RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW239 2288273-1 Spruch, W239 2288273-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.12.2023, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.12.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 07.02.2022 schriftlich durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), sowie am 23.06.2023 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 07.02.2022 schriftlich durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), sowie am 23.06.2023 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2021, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigen zuerkannte wurde.Als Bezugsperson wurde dabei römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2021, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigen zuerkannte wurde. Festzuhalten ist, dass die Bezugsperson im Zuge der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 07.08.2021 angab: „Meine Ehefrau lebt in Syrien. Ehefrau: XXXX , 18 Jahre alt.“ Der von der Bezugsperson angegebene Name der Ehefrau stimmt nicht mit dem Namen der Beschwerdeführerin überein.Festzuhalten ist, dass die Bezugsperson im Zuge der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 07.08.2021 angab: „Meine Ehefrau lebt in Syrien. Ehefrau: römisch 40 , 18 Jahre alt.“ Der von der Bezugsperson angegebene Name der Ehefrau stimmt nicht mit dem Namen der Beschwerdeführerin überein. Begründend wurde im Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und sich im Ausland befinde. Gemäß § 35 AsylG 2005 sei sie daher berechtigt, einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Einreisetitels würden vorliegen.Begründend wurde im Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und sich im Ausland befinde. Gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei sie daher berechtigt, einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Einreisetitels würden vorliegen. Zusammen mit dem Antrag wurden die folgenden Dokumente vorgelegt: - Auszug aus dem Personenstandsregister - Geburtsurkunde - Auszug aus dem Familien-Standesregister - Heiratsurkunde - Beschluss des Scharia-Gerichts in Qamishli - Asylbescheid der Bezugsperson - E-Card und Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson - ZMR-Auszug der Bezugsperson - Syrischer Reisepass der Bezugsperson Im Zuge der persönlichen Antragstellung am 23.06.2023 wurde mit der Beschwerdeführerin ein kurzes Gespräch zu den näheren Umständen der behaupteten Eheschließung geführt; das Protokoll in Englischer Sprache findet sich im Akt und weist folgenden Inhalt auf [Anm.: Übersetzung ins Deutsche durch die erkennende Richterin]: „
- Wann haben Sie geheiratet? Wo? Wer war bei der Hochzeit anwesend? Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern, 2021, wir habe eine kleine Feier in der Türkei gemacht, mein Ehemann war anwesend.
- Geben Sie die Namen der Zeugen an. Ich kann mich nicht daran erinnern.
- Haben Sie irgendwelche Fotos vom Tag der Hochzeit? Nein.
- Wie viele Monate/Jahre haben Sie mit Ihrem Ehemann zusammengelebt, bevor er nach Österreich gereist ist? Wo? Zwei Monate in der Türkei, wir haben alleine ein Haus gemietet, ich kenne den Namen des Ortes nicht genau.
- Wann haben Sie Ihren Ehemann zuletzt gesehen? Ich kann mich nicht daran erinnern.
- Wer hat sich um die Dokumente zur Familienzusammenführung gekümmert? Ich habe das alleine erledigt.“
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 24.10.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Wesentlichen aus, dass eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Angehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 24.10.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Wesentlichen aus, dass eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Angehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 23.10.2023 führte das BFA aus: Bei der Befragung durch die ÖB Damaskus habe die Beschwerdeführerin keine Angaben zum Hochzeitsdatum machen können. Sie habe nur das Jahr nennen können, nicht einmal der Monat sei ihr bekannt gewesen. Selbst Fotos von der Hochzeit habe sie nicht vorlegen können. Weiters seien ihr die Zeugen, die bei der Eheschließung angeblich anwesend gewesen seien, nicht bekannt gewesen. Sie habe weiters zu Protokoll gegeben, nur zwei Monate mit der Bezugsperson in der Türkei zusammengelebt zu haben, bevor diese nach Österreich ausgereist sei. Auch die Bezugsperson habe vor dem BFA angegeben, mit der Ehefrau nur etwa zwei bis drei Monate zusammengelebt zu haben. Selbst wenn man von einer gültigen Eheschließung ausgehen wollte, so sei die Ausreise der Bezugsperson unmittelbar nach der Eheschließung erfolgt. Ein Familienleben sei sohin nicht geführt worden.In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 23.10.2023 führte das BFA aus: Bei der Befragung durch die ÖB Damaskus habe die Beschwerdeführerin keine Angaben zum Hochzeitsdatum machen können. Sie habe nur das Jahr nennen können, nicht einmal der Monat sei ihr bekannt gewesen. Selbst Fotos von der Hochzeit habe sie nicht vorlegen können. Weiters seien ihr die Zeugen, die bei der Eheschließung angeblich anwesend gewesen seien, nicht bekannt gewesen. Sie habe weiters zu Protokoll gegeben, nur zwei Monate mit der Bezugsperson in der Türkei zusammengelebt zu haben, bevor diese nach Österreich ausgereist sei. Auch die Bezugsperson habe vor dem BFA angegeben, mit der Ehefrau nur etwa zwei bis drei Monate zusammengelebt zu haben. Selbst wenn man von einer gültigen Eheschließung ausgehen wollte, so sei die Ausreise der Bezugsperson unmittelbar nach der Eheschließung erfolgt. Ein Familienleben sei sohin nicht geführt worden.
- Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Stellungnahme des BFA vom 23.10.2023 verwiesen wurde, welche ebenfalls übermittelt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter zu Beweis stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
- Mit Stellungnahme vom 23.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), binnen offener (verlängerter) Frist im Wesentlichen Folgendes vor: Sie und die Bezugsperson würden sich seit der Kindheit kennen und hätten immer gewusst, dass sie einander heiraten würden. Sie hätten das für die Eheschließung gesetzlich zulässige Alter abwarten wollen. Die Bezugsperson habe im Jahr 2015 aus Syrien flüchten müssen, um dem Militärdienst zu entgehen. Deshalb habe die Eheschließung auch in der Türkei in Ankara in einer Mietwohnung stattgefunden, in der die Bezugsperson gemeinsam mit den beiden Brüdern gelebt habe. „Die Familie der Bräutigam“ [sic!] habe die Tochter an ihrem besonderen Tag nicht alleine lassen wollen und sei auch gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in die Türkei gekommen; siehe dazu Screenshots vom Hochzeitsvideo. Nach der Eheschließung hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson etwa drei Monate zusammen in Ankara gelebt. Die Bezugsperson habe weiterflüchten müssen und so hätten sie die Entscheidung getroffen, dass die Beschwerdeführerin wieder zurück nach Syrien gehen solle, da sie aus religiösen Gründen als alleinstehende Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt mit den beiden Brüdern der Bezugsperson bleiben hätte dürfen. Die Beschwerdeführerin lebe bis dato bei ihren Schwiegereltern in Qamishli. Sie habe keine Schulbildung genossen und sei Analphabetin, weshalb sie auch das Datum der Eheschließung nicht nennen habe können. Es habe bereits in der Türkei ein Familienleben bestanden, welches nunmehr in Österreich fortgesetzt werden solle. Die Ehe sei aufrecht, die Beziehung werde mittels sozialer Medien weitergeführt. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurde vorgelegt: - Vollmacht - Vier Hochzeitsfotos - Screenshots vom Hochzeitsvideo; Familienfotos
- Nach neuerlicher Überprüfung führte das BFA in einer zweiten Stellungnahme vom 06.12.2023 aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde, da es gegenständlich zu diversen Widersprüchen gekommen sei: Im Rahmen ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin nunmehr Hochzeitsfotos vorgelegt, obwohl sowohl sie als auch die Bezugsperson zuvor angegeben hätten, dass es keine Hochzeitsfotos gebe. Die vorgelegten Fotos würden gestellt und unecht wirken; die Braut auf dem Screenshot wirke „hineinkopiert“. Auffallend sei auch, dass der Ehemann jeweils seine Hand auf den Schultern einer anderen Frau habe, nämlich auf jener, die im gelben Kleid dargestellt werde. Das erwecke den Eindruck, dass es sich um Hochzeitsfotos von jemandem anderen handle. Weiters hätten die Braut auf den Hochzeitsfotos und die Frau auf dem Antragsformular keine Ähnlichkeiten miteinander und es handle sich daher nicht um dieselbe Person. Die Erklärung, dass die Beschwerdeführerin keine Schule besucht habe und Analphabetin sei, sei keine Rechtfertigung dafür, dass sie keine Daten, wie Jahreszahlen oder Monate nennen könne, geschweige denn, dass sie keine Zeugen der eigenen Hochzeit benennen könne. Zudem sei kein Familienleben geführt worden; ein Zusammenleben von zwei Monaten begründe noch kein Familienleben. Weiters habe die Bezugsperson in der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 07.08.2021 hinsichtlich seiner Ehefrau einen völlig anderen Namen angegeben.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.12.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.12.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass BFA habe nach Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, die Zuerkennung des Status der Asylberechtigen oder subsidiär Schutzberechtigten sei wahrscheinlich. Für eine nähere Begründung wurde auf die zugleich übermittelte zweite Stellungnahme des BFA vom 06.12.2023 verweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, am 09.01.2024 fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst geltend gemacht wird, dass die traditionelle Eheschließung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 15.02.2021 stattgefunden habe. Von der Hochzeitsfeier würden zahlreiche Fotos und ein Video existieren. Die Registrierung der Ehe sei am 15.12.2021 erfolgt. Danach hätten die beiden noch weitere drei Monate gemeinsam als Ehepaar gelebt. Die Fotos der Hochzeit seien von einem Fotografen nachträglich „verschönert“ worden, indem diverse Hitergründe hinzugefügt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei auf den Fotos eindeutig erkennbar, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Fotos vor drei Jahren angefertigt worden seien. Die Annahme des BFA, dass bei einer dreimonatigen gemeinsamen Lebensführung nicht von einem Familienleben auszugehen sei, sei nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar. Dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung hinsichtlich der Ehefrau einen anderen Namen angegeben habe, sei dadurch zu erklären, dass die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Namen danach in der niederschriftlichen Einvernahme auch berichtigt.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.03.2024, eingelangt am 14.03.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
- Im Zuge von Ermittlungen forderte das Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2024 vom BFA die Protokolle der Erstbefragung vom 08.06.2021 und der Einvernahme der Bezugsperson vor dem BFA vom 07.10.2021 an. Zudem ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2025 um Auskunft, ob gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, was seitens des BFA verneint wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 07.02.2022 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Am 23.06.2023 sprach die Beschwerdeführerin persönlich vor.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 07.02.2022 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Am 23.06.2023 sprach die Beschwerdeführerin persönlich vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Bezugsperson als Namen seiner Ehefrau an: XXXX . Erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die Bezugsperson als Namen seiner Ehefrau an: XXXX [Anm.: Name der Beschwerdeführerin].Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Bezugsperson als Namen seiner Ehefrau an: römisch 40 . Erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die Bezugsperson als Namen seiner Ehefrau an: römisch 40 [Anm.: Name der Beschwerdeführerin]. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden. Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur Eheschließung, insbesondere zu den Hochzeitsfotos, dem Namen der Ehefrau, dem Hochzeitsdatum und der dabei anwesenden Zeugen, konnten auch nicht durch die vorgelegten Dokumente ausgeräumt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zum in Österreich geführten Asylverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 22.11.2021, Zl. XXXX . Dass die Bezugsperson hinsichtlich des Namens seiner Ehefrau im Rahmen der Erstbefragung einen anderen Namen nannte als im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, lässt sich eindeutig den im Akt aufliegenden Protokollen entnehmen. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zum in Österreich geführten Asylverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 22.11.2021, Zl. römisch 40 . Dass die Bezugsperson hinsichtlich des Namens seiner Ehefrau im Rahmen der Erstbefragung einen anderen Namen nannte als im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, lässt sich eindeutig den im Akt aufliegenden Protokollen entnehmen. Dass der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Ausreise im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden konnte, gründet sich darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren: Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung hinsichtlich seiner Ehefrau einen völlig anderen Namen nannte als jenen der Beschwerdeführerin. Dabei weist der im Protokoll festgehaltene Name auch keinerlei Ähnlichkeiten mit jenem der Beschwerdeführerin auf. Im Protokoll der Erstbefragung wurde festgehalten, dass die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde und es keine Ergänzungen und Korrekturen gebe (vgl. Protokoll zur Erstbefragung, S. 7). Dennoch behauptete die Bezugsperson im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und auch im hier gegenständlichen Verfahren, dass die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei.Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung hinsichtlich seiner Ehefrau einen völlig anderen Namen nannte als jenen der Beschwerdeführerin. Dabei weist der im Protokoll festgehaltene Name auch keinerlei Ähnlichkeiten mit jenem der Beschwerdeführerin auf. Im Protokoll der Erstbefragung wurde festgehalten, dass die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde und es keine Ergänzungen und Korrekturen gebe vergleiche Protokoll zur Erstbefragung, S. 7). Dennoch behauptete die Bezugsperson im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und auch im hier gegenständlichen Verfahren, dass die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Auffällig ist jedoch die diesbezügliche Aussage der Bezugsperson: „Bei der Erstbefragung habe ich die Wahrheit gesagt. Es wurde mir die Einvernahme nicht rückübersetzt. Es kam zu keinen Verständigungsschwierigkeiten. Gem. meinem Bruder, welcher das Protokoll las, fielen ein paar Fehler auf.“ (vgl. Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme, S. 2). Vor dem Hintergrund, dass es laut der Bezugsperson zu keinerlei Verständigungsschwierigkeiten kam, lässt es sich nicht nachvollziehen, aus welchem Grund bei der Erstbefragung ein völlig anderer Name protokolliert hätte werden sollen, als jener, den die Bezugsperson damals nannte. Es liegt somit die Erklärung nahe, dass die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung zuerst tatsächlich von einer anderen Ehefrau sprach und im weiteren Verlauf versuchte, den Namen auf jenen der Beschwerdeführerin auszutauschen. Seltsam mutet auch die Behauptung an, dass der Bruder beim Durchlesen des Protokolls der Erstbefragung „ein paar“ Fehler gefunden habe, wenn im Folgenden durch die Bezugsperson eine einzige Korrektur vorgenommen wurde, nämlich der Tausch der Namen seiner angeblichen Ehefrau.Auffällig ist jedoch die diesbezügliche Aussage der Bezugsperson: „Bei der Erstbefragung habe ich die Wahrheit gesagt. Es wurde mir die Einvernahme nicht rückübersetzt. Es kam zu keinen Verständigungsschwierigkeiten. Gem. meinem Bruder, welcher das Protokoll las, fielen ein paar Fehler auf.“ vergleiche Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme, S. 2). Vor dem Hintergrund, dass es laut der Bezugsperson zu keinerlei Verständigungsschwierigkeiten kam, lässt es sich nicht nachvollziehen, aus welchem Grund bei der Erstbefragung ein völlig anderer Name protokolliert hätte werden sollen, als jener, den die Bezugsperson damals nannte. Es liegt somit die Erklärung nahe, dass die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung zuerst tatsächlich von einer anderen Ehefrau sprach und im weiteren Verlauf versuchte, den Namen auf jenen der Beschwerdeführerin auszutauschen. Seltsam mutet auch die Behauptung an, dass der Bruder beim Durchlesen des Protokolls der Erstbefragung „ein paar“ Fehler gefunden habe, wenn im Folgenden durch die Bezugsperson eine einzige Korrektur vorgenommen wurde, nämlich der Tausch der Namen seiner angeblichen Ehefrau. Unabhängig davon sind im Verfahren Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen der Bezugsperson hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin gab am 26.03.2023 an, zwei Monate gemeinsam mit der Bezugsperson in der Türkei gelebt zu haben. Zu diesem Zweck hätten sei alleine ein Haus gemietet (vgl. „we rented a house alone“). Von Brüdern der Bezugsperson war in dem Zusammenhang also keine Rede. In der Stellungnahme des ÖRK vom 23.11.2023 heißt es hingegen, dass die Beschwerdeführerin in einer Mietwohnung in Ankara gemeinsam mit der Bezugsperson und zwei Brüdern der Bezugsperson gelebt habe. Vorgebracht wurde in der Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin deshalb nach Syrien zurückgekehrt sei, da sie aus religiösen Gründen nicht allein mit den Brüdern der Bezugsperson in der Wohnung hätte verbleiben können.Unabhängig davon sind im Verfahren Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen der Bezugsperson hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin gab am 26.03.2023 an, zwei Monate gemeinsam mit der Bezugsperson in der Türkei gelebt zu haben. Zu diesem Zweck hätten sei alleine ein Haus gemietet vergleiche „we rented a house alone“). Von Brüdern der Bezugsperson war in dem Zusammenhang also keine Rede. In der Stellungnahme des ÖRK vom 23.11.2023 heißt es hingegen, dass die Beschwerdeführerin in einer Mietwohnung in Ankara gemeinsam mit der Bezugsperson und zwei Brüdern der Bezugsperson gelebt habe. Vorgebracht wurde in der Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin deshalb nach Syrien zurückgekehrt sei, da sie aus religiösen Gründen nicht allein mit den Brüdern der Bezugsperson in der Wohnung hätte verbleiben können. Die Bezugsperson gab in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.10.2021 hingegen an, man habe Geld sparen wollen für die Reise nach Europa und es sei seine Ehefrau wegen der hohen Mietkosten zurück nach Syrien zu ihren Schwiegereltern geschickt worden (vgl. Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme, S 6: „Wegen der hohen Miete in der Türkei wollte ich Geld sparen für die Reise nach Europa. Daher schickte ich meine Frau zu meinen Eltern nach Syrien.“)Die Bezugsperson gab in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.10.2021 hingegen an, man habe Geld sparen wollen für die Reise nach Europa und es sei seine Ehefrau wegen der hohen Mietkosten zurück nach Syrien zu ihren Schwiegereltern geschickt worden vergleiche Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme, S 6: „Wegen der hohen Miete in der Türkei wollte ich Geld sparen für die Reise nach Europa. Daher schickte ich meine Frau zu meinen Eltern nach Syrien.“) Auch die konkrete Dauer des gemeinsamen Aufenthalts in der Türkei bleibt letztlich unklar. Die Beschwerdeführerin sprach am 23.06.2023 von (genau) zwei Monaten, die Bezugsperson sprach in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA von (etwa) zwei bis drei Monaten und in der gegenständlichen Beschwerde ist von (genau) drei Monaten die Rede. Ein wesentlicher Grund, die behauptete Eheschließung anzuzweifeln, ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 23.06.2023 überhaupt nur dürftige Angaben dazu machen konnte, obwohl die behauptete Eheschließung gerade einmal zwei Jahre her gewesen sei; es kann hier also keineswegs von einem weit zurückliegenden Ereignis gesprochen werden, sodass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführerin jegliche Erinnerung an ihre eigene Eheschließung fehlen sollte. Mit dem vorgebrachten Umstand, dass sie keine Schulbildung genossen habe und Analphabetin sei, lässt sich ihr an den Tag gelegtes Verhalten jedenfalls nicht erklären. Die Beschwerdeführerin erklärte, das genaue Datum der Eheschließung nicht zu wissen. Lediglich das Jahr 2021 war ihr noch erinnerlich. Des Weiteren machte sie keine näheren Angaben zu etwaigen Hochzeitsgästen, sondern sprach nur davon, dass ihr Ehemann anwesend gewesen sei (vgl. „my husband was present“). Im Widerspruch dazu war in der Stellungnahme des ÖRK davon die Rede, dass auch Familienmitglieder der Feier beigewohnt hätten, wobei aus der Formulierung heraus unklar blieb, ob es die Angehörigen auf Seiten der Braut oder des Bräutigams oder von beiden gewesen seien.Die Beschwerdeführerin erklärte, das genaue Datum der Eheschließung nicht zu wissen. Lediglich das Jahr 2021 war ihr noch erinnerlich. Des Weiteren machte sie keine näheren Angaben zu etwaigen Hochzeitsgästen, sondern sprach nur davon, dass ihr Ehemann anwesend gewesen sei vergleiche „my husband was present“). Im Widerspruch dazu war in der Stellungnahme des ÖRK davon die Rede, dass auch Familienmitglieder der Feier beigewohnt hätten, wobei aus der Formulierung heraus unklar blieb, ob es die Angehörigen auf Seiten der Braut oder des Bräutigams oder von beiden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, sich an die anwesenden Zeugen nicht erinnern zu können, keinerlei Fotos vom Hochzeitstag zu haben, und nicht mehr zu wissen, wann sie ihren Ehemann zuletzt gesehen habe. Aus dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt sich einzig und alleine der Schluss ziehen, dass sie tatsächlich niemals als Braut einer Hochzeitsfeier beiwohnte, andernfalls hätte sie dazu irgendwelche näheren Wahrnehmungen gehabt. Völlig überraschend wurden im Verfahren zusammen mit der Stellungnahme des ÖRK letztlich dennoch Fotos der angeblichen Eheschließung vorgelegt, obwohl die Beschwerdeführerin am 23.06.2023 dezidiert angegeben hatte, vom Hochzeitstag keine Fotos zu haben. Dazu ist anzumerken, dass die Fotos im Akt nur als schwarz-weiß-Kopie und in magerer Auflösung vorliegen. Auch wurde in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass die Fotos einer nachträglichen Bearbeitung zugeführt wurden, um sie zu „verschönern“ und den Hintergrund auszuwechseln. Wenn das BFA sohin deren Echtheit anzweifelt und ausführt, die Braut, die zudem keine Ähnlichkeit mit der Beschwerdeführerin aufweist, wirkt „hineinkopiert“, ist ihm in dieser Einschätzung zu folgen. Auch wurde zum behaupteten Ereignis am 15.02.2021 kein tragfähiges Beweismittel in Vorlage gebracht; ein Heiratsvertrag fehlt, was den Schluss zulässt, dass ein solcher nicht existiert. Aufgrund welcher Unterlagen nun das syrische Scharia-Gericht Qamishli am 04.10.2021 bzw. am 04.11.2021 - die diesbezüglichen Datumsangaben im vorgelegten Gerichtsbeschluss sind unklar - als Ehedatum den 15.02.2021 feststellen habe können, lässt sich nicht erklären. Ferner konnte auch die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme kein genaues Hochzeitsdatum nennen (vgl. Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme, S 4: „Anfang 2021, Februar.“) und die Beschwerdeführerin wusste überhaupt nur das Jahr.Auch wurde zum behaupteten Ereignis am 15.02.2021 kein tragfähiges Beweismittel in Vorlage gebracht; ein Heiratsvertrag fehlt, was den Schluss zulässt, dass ein solcher nicht existiert. Aufgrund welcher Unterlagen nun das syrische Scharia-Gericht Qamishli am 04.10.2021 bzw. am 04.11.2021 - die diesbezüglichen Datumsangaben im vorgelegten Gerichtsbeschluss sind unklar - als Ehedatum den 15.02.2021 feststellen habe können, lässt sich nicht erklären. Ferner konnte auch die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme kein genaues Hochzeitsdatum nennen vergleiche Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme, S 4: „Anfang 2021, Februar.“) und die Beschwerdeführerin wusste überhaupt nur das Jahr. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2021 aussagte, es sei eine Registrierung der Ehe vor zwei Tagen (sohin am 05.10.2021) vor dem Standesamt erfolgt (vgl. Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme, S 4). Unter „Standesamt“ ist eine zivile Behörde zu verstehen. Der Gerichtsbeschluss des syrischen Scharia-Gerichts weist das Datum 04.10.2021 bzw. 04.11.2021 auf (vgl. „Dieses Urteil wurde am 04/11/2021 endgültig und wurde mitgeteilt am 04/10/2021.“); die offizielle zivile Registrierung erfolgte laut den beigebrachten Unterlagen überhaupt erst viel später (vgl. „Heiratsurkunde, ausgestellt von der Zentralen Zivilbehörde Syriens am 15.12.2021“).Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2021 aussagte, es sei eine Registrierung der Ehe vor zwei Tagen (sohin am 05.10.2021) vor dem Standesamt erfolgt vergleiche Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme, S 4). Unter „Standesamt“ ist eine zivile Behörde zu verstehen. Der Gerichtsbeschluss des syrischen Scharia-Gerichts weist das Datum 04.10.2021 bzw. 04.11.2021 auf vergleiche „Dieses Urteil wurde am 04/11/2021 endgültig und wurde mitgeteilt am 04/10/2021.“); die offizielle zivile Registrierung erfolgte laut den beigebrachten Unterlagen überhaupt erst viel später vergleiche „Heiratsurkunde, ausgestellt von der Zentralen Zivilbehörde Syriens am 15.12.2021“). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Ungereimtheiten und des Umstandes, dass der entsprechende Ehevertrag vom 15.09.2021 im Verfahren nicht vorgelegt wurde, was dafür spricht, dass ein solcher in Wahrheit gar nicht existiert, kann die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Beschlusses des Scharia-Gerichts Qamishli nicht überprüft werden. In einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles sind weder die Angaben im Verfahren noch die vorgelegten Beweismittel geeignet, die behauptete Eheschließung am 15.02.2021 zu belegen, sodass das BFA zu Recht davon ausging, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der Bezugsperson iSd § 35 AsylG 2005 betrachtet werden kann.In einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles sind weder die Angaben im Verfahren noch die vorgelegten Beweismittel geeignet, die behauptete Eheschließung am 15.02.2021 zu belegen, sodass das BFA zu Recht davon ausging, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der Bezugsperson iSd Paragraph 35, AsylG 2005 betrachtet werden kann. Es wurde auch kein konkretes Vorbringen erstattet, wonach zwischen den Beteiligten ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehen würde. Die Behauptung in der Stellungnahme des ÖRK, dass die Ehe zwischenzeitlich mittels sozialer Medien weitergeführt werde, wurde nicht belegt.Es wurde auch kein konkretes Vorbringen erstattet, wonach zwischen den Beteiligten ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehen würde. Die Behauptung in der Stellungnahme des ÖRK, dass die Ehe zwischenzeitlich mittels sozialer Medien weitergeführt werde, wurde nicht belegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152, sowie VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152, sowie VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist: Wie beweiswürdigend dargelegt, kann dem BFA - und darauf gestützt die ÖB Damaskus - nicht entgegengetreten werden und ergeben sich keine substantiierten Einwände dagegen, dass das Vorliegen einer Ehegatteneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verneint wurde. Es wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin konnte ein Befragungsprotokoll ausfüllen und hatte im Verfahren die Gelegenheit durch ihre Vertretung Stellung zu beziehen. Die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft wurde auch keineswegs allein bspw. auf die mangelnde Beweiskraft syrischer Urkunden gestützt, sondern wurde vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf andere geeignete Beweismittel zurückgegriffen, wie konkret auf das Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin und auf die Protokolle der Bezugsperson aus ihrem Asylverfahren, und wurden die Beweismittel einer entsprechende Würdigung unterzogen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Die mangelnde Beweiskraft syrischer Urkunden tritt in diesem Zusammenhang zu den aufgezeigten Widersprüchen in den Angaben der Beteiligten lediglich hinzu, weswegen nach umfassender Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falls zu Recht davon auszugehen ist, dass die behauptete Eheschließung nicht nachgewiesen werden konnte.Wie beweiswürdigend dargelegt, kann dem BFA - und darauf gestützt die ÖB Damaskus - nicht entgegengetreten werden und ergeben sich keine substantiierten Einwände dagegen, dass das Vorliegen einer Ehegatteneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verneint wurde. Es wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin konnte ein Befragungsprotokoll ausfüllen und hatte im Verfahren die Gelegenheit durch ihre Vertretung Stellung zu beziehen. Die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft wurde auch keineswegs allein bspw. auf die mangelnde Beweiskraft syrischer Urkunden gestützt, sondern wurde vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf andere geeignete Beweismittel zurückgegriffen, wie konkret auf das Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin und auf die Protokolle der Bezugsperson aus ihrem Asylverfahren, und wurden die Beweismittel einer entsprechende Würdigung unterzogen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Die mangelnde Beweiskraft syrischer Urkunden tritt in diesem Zusammenhang zu den aufgezeigten Widersprüchen in den Angaben der Beteiligten lediglich hinzu, weswegen nach umfassender Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falls zu Recht davon auszugehen ist, dass die behauptete Eheschließung nicht nachgewiesen werden konnte. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Definition des Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, weil sie nicht die Ehefrau der Bezugsperson ist und mit dieser zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hat. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Definition des Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, weil sie nicht die Ehefrau der Bezugsperson ist und mit dieser zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hat. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Gegenteiliges konnte durch die gegenständliche Beschwerde nicht aufgezeigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2288273.1.00