RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW238 2326204-1 Spruch, W238 2326204-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei beantragte am 20.06.2025 beim AMS Tulln an der Donau die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ihrer Dienstnehmerin XXXX ab 01.08.2025.
- Die beschwerdeführende Partei beantragte am 20.06.2025 beim AMS Tulln an der Donau die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ihrer Dienstnehmerin römisch 40 ab 01.08.
- Mit Schreiben des AMS Tulln an der Donau vom 23.06.2025 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, näher bezeichnete Angaben zur Entlohnung der in die Altersteilzeit übertretenden Dienstnehmerin neu zu berechnen und einen korrigierten Antrag sowie den aktuellen PVA-Stichtagsbescheid zu übermitteln.
- Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 24.06.2025 eine Stellungnahme und ein an die Dienstnehmerin gerichtetes Schreiben der PVA vom 05.03.2024 betreffend ihre Pensionsansprüche und erworbenen Versicherungszeiten.
- Mit Schreiben vom 25.06.2025 teilte das AMS Tulln an der Donau der beschwerdeführenden Partei mit, es sei im Zuge der Prüfung des Antrags aufgefallen, dass die Dienstnehmerin im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit in Bildungsteilzeit gewesen sei. Daher seien weitere Erhebungen notwendig. Festgehalten wurde, dass eine im Jahr vor Übertritt liegende Bildungsteilzeit wie eine reguläre Teilzeit zu werten sei, d.h. das verminderte Entgelt werde für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts der letzten 12 Monate einbezogen. Die beschwerdeführende Partei wurde um eine Korrektur des Antrags sowie um einen Nachweis ersucht, dass die Dienstnehmerin im Jahr vor der Altersteilzeit im Ausmaß von mindestens 60 % der Normalarbeitszeit beschäftigt gewesen sei.
- Am 26.06.2025 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme, ihren korrigierten Antrag, eine Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Dienstnehmerin und weitere Unterlagen an das AMS Tulln an der Donau.
- Mit Bescheid des AMS Tulln an der Donau vom 30.06.2025 wurde dem Antrag vom 20.06.2025 auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von XXXX ab 01.08.2025 gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass in der Zeit von 21.03.2024 bis 15.04.2025 eine Bildungsteilzeit vorgelegen sei, bei der die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit um mehr als 40 % unterschritten worden sei.
- Mit Bescheid des AMS Tulln an der Donau vom 30.06.2025 wurde dem Antrag vom 20.06.2025 auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von römisch 40 ab 01.08.2025 gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass in der Zeit von 21.03.2024 bis 15.04.2025 eine Bildungsteilzeit vorgelegen sei, bei der die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit um mehr als 40 % unterschritten worden sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass die Begründung des Bescheides auf einer falschen Auslegung des Gesetzes basiere. Dem Gesetzestext zufolge sei die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit im letzten Jahr maßgeblich. Es sei nicht zutreffend, die Beurteilung ausschließlich auf monatliche Arbeitszeiten zu stützen, die in einzelnen Monaten unter die Mindestarbeitszeit gefallen seien. In anderen Bundesländern werde der Jahresdurchschnitt herangezogen, um die Arbeitszeit im letzten Jahr zu beurteilen. Würde der Gesetzgeber wollen, dass jeder einzelne Kalendermonat maßgeblich sei, würde dies entweder aus dem Gesetzestext oder den Erläuterungen hervorkommen. Die durchschnittliche Arbeitszeit entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Abschließend begehrte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des Bescheides bzw. die Stattgebung ihres Antrags.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen zur Stellungnahme der belangten Behörde zu äußern.
- Die beschwerdeführende Partei ließ das Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei beantragte am 20.06.2025 beim AMS Tulln an der Donau die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ihrer Dienstnehmerin XXXX ab 01.08.2025 (bis 31.07.2030).Die beschwerdeführende Partei beantragte am 20.06.2025 beim AMS Tulln an der Donau die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ihrer Dienstnehmerin römisch 40 ab 01.08.2025 (bis 31.07.2030). Im Antrag vom 20.06.2025 wurde angegeben, dass die Dienstnehmerin seit 01.09.2023 als Projektmanagerin bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt sei, wobei die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit im letzten Jahr um bis zu 40 % unterschritten worden sei. Ab 01.08.2025 bis 31.07.2030 trete die Dienstnehmerin in Altersteilzeit über. Im Antrag wurde weiters angegeben, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit auf Vollzeitbasis laut Gesetz bzw. Kollektivvertrag 40 Stunden betrage; die vor Übertritt in die Altersteilzeit ausgeübte wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin habe 40 Stunden betragen; die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin betrage nach Übertritt in die Altersteilzeit 60 % der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit (bzw. 24 Stunden pro Woche). Mit Schreiben des AMS Tulln an der Donau vom 25.06.2025 wurde die beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Bildungsteilzeit der Dienstnehmerin im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit um eine Korrektur des Antrags sowie um einen Nachweis ersucht, dass die Dienstnehmerin im Jahr vor der Altersteilzeit im Ausmaß von mindestens 60 % der Normalarbeitszeit beschäftigt gewesen sei. Im korrigierten Antrag vom 26.06.2025 gab die beschwerdeführende Partei an, dass die vor Übertritt in die Altersteilzeit ausgeübte wöchentliche Normalarbeitszeit 25,83 Stunden betragen habe; die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin betrage nach Übertritt in die Altersteilzeit 60 % der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit (bzw. 24 Stunden pro Woche). Die Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei war ab 01.09.2023 vollversichert bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt. Im Zeitraum von 21.03.2024 bis 15.04.2025 nahm sie Bildungsteilzeit in Anspruch. In diesem Zeitraum betrug ihre wöchentliche Normalarbeitszeit 20 Wochenstunden. Ab 16.04.2025 betrug ihre wöchentliche Normalarbeitszeit wieder 40 Stunden. Die Dienstnehmerin unterschritt daher zwischen 01.08.2024 bis 31.07.2025 (vor dem Übertritt in die Altersteilzeit) die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden für einen Zeitraum von mehr als acht Monaten um mehr als 40 %.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Angaben im Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 20.06.2025, im korrigierten Antrag vom 26.06.2025 und in der Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Dienstnehmerin stützen sich auf den Akteninhalt. Die Beschäftigung der Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei ab 01.09.2023, die Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit seitens der Dienstnehmerin von 21.03.2024 bis 15.04.2025 und das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit während der Bildungsteilzeit sowie das Beschäftigungsausmaß ab 16.04.2025 ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Dass die Dienstnehmerin zwischen 01.08.2024 bis 31.07.2025 (vor dem Übertritt in die Altersteilzeit) ihre Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden für einen Zeitraum von mehr als acht Monaten um mehr als 40 % unterschritt, ergibt sich daraus, dass die Dienstnehmerin von 21.03.2024 bis 15.04.2025 Bildungsteilzeit in Anspruch nahm ihre wöchentliche Normalarbeitszeit während der Bildungsteilzeit 20 Stunden betrug. Die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Bildungsteilzeit betrug sohin 50 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden, was eine Unterschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mehr als 40 % bedeutet. Dies wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit im letzten Jahr maßgeblich sei, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 27 AlVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 189/2023, in Kraft von 01.07.2024 bis 31.12.2025, lautete wie folgt: 3.
- Paragraph 27, AlVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, in Kraft von 01.07.2024 bis 31.12.2025, lautete wie folgt: „Altersteilzeitgeld § 27.
(1)Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.Paragraph 27,
(1)Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2)Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist – um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und – um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,– um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, erstreckt werden, 2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben, 3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
- a)bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten unda) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten und
- b)für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsgrundlage entrichtet, die der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht, wobei die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage der Arbeitgeber allein zu tragen hat, und 4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG. (Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
(3)Zulässige Arbeitszeitvereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20 vH und höchstens 80 vH der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(3)Zulässige Arbeitszeitvereinbarungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind auch Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20 vH und höchstens 80 vH der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(4)Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
(4)Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
(5)Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Oberwert und dem Unterwert gemäß Abs. 2 sowie durch die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Der Aufwand für den Lohnausgleich entspricht dem zusätzlichen Entgelt sowie den entsprechenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
(5)Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Oberwert und dem Unterwert gemäß Absatz 2, sowie durch die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Der Aufwand für den Lohnausgleich entspricht dem zusätzlichen Entgelt sowie den entsprechenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Sonstige Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften sind nach entsprechender Mitteilung durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes. Der abzugeltende Anteil beträgt 100 vH des zusätzlichen Aufwandes für jene Zeiträume, in denen die Person, die sich in Altersteilzeit befindet, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG erfüllt. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Sonstige Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften sind nach entsprechender Mitteilung durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes. Der abzugeltende Anteil beträgt 100 vH des zusätzlichen Aufwandes für jene Zeiträume, in denen die Person, die sich in Altersteilzeit befindet, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 2,, APG erfüllt. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(6)Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7)Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(7)Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, dar.
(8)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.
- Gemäß § 27 AlVG idF BGBl. I Nr. 189/2023 (in Kraft von 01.07.2024 bis 31.12.2025) hat ein Dienstgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Altersteilzeitgeld ist vom Dienstgeber beim AMS zu beantragen. 3.
- Gemäß Paragraph 27, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, (in Kraft von 01.07.2024 bis 31.12.2025) hat ein Dienstgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Altersteilzeitgeld ist vom Dienstgeber beim AMS zu beantragen. Anspruchsvoraussetzung des Altersteilzeitgeldes ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und die tatsächliche Verringerung der Arbeitszeit (vgl. VwGH 26.01.2005, 2003/08/0156). Anspruchsvoraussetzung des Altersteilzeitgeldes ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und die tatsächliche Verringerung der Arbeitszeit vergleiche VwGH 26.01.2005, 2003/08/0156). Die Vereinbarung für die Gewährung von Altersteilzeitgeld hat insbesondere den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit, das Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung sowie bei unterschiedlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten die Arbeitszeitverteilung zu beinhalten. Weiters muss unter anderem sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden und der Dienstgeber einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt vor und nach der Arbeitszeitherabsetzung leistet. Die Vereinbarung hat auch einen Beschäftigungsförderungsnutzen iSd § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG zu enthalten, wobei die Arbeitszeit um zumindest 40 % zu reduzieren ist (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2024, § 28 AlVG Rz 593).Die Vereinbarung für die Gewährung von Altersteilzeitgeld hat insbesondere den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit, das Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung sowie bei unterschiedlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten die Arbeitszeitverteilung zu beinhalten. Weiters muss unter anderem sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden und der Dienstgeber einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt vor und nach der Arbeitszeitherabsetzung leistet. Die Vereinbarung hat auch einen Beschäftigungsförderungsnutzen iSd Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG zu enthalten, wobei die Arbeitszeit um zumindest 40 % zu reduzieren ist vergleiche Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2024, Paragraph 28, AlVG Rz 593). Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei die Rahmenfrist seit 01.01.2004 um Zeiten der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des
- Lebensjahres sowie um Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, zu erstrecken ist (§ 27 Abs. 2 Z 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 189/2023).Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei die Rahmenfrist seit 01.01.2004 um Zeiten der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des
- Lebensjahres sowie um Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, zu erstrecken ist (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,). 3.
- Nach § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG (idF BGBl. I Nr. 189/2023) gebührt Altersteilzeitgeld darüber hinaus nur für Personen, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 % unterschritten hat, auf 40 % bis 60 % verringert haben.3.
- Nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,) gebührt Altersteilzeitgeld darüber hinaus nur für Personen, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 % unterschritten hat, auf 40 % bis 60 % verringert haben. Ausgehend davon ist eine Verringerung „ihrer Normalarbeitszeit“ auf 40 % bis 60 % des bisherigen Ausmaßes zu vereinbaren. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, auf das diese Bestimmung in ihren Grundzügen zurückgeht, wurde ausgeführt, dass daher beispielhaft bei Teilzeitbeschäftigten mit einer individuellen Normalarbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich eine Kürzung auf 14 bis 21 Wochenstunden möglich sei. Hinsichtlich des Lohnausgleiches solle ausgehend von der „individuellen Arbeitszeitverringerung“ in der möglichen Bandbreite von 40 % bis 60 % „auf den Differenzbetrag zwischen dem Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt abgestellt“ werden (vgl. 181 BlgNR
- GP, 45; VwGH 17.11.2020, Ra 2020/08/0042).Ausgehend davon ist eine Verringerung „ihrer Normalarbeitszeit“ auf 40 % bis 60 % des bisherigen Ausmaßes zu vereinbaren. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SRÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,, auf das diese Bestimmung in ihren Grundzügen zurückgeht, wurde ausgeführt, dass daher beispielhaft bei Teilzeitbeschäftigten mit einer individuellen Normalarbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich eine Kürzung auf 14 bis 21 Wochenstunden möglich sei. Hinsichtlich des Lohnausgleiches solle ausgehend von der „individuellen Arbeitszeitverringerung“ in der möglichen Bandbreite von 40 % bis 60 % „auf den Differenzbetrag zwischen dem Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt abgestellt“ werden vergleiche 181 BlgNR
- GP, 45; VwGH 17.11.2020, Ra 2020/08/0042). Mit dem Begriff „ihre Normalarbeitszeit“ in § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG ist somit die individuelle Normalarbeitszeit der Person angesprochen, für die Altersteilzeitgeld beantragt wird. Diese individuelle Normalarbeitszeit kann vor ihrer Verringerung entweder der gesetzlichen Normalarbeitszeit nach § 3 Abs. 1 AZG bzw. einer davon im Kollektivvertrag abweichend festgelegten Normalarbeitszeit entsprochen haben oder in den in § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG genannten Grenzen diese – in der Regel auf Grund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag – unterschritten haben und somit eine Teilzeitarbeit (vgl. § 19d AZG) gewesen sein. Da lediglich die Normalarbeitszeit angesprochen wird, haben insoweit vor Vereinbarung der Altersteilzeit geleistete Mehr- und Überstunden außer Betracht zu bleiben. Damit in Übereinstimmung steht, dass nach § 28 AlVG die Leistung von Mehrarbeit während des Bezuges von Altersteilzeitgeld grundsätzlich nicht vorgesehen ist (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0042). Mit dem Begriff „ihre Normalarbeitszeit“ in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG ist somit die individuelle Normalarbeitszeit der Person angesprochen, für die Altersteilzeitgeld beantragt wird. Diese individuelle Normalarbeitszeit kann vor ihrer Verringerung entweder der gesetzlichen Normalarbeitszeit nach Paragraph 3, Absatz eins, AZG bzw. einer davon im Kollektivvertrag abweichend festgelegten Normalarbeitszeit entsprochen haben oder in den in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG genannten Grenzen diese – in der Regel auf Grund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag – unterschritten haben und somit eine Teilzeitarbeit vergleiche Paragraph 19 d, AZG) gewesen sein. Da lediglich die Normalarbeitszeit angesprochen wird, haben insoweit vor Vereinbarung der Altersteilzeit geleistete Mehr- und Überstunden außer Betracht zu bleiben. Damit in Übereinstimmung steht, dass nach Paragraph 28, AlVG die Leistung von Mehrarbeit während des Bezuges von Altersteilzeitgeld grundsätzlich nicht vorgesehen ist (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0042). Die Mindestdauer der Vollzeitbeschäftigung war vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) nicht gesetzlich festgelegt, wobei auch davor in der Verwaltungspraxis davon ausgegangen wurde, dass vor Antritt der Altersteilzeit zumindest sechs Monate Vollzeitbeschäftigung vorliegen müssen (vgl. dazu Pfeil, DRdA 2000, 366). Den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2003 zufolge wurden in manchen Fällen Teilzeitbeschäftigungen kurz vor Wirksamwerden der Altersteilzeitvereinbarung in Missbrauchsabsicht auf die erforderliche Stundenanzahl angehoben, weshalb klargestellt werden sollte, dass in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeit keine Teilzeitbeschäftigung unter der Toleranzgrenze vorliegen darf. Im Falle einer unter der Toleranzgrenze liegenden Teilzeitbeschäftigung beginnt die Einjahresfrist ab dem Ende der letzten unter 60 % liegenden Teilzeitbeschäftigungszeitraumes neu zu laufen (vgl. 59 BlgNR
- GP, 347 f.). Die Mindestdauer der Vollzeitbeschäftigung war vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) nicht gesetzlich festgelegt, wobei auch davor in der Verwaltungspraxis davon ausgegangen wurde, dass vor Antritt der Altersteilzeit zumindest sechs Monate Vollzeitbeschäftigung vorliegen müssen vergleiche dazu Pfeil, DRdA 2000, 366). Den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2003 zufolge wurden in manchen Fällen Teilzeitbeschäftigungen kurz vor Wirksamwerden der Altersteilzeitvereinbarung in Missbrauchsabsicht auf die erforderliche Stundenanzahl angehoben, weshalb klargestellt werden sollte, dass in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeit keine Teilzeitbeschäftigung unter der Toleranzgrenze vorliegen darf. Im Falle einer unter der Toleranzgrenze liegenden Teilzeitbeschäftigung beginnt die Einjahresfrist ab dem Ende der letzten unter 60 % liegenden Teilzeitbeschäftigungszeitraumes neu zu laufen vergleiche 59 BlgNR
- GP, 347 f.). Eine restriktive Auslegung in dem Sinne, dass trotz fast durchgehender Vollzeitbeschäftigung innerhalb des letzten Jahres, Personen der Zugang zur Altersteilzeit verwehrt wird, wenn nur ein einziger Tag Teilzeitbeschäftigung unter der Toleranzgrenze vorgelegen ist, entspricht nicht der mit der Einführung des einjährigen Beobachtungszeitraumes verfolgten Absicht des Gesetzgebers, Missbrauch auszuschließen. Dies kommt auch in den Erläuterungen dadurch zum Ausdruck, dass lediglich „für längere Zeit teilzeitbeschäftigte Arbeitskräfte, die nur zum Zweck der Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld kurze Zeit eine Vollbeschäftigung ausüben“, vom Anspruch auf Altersteilzeitgeld ausgeschlossen sein sollen. Daher sind ausnahmsweise kurzfristige Arbeitszeitschwankungen, durch die die Arbeitszeit unter die Toleranzgrenze absinkt, zu tolerieren (Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2024, § 28 AlVG Rz 597, 598 mHa die Erläuterungen 59 BlgNR
- GP, S. 348).Eine restriktive Auslegung in dem Sinne, dass trotz fast durchgehender Vollzeitbeschäftigung innerhalb des letzten Jahres, Personen der Zugang zur Altersteilzeit verwehrt wird, wenn nur ein einziger Tag Teilzeitbeschäftigung unter der Toleranzgrenze vorgelegen ist, entspricht nicht der mit der Einführung des einjährigen Beobachtungszeitraumes verfolgten Absicht des Gesetzgebers, Missbrauch auszuschließen. Dies kommt auch in den Erläuterungen dadurch zum Ausdruck, dass lediglich „für längere Zeit teilzeitbeschäftigte Arbeitskräfte, die nur zum Zweck der Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld kurze Zeit eine Vollbeschäftigung ausüben“, vom Anspruch auf Altersteilzeitgeld ausgeschlossen sein sollen. Daher sind ausnahmsweise kurzfristige Arbeitszeitschwankungen, durch die die Arbeitszeit unter die Toleranzgrenze absinkt, zu tolerieren (Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2024, Paragraph 28, AlVG Rz 597, 598 mHa die Erläuterungen 59 BlgNR
- GP, S. 348). 3.
- Wie festgestellt, stellte die beschwerdeführende Partei am 20.06.2025 einen Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ihrer Dienstnehmerin ab 01.08.
- Dem Antrag waren Beginn und Dauer der Altersteilzeit, das Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung und die Arbeitszeitverteilung zu entnehmen. 3.
- Wie festgestellt, stellte die beschwerdeführende Partei am 20.06.2025 einen Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ihrer Dienstnehmerin ab 01.08.
- Dem Antrag waren Beginn und Dauer der Altersteilzeit, das Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung und die Arbeitszeitverteilung zu entnehmen. Im Antrag vom 20.06.2025 und in der Vereinbarung einer Altersteilzeit zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Dienstnehmerin wurde angegeben, dass die vor Übertritt in die Altersteilzeit ausgeübte wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin 40 Stunden betragen habe; die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin betrage nach Übertritt in die Altersteilzeit 60 % der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit (bzw. 24 Stunden pro Woche). Im korrigierten Antrag vom 26.06.2025 gab die beschwerdeführende Partei an, dass die vor Übertritt in die Altersteilzeit ausgeübte wöchentliche Normalarbeitszeit 25,83 Stunden betragen habe; die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin betrage nach Übertritt in die Altersteilzeit 60 % der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit (bzw. 24 Stunden pro Woche). Der Beobachtungszeitraum gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 189/2023 ist fallgegenständlich der Zeitraum von 01.08.2024 bis 31.07.
- Der Beobachtungszeitraum gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, ist fallgegenständlich der Zeitraum von 01.08.2024 bis 31.07.
- Auf Basis der Feststellungen war die Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei ab 01.09.2023 vollversichert bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt. Im Zeitraum von 21.03.2024 bis 15.04.2025 nahm sie Bildungsteilzeit in Anspruch. In diesem Zeitraum betrug ihre wöchentliche Normalarbeitszeit 20 Wochenstunden. Ab 16.04.2025 betrug ihre wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Die Dienstnehmerin unterschritt daher zwischen 01.08.2024 bis 31.07.2025 (vor dem Übertritt in die Altersteilzeit) die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden für einen Zeitraum von mehr als acht Monaten (01.08.2024 bis 15.04.2025) um mehr als 40 %. Im Zeitraum von 16.04.2025 bis 31.07.2025 entsprach die Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit. Dem Beschwerdevorbringen, wonach gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG (idF BGBl. I Nr. 189/2023) auf die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit im letzten Jahr abzustellen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut und der Regelungszweck der Bestimmung nicht den Schluss zulassen, dass der Gesetzgeber eine Durchschnittsbetrachtung vorsehen wollte.Dem Beschwerdevorbringen, wonach gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,) auf die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit im letzten Jahr abzustellen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut und der Regelungszweck der Bestimmung nicht den Schluss zulassen, dass der Gesetzgeber eine Durchschnittsbetrachtung vorsehen wollte. Anhand der Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2003 ergibt sich vielmehr, dass die Bestimmung verhindern soll, dass ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld „für längere Zeit teilzeitbeschäftigte Arbeitskräfte“ besteht, die „nur zum Zweck der Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld kurze Zeit eine Vollbeschäftigung ausüben“. Im gegenständlichen Fall wurde die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin (40 Wochenstunden) auf Grund der Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit für mehr als acht Monate (01.08.2024 bis 15.04.2025) um 50 % unterschritten. Angesichts des einjährigen Beobachtungszeitraumes (01.08.2024 bis 31.07.2025) handelt es nicht um eine bloß kurzfristige Arbeitszeitschwankung, durch die die Arbeitszeit unter die Toleranzgrenze gesunken ist (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2024, § 28 AlVG Rz 597, 598 mHa 59 BlgNR
- GP, S. 348).Im gegenständlichen Fall wurde die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin (40 Wochenstunden) auf Grund der Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit für mehr als acht Monate (01.08.2024 bis 15.04.2025) um 50 % unterschritten. Angesichts des einjährigen Beobachtungszeitraumes (01.08.2024 bis 31.07.2025) handelt es nicht um eine bloß kurzfristige Arbeitszeitschwankung, durch die die Arbeitszeit unter die Toleranzgrenze gesunken ist vergleiche Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2024, Paragraph 28, AlVG Rz 597, 598 mHa 59 BlgNR
- GP, S. 348). Die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 189/2023 war fallgegenständlich daher nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, war fallgegenständlich daher nicht erfüllt. 3.
- Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei im korrigierten Antragsformular vom 26.06.2025 – abweichend von den Angaben in der Vereinbarung der Altersteilzeit – angab, dass die vor Übertritt in die Altersteilzeit ausgeübte wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin 25,83 Stunden betragen habe; die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin betrage nach Übertritt in die Altersteilzeit 60 % der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit (bzw. 24 Stunden pro Woche). Eine Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25,83 auf 24 Stunden würde jedoch die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 189/2023 nicht erfüllen, wonach die Normalarbeitszeit auf 40 % bis 60 % der bisherigen Normalarbeitszeit verringert werden kann. Eine Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25,83 auf 24 Stunden würde jedoch die Voraussetzung des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, nicht erfüllen, wonach die Normalarbeitszeit auf 40 % bis 60 % der bisherigen Normalarbeitszeit verringert werden kann. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Von der beschwerdeführenden Partei wurde nicht der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bestritten, sondern lediglich eine falsche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht. Die Beschwerde beinhaltete kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der beschwerdeführenden Partei oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren lediglich nicht komplexe Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Von der beschwerdeführenden Partei wurde nicht der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bestritten, sondern lediglich eine falsche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht. Die Beschwerde beinhaltete kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der beschwerdeführenden Partei oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren lediglich nicht komplexe Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die zeitraumbezogen maßgebende Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 189/2023 trat zudem mit 31.12.2025 außer Kraft; es ist auch nicht zu erwarten, dass eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2017/06/0142).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die zeitraumbezogen maßgebende Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, trat zudem mit 31.12.2025 außer Kraft; es ist auch nicht zu erwarten, dass eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2017/06/0142). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W238.2326204.1.00