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{'item': 'W238 2340741-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW238 2340741-1 Spruch, W238 2340741-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 64der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Spruchpunkt A), Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 02.10.

§ 24Abs. 1 i

Vm § 16 Abs. 1 lit. g AlVG (Spruchpunkt B) sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen Spruchpunkt B dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt C) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 27.02.2026, römisch 40 betreffend Abweisung des Antrags vom 02.10.2025 auf Beibehaltung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Frankreich ab 01.10.

Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, des Europäischen Parlamentes und des Rates (Spruchpunkt A), Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 02.10.

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG (Spruchpunkt B) sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen Spruchpunkt B dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt C) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 27.02.2026 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 auf Beibehaltung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Leistungsexport) in Frankreich ab 01.10.

Art. 64der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates keine Folge gegeben (Spruchpunkt A). Weiters wurde das Arbeitslosengeld ab 02.10.

§ 24Abs. 1 i

Vm § 16 Abs. 1 lit. g AlVG eingestellt (Spruchpunkt B). Die aufschiebende Wirkung einer gegen Spruchpunkt B dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt C).1. Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 27.02.2026 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 auf Beibehaltung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Leistungsexport) in Frankreich ab 01.10.

Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, des Europäischen Parlamentes und des Rates keine Folge gegeben (Spruchpunkt A). Weiters wurde das Arbeitslosengeld ab 02.10.

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG eingestellt (Spruchpunkt B). Die aufschiebende Wirkung einer gegen Spruchpunkt B dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt C).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war in Österreich zuletzt von 15.01.2022 bis 30.09.2025 als Angestellter vollversichert beschäftigt. Am 28.07.2025 teilte er dem AMS mit, dass er bis Ende September beurlaubt sei und ab 01.10.2025 nach Paris ziehe, um dort eine Beschäftigung zu suchen und ein neues Leben zu beginnen. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2025 vom AMS über die rechtlichen Voraussetzungen für die Beibehaltung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Frankreich informiert. Unter anderem wurde ihm mitgeteilt, dass er davor für mindestens vier Wochen der Arbeitsvermittlung in Österreich zur Verfügung gestanden sein muss. In mehreren Eingaben brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein vierwöchiger Aufenthalt in Österreich nicht möglich sei. Zusammengefasst führte er aus, dass er hier an schweren Depressionen leide. Er verlasse Österreich aus psychischen Gründen; der Aufenthalt in Österreich sei für ihn gesundheitsschädlich. Er habe in einer gewalttätigen Beziehung gelebt. Letztes Jahr habe er einen Selbstmordversuch begangen und stehe seitdem in psychiatrischer Behandlung. Er werde am 01.10.2025 nach Frankreich ausreisen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am 19.09.2025 mitgeteilt, dass in diesem Fall eine Leistungsmitnahme nicht möglich sei und er ab 02.10.2025 abgemeldet werde. Am 18.09.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 01.10.2025, welches ihm an diesem Tag zuerkannt wurde. Am 01.10.2025 reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich aus. Am selben Tag übermittelte er eine Bestätigung seiner Registrierung bei France Travail. Aufgrund der Ausreise aus Österreich erfolgte die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges ab 02.10.2025; der Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 01.10.2025 entsprechend informiert. Am 02.10.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines PD U2-Formulars, Ausnahme von der vierwöchigen Verfügbarkeitsfrist gemäß Art. 64 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Aufhebung der Bezugsunterbrechung ab 02.10.2025 und Fortzahlung des Arbeitslosengeldes im Rahmen des Leistungsexports. Für den Fall der Ablehnung seines Begehrens beantragte er die Ausstellung eines Bescheides.Am 02.10.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines PD U2-Formulars, Ausnahme von der vierwöchigen Verfügbarkeitsfrist gemäß Artikel 64, Absatz eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sowie Aufhebung der Bezugsunterbrechung ab 02.10.2025 und Fortzahlung des Arbeitslosengeldes im Rahmen des Leistungsexports. Für den Fall der Ablehnung seines Begehrens beantragte er die Ausstellung eines Bescheides. Unter einem legte er einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 29.09.2025 folgenden Inhalts vor: „Herr XXXX , geboren am XXXX , befindet sich seit 09.08.2024 in meiner fachärztlich-psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Details der Behandlung unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht, weshalb ich Sie ersuche, die Angaben in diesem Brief vertraulich zu behandeln. Der Patient hat den hier mitgeteilten Informationen zugestimmt.„Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , befindet sich seit 09.08.2024 in meiner fachärztlich-psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Details der Behandlung unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht, weshalb ich Sie ersuche, die Angaben in diesem Brief vertraulich zu behandeln. Der Patient hat den hier mitgeteilten Informationen zugestimmt. Die emotionale Belastung und ihre Folgen, die den Patienten ursprünglich veranlassten, eine Therapie aufzusuchen, sind wesentlich mit der Stadt Wien und den hier gemachten Erfahrungen verbunden. Insofern war es für den Patienten wichtig, die Stadt zu verlassen, um so Abstand sowohl zu den Örtlichkeiten wie zu seinen emotionalen Befindlichkeiten zu gewinnen. Da ihm ein solcher Ortswechsel möglich war, entstand während der Therapie bald die Idee, nach Paris zu übersiedeln. Grundsätzlich ist der Patient arbeitsfähig, allerdings nur, wenn er in nächster Zeit nicht mit ‚Wien’ in Kontakt kommt. Nach einer intensiven Phase der Therapie besserte sich der Zustand des Patienten substanziell, allerdings sollten Trigger vermieden werden (die eben mit der Stadt Wien verknüpft sind). …” Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 27.02.2026 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 auf Beibehaltung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Leistungsexport) in Frankreich ab 01.10.

Art. 64der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates keine Folge gegeben (Spruchpunkt A). Weiters wurde das Arbeitslosengeld ab 02.10.

§ 24Abs. 1 i

Vm § 16 Abs. 1 lit. g AlVG eingestellt (Spruchpunkt B). Die aufschiebende Wirkung einer gegen Spruchpunkt B dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt C).Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 27.02.2026 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 auf Beibehaltung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Leistungsexport) in Frankreich ab 01.10.

Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, des Europäischen Parlamentes und des Rates keine Folge gegeben (Spruchpunkt A). Weiters wurde das Arbeitslosengeld ab 02.10.

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG eingestellt (Spruchpunkt B). Die aufschiebende Wirkung einer gegen Spruchpunkt B dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt C). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt A aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Art. 64 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach die arbeitslose Person vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben muss, nicht erfülle. Bei der Bestimmung, wonach die zuständige Arbeitsverwaltung die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen könne, handle es sich um eine Ausnahmebestimmung; für die Gewährung einer solchen Ausnahme müssten berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Solche Gründe plausibel zu machen, sei dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen: Es sei für das AMS nicht nachvollziehbar, wie die (unbestritten) traumatischen Erfahrungen des Beschwerdeführers als gesamtes mit der Stadt Wien verbunden sein sollen, zumal doch davon auszugehen sei, dass diese vielmehr an einzelne Personen und eventuell auch einzelne Örtlichkeiten im Stadtgebiet geknüpft seien. Davon unabhängig werde in dem vom Beschwerdeführer übermittelten Befundbericht lediglich bestätigt, dass er die mit der Stadt Wien verknüpften Trigger vermeiden sollte. Eine Notwendigkeit, das Bundesgebiet zu verlassen, sei daraus jedenfalls nicht abzuleiten. Eine Ausnahme von der gemäß Art 64 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestehenden Voraussetzung komme daher nicht in Betracht.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt A aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Artikel 64, Absatz eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach die arbeitslose Person vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben muss, nicht erfülle. Bei der Bestimmung, wonach die zuständige Arbeitsverwaltung die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen könne, handle es sich um eine Ausnahmebestimmung; für die Gewährung einer solchen Ausnahme müssten berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Solche Gründe plausibel zu machen, sei dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen: Es sei für das AMS nicht nachvollziehbar, wie die (unbestritten) traumatischen Erfahrungen des Beschwerdeführers als gesamtes mit der Stadt Wien verbunden sein sollen, zumal doch davon auszugehen sei, dass diese vielmehr an einzelne Personen und eventuell auch einzelne Örtlichkeiten im Stadtgebiet geknüpft seien. Davon unabhängig werde in dem vom Beschwerdeführer übermittelten Befundbericht lediglich bestätigt, dass er die mit der Stadt Wien verknüpften Trigger vermeiden sollte. Eine Notwendigkeit, das Bundesgebiet zu verlassen, sei daraus jedenfalls nicht abzuleiten. Eine Ausnahme von der gemäß Artikel 64, Absatz eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bestehenden Voraussetzung komme daher nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt B führte die belangte Behörde aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld aufgrund seiner Abreise nach Frankreich mit 01.10.

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ab 02.10.2025 ruhe. Da sohin ab 02.10.2025 eine Voraussetzung für den Anspruch wegfalle, sei der Bezug gemäß § 24 Abs. 1 AIVG mit diesem Tag einzustellen.Zu Spruchpunkt B führte die belangte Behörde aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld aufgrund seiner Abreise nach Frankreich mit 01.10.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ab 02.10.2025 ruhe. Da sohin ab 02.10.2025 eine Voraussetzung für den Anspruch wegfalle, sei der Bezug gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AIVG mit diesem Tag einzustellen. Den in Spruchpunkt C verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen Spruchpunkt B erhobenen Beschwerde begründete die belangte Behörde damit, dass die Einbringlichkeit des im Rahmen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vorläufig weitergewährten Arbeitslosengeldes aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet jedenfalls als gefährdet anzusehen sei, zumal der Beschwerdeführer auch über kein Erwerbseinkommen verfüge. Zudem seien die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als äußerst gering einzuschätzen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls sei von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug bestehe. Im konkreten Fall überwiege daher das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Art. 64 Abs. 1 lit. a letzter Satz Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darstellen würden. Die belangte Behörde habe den fachärztlichen Befundbericht vom 29.09.2025 zu eng ausgelegt. Der medizinische Hintergrund seines Begehrens habe sich nicht bloß in der Vermeidung einzelner Personen oder einzelner Orte in Wien erschöpft. Vielmehr sei sein gesundheitliches Anliegen umfassender und habe sich auf die Frage bezogen, ob ein weiterer Verbleib in Österreich in seiner damaligen Situation überhaupt eine realistische und stabilisierende Option gewesen wäre. Die belangte Behörde habe diese entscheidende medizinische Frage nicht ausreichend ermittelt. Obwohl er am 02.10.2025 einen fachärztlichen Befund vorgelegt habe, sei vor der ablehnenden Entscheidung keine nähere medizinische Klarstellung eingeholt oder eine Ergänzungsaufforderung erteilt worden. Da somit ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Gewährung der Ausnahme nach Art. 64 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) 883/2004 vorliege, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Für den Fall, dass seinem Begehren auf Leistungsexport dem Grunde nach stattgegeben werde, sei auch eine Verlängerung des Leistungsexports auf den gesetzlich zulässigen Gesamtzeitraum von sechs Monaten zu prüfen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Artikel 64, Absatz eins, Litera a, letzter Satz Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, darstellen würden. Die belangte Behörde habe den fachärztlichen Befundbericht vom 29.09.2025 zu eng ausgelegt. Der medizinische Hintergrund seines Begehrens habe sich nicht bloß in der Vermeidung einzelner Personen oder einzelner Orte in Wien erschöpft. Vielmehr sei sein gesundheitliches Anliegen umfassender und habe sich auf die Frage bezogen, ob ein weiterer Verbleib in Österreich in seiner damaligen Situation überhaupt eine realistische und stabilisierende Option gewesen wäre. Die belangte Behörde habe diese entscheidende medizinische Frage nicht ausreichend ermittelt. Obwohl er am 02.10.2025 einen fachärztlichen Befund vorgelegt habe, sei vor der ablehnenden Entscheidung keine nähere medizinische Klarstellung eingeholt oder eine Ergänzungsaufforderung erteilt worden. Da somit ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Gewährung der Ausnahme nach Artikel 64, Absatz eins, Litera a, Verordnung (EG) 883 aus 2004, vorliege, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Für den Fall, dass seinem Begehren auf Leistungsexport dem Grunde nach stattgegeben werde, sei auch eine Verlängerung des Leistungsexports auf den gesetzlich zulässigen Gesamtzeitraum von sechs Monaten zu prüfen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abreise nach Frankreich nicht während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit beim AMS als Arbeitsuchender gemeldet war und zur Verfügung stand. Vielmehr reiste er bereits mit Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.10.2025 nach Frankreich aus. Weder behauptete der Beschwerdeführer substantiiert, dass ihm ein Aufenthalt im gesamten österreichischen Bundesgebiet (im Ausmaß von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit) gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre, noch legte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel vor. Auch sonst machte er keinen Grund geltend, der eine Genehmigung der Abreise vor Ablauf der vierwöchigen Frist durch das AMS geboten erscheinen ließ.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Der in den Feststellungen wiedergegebene Verfahrensverlauf ist im Verwaltungsakt nachvollziehbar dokumentiert. Dies umfasst auch das im Wege seines eAMS-Kontos erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers und die an ihn ergangenen Mitteilungen der belangten Behörde. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 18.09.2025 (Geltendmachung 01.10.2025), die Bestätigung der Registrierung bei France Travail vom 01.10.2025, die Mitteilung des AMS über die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges ab 02.10.2025, der fachärztliche Befundbericht vom 29.09.2025, der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2025, der angefochtene Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer am 01.10.2025 nach Frankreich ausgereist ist, ist seinem eigenen Vorbringen zu entnehmen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abreise nach Frankreich nicht während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit beim AMS als Arbeitsuchender gemeldet war und zur Verfügung stand. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder substantiiert behauptete, dass ihm ein Aufenthalt im gesamten österreichischen Bundesgebiet (im Ausmaß von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit) gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre, noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel vorlegte, stützt sich auf folgende Erwägungen: Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Aufenthalt in Österreich für ihn gesundheitsschädlich sei; er leide „hier” an schweren Depressionen. Er habe in einer gewalttätigen Beziehung gelebt. Letztes Jahr habe er einen Selbstmordversuch begangen und stehe seitdem in psychiatrischer Behandlung. Jedoch blieb er jegliche Konkretisierung schuldig, warum ein (vierwöchiger) Aufenthalt im gesamten österreichischen Bundesgebiet für ihn gesundheitsschädlich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge stets – sowohl während aufrechter Partnerschaft als auch nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 30.01.2025 bis zur Ausreise aus Österreich – in Wien lebte. In der Beschwerde führte er diesbezüglich lediglich aus, sein gesundheitliches Anliegen habe sich auf die „Frage” bezogen, ob ein weiterer Verbleib in Österreich in seiner damaligen Situation überhaupt eine realistische und stabilisierende Option gewesen wäre. Er legte jedoch zu keinem Zeitpunkt konkret dar, weshalb etwa ein Umzug innerhalb des Bundesgebiets nicht möglich gewesen wäre. Jedoch blieb er jegliche Konkretisierung schuldig, warum ein (vierwöchiger) Aufenthalt im gesamten österreichischen Bundesgebiet für ihn gesundheitsschädlich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge stets – sowohl während aufrechter Partnerschaft als auch nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.01.2025 bis zur Ausreise aus Österreich – in Wien lebte. In der Beschwerde führte er diesbezüglich lediglich aus, sein gesundheitliches Anliegen habe sich auf die „Frage” bezogen, ob ein weiterer Verbleib in Österreich in seiner damaligen Situation überhaupt eine realistische und stabilisierende Option gewesen wäre. Er legte jedoch zu keinem Zeitpunkt konkret dar, weshalb etwa ein Umzug innerhalb des Bundesgebiets nicht möglich gewesen wäre. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 29.09.2025 bezieht sich ausschließlich auf Wien und nicht auf das übrige Bundesgebiet. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde den Befundbericht zu eng ausgelegt habe, kann sohin mit Blick auf dessen unmissverständlichen Inhalt nicht gefolgt werden. Weitere (medizinische) Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Aus diesen Gründen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie weitere Ermittlungen nicht für erforderlich erachtete. Dass der Beschwerdeführer auch sonst keinen Grund geltend machte, der eine Genehmigung der Abreise vor Ablauf der vierwöchigen Frist durch das AMS geboten erscheinen ließ, ergibt sich aus dem Inhalt seiner Eingaben.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  5. Die Bestimmungen der §§ 16, 24 AlVG lauten auszugsweise:3.
  6. Die Bestimmungen der Paragraphen 16, 24, AlVG lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während …
  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  2. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, …
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. …“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. …“ 3.3. Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet:3.3. Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet: „Artikel 64 Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben
(1)Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
  1. a)vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
  2. b)der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
  3. c)der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
  4. d)die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.
(2)Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c) einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.
(3)Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4)Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.“ Zur Abweisung des Antrags auf Beibehaltung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 3.
  1. Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 soll arbeitslosen Personen die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts (Art. 45 AEW) durch den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ermöglichen, damit sich diese zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben können. Der Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit unterliegt jedoch gemäß Art. 63 iVm Art. 64 Einschränkungen. Grundsätzlich ist die Aufrechterhaltung eines Leistungsanspruchs trotz Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat auf drei Monate – eine Verlängerung auf sechs Monate ist unter gewissen Umständen möglich – begrenzt (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c). Darüber hinaus ist der Exportanspruch an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die arbeitslose Person im Aufenthaltsstaat der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt (Art. 64 Abs. 1 lit a). Folglich muss der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Suche bzw. Aufnahme einer neuen Beschäftigung dienen. Ferner muss die betreffende Person zuvor bereits vier Wochen der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden sein. Aus den in Art. 64 festgelegten Voraussetzungen für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschränkung der Aufhebung der Wohnortklausel auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben eng an den nationalen Arbeitsmarkt und die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Träger gebunden ist. Darin ist auch die sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung des Exportgebots zu sehen (vgl. dazu ausführlich Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 64 VO 883/2004, Rz 1 [2017]).3.
  2. Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, soll arbeitslosen Personen die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts (Artikel 45, AEW) durch den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ermöglichen, damit sich diese zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben können. Der Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit unterliegt jedoch gemäß Artikel 63, in Verbindung mit Artikel 64, Einschränkungen. Grundsätzlich ist die Aufrechterhaltung eines Leistungsanspruchs trotz Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat auf drei Monate – eine Verlängerung auf sechs Monate ist unter gewissen Umständen möglich – begrenzt vergleiche Artikel 64, Absatz eins, Litera c,). Darüber hinaus ist der Exportanspruch an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die arbeitslose Person im Aufenthaltsstaat der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt (Artikel 64, Absatz eins, Litera a,). Folglich muss der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Suche bzw. Aufnahme einer neuen Beschäftigung dienen. Ferner muss die betreffende Person zuvor bereits vier Wochen der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden sein. Aus den in Artikel 64, festgelegten Voraussetzungen für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschränkung der Aufhebung der Wohnortklausel auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben eng an den nationalen Arbeitsmarkt und die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Träger gebunden ist. Darin ist auch die sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung des Exportgebots zu sehen vergleiche dazu ausführlich Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 64, VO 883 aus 2004,, Rz 1 [2017]). Anspruch auf Export von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit haben vollarbeitslose Personen, d.h. auch Grenzgänger iSd Art. 65, unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen:Anspruch auf Export von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit haben vollarbeitslose Personen, d.h. auch Grenzgänger iSd Artikel 65,, unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen: Die arbeitslose Person muss vor der Aufenthaltnahme in einem anderen Mitgliedstaat der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als arbeitsuchend gemeldet für mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden sein (Abs. 1 lit a). Dieses entfällt gemäß Art. 65a Abs. 3 für arbeitslose erwerbstätige Grenzgänger, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und sich ausschließlich der Arbeitsmarktverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen.Die arbeitslose Person muss vor der Aufenthaltnahme in einem anderen Mitgliedstaat der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als arbeitsuchend gemeldet für mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden sein (Absatz eins, Litera a,). Dieses entfällt gemäß Artikel 65 a, Absatz 3, für arbeitslose erwerbstätige Grenzgänger, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und sich ausschließlich der Arbeitsmarktverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen. Zudem muss sich die arbeitslose Person innerhalb von sieben Tagen bei der Arbeitsverwaltung des Aufnahmestaates als arbeitsuchend melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Staates erfüllen (Abs. 1 lit. b).Zudem muss sich die arbeitslose Person innerhalb von sieben Tagen bei der Arbeitsverwaltung des Aufnahmestaates als arbeitsuchend melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Staates erfüllen (Absatz eins, Litera b,). Die erste – fallgegenständlich maßgebliche – Voraussetzung der vierwöchigen Eingliederung in die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates kann im Einzelfall auch verkürzt werden. Dies wird zB bei arbeitslosen Personen genehmigt, die gemeinsam mit einem erwerbstätigen Ehegatten bzw. Partner in einen anderen Mitgliedstaat verziehen. Dies entspricht der Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12.06.2009 zur Anwendung des Art. 64 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/
  3. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ferner nicht notwendig, dass die vier Wochen in ununterbrochener Form aufeinanderfolgen. Ziel dieser Regelung ist nämlich, dass der zuständige Träger die Möglichkeit hat, sich vergewissern, dass die betreffende Person tatsächlich arbeitslos ist, bevor sie sich auf Kosten dieses Staates in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Diesem Ziel wird auch dann entsprochen, wenn die vier Wochen zwar in Summe, jedoch nicht am Stück vorliegen. Ob die arbeitslose Person während der vier Wochen auch tatsächlich der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung gestanden ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. In der Verwaltungspraxis werden auf die Vierwochenfrist Ausschlussfristen nach § 10 AIVG, Zeiträume eines Kontrollmeldeversäumnisses, Zeiträume einer Vormerkung aufgrund einer Arbeitslosfrühmeldung bis zum Ende des Dienstverhältnisses sowie Zeiträume gemäß § 16 Abs. 1 AlVG angerechnet; nicht hingegen Sperrfristen gemäß § 11 AlVG (vgl. dazu Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 64 VO 883/2004, Rz 3 [2017]).Die erste – fallgegenständlich maßgebliche – Voraussetzung der vierwöchigen Eingliederung in die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates kann im Einzelfall auch verkürzt werden. Dies wird zB bei arbeitslosen Personen genehmigt, die gemeinsam mit einem erwerbstätigen Ehegatten bzw. Partner in einen anderen Mitgliedstaat verziehen. Dies entspricht der Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12.06.2009 zur Anwendung des Artikel 64, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ferner nicht notwendig, dass die vier Wochen in ununterbrochener Form aufeinanderfolgen. Ziel dieser Regelung ist nämlich, dass der zuständige Träger die Möglichkeit hat, sich vergewissern, dass die betreffende Person tatsächlich arbeitslos ist, bevor sie sich auf Kosten dieses Staates in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Diesem Ziel wird auch dann entsprochen, wenn die vier Wochen zwar in Summe, jedoch nicht am Stück vorliegen. Ob die arbeitslose Person während der vier Wochen auch tatsächlich der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung gestanden ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. In der Verwaltungspraxis werden auf die Vierwochenfrist Ausschlussfristen nach Paragraph 10, AIVG, Zeiträume eines Kontrollmeldeversäumnisses, Zeiträume einer Vormerkung aufgrund einer Arbeitslosfrühmeldung bis zum Ende des Dienstverhältnisses sowie Zeiträume gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG angerechnet; nicht hingegen Sperrfristen gemäß Paragraph 11, AlVG vergleiche dazu Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 64, VO 883 aus 2004,, Rz 3 [2017]). Erfüllt eine arbeitslose Person bei Zuständigkeit Österreichs die Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 1 nicht oder hat die betreffende Person den dreimonatigen Anspruch auf Export von Arbeitslosengeld gemäß Art. 64 bereits verbraucht, führt der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AIVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldbezugs. Gemäß § 16 Abs. 3 AIVG kann jedoch das Ruhen des Leistungsanspruchs für einen Maximalzeitraum von drei Monaten nachgesehen werden, wenn der Auslandsaufenthalt der arbeitslosen Person auf berücksichtigungswürdige Umstände zurückzuführen ist. Als ein solcher berücksichtigungswürdiger Umstand ist u.a. kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch die Arbeitsplatzsuche in einem anderen Mitgliedstaat anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) steht der Anspruch gemäß § 16 Abs. 3 AIVG neben Art. 64 (s. Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 64 VO 883/2004, Rz 6 [2017]).Erfüllt eine arbeitslose Person bei Zuständigkeit Österreichs die Voraussetzungen des Artikel 64, Absatz eins, nicht oder hat die betreffende Person den dreimonatigen Anspruch auf Export von Arbeitslosengeld gemäß Artikel 64, bereits verbraucht, führt der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AIVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldbezugs. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AIVG kann jedoch das Ruhen des Leistungsanspruchs für einen Maximalzeitraum von drei Monaten nachgesehen werden, wenn der Auslandsaufenthalt der arbeitslosen Person auf berücksichtigungswürdige Umstände zurückzuführen ist. Als ein solcher berücksichtigungswürdiger Umstand ist u.a. kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch die Arbeitsplatzsuche in einem anderen Mitgliedstaat anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) steht der Anspruch gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AIVG neben Artikel 64, (s. Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 64, VO 883 aus 2004,, Rz 6 [2017]). 3.
  4. Fallgegenständlich war der Beschwerdeführer vor seiner Abreise nach Frankreich unstrittig nicht während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit beim AMS als Arbeitsuchender gemeldet, da er mit Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.10.2025 aus Österreich ausreiste und sich nach Frankreich begab. Der Beschwerdeführer stützt sich unter Verweis auf gesundheitliche Gründe auf Art. 64 Abs. 1 lit. a letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/
  5. Aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger die Abreise vor Ablauf der vierwöchigen Frist genehmigen „kann“, ist abzuleiten, dass dem AMS bei der Entscheidung über den Antrag ein Ermessensspielraum zusteht. Die Verordnung gibt jedoch keine Kriterien vor, nach denen das Ermessen geübt werden könnte. Lediglich in der Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12.06.2009 zur Anwendung des Art. 64 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird ausgeführt, dass die Genehmigung der Abreise vor Ablauf der Frist von vier Wochen gemäß Art. 64 Abs. 1 lit. a letzter Satz einer vollarbeitslosen Person zu gewähren ist, die alle anderen Bedingungen gemäß Art. 64 Abs. 1 erfüllt und die ihren Ehepartner oder Partner, der eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat angenommen hat, begleitet.Der Beschwerdeführer stützt sich unter Verweis auf gesundheitliche Gründe auf Artikel 64, Absatz eins, Litera a, letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger die Abreise vor Ablauf der vierwöchigen Frist genehmigen „kann“, ist abzuleiten, dass dem AMS bei der Entscheidung über den Antrag ein Ermessensspielraum zusteht. Die Verordnung gibt jedoch keine Kriterien vor, nach denen das Ermessen geübt werden könnte. Lediglich in der Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12.06.2009 zur Anwendung des Artikel 64, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, wird ausgeführt, dass die Genehmigung der Abreise vor Ablauf der Frist von vier Wochen gemäß Artikel 64, Absatz eins, Litera a, letzter Satz einer vollarbeitslosen Person zu gewähren ist, die alle anderen Bedingungen gemäß Artikel 64, Absatz eins, erfüllt und die ihren Ehepartner oder Partner, der eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat angenommen hat, begleitet. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung von Ermessenskriterien jedenfalls davon aus, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechtes die Grundrechte, die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert sind, bei der Ermessensausübung beachtlich sind. Festzuhalten ist auch, dass Art. 64 Abs. 1 lit. a letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der im ersten Satz der Bestimmung vorgesehenen Voraussetzung einer vierwöchigen Eingliederung in die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates steht. Ausnahmen sind der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge grundsätzlich eng auszulegen.Festzuhalten ist auch, dass Artikel 64, Absatz eins, Litera a, letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der im ersten Satz der Bestimmung vorgesehenen Voraussetzung einer vierwöchigen Eingliederung in die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates steht. Ausnahmen sind der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge grundsätzlich eng auszulegen. Der Beschwerdeführer führte für die von ihm begehrte Genehmigung der Abreise vor Ablauf der Frist von vier Wochen gesundheitliche Gründe ins Treffen. Er brachte vor, dass der Aufenthalt in Österreich für ihn gesundheitsschädlich sei; er leide hier an schweren Depressionen. Er habe in einer gewalttätigen Beziehung gelebt. Letztes Jahr habe er einen Selbstmordversuch begangen und stehe seitdem in psychiatrischer Behandlung. Wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt wurde, erstattete der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise stets in Wien lebte, jedoch kein substantiiertes Vorbringen, warum ihm ein Aufenthalt im gesamten österreichischen Bundesgebiet (im Ausmaß von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit) gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre. Auch legte er diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vor, zumal der von ihm beigebrachte fachärztliche Befundbericht – unter Verweis auf die wesentlich mit der Stadt Wien und den hier gemachten Erfahrungen verbundene emotionale Belastung – lediglich attestiert, dass es für den Beschwerdeführer wichtig wäre, Wien zu verlassen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Grund geltend machte, der eine Genehmigung der Abreise vor Ablauf der vierwöchigen Frist durch das AMS geboten erscheinen ließ. Zur Einstellung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 lit. g AlVG Zur Einstellung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG 3.
  6. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts des Leistungsbeziehers im Ausland, soweit nicht § 16 Abs. 3 AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. 3.
  7. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts des Leistungsbeziehers im Ausland, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese gesetzliche Bestimmung dahingehend präzisiert, dass bei einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt einer arbeitslosen Person das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe von dem der Ausreise folgenden Tag bis zum Tag der Wiedereinreise in das Bundesgebiet ruht (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194). Nach § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen. Der in § 16 Abs. 3 AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden.Nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen. Der in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind gemäß § 16 Abs. 3 AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.Berücksichtigungswürdige Umstände sind gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. 3.
  8. Fallgegenständlich reiste der Beschwerdeführer unstrittig am 01.10.2025 aus Österreich aus. Einen Antrag gemäß § 16 Abs. 3 AlVG stellte er nicht. 3.
  9. Fallgegenständlich reiste der Beschwerdeführer unstrittig am 01.10.2025 aus Österreich aus. Einen Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG stellte er nicht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ruhte aufgrund seiner Abreise nach Frankreich gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ab 02.10.2025, weshalb der Bezug gemäß § 24 Abs. 1 AIVG mit diesem Tag einzustellen war.Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ruhte aufgrund seiner Abreise nach Frankreich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ab 02.10.2025, weshalb der Bezug gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AIVG mit diesem Tag einzustellen war. 3.
  10. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf den in Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. 3.
  11. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Aufenthalt in Österreich für ihn gesundheitsschädlich sei, wurde weder substantiiert erstattet noch bescheinigt, sodass es außer Betracht bleiben kann. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Aufenthalt in Österreich für ihn gesundheitsschädlich sei, wurde weder substantiiert erstattet noch bescheinigt, sodass es außer Betracht bleiben kann. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine eindeutige Rechtslage stützen (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2015/11/0008, mwN, und VwGH 11.12.2017, Ra 2015/11/0102). Die Frage, ob ein Grund für die Genehmigung der Abreise vor Ablauf der vierwöchigen Frist iSd Art. 64 Abs. 1 lit. a letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliegt, ist eine Einzelfallbeurteilung. Fragen der Beweiswürdigung sind – sofern diese vom Verwaltungsgericht nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde – grundsätzlich nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine eindeutige Rechtslage stützen vergleiche zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2015/11/0008, mwN, und VwGH 11.12.2017, Ra 2015/11/0102). Die Frage, ob ein Grund für die Genehmigung der Abreise vor Ablauf der vierwöchigen Frist iSd Artikel 64, Absatz eins, Litera a, letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorliegt, ist eine Einzelfallbeurteilung. Fragen der Beweiswürdigung sind – sofern diese vom Verwaltungsgericht nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde – grundsätzlich nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W238.2340741.1.00

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