RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW238 2324907-1 Spruch, W238 2324907-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog ab 07.10.2024 Arbeitslosengeld iHv € 36,80 täglich.
- Mit Schreiben des AMS vom 11.04.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das AMS aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer von 08.10.2024 bis 31.10.2024 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
- Der Beschwerdeführer erstattete am 18.04.2025 eine Stellungnahme und legte am 22.04.2025 eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für Oktober 2024 vor.
- Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 30.05.2025 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 883,20 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von 08.10.2024 bis 31.10.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er aufgrund seiner vorübergehenden Beschäftigung bei der XXXX GmbH ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dies sei dem AMS verspätet gemeldet worden. Der Überbezug sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben und werde bei den nächsten Auszahlungen einbehalten.
- Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 30.05.2025 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 883,20 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von 08.10.2024 bis 31.10.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er aufgrund seiner vorübergehenden Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dies sei dem AMS verspätet gemeldet worden. Der Überbezug sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben und werde bei den nächsten Auszahlungen einbehalten.
- Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 30.05.2025 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung des Arbeitslosengeldes für den 07.10.2025 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 2,36 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Nettoeinkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit bei der XXXX GmbH im Oktober 2024 auf das Arbeitslosengeld an dem im Monat verbleibenden Anspruchstag zu einer teilweisen Rückforderung für den angeführten Zeitraum führe.
- Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 30.05.2025 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Bemessung des Arbeitslosengeldes für den 07.10.2025 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 2,36 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Nettoeinkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 GmbH im Oktober 2024 auf das Arbeitslosengeld an dem im Monat verbleibenden Anspruchstag zu einer teilweisen Rückforderung für den angeführten Zeitraum führe.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Oktober 2024 an vier Tagen (08.10.2024, 12.10.2024, 15.10.2024 und 18.10.2024) bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei. Diese Beschäftigung habe er dem AMS am 22.04.2025 gemeldet, da er nicht gewusst habe, dass er eine tageweise Beschäftigung melden müsse. Er sei seit März 2017 fast durchgehend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen; dies sei sein erster Arbeitslosengeldbezug gewesen. Er habe sich sofort nach einer neuen Beschäftigung umgesehen. Da er im strittigen Zeitraum jeweils kürzer als eine Woche und weniger als vier Wochen beschäftigt gewesen sei, liege eine tageweise Beschäftigung vor, weshalb die Anrechnungsregelungen des § 21a AlVG zur Anwendung gelangen würden. Er sei bei der ÖGK für jeden Tag gesondert angemeldet gewesen. Da er mit dem Entgelt aus den tageweisen Beschäftigungen im Oktober 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, gelte er an den Tagen seiner Beschäftigung (08.10.2024, 12.10.2024, 15.10.2024 und 18.10.2024) nicht als arbeitslos und gebühre (lediglich) für diese Tage kein Arbeitslosengeld. An den übrigen Bezugstagen sei das Nettoeinkommen aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Anhand seiner Berechnung ergebe sich ein täglicher Anrechnungsbetrag iHv € 5,
- In Summe ergebe sich ein Rückforderungsbetrag iHv € 269,
- Die in den Bescheiden vom 30.05.2025 ausgewiesenen Rückforderungsbeträge seien nicht nach § 21a AlVG berechnet worden und daher rechtswidrig. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Oktober 2024 an vier Tagen (08.10.2024, 12.10.2024, 15.10.2024 und 18.10.2024) bei der römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen sei. Diese Beschäftigung habe er dem AMS am 22.04.2025 gemeldet, da er nicht gewusst habe, dass er eine tageweise Beschäftigung melden müsse. Er sei seit März 2017 fast durchgehend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen; dies sei sein erster Arbeitslosengeldbezug gewesen. Er habe sich sofort nach einer neuen Beschäftigung umgesehen. Da er im strittigen Zeitraum jeweils kürzer als eine Woche und weniger als vier Wochen beschäftigt gewesen sei, liege eine tageweise Beschäftigung vor, weshalb die Anrechnungsregelungen des Paragraph 21 a, AlVG zur Anwendung gelangen würden. Er sei bei der ÖGK für jeden Tag gesondert angemeldet gewesen. Da er mit dem Entgelt aus den tageweisen Beschäftigungen im Oktober 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, gelte er an den Tagen seiner Beschäftigung (08.10.2024, 12.10.2024, 15.10.2024 und 18.10.2024) nicht als arbeitslos und gebühre (lediglich) für diese Tage kein Arbeitslosengeld. An den übrigen Bezugstagen sei das Nettoeinkommen aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Anhand seiner Berechnung ergebe sich ein täglicher Anrechnungsbetrag iHv € 5,
- In Summe ergebe sich ein Rückforderungsbetrag iHv € 269,
- Die in den Bescheiden vom 30.05.2025 ausgewiesenen Rückforderungsbeträge seien nicht nach Paragraph 21 a, AlVG berechnet worden und daher rechtswidrig. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.
- Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen innerhalb eines Monats zusammenzurechnen seien. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2024 ein Gesamteinkommen iHv € 600,02 erzielt. Das Gesamteinkommen aus den tageweisen Dienstverhältnissen im Oktober 2024 habe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024 iHv € 518,44 überschritten. Im Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 liege Arbeitslosigkeit daher nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen im Oktober 2024 nicht gemeldet. Er habe den Bezug des Arbeitslosengeldes durch Verschweigung der geringfügigen Beschäftigungen herbeigeführt. Es liege fallgegenständlich ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG vor, weshalb die ungerechtfertigt empfangene Leistung im Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 (24 Tagsätze à € 36,80 = € 883,20) zur Gänze zurückzufordern sei. Bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit handle es sich um eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne des § 21a AlVG, da sie für weniger als vier Wochen vereinbart gewesen sei. An dem Tag, an dem der Beschwerdeführer nicht beschäftigt gewesen sei (07.10.2024), sei sein Einkommen aus vorübergehender Tätigkeit gemäß § 21a AlVG auf seinen Leistungsanspruch anzurechnen. Für den 07.10.2024 ergebe sich nach Anrechnung ein Arbeitslosengeldanspruch iHv € 34,44, weshalb der Differenzbetrag iHv € 2,36 (Tagsatz € 36,80 - € 34,44 = € 2,36) zurückzufordern sei. Insgesamt ergebe sich ein Rückforderungsbetrag iHv € 885,56 (€ 883,20 + € 2,36).
- Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen innerhalb eines Monats zusammenzurechnen seien. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2024 ein Gesamteinkommen iHv € 600,02 erzielt. Das Gesamteinkommen aus den tageweisen Dienstverhältnissen im Oktober 2024 habe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024 iHv € 518,44 überschritten. Im Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 liege Arbeitslosigkeit daher nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen im Oktober 2024 nicht gemeldet. Er habe den Bezug des Arbeitslosengeldes durch Verschweigung der geringfügigen Beschäftigungen herbeigeführt. Es liege fallgegenständlich ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor, weshalb die ungerechtfertigt empfangene Leistung im Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 (24 Tagsätze à € 36,80 = € 883,20) zur Gänze zurückzufordern sei. Bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit handle es sich um eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne des Paragraph 21 a, AlVG, da sie für weniger als vier Wochen vereinbart gewesen sei. An dem Tag, an dem der Beschwerdeführer nicht beschäftigt gewesen sei (07.10.2024), sei sein Einkommen aus vorübergehender Tätigkeit gemäß Paragraph 21 a, AlVG auf seinen Leistungsanspruch anzurechnen. Für den 07.10.2024 ergebe sich nach Anrechnung ein Arbeitslosengeldanspruch iHv € 34,44, weshalb der Differenzbetrag iHv € 2,36 (Tagsatz € 36,80 - € 34,44 = € 2,36) zurückzufordern sei. Insgesamt ergebe sich ein Rückforderungsbetrag iHv € 885,56 (€ 883,20 + € 2,36).
- Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Am 11.09.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er im strittigen Zeitraum in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt gewesen sei. Jeder Tag einer fallweisen Beschäftigung sei ein eigenes Dienstverhältnis. Die Prüfung, ob ein Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, sei gesondert pro Beschäftigung anhand des erzielten Entgelts durchzuführen. Eine Zusammenrechnung habe nicht zu erfolgen. Eine Vollversicherung bestehe daher nur an jenen Tagen, an denen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werde. Da in seinem Fall keine mehrfache geringfügige Beschäftigung vorliege, sei die Versicherung seitens der ÖGK nicht korrekt erfolgt. Der darauf basierende Bescheid (gemeint: Beschwerdevorentscheidung) sei daher aufzuheben.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
- Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) am 10.11.2025 eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass Personen, deren Entgelte in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreiten, der Vollversicherung unterliegen würden. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze könne mangels einer Ausnahmebestimmung auch aus der Summe mehrerer tageweiser oder kurzfristiger geringfügiger Beschäftigungen bei demselben Dienstgeber resultieren. Nach der seit 01.01.2017 geltenden Rechtslage (BGBl. I Nr. 79/2015) gebe es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Die Pflichtversicherung beginne mit dem Tag, an dem im Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden sei, und ende mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung der Pflichtversicherung wieder weggefallen sei. Da der Beschwerdeführer im Oktober 2024 ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe und in diesem Monat erstmals am 08.10.2024 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe, unterliege er von 08.10.2024 bis 31.10.2024 der Vollversicherungspflicht.
- Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) am 10.11.2025 eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass Personen, deren Entgelte in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreiten, der Vollversicherung unterliegen würden. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze könne mangels einer Ausnahmebestimmung auch aus der Summe mehrerer tageweiser oder kurzfristiger geringfügiger Beschäftigungen bei demselben Dienstgeber resultieren. Nach der seit 01.01.2017 geltenden Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,) gebe es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Die Pflichtversicherung beginne mit dem Tag, an dem im Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden sei, und ende mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung der Pflichtversicherung wieder weggefallen sei. Da der Beschwerdeführer im Oktober 2024 ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe und in diesem Monat erstmals am 08.10.2024 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe, unterliege er von 08.10.2024 bis 31.10.2024 der Vollversicherungspflicht.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2025 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Ausführungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer ließ das Schreiben unbeantwortet. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 07.10.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Auf Seite 2 kreuzte er bei Frage 3, ob er ein Einkommen in Österreich und/oder dem Ausland habe, und bei Frage 4, ob er beschäftigt und/oder selbstständig sei, jeweils „nein” an. Auf Seite 4 des Antragsformulars wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Informationen zu den Meldepflichten auf Seite 5 gelesen und verstanden hat. Er verpflichtete sich, die Meldepflichten einzuhalten. Im Zeitraum von 07.10.2024 bis 31.10.2024 (= 25 Tage) bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld iHv € 36,80 täglich, sohin insgesamt € 920,
- Der Beschwerdeführer war von 08.10.2024 bis 12.10.2024, am 15.10.2024 und am 18.10.2024 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Er erzielte im Oktober 2024 aus dieser vorübergehenden Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen iHv € 600,02 (Grundgehalt inkl. Urlaubsersatzleistung, exklusive Sonderzahlungen). Der Beschwerdeführer war von 08.10.2024 bis 12.10.2024, am 15.10.2024 und am 18.10.2024 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Er erzielte im Oktober 2024 aus dieser vorübergehenden Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen iHv € 600,02 (Grundgehalt inkl. Urlaubsersatzleistung, exklusive Sonderzahlungen). Der Beschwerdeführer meldete dem AMS seine Beschäftigung bei der XXXX GmbH nicht. Der Behörde gelangte erst durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 08.04.2025 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ab 08.10.2024 angemeldet wurde. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS seine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH nicht. Der Behörde gelangte erst durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 08.04.2025 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ab 08.10.2024 angemeldet wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 07.10.2024 und der Bezugsverlauf, der den zuerkannten Tagsatz ausweist, sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zur Beschäftigung bei der XXXX GmbH stützen sich auf den Akteninhalt. Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren nicht in Abrede, dass er im Oktober 2024 tageweise beim genannten Dienstgeber beschäftigt war. Die festgestellten Beschäftigungstage sind im Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert. Auch auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohn-/Gehaltszettel sind sieben Beschäftigungstage ausgewiesen. Das im Oktober 2024 erzielte Einkommen ergibt sich aus dem Lohnzettel. Dieses wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Die Feststellungen zur Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH stützen sich auf den Akteninhalt. Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren nicht in Abrede, dass er im Oktober 2024 tageweise beim genannten Dienstgeber beschäftigt war. Die festgestellten Beschäftigungstage sind im Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert. Auch auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohn-/Gehaltszettel sind sieben Beschäftigungstage ausgewiesen. Das im Oktober 2024 erzielte Einkommen ergibt sich aus dem Lohnzettel. Dieses wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Die nicht fristgerechte Meldung der Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er gab in der Beschwerde an, dass er die Beschäftigung dem AMS (erst) am 22.04.2025 bekanntgegeben habe, da er nicht gewusst habe, dass er eine tageweise Beschäftigung melden müsse. Die Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 08.04.2025 liegt im Akt ein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Die fallgegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt: „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. …
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; …
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; …“ „Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit § 21a.
(1)Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.Paragraph 21 a,
(1)Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.
(2)Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(2)Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(3)Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“
(3)Bei der Anwendung des Absatz eins, ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. Paragraph 24, …
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …“ „Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. ...“ 3.2.2. Die fallgegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt: Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: …
- Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
- Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); …
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € [Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024 € 518,55] gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € [Anm.: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024 € 518,55] gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. …“ 3.
- Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer von 08.10.2024 bis 12.10.2024, am 15.10.2024 und am 18.10.2024 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Er erzielte im Oktober 2024 aus dieser vorübergehenden Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen iHv € 600,02.Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer von 08.10.2024 bis 12.10.2024, am 15.10.2024 und am 18.10.2024 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Er erzielte im Oktober 2024 aus dieser vorübergehenden Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen iHv € 600,
- Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2024 € 518,
- Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2024 € 518,
- Seitens der ÖGK wurde zutreffend ausgeführt, dass Personen, deren Entgelte in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreiten, der Vollversicherung unterliegen. Seitens der ÖGK wurde zutreffend ausgeführt, dass Personen, deren Entgelte in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreiten, der Vollversicherung unterliegen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei ausschließlich maßgeblich, ob an den jeweiligen Tagen der Beschäftigung ein Einkommen über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die tägliche Geringfügigkeitsgrenze durch das MeldepflichtänderungsG (BGBl. I Nr. 79/2015) mit 01.01.2017 abgeschafft wurde. Entscheidend ist daher für Erwerbszeiten nach diesem Zeitpunkt nur, ob im Kalendermonat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (vgl. Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 21a AlVG, Rz 4, Stand 01.12.2023, rdb.at).Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei ausschließlich maßgeblich, ob an den jeweiligen Tagen der Beschäftigung ein Einkommen über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die tägliche Geringfügigkeitsgrenze durch das MeldepflichtänderungsG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,) mit 01.01.2017 abgeschafft wurde. Entscheidend ist daher für Erwerbszeiten nach diesem Zeitpunkt nur, ob im Kalendermonat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird vergleiche Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 21 a, AlVG, Rz 4, Stand 01.12.2023, rdb.at). Gemäß § 471f ASVG gelten für Dienstnehmer, deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschreiten, Sonderbestimmungen. Nach § 471h Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde. Nach § 471h Abs. 2 ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.Gemäß Paragraph 471 f, ASVG gelten für Dienstnehmer, deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreiten, Sonderbestimmungen. Nach Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde. Nach Paragraph 471 h, Absatz 2, ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Beschwerdeführer unterlag von 08.10.2024 bis 31.10.2024 der Vollversicherung, weil das ihm im Oktober 2024 aus seiner vorübergehenden Erwerbstätigkeit bzw. seinen tageweisen Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt iHv € 600,02 die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 überstieg (vgl. § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG).Der Beschwerdeführer unterlag von 08.10.2024 bis 31.10.2024 der Vollversicherung, weil das ihm im Oktober 2024 aus seiner vorübergehenden Erwerbstätigkeit bzw. seinen tageweisen Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt iHv € 600,02 die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 überstieg vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG). Aufgrund des vollversicherten Dienstverhältnisses war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 iSd § 12 Abs. 3 lit. a iVm § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht arbeitslos. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG erfolgte somit zu Recht, da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.Aufgrund des vollversicherten Dienstverhältnisses war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht arbeitslos. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfolgte somit zu Recht, da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. 3.
- Zur rückwirkenden Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes für 07.10.2024 Gemäß § 21a Abs. 1 AlVG ist das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AlVG ist das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden. „Vorübergehend“ iSd § 21a ist sohin ein Zeitraum von weniger als vier Wochen. Bei einer unselbständigen Tätigkeit wird der relevante Zeitraum nach der zugrunde liegenden Vereinbarung ermittelt. Erforderlich ist daher der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags (vgl. Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 21a AlVG, Rz 2, Stand 01.12.2023, rdb.at).„Vorübergehend“ iSd Paragraph 21 a, ist sohin ein Zeitraum von weniger als vier Wochen. Bei einer unselbständigen Tätigkeit wird der relevante Zeitraum nach der zugrunde liegenden Vereinbarung ermittelt. Erforderlich ist daher der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vergleiche Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 21 a, AlVG, Rz 2, Stand 01.12.2023, rdb.at). Festzuhalten ist, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers von 08.10.2024 bis 12.10.2024, am 15.10.2024 und am 18.10.2024 bei demselben Dienstgeber angesichts ihres Zeitraumes als vorübergehende Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Auch der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nur tageweise bzw. fallweise beschäftigt gewesen sei. Fallgegenständlich ist – in Folge der Pflichtversicherung von 08.10.2024 bis 31.10.2024 – der einzig verbleibende Anspruchstag der 07.10.
- Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den in der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen sind. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den in der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen sind. Die Berechnung stellt sich wie folgt dar (Beträge in €): Nettoeinkommen 600,02 - monatl. Geringfügigkeitsgrenze 518,44 Anrechnungsbasis 81,58 davon 90% 73,42 durch Kalendertage (31 für Oktober) 2,37 Hochrechnung aufs Jahr 867,42 (2,37 x 366) Umrechnung auf mtl. Anrechnung Umrechnung auf tgl. Anrechnung 72,29 2,36 (867,42:12) [(gerundet auf 72,00 x 12): 366] Das dem Beschwerdeführer ohne Anrechnung gebührende Arbeitslosengeld betrug € 36,80 täglich. Unter Berücksichtigung seines Einkommens und unter Anwendung des § 21a AlVG ergibt sich für den 07.10.2024 ein Arbeitslosengeldanspruch von € 34,
- Der Rückforderungsbetrag beträgt sohin € 2,36.Das dem Beschwerdeführer ohne Anrechnung gebührende Arbeitslosengeld betrug € 36,80 täglich. Unter Berücksichtigung seines Einkommens und unter Anwendung des Paragraph 21 a, AlVG ergibt sich für den 07.10.2024 ein Arbeitslosengeldanspruch von € 34,
- Der Rückforderungsbetrag beträgt sohin € 2,
- Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass in der Beschwerdevorentscheidung (S. 7) ein Tippfehler enthalten ist (Nettoeinkommen € 600,03 statt € 600,02), der sich jedoch, da auch der Umstand übersehen wurde, dass 2024 ein Schaltjahr war, auf das Ergebnis (täglicher Anrechnungsbetrag iHv € 2,36) nicht auswirkte. 3.
- Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (§ 46 Abs. 1 AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (Paragraph 46, Absatz eins, AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer am 07.10.2024 Arbeitslosengeld und nahm am 08.10.2024 eine (vorübergehende) Erwerbstätigkeit auf. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung der Beschäftigung bei der XXXX GmbH unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung.Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer am 07.10.2024 Arbeitslosengeld und nahm am 08.10.2024 eine (vorübergehende) Erwerbstätigkeit auf. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung der Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH unterließ, verletzte er die ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 522). Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 523).Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 25, AlVG, Rz 522). Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 25, AlVG, Rz 523). Dem Beschwerdeführer musste die ihn treffende Meldepflicht hinsichtlich der Aufnahme einer – wenn auch nur vorübergehenden – Beschäftigung schon aufgrund der im Antragsformular enthaltenen Fragen zum Vorliegen einer (etwa auch geringfügigen) Beschäftigung bzw. eines Einkommens sowie der auf Seite 5 enthaltenen Hinweise auf seine Meldepflichten bekannt sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass er einzelne Beschäftigungstage melden müsse, geht mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem allfälligen Rechtsirrtum des Leistungsbeziehers über die Relevanz des zu meldenden Umstandes ins Leere. Das AMS erlangte erst am 08.04.2025 durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Anmeldung des Beschwerdeführers ab 08.10.
- Durch die unterbliebene Mitteilung seiner Beschäftigung nahm der Beschwerdeführer eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf. Er führte den Bezug durch die Verschweigung dieser maßgebenden Tatsache auch herbei. Das ausbezahlte Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 (24 Tagsätze à € 36,80 = € 883,20) sowie für den 07.10.2024 (Anrechnungsbetrag € 2,36) ist somit gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern. Insgesamt ergibt sich ein Rückforderungsbetrag iHv € 885,56 (€ 883,20 + € 2,36).Das ausbezahlte Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 08.10.2024 bis 31.10.2024 (24 Tagsätze à € 36,80 = € 883,20) sowie für den 07.10.2024 (Anrechnungsbetrag € 2,36) ist somit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzufordern. Insgesamt ergibt sich ein Rückforderungsbetrag iHv € 885,56 (€ 883,20 + € 2,36). 3.
- Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025 konnte deshalb nicht bestätigt werden, weil sie erst am 26.08.2025 rechtswirksam zugestellt und damit außerhalb der gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.
- Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025 konnte deshalb nicht bestätigt werden, weil sie erst am 26.08.2025 rechtswirksam zugestellt und damit außerhalb der gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Weiters wurde im Bescheid vom 30.05.2025 betreffend den 07.10.2024 irrtümlich der 07.10.2025 angeführt, weshalb der Spruch dieses Bescheides entsprechend zu korrigieren war. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz des Antrags des Beschwerdeführers – gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz des Antrags des Beschwerdeführers – gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ im Sinne des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung betreffend Widerruf und Rückforderung von unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung betreffend Widerruf und Rückforderung von unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W238.2324907.1.00