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{'item': 'W238 2325388-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW238 2325388-1 Spruch, W238 2325388-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stand ab 05.10.2024 mit kurzen Unterbrechungen im Arbeitslosengeldbezug. Ab 01.03.2025 absolvierte sie eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Ihr wurde vom AMS ein Pflegstipendium gewährt. Sie bezog ab 01.03.2025 weiterhin Arbeitslosengeld sowie einen Schulungszuschlag und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
  2. Am 17.07.2025 gelangte dem AMS durch eine automatisierte Krankenstandsbescheinigung zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am 16.07.2025 arbeitsunfähig war. Am 19.07.2025 gelangte dem AMS durch eine automatisierte Krankenstandsbescheinigung zur Kenntnis, dass sie von 16.07.2025 bis 18.07.2025 arbeitsunfähig war.
  3. Am 28.07.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS Wien Jugendliche II per E-Mail Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für 09.07.2025 bis 10.07.2025 sowie für 16.07.2025 bis 17.07.
  4. Am 28.07.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS Wien Jugendliche römisch zwei per E-Mail Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für 09.07.2025 bis 10.07.2025 sowie für 16.07.2025 bis 17.07.
  5. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin seitens des AMS telefonisch kontaktiert. Das Telefonat wurde als Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach ihren Krankenständen qualifiziert.
  6. Mit Bescheid des AMS Wien Jugendliche II vom 29.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 28.07.2025 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin von 09.07.2025 bis 10.07.2025 sowie vom 16.07.2025 bis 17.07.2025 krank gewesen sei, sich aber nicht unverzüglich wieder beim AMS gemeldet habe. Daher habe sie ihren Leistungsanspruch bis zu ihrer Wiedermeldung beim AMS am 28.07.2025 verloren.
  7. Mit Bescheid des AMS Wien Jugendliche römisch zwei vom 29.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, AlVG Arbeitslosengeld ab 28.07.2025 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin von 09.07.2025 bis 10.07.2025 sowie vom 16.07.2025 bis 17.07.2025 krank gewesen sei, sich aber nicht unverzüglich wieder beim AMS gemeldet habe. Daher habe sie ihren Leistungsanspruch bis zu ihrer Wiedermeldung beim AMS am 28.07.2025 verloren.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin an, ihr sei bewusst, dass sie ihrer Wiedermeldungspflicht nach dem Krankenstand nicht fristgerecht nachgekommen sei. Jedoch sei dies nicht schuldhaft oder absichtlich, sondern aufgrund der hohen Belastung der Ausbildung zur Pflegefachassistenz geschehen. Sie sei im genannten Zeitraum dem verpflichtenden Praktikum nachgegangen. Sie sei gesundheitlich angeschlagen gewesen und habe dennoch nach wenigen Tagen die Arbeit wieder aufgenommen. Ihr sei bewusst, dass seit 01.07.2025 eine Wiedermeldungspflicht bestehe, und sie habe keinesfalls die Absicht gehabt, diese zu ignorieren. Das Gesetz sehe vor, dass von einem Ruhen des Anspruchs abgesehen werden könne, wenn wichtige Gründe vorliegen. Sie ersuchte um Prüfung des Bescheides und Berücksichtigung ihrer individuellen Lage.
  9. Die Beschwerde wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 28.07.2025 per E-Mail Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für 09.07.2025 bis 10.07.2025 sowie für 16.07.2025 bis 17.07.2025 übermittelt habe. Am 28.07.2025 sei die Beschwerdeführerin vom AMS telefonisch kontaktiert worden, weshalb ihre Wiedermeldung mit 28.07.2025 erfolgt sei. Seit 01.07.2025 sei gemäß § 46 Abs. 5 AlVG bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges von weniger als 62 Tagen eine telefonische Mitteilung, eine Mitteilung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS (eAMS) oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesehen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Die Beschwerdeführerin sei zeitgerecht über die ab 01.07.2025 geltenden Regelungen informiert worden. Gegenständlich sei der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in Folge ihrer Arbeitsunfähigkeit und der nicht zeitgerecht erfolgten Wiedermeldung von 11.07.2025 bis 27.07.2025 unterbrochen worden. Eine telefonische Wiedermeldung sei erst am 28.07.2025 erfolgt, weshalb die Leistung ab diesem Tag wieder gebühre.
  10. Die Beschwerde wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 28.07.2025 per E-Mail Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für 09.07.2025 bis 10.07.2025 sowie für 16.07.2025 bis 17.07.2025 übermittelt habe. Am 28.07.2025 sei die Beschwerdeführerin vom AMS telefonisch kontaktiert worden, weshalb ihre Wiedermeldung mit 28.07.2025 erfolgt sei. Seit 01.07.2025 sei gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges von weniger als 62 Tagen eine telefonische Mitteilung, eine Mitteilung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS (eAMS) oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesehen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Die Beschwerdeführerin sei zeitgerecht über die ab 01.07.2025 geltenden Regelungen informiert worden. Gegenständlich sei der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in Folge ihrer Arbeitsunfähigkeit und der nicht zeitgerecht erfolgten Wiedermeldung von 11.07.2025 bis 27.07.2025 unterbrochen worden. Eine telefonische Wiedermeldung sei erst am 28.07.2025 erfolgt, weshalb die Leistung ab diesem Tag wieder gebühre.
  11. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führte sie aus, dass sie an jedem der 16 Tage, an denen ihr die Leistung gestrichen worden sei, gearbeitet habe. Der Grund für die Kürzung sei ein zweitägiger Krankenstand, den sie schriftlich per E-Mail gemeldet habe. Sie habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen unmittelbar am nächsten Tag per E-Mail übermittelt und sich am Tag ihrer Genesung ebenfalls per E-Mail zurückgemeldet. Die Beschwerdeführerin begehrte eine Korrektur der Entscheidung, die Auszahlung der einbehaltenen Leistung und eine Begründung, auf welcher rechtlichen Grundlage die Kürzung des Leistungsanspruches trotz erbrachter Arbeitsleistung erfolgt sei.
  12. Am 04.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem sie erneut vorbrachte, dass sie sowohl ihre Ausbildungsstätte als auch das AMS über die Krankenstände von 09.07.2025 bis 10.07.2025 als und von 16.07.2025 bis 17.07.2025 per E-Mail informiert habe. An allen anderen Tagen, auch während der vom AMS gestrichenen 16 Tage, habe sie ihr Praktikum absolviert. Sie sei daher für ihre tatsächliche Arbeitsleistung nicht bezahlt worden.
  13. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin über die maßgebliche Rechtslage informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bekanntzugeben, ob sie dem AMS das jeweilige Ende ihrer Krankenstände unverzüglich telefonisch oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) oder durch persönliche Vorsprache zur Kenntnis gebracht hat.
  15. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand ab 05.10.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld. Sie beantragte am 01.02.2025 beim AMS Beihilfen nach §§ 34, 35 AMSG („Pflegestipendium”) für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz beim XXXX . Sie bezog in der Folge ab 01.03.2025 Arbeitslosengeld-Schulung, einen Schulungszuschlag und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes iHv insgesamt € 53,56 täglich. Sie beantragte am 01.02.2025 beim AMS Beihilfen nach Paragraphen 34, 35, AMSG („Pflegestipendium”) für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz beim römisch 40 . Sie bezog in der Folge ab 01.03.2025 Arbeitslosengeld-Schulung, einen Schulungszuschlag und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes iHv insgesamt € 53,56 täglich. Mit eAMS-Nachricht vom 02.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin über die per 01.07.2025 geänderte Rechtslage betreffend Art und Zeitpunkt der Wiedermeldung nach einer Unterbrechung der Leistung informiert. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 02.07.2025 empfangen und am 20.08.2025 gelesen. Auch in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 09.07.2025 ist ein Hinweis auf die ab 01.07.2025 geltenden Regelungen für die Wiedermeldung nach einer Unterbrechung der Leistung enthalten. Am 17.07.2025 gelangte dem AMS durch eine automatisierte Krankenstandsbescheinigung zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am 16.07.2025 arbeitsunfähig war. Am 19.07.2025 gelangte dem AMS durch eine automatisierte Krankenstandsbescheinigung zur Kenntnis, dass sie von 16.07.2025 bis 18.07.2025 arbeitsunfähig war. Am 28.07.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS Wien Jugendliche II per E Mail Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für 09.07.2025 bis 10.07.2025 sowie für 16.07.2025 bis 17.07.
  17. Am 28.07.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS Wien Jugendliche römisch zwei per E Mail Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für 09.07.2025 bis 10.07.2025 sowie für 16.07.2025 bis 17.07.
  18. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS das Ende ihrer Krankenstände zu einem früheren Zeitpunkt telefonisch, per eAMS-Nachricht oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mitgeteilt hat. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS am 28.07.2025 telefonisch kontaktiert. Dieses Telefonat wurde als Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach ihren Krankenständen qualifiziert.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Beihilfen ist dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf zu entnehmen. Der Antrag vom 01.02.2025 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Die eAMS-Nachricht vom 02.07.2025 samt Sendeprotokoll sowie die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 09.07.2025 liegen ebenfalls im Akt ein. Die automatisierten Krankenstandsbescheinigungen und das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28.07.2025 samt Anhängen (Arbeitsunfähigkeitsmeldungen) sind im Verwaltungsakt enthalten. Der Anruf des AMS bei der Beschwerdeführerin am 28.07.2025 (um 17:16 Uhr) wurde im Akt dokumentiert. Daraus ergibt sich, dass das Telefonat vom AMS als Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach Unterbrechung des Leistungsbezuges qualifiziert wurde. In der Beschwerde wurde eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Wiedermeldungspflicht nach dem Krankenstand nicht fristgerecht nachgekommen ist. Auch wurde im Rahmen des der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht vorgebracht, dass vor dem 28.07.2025 eine Wiedermeldung (telefonisch, persönlich oder per eAMS) erfolgt ist. Soweit im Vorlageantrag ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen unmittelbar am nächsten Tag per E-Mail übermittelt und sich am Tag ihrer Genesung ebenfalls per E-Mail zurückgemeldet, ist zum einen festzuhalten, dass keine E-Mails der Beschwerdeführerin vom 11.07.2025 oder vom 18.07.2025 im Akt enthalten sind, und zum anderen ohnehin zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen würden (s. dazu die rechtlichen Ausführungen). Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die Wiedermeldung der Beschwerdeführerin – nach Unterbrechung des Leistungsbezuges durch ihre Erkrankungen von 09.07.2025 bis 10.07.2025 und von 16.07.2025 bis 17.07.2025 – telefonisch erst am 28.07.2025 erfolgte.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  23. § 46 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 47/2025, lautet auszugsweise wie folgt:3.
  24. Paragraph 46, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,, lautet auszugsweise wie folgt: „Antragstellung §
  25. …Paragraph 46, …

(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Absatz 5,) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 41, Absatz 3,), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(7)Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
(7)Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von Paragraph 50, auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Absatz 5, oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen. …“ 3.
  1. Vorauszuschicken ist, dass Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG einer umfassenden Meldepflicht unterliegen; diese umfasst die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 und jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung. Auch der Eintritt einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit ist dem AMS unverzüglich zu melden. 3.
  2. Vorauszuschicken ist, dass Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG einer umfassenden Meldepflicht unterliegen; diese umfasst die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung. Auch der Eintritt einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit ist dem AMS unverzüglich zu melden. Da die Beschwerdeführerin eine Ausbildung absolvierte, die nicht im Auftrag des AMS erfolgte, war sie verpflichtet, dem AMS gegenüber den Eintritt des Unterbrechungsgrundes anzuzeigen und eine entsprechende Wiedermeldung vorzunehmen (s. § 46 Abs. 7 AlVG).Da die Beschwerdeführerin eine Ausbildung absolvierte, die nicht im Auftrag des AMS erfolgte, war sie verpflichtet, dem AMS gegenüber den Eintritt des Unterbrechungsgrundes anzuzeigen und eine entsprechende Wiedermeldung vorzunehmen (s. Paragraph 46, Absatz 7, AlVG). 3.
  3. Die Obliegenheiten der arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe bzw. auf den Fortbezug im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in den § 46 Abs. 5 bis Abs. 7 AlVG normiert. 3.
  4. Die Obliegenheiten der arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe bzw. auf den Fortbezug im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in den Paragraph 46, Absatz 5 bis Absatz 7, AlVG normiert. § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG kommt zur Anwendung, wenn eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von weniger als 62 Tagen vorliegt. Nach der angeführten Bestimmung reicht in diesem Fall eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG kommt zur Anwendung, wenn eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von weniger als 62 Tagen vorliegt. Nach der angeführten Bestimmung reicht in diesem Fall eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Auch die Bestimmung des § 46 Abs. 6 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung im Fall einer Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3) nur gebührt, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird, setzt voraus, dass seitens des Leistungsbeziehers eine Mitteilung des Unterbrechungsgrundes (Erkrankung) und eine Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG erfolgen.Auch die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung im Fall einer Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 41, Absatz 3,) nur gebührt, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird, setzt voraus, dass seitens des Leistungsbeziehers eine Mitteilung des Unterbrechungsgrundes (Erkrankung) und eine Wiedermeldung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erfolgen. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS mehrfach über die per 01.07.2025 geänderte Rechtslage betreffend Art und Zeitpunkt der Wiedermeldung nach einer Unterbrechung der Leistung informiert. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin von 09.07.2025 bis 10.07.2025 sowie von 16.07.2025 bis 17.07.2025 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Die telefonische Wiedermeldung nach der Unterbrechung des Leistungsbezuges bei der belangten Behörde erfolgte jedoch erst am 28.07.
  5. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorbrachte, sie habe sich am Tag ihrer Genesung per E-Mail zurückgemeldet, ist erneut auf § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG zu verweisen, der eine Wiedermeldung per E-Mail nicht vorsieht.Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorbrachte, sie habe sich am Tag ihrer Genesung per E-Mail zurückgemeldet, ist erneut auf Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG zu verweisen, der eine Wiedermeldung per E-Mail nicht vorsieht. 3.
  6. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen (Wiedermeldungen) dar: Der insoweit auf die Neufassung des § 46 AlVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Ein von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführtes Absehen von der Unterbrechung des Leistungsbezuges ist daher gegenständlich nicht vorgesehen. 3.
  7. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 16, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen (Wiedermeldungen) dar: Der insoweit auf die Neufassung des Paragraph 46, AlVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Ein von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführtes Absehen von der Unterbrechung des Leistungsbezuges ist daher gegenständlich nicht vorgesehen. Daran ändert auch § 17 Abs. 3 AlVG (idF BGBl. I Nr. 66/2024; vormals § 17 Abs. 4 AlVG) nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,; vormals Paragraph 17, Absatz 4, AlVG) nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, nunmehr Abs. 3) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG (nun Abs. 3) an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da damit kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, nunmehr Absatz 3,) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (nun Absatz 3,) an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da damit kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Im vorliegenden Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum einen keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken. Zum anderen wäre die Beschwerdeführerin im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass eine telefonische Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Krankenstandes erst am 28.07.2025 erfolgte, wurde von ihr nicht substantiiert bestritten, zumal auch eine – vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellte – frühere Wiedermeldung lediglich per E-Mail zu keiner Änderung des Verfahrensergebnisses führen würde. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass eine telefonische Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Krankenstandes erst am 28.07.2025 erfolgte, wurde von ihr nicht substantiiert bestritten, zumal auch eine – vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellte – frühere Wiedermeldung lediglich per E-Mail zu keiner Änderung des Verfahrensergebnisses führen würde. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine – soweit für den Beschwerdefall relevant – ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine – soweit für den Beschwerdefall relevant – ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W238.2325388.1.00

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