, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa VwGH vom 18.04.2018, Ra 2018/22/0063). Ebenso sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF (welcher zudem auch selbst vollversicherungspflichtig erwerbstätig ist) sonst sein Aufenthaltsrecht als verheirateter Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin nicht zukommen würde (vgl. § 54 NAG).Gegenständlich kommt sohin auch eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG nicht in Betracht, zumal die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG angesprochene Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie ebenso nur dann vorliegt, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche etwa VwGH vom 18.04.2018, Ra 2018/22/0063). Ebenso sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF (welcher zudem auch selbst vollversicherungspflichtig erwerbstätig ist) sonst sein Aufenthaltsrecht als verheirateter Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin nicht zukommen würde vergleiche Paragraph 54, NAG). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W222.2320548.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.