RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW246 2339476-1 Spruch, W246 2339476-1/4E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 22.12.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Lehrerin der XXXX ), die Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) um Genehmigung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines von der BVAEB bewilligten und vom Kurzentrum XXXX bestätigten Kuraufenthalts (Zeitraum: 07.
- bis 28.06.2026).
- Mit Schreiben vom 22.12.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Lehrerin der römisch 40 ), die Bildungsdirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) um Genehmigung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines von der BVAEB bewilligten und vom Kurzentrum römisch 40 bestätigten Kuraufenthalts (Zeitraum: 07.
- bis 28.06.2026).
- Mit E-Mail vom 15.01.2026 ersuchte die Behörde die Beschwerdeführerin um innerhalb gesetzter Frist zu erfolgender Bekanntgabe der Gründe, warum ihr Kuraufenthalt nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden und in diese verschoben werden könne.
- Die Beschwerdeführerin führte dazu mit E-Mail vom 19.01.2026 aus, dass sie den Kuraufenthalt auf ausdrückliche ärztliche Empfehlung anstreben würde, womit dieser medizinisch indiziert und begründet sei. Die BVAEB habe diesen Kuraufenthalt nach Prüfung der vorgelegenen medizinischen Unterlagen bewilligt, in der Folge sei vom Kurzentrum ein zeitnaher und verbindlicher Zeitraum zur Absolvierung des Kuraufenthalts bekannt gegeben worden, dies ohne Möglichkeit der Wahl eines anderen Zeitraums. Schließlich hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, dass sie in erheblichem zeitlichem Ausmaß in die Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter eingebunden sei, wodurch ihr ein Ausweichen auf andere Zeiträume faktisch nicht möglich sei.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid lehnte die Behörde den o.a. Antrag der Beschwerdeführerin auf Dienstbefreiung für die Dauer des angeführten Kuraufenthalts gemäß § 79 BDG 1979 ab.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid lehnte die Behörde den o.a. Antrag der Beschwerdeführerin auf Dienstbefreiung für die Dauer des angeführten Kuraufenthalts gemäß Paragraph 79, BDG 1979 ab. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass eine Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts gemäß § 79 BDG 1979 nur dann zu gewähren sei, wenn die Dienstverrichtung durch diese Abwesenheit nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Dienstbefreiung bestehe daher nicht, wenn schwerwiegende dienstliche Interessen vorlägen, welche gegen die Dienstbefreiung sprechen würden. Bei der Beurteilung, ob schwerwiegende dienstliche Interessen einer solchen Dienstbefreiung entgegenstünden, sei eine Abwägung zwischen dem individuellen Interesse der Lehrperson am Kuraufenthalt und den organisatorischen Erfordernissen des Dienstes vorzunehmen. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass eine Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts gemäß Paragraph 79, BDG 1979 nur dann zu gewähren sei, wenn die Dienstverrichtung durch diese Abwesenheit nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Dienstbefreiung bestehe daher nicht, wenn schwerwiegende dienstliche Interessen vorlägen, welche gegen die Dienstbefreiung sprechen würden. Bei der Beurteilung, ob schwerwiegende dienstliche Interessen einer solchen Dienstbefreiung entgegenstünden, sei eine Abwägung zwischen dem individuellen Interesse der Lehrperson am Kuraufenthalt und den organisatorischen Erfordernissen des Dienstes vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund legte die Behörde in der Folge dar, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Kuraufenthalt in die Unterrichtszeit, insbesondere in jene vor dem Schulschluss (Zeugnisvergabe), falle und dass jede längerdauernde, angekündigte Abwesenheit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Umstrukturierungen führe (Lehrfächerverteilungsänderungen und Adaptierungen des Stundenplanes). Selbst bei Vorliegen einer standortinternen Lösung in der Schule der Beschwerdeführerin komme es aufgrund der erhöhten Lehrverpflichtung zu Zusatzbelastungen der Kolleginnen und Kollegen (Kompensation von Stunden). Diese Umstände seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als schwerwiegende Interessen iSd § 79 BDG 1979 zu qualifizieren, welche einer Bewilligung der Dienstbefreiung der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Kuraufenthalts entgegenstünden. Schließlich hielt die Behörde fest, es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Kuraufenthalt der Beschwerdeführerin ausschließlich im begehrten Zeitraum durchführbar oder aus medizinischen Gründen eine Durchführung in den Ferienzeiten unzumutbar sei. Vor diesem Hintergrund legte die Behörde in der Folge dar, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Kuraufenthalt in die Unterrichtszeit, insbesondere in jene vor dem Schulschluss (Zeugnisvergabe), falle und dass jede längerdauernde, angekündigte Abwesenheit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Umstrukturierungen führe (Lehrfächerverteilungsänderungen und Adaptierungen des Stundenplanes). Selbst bei Vorliegen einer standortinternen Lösung in der Schule der Beschwerdeführerin komme es aufgrund der erhöhten Lehrverpflichtung zu Zusatzbelastungen der Kolleginnen und Kollegen (Kompensation von Stunden). Diese Umstände seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als schwerwiegende Interessen iSd Paragraph 79, BDG 1979 zu qualifizieren, welche einer Bewilligung der Dienstbefreiung der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Kuraufenthalts entgegenstünden. Schließlich hielt die Behörde fest, es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Kuraufenthalt der Beschwerdeführerin ausschließlich im begehrten Zeitraum durchführbar oder aus medizinischen Gründen eine Durchführung in den Ferienzeiten unzumutbar sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie zunächst vor, dass sie mit Schreiben vom 22.12.2025 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars um die Bewilligung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts ersucht habe. Diesem Antrag seien das Schreiben der BVAEB vom 15.12.2025 betreffend die Bewilligung des dahingehenden Heilverfahrens im Gesundheitshotel XXXX in XXXX in der Dauer von 22 Tagen und das Schreiben des Kurzentrums XXXX XXXX vom 16.12.2025 samt Begleitbrief betreffend den Kuraufenthalt im Zeitraum vom 07.
- bis 28.06.2026 beigelegt worden. Die Schulleitung habe der Behörde diesen Antrag mit Schreiben vom 22.12.2025 vorgelegt und dabei bestätigt, dass von ihrer Seite keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Dienstbefreiung bestehen würden und für den Zeitraum des beabsichtigten Kuraufenthalts eine Fachsupplierung gegeben sei. Darin brachte sie zunächst vor, dass sie mit Schreiben vom 22.12.2025 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars um die Bewilligung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts ersucht habe. Diesem Antrag seien das Schreiben der BVAEB vom 15.12.2025 betreffend die Bewilligung des dahingehenden Heilverfahrens im Gesundheitshotel römisch 40 in römisch 40 in der Dauer von 22 Tagen und das Schreiben des Kurzentrums römisch 40 römisch 40 vom 16.12.2025 samt Begleitbrief betreffend den Kuraufenthalt im Zeitraum vom 07.
- bis 28.06.2026 beigelegt worden. Die Schulleitung habe der Behörde diesen Antrag mit Schreiben vom 22.12.2025 vorgelegt und dabei bestätigt, dass von ihrer Seite keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Dienstbefreiung bestehen würden und für den Zeitraum des beabsichtigten Kuraufenthalts eine Fachsupplierung gegeben sei. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie im laufenden Schuljahr ausschließlich das Unterrichtsfach XXXX unterrichte, welches kein Schularbeitsfach darstelle, und auch keine Matura- oder Abschlussklassen betreue. Im Zeitraum des beabsichtigten Kuraufenthalts seien überdies keine Prüfungen vorgesehen. Um eine Mehrbelastung anderer Lehrpersonen zu vermeiden, beabsichtige die Beschwerdeführerin, bereits vor Antritt des Kuraufenthalts Notenvorschläge für ihre Klassen zu erstellen, womit ein wesentlicher Teil der Leistungsbeurteilung bereits abgeschlossen wäre und die anderen Lehrpersonen dahingehend keine zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen hätten. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie im laufenden Schuljahr ausschließlich das Unterrichtsfach römisch 40 unterrichte, welches kein Schularbeitsfach darstelle, und auch keine Matura- oder Abschlussklassen betreue. Im Zeitraum des beabsichtigten Kuraufenthalts seien überdies keine Prüfungen vorgesehen. Um eine Mehrbelastung anderer Lehrpersonen zu vermeiden, beabsichtige die Beschwerdeführerin, bereits vor Antritt des Kuraufenthalts Notenvorschläge für ihre Klassen zu erstellen, womit ein wesentlicher Teil der Leistungsbeurteilung bereits abgeschlossen wäre und die anderen Lehrpersonen dahingehend keine zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen hätten. Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Zeitraum ihres Kuraufenthalts nicht selbst gewählt habe, sondern ihr der nächstmögliche Zeitraum zugewiesen worden sei. Aus dem Begleitbrief zum Schreiben des Kurzentrums XXXX vom 16.12.2025 gehe u.a. hervor, dass bei Nichtantritt des Kuraufenthalts eine Stornogebühr in Höhe von EUR 100,-- bis EUR 1.000,-- anfallen würde und eine Umbuchung nur in dringenden Notfällen und nur mit schriftlicher Bestätigung, etwa durch den Dienstgeber oder Arzt, möglich sei. Da dieser Kuraufenthalt aus Sicht ihres behandelnden Arztes ( XXXX ) medizinisch indiziert und eine Aufschiebung aus gesundheitlicher Sicht nicht förderlich sei, sei davon auszugehen, dass von seiner Seite keine gegenteilige Stellungnahme abgegeben werden könne. Eine Umbuchung des Kuraufenthalts sei daher nur mittels schriftlicher Bestätigung der Behörde (Dienstgeber) möglich, wonach ein dringender Notfall vorliegen würde, der den Antritt des Kuraufenthalts zu dem vorgesehenen Zeitpunkt verunmöglichen würde. Dem stehe aus Sicht der Beschwerdeführerin jedoch entgegen, dass die Schulleitung, die aufgrund ihrer unmittelbaren organisatorischen Verantwortung am besten beurteilen könne, ob eine Lehrperson zu einem bestimmten Zeitpunkt entbehrlich sei und eine entsprechende Fachsupplierung gewährleistet werden könne, ausdrücklich bestätigt habe, dass gegen die beantragte Dienstbefreiung keine Einwände bestehen würden und eine Fachsupplierung sichergestellt werden könne.Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Zeitraum ihres Kuraufenthalts nicht selbst gewählt habe, sondern ihr der nächstmögliche Zeitraum zugewiesen worden sei. Aus dem Begleitbrief zum Schreiben des Kurzentrums römisch 40 vom 16.12.2025 gehe u.a. hervor, dass bei Nichtantritt des Kuraufenthalts eine Stornogebühr in Höhe von EUR 100,-- bis EUR 1.000,-- anfallen würde und eine Umbuchung nur in dringenden Notfällen und nur mit schriftlicher Bestätigung, etwa durch den Dienstgeber oder Arzt, möglich sei. Da dieser Kuraufenthalt aus Sicht ihres behandelnden Arztes ( römisch 40 ) medizinisch indiziert und eine Aufschiebung aus gesundheitlicher Sicht nicht förderlich sei, sei davon auszugehen, dass von seiner Seite keine gegenteilige Stellungnahme abgegeben werden könne. Eine Umbuchung des Kuraufenthalts sei daher nur mittels schriftlicher Bestätigung der Behörde (Dienstgeber) möglich, wonach ein dringender Notfall vorliegen würde, der den Antritt des Kuraufenthalts zu dem vorgesehenen Zeitpunkt verunmöglichen würde. Dem stehe aus Sicht der Beschwerdeführerin jedoch entgegen, dass die Schulleitung, die aufgrund ihrer unmittelbaren organisatorischen Verantwortung am besten beurteilen könne, ob eine Lehrperson zu einem bestimmten Zeitpunkt entbehrlich sei und eine entsprechende Fachsupplierung gewährleistet werden könne, ausdrücklich bestätigt habe, dass gegen die beantragte Dienstbefreiung keine Einwände bestehen würden und eine Fachsupplierung sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde u.a. eine Bestätigung des Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin XXXX vom 09.03.2026 bei, wonach der Kuraufenthalt von der Beschwerdeführerin auf seine Empfehlung hin beantragt worden und eine Aufschiebung desselben nicht förderlich sei.Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde u.a. eine Bestätigung des Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin römisch 40 vom 09.03.2026 bei, wonach der Kuraufenthalt von der Beschwerdeführerin auf seine Empfehlung hin beantragt worden und eine Aufschiebung desselben nicht förderlich sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.03.2026 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin (Lehrerin der XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im laufenden Schuljahr 2025/2026 unterrichtet sie an der XXXX nur das Unterrichtsfach XXXX , wobei sie keine Matura- oder Abschlussklassen betreut; das laufende Unterrichtsjahr 2025/2026 endet an der XXXX mit Ablauf des 03.07.
- Mit Schreiben vom 22.12.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Genehmigung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts (Zeitraum: 07.
- bis 28.06.2026); diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin das Schreiben der BVAEB vom 15.12.2025 betreffend die Bewilligung des dahingehenden Heilverfahrens und die Leistung eines Kurkostenbeitrages und das Schreiben des Kurzentrums XXXX vom 16.12.2025 samt Begleitbrief betreffend den Kuraufenthalt im Zeitraum vom 07.
- bis 28.06.2026 bei. Für diesen Zeitraum ist an der XXXX für die Beschwerdeführerin (Unterrichtsfach XXXX ) eine Fachsupplierung gegeben.Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin (Lehrerin der römisch 40 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im laufenden Schuljahr 2025 aus 2026, unterrichtet sie an der römisch 40 nur das Unterrichtsfach römisch 40 , wobei sie keine Matura- oder Abschlussklassen betreut; das laufende Unterrichtsjahr 2025 aus 2026, endet an der römisch 40 mit Ablauf des 03.07.
- Mit Schreiben vom 22.12.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Genehmigung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts (Zeitraum: 07.
- bis 28.06.2026); diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin das Schreiben der BVAEB vom 15.12.2025 betreffend die Bewilligung des dahingehenden Heilverfahrens und die Leistung eines Kurkostenbeitrages und das Schreiben des Kurzentrums römisch 40 vom 16.12.2025 samt Begleitbrief betreffend den Kuraufenthalt im Zeitraum vom 07.
- bis 28.06.2026 bei. Für diesen Zeitraum ist an der römisch 40 für die Beschwerdeführerin (Unterrichtsfach römisch 40 ) eine Fachsupplierung gegeben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Lehrerin der XXXX ) und zum gegenständlichen Antrag vom 22.12.2025 folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.12.2025 samt Beilagen, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde). Dass die Beschwerdeführerin im laufenden Schuljahr 2025/2026 an der XXXX ausschließlich das Unterrichtsfach XXXX unterrichtet und keine Matura- oder Abschlussklassen betreut, ergibt sich aus ihren auf S. 4 der Beschwerde getroffenen Ausführungen, denen die Behörde u.a. im Beschwerdevorlageschreiben vom 19.03.2026 nicht entgegengetreten ist; die Feststellung, dass das laufende Unterrichtsjahr 2025/2026 an der XXXX mit Ablauf des 03.07.2026 endet, folgt aus § 2 Abs. 2 Z 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77 idF BGBl. I Nr. 96/
- Dass für den Zeitraum vom 07.
- bis 28.06.2026 an der XXXX eine Fachsupplierung für die Beschwerdeführerin (Unterrichtsfach XXXX ) gegeben ist, ergibt sich aus der im Schreiben der Schulleitung an die Behörde vom 22.12.2025, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin an die Behörde weitergeleitet wurde, erfolgten dahingehenden Bestätigung (s. auch die dazu von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde getroffenen Ausführungen).Die Feststellungen zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Lehrerin der römisch 40 ) und zum gegenständlichen Antrag vom 22.12.2025 folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.12.2025 samt Beilagen, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde). Dass die Beschwerdeführerin im laufenden Schuljahr 2025 aus 2026, an der römisch 40 ausschließlich das Unterrichtsfach römisch 40 unterrichtet und keine Matura- oder Abschlussklassen betreut, ergibt sich aus ihren auf S. 4 der Beschwerde getroffenen Ausführungen, denen die Behörde u.a. im Beschwerdevorlageschreiben vom 19.03.2026 nicht entgegengetreten ist; die Feststellung, dass das laufende Unterrichtsjahr 2025 aus 2026, an der römisch 40 mit Ablauf des 03.07.2026 endet, folgt aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,. Dass für den Zeitraum vom 07.
- bis 28.06.2026 an der römisch 40 eine Fachsupplierung für die Beschwerdeführerin (Unterrichtsfach römisch 40 ) gegeben ist, ergibt sich aus der im Schreiben der Schulleitung an die Behörde vom 22.12.2025, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin an die Behörde weitergeleitet wurde, erfolgten dahingehenden Bestätigung (s. auch die dazu von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde getroffenen Ausführungen).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: „Dienstbefreiung für Kuraufenthalt § 79.
(1)Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wennParagraph 79,
(1)Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
- ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
- die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2)Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3)–
(4)[…].
(5)Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.“
(5)Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.“ 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur aus, dass sich aus dem Abs. 1 des § 79 BDG 1979 bei Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen ein Anspruch des Beamten auf diese besondere, als „Krankenstand“ zu wertende Dienstbefreiung ergibt. Dieser Anspruch wird hinsichtlich der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung durch § 79 Abs. 2 leg.cit. insofern beschränkt, als auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen ist. Unter zwingenden dienstlichen Gründen dürfen nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können (vgl. etwa VwGH 31.01.2007, 2006/12/0118; 27.09.1990, 89/12/0225; 16.10.1989, 88/12/0183). Bei einem Lehrer liegen solche zwingenden dienstlichen Gründe, die bei der zeitlichen Einteilung des Kuraufenthalts zu berücksichtigen sind, jedenfalls dann vor, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden des Lehrers keine Fachsupplierung in dem in Frage stehenden Zeitraum möglich ist oder der Unterricht aus besonderen und wichtigen pädagogischen Gründen während eines sensiblen Teiles des Schuljahres nur von dem Klassenlehrer selbst erteilt werden muss. Die Rechtsauffassung, dass der Lehrer seinen Kuraufenthalt primär während der Hauptferien zu absolvieren habe und eine Ausnahme davon nur dann zulässig sei, wenn der Gesundheitszustand ein Zuwarten nicht zulasse, ist im § 79 leg.cit. nicht gedeckt; wäre diese Rechtsauffassung auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies – so wie beispielsweise bei der Regelung über „Ferien und Urlaub“ – im
- Abschnitt des BDG 1979 in den Sonderbestimmungen für Lehrer zum Ausdruck gebracht (s. VwGH 27.09.1990, 89/12/0225; vgl. dazu auch VwGH 14.12.2006, 2006/12/0114).3.
- Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur aus, dass sich aus dem Absatz eins, des Paragraph 79, BDG 1979 bei Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen ein Anspruch des Beamten auf diese besondere, als „Krankenstand“ zu wertende Dienstbefreiung ergibt. Dieser Anspruch wird hinsichtlich der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung durch Paragraph 79, Absatz 2, leg.cit. insofern beschränkt, als auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen ist. Unter zwingenden dienstlichen Gründen dürfen nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können vergleiche etwa VwGH 31.01.2007, 2006/12/0118; 27.09.1990, 89/12/0225; 16.10.1989, 88/12/0183). Bei einem Lehrer liegen solche zwingenden dienstlichen Gründe, die bei der zeitlichen Einteilung des Kuraufenthalts zu berücksichtigen sind, jedenfalls dann vor, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden des Lehrers keine Fachsupplierung in dem in Frage stehenden Zeitraum möglich ist oder der Unterricht aus besonderen und wichtigen pädagogischen Gründen während eines sensiblen Teiles des Schuljahres nur von dem Klassenlehrer selbst erteilt werden muss. Die Rechtsauffassung, dass der Lehrer seinen Kuraufenthalt primär während der Hauptferien zu absolvieren habe und eine Ausnahme davon nur dann zulässig sei, wenn der Gesundheitszustand ein Zuwarten nicht zulasse, ist im Paragraph 79, leg.cit. nicht gedeckt; wäre diese Rechtsauffassung auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies – so wie beispielsweise bei der Regelung über „Ferien und Urlaub“ – im
- Abschnitt des BDG 1979 in den Sonderbestimmungen für Lehrer zum Ausdruck gebracht (s. VwGH 27.09.1990, 89/12/0225; vergleiche dazu auch VwGH 14.12.2006, 2006/12/0114). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 22.12.2025 um Genehmigung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts im Zeitraum vom 07.
- bis 28.06.2026, welcher in den Zeitraum des laufenden Schuljahres 2025/2026 fällt. Die Behörde lehnte diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid aufgrund des – aus ihrer Sicht gegebenen – Vorliegens von zwingenden dienstlichen Gründen iSd § 79 Abs. 2 BDG 1979 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. dazu näher den unter Pkt. I. angeführten Verfahrensgang).Die Beschwerdeführerin ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 22.12.2025 um Genehmigung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts im Zeitraum vom 07.
- bis 28.06.2026, welcher in den Zeitraum des laufenden Schuljahres 2025 aus 2026, fällt. Die Behörde lehnte diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid aufgrund des – aus ihrer Sicht gegebenen – Vorliegens von zwingenden dienstlichen Gründen iSd Paragraph 79, Absatz 2, BDG 1979 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. dazu näher den unter Pkt. römisch eins. angeführten Verfahrensgang). Da der von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Kuraufenthalt die Voraussetzungen der Z 1 (s. dazu das Schreiben der BVAEB vom 15.12.2025 u.a. betreffend die Leistung eines Kurkostenbeitrages – Pkt. II.1.) und der Z 2 (vgl. dazu das Schreiben des Kurzentrums XXXX vom 16.12.2025 samt Begleitbrief – Pkt. II.1.) des § 79 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt, besteht nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Dienstbefreiung für diesen Kuraufenthalt. Hinsichtlich der in § 79 Abs. 2 leg.cit. normierten Beschränkung bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung für diesen Kuraufenthalt ist nunmehr zu prüfen, ob, wie von der Behörde behauptet, zwingende dienstliche Gründe iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter zwingenden dienstlichen Gründen iSd Abs. 2 des § 79 leg.cit. „nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse“, „durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können“; bei einer Lehrkraft ist jedenfalls dann vom Vorliegen solcher zwingender dienstlicher Gründe auszugehen, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden der Lehrkraft keine Fachsupplierung für den betreffenden Zeitraum zur Verfügung stünde oder der Unterricht aus besonderen und wichtigen pädagogischen Gründen während eines sensiblen Teils des Schuljahres nur von dieser Lehrkraft selbst erteilt werden muss (s. dazu oben unter Pkt. II.3.2.) Da der von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Kuraufenthalt die Voraussetzungen der Ziffer eins, (s. dazu das Schreiben der BVAEB vom 15.12.2025 u.a. betreffend die Leistung eines Kurkostenbeitrages – Pkt. römisch zwei.1.) und der Ziffer 2, vergleiche dazu das Schreiben des Kurzentrums römisch 40 vom 16.12.2025 samt Begleitbrief – Pkt. römisch zwei.1.) des Paragraph 79, Absatz eins, BDG 1979 erfüllt, besteht nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Dienstbefreiung für diesen Kuraufenthalt. Hinsichtlich der in Paragraph 79, Absatz 2, leg.cit. normierten Beschränkung bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung für diesen Kuraufenthalt ist nunmehr zu prüfen, ob, wie von der Behörde behauptet, zwingende dienstliche Gründe iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter zwingenden dienstlichen Gründen iSd Absatz 2, des Paragraph 79, leg.cit. „nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse“, „durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können“; bei einer Lehrkraft ist jedenfalls dann vom Vorliegen solcher zwingender dienstlicher Gründe auszugehen, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden der Lehrkraft keine Fachsupplierung für den betreffenden Zeitraum zur Verfügung stünde oder der Unterricht aus besonderen und wichtigen pädagogischen Gründen während eines sensiblen Teils des Schuljahres nur von dieser Lehrkraft selbst erteilt werden muss (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.) Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Kuraufenthalt in die Unterrichtszeit, insbesondere in jene vor dem Schulschluss (Zeugnisvergabe), falle, dass jede längerdauernde, angekündigte Abwesenheit einer Lehrkraft aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Umstrukturierungen führe (Lehrfächerverteilungsänderungen und Adaptierungen des Stundenplanes) und dass selbst das Vorliegen einer standortinternen Lösung in der Schule der Beschwerdeführerin zu Zusatzbelastungen anderer Lehrkräfte durch Kompensation von Stunden führen würde, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die Behörde damit dienstliche Gründe dargetan hat, die gegen die Gewährung einer Dienstbefreiung der Beschwerdeführerin im beabsichtigten Zeitraum sprechen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die von der Behörde aufgezeigten Gründe jedoch insbesondere deshalb keine „zwingenden dienstlichen Gründe“ iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Abs. 2 des § 79 BDG 1979, weil die gemäß § 10 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 2/2026, für die Anordnung von vorübergehenden Änderungen des Stundenplans bei Verhinderung einer Lehrkraft zuständige Schulleitung der XXXX in ihrem die Dienstbefreiung befürwortenden Schreiben vom 22.12.2025 angegeben hat, dass eine Fachsupplierung für die Beschwerdeführerin für den angeführten Zeitraum gegeben sei (s. dazu auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde getroffenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffenden Ausführungen, wonach die Schulleitung aufgrund ihrer unmittelbaren organisatorischen Verantwortung am besten beurteilen könne, ob eine Lehrkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt entbehrlich sei und eine entsprechende Fachsupplierung gewährleistet werden könne). Dass der Unterricht aus besonderen wichtigen pädagogischen Gründen in dem gegenständlichen Zeitraum nur von der Beschwerdeführerin erteilt werden müsste, hat die Behörde im Gegensatz zu den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (wonach sie im laufenden Schuljahr ausschließlich das Fach XXXX unterrichte, welches kein Schularbeitsfach darstelle, und keine Matura- oder Abschlussklassen betreue und wonach im Zeitraum des beabsichtigten Kuraufenthalts keine Prüfungen vorgesehen seien) nicht vorgebracht und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen.Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Kuraufenthalt in die Unterrichtszeit, insbesondere in jene vor dem Schulschluss (Zeugnisvergabe), falle, dass jede längerdauernde, angekündigte Abwesenheit einer Lehrkraft aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Umstrukturierungen führe (Lehrfächerverteilungsänderungen und Adaptierungen des Stundenplanes) und dass selbst das Vorliegen einer standortinternen Lösung in der Schule der Beschwerdeführerin zu Zusatzbelastungen anderer Lehrkräfte durch Kompensation von Stunden führen würde, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die Behörde damit dienstliche Gründe dargetan hat, die gegen die Gewährung einer Dienstbefreiung der Beschwerdeführerin im beabsichtigten Zeitraum sprechen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die von der Behörde aufgezeigten Gründe jedoch insbesondere deshalb keine „zwingenden dienstlichen Gründe“ iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Absatz 2, des Paragraph 79, BDG 1979, weil die gemäß Paragraph 10, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,, für die Anordnung von vorübergehenden Änderungen des Stundenplans bei Verhinderung einer Lehrkraft zuständige Schulleitung der römisch 40 in ihrem die Dienstbefreiung befürwortenden Schreiben vom 22.12.2025 angegeben hat, dass eine Fachsupplierung für die Beschwerdeführerin für den angeführten Zeitraum gegeben sei (s. dazu auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde getroffenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffenden Ausführungen, wonach die Schulleitung aufgrund ihrer unmittelbaren organisatorischen Verantwortung am besten beurteilen könne, ob eine Lehrkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt entbehrlich sei und eine entsprechende Fachsupplierung gewährleistet werden könne). Dass der Unterricht aus besonderen wichtigen pädagogischen Gründen in dem gegenständlichen Zeitraum nur von der Beschwerdeführerin erteilt werden müsste, hat die Behörde im Gegensatz zu den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (wonach sie im laufenden Schuljahr ausschließlich das Fach römisch 40 unterrichte, welches kein Schularbeitsfach darstelle, und keine Matura- oder Abschlussklassen betreue und wonach im Zeitraum des beabsichtigten Kuraufenthalts keine Prüfungen vorgesehen seien) nicht vorgebracht und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Da somit keine wesentlichen und schwerwiegenden dienstlichen Erfordernisse iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen, durch welche die Behörde gleichsam gezwungen würde, auf die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuändern. Da somit keine wesentlichen und schwerwiegenden dienstlichen Erfordernisse iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 79, Absatz 2, BDG 1979 vorliegen, durch welche die Behörde gleichsam gezwungen würde, auf die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuändern. 3.
- Zur Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W246.2339476.1.00