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{'item': 'W238 2325538-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW238 2325538-1 Spruch, W238 2325538-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 02.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 25.09.2025 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am 25.09.2025 geltend gemacht habe.
  2. Mit Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 02.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 25.09.2025 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am 25.09.2025 geltend gemacht habe.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie sich am 18.08.2025 arbeitslos gemeldet habe. Dabei sei ihr ein Antrag mit einer Rückgabefrist bis 28.08.2025 ausgefolgt worden. Weiters sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Anspruch wegen der Kündigung ihres Dienstverhältnisses geprüft werden müsse. Zwischendurch sei sie erkrankt; der Krankenstand habe bis 15.09.2025 gedauert. Den Antrag habe sie nicht mehr abgegeben, weil die Frist bereits abgelaufen sei. Am 18.09.2025 habe sie einen Termin beim AMS wahrgenommen. Dabei sei weder ein Antrag ausgegeben noch eine Information erteilt worden, dass sie einen neuen Antrag einbringen müsse. Erst als sie einige Tage später nachgefragt habe, sei ihr vom AMS mitgeteilt worden, dass sie noch keinen Antrag eingebracht habe. Da sie am 18.09.2025 beim AMS einen Termin gehabt habe, sei sie davon ausgegangen, dass der Leistungsanspruch ab den 18.09.2025 bzw. ab dem 15.09.2025 berechnet werde.
  4. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 18.08.2025 beim AMS vorgesprochen habe; an diesem Tag sei ihr ein Antrag mit einer Rückgabefrist bis 29.08.2025 ausgefolgt worden. Diesen Antrag habe die Beschwerdeführerin nicht retourniert; er gelte daher als nicht gestellt. Das AMS Wien Hauffgasse habe es zwar verabsäumt, die Beschwerdeführerin am 02.09.2025 und am 18.09.2025 auf die fehlende Antragstellung hinzuweisen. Da sie jedoch am 23.09.2025 und 24.09.2025 vom AMS über die umgehend erforderliche Antragstellung informiert worden sei, hätte die Beschwerdeführerin der Aufforderung bereits am 23.09.2025 (auch im Wege ihres eAMS-Kontos) nachkommen können. Die schlussendlich erst am 25.09.2025 erfolgte Antragstellung sei nicht auf einen Fehler des AMS zurückzuführen. Damit komme eine frühere Zuerkennung der Leistung nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG hinsichtlich der Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder verspäteten Antragstellung verwiesen. Der Beschwerdeführerin gebühre in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosengeld ab 25.09.
  5. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 18.08.2025 beim AMS vorgesprochen habe; an diesem Tag sei ihr ein Antrag mit einer Rückgabefrist bis 29.08.2025 ausgefolgt worden. Diesen Antrag habe die Beschwerdeführerin nicht retourniert; er gelte daher als nicht gestellt. Das AMS Wien Hauffgasse habe es zwar verabsäumt, die Beschwerdeführerin am 02.09.2025 und am 18.09.2025 auf die fehlende Antragstellung hinzuweisen. Da sie jedoch am 23.09.2025 und 24.09.2025 vom AMS über die umgehend erforderliche Antragstellung informiert worden sei, hätte die Beschwerdeführerin der Aufforderung bereits am 23.09.2025 (auch im Wege ihres eAMS-Kontos) nachkommen können. Die schlussendlich erst am 25.09.2025 erfolgte Antragstellung sei nicht auf einen Fehler des AMS zurückzuführen. Damit komme eine frühere Zuerkennung der Leistung nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AlVG hinsichtlich der Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder verspäteten Antragstellung verwiesen. Der Beschwerdeführerin gebühre in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosengeld ab 25.09.
  6. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  7. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 19.11.2025 führte sie aus, dass die Mitteilung über die Prüfung einer Sperre nach § 11 AlVG bei ihr den Eindruck erweckt habe, dass über den Antrag bereits inhaltlich entschieden worden sei. Da eine Sperre nach § 11 AlVG begrifflich das Bestehen eines Anspruchs voraussetze, sei nicht erkennbar gewesen, dass über den Leistungsanspruch tatsächlich noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre es im Rahmen der behördlichen Manuduktionspflicht erforderlich gewesen, darauf hinzuweisen, dass noch kein Leistungsanspruch bestehe. Ein Hinweis im Zuge der Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes hätte dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag umgehend eingebracht hätte. Daher sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe ab 18.08.
  8. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin (erneut) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  9. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 19.11.2025 führte sie aus, dass die Mitteilung über die Prüfung einer Sperre nach Paragraph 11, AlVG bei ihr den Eindruck erweckt habe, dass über den Antrag bereits inhaltlich entschieden worden sei. Da eine Sperre nach Paragraph 11, AlVG begrifflich das Bestehen eines Anspruchs voraussetze, sei nicht erkennbar gewesen, dass über den Leistungsanspruch tatsächlich noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre es im Rahmen der behördlichen Manuduktionspflicht erforderlich gewesen, darauf hinzuweisen, dass noch kein Leistungsanspruch bestehe. Ein Hinweis im Zuge der Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes hätte dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag umgehend eingebracht hätte. Daher sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe ab 18.08.
  10. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin (erneut) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  12. Die belangte Behörde erstattete über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.12.2025 und am 30.12.2025 Stellungnahmen. Darin wurde unter Verweis auf den Kommentar zu § 46 AlVG (Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG, Stand November 2025) und die Erläuterungen zu den §§ 17, 46 AlVG (RV 2550 BlgNR,
  13. GP) zusammengefasst ausgeführt, dass es auch nach der neuen Rechtslage möglich sei, einen Antrag in der regionalen Geschäftsstelle persönlich einzubringen. Anträge würden erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars als gestellt gelten. Sofern eine arbeitslose Person ein nicht vollständig ausgefülltes oder nicht unterschriebenes Formular beim AMS abgeben wolle, habe die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen; sie könne auch eine persönliche Vorsprache zu einem bestimmten Termin vorschreiben. Nach fristgerechter Behebung von Mängeln würden Anträge als ursprünglich richtig gestellt gelten. In der Praxis werde Arbeitslosen im Fall einer persönlichen Antragstellung, sollte der Antrag nicht sofort vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden, am Antragsformular eine Rückgabefrist gesetzt und eine persönliche Abgabe vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerin der Antrag mitgegeben worden; sie habe diesen am nächsten Tag vollständig ausgefüllt und unterschrieben abgegeben. Sie sei dem Verbesserungsauftrag nachgekommen, weshalb der Antrag mit dem ursprünglichen Datum der Antragsausgabe als gestellt gelte. Die aktuelle Weisungslage sehe vor, dass – wie diesfalls vorliegend – bei Ausfolgung eines Antrags in Papierform auf dem Antrag das Ausgabedatum und die Rückgabemodalitäten festzuhalten seien. Wenn der Papierantrag in weiterer Folge dem AMS retourniert werde, sei am Antrag unter „eingelangt/abgegeben am” das Datum des Einlangens zu vermerken; lange der Antrag fristgerecht, vollständig ausgefüllt und unterfertigt ein, sei der Leistungsanspruch ab dem Tag der Antragsausgabe zu beurteilen. Bereits das Setzen einer Rückgabefrist bzw. das Vereinbaren eines Rückgabetermins würden als Verbesserungsauftrag gelten. Verfahrensgegenständlich seien zwei Anträge ausgegeben worden. Der erste Antrag sei am 18.08.2025 ausgegeben und nicht retourniert worden. Der zweite Antrag sei am 25.09.2025 ausgegeben und fristgerecht retourniert worden, d.h. dem Verbesserungsauftrag sei entsprochen worden, weshalb der Antrag mit 25.09.2025 als gestellt gelte.
  14. Die belangte Behörde erstattete über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.12.2025 und am 30.12.2025 Stellungnahmen. Darin wurde unter Verweis auf den Kommentar zu Paragraph 46, AlVG (Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 46, AlVG, Stand November 2025) und die Erläuterungen zu den Paragraphen 17, 46, AlVG Regierungsvorlage 2550 BlgNR,
  15. Gesetzgebungsperiode zusammengefasst ausgeführt, dass es auch nach der neuen Rechtslage möglich sei, einen Antrag in der regionalen Geschäftsstelle persönlich einzubringen. Anträge würden erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars als gestellt gelten. Sofern eine arbeitslose Person ein nicht vollständig ausgefülltes oder nicht unterschriebenes Formular beim AMS abgeben wolle, habe die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen; sie könne auch eine persönliche Vorsprache zu einem bestimmten Termin vorschreiben. Nach fristgerechter Behebung von Mängeln würden Anträge als ursprünglich richtig gestellt gelten. In der Praxis werde Arbeitslosen im Fall einer persönlichen Antragstellung, sollte der Antrag nicht sofort vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden, am Antragsformular eine Rückgabefrist gesetzt und eine persönliche Abgabe vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerin der Antrag mitgegeben worden; sie habe diesen am nächsten Tag vollständig ausgefüllt und unterschrieben abgegeben. Sie sei dem Verbesserungsauftrag nachgekommen, weshalb der Antrag mit dem ursprünglichen Datum der Antragsausgabe als gestellt gelte. Die aktuelle Weisungslage sehe vor, dass – wie diesfalls vorliegend – bei Ausfolgung eines Antrags in Papierform auf dem Antrag das Ausgabedatum und die Rückgabemodalitäten festzuhalten seien. Wenn der Papierantrag in weiterer Folge dem AMS retourniert werde, sei am Antrag unter „eingelangt/abgegeben am” das Datum des Einlangens zu vermerken; lange der Antrag fristgerecht, vollständig ausgefüllt und unterfertigt ein, sei der Leistungsanspruch ab dem Tag der Antragsausgabe zu beurteilen. Bereits das Setzen einer Rückgabefrist bzw. das Vereinbaren eines Rückgabetermins würden als Verbesserungsauftrag gelten. Verfahrensgegenständlich seien zwei Anträge ausgegeben worden. Der erste Antrag sei am 18.08.2025 ausgegeben und nicht retourniert worden. Der zweite Antrag sei am 25.09.2025 ausgegeben und fristgerecht retourniert worden, d.h. dem Verbesserungsauftrag sei entsprochen worden, weshalb der Antrag mit 25.09.2025 als gestellt gelte.
  16. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin eingeräumten Parteiengehörs wurde am 23.01.2026 eine Stellungnahme erstattet, in der die Beschwerdeführerin erneut den chronologischen Verlauf schilderte. Sie führte aus, dass sie den am 18.08.2025 ausgegebenen Antrag in Folge ihrer Erkrankung nicht persönlich abgeben habe können. Am 18.09.2025 sei ihr kein neues Antragsformular ausgehändigt worden. Erst am 25.09.2025 habe sie einen neuen Antrag erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 24.08.2020 bis 15.08.2025 beim Dienstgeber XXXX GmbH beschäftigt. Vom 16.08.2025 bis 25.08.2025 bezog sie eine Urlaubsersatzleistung. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 24.08.2020 bis 15.08.2025 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH beschäftigt. Vom 16.08.2025 bis 25.08.2025 bezog sie eine Urlaubsersatzleistung. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung der Beschwerdeführerin. Am 18.08.2025 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS Wien Hauffgasse vor. Ihr wurde am selben Tag ein Antragsformular zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld ausgehändigt; darin wurde eine Rückgabefrist bis 29.08.2025 vermerkt. Der Antrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht beim AMS eingebracht. Am 22.08.2025 meldete die Beschwerdeführerin bei der Serviceline des AMS nachträglich einen Krankenstand ab 16.08.2025 und übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Am 26.08.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Am 02.09.2025 teilte sie dem AMS mit, dass sie bis inklusive 05.09.2025 arbeitsunfähig sei, und ersuchte um eine Terminvorschreibung. Die Beschwerdeführerin bezog (im Anschluss an die Urlaubsersatzleistung) vom 26.08.2025 bis 05.09.2025 Krankengeld. Am 02.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS ein Kontrollmeldetermin für den 18.09.2025 vorgeschrieben. Es erfolgte keine Information über die per 01.07.2025 gesetzlich geänderten Meldepflichten. Die Beschwerdeführerin wurde nicht (erneut) aufgefordert, einen Antrag auf Arbeitslosengeld einzubringen. Am 18.09.2025 fand ein Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin betreffend ihre Vermittlungsmöglichkeiten statt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen des § 11 AlVG in Folge Kündigung ihres letzten Dienstverhältnisses informiert und eine Niederschrift darüber aufgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde am 18.09.2025 kein neues Antragsformular ausgefolgt. Am 18.09.2025 fand ein Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin betreffend ihre Vermittlungsmöglichkeiten statt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG in Folge Kündigung ihres letzten Dienstverhältnisses informiert und eine Niederschrift darüber aufgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde am 18.09.2025 kein neues Antragsformular ausgefolgt. Am 22.09.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto um Übermittlung einer Bezugsbestätigung. Am selben Tag wurde ihr vom AMS mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da der Antrag vom 18.08.2025 nicht retourniert worden sei. Am 23.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin auf Nachfrage mitgeteilt, dass am 18.08.2025 lediglich eine Vormerkung beim AMS stattgefunden habe. Ihr Leistungsanspruch habe jedoch wegen der unterbliebenen Retournierung des Antragsformulars nicht beurteilt werden können. Abschließend wurde sie über die Möglichkeiten der Einbringung des Antrags (persönlich oder per eAMS-Konto) informiert. Am 24.09.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft, ob sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse; sie sei davon ausgegangen, dass bei ihrer Vorsprache am 18.09.2025 alles erledigt worden sei. Seitens des AMS wurde ihr am selben Tag mitgeteilt, dass eine Geltendmachung nicht automatisch, sondern nur durch eine Antragstellung erfolgen könne. Sie wurde erneut auf die Möglichkeit einer persönlichen Antragstellung oder über die Einbringung per eAMS-Konto informiert. Am 25.09.2025 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor. Ihr wurde ein weiterer Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt, auf dem vermerkt wurde, dass dieser bis 09.10.2025 persönlich abzugeben sei. Die Beschwerdeführerin brachte am 25.09.2025 (Tag der Ausgabe des Antragsformulars) beim AMS Wien Hauffgasse keinen mangelhaften – z.B. unvollständig ausgefüllten oder nicht unterschriebenen – Antrag ein, der die Behörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages ermächtigt hätte. Die Beschwerdeführerin brachte den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag am 26.09.2025 beim AMS Wien Hauffgasse ein.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin (24.08.2020 bis 15.08.2025) sowie der anschließende Bezug einer Urlaubsersatzleistung (16.08.2025 bis 25.08.2025) ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Dass das Dienstverhältnis durch Kündigung der Beschwerdeführerin endete, ist der im Akt einliegenden Niederschrift vom 18.09.2025 zu entnehmen, und wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten. Die Vorsprache der Beschwerdeführerin am 18.08.2025 beim AMS Wien Hauffgasse und die am selben Tag erfolgte Aushändigung eines Antragsformulars zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem Akt. Die Beschwerdeführerin stellte weder die Ausgabe des Antragsformulars am 18.08.2025 noch den Umstand in Abrede, dass sie dieses nicht an das AMS retournierte. Sie gab dazu an, dass sie den Antrag nicht abgegeben habe, weil die darin vermerkte Rückgabefrist (nach Ende ihres Krankenstandes) bereits abgelaufen sei. Die Meldung des Krankenstandes seitens der Beschwerdeführerin, die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (16.08.2025 bis 05.09.2025) und der Bezug von Krankengeld (26.08.2025 bis 05.09.2025) ergeben sich aus dem Akt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bis 15.09.2025 im Krankenstand gewesen sei, ist aufgrund der unzweifelhaften und eindeutigen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, des Bezuges von Krankengeld und der Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS davon auszugehen, dass die Beschwerde einen Tippfehler aufweist und eigentlich der 05.09.2025 gemeint ist. Die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am 02.09.2025 (für den 18.09.2025) ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dass seitens des AMS keine Information über die per 01.07.2025 gesetzlich geänderten Meldepflichten und keine (erneute) Aufforderung erfolgte, einen Antrag auf Arbeitslosengeld einzubringen, wurde von der belangten Behörde eingeräumt. Das Beratungsgespräch der Beschwerdeführerin am 18.09.2025 und die Erstellung einer Niederschrift im Zusammenhang mit § 11 AlVG sind im Akt dokumentiert. Seitens des AMS wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin am 18.09.2025 kein neues Antragsformular ausgefolgt wurde.Das Beratungsgespräch der Beschwerdeführerin am 18.09.2025 und die Erstellung einer Niederschrift im Zusammenhang mit Paragraph 11, AlVG sind im Akt dokumentiert. Seitens des AMS wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin am 18.09.2025 kein neues Antragsformular ausgefolgt wurde. Die Eingaben der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto vom 22.09.2025, 23.09.2025 und 24.09.2025 sowie die jeweils taggleich darauf bezughabenden Rückmeldungen des AMS sind dem Akteninhalt zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführerin am 25.09.2025 im Zuge ihrer Vorsprache ein weiterer Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgefolgt wurde, auf dem vermerkt war, dass dieser bis 09.10.2025 persönlich abzugeben sei, ist dem im Akt einliegenden Antrag zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 25.09.2025 beim AMS Wien Hauffgasse keinen mangelhaften – z.B. unvollständig ausgefüllten oder nicht unterschriebenen – Antrag einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Verfahrensparteien. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde behaupteten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 25.09.2025 einen mit Mängeln behafteten Antrag beim AMS einbringen hätte wollen. Vielmehr wurde von den Parteien übereinstimmend vorgebracht, dass der Antrag vom AMS am 25.09.2025 mit einer Rückgabefrist ausgegeben und von der Beschwerdeführerin am 26.09.2025 eingebracht wurde. Soweit die belangte Behörde davon auszugehen scheint, dass die Ausgabe eines Antragsformulars sie unabhängig davon, ob in weiterer Folge eine mangelhafte Eingabe bei ihr eingebracht wird, zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages (in Form der Vorschreibung einer Rückgabefrist bzw. einer persönlichen Vorsprache für die Einbringung des Antragsformulars) ermächtigt, wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dass die Beschwerdeführerin den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag am 26.09.2025 beim AMS Wien Hauffgasse einbrachte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien und dem im Akt einliegenden Antrag.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Die §§ 17 und 46 AlVG in der bis zum 30.06.2025 geltenden Fassung lauteten wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):3.
  23. Die Paragraphen 17 und 46 AlVG in der bis zum 30.06.2025 geltenden Fassung lauteten wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original): „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden. ...“ 3.3. Die §§ 17 und 46 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden – fallgegenständlich maßgebenden – Fassung lauten wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):3.3. Die Paragraphen 17 und 46 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden – fallgegenständlich maßgebenden – Fassung lauten wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original): „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Antragstellung § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2)Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt. …“ 3.4. § 13 Abs. 3 AVG lautet:3.4. Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „Anbringen § 13. …Paragraph 13, …
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. …“ 3.
  1. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). 3.
  2. Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Mit BGBl. I Nr. 66/2024 und BGBl. I Nr. 47/2025 wurden die §§ 17 und 46 AlVG novelliert. Eine rückwirkende Leistungsgewährung soll wie bisher nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, wurden die Paragraphen 17 und 46 AlVG novelliert. Eine rückwirkende Leistungsgewährung soll wie bisher nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein. In den Erläuterungen wurde dazu insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. RV 2550 BlgNR,
  3. GP, S. 1 f.):In den Erläuterungen wurde dazu insbesondere Folgendes festgehalten vergleiche Regierungsvorlage 2550 BlgNR,
  4. GP, S. 1 f.): „§ 17 § 17 wurde im Entwurf sprachlich vereinfacht. Arbeitslosengeld soll wie bisher frühestens mit der Antragstellung gebühren (Antragsprinzip), sofern zu diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen setzt neben Verfügbarkeit (§ 7) und Arbeitsfähigkeit (§ 8) insbesondere Arbeitslosigkeit (§ 12) voraus. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht sämtliche Voraussetzungen vor, so beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen.Paragraph 17, wurde im Entwurf sprachlich vereinfacht. Arbeitslosengeld soll wie bisher frühestens mit der Antragstellung gebühren (Antragsprinzip), sofern zu diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen setzt neben Verfügbarkeit (Paragraph 7,) und Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8,) insbesondere Arbeitslosigkeit (Paragraph 12,) voraus. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht sämtliche Voraussetzungen vor, so beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen. Wird bei der Antragstellung der Antrag noch nicht vollständig eingebracht, hat die regionale Geschäftsstelle wie bisher eine Frist für die Mängelbehebung zu setzen oder eine (erneute) persönliche Vorsprache vorzuschreiben. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag mit dem Datum der „Antragsausgabe“, also der ersten persönlichen Vorsprache, als gestellt. Bei elektronischen Anträgen entspricht dies dem Absenden des Antragsformulars. Wird die Frist des Arbeitsmarktservice ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, so gebührt die Leistung erst mit dem Tag der Behebung der Mängel (wie Erbringung der erforderlichen Nachweise oder erforderliche persönliche Vorsprache). Als Behörde ist das AMS verpflichtet, sämtliche Anträge entgegen zu nehmen und gegebenenfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (§ 13 Abs. 3 AVG).Wird bei der Antragstellung der Antrag noch nicht vollständig eingebracht, hat die regionale Geschäftsstelle wie bisher eine Frist für die Mängelbehebung zu setzen oder eine (erneute) persönliche Vorsprache vorzuschreiben. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag mit dem Datum der „Antragsausgabe“, also der ersten persönlichen Vorsprache, als gestellt. Bei elektronischen Anträgen entspricht dies dem Absenden des Antragsformulars. Wird die Frist des Arbeitsmarktservice ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, so gebührt die Leistung erst mit dem Tag der Behebung der Mängel (wie Erbringung der erforderlichen Nachweise oder erforderliche persönliche Vorsprache). Als Behörde ist das AMS verpflichtet, sämtliche Anträge entgegen zu nehmen und gegebenenfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Eine rückwirkende Leistungsgewährung soll – wie bisher – nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein. Dazu zählen Fälle wie eine an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geschlossene oder eine wegen Naturkatastrophen nicht erreichbare Geschäftsstelle, sowie bisher auch die fehlende Kenntnis des Endes des Lehrverhältnisses während des Aufenthalts in der Berufsschule. Diese Regelung soll auch für elektronische Antragstellungen gelten, sodass zwar die Möglichkeit besteht, diese an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen zu stellen, Kundinnen und Kunden dazu jedoch nicht verpflichtet sind. Weiters soll wie bisher bei Fehlern der Behörde ein rückwirkender Antrag möglich sein. Zudem wurden Bestimmungen des § 17, die inhaltlich zu § 46 gehören, dorthin verschoben. Im Gegenzug wurden Bestimmungen des bisherigen § 46 Abs. 3 nunmehr in § 17 geregelt.Eine rückwirkende Leistungsgewährung soll – wie bisher – nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein. Dazu zählen Fälle wie eine an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geschlossene oder eine wegen Naturkatastrophen nicht erreichbare Geschäftsstelle, sowie bisher auch die fehlende Kenntnis des Endes des Lehrverhältnisses während des Aufenthalts in der Berufsschule. Diese Regelung soll auch für elektronische Antragstellungen gelten, sodass zwar die Möglichkeit besteht, diese an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen zu stellen, Kundinnen und Kunden dazu jedoch nicht verpflichtet sind. Weiters soll wie bisher bei Fehlern der Behörde ein rückwirkender Antrag möglich sein. Zudem wurden Bestimmungen des Paragraph 17,, die inhaltlich zu Paragraph 46, gehören, dorthin verschoben. Im Gegenzug wurden Bestimmungen des bisherigen Paragraph 46, Absatz 3, nunmehr in Paragraph 17, geregelt. … § 46Paragraph 46 Vorrangig soll sowohl die Antragstellung als auch die Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgen. Die persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle zu Beginn der Arbeitslosigkeit soll nur bei erstmaliger Antragstellung oder erneuter Antragstellung nach über zwei Jahren verpflichtend sein. Diese Verpflichtung einer persönlichen Vorsprache hat auf die Antragstellung nur dann eine Auswirkung, wenn die arbeitslose Person im Zusammenhang mit dem Antrag (Nachreichen fehlender Unterlagen) vom AMS gesetzte Fristen oder Termine ohne berücksichtigungswürdigen Grund versäumt. In allen anderen Fällen kann das Arbeitsmarktservice auf eine persönliche Vorsprache verzichten. Die verstärkte Umstellung auf elektronische Antragstellungen, soweit dies für die arbeitslose Person auch möglich ist, setzt eine ausreichende technische Infrastruktur samt erforderlichen Kenntnissen bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice voraus. Personen, die keinen Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice haben oder zur Nutzung nicht in der Lage sind, haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Handhabung und Nutzung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jeder Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die gesetzliche Priorisierung des elektronischen Kommunikationssystems bedingt, dass dieses laufend zum attraktiveren und serviceorientierten Kanal ausgebaut wird, der auch entsprechende Vorteile für Kundinnen und Kunden bietet. Die neuen Regelungen ermöglichen dem Arbeitsmarktservice auch den Verzicht auf Papierformulare, sofern die technische Infrastruktur in den regionalen Geschäftsstellen eine persönliche, digitale Antragstellung vor Ort ermöglicht. Eine Verpflichtung zu einer elektronischen Antragstellung besteht freilich nicht. Auch kann und darf das AMS nicht prüfen, ob Kundinnen oder Kunden eine elektronische Antragstellung möglich ist. Mit der elektronischen Antragstellung werden für die arbeitslose Person zwei Schritte zusammengefasst, nämlich die Abholung eines Antrages und dessen spätere Abgabe beim Arbeitsmarktservice. Das Ausfüllen des Antrages wird elektronisch unterstützt. Das Absenden des Antrages ist auch möglich, wenn noch nicht sämtliche Unterlagen vorliegen. Die arbeitslose Person kann fehlende Unterlagen auch später hochladen. Dabei kann sie selbst eine vom System vorgeschlagene zehntägige Frist wählen oder vom Arbeitsmarktservice wird eine verbindliche Frist gesetzt, wenn bei der Antragsprüfung noch Nachweise fehlen. Der elektronische Antrag gilt mit dem Absenden des Antrages an das Arbeitsmarktservice als gestellt. Das Einlangen des Antrages wird der antragstellenden Person in weiterer Folge bestätigt. Damit ist eine Entlastung der Verwaltung durch Vermeidung nicht erforderlicher Vorsprachen möglich. Das Arbeitsmarktservice entscheidet im Einzelfall, ob eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Dies wird bei erstmaliger Arbeitslosigkeit oder erneuter Arbeitslosigkeit nach längerer Zeit regelmäßig der Fall sein. Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbarer erfolgen. …“ 3.
  5. Hervorzuheben ist, dass § 46 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung das Setzen einer Frist bloß „zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars“ – anders als seine Vorgängerregelung – nicht mehr vorsieht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Erteilung eines Verbesserungsauftrages (§ 46 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz AlVG) sowie das Setzen einer Frist zur Beibringung weiterer erforderlicher Nachweise oder zu einer persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle (§ 46 Abs. 2 AlVG) möglich. Sowohl die Erteilung eines Verbesserungsauftrages als auch das Setzen einer Frist zur Beibringung weiterer erforderlicher Nachweise oder zu einer persönlichen Vorsprache bedingen jedoch nach dem Gesetzeswortlaut die Einbringung eines – wenn auch mangelhaften oder unvollständigen – Antrags. 3.
  6. Hervorzuheben ist, dass Paragraph 46, AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung das Setzen einer Frist bloß „zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars“ – anders als seine Vorgängerregelung – nicht mehr vorsieht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Erteilung eines Verbesserungsauftrages (Paragraph 46, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz AlVG) sowie das Setzen einer Frist zur Beibringung weiterer erforderlicher Nachweise oder zu einer persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle (Paragraph 46, Absatz 2, AlVG) möglich. Sowohl die Erteilung eines Verbesserungsauftrages als auch das Setzen einer Frist zur Beibringung weiterer erforderlicher Nachweise oder zu einer persönlichen Vorsprache bedingen jedoch nach dem Gesetzeswortlaut die Einbringung eines – wenn auch mangelhaften oder unvollständigen – Antrags. Die belangte Behörde stützt sich fallgegenständlich darauf, dass sie der Beschwerdeführerin bei der Ausgabe des Antrags am 25.09.2025 durch Setzen einer Rückgabefrist (bis 09.10.2025) einen Verbesserungsauftrag zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars erteilt habe, dem diese fristgerecht nachgekommen sei, weshalb der am 26.09.2025 eingebrachte Antrag auf das Ausgabedatum (25.09.2025) zurückwirke. Die aktuelle Weisungslage sehe vor, dass bei Ausfolgung eines Antrags in Papierform auf dem Antrag das Ausgabedatum und die Rückgabemodalitäten festzuhalten seien. Wenn der Papierantrag in weiterer Folge dem AMS retourniert werde, sei am Antrag unter „eingelangt/abgegeben am” das Datum des Einlangens zu vermerken; lange der Antrag fristgerecht, vollständig ausgefüllt und unterfertigt ein, sei der Leistungsanspruch ab dem Tag der Antragsausgabe zu beurteilen. Bereits das Setzen einer Rückgabefrist bzw. das Vereinbaren eines Rückgabetermins würden als Verbesserungsauftrag gelten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist hingegen davon auszugehen, dass § 46 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung das Setzen einer Frist lediglich „zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars“ nicht mehr zulässt (arg. § 46 Abs. 2 AlVG: „Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, …“).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist hingegen davon auszugehen, dass Paragraph 46, AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung das Setzen einer Frist lediglich „zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars“ nicht mehr zulässt (arg. Paragraph 46, Absatz 2, AlVG: „Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, …“). Das Bundesverwaltungsgericht geht weiters davon aus, dass die Erteilung eines Verbesserungsauftrages eine bei der Verwaltungsbehörde eingelangte Eingabe und einen dieser anhaftenden verbesserungsfähigen Mangel voraussetzt. Konkret wäre seitens des AMS sohin dann mit Verbesserungsauftrag vorzugehen, wenn bei der regionalen Geschäftsstelle ein Antrag eingebracht wurde, der mit einem Mangel behaftet ist (z.B. fehlende Unterschrift, unvollständige Angaben). Ein formal noch nicht eingebrachter Antrag ist einer Mängelbehebung hingegen nicht zugänglich. Gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG hat das AMS dementsprechend sowohl das Einlangen des Antrags als auch die Richtigstellung zu bestätigen.Das Bundesverwaltungsgericht geht weiters davon aus, dass die Erteilung eines Verbesserungsauftrages eine bei der Verwaltungsbehörde eingelangte Eingabe und einen dieser anhaftenden verbesserungsfähigen Mangel voraussetzt. Konkret wäre seitens des AMS sohin dann mit Verbesserungsauftrag vorzugehen, wenn bei der regionalen Geschäftsstelle ein Antrag eingebracht wurde, der mit einem Mangel behaftet ist (z.B. fehlende Unterschrift, unvollständige Angaben). Ein formal noch nicht eingebrachter Antrag ist einer Mängelbehebung hingegen nicht zugänglich. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG hat das AMS dementsprechend sowohl das Einlangen des Antrags als auch die Richtigstellung zu bestätigen. Dass seitens der Beschwerdeführerin am 25.09.2025 ein mangelhafter Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle eingebracht wurde, wurde jedoch weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Mit Blick auf die geltende Rechtslage ist daher das Setzen einer Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars anlässlich der Ausgabe der Antragsformulare am 18.08.2025 und am 25.09.2025 nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin erst am 26.09.2025 ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular bei der Behörde einbrachte, wurde ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erst an diesem Tag erfolgreich geltend gemacht. 3.
  7. Wie festgestellt, verabsäumte es das AMS Wien Hauffgasse zwar, die Beschwerdeführerin am 02.09.2025 und am 18.09.2025 auf die fehlende Antragstellung hinzuweisen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin vom AMS am 18.08.2025 und am 25.09.2025 jeweils eine Rückgabefrist für die Beibringung der Antragsformulare gesetzt, die jedoch mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keine Rückwirkung der Geltendmachung des Anspruchs auf den Tag der Ausgabe des Antrags zu bewirken vermochte. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antrag gemäß § 46 Abs. 1 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung generell vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen ist.Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung generell vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen ist. Im vorliegenden Fall kam das AMS Wien Hauffgasse aber zumindest anlässlich der ersten Vorsprache der Beschwerdeführerin am 18.08.2025 seiner Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars nach (vgl. VwGH 26.01.2005, 2004/08/0090). Darüber hinaus stand der Beschwerdeführerin jederzeit die Nutzung des eAMS-Kontos, welches sie auch zur Kommunikation mit der Behörde heranzog, zur Einbringung eines Antrags auf Arbeitslosengeld offen. Im vorliegenden Fall kam das AMS Wien Hauffgasse aber zumindest anlässlich der ersten Vorsprache der Beschwerdeführerin am 18.08.2025 seiner Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars nach vergleiche VwGH 26.01.2005, 2004/08/0090). Darüber hinaus stand der Beschwerdeführerin jederzeit die Nutzung des eAMS-Kontos, welches sie auch zur Kommunikation mit der Behörde heranzog, zur Einbringung eines Antrags auf Arbeitslosengeld offen. Im Übrigen stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der zumindest insoweit auf die nunmehr in Geltung stehende Regelung übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).Im Übrigen stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der zumindest insoweit auf die nunmehr in Geltung stehende Regelung übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). § 17 Abs. 3 AlVG idgF ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen; auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sodass ein Vorbringen, wonach die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen vorlägen, ins Leere geht (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089; 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2012, 2010/08/0156).Paragraph 17, Absatz 3, AlVG idgF ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen; auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sodass ein Vorbringen, wonach die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen vorlägen, ins Leere geht vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089; 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2012, 2010/08/0156). Die Beschwerdeführerin wäre sohin im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe seit ihrer ersten Vorsprache beim AMS am 18.08.2025, ist abschließend einerseits auf das Ruhen eines (allfälligen) Anspruchs wegen Bezuges einer Urlaubsersatzleistung (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG) sowie wegen Bezuges von Krankengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG) und andererseits auf die vom AMS angesichts der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs offenbar nicht abgeschlossene Prüfung des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 11 AlVG (in Folge Kündigung des letzten Dienstverhältnisses) zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe seit ihrer ersten Vorsprache beim AMS am 18.08.2025, ist abschließend einerseits auf das Ruhen eines (allfälligen) Anspruchs wegen Bezuges einer Urlaubsersatzleistung (Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG) sowie wegen Bezuges von Krankengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG) und andererseits auf die vom AMS angesichts der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs offenbar nicht abgeschlossene Prüfung des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 11, AlVG (in Folge Kündigung des letzten Dienstverhältnisses) zu verweisen. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Beschwerdeführerin erst am 26.09.2025 erfolgreich geltend gemacht wurde, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern. 3.
  8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den am 18.08.2025 ausgefolgten Antrag auf Arbeitslosengeld nicht retournierte und den am 25.09.2025 ausgefolgten Antrag auf Arbeitslosengeld am 26.09.2025 einbrachte, wurde von den Verfahrensparteien übereinstimmend angegeben. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den am 18.08.2025 ausgefolgten Antrag auf Arbeitslosengeld nicht retournierte und den am 25.09.2025 ausgefolgten Antrag auf Arbeitslosengeld am 26.09.2025 einbrachte, wurde von den Verfahrensparteien übereinstimmend angegeben. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin – weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die regionalen Geschäftsstellen auch nach der seit 01.07.2025 geltenden Rechtslage berechtigt sind, bei der Ausgabe von Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist (lediglich) zur Beibringung des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars zu setzen (§ 46 Abs. 2 AlVG) bzw. einen Verbesserungsauftrag (§ 46 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz AlVG) durch Setzen einer Frist zur Beibringung des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars auch dann zu erteilen, wenn zuvor kein mangelhafter Antrag bei der Behörde eingebracht wurde. Die Lösung dieser Rechtsfrage hat für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die regionalen Geschäftsstellen auch nach der seit 01.07.2025 geltenden Rechtslage berechtigt sind, bei der Ausgabe von Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist (lediglich) zur Beibringung des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars zu setzen (Paragraph 46, Absatz 2, AlVG) bzw. einen Verbesserungsauftrag (Paragraph 46, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz AlVG) durch Setzen einer Frist zur Beibringung des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars auch dann zu erteilen, wenn zuvor kein mangelhafter Antrag bei der Behörde eingebracht wurde. Die Lösung dieser Rechtsfrage hat für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W238.2325538.1.00

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