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{'item': 'W247 2308751-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW247 2308751-1 Spruch, W247 2308751-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 13.06.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.06.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde), wurde der BF am 14.11.2024 niederschriftlich einvernommen.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 13.06.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.06.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde), wurde der BF am 14.11.2024 niederschriftlich einvernommen. 2.
  3. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 14.06.2024 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI, im Wesentlichen vor, verheiratet zu sein und muttersprachlich Dari zu sprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, habe 12 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Universität besucht, wobei er Informatik studiert habe. Sein zuletzt ausgeübter Beruf sei Goldschmied gewesen. Der BF verfüge noch über seine Mutter, seine Ehefrau und 3 Schwestern in Afghanistan. Sein Vater und ein Bruder seien verstorben. Am 30.03.2024 sei er aus Afghanistan mit dem PKW in den Iran gereist. 2.
  4. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 14.06.2024 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI, im Wesentlichen vor, verheiratet zu sein und muttersprachlich Dari zu sprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, habe 12 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Universität besucht, wobei er Informatik studiert habe. Sein zuletzt ausgeübter Beruf sei Goldschmied gewesen. Der BF verfüge noch über seine Mutter, seine Ehefrau und 3 Schwestern in Afghanistan. Sein Vater und ein Bruder seien verstorben. Am 30.03.2024 sei er aus Afghanistan mit dem PKW in den Iran gereist. 2.
  5. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er ein Goldschmiedegeschäft gehabt habe und Goldstücke verkauft habe. Am 26.03.2024 sei eine Frau mit ihrer Tochter und sein Geschäft gekommen. Sie hätten sich einige Goldstücke angesehen, eines davon am Körper versteckt und nicht zurückgegeben. Das habe zu einem verbalen Streit geführt. Die beiden Frauen seien Paschtuninnen gewesen und hätten Paschtu gesprochen, was die Kommunikation erschwert habe, da der BF kein Paschtu verstehe. Die Frau habe daraufhin die Taliban gerufen, mittlerweile seien diese vergleichbar mit der Polizei. Die Frau habe vor den Taliban behauptet, dass der BF sie angefasst habe, deshalb sei er auf ein Wachzimmer verbracht worden. Der BF habe die Frau nicht angefasst. Die Taliban hätten den Ehemann der Frau gerufen und sei der BF beschuldigt worden die Frau angefasst, sowie damit ihre Ehre verletzt zu haben, weil das Goldstück bei ihr angeblich nicht gefunden worden sei. Der BF sei als Ehrverletzer beschuldigt und von den Taliban brutal geschlagen worden. Er sei an der Nase verletzt und bewusstlos geworden. Der BF sei in ein Krankenhaus gebracht worden, er habe Verletzungen im Gesicht und einen Nasenbeinbruch gehabt. Es sei sehr geschwollen gewesen und habe er 3 Nächte lang im Krankenhaus verbracht. Am
  6. Tag habe ihm der Arzt geholfen. Der Arzt habe dem BF gesagt, dass er am nächsten Tag, wenn er auf die Toilette gehe, anschließend flüchten solle. Das habe der BF getan. Das sei am 30.03.2024 gewesen. 2.3.Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF, dass ihn die Taliban hinrichten würden. 3.
  7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er muttersprachlich Dari spreche und gesund sei, jedoch derzeit bei einem Chirurgen wegen seiner Nase sei. Momentan nehme der BF Antibiotika. Der BF machte Angaben zu seiner Identität und bestätigte die Schreibweise seines Namens, sowie sein Geburtsdatum. Er stamme aus der Stadt XXXX , sei Afghane, Hazara und Schiit. Der BF habe immer in XXXX gelebt in seinem Elternhaus. Zusätzlich habe er ein Haus gehabt, das er vermietet habe. Finanziell habe der BF keine Sorgen gehabt. Er habe ein Juweliergeschäft und eine Goldschmiede gehabt, in der er Schmuck hergestellt habe. Sein Haus sei immer noch vermietet und seine Mutter erhalte die Miete. Der BF habe 12 Jahre die Grundschule besucht und 4 Jahre Informatik studiert. Zusätzlich sei er Goldschmied, das habe er jedoch nicht gelernt, es sei ein Familienbetrieb gewesen. Zuletzt habe der BF als Goldschmied gearbeitet. Der BF sei verheiratet mit XXXX , sie sei ca. XXXX Jahre alt und lebe bei den Eltern des BF oder ihren Eltern. Seelisch sei sie belastet, weil sie studiert habe und das nun nicht mehr dürfe. Der BF habe USD 27.300,- hinterlassen, wobei er selbst USD 12.000,- gebraucht habe, der Rest sei noch dort und seine Frau könne jederzeit Geld holen. Der Vater des BF sei 2012 verstorben und seine Mutter sei ca. XXXX Jahre alt. Sie lebe im Herkunftsstaat. Der Bruder des BF sei 2020 an Corona verstorben. 3 weitere Schwestern des BF würden im Herkunftsstaat leben. Eine sei verheiratet und Hausfrau. Die anderen beiden seien Lehrerinnen und würden ihren Beruf auch noch an einer öffentlichen Schule ausüben. Die Taliban würden sie demotivieren, sodass sie an einer Schule weiter weg unterrichten sollten. Seine Schwestern würden jedoch täglich in die Schule fahren und ohne Probleme unterrichten. Zuletzt habe der BF vor 2 Nächten über WhatsApp mit ihnen Kontakt gehabt. Sie hätten lediglich Angst, dass irgendjemand das Vermögen des BF finde. Er habe es an einem heimlichen Platz versteckt. Sonst gäbe es keine Probleme. Der BF habe weitere Onkel und Tanten im Herkunftsstaat, sie seien Autohändler und hätten auch keine finanziellen Sorgen. Jeder habe sein eigenes Haus. 3.
  8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er muttersprachlich Dari spreche und gesund sei, jedoch derzeit bei einem Chirurgen wegen seiner Nase sei. Momentan nehme der BF Antibiotika. Der BF machte Angaben zu seiner Identität und bestätigte die Schreibweise seines Namens, sowie sein Geburtsdatum. Er stamme aus der Stadt römisch 40 , sei Afghane, Hazara und Schiit. Der BF habe immer in römisch 40 gelebt in seinem Elternhaus. Zusätzlich habe er ein Haus gehabt, das er vermietet habe. Finanziell habe der BF keine Sorgen gehabt. Er habe ein Juweliergeschäft und eine Goldschmiede gehabt, in der er Schmuck hergestellt habe. Sein Haus sei immer noch vermietet und seine Mutter erhalte die Miete. Der BF habe 12 Jahre die Grundschule besucht und 4 Jahre Informatik studiert. Zusätzlich sei er Goldschmied, das habe er jedoch nicht gelernt, es sei ein Familienbetrieb gewesen. Zuletzt habe der BF als Goldschmied gearbeitet. Der BF sei verheiratet mit römisch 40 , sie sei ca. römisch 40 Jahre alt und lebe bei den Eltern des BF oder ihren Eltern. Seelisch sei sie belastet, weil sie studiert habe und das nun nicht mehr dürfe. Der BF habe USD 27.300,- hinterlassen, wobei er selbst USD 12.000,- gebraucht habe, der Rest sei noch dort und seine Frau könne jederzeit Geld holen. Der Vater des BF sei 2012 verstorben und seine Mutter sei ca. römisch 40 Jahre alt. Sie lebe im Herkunftsstaat. Der Bruder des BF sei 2020 an Corona verstorben. 3 weitere Schwestern des BF würden im Herkunftsstaat leben. Eine sei verheiratet und Hausfrau. Die anderen beiden seien Lehrerinnen und würden ihren Beruf auch noch an einer öffentlichen Schule ausüben. Die Taliban würden sie demotivieren, sodass sie an einer Schule weiter weg unterrichten sollten. Seine Schwestern würden jedoch täglich in die Schule fahren und ohne Probleme unterrichten. Zuletzt habe der BF vor 2 Nächten über WhatsApp mit ihnen Kontakt gehabt. Sie hätten lediglich Angst, dass irgendjemand das Vermögen des BF finde. Er habe es an einem heimlichen Platz versteckt. Sonst gäbe es keine Probleme. Der BF habe weitere Onkel und Tanten im Herkunftsstaat, sie seien Autohändler und hätten auch keine finanziellen Sorgen. Jeder habe sein eigenes Haus. 3.
  9. Der BF habe Afghanistan am 30.03.2024 illegal Richtung Iran verlassen. Über die Türkei sei er bis nach Österreich gereist. Der BF sei mit seinem gesparten Geld ausgereist. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und werde nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Der BF sei im Herkunftsstaat einmal verhaftet worden und habe Probleme mit den Taliban gehabt. Außerdem sei er als Schiit verfolgt worden. 3.
  10. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er ein sehr gutes Leben in Afghanistan gehabt habe. Er habe 5 Mitarbeiter gehabt und seien am 26.03.2024 zwei Frauen in sein Geschäft gekommen und hätten mehrere Goldstücke probiert. Sie hätten ein Goldstück nicht mehr zurückgelegt, weshalb der BF sie dazu aufgefordert habe. Die Frauen hätten geleugnet das Goldstück zu haben und das Geschäft verlassen wollen. Der BF habe versucht die Eingangstür zu schließen, als er mit der Hand die Schulter einer Frau berührt habe. Der BF habe versucht sie festzuhalten. Die Frau habe zu schreien begonnen und behauptet, dass der BF ihre Brust berührt habe. Sie habe so laut geschrien, dass Talibanbeamte gekommen seien. Der BF und die beiden Frauen seien zur Kriminalpolizei gebracht worden. Dort seien die Frauen aufgefordert worden ein männlichen Familienmitglied anzurufen. Nach anfänglicher Weigerung, sei vermutlich der Vater der Frau gekommen. Er sei sehr wütend gewesen, da laut ihm ein Hazara die Ehre einer paschtunischen Frau verletzt habe. Die Frau sei durchsucht worden, das Gold sei nicht gefunden worden. Der Vater der Frau sei selbst ein Talib gewesen und habe den BF folglich geschlagen. Außerdem habe er dem Polizisten aufgetragen den BF zu töten. Der Sohn dieses Mannes habe dem BF einen Fußtritt ins Gesicht versetzt, weshalb seine Nase gebrochen sei. Er habe auch mehrere Faustschläge erhalten. Der BF sei ins Spital gebracht worden, dort habe er einen Arzt getroffen. Dieser sei der Bruder seines Unikollegen gewesen. Der Arzt habe dem BF gesagt, dass er abends Dienst habe und der BF fliehen solle. Der Arzt werde anordnen, dass der BF noch einige Tage im Krankenhaus bleiben solle, dann könne er am nächsten Abend aus dem Toilettenfenster fliehen. In der Nacht vom 28.03.2024 habe der BF diesen Plan in die Tat umgesetzt. Vom Handy eines Krankenhausbesuchers habe der BF seine Mutter angerufen und ihr gesagt, dass ihr der Mitarbeiter das Gold aus dem Geschäft übergeben solle. Der BF habe seiner Mutter aufgetragen das Gold zu verstecken und sie von seiner Flucht informiert. Als er geflohen sei, habe ein Mitarbeiter mit seinem Auto auf ihn gewartet. Bei einer Rückkehr würde ihn die Familie der Frau finden und töten. Außerdem werde der BF von den Taliban hingerichtet, weil er während seiner Haft geflohen sei. Vor dem Vorfall sei der BF nie bedroht oder verfolgt worden. Die Taliban und die anderen Goldschmiede seien Sunniten und ihm gegenüber neidisch gewesen. Der BF habe mehrere Kameras im Geschäft gehabt, die Kunden hätten sich damit jedoch nicht wohl gefühlt, deshalb habe der BF diese abmontiert. Überwachung habe es nur in der Werkstatt gegeben. Das sei vielleicht 4 Jahre vor seiner Ausreise gewesen. Das Geschäft und die Werkstatt seien von den Taliban versiegelt worden, niemand könne sie betreten. 3.
  11. Nachgefragt sei der BF am
  12. Tag aus dem Fenster gesprungen. Solche Diebstähle habe es auch vorher schon gegeben. Oft habe sich die Kundin entschuldigt und behauptet, dass sie es vergessen hätte. Der BF habe dann sein Gold zurückbekommen. Diesmal denke er, dass es geplant gewesen sei. Der BF könne seine Aussage nicht bestätigen, aber er nehme an, dass die anderen Goldschmiede eine Rolle gespielt hätten. Der BF sei der einzige mit einer Goldschmiedewerkstatt in XXXX und sei Hazara. Vielleicht hätten die anderen die Frauen aus Neid gebeten das zu machen. Das sei nur eine Vermutung. Es habe keine Racheaktionen der Familie des BF gegenüber gegeben. Am Tag nach seiner Flucht seien die Taliban zu seiner Mutter gegangen und hätten nach ihm gefragt. Sie habe gesagt, dass der BF bei ihnen sei und sie wissen sollten, wo sich der BF befinde. Es habe danach keine weiteren Probleme gegeben. Einmal habe sich seine Mutter an die Polizei gewandt und nach dem BF gefragt, es sei ein Ablenkungsmanöver gewesen.3.
  13. Nachgefragt sei der BF am
  14. Tag aus dem Fenster gesprungen. Solche Diebstähle habe es auch vorher schon gegeben. Oft habe sich die Kundin entschuldigt und behauptet, dass sie es vergessen hätte. Der BF habe dann sein Gold zurückbekommen. Diesmal denke er, dass es geplant gewesen sei. Der BF könne seine Aussage nicht bestätigen, aber er nehme an, dass die anderen Goldschmiede eine Rolle gespielt hätten. Der BF sei der einzige mit einer Goldschmiedewerkstatt in römisch 40 und sei Hazara. Vielleicht hätten die anderen die Frauen aus Neid gebeten das zu machen. Das sei nur eine Vermutung. Es habe keine Racheaktionen der Familie des BF gegenüber gegeben. Am Tag nach seiner Flucht seien die Taliban zu seiner Mutter gegangen und hätten nach ihm gefragt. Sie habe gesagt, dass der BF bei ihnen sei und sie wissen sollten, wo sich der BF befinde. Es habe danach keine weiteren Probleme gegeben. Einmal habe sich seine Mutter an die Polizei gewandt und nach dem BF gefragt, es sei ein Ablenkungsmanöver gewesen. 3.
  15. Danach wurde der BF zu seiner Integration in Österreich befragt.
  16. Beschwerdeseitig wurden folgende Unterlagen im erstbehördlichen Verfahren vorgelegt: ● Konvolut an Fotos; ● National identity card des BF in Kopie; ● Afghanischer Reisepass des BF in Kopie; ● Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS und Anforderungsschreiben des AMS; ● Medizinische Unterlagen; ● Gewerbeschein des Bruders des BF im Original; ● Zertifikat über den Besuch eines Deutsch Integrationskurses A1, Teil 2; ● Bestätigung über Reinigungstätigkeiten; ● ÖSD Zertifikat auf Sprachniveau A1; ● Englische Übersetzung seiner Tazkira; ● Konvolut an Unterlagen zur Ausbildung des BF;
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.02.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.02.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 6.
  19. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 27.02.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 03.02.2025, zugestellt am 11.02.2025, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, sich mangelhafter Länderberichte bedient und diese weder korrekt noch umfassend berücksichtigt. Bezug genommen wurde auf verschiedene Länderberichte und die Rechtslage umfangreich dargestellt. 6.
  20. In der Beschwerde wurde beantragt 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2.) in der Sache selbst zu entscheiden, dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; 3.) in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen; 4.) in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen; 5.) in eventu den Bescheid in Hinblick auf die Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.6.
  21. In der Beschwerde wurde beantragt 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2.) in der Sache selbst zu entscheiden, dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen; 3.) in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen; 4.) in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, zu erteilen; 5.) in eventu den Bescheid in Hinblick auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  22. Die Beschwerdevorlage vom 04.03.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.03.2025 ein.
  23. Mit Schriftsatz vom 02.09.2025 legte der BF sein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 vor.
  24. Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 übermittelte das BVwG die aktuelle Beweismittelliste zu Afghanistan und gab dem BF die Möglichkeit dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF für die mündliche Verhandlung am 19.03.2026 geladen.
  25. Am 19.03.2026 fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen worden ist und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] Der BF ist heute erschienen, gekleidet in einem weißen T-Shirt und einem offenen beigen karierten Hemd, einer grauen Stoffhose und blau-weißen Adidas-Sneakern. RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen? BF: Nein, keine. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in XXXX , StA. Afghane. Mein letzter Wohnort in Afghanistan war in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , StA. Afghane. Mein letzter Wohnort in Afghanistan war in der Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Hazara. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin schiitischer Moslem. RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein? Würden Sie sich als gläubig bezeichnen? BF: Heuer habe ich an manchen Tagen gefastet. RI: Halten Sie die Gebetszeiten ein? BF: Manchmal. RI: Würden Sie sich als gläubig bezeichnen? BF: Ich kann nicht über mich selber urteilen, das muss Gott tun. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen und welche Sie bislang noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein, ich habe schon eine Kopie meines Reisepasses vorgelegt, aber auch meine Tazkira ist auch im Akt. RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren lediglich eine Kopie des afghanischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , gültig vom 18.08.2019 bis 18.08.2024 vorlegt, sowie die Kopie einer afghanischen ID-Card mit der Nummer XXXX , gültig vom 27.08.2023 bis zum 27.08.
  26. Wo befinden sich die beiden Originale? Bitte legen Sie diese vor.RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren lediglich eine Kopie des afghanischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 , gültig vom 18.08.2019 bis 18.08.2024 vorlegt, sowie die Kopie einer afghanischen ID-Card mit der Nummer römisch 40 , gültig vom 27.08.2023 bis zum 27.08.
  27. Wo befinden sich die beiden Originale? Bitte legen Sie diese vor. BF: Mein Reisepass ist nicht mehr gültig und ich habe sowohl eine elektronische Tazkira, als auch eine Tazkira in Papierform übergeben. RI wiederholt die Frage. BF: Das hat meine Mutter. RI: Ich habe nach der ID-Card gefragt, von der eine Kopie im Akt ist, aber kein Original. BF: Das Original war zuerst im Geschäft, dann hat es meine Mutter bekommen. Nachgefragt: Das Original befindet sich bei meiner Mutter. RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren lediglich eine Kopie des afghanischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , gültig vom 18.08.2019 bis 18.08.2024 vorlegt. Dieser ist somit inzwischen abgelaufen. Verfügen Sie über einen derzeit gültigen afghanischen Reisepass. Wenn ja, bitte legen Sie den vor.RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren lediglich eine Kopie des afghanischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 , gültig vom 18.08.2019 bis 18.08.2024 vorlegt. Dieser ist somit inzwischen abgelaufen. Verfügen Sie über einen derzeit gültigen afghanischen Reisepass. Wenn ja, bitte legen Sie den vor. BF: Nein, derzeit besitze ich keinen. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Dari, ein bisschen Englisch und ein bisschen Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht. 4 Jahre bin ich auf die Universität XXXX gegangen. Dann habe ich als Goldschmied gearbeitet. Nachgefragt: Das ist etwas, was mein Vater betrieben hat. Parallel, als ich mich ausgebildet habe, habe ich dort schon gearbeitet. Von 1991 bis ich ausgereist bin, habe ich als Goldschmied und Goldverkäufer dort gearbeitet. Nachgefragt: Von 2012 bis 2019 habe ich sowohl verkauft, als auch als Goldschmied gearbeitet. Ab 2019 habe ich auch Goldreparaturen vorgenommen, sowohl die Produktion, als auch Reparaturen. BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht. 4 Jahre bin ich auf die Universität römisch 40 gegangen. Dann habe ich als Goldschmied gearbeitet. Nachgefragt: Das ist etwas, was mein Vater betrieben hat. Parallel, als ich mich ausgebildet habe, habe ich dort schon gearbeitet. Von 1991 bis ich ausgereist bin, habe ich als Goldschmied und Goldverkäufer dort gearbeitet. Nachgefragt: Von 2012 bis 2019 habe ich sowohl verkauft, als auch als Goldschmied gearbeitet. Ab 2019 habe ich auch Goldreparaturen vorgenommen, sowohl die Produktion, als auch Reparaturen. RI: Sie haben vorhin angegeben, von 1991 bis zur Ausreise als Goldschmied und Goldverkäufer gearbeitet zu haben. Wie ist das möglich, wenn Sie erst XXXX geboren sind?RI: Sie haben vorhin angegeben, von 1991 bis zur Ausreise als Goldschmied und Goldverkäufer gearbeitet zu haben. Wie ist das möglich, wenn Sie erst römisch 40 geboren sind? BF: Verzeihung, ich meinte 1391 (=2012). RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine sonstige Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren einen BSC Abschluss der XXXX Universität hinsichtlich eines Informatikstudiums vorgelegt. Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt als Informatiker im Herkunftsstaat gearbeitet? Wenn ja, von wann bis wann? Wenn nein, warum nicht?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren einen BSC Abschluss der römisch 40 Universität hinsichtlich eines Informatikstudiums vorgelegt. Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt als Informatiker im Herkunftsstaat gearbeitet? Wenn ja, von wann bis wann? Wenn nein, warum nicht? BF: Ja, ich habe 6 Monate als technischer Ingenieur gearbeitet. Ich hatte nur einen 6-monatigen Vertrag und als das vorbei war, habe ich mit dem Goldhandel und im Goldbereich begonnen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.11.2024 auf Seite 6 angegeben im Herkunftsstaat ein Juweliergeschäft und eine Goldschmiede betrieben zu haben. Es sei ein Familienbetrieb gewesen. Wer von Ihrer Familie hat da mitgearbeitet, wieviel sonstige Mitarbeiter hatten Sie und welche Ausbildung mussten Sie zuvor durchlaufen um im Herkunftsstaat als Goldschmied arbeiten zu können? BF: Solange mein Vater lebte, haben mein Bruder und ich im Geschäft zusammengearbeitet. Als im Jahr 1391 (=2012) mein Vater verstorben ist, haben mein Bruder und ich nur den Goldverkauf betrieben. Im Jahr 1399 (=2020) ist mein Bruder an Corona verstorben und danach war ich alleine im Geschäft. Ich hatte allerdings 2 Angestellte aus Jalal-Abad, die in Pakistan Arbeitserfahrung hatten und 3 Angestellte, die aus XXXX waren. BF: Solange mein Vater lebte, haben mein Bruder und ich im Geschäft zusammengearbeitet. Als im Jahr 1391 (=2012) mein Vater verstorben ist, haben mein Bruder und ich nur den Goldverkauf betrieben. Im Jahr 1399 (=2020) ist mein Bruder an Corona verstorben und danach war ich alleine im Geschäft. Ich hatte allerdings 2 Angestellte aus Jalal-Abad, die in Pakistan Arbeitserfahrung hatten und 3 Angestellte, die aus römisch 40 waren. RI: Wie viele Personen waren im Geschäft jeden Tag mit Ihnen? BF: Außer mir, waren 5, mit mir waren wir
  28. Nachgefragt: Das war jeden Tag so. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Nur durch das Geschäft. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: War gut. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Von der Geburt bis zur Ausreise war ich an einem Ort. Nachgefragt: Das war XXXX . BF: Von der Geburt bis zur Ausreise war ich an einem Ort. Nachgefragt: Das war römisch 40 . RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Das war am 30.03.
  29. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Mit mir ist niemand ausgereist. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Ich glaube, das war am 12.06.2024 und seither bin ich die ganze Zeit hier. RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung allgemein vom 16.10.2024 hinsichtlich der Arbeit bei einem Autoservice in Kopie vorgelegt. Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Ja, das stimmt, ich habe den Antrag gestellt, aber das AMS hat das nicht bewilligt. Sie haben mir das Formular zurückgegeben, damit der Arbeitgeber dieses vervollständigt. Mein Arbeitgeber sagte mir allerdings, dass es derzeit wenig Arbeit gibt und wenn er mich braucht, wird er sich bei mir später melden. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie bisher im Bundesgebiet keiner angemeldeten beruflichen Beschäftigung nachgegangen sind. Sie befinden sich seit spätestens 13.06.2024 durchgehend im Bundesgebiet. Wieso haben Sie diese Zeit für Ihre berufliche Integration im Bundesgebiet völlig ungenutzt gelassen? BF: Ich habe vielleicht mehr als 100 Bewerbungen geschickt, um eine Arbeit zu finden. Leider habe ich nur negative Antworten erhalten. Vorgestern hatte ich ein Vorstellungsgespräch bei McDonalds. Sie sagten mir, dass sie mir eine Antwort schicken. Ich habe bis jetzt keine erhalten. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet und wieviel Geld steht Ihnen monatlich zur Verfügung? BF: Ich bin gerade in einem Heim und bekomme von der Volkshilfe zwischen 200 und 210 Euro monatlich. RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BFA folgende Personen erwähnt: Vater XXXX , welcher 2012 an einer Krankheit verstorben ist; Bruder XXXX , welcher 2020 an Corona verstorben ist; Mutter: XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester: XXXX , ca. XXXX Jahre, von Beruf Lehrerin; Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt, von Beruf Hausfrau; Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre, von Beruf Lehrerin; Gattin XXXX Jahre; alle aufhältig in XXXX ; Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BFA folgende Personen erwähnt: Vater römisch 40 , welcher 2012 an einer Krankheit verstorben ist; Bruder römisch 40 , welcher 2020 an Corona verstorben ist; Mutter: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Schwester: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, von Beruf Lehrerin; Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, von Beruf Hausfrau; Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, von Beruf Lehrerin; Gattin römisch 40 Jahre; alle aufhältig in römisch 40 ; Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: Meine Mutter wird in ein paar Tagen
  30. Meine Schwester XXXX ist XXXX . XXXX ist XXXX oder XXXX . Hinsichtlich, ob sie alle in XXXX leben, stimmt das nicht. Nachgefragt: Meine 2 Schwestern, die Lehrerinnen waren, XXXX und XXXX haben ihren Beruf verloren und sind nach Pakistan gezogen. Meine Frau hat sich von mir mittlerweile getrennt und meine Mutter ist in den Iran gegangen. Ich weiß nicht, durch die jetzige Situation, wie es ihr dort geht. Die andere Schwester XXXX ist auch mit meiner Mutter in den Iran gezogen.BF: Meine Mutter wird in ein paar Tagen
  31. Meine Schwester römisch 40 ist römisch 40 . römisch 40 ist römisch 40 oder römisch 40 . Hinsichtlich, ob sie alle in römisch 40 leben, stimmt das nicht. Nachgefragt: Meine 2 Schwestern, die Lehrerinnen waren, römisch 40 und römisch 40 haben ihren Beruf verloren und sind nach Pakistan gezogen. Meine Frau hat sich von mir mittlerweile getrennt und meine Mutter ist in den Iran gegangen. Ich weiß nicht, durch die jetzige Situation, wie es ihr dort geht. Die andere Schwester römisch 40 ist auch mit meiner Mutter in den Iran gezogen. RI: Wann sind Ihre beiden Schwestern und Ihre Mutter aus Afghanistan weggezogen und aus welchem Grund? BF: Die 2 Schwestern, die Lehrerinnen waren, mussten durch Taliban einer Prüfung unterzogen werden. Die Taliban wollten die schiitischen Lehrerinnen loswerden und nur sunnitische Lehrerinnern unterrichten. Sie haben ihnen religiöse Fragen gestellt, die meine schiitischen Schwestern nicht beantworten konnten. Somit haben sie ihren Job verloren. Dann müssten sie nur zuhause bleiben. Es ging ihnen psychisch sehr schlecht. Sie sind, glaube ich, im April 2024 nach Pakistan ausgereist. RI: Wann war die angesprochene Prüfung durch die Taliban? BF: Ja, das war zu Beginn des neuen Schuljahres. Das war im März 2024, glaube ich. Nachgefragt: Das war im Monat August 2024, ist die andere Schwester gemeinsam mit ihrem Mann und mit meiner Mutter aus Afghanistan ausgereist und meine Frau auch. RI: Was war der Grund der Ausreise? BF: Mein Onkel ms und seine Frau sind bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Nachdem ich ausgereist bin, haben sie für meine Familie gesorgt und nach dem Autounfall gab es keinen Mann innerhalb der Familie, der für sie gesorgt hätte, denn der Ehemann meiner Schwester ist nicht XXXX (männliche Begleitperson).BF: Mein Onkel ms und seine Frau sind bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Nachdem ich ausgereist bin, haben sie für meine Familie gesorgt und nach dem Autounfall gab es keinen Mann innerhalb der Familie, der für sie gesorgt hätte, denn der Ehemann meiner Schwester ist nicht römisch 40 (männliche Begleitperson). RI: Wann war der Autounfall? BF: Das war nachdem meine 2 Schwestern nach Pakistan gegangen sind, das müsste Ende April 2024 gewesen sein. Allerdings war der Onkel ms und seine Frau auch gleichzeitig meine Schwiegereltern. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Nahe Verwandte habe ich dort niemanden mehr. Nachgefragt: Ich hatte Tanten vs, aber die sind mittlerweile alle verstorben. RI: Haben Sie noch Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister? BF: Nein, niemanden mehr. Nachgefragt: Entfernte Verwandten habe ich in Afghanistan. Nachgefragt: Ich habe überhaupt keinen Kontakt zu denen, ich weiß nicht, wer die sind. RI: Sie werden doch wissen, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Sie zu diesen stehen. BF: Ich habe keine Verwandten, ich habe sie vielleicht einmal im Jahr bei Trauer- oder Feierlichkeiten in der Moschee gesehen. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder und Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Es gibt mein Elternhaus dort, wo auch meine Schwestern daran beteiligt sind. Nachgefragt: Miterben sind. Ich hatte ein Haus, ich habe es allerdings verkauft. Nachgefragt: 20 Tage ungefähr bevor meine Mutter, meine Schwester und meine Frau entschieden hatten, in den Iran zu gehen, habe ich das verkauft. Meine Schwiegereltern besitzen auch dort ein Haus in XXXX . Aber das wird auch ihrem Sohn, der in Aserbaidschan und einen Teil meiner früheren Frau gehören. BF: Es gibt mein Elternhaus dort, wo auch meine Schwestern daran beteiligt sind. Nachgefragt: Miterben sind. Ich hatte ein Haus, ich habe es allerdings verkauft. Nachgefragt: 20 Tage ungefähr bevor meine Mutter, meine Schwester und meine Frau entschieden hatten, in den Iran zu gehen, habe ich das verkauft. Meine Schwiegereltern besitzen auch dort ein Haus in römisch 40 . Aber das wird auch ihrem Sohn, der in Aserbaidschan und einen Teil meiner früheren Frau gehören. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Hatte ich früher. Ich hatte auch ein Auto, das ich verkauft habe. Nachgefragt: Ich habe allerdings Vermögen in Form von Gold, das befindet sich in Afghanistan. Nachgefragt: Das Gold, das bei meiner Mutter war, habe ich zwischen 3 Geschäftsleuten verteilt. Ich habe vor, dieses Gold hierher bringen zu lassen, habe diesbezüglich auch ein Gespräch mit meiner Sparkasse gehabt, warte aber inzwischen auf eine Antwort wegen meines Aufenthaltes. Mit Sparkasse meine ich die Bank, die ich hier habe. Nachgefragt: Die Bank heißt Sparkasse. Ich habe mit meiner Bank gesprochen und sagte ihnen, dass ich dieses Geld aus Afghanistan herüber überweisen möchte und sie sagten, es ist kein Problem, allerdings muss ich die Quelle des Geldes bekanntgeben. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.11.2024 erzählt, dass Sie über Geldvorräte in einer Wechselstube in XXXX , sowie über Goldvorräte im Herkunftsstaat verfügen würden. Des Weiteren über ein Haus, welches Sie vermieten würden. Über wie viel Geld und wieviel Gold verfügen Sie noch im Herkunftsstaat und gehören Ihnen noch das Juweliergeschäft und die Goldschmiede in XXXX ?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.11.2024 erzählt, dass Sie über Geldvorräte in einer Wechselstube in römisch 40 , sowie über Goldvorräte im Herkunftsstaat verfügen würden. Des Weiteren über ein Haus, welches Sie vermieten würden. Über wie viel Geld und wieviel Gold verfügen Sie noch im Herkunftsstaat und gehören Ihnen noch das Juweliergeschäft und die Goldschmiede in römisch 40 ? BF: Ja, aber ich habe das Haus mittlerweile verkauft. Außerdem das Geld, das ich erspart hatte, hat meine Familie für ihre Lebenskosten dort gebraucht, wie auch für die Beerdigungskosten der Schwiegereltern. Es ist nur wenig übrig. Nachgefragt: Genau weiß ich es nicht, es befindet sich im Iran bei meiner Mutter. Nachgefragt: Hinsichtlich der Goldvorräte handelt es sich um Gold in unterschiedlichen Reinheitsgraden, insgesamt sind es 4,5 kg. RI: Sie haben vor dem BFA am 14.11.2024 auf Seite 18 Angaben zu dem in Afghanistan vorhandenen Goldvorrat von Ihnen gemacht, stimmen diese Angaben noch? BF: Diese Angaben stimmen noch. RI: Hatten Ihre Familienmitglieder in Afghanistan nach Ihrer Ausreise mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Als ich ausgereist bin, haben die Taliban mein Geschäft versiegelt und somit hatte ich auch keine Einnahmen und konnte die Miete zahlen. Der Vermieter beschwerte sich und ich sagte ihm, sobald das Geschäft wieder eröffnet ist, kann ich es vermieten und die Miete zahlen. Dann konnte der Eigentümer des Geschäfts gemeinsam mit den Goldhändlern die Erlaubnis wieder bekommen, das Geschäft zu eröffnen. Es gibt auch ein Video davon. Nachgefragt: Als die Versiegelung wieder geöffnet wurde, haben sie Videoaufnahmen gemacht, damit später nicht behauptet werden kann, dass etwas aus dem Geschäft fehlt. Danach haben die Familien der Frauen, die mich angezeigt haben, sich gemeldet. Sie behaupteten, dass ich Waffen besitze und sie sind dann zu meiner Mutter nachhause gekommen und behaupteten, dass ich Waffen haben und haben alles durchsucht. Nachgefragt: Die männlichen Mitglieder der Familie, die mit den Taliban zusammenarbeiteten, durchsuchten das Haus, um Gold zu finden. Das war allerdings eine Ausrede. Grundsätzlich dürfen die Goldgeschäftsbesitzer Waffen tragen. Das war nur eine Ausrede, diese Waffe zu finden. RI: War diese Durchsuchung bei Ihrer Mutter zuhause oder war die im Geschäft? BF: Als sie das Geschäft wieder eröffneten, haben sie kein Gold dort gefunden, weil ich schon zuvor dafür gesorgt habe, dass dieses herausgenommen wird. Sie haben von der Früh bis zum Mittag im Haus meiner Mutter, sowohl im Garten, als auch in ihrem Haus Löcher geschaufelt. Ich habe auch die Fotos. Aber sie konnten da nichts finden. Ich hatte zuvor das Gold an 3 Goldhändler weitergegeben. RI: Wann kamen die Taliban zu Ihrer Mutter nachhause und haben das Haus durchsucht? BF: Februar
  32. RI: Wann ist das Goldgeschäft wieder von der Versieglung befreit und geöffnet worden? BF: Das war auch im Februar 2024, denn Februar ist der letzte Monat des Jahres dort. Sie wollten die Buchhaltung für das Jahr wieder machen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.11.2024 auf Seite 14 des Prot. angegeben, dass nach Ihrer Flucht die Taliban zu Ihrer Mutter gekommen seien und nach Ihnen gefragt hätten. Wann genau sind die Taliban zu Ihrer Mutter nach Hause gekommen, was wurde gesprochen und zu welchem Tun und Unterlassen ist diese von den Taliban aufgefordert worden? BF: An dem Abend, als ich vom Krankenhaus geflohen bin. Am nächsten Morgen waren sie da. Nachgefragt: Die wussten, dass ich nicht mehr im Krankenhaus war, fragten meine Mutter, wo ich bin. Meine Mutter sagte: „Ich weiß es nicht.“ Aber in Wirklichkeit wusste sie, dass ich in Richtung Iran unterwegs war. RI: Wie viel Zeit nach diesem Besuch der Taliban bei Ihrer Mutter haben Sie von diesem Besuch genau erfahren? BF: Als ich im Iran war, hatte ich Kontakt mit meiner Mutter und sie sagte das. Nachgefragt: Ungefähr 20 Tage nach dem Besuch der Taliban. RI: Wurde Ihre Mutter nach Ihnen nur gefragt oder wurde auch das Haus durchsucht und/oder ein oder mehrere Mitglieder Ihrer Familie von den Taliban verhaftet, mitgenommen oder körperlich misshandelt? BF: Das erste Mal haben sie nur mit ihnen geredet und das nächste Mal, als sie dort waren, waren sie sehr aggressiv. Sie haben sie in ein Zimmer eingesperrt. Nachgefragt: Gemeint ist meine Mutter, meine Frau und auch die Schwester mit ihrem Mann. Das war damals, als sie quasi nach den Waffen gesucht haben. Sie haben versucht, irgendetwas zu finden, haben es aber nicht und sind dann wieder gegangen. RI: Hat es bei einem der 2 Besuchen der Taliban bei Ihrer Mutter eine Verhaftung gegeben, wurde jemand mitgenommen oder körperlich misshandelt oder hat es nur Gespräche gegeben? BF: Nein, sie hatten nur meinen Schwager, den Mann meiner Schwester, mitgenommen, haben ihm ein paar Fragen gestellt und haben ihn wieder freigelassen. RI: Hat es nach diesen 2 Besuchen noch einen Besuch von der Taliban bei Ihrer Mutter zuhause gegeben? BF: Nein. RI: Sie haben vorhin von Fotos gesprochen, die die Durchsuchung des Hauses und des Gartens Ihrer Mutter zeigen. Möchten Sie diese Fotos vorlegen? BF: Ja. BF legt vor: einen Umschlag von DM in welchem 3 Fotos drinnen sind. Auf diesen Fotos sind zu sehen, eine Art von Hinterhof, welcher Grablöcher im Boden aufweist, sehr viel vom Haus der Mutter ist nicht zu sehen, vor allem die Umzäunung des Hofes mit Mauern. RI an BF: Wo befindet sich auf diesen Fotos das Haus der Mutter? BF: Auf Foto Nr. 1 ist der Innenhof zu sehen, aus dem Fenster des Hauses der Mutter. Am rechten Rand des Fotos ist der Balkon des Hauses zu sehen. Das Foto schaut in den Innenhof hinein, wobei rechts hinten im Innenhof ein Tor zu erkennen ist, welches der Zugang zum Innenhof ist. R: Auf Foto Nr. 2 sieht man hauptsächlich Löcher im Boden des Innenhofes und im Hintergrund ist eine Seitenwand des Hofes zu erkennen. Auf Foto Nr. 3 sieht man die Löcher im Boden aus einer anderen Perspektive, welche zum Eingangstor des Innenhofes zeigt. Diese Fotos werden zum Akt genommen. RI: Verfügen Sie über Freunde und/oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Mit ein paar Nachbargeschäften in der Goldbranche und mit ein paar aus der Studienzeit habe ich noch Kontakt. RI: Wie regelmäßig? BF: Ich glaube, ein bis zwei Mal monatlich. Die sind in einer WhatsApp Gruppe und wir sind gemeinschaftlich im Kontakt. RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Sie ist nicht mehr meine Ehefrau. RI: Wann haben Sie sie geheiratet? BF: Das war am 20.03.1401 (=2022, Juni/Juli) RI: Seit wann sind Sie von Ihrer Ehegattin getrennt und was war der Grund für die Trennung bzw. Scheidung? BF: Nach dem Tod meiner Schwiegereltern ging es meiner Frau psychisch sehr schlecht. Sie hat einen Schock erlitten und hat eine Art Depression. Sie hatte das Gefühl, dass unter ihrer Haut Ameisen laufen. Manchmal hat sie auch mit sich selber geredet. Als sie in den Iran kam, hat sie angefangen, in einer Schneiderei zu arbeiten. Dort hat sie jemanden kennengelernt und wollte sich von mir trennen. Sie hat mit meiner Mutter gesprochen und weil es ihr psychisch sehr schlecht ging, waren wir damit einverstanden. Nachgefragt: Im Dezember 2025 haben wir uns geschieden. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: Die Mutter, die Schwestern, die Ehemänner und die Kinder. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Familienmitgliedern? BF: Seit dem Beginn des Iran-Kriegs habe ich überhaupt keinen Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht, wo sie leben. Andererseits gibt es auch einen Pakistan-Krieg. Auch von ihnen weiß ich nichts. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Niemand. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist Ihr Asylverfahren ausgegangen? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätestens am 13.06.2024 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. Die Verhandlung wird um 11:21 Uhr unterbrochen und um 11:27 Uhr fortgesetzt. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Eines Tages kam ein Mädchen mit einer Frau in mein Geschäft. Ich weiß nicht, ob es sich um Mutter und Tochter gehandelt hat. Sie wollten, dass ich ihnen ein paar Goldketten zeige und runterbringe. Nachgefragt: Ich habe meine Regale im Geschäft und sie wollten, dass ich die Goldketten von der Vitrine runterbringe. Ich war gerade dabei, meine Buchhaltung zu machen. Sie haben die Ketten angesehen und ich habe weiterhin meine Arbeit gemacht. Nach einer Zeit waren sie fertig und haben mir die Ketten wieder zurückgegeben, allerdings hat eine gefehlt. Ich habe nämlich 4 aus der Vitrine herausgegeben und sie haben mir nur 3 zurückgegeben. Das war hinter mir im Fach. Ich habe dann gemerkt, dass eine fehlt und sie gebeten, mir diese zurückzugeben. Sie leugneten das. Sie waren paschtusprachig und ich verstehe nicht so gut Paschtu. Nachdem sie es geleugnet haben und es zu einer Diskussion zwischen uns gekommen ist, wollten sie das Geschäft verlassen. Ich bin von hinter dem Tresen, wo ich gestanden bin, hervorgesprungen, Richtung Tür und wollte diese verschließen, damit sie nicht das Geschäft verlassen können. Sie waren aber schon weiter vorne bei der Tür und ich konnte die Tür nicht mehr verschließen. Um zur Tür zu gelangen und die Tür zu schließen, habe ich mit meiner Hand ihre Schulter gefasst, damit sie Platz macht und ich die Tür schließen kann. Nachgefragt: Die Schulter der älteren Frau, weil sie war diejenige, die mit mir am meisten diskutierte. Dann konnte ich die Tür abschließen und danach haben sie begonnen, zu schreien und entschuldigen Sie, dass ich das vor Ihnen sage, aber sie meinten, dass ich sie unsittlich angefasst hätte. Das ist schon früher vorgekommen, ich habe dann die Polizei angerufen und die Frauen haben den Schmuck in die Ecke des Lokals geschmissen. BF schüttelt den Kopf. D: Nachdem sie angefangen haben, zu schreien, sind die anderen Geschäftsinhaber zu meinem Geschäft gekommen und haben hinter der Tür die Lage beobachtet. Es gibt bei den Goldverkäufern einen Leiter der Goldhändler. Ich habe auf ihn gewartet, dass er dieses Problem löst, weil sich bereits so viele Leute vor meinem Geschäft versammelt haben. Weil eben so ein Tumult war, sind dann 2 Taliban gekommen und sind ins Geschäft gekommen. Die meisten Taliban sind Paschtu sprachig und ich habe versucht, den Sachverhalt widerzugeben. Gleichzeitig haben die Frauen mit ihnen gesprochen und sie behaupteten, dass ich sie bei ihrer Brust angefasst habe. In dem Moment, als ich es ihnen sagte, dass sie das Gold zurückgeben soll, sagte die ältere Frau, dass ich sie an ihrer Brust angefasst hätte und da haben die Taliban gesagt, dass es ein Verbrechen ist und ich soll mit ihnen ins Revier kommen. Dann haben sie uns alle, die Frauen und mich in einem Transporter mit zum Revier genommen. Ich saß hinten, wo die Fläche offen ist. Die Frauen vorne, weil wir dürfen nicht an einem Ort sein. Nachgefragt: 2 Taliban haben den Transporter gefahren. Die Taliban saßen 2 vorne, 2 hinten und ich saß auf der Ladefläche. RI: Wo saßen die Frauen? BF: In der hinteren Reihe hinter den Taliban. Ich habe immer aufgepasst, dass sie das Gold nicht irgendwo hinschmeißt, damit man es bei ihr nicht findet. Nachgefragt: Ich weiß nicht, welche von beiden Frauen das Gold hatte. Als wir dann in diesem Büro der Taliban angekommen sind, standen wir vor dem Büro und die Taliban forderten die Frauen ihren XXXX (männliche Begleiter), anzurufen. Weil bei den staatlichen Behörden dürfen die Frauen ohne XXXX nicht vorsprechen. Als der XXXX gekommen ist, es waren 2 Männer, beide waren bewaffnet. Weil sie Waffen tragen, wusste ich, dass es sich hierbei um Taliban handelt. Sie dürfen aber nicht mit den Waffen hinein, das mussten sie vorher abgeben. BF: In der hinteren Reihe hinter den Taliban. Ich habe immer aufgepasst, dass sie das Gold nicht irgendwo hinschmeißt, damit man es bei ihr nicht findet. Nachgefragt: Ich weiß nicht, welche von beiden Frauen das Gold hatte. Als wir dann in diesem Büro der Taliban angekommen sind, standen wir vor dem Büro und die Taliban forderten die Frauen ihren römisch 40 (männliche Begleiter), anzurufen. Weil bei den staatlichen Behörden dürfen die Frauen ohne römisch 40 nicht vorsprechen. Als der römisch 40 gekommen ist, es waren 2 Männer, beide waren bewaffnet. Weil sie Waffen tragen, wusste ich, dass es sich hierbei um Taliban handelt. Sie dürfen aber nicht mit den Waffen hinein, das mussten sie vorher abgeben. RI: Welches Büro war das? BF: Alles, was ein Verbrechen angeht, wird dort behandelt. Nachgefragt: Früher war dort die Polizei stationiert und als das Regime gefallen ist, seither sitzen die Taliban dort. Als wir dort hineingegangen sind, haben die Frauen geweint und behauptet, ich hätte ihre Brüste angefasst. Ich sagte aber, dass sie mein Gold gestohlen hätten. Einer dieser Männer sagte: „Wenn ich das Gold bei einem von ihnen finde, werde ich sie gleich umbringen und mit ihrer Leiche das Büro verlassen. Wenn nicht, werden wird das Büro mit deiner Leiche verlassen.“ Gemeint war ich. Dann ist eine weibliche Beamtin gekommen und hat sie durchsucht. Sie haben sie in ein Nebenzimmer geführt. Sie haben alle ihre Sachen in eine Box gelegt, aber da war kein Gold drinnen. Ich sagte aber: „Bitte kontrollieren Sie das Auto, indem wir gesessen sind. Es kann sein, dass sie es im Auto weggeworfen hat.“ Als sie gesehen haben, dass in der Box kein Gold war, haben diese 2 Männer, ich weiß nicht, ob es Vater und Sohn waren, auf mich eingeschlagen. Ich saß auf einer Couch. Sie haben mich getreten und mit Fäusten geschlagen. Ich hatte Glück, dass sie keine Waffen dabei hatten, sonst hätten sie mich gleich umgebracht. Sie sagten mir: „Es kann nicht sein, dass ein Hazara, die Ehre eines Paschtunen befleckt.“ Ich habe meine Hände an den Kopf gelegt und sie haben mich links und rechts geschlagen. Als ich am Boden lag, hat mir der Sohn mit seinen Stiefeln auf das Nasenbein getreten, welches gebrochen ist. Ich habe nur gemerkt, dass überall Blut fließt und habe dann nicht mehr gemerkt, was passiert ist. Nachgefragt: Ich bin ohnmächtig geworden. Als ich aufwachte, habe ich gemerkt, dass ich in einem Krankenhaus bin. Das war ein staatliches Krankenhaus in XXXX . Sie haben mich derart zusammengeschlagen, dass ich mich nicht mal rechts und links bewegen konnte. Am nächsten Tag habe ich bemerkt, dass einer der behandelnden Ärzte mein früherer Kunde war. Der hatte früher von mir Gold gekauft. Er war der Bruder von meinem Mitkommilitonen. Er hatte mein Krankendossier gelesen und sagte mir, dass ich mich in einer schlechten Situation befinde. Es wäre besser, wenn ich ein paar Tage hierbleiben würde und das hat er auch in mein Dossier hineingeschrieben. Er wusste nämlich den Grund, warum ich dort war. Er sagte mir: „Es ist besser, wenn du jetzt noch nicht entlassen wirst und ein paar Tage hierbleibst. Du sollst aber nicht heute Abend fliehen, denn ich habe heute Abend Dienst und sie werden es mir in die Schuhe schieben. Aber morgen Abend ist eine gute Gelegenheit, um zu fliehen. Du kannst durch das Fenster in der Toilette fliehen.“ Das Krankenhaus befand sich in der Nähe meiner früheren Universität und ich wusste, dass es vorne keinen Fluchtweg gibt, da dort 2 Security sind. Aber auf der hinteren Seite würde es gut gehen und ich kannte den Weg. Wenn Sie wollen, kann ich über GPS den genauen Weg zeigen.BF: Alles, was ein Verbrechen angeht, wird dort behandelt. Nachgefragt: Früher war dort die Polizei stationiert und als das Regime gefallen ist, seither sitzen die Taliban dort. Als wir dort hineingegangen sind, haben die Frauen geweint und behauptet, ich hätte ihre Brüste angefasst. Ich sagte aber, dass sie mein Gold gestohlen hätten. Einer dieser Männer sagte: „Wenn ich das Gold bei einem von ihnen finde, werde ich sie gleich umbringen und mit ihrer Leiche das Büro verlassen. Wenn nicht, werden wird das Büro mit deiner Leiche verlassen.“ Gemeint war ich. Dann ist eine weibliche Beamtin gekommen und hat sie durchsucht. Sie haben sie in ein Nebenzimmer geführt. Sie haben alle ihre Sachen in eine Box gelegt, aber da war kein Gold drinnen. Ich sagte aber: „Bitte kontrollieren Sie das Auto, indem wir gesessen sind. Es kann sein, dass sie es im Auto weggeworfen hat.“ Als sie gesehen haben, dass in der Box kein Gold war, haben diese 2 Männer, ich weiß nicht, ob es Vater und Sohn waren, auf mich eingeschlagen. Ich saß auf einer Couch. Sie haben mich getreten und mit Fäusten geschlagen. Ich hatte Glück, dass sie keine Waffen dabei hatten, sonst hätten sie mich gleich umgebracht. Sie sagten mir: „Es kann nicht sein, dass ein Hazara, die Ehre eines Paschtunen befleckt.“ Ich habe meine Hände an den Kopf gelegt und sie haben mich links und rechts geschlagen. Als ich am Boden lag, hat mir der Sohn mit seinen Stiefeln auf das Nasenbein getreten, welches gebrochen ist. Ich habe nur gemerkt, dass überall Blut fließt und habe dann nicht mehr gemerkt, was passiert ist. Nachgefragt: Ich bin ohnmächtig geworden. Als ich aufwachte, habe ich gemerkt, dass ich in einem Krankenhaus bin. Das war ein staatliches Krankenhaus in römisch 40 . Sie haben mich derart zusammengeschlagen, dass ich mich nicht mal rechts und links bewegen konnte. Am nächsten Tag habe ich bemerkt, dass einer der behandelnden Ärzte mein früherer Kunde war. Der hatte früher von mir Gold gekauft. Er war der Bruder von meinem Mitkommilitonen. Er hatte mein Krankendossier gelesen und sagte mir, dass ich mich in einer schlechten Situation befinde. Es wäre besser, wenn ich ein paar Tage hierbleiben würde und das hat er auch in mein Dossier hineingeschrieben. Er wusste nämlich den Grund, warum ich dort war. Er sagte mir: „Es ist besser, wenn du jetzt noch nicht entlassen wirst und ein paar Tage hierbleibst. Du sollst aber nicht heute Abend fliehen, denn ich habe heute Abend Dienst und sie werden es mir in die Schuhe schieben. Aber morgen Abend ist eine gute Gelegenheit, um zu fliehen. Du kannst durch das Fenster in der Toilette fliehen.“ Das Krankenhaus befand sich in der Nähe meiner früheren Universität und ich wusste, dass es vorne keinen Fluchtweg gibt, da dort 2 Security sind. Aber auf der hinteren Seite würde es gut gehen und ich kannte den Weg. Wenn Sie wollen, kann ich über GPS den genauen Weg zeigen. RI: Beschreiben Sie es mir. BF: Bevor ich aber geflohen bin, habe ich im Krankenhaus durch das Handy eines anderen Patienten meine Mutter angerufen und ihr gesagt, dass ich vorhabe, in den Iran zu fliehen und dass sie dem XXXX , das war ein Mitarbeiter, dem ich am meisten vertraute, sagen soll, dass er das Gold aus dem Geschäft meiner Mutter geben soll. Das habe ich später erfahren, dass er das Gold in das Versteck gelegt hat, das wir schon früher hatten. In XXXX gab es immer wieder Unruhen und ich hatte ein Versteck, wo ich immer bei Unsicherheiten das Gold versteckte. Ich sagte meiner Mutter, sie soll das Gold dorthin legen. Darüber wusste nur XXXX , meine Mutter und meine Frau Bescheid. Der XXXX nahm das Auto und ist zu einer Tankstelle in die Nähe des Krankenhauses gekommen. Ich bin dann dorthin und in das Auto gestiegen und Richtung iranische Grenze nach Nimroz gefahren. Als wir unterwegs waren, habe ich mich so verkleidet, dass sie mich nicht wiedererkennen. Ich hatte eine Haube auf und andere Kleidung. An diesem Abend habe ich im Auto übernachtet, weil die Taliban in der Nacht die Hotels kontrollieren. Die kontrollieren die Hotels deshalb, um zu erfahren, ob die Paare, die dort übernachten, auch verheiratet sind. Ich hatte deswegen Angst in einem Hotel zu übernachten. Ich habe am nächsten Tag mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich mit dem Auto nach Istanbul fährt. Ich hatte kein Geld und ich habe dem Schlepper mein Auto als Bezahlung angeboten. Ich wollte das Auto jemand anderen verkaufen, aber der Schlepper meinte: „Ich kaufe es dir ab.“ So habe ich das mit ihm ausgemacht und er ist gegen Abend Richtung Grenze und ist ausgereist. BF: Bevor ich aber geflohen bin, habe ich im Krankenhaus durch das Handy eines anderen Patienten meine Mutter angerufen und ihr gesagt, dass ich vorhabe, in den Iran zu fliehen und dass sie dem römisch 40 , das war ein Mitarbeiter, dem ich am meisten vertraute, sagen soll, dass er das Gold aus dem Geschäft meiner Mutter geben soll. Das habe ich später erfahren, dass er das Gold in das Versteck gelegt hat, das wir schon früher hatten. In römisch 40 gab es immer wieder Unruhen und ich hatte ein Versteck, wo ich immer bei Unsicherheiten das Gold versteckte. Ich sagte meiner Mutter, sie soll das Gold dorthin legen. Darüber wusste nur römisch 40 , meine Mutter und meine Frau Bescheid. Der römisch 40 nahm das Auto und ist zu einer Tankstelle in die Nähe des Krankenhauses gekommen. Ich bin dann dorthin und in das Auto gestiegen und Richtung iranische Grenze nach Nimroz gefahren. Als wir unterwegs waren, habe ich mich so verkleidet, dass sie mich nicht wiedererkennen. Ich hatte eine Haube auf und andere Kleidung. An diesem Abend habe ich im Auto übernachtet, weil die Taliban in der Nacht die Hotels kontrollieren. Die kontrollieren die Hotels deshalb, um zu erfahren, ob die Paare, die dort übernachten, auch verheiratet sind. Ich hatte deswegen Angst in einem Hotel zu übernachten. Ich habe am nächsten Tag mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich mit dem Auto nach Istanbul fährt. Ich hatte kein Geld und ich habe dem Schlepper mein Auto als Bezahlung angeboten. Ich wollte das Auto jemand anderen verkaufen, aber der Schlepper meinte: „Ich kaufe es dir ab.“ So habe ich das mit ihm ausgemacht und er ist gegen Abend Richtung Grenze und ist ausgereist. RI: Ihre Probleme im Herkunftsstaat haben somit mit jenem Vorfall begonnen, als die 2 Frauen zu Ihnen ins Geschäft gekommen sind und ein Goldstück entwendet haben? Zu welchem Zeitpunkt war das? BF: Das war am 26.03.
  33. RI: Hatten Sie vor dem von Ihnen erwähnten Vorfall am 26.03.2024 jemals Probleme mit den afghanischen Behörden oder den Taliban gehabt. Sind Sie davor schon einmal in deren Fokus geraten? BF: Nein. RI: Zu welcher Tageszeit sind die zwei Frauen am 26.03.2024 zu Ihnen ins Geschäft gekommen und wer von Ihren Mitarbeitern war zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit Ihnen im Geschäft? BF: Das war zu Beginn des afghanischen Jahres, also Nouroz. Deshalb waren 2 meiner Mitarbeiter in Jalal-Abad und 2 von denen, die in XXXX waren, hatten Urlaub. Aber XXXX war bei mir, allerdings war dieser in der Goldwerkstatt und ich war im Geschäft im Verkauf. Dieser Vorfall geschah genau dann, als die meisten Geschäftsinhaber in den Neujahrsferien waren. Nachgefragt: Sie kamen gegen Mittag in das Geschäft.BF: Das war zu Beginn des afghanischen Jahres, also Nouroz. Deshalb waren 2 meiner Mitarbeiter in Jalal-Abad und 2 von denen, die in römisch 40 waren, hatten Urlaub. Aber römisch 40 war bei mir, allerdings war dieser in der Goldwerkstatt und ich war im Geschäft im Verkauf. Dieser Vorfall geschah genau dann, als die meisten Geschäftsinhaber in den Neujahrsferien waren. Nachgefragt: Sie kamen gegen Mittag in das Geschäft. RI: Waren diese zwei Frauen an diesem Tage alleine unterwegs oder in männlicher Begleitung und haben Sie diese als Kundinnen Ihres Ladens zuvor schon einmal gesehen? BF: Die waren alleine in meinem Geschäft und in XXXX bzw. Gesamt-Afghanistan tragen die Frauen eine Burka, somit kann ich nicht wissen, ob sie vorhin bei mir waren oder nicht. BF: Die waren alleine in meinem Geschäft und in römisch 40 bzw. Gesamt-Afghanistan tragen die Frauen eine Burka, somit kann ich nicht wissen, ob sie vorhin bei mir waren oder nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) am 14.06.2024 auf Seite 7, befragt nach Ihren Fluchtgründen angegeben, dass es sich bei den beiden Frauen um Mutter und Tochter gehandelt hätte. Woraus schlossen Sie das? Wurde die verwandtschaftliche Beziehung der beiden von diesen angegeben, von der Polizei festgestellt oder sonst thematisiert? BF: Ich habe hauptsächlich durch ihre Hände und Stimmen festgestellt, dass es sich um Mutter und Tochter gehandelt hat, das war aber eine Vermutung. RI: Welche der beiden Frauen hat die Goldstücke im Geschäft anprobiert und nicht mehr zurückgelegt. War es die Mutter oder die Tochter? BF: Als ich ihnen die Ketten vorlegte, habe ich meine Buchhaltung weitergemacht. Ich habe dann nicht genau gesehen, wer die Kette anprobierte, aber beide hatten sie vor sich. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme am 14.06.2024 auf Seite 7 des Prot. angegeben, dass eine der Frauen ein Goldstück am Körper versteckt hätte und im Streit mit Ihnen behauptet habe von Ihnen körperlich angefasst worden zu sein. Bei Ersteinvernahme am 14.06.2024 auf Seite 7 haben Sie noch klargestellt die Frau jedenfalls nicht angefasst zu haben. Hingegen vor dem BFA am 14.11.2024 auf Seite 10f behaupteten Sie im Zuge des Versuchs der Frauen das Geschäft zu verlassen, eine der Frauen mit Ihrer Hand an Schulter berührt und festgehalten zu haben. Und welche Version stimmt nun und wieso haben Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben dazu tätigen können, ob Sie nun eine der beiden Frauen berührt haben oder nicht? BF: Dass ich sie nicht angefasst habe, damit meinte ich, dass ich ihre Brüste nicht angefasst habe, aber ich habe sie sehr wohl an der Schulter geschoben, damit sie das Geschäft nicht verlassen. RI: Welche Frau wollen Sie nun an der Schulter berührt haben und welche der beiden Frauen haben behauptet, dass Sie sie an der Brust angefasst hätten? Die Mutter oder die Tochter? BF: Die Tochter hat nicht so viel geschrien und war eher ruhig, das war hauptsächlich die Mutter, die geschrien hat und es war die Mutter, die ich an der Schulter berührt habe. Nachgefragt: Es war auch die Mutter, die behauptet hat, an der Brust berührt worden zu sein. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme am 14.06.2024 auf Seite 7 des Prot. angegeben, dass einer der Frauen im Zuge des Vorfalls die Taliban gerufen hätte. Vor dem BFA am 14.11.2024 hingegen haben Sie angegeben, dass die Frau so laut geschrien habe, dass die Nachbarn angelaufen gekommen sind und dann auch Talibanbeamte gekommen seien um zu fragen, was los sei. Welche der beiden Darstellungen stimmt nun und wann und auf welche Weise kamen die Taliban hier ins Spiel? BF: Also die
  34. Version stimmt. Dass die Taliban von ihnen angerufen worden seien, das stimmt nicht. Es kann sein, dass es bei der Dolmetschung ein Missverständnis gegeben hat. Es war so, dass sich die anderen Ladenbesitzer vor meinem Laden versammelten und es laut wurde. In der Nähe von unserem Geschäft befindet sich ein Taliban-Stützpunkt und sie so davon erfahren haben. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.11.2024 auf Seite 11 angegeben, dass die Frauen bei der Polizei aufgefordert worden seien ein männliches Familienmitglied anzurufen, worauf der vermutliche Vater der Frau nach wenigen Minuten gekommen sei und auf einer Durchsuchung der beiden Frauen bestanden hat. Bei Ersteinvernahme am 14.06.2024 haben Sie noch angegeben, dass der Ehegatte der Frau gerufen worden sei. In welchem familiären Verhältnis stand nun das gerufene männliche Familienmitglied zu den beiden Frauen, wieso vermochten Sie dazu im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen? BF: Es muss sich hierbei um ein Missverständnis handeln. Ein XXXX kann sowohl ein Ehemann, der Bruder oder der Vater sein. Ich weiß es nicht, um welches männliches Familienmitglied gehandelt hat. Es kann auch der Sohn der Frau gewesen sein. BF: Es muss sich hierbei um ein Missverständnis handeln. Ein römisch 40 kann sowohl ein Ehemann, der Bruder oder der Vater sein. Ich weiß es nicht, um welches männliches Familienmitglied gehandelt hat. Es kann auch der Sohn der Frau gewesen sein. RI: Es wird doch spätestens bei der Polizei klargestellt worden sein, in welchem familiären Verhältnis das erscheinende männliche Familienmitglied zu den beiden Frauen steht? BF: Nein, sie sind als XXXX gekommen. Es müsste sich um eine Familie
  35. Grades handeln. BF: Nein, sie sind als römisch 40 gekommen. Es müsste sich um eine Familie
  36. Grades handeln. RI: VORHALTUNG: Erstmals vor dem BFA am 14.11.2024 haben Sie auch erwähnt, dass zusätzlich zum Vater einer Frau auch der Sohn des Mannes bei der Polizeistation erschienen ist und Ihnen die Nase gebrochen hat. Wieso haben Sie diesen Sohn nicht bereits bei EE erwähnt, sondern erstmals vor dem BFA? BF: Bei der polizeilichen Einvernahme sagte mir der Dolmetscher, ich solle mich kurz halten und eine Zusammenfassung angeben. RI: VORHALTUNG: Erstmals vor dem BFA am 14.11.2024 auf Seite 11 haben Sie erwähnt, dass der erschiene Vater und dessen Sohn Taliban gewesen seien. Wie erklären Sie sich, dass zwei Frauen, welche offenbar enge familiäre Verhältnisse zu zwei Taliban haben, völlig ohne männliche Begleitpersonen in der Stadt XXXX in Ihrem Geschäft einkaufen gehen?RI: VORHALTUNG: Erstmals vor dem BFA am 14.11.2024 auf Seite 11 haben Sie erwähnt, dass der erschiene Vater und dessen Sohn Taliban gewesen seien. Wie erklären Sie sich, dass zwei Frauen, welche offenbar enge familiäre Verhältnisse zu zwei Taliban haben, völlig ohne männliche Begleitpersonen in der Stadt römisch 40 in Ihrem Geschäft einkaufen gehen? BF: Bei den staatlichen Behörden ist es notwendig, dass ein XXXX mit den Frauen dabei ist. Aber in den normalen Geschäften und Basars war es damals nicht so. Die anderen Goldverkäufer haben schon immer wieder darauf bestanden, dass ein XXXX mit in das Geschäft kommt. Nachgefragt: Ich habe nicht darauf bestanden, weil das war damals nicht erforderlich war und es ist auch so, dass grundsätzlich die Männer keinen Goldschmuck tragen bzw. tragen dürfen.BF: Bei den staatlichen Behörden ist es notwendig, dass ein römisch 40 mit den Frauen dabei ist. Aber in den normalen Geschäften und Basars war es damals nicht so. Die anderen Goldverkäufer haben schon immer wieder darauf bestanden, dass ein römisch 40 mit in das Geschäft kommt. Nachgefragt: Ich habe nicht darauf bestanden, weil das war damals nicht erforderlich war und es ist auch so, dass grundsätzlich die Männer keinen Goldschmuck tragen bzw. tragen dürfen. RI: VORHALTUNG: Sie haben sowohl bei EE am 14.06.2024 auf Seite 7, als auch vor dem BFA am 14.11.2024 auf Seite 11 angegeben von den Taliban körperlich misshandelt worden zu sein. Von wie vielen Personen wurden Sie gleichzeitig misshandelt und wie lange haben die Misshandlungen am Stück gedauert? BF: Das waren 2 Personen, die dort auf mich eingeschlagen haben. Wenn der eine Beamte, der dort gesessen ist, nicht gewesen wäre oder sie ihre Waffen dabei gehabt hätten, wäre ich schon tot. Sie wollten mich ja mitnehmen. Nachgefragt: Die Misshandlungen dauerten durch die Personen 2 bis 3 Minuten. RI: Wie wurden Sie misshandelt? Mit Fäusten, durch Fußtritte oder wurden Sie auch mit Gegenständen misshandelt? Wenn ja, welche? BF: Sie hatten ja keine Waffen dabei, sie haben nur mit den Fäusten und Tritten auf meinem Rücken, Brust und auf meinem Körper eingeschlagen. Ein Schlag traf meine Nase und sie ist gebrochen. Ich bin dann ohnmächtig geworden, wusste nicht, was danach passiert ist. RI: Sie haben angegeben, dass Sie in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wurden. Wie lange sind Sie versorgt worden und welche Art von medizinischer Versorgung hatten Sie? BF: Der Arzt, der bei mir war, hat mir eine Infusion gegeben und er sagte mir, dass er mir Medikamente gibt, die mich nicht so müde machen. Sonst gab es keine Versorgung. RI: Gibt es zu dieser behaupteten Behandlung Ihrer durch die Taliban verübten Verletzungen irgendwelche medizinische Unterlagen des seinerzeit behandelnden Arztes oder Krankenhauses? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor. BF: Derzeit habe ich keine, aber ich kann mit dem Arzt, der mit mir zusammenwirkte, bitten, ob er mir nicht mein Dossier schicken kann. Ich bin über Facebook mit ihm in Kontakt. Wenn Sie wollen, kann ich ihn fragen, ob er das machen kann und dann kann ich es Ihnen zeigen. RI: Wenn Sie diese Möglichkeit, an seinerzeitige medizinische Unterlagen zu kommen, wieso haben Sie das nicht schon viel früher veranlasst? BF: Weil auch sein Leben durch Taliban in Gefahr ist. Ich werde es ihm vorschlagen und schauen, ob er das kann, aber ich habe hier meine österreichischen Befunde. RI an RV: Sie werden aufgefordert, etwaige medizinische Unterlagen des BF zum seinerzeitigen Vorfall binnen 10 Tagen h.g. einlangend, vorzulegen. Sollte die Vorlage nicht möglich sein, werden Sie aufgefordert, auch das mir mitzuteilen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, etwaige medizinische Unterlagen des BF zum seinerzeitigen Vorfall binnen 10 Tagen h.g. einlangend, vorzulegen. Sollte die Vorlage nicht möglich sein, werden Sie aufgefordert, auch das mir mitzuteilen. BF: Ich werde es ihm sagen. Wenn er es mir schickt, schicke ich es weiter. RI: Welche konkreten Verletzungen haben Sie von diesen Misshandlungen davongetragen? BF: Als ich vom Krankenhaus geflohen bin und mich nach der Flucht umgezogen habe, habe ich festgestellt, dass meine Schultern blau und mein Rücken und auch an meiner Brust hatte ich ein Hämatom. Auch meine Augen waren blau unterlaufen. Meine Nase war gebrochen und ist immer noch nicht ganz verheilt. RI: Gibt es auch heute noch sichtbare Male dieser seinerzeitigen Misshandlungen (Verstümmelungen, Entstellungen, Narbengewebe, Hautverfärbungen,…). Wenn ja, zeigen Sie diese bitte. BF: Nur die gebrochene Nase, die man dann feststellen kann. RI: VORHALTUNG: Sie brachten bei EE am 14.06.2024 auf Seite 7 vor unter Aufsicht im Krankenhaus gestanden zu sein und vor dem BFA am 14.11.2024 vermeinten Sie auf Seite 12, dass Ihr Krankenhausaufenthaltes eigentlich als Haft gegolten habe. Wie engmaschig wurden Sie während Ihres Krankenhausaufenthaltes von wem genau überwacht? BF: Das habe ich auch zuvor gesagt, dass es sich um ein staatliches Krankenhaus handelte und es gab sowohl 2 Türen und 2 Sicherheitsmauern. Die Security passte alle 3 bis 4 Stunden auf und schaute hinein. Wenn Sie wollen, kann ich eine Zeichnung davon machen. Von Google Maps kann ich Ihnen den Plan des Krankenhauses zeigen. RI: Welche Zeichnung wollen Sie machen? BF: Man sieht auf Google Maps, dass es 2 Mauern vom Krankenhaus gibt. Ich wollte Ihnen zeigen, dass es im Krankenhaus 2 Sicherheitsmauern gibt. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE am 14.06.2024 auf Seite 7 angegeben, 3 Nächte unter Aufsicht im Krankenhaus verbracht zu haben und am dritten Tag, genannt haben Sie den 30.03.2024, über die Toilette des Krankenhauses geflüchtet zu sein. Vor dem BFA am 14.11.2024 brachten Sie auf Seite 11 vor, am
  37. Tag, d.h. am 28.03.2024 über das Klofenster des Krankenhauses geflüchtet zu sein. Wieso vermochten Sie weder zur Dauer Ihres Krankenhausaufenthaltes noch zum Zeitpunkt der Flucht im bisherigen Verfahren ein gleichbleibendes und kohärentes Vorbringen zu erstatten? BF: Am 30.03.2024 stimmt nicht, das ist viel zu spät. Da wollte ich bereits die Grenze verlassen. Ich bin am 26.03.2024 und 27.03.2024 und 28.03.2024 im Krankenhaus gewesen. Am Abend des 28.03.2024 bin ich geflüchtet. RI: Wie viel Zeit lag zwischen dem Vorfall mit den Misshandlungen Ihrer Person durch die Taliban und der letztendlichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat? BF: Von
  38. bis
  39. sind 5 Tage, oder? Bis ich über die Grenze ausgereist bin. Das war in der Nacht des
  40. Ich bin zu einer Schlafstätte gegangen. Nachgefragt: Es muss zwischen 30.03.2024 und 31.03.2024 gewesen sein, als ich ausgereist bin. Ich bin in der der Nacht vom 30.03.2024 auf den 31.03.2024 aus Afghanistan ausgereist. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Die XXXX der Frauen hätten mich bei der ersten Gelegenheit umgebracht, weil ich aus ihrer Sicht ihre Ehre befleckt habe. BF: Die römisch 40 der Frauen hätten mich bei der ersten Gelegenheit umgebracht, weil ich aus ihrer Sicht ihre Ehre befleckt habe. RI wiederholt die Frage. BF: Ich hatte Angst, dass sobald diese Männer, egal wo, mich finden, dass sie mich umbringen. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Diskriminiert bin ich oft geworden. Denn allein die Art und Weise, wie wir beten, gemeint ist die schiitische Art zu beten, unterscheidet sich von den Sunniten. Die Sunniten beten mit überkreuzten Armen, aber die Schiiten lassen die Arme hängen. Deswegen hatten wir Angst, in der Öffentlichkeit mit ihnen zu beten, sonst hätten sie uns angegriffen. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich hatte Glück, dass ich in diesem Büro lebend rausgekommen bin. Hätten diese Männer ihre Waffen dabeigehabt, wäre ich schon tot. Falls ich nach Afghanistan zurückkehre, werden diese Männer mich bei erster Gelegenheit umbringen. Außerdem bin ich vor den Taliban geflüchtet. Sie werden mich sicher festnehmen und foltern und die Familie der Frauen werden mich wegen ihrer Ehre töten. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: In Afghanistan gibt es keine Gerichtsverhandlung in dem Sinne. Die Menschen werden einfach auf der Straße getötet und keiner fragt warum. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Ich habe dem Schlepper 14.000 USD bezahlt. RI: Wurde Ihnen sowohl Ihr Ersteinvernahme-Protokoll, als auch das BFA-Protokoll rückübersetzt? BF: Ja. Beim ersten Mal hat der Dolmetscher das Protokoll nicht Zeile für Zeile rückübersetzt, sondern zusammengefasst. Beim zweiten Mal hat er Zeile für Zeile rückübersetzt. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Keine. RI: Sie haben im Verfahren vorgelegt, ein Zertifikat des ÖSD A
  41. Ist das auch Ihr jetziges Sprachniveau? BF: Ich habe auch A2 und B1 gemacht. RV legt vor: Kopie des ÖIF-Zeugnisses auf dem Sprachniveau B
  42. Wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Kopie des ÖIF-Zeugnisses auf dem Sprachniveau B
  43. Wird zum Akt genommen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Ja. Ich gefällt an Österreich Kulture, Leute, Menschen. Oberhaupt Nature. Ich finde Österreich ist eine beste Länd. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Mein Hobby sind manchmal mache ich in meiner Freizeit Buch lesen, lernen. Ich genieße Natur spazieren gehen. Und Frischluft trinken. Frischluft. Und auch meine Freizeit ich gerne kochen und fernsehen und besuchen mit Freunde. Am Wochenende. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Am Wochenende ich habe Volleyball mit meinem Freund gemacht in einem Halle. Danach kommen zurück nachhause und eine lecker essen, das heißt Kauli gemacht. Das ist eine afghanische Essen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Am Anfang, als ich nach Österreich gekommen bin, wollte ich in meinem Beruf als Goldschmied oder Goldverkäufer arbeiten. Mittlerweile habe ich festgestellt, dass ich bessere Chancen im IT-Bereich habe. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Cyber-Security. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Manche Arbeiten, die mir von der Volkshilfe vorgeschlagen wurden, habe ich gemacht. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Ich habe ja die Sprache bis zum B2-Niveau gelernt und dann war ich eine Zeitlang auf HTL in XXXX . Dann habe ich aber festgestellt, dass der HTL-Abschluss weniger wert ist, als die Matura. Ich habe einen Uni-Abschluss. Wenn ich eine positive Antwort habe, kann ich gleich in diesem Bereich arbeiten.BF: Ich habe ja die Sprache bis zum B2-Niveau gelernt und dann war ich eine Zeitlang auf HTL in römisch 40 . Dann habe ich aber festgestellt, dass der HTL-Abschluss weniger wert ist, als die Matura. Ich habe einen Uni-Abschluss. Wenn ich eine positive Antwort habe, kann ich gleich in diesem Bereich arbeiten. RI: Haben Sie sich um eine Nostrifizierung Ihres Uni-Diploms in Österreich bemüht? BF: Ich habe es noch nicht nostrifiziert. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Wie lange waren Sie auf der HTL in XXXX und was haben Sie dort gemacht?RI: Wie lange waren Sie auf der HTL in römisch 40 und was haben Sie dort gemacht? BF: Ich war eine Woche dort, das war im IT-Bereich. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein, aber ich habe einen Termin für die Nasenoperation. Nachgefragt: Ich weiß nicht, um welche Nasenoperation es geht. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und Ihrer Familie, Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Wie haben Sie die Flucht finanziert?Regierungsvorlage, Wie haben Sie die Flucht finanziert? BF: Als ich das Geschäft noch hatte, wollte ich ein Grundstück kaufen. Ungefähr 3 Monate zuvor hatte ich bei einer Wechselstube Geld hinterlegt und nach diesem Ereignis habe ich dieses Geld dann verbraucht. Nachgefragt: Mit dem Ereignis meine ich den Vorfall mit den Taliban. RV: Was ist mit dem Haus passiert, das Sie besessen haben?Regierungsvorlage, Was ist mit dem Haus passiert, das Sie besessen haben? BF: Wie ich schon sagte, hatte meine Mutter ungefähr 20 Tage, bevor sie in den Iran gereist ist, mein Haus verkauft und ein Teil des Verkaufserlöses für ihre Reise in den Iran verwendet. RV: Warum würden Sie gerne im Bereich der Cyber-Security arbeiten?Regierungsvorlage, Warum würden Sie gerne im Bereich der Cyber-Security arbeiten? BF: Ich bin der Meinung, dass die Cyber-Security nicht allein durch die künstliche Intelligenz beherrscht werden kann und man kann dadurch sich eine bessere Zukunft bauen. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen und möchte 2 weitere Integrationsdokumente vorlegen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen und möchte 2 weitere Integrationsdokumente vorlegen. RV legt vor: eine Teilnahmebestätigung der Volkshilfe an einem XXXX Grundregelkurs im Kurszeitraum 22.
  44. bis 23.07.2023, sowie eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX vom 25.10.2025 an einem Seminar „Deutsch als Fremdsprache A1.1“. Werden in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: eine Teilnahmebestätigung der Volkshilfe an einem römisch 40 Grundregelkurs im Kurszeitraum 22.
  45. bis 23.07.2023, sowie eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 25.10.2025 an einem Seminar „Deutsch als Fremdsprache A1.1“. Werden in Kopie zum Akt genommen. Des Weiteren wird vorgelegt eine Bewerbungsliste des BF, sowie einen Auszug aus seinen Bewerbungsschreiben, sowie vom BF angefertigte Dokumentation der Gefährdung von Goldschmieden in Afghanistan. Werden in Kopie zum Akt genommen. BF: Ich möchte Ihnen das Video von der Eröffnung meines Geschäftes zeigen, als die Versiegelung abgenommen worden ist. RI: Welchen Beweiszweck wollen Sie mit der Vorführung des Videos vorführen? BF: Dass es bewiesen wird, dass ich Goldverkäufer und Goldschmid war. BF ruft das Video auf seinem Handy auf. RI: Zu sehen sind 3 Personen ohne dabei die Gesichter voll zu zeigen, wie sie mit einem Werkzeug Vorhängeschlösser eines durch Gitter verschlossenen Gebäudes entfernen. Das rechte Vorhängeschloss wird mit einer Kneifzange entfernt. Die Reste des Vorhängeschlosses werden abgemacht und es wird ein weiteres Vorhängeschloss mit der Kneifzange an der anderen Seite entfernt. Ein Mann entfernt das Gitter, in dem er es hochschiebt und 2 Männer betreten das Geschäft durch eine Glastür. Es findet ein Kameraschwenk in diesem Geschäft statt. Zu sehen sind ein Glastresen und an den Wänden verschiedenfärbige Vorrichtungen zum Aufhängen von Gegenständen. Nach 1:47 min endet dieses Video. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“
  46. Mit beschwerdeseitiger Dokumentenvorlage vom 28.03.2026 legte der BF Unterlagen zu seinem Krankenhausaufenthalt im Herkunftsstaat vor.
  47. Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 beauftragte das BVwG die Übersetzung der vorgelegten Dokumente des Krankenhausaufenthalts des BF, die am 07.04.2026 hg. einlangte.
  48. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 01.04.2026 brachte der BF Korrekturen zum Protokoll vom 19.03.2026 vor.
  49. Zur Übersetzung der Dokumente des Krankenhausaufenthalts des BF wurde den Parteien die Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Woche gegeben.
  50. Mit Stellungnahme vom 13.04.2026 wies das BFA daraufhin, dass sich aus dem übersetzten Schreiben Unstimmigkeiten ergeben würden. Solche ergäben sich zum Alter des BF, dem Datum seiner Eheschließung und den erlittenen Verletzungen. Der BF habe lediglich von einem Nasenbeinbruch gesprochen, nach den Unterlagen hätte der BF eine Gehirnerschütterung, einen Nasenbruch und einen Schädelbruch erlitten. Diesfalls wäre dem BF wohl kaum der Sprung aus einem Toilettenfenster gelungen. Folglich wurde noch auf weitere Widersprüche hingewiesen.
  51. Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz berichtigte der BF Angaben zu seinen persönlichen Daten in der übermittelten Übersetzung der Krankenakte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  52. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 13.06.2024 und der polizeilichen Erstbefragung vom 14.06.2024, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 14.11.2024 vor dem BFA, der für den BF am 27.02.2025 eingebrachten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web-Auszuges und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  53. Zur Person des BF: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Dari. Der BF ist der Stadt XXXX , in der gleichnamigen Provinz, geboren und aufgewachsen. Der BF hat in Afghanistan 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend besuchte er 4 Jahre lang die Universität und schloss ein Informatik Studium ab. Der BF führte im Herkunftsstaat ein Juweliergeschäft und eine Goldschmiede, beides hat er von seinem Vater übernommen. Vor dem Tod seines Vaters arbeitete der BF bereits neben seiner Ausbildung mit seinem Bruder gemeinsam im Familienbetrieb. 2012 als der Vater des BF verstorben ist, übernahm der BF mit seinem Bruder das Geschäft. Nachdem Tod seines Bruders 2020 führte der BF das Juweliergeschäft und die Goldschmiede weiter. Der BF verfügte über 5 Angestellte. Der Familie des BF ist es finanziell gut gegangen. Der BF ist der Stadt römisch 40 , in der gleichnamigen Provinz, geboren und aufgewachsen. Der BF hat in Afghanistan 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend besuchte er 4 Jahre lang die Universität und schloss ein Informatik Studium ab. Der BF führte im Herkunftsstaat ein Juweliergeschäft und eine Goldschmiede, beides hat er von seinem Vater übernommen. Vor dem Tod seines Vaters arbeitete der BF bereits neben seiner Ausbildung mit seinem Bruder gemeinsam im Familienbetrieb. 2012 als der Vater des BF verstorben ist, übernahm der BF mit seinem Bruder das Geschäft. Nachdem Tod seines Bruders 2020 führte der BF das Juweliergeschäft und die Goldschmiede weiter. Der BF verfügte über 5 Angestellte. Der Familie des BF ist es finanziell gut gegangen. In Afghanistan leben – nach wie vor – die Mutter, die 3 Schwestern und der Onkel des BF ms. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt bzw. ist es ihm möglich mit dieser Kontakt aufzunehmen. Die Familie des BF verfügt über ein (Eigentums)Haus, das Elternhaus des BF, und 4,5 Kilo Gold, wobei es sich bei 1,6 Kilo davon um reines Gold handelt. Das übrige Gold weist verschiedene Reinheitsgehälter auf. Außerdem hat der BF seinen Familienangehörigen mindestens USD 15.000,- bei seiner Ausreise hinterlassen. Der BF hat seinen Herkunftsstaat Afghanistan im März 2024 verlassen und reiste spätestens am 13.06.2024 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem ist der BF durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Familienangehörige, noch hat er sonst maßgebliche soziale Beziehungen geknüpft. Der BF besuchte Deutschkurse und hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 am 03.07.2025 erfolgreich abgelegt. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er leistete im Bundesgebiet ehrenamtliche Reinigungstätigkeiten für XXXX . Darüber hinaus ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat sich um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht und Bewerbungen verfasst. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Familienangehörige, noch hat er sonst maßgebliche soziale Beziehungen geknüpft. Der BF besuchte Deutschkurse und hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 am 03.07.2025 erfolgreich abgelegt. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er leistete im Bundesgebiet ehrenamtliche Reinigungstätigkeiten für römisch 40 . Darüber hinaus ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat sich um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht und Bewerbungen verfasst. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten 1.
  54. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF hat eine Verfolgung aufgrund seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. ethnischen Zugehörigkeit oder einer politischen Gesinnung, in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht; Hinweise für eine solche Verfolgung oder eine Bedrohung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  55. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  56. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: 1.4.1 Länderinformation der Staatendokumentation (Version 13 vom 07.11.2025): „[…] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.202

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