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{'item': 'W261 2333659-1'}

Obsah (14)§ 8Art. 133§ 5Art. 13§ 61§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW261 2333659-1 Spruch, W261 2333659-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 09.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX , Dara’a, stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Neben seiner Mutter würden noch die Mehrheit seiner Geschwister in Syrien leben. Ein Bruder lebe als Asylberechtigter in Österreich und zwei weitere Brüder würden in Ägypten leben.
  3. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 , Dara’a, stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Neben seiner Mutter würden noch die Mehrheit seiner Geschwister in Syrien leben. Ein Bruder lebe als Asylberechtigter in Österreich und zwei weitere Brüder würden in Ägypten leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil er zum syrischen Militär einberufen worden sei, er möchte im Krieg nicht kämpfen.
  4. Am 19.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) erstmals niederschriftlich einvernommen. Darin wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Abschiebung aus Österreich nach Italien zu veranlassen.
  5. Mit nichtverfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück. Die belangte Behörde stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 13(1) der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt I.).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.).4. Mit nichtverfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Die belangte Behörde stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 13,

(1)der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Am 28.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in XXXX im Gouvernement Dara’a geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er als Automechaniker und Maler gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.
  2. Am 28.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in römisch 40 im Gouvernement Dara’a geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er als Automechaniker und Maler gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien wegen des Krieges und des Chaos verlassen habe. Die Leute seien bewaffnet gewesen. In seiner Ortschaft herrsche derzeit Chaos, davor habe er Angst. Jeder besitze dort eine Waffe.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte

§ 52

Abs 9 FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien

§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Die belangte Behörde stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe und dieser seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. 7. Mit E-Mail vom 21.01.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die familiäre und wirtschaftliche Situation in Syrien angespannt sei. Seine Familie sei auf externe Unterstützung angewiesen, die Lebensbedingungen seien aktuell durch mangelnde Infrastruktur, unzureichende Strom- und Wasserversorgung, sowie fehlende Arbeitsmöglichkeiten geprägt. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

§ 3Asyl

G oder zumindest

§ 8Asyl

G zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG oder zumindest

Paragraph 8, AsylG zu gewähren gewesen.

  1. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 22.01.2026, eingelangt am 27.01.2026, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Mit Schreiben vom 03.03.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer im Rahmen eines förmlichen Parteiengehörs mit, dass weitere aktuelle Länderinformationen (Länderinformation der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026) veröffentlicht worden seien, welche in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht werden würden.
  3. Mit Eingabe vom 09.03.2026 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zur aktuellen Kontrollsituation, zur prekären Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion und zur Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Damaskus ein.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Dara’a (auch Dar’aa auch Dar’a auch Daraa) in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Dara’a (auch Dar’aa auch Dar’a auch Daraa) in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater hieß XXXX (verstorben 2011) und seine Mutter heißt XXXX (ca. XXXX Jahre). Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern, XXXX (ca. XXXX Jahre), XXXX (ca. XXXX Jahre), XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre), sowie vier Brüder, XXXX (ca. XXXX Jahre), XXXX (geb. XXXX , lebt als Asylberechtigter in Österreich, IFA: XXXX ), XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre). Seine Familie wohnt im Ort XXXX , im Gouvernement Dara’a, Syrien.Sein Vater hieß römisch 40 (verstorben 2011) und seine Mutter heißt römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre). Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre), sowie vier Brüder, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre), römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt als Asylberechtigter in Österreich, IFA: römisch 40 ), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre). Seine Familie wohnt im Ort römisch 40 , im Gouvernement Dara’a, Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Drei Onkel und sechs Tanten väterlicherseits, sowie acht Tanten und fünf Onkel mütterlicherseits leben ebenso weiterhin im Gouvernement Dara’a und Umgebung. Der Beschwerdeführer wurde lediglich in der Stadt XXXX geboren, bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte er mit seiner Familie im Ort XXXX im Gouvernement Dara’a, wo er sechs Jahre lang die Grundschule besuchte. Danach arbeitete er als Automechaniker, sowie als Maler und Anstreicher.Der Beschwerdeführer wurde lediglich in der Stadt römisch 40 geboren, bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte er mit seiner Familie im Ort römisch 40 im Gouvernement Dara’a, wo er sechs Jahre lang die Grundschule besuchte. Danach arbeitete er als Automechaniker, sowie als Maler und Anstreicher. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Ort XXXX im Gouvernement Dara’a, befindet sich unter Kontrolle der israelischen Streitkräfte (Israel Defence Forces - IDF).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 im Gouvernement Dara’a, befindet sich unter Kontrolle der israelischen Streitkräfte (Israel Defence Forces - IDF). Der Beschwerdeführer verließ Syrien legal am 11.06.2024 per Flugzeug Richtung Libyen. Nach einem Monat reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Italien auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 09.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  8. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) niemals ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. 1.2.
  9. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden, zumal sein Herkunftsgebiet von den IDF kontrolliert wird. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung. 1.2.
  10. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion keine konkret gegen ihn gerichtete lebensbedrohliche oder seine körperliche bzw. geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr durch die IDF. Über die allgemeine, aus der Sicherheitslage resultierende Gefährdung hinaus bestehen keine individuellen Umstände, aus denen sich eine speziell auf seine Person bezogene Bedrohung ableiten ließe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der IDF geraten wäre oder aus sonstigen Gründen individuell exponiert wäre, sind nicht hervorgekommen. 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht. 1.2.
  12. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.2.
  13. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.
  14. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise nach Syrien und die Weiterreise in sein Herkunftsgebiet möglich. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über den für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughafen Damaskus einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet XXXX und Umgebung reisen. 1.2.
  15. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise nach Syrien und die Weiterreise in sein Herkunftsgebiet möglich. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über den für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughafen Damaskus einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet römisch 40 und Umgebung reisen. 1.
  16. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: 1.3.
  17. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer – auch wenn dieser gesund und arbeitsfähig ist – eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien vorliegt. Ihm würde (zumindest) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Der innerstaatliche Konflikt in Syrien dauert nach wie vor an. Die Sicherheitslage ist insbesondere im Süden des Landes weiterhin von militärischen Spannungen, wechselnden Kontrollverhältnissen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen geprägt, wodurch für Zivilpersonen weiterhin die Gefahr besteht, Opfer von Kampfhandlungen oder sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Das Gouvernement Dara’a im Süden Syriens ist im Gegensatz zu Regionen, in denen die neue syrische Regierung für einen längeren Zeitraum territoriale Kontrolle ausübt, weiterhin von komplexen und sich verändernden Machtverhältnissen geprägt. Seit dem 08.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert. Nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes besetzte das israelische Militär die von Friedenstruppen überwachte UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) auf den Golanhöhen, vervollständigte die Kontrolle über den Berg Hermon und besetzte syrisches Gebiet, insbesondere im Süden des Gouvernements Quneitra und im Südwesten des Gouvernements Dara’a. Die syrische Regierung übt in diesen Gebieten somit fast keine Gebietskontrolle aus. Syrien und Israel haben im Jahr 2025 wiederholt Verhandlungen geführt, um ein Sicherheitsabkommen zu erzielen, das die wiederholten Aggressionen Israels gegen Syrer und syrisches Territorium unterbindet. Die anhaltenden israelischen Militäroperationen in Syrien machen einen baldigen Abschluss unwahrscheinlich. Die israelischen Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien – darunter unter anderem eine Militäroperation Ende November 2025, bei der 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen wurden – haben die Sicherheitslage weiter verschärft. Im Süden Syriens führte die israelische Präsenz in den Gouvernements Dara’a und Quneitra zu Haus- und Waldzerstörungen, sowie Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte. Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und dem Gouvernement Quneitra durch. Aufgrund der schwankenden Sicherheitslage verzeichnete das Gouvernement Dara’a den zweitgrößten Anteil an neuen Binnenvertriebenen (13 %). 1.3.
  18. Der Beschwerdeführer erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, bspw. in der Stadt Damaskus. Er verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk, das ihn bei der Neuansiedlung in Damaskus bei der Sicherung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse unterstützen könnte. In einer Gesamtbetrachtung seines persönlichen Hintergrundes – insbesondere unter Berücksichtigung der angespannten Situation seiner Familie in der Herkunftsregion – ist es ihm nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu suchen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher nicht.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Ort XXXX im Gouvernement Dara’a, von Israel kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Politische Lage, Südsyrien; https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a; https://syria.liveuamap.com/, jeweils abgerufen am 13.04.2026) und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 5, 6). Inwiefern die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2026 die Feststellung treffen konnte, die Heimatregion des Beschwerdeführers werde „von den Kräften der neuen syrischen Regierung unter der Führung von Ahmed al-Sharaa als Präsident kontrolliert“ (vgl. AS 289) und beweiswürdigend ausführte, dass sich dies „auf einer aktuellen Nachschau auf den Webseiten https://www.cartercenter.org und https://syria.liveuamap.com, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in Syrien zeigen [würden]“ (vgl. AS 440), erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Sowohl am Tag der Bescheiderlassung als auch die Monate zuvor war das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auf der Online Länderkarte „Syria Liveuamap“ als von Israel kontrolliertes Gebiet eingezeichnet (vgl. https://syria.liveuamap.com/en/time/08.01.2026, abgerufen am 13.04.2026). Wenngleich die „Carter Center“ Online Länderkarte die Kontrolle im Herkunftsort des Beschwerdeführers seit dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes als von der neuen syrischen Regierung ausgehend einzeichnet (vgl. https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, abgerufen am 13.04.2026), ergibt sich in Zusammenschau der bereits zitierten vorliegenden Länderberichte und aufgrund einer amtswegigen Internetrecherche, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zumindest seit 2025 unter Kontrolle der IDF steht (vgl. XXXX ; XXXX , jeweils abgerufen am 13.04.2026). Auch EUAA berichtet bereits in seinem Country Focus vom Juli 2025, dass das Gouvernement Dara’a zum größten Teil von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, die IDF jedoch einen schmalen Streifen im Südwesten angrenzend zu den Golanhöhen kontrollieren und die israelischen Streitkräfte Militäraktionen in den Dörfern des Al-Yarmouk-Tals durchführen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, vom Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 179). Die Online Länderkarte Syrialiveuamap zeigt hingegen eine israelische Kontrolle des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers bereits ab dem 18.12.2024, somit kurz nach der Machtübernahme durch die damals vonseiten der HTS geführten Gruppierungen (vgl. https://syria.liveuamap.com/en/time/18.12.2024, abgerufen am 13.04.2026). Der Annahme der belangten Behörde, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, konnte daher nicht gefolgt werden.Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 im Gouvernement Dara’a, von Israel kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Politische Lage, Südsyrien; https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a; https://syria.liveuamap.com/, jeweils abgerufen am 13.04.2026) und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 5, 6). Inwiefern die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2026 die Feststellung treffen konnte, die Heimatregion des Beschwerdeführers werde „von den Kräften der neuen syrischen Regierung unter der Führung von Ahmed al-Sharaa als Präsident kontrolliert“ vergleiche AS 289) und beweiswürdigend ausführte, dass sich dies „auf einer aktuellen Nachschau auf den Webseiten https://www.cartercenter.org und https://syria.liveuamap.com, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in Syrien zeigen [würden]“ vergleiche AS 440), erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Sowohl am Tag der Bescheiderlassung als auch die Monate zuvor war das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auf der Online Länderkarte „Syria Liveuamap“ als von Israel kontrolliertes Gebiet eingezeichnet vergleiche https://syria.liveuamap.com/en/time/08.01.2026, abgerufen am 13.04.2026). Wenngleich die „Carter Center“ Online Länderkarte die Kontrolle im Herkunftsort des Beschwerdeführers seit dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes als von der neuen syrischen Regierung ausgehend einzeichnet vergleiche https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, abgerufen am 13.04.2026), ergibt sich in Zusammenschau der bereits zitierten vorliegenden Länderberichte und aufgrund einer amtswegigen Internetrecherche, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zumindest seit 2025 unter Kontrolle der IDF steht vergleiche römisch 40 ; römisch 40 , jeweils abgerufen am 13.04.2026). Auch EUAA berichtet bereits in seinem Country Focus vom Juli 2025, dass das Gouvernement Dara’a zum größten Teil von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, die IDF jedoch einen schmalen Streifen im Südwesten angrenzend zu den Golanhöhen kontrollieren und die israelischen Streitkräfte Militäraktionen in den Dörfern des Al-Yarmouk-Tals durchführen vergleiche EUAA, Syria: Country Focus, vom Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07 aus 2025,), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 179). Die Online Länderkarte Syrialiveuamap zeigt hingegen eine israelische Kontrolle des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers bereits ab dem 18.12.2024, somit kurz nach der Machtübernahme durch die damals vonseiten der HTS geführten Gruppierungen vergleiche https://syria.liveuamap.com/en/time/18.12.2024, abgerufen am 13.04.2026). Der Annahme der belangten Behörde, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, konnte daher nicht gefolgt werden. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  21. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.2. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes: Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt und eine dahingehende in der polizeilichen Erstbefragung geäußerte Befürchtung ins Leere geht (vgl. AS 21). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus. Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt und eine dahingehende in der polizeilichen Erstbefragung geäußerte Befürchtung ins Leere geht vergleiche AS 21). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst vergleiche LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung und/oder anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals (partei-)politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei/Bewegung/Gruppierung oder eines politischen Vereins gewesen zu sein und auch niemals aufgrund dessen Probleme gehabt habe (vgl. AS 265; Niederschrift vom 09.03.2026, S. 8). Des Weiteren habe er auch niemals an Kampfhandlungen teilgenommen und habe auch niemals einer bewaffneten Gruppierung angehört (vgl. AS 267).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung und/oder anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals (partei-)politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei/Bewegung/Gruppierung oder eines politischen Vereins gewesen zu sein und auch niemals aufgrund dessen Probleme gehabt habe vergleiche AS 265; Niederschrift vom 09.03.2026, S. 8). Des Weiteren habe er auch niemals an Kampfhandlungen teilgenommen und habe auch niemals einer bewaffneten Gruppierung angehört vergleiche AS 267). Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird. 2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS: Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 33, 34).Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst; vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12 aus 2025,), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 33, 34). Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst).Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen vergleiche LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(

  1. en)über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch auf den jüngst erschienen EUAA Länderbericht von Dezember 2025 zu verweisen, in dem festgehalten wird, dass die Wehrpflicht selbst ein legitimes staatliches Recht darstellt (vgl. EUAA 12/2025, S. 34).Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(
  2. en)über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch auf den jüngst erschienen EUAA Länderbericht von Dezember 2025 zu verweisen, in dem festgehalten wird, dass die Wehrpflicht selbst ein legitimes staatliches Recht darstellt vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 34). Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den israelischen Streitkräften (IDF) kontrolliert wird und die neue syrische Regierung ebendort keine Kontrolle ausübt. Der Beschwerdeführer selbst erstattete auch kein Vorbringen, welches auf eine mögliche Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung hindeuten würde. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte er als Fluchtgrund lediglich äußerst einsilbig den Krieg und das Chaos in Syrien an (vgl. AS 267 (Anm.: „VP“ bedeutet „Verfahrenspartei“): „Ja. Wegen des Krieges und wegen des Chaos habe ich Syrien verlassen. Anm: VP schweigt.“). Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht richtete sich ausschließlich gegen die IDF (vgl. nachfolgenden Unterpunkt 2.2.4.). Ebenso bekämpfte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen lediglich den Spruchpunkt II. (Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides und verwies hinsichtlich Spruchpunkt I. (Status des Asylberechtigten) des angefochtenen Bescheides lediglich auf rechtliche Ausführungen, die jedoch keine individuell auf den Beschwerdeführer bezogenen Darlegungen enthielten (vgl. AS 484, 502, 503).Der Beschwerdeführer selbst erstattete auch kein Vorbringen, welches auf eine mögliche Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung hindeuten würde. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte er als Fluchtgrund lediglich äußerst einsilbig den Krieg und das Chaos in Syrien an vergleiche AS 267 Anmerkung, „VP“ bedeutet „Verfahrenspartei“): „Ja. Wegen des Krieges und wegen des Chaos habe ich Syrien verlassen. Anmerkung, VP schweigt.“). Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht richtete sich ausschließlich gegen die IDF vergleiche nachfolgenden Unterpunkt 2.2.4.). Ebenso bekämpfte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen lediglich den Spruchpunkt römisch zwei. (Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides und verwies hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Status des Asylberechtigten) des angefochtenen Bescheides lediglich auf rechtliche Ausführungen, die jedoch keine individuell auf den Beschwerdeführer bezogenen Darlegungen enthielten vergleiche AS 484, 502, 503). Der Beschwerdeführer läuft daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS zwangsrekrutiert oder aus einem sonstigen Grund bedroht zu werden. 2.2.4. Zu einer allfälligen Gefährdung durch die israelischen Streitkräfte (IDF): Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, dass Israel die Leute in seinem Herkunftsgebiet „unter Druck“ setze. Sie würden um Mitternacht Razzien durchführen. Sein Dorf habe keine anderen Möglichkeiten, als die Landwirtschaften in dem umliegenden Tal zu bewirtschaften und die Schafe ebendort weiden zu lassen. Israel habe jedoch die Kontrolle über dieses Tal übernommen und den Leuten verboten, sich dieser Zone zu nähern. Wenn jemand dorthin gehe, werde auf ihn geschossen oder seine Schafe beschlagnahmt (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 6). Die Israelis würden auch seinen Brüdern nicht mehr erlauben das Tal zu bewirtschaften (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 7). Wegen der „israelischen Gefahr in der Region“ könne er derzeit nicht zurückkehren, es sei jedem verboten, dort „irgendetwas aufzunehmen oder zu dokumentieren“. Es gebe sehr viele Ausschreitungen. Bei den durchgeführten Razzien würden sie die Türen aufbrechen und fast jeden festnehmen. Die Leute hätten aufgrund des Tals ihre „Lebensquelle“ verloren. Jeder der sich gegen sie wehre werde als Terrorist bezeichnet und festgenommen. Diese Personen würden verschwinden, niemand wisse, wo sie sich befänden. Aufgrund der „Vorrückung“ Israels sei eine Rückreise nicht möglich. Sie würden alle Leute bombardieren. Manchmal würden Männern bei den Razzien festgenommen werden. Fünf Männer aus seinem Heimatdorf seien verschwunden. Die Situation sei nicht gut (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 10). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, was ihm konkret im Fall einer Rückkehr passieren würde, antwortete er folgendes: „Man kann nicht schweigen über all das, was dort vorkommt. Ich meine, was die Razzien oder andere Sachen angeht. Man würde sein Land verteidigen, wenn nicht beim Kämpfen, dann mindestens beim Aufnehmen und Dokumentieren.“. Am Ende der mündlichen Verhandlung fragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, warum die Israelis einem vorwerfen würde, ein Terrorist zu sein, woraufhin er angab, dass sie „jemanden unter Druck“ setzen würden, „bis er irgendwann sich dazu äußer[e]“. Entweder müsse man schweigen und nicht sagen oder man werde als Terrorist bezeichnet, wenn man rede (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 11). Laut der Mutter des Beschwerdeführers sei die „Lebenslage sehr schwierig“, die Sicherheitslage sei „nicht gut“ und das Leben sei dort auch nicht sicher (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 12).Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, dass Israel die Leute in seinem Herkunftsgebiet „unter Druck“ setze. Sie würden um Mitternacht Razzien durchführen. Sein Dorf habe keine anderen Möglichkeiten, als die Landwirtschaften in dem umliegenden Tal zu bewirtschaften und die Schafe ebendort weiden zu lassen. Israel habe jedoch die Kontrolle über dieses Tal übernommen und den Leuten verboten, sich dieser Zone zu nähern. Wenn jemand dorthin gehe, werde auf ihn geschossen oder seine Schafe beschlagnahmt vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 6). Die Israelis würden auch seinen Brüdern nicht mehr erlauben das Tal zu bewirtschaften vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 7). Wegen der „israelischen Gefahr in der Region“ könne er derzeit nicht zurückkehren, es sei jedem verboten, dort „irgendetwas aufzunehmen oder zu dokumentieren“. Es gebe sehr viele Ausschreitungen. Bei den durchgeführten Razzien würden sie die Türen aufbrechen und fast jeden festnehmen. Die Leute hätten aufgrund des Tals ihre „Lebensquelle“ verloren. Jeder der sich gegen sie wehre werde als Terrorist bezeichnet und festgenommen. Diese Personen würden verschwinden, niemand wisse, wo sie sich befänden. Aufgrund der „Vorrückung“ Israels sei eine Rückreise nicht möglich. Sie würden alle Leute bombardieren. Manchmal würden Männern bei den Razzien festgenommen werden. Fünf Männer aus seinem Heimatdorf seien verschwunden. Die Situation sei nicht gut vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 10). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, was ihm konkret im Fall einer Rückkehr passieren würde, antwortete er folgendes: „Man kann nicht schweigen über all das, was dort vorkommt. Ich meine, was die Razzien oder andere Sachen angeht. Man würde sein Land verteidigen, wenn nicht beim Kämpfen, dann mindestens beim Aufnehmen und Dokumentieren.“. Am Ende der mündlichen Verhandlung fragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, warum die Israelis einem vorwerfen würde, ein Terrorist zu sein, woraufhin er angab, dass sie „jemanden unter Druck“ setzen würden, „bis er irgendwann sich dazu äußer[e]“. Entweder müsse man schweigen und nicht sagen oder man werde als Terrorist bezeichnet, wenn man rede vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 11). Laut der Mutter des Beschwerdeführers sei die „Lebenslage sehr schwierig“, die Sicherheitslage sei „nicht gut“ und das Leben sei dort auch nicht sicher vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 12). In der am Tag der mündlichen Verhandlung eingelangten Stellungnahme bezieht sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage im Gouvernement Dara’a und auf die Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Damaskus (vgl. OZ 7).In der am Tag der mündlichen Verhandlung eingelangten Stellungnahme bezieht sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage im Gouvernement Dara’a und auf die Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Damaskus vergleiche OZ 7). In Bezugnahme auf die Äußerungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass Israel das Machtvakuum mit dem Zusammenbruch des syrischen Regimes genutzt hat und in die im Waffenstillstandsabkommen von 1974 festgelegte UNDOF-Pufferzone in Syrien und darüber hinaus in Gebiete im Süden Syriens, insbesondere auf den Berg Hermon und in die Gouvernements Quneitra und Damaskus-Land, einmarschiert ist (vgl. LIB V13, Kapitel Außenpolitische Lage, Israel; Kapitel Sicherheitslage, Südsyrien). Die israelische Armee hält seither die strategischen Gebiete besetzt, um laut offiziellen Angaben temporär oder auf unbestimmte Zeit eine Pufferzone östlich der Golanhöhen zu errichten und eine vollständige Entmilitarisierung Südsyriens sicherzustellen. Der israelische Außenminister forderte die Umwandlung des Landes in einen „Bundesstaat“. Es gibt sowohl Belege dafür, dass israelische Soldaten auf die lokale Bevölkerung geschossen haben, als auch, dass Versuche von Siedlergruppen, sich jenseits von Quneitra niederzulassen, unternommen wurden. Im April 2025 begannen direkte Gespräche zwischen Israel und Syrien über ein mögliches Sicherheitsabkommen. Zu den wichtigsten Elementen des Abkommens gehören der Rückzug Israels auf die Trennungslinien von 1974 und die Forderung nach einer Entmilitarisierung Südsyriens im Gegenzug für die Verpflichtung Syriens, die Ruhe entlang der Grenze aufrechtzuerhalten, Versuchen der von Iran angeführten „Achse des Widerstands“ entgegenzuwirken, sich wieder zu etablieren und die Sicherheit der Drusen zu gewährleisten. Eine am 06.01.2026 veröffentliche gemeinsame Erklärung kündigte die Einrichtung eines Kommunikationskanals in Jordanien zwischen Syrien und Israel zur Koordinierung von Geheimdienst-, Sicherheits- und Handelsfragen unter US-Aufsicht an. Laut dem neuen syrischen Präsidenten ash-Shara’ seien 90 % des Sicherheitsabkommens verhandelt, allerdings bleibt der Hauptknackpunkt der Abzug Israels aus syrischem Territorium. Die anhaltenden israelischen Militäroperationen in Syrien lassen an einem baldigen Abschluss zweifeln. Die syrische Regierung und Israel haben sich darauf geeinigt, eine gemeinsame, von den USA überwachte Gruppe zu bilden, um Informationen auszutauschen und eine militärische Deeskalation anzustreben (vgl. LIB V13, Kapitel Außenpolitische Lage, Israel).In Bezugnahme auf die Äußerungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass Israel das Machtvakuum mit dem Zusammenbruch des syrischen Regimes genutzt hat und in die im Waffenstillstandsabkommen von 1974 festgelegte UNDOF-Pufferzone in Syrien und darüber hinaus in Gebiete im Süden Syriens, insbesondere auf den Berg Hermon und in die Gouvernements Quneitra und Damaskus-Land, einmarschiert ist vergleiche LIB V13, Kapitel Außenpolitische Lage, Israel; Kapitel Sicherheitslage, Südsyrien). Die israelische Armee hält seither die strategischen Gebiete besetzt, um laut offiziellen Angaben temporär oder auf unbestimmte Zeit eine Pufferzone östlich der Golanhöhen zu errichten und eine vollständige Entmilitarisierung Südsyriens sicherzustellen. Der israelische Außenminister forderte die Umwandlung des Landes in einen „Bundesstaat“. Es gibt sowohl Belege dafür, dass israelische Soldaten auf die lokale Bevölkerung geschossen haben, als auch, dass Versuche von Siedlergruppen, sich jenseits von Quneitra niederzulassen, unternommen wurden. Im April 2025 begannen direkte Gespräche zwischen Israel und Syrien über ein mögliches Sicherheitsabkommen. Zu den wichtigsten Elementen des Abkommens gehören der Rückzug Israels auf die Trennungslinien von 1974 und die Forderung nach einer Entmilitarisierung Südsyriens im Gegenzug für die Verpflichtung Syriens, die Ruhe entlang der Grenze aufrechtzuerhalten, Versuchen der von Iran angeführten „Achse des Widerstands“ entgegenzuwirken, sich wieder zu etablieren und die Sicherheit der Drusen zu gewährleisten. Eine am 06.01.2026 veröffentliche gemeinsame Erklärung kündigte die Einrichtung eines Kommunikationskanals in Jordanien zwischen Syrien und Israel zur Koordinierung von Geheimdienst-, Sicherheits- und Handelsfragen unter US-Aufsicht an. Laut dem neuen syrischen Präsidenten ash-Shara’ seien 90 % des Sicherheitsabkommens verhandelt, allerdings bleibt der Hauptknackpunkt der Abzug Israels aus syrischem Territorium. Die anhaltenden israelischen Militäroperationen in Syrien lassen an einem baldigen Abschluss zweifeln. Die syrische Regierung und Israel haben sich darauf geeinigt, eine gemeinsame, von den USA überwachte Gruppe zu bilden, um Informationen auszutauschen und eine militärische Deeskalation anzustreben vergleiche LIB V13, Kapitel Außenpolitische Lage, Israel). Seit dem Rückzug syrischer Regierungstruppen und der Übernahme durch die IDF hat Israel seine militärische Präsenz in der Region erheblich ausgeweitet und unternahm Anstrengungen, um die lokale Bevölkerung zu entwaffnen. Die IDF hat hierbei neue Außenposten errichtet und patrouilliert regelmäßig in den Dörfern, wobei sie teilweise lokale Milizen als Ordnungskräfte einsetzt. Diese Maßnahmen führen zu einer verstärkten Kontrolle des täglichen Lebens der Bewohner. Es gibt Berichte über Haus- und Waldzerstörungen, sowie Beschlagnahmungen von Vieh. Die israelischen Streitkräfte führen weiterhin Angriffe im Süden Syriens durch. Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dara’a und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Südsyrien).Seit dem Rückzug syrischer Regierungstruppen und der Übernahme durch die IDF hat Israel seine militärische Präsenz in der Region erheblich ausgeweitet und unternahm Anstrengungen, um die lokale Bevölkerung zu entwaffnen. Die IDF hat hierbei neue Außenposten errichtet und patrouilliert regelmäßig in den Dörfern, wobei sie teilweise lokale Milizen als Ordnungskräfte einsetzt. Diese Maßnahmen führen zu einer verstärkten Kontrolle des täglichen Lebens der Bewohner. Es gibt Berichte über Haus- und Waldzerstörungen, sowie Beschlagnahmungen von Vieh. Die israelischen Streitkräfte führen weiterhin Angriffe im Süden Syriens durch. Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dara’a und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Südsyrien). Ungeachtet dessen war aus den Aussagen des Beschwerdeführers abzuleiten, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsgebiet weder von einer Vertreibung noch sonstigen Übergriffen betroffen war oder ist. Der Beschwerdeführer berichtet in diesem Zusammenhang lediglich davon, dass seine Brüder ihre landwirtschaftliche Arbeit im Tal nicht mehr ausüben können (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 7). Das behauptete Verschwinden von fünf Männern aus seinem Heimatdorf ist aufgrund der vagen und undetaillierten Erzählung ebenso nicht geeignet, eine konkrete und individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie zu objektivieren (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 10). Aus den Länderinformationen lassen sich aktuell keine Aktivitäten der israelischen Kräfte ableiten, die auf eine generelle Bedrohung oder systematisches Drangsalieren von Einwohnern in dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aus ethnischen oder religiösen Gründen bzw. Gründen der Staatsangehörigkeit ausgerichtet sind (vgl. zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit nachfolgenden Unterpunkt 2.2.5.).Ungeachtet dessen war aus den Aussagen des Beschwerdeführers abzuleiten, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsgebiet weder von einer Vertreibung noch sonstigen Übergriffen betroffen war oder ist. Der Beschwerdeführer berichtet in diesem Zusammenhang lediglich davon, dass seine Brüder ihre landwirtschaftliche Arbeit im Tal nicht mehr ausüben können vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 7). Das behauptete Verschwinden von fünf Männern aus seinem Heimatdorf ist aufgrund der vagen und undetaillierten Erzählung ebenso nicht geeignet, eine konkrete und individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie zu objektivieren vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 10). Aus den Länderinformationen lassen sich aktuell keine Aktivitäten der israelischen Kräfte ableiten, die auf eine generelle Bedrohung oder systematisches Drangsalieren von Einwohnern in dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aus ethnischen oder religiösen Gründen bzw. Gründen der Staatsangehörigkeit ausgerichtet sind vergleiche zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit nachfolgenden Unterpunkt 2.2.5.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst keine konkreten, ihn persönlich betreffenden Vorfälle schildern konnte, sondern seine Befürchtungen im Wesentlichen aus der allgemeinen Sicherheitslage, sowie aus Berichten Dritter ableitete. Auch in Bezug auf seine weiterhin dort lebende Familie brachte er – mit Ausnahme des Verbotes der Bewirtschaftung des Tals – keine individuelle Gefährdung der Familie vor. Eine individuelle Betroffenheit oder ein gezieltes Vorgehen der IDF gerade gegen seine Person ließ sich daraus nicht nachvollziehbar ableiten. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die geltend gemachte Gefahr nicht über das allgemeine, alle Bewohner der Region betreffende Sicherheitsrisiko hinausgeht und eine individuell konkrete Bedrohung nicht hinreichend substantiiert wurde. Unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die IDF den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr persönlich und individuell bedrohen würde. 2.2.5. Zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit: Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich kein eigenes Vorbringen. Vor der belangten Behörde gab er vielmehr an, dass er niemals Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit oder Volksgruppe hatte (vgl. AS 265).Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich kein eigenes Vorbringen. Vor der belangten Behörde gab er vielmehr an, dass er niemals Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit oder Volksgruppe hatte vergleiche AS 265). Dem EUAA Bericht vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen (vgl. EUAA 07/2025, S. 43 ff.).Dem EUAA Bericht vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen vergleiche EUAA 07 aus 2025,, S. 43 ff.). Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12/2025, S. 40, 41).Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12 aus 2025,, S. 40, 41). In Südsyrien, insbesondere im Gouvernement Suweida, kam es laut den vorliegenden Länderberichten vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen (vgl. LIB V13, Kapitel Politische Lage, Südsyrien). In Südsyrien, insbesondere im Gouvernement Suweida, kam es laut den vorliegenden Länderberichten vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen vergleiche LIB V13, Kapitel Politische Lage, Südsyrien). Sunnitische Milizen von außerhalb der östlichen Gouvernements Dara’a und Suweida scheinen zu versuchen, anti-drusische Stimmungen zu schüren und drusische Gebiete im Westen von Suweida anzugreifen. Das Misstrauen gegenüber den Drusen hat zugenommen, da die Gemeinschaft als Unterstützer oder Kollaborateure Israels dargestellt wird, die gegen die nationalen Interessen Syriens handeln. Gleichzeitig fürchten viele innerhalb der drusischen Gemeinschaft weiterhin um ihre Sicherheit und fühlen sich politisch marginalisiert (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Drusen).Sunnitische Milizen von außerhalb der östlichen Gouvernements Dara’a und Suweida scheinen zu versuchen, anti-drusische Stimmungen zu schüren und drusische Gebiete im Westen von Suweida anzugreifen. Das Misstrauen gegenüber den Drusen hat zugenommen, da die Gemeinschaft als Unterstützer oder Kollaborateure Israels dargestellt wird, die gegen die nationalen Interessen Syriens handeln. Gleichzeitig fürchten viele innerhalb der drusischen Gemeinschaft weiterhin um ihre Sicherheit und fühlen sich politisch marginalisiert vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Drusen). Den Länderberichten sind somit anhaltende Spannungen zwischen der drusischen und der sunnitischen Bevölkerung zu entnehmen, insgesamt ergeben sich jedoch keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen. Zudem stellt der Beschwerdeführer keine derart exponierte Person dar, dass eine Bedrohung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre. 2.2.6. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland: Der Beschwerdeführer erstattete selbst kein Vorbringen zu einer Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder sonstigen Gruppierungen aufgrund seiner (legalen) Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich. Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass eine (illegale) Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden (vgl. EUAA 12/2025, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass eine (illegale) Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen keiner besonderen Gefahr ausgesetzt sind, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr).Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen keiner besonderen Gefahr ausgesetzt sind, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden vergleiche LIB V13, Kapitel Rückkehr). Auch sonst entspricht der Beschwerdeführer keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist. 2.2.7. Weitere Fluchtgründe: Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.8. Wiedereinreise: Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Infrastruktur). Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Einreise). Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge). Es besteht auch die Möglichkeit zwischen dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, welches ein von Israel besetztes Gebiet darstellt, nach Syrien ein- und auszureisen (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 12).Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Infrastruktur). Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Einreise). Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge). Es besteht auch die Möglichkeit zwischen dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, welches ein von Israel besetztes Gebiet darstellt, nach Syrien ein- und auszureisen vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 12). 2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: 2.3.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers: Den Länderinformationen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue syrische Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Dabei ist insbesondere eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten, die Zunahme islamistischer Angriffe, sowie eine Zunahme von Selbstjustiz zu beobachten. Insgesamt stellt die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols daher eine große Herausforderung für die neue syrische Regierung dar (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Dennoch gibt es dem EUAA Country Guidance von Dezember 2025 zufolge in ganz Syrien kein Gebiet, in der das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreicht, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr wird festgehalten, dass dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich sei (vgl. EUAA 12/2025, S. 71 ff.).Den Länderinformationen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue syrische Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Dabei ist insbesondere eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten, die Zunahme islamistischer Angriffe, sowie eine Zunahme von Selbstjustiz zu beobachten. Insgesamt stellt die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols daher eine große Herausforderung für die neue syrische Regierung dar vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Dennoch gibt es dem EUAA Country Guidance von Dezember 2025 zufolge in ganz Syrien kein Gebiet, in der das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreicht, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr wird festgehalten, dass dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich sei vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 71 ff.). Gerade in Südsyrien ist die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 chaotischer geworden. Die Instabilität hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt, insbesondere der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten „Achse des Widerstands“ Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist. Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen. Seit dem 08.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert. Die israelischen Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien haben die Sicherheitslage weiter verschärft, so UN-Vertreter, darunter eine Operation Ende November 2025, bei der 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen wurden. Im Süden Syriens führte die israelische Präsenz in den Gouvernements Dara’a und Quneitra zu Hauszerstörungen, Waldzerstörung und Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte. Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dara’a und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Südsyrien).Gerade in Südsyrien ist die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 chaotischer geworden. Die Instabilität hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt, insbesondere der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten „Achse des Widerstands“ Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist. Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen. Seit dem 08.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert. Die israelischen Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien haben die Sicherheitslage weiter verschärft, so UN-Vertreter, darunter eine Operation Ende November 2025, bei der 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen wurden. Im Süden Syriens führte die israelische Präsenz in den Gouvernements Dara’a und Quneitra zu Hauszerstörungen, Waldzerstörung und Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte. Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dara’a und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Südsyrien). Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Südsyriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel. Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen, sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (vgl. LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Südsyriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel. Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen, sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt vergleiche LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Das Gouvernement Dara’a steht fast vollständig unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. In den Gouvernements Dara’a und Suweida sind lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der neuen syrischen Regierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „in einem Sicherheitsvakuum“. Die Sicherheitslage in Dara’a wurde von einer Quelle als ausgesprochen instabil beschrieben. Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Der Quelle zufolge sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen. Die Welle von Attentaten im Süden Syriens hat sich in großem Umfang wiederholt. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering [lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement Dara’a. Bei diesen Anschlägen wurden außerdem 28 Personen verletzt, während 21 Personen ähnliche Anschläge überlebten. Die Stadt as-Sanamayn gehörte mit 17 Todesfällen aufgrund von Attentaten seit Jahresbeginn zu den am stärksten betroffenen Orten. Diese Serie von Attentaten begann bereits im Sommer 2018, nachdem Russland und das Assad-Regime Dara’a eingenommen hatten. Sie richtete sich hauptsächlich gegen Persönlichkeiten, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt hatten, wurde von Sicherheits- und Geheimdienstapparaten durchgeführt und dauert bis heute an – ein Zeichen dafür, dass die Unsicherheit weiterhin besteht (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Dar’aa).Das Gouvernement Dara’a steht fast vollständig unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. In den Gouvernements Dara’a und Suweida sind lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der neuen syrischen Regierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „in einem Sicherheitsvakuum“. Die Sicherheitslage in Dara’a wurde von einer Quelle als ausgesprochen instabil beschrieben. Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Der Quelle zufolge sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen. Die Welle von Attentaten im Süden Syriens hat sich in großem Umfang wiederholt. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering [lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement Dara’a. Bei diesen Anschlägen wurden außerdem 28 Personen verletzt, während 21 Personen ähnliche Anschläge überlebten. Die Stadt as-Sanamayn gehörte mit 17 Todesfällen aufgrund von Attentaten seit Jahresbeginn zu den am stärksten betroffenen Orten. Diese Serie von Attentaten begann bereits im Sommer 2018, nachdem Russland und das Assad-Regime Dara’a eingenommen hatten. Sie richtete sich hauptsächlich gegen Persönlichkeiten, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt hatten, wurde von Sicherheits- und Geheimdienstapparaten durchgeführt und dauert bis heute an – ein Zeichen dafür, dass die Unsicherheit weiterhin besteht vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Dar’aa). Mit Mitte Juli hatte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 68 Angriffe im Jahr 2025 dokumentiert, davon 58 Luftangriffe und zehn Raketenangriffe, bei denen Israel mehrere militärische Stellungen und strategische Einrichtungen in verschiedenen Gebieten Syriens ins Visier nahm und fast 102 Ziele zerstörte, darunter Gebäude, Waffen- und Munitionslager, Hauptquartiere, Zentren und Fahrzeuge. Bei diesen Angriffen wurden 37 Menschen getötet und 21 Mitglieder der Militärischen Operationsverwaltung sowie drei Zivilisten verletzt. Im Juni 2025 drangen israelische Streitkräfte mehrere Kilometer in den Süden Syriens vor, wo sie Häuser zerstörten und riesige Landflächen verwüsteten. Die geografische Lage Syriens hat seinen Luftraum zu einem Schauplatz für gegenseitige Angriffe Irans und Israels gemacht, wobei die israelische Luftwaffe wiederholt den Luftraum des Landes verletzt hat. Wiederholt sind Trümmer auf den Boden gestürzt, insbesondere in den südlichen Provinzen Quneitra und Dara’a, in der Nähe der von Israel besetzten Golanhöhen (vgl. LIB V13, Kapitel Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung, Israel). Auch die Verbreitung von Kampfmittelrückständen stellt in Dara’a weiterhin eine tödliche Gefahr dar (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Dar’aa).Mit Mitte Juli hatte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 68 Angriffe im Jahr 2025 dokumentiert, davon 58 Luftangriffe und zehn Raketenangriffe, bei denen Israel mehrere militärische Stellungen und strategische Einrichtungen in verschiedenen Gebieten Syriens ins Visier nahm und fast 102 Ziele zerstörte, darunter Gebäude, Waffen- und Munitionslager, Hauptquartiere, Zentren und Fahrzeuge. Bei diesen Angriffen wurden 37 Menschen getötet und 21 Mitglieder der Militärischen Operationsverwaltung sowie drei Zivilisten verletzt. Im Juni 2025 drangen israelische Streitkräfte mehrere Kilometer in den Süden Syriens vor, wo sie Häuser zerstörten und riesige Landflächen verwüsteten. Die geografische Lage Syriens hat seinen Luftraum zu einem Schauplatz für gegenseitige Angriffe Irans und Israels gemacht, wobei die israelische Luftwaffe wiederholt den Luftraum des Landes verletzt hat. Wiederholt sind Trümmer auf den Boden gestürzt, insbesondere in den südlichen Provinzen Quneitra und Dara’a, in der Nähe der von Israel besetzten Golanhöhen vergleiche LIB V13, Kapitel Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung, Israel). Auch die Verbreitung von Kampfmittelrückständen stellt in Dara’a weiterhin eine tödliche Gefahr dar vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Dar’aa). Wenngleich sich aus dem rezenten EUAA Country Guidance von Dezember 2025 in einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Anzahl an Sicherheitsvorfällen seit April 2025 zurückgegangen ist und eine vergleichsweise niedrige durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner im Gouvernement Dara’a verzeichnet wurde und EUAA daher schlussfolgert, dass es zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lage insbesondere mit dem Ausbruch des Iran-Kriegs am 28.02.2026 weiter verschärfte, beispielsweise stürzte bereits am selben Tag im Süden Syriens eine iranische Rakete im Al-Yarmouk-Tal ab (vgl. https://syria.liveuamap.com/en/2026/28-february-13-a-daraa-24-correspondent-reported-that-an, abgerufen am 13.04.2026). Die israelische Luftabwehr schoss ebenso im Gouvernement Quneitra iranische Raketen ab (vgl. https://syria.liveuamap.com/en/2026/2-march-23-syrian-media-israeli-air-defenses-intercept-a, abgerufen am 13.04.2026). Außerdem bezieht sich – wie in der Stellungnahme (vgl. OZ 7) und am Ende der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ebenso treffend ausgeführt wurde (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 13) – der EUAA Country Guidance von Dezember 2025 lediglich auf Länderberichte bis inkl. 30.09.2025 und stellt sich daher insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage als nicht aktuell dar (vgl. EUAA 12/2025, S. 9). In der Stellungnahme vom 09.03.2026 führte der Beschwerdeführer weiterführende Länderberichte in Bezugnahme auf die Sicherheitslage, insbesondere hinsichtlich der Festnahmen von Männern durch israelische Streitkräfte und Berichte von mindestens 45 Bodenangriffe und Verstöße durch israelische Streitkräfte (Stand 29.01.2026), in seinem Herkunftsgebiet an (vgl. OZ 7, S. 4, 5).Wenngleich sich aus dem rezenten EUAA Country Guidance von Dezember 2025 in einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Anzahl an Sicherheitsvorfällen seit April 2025 zurückgegangen ist und eine vergleichsweise niedrige durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner im Gouvernement Dara’a verzeichnet wurde und EUAA daher schlussfolgert, dass es zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lage insbesondere mit dem Ausbruch des Iran-Kriegs am 28.02.2026 weiter verschärfte, beispielsweise stürzte bereits am selben Tag im Süden Syriens eine iranische Rakete im Al-Yarmouk-Tal ab vergleiche https://syria.liveuamap.com/en/2026/28-february-13-a-daraa-24-correspondent-reported-that-an, abgerufen am 13.04.2026). Die israelische Luftabwehr schoss ebenso im Gouvernement Quneitra iranische Raketen ab vergleiche https://syria.liveuamap.com/en/2026/2-march-23-syrian-media-israeli-air-defenses-intercept-a, abgerufen am 13.04.2026). Außerdem bezieht sich – wie in der Stellungnahme vergleiche OZ 7) und am Ende der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ebenso treffend ausgeführt wurde vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 13) – der EUAA Country Guidance von Dezember 2025 lediglich auf Länderberichte bis inkl. 30.09.2025 und stellt sich daher insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage als nicht aktuell dar vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 9). In der Stellungnahme vom 09.03.2026 führte der Beschwerdeführer weiterführende Länderberichte in Bezugnahme auf die Sicherheitslage, insbesondere hinsichtlich der Festnahmen von Männern durch israelische Streitkräfte und Berichte von mindestens 45 Bodenangriffe und Verstöße durch israelische Streitkräfte (Stand 29.01.2026), in seinem Herkunftsgebiet an vergleiche OZ 7, S. 4, 5). In Anbetracht der seit ca. 18.12.2024 andauernden Militäroperationen der IDF im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und des nicht absehbaren Endes, insbesondere aufgrund der Eskalationen im Zusammenhang mit dem Ende Februar begonnen Iran-Krieg, ist die Gefahr für den Beschwerdeführer durch die instabile und volatile Sicherheitslage im von der IDF okkupierten Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben (vgl. https://syria.liveuamap.com/en/2024/17-december-10-israeli-troops-have-been-operating-in-several, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/israeli-army-launches-new-incursion-in-southern-syria/3777617, jeweils abgerufen am 10.04.2026). In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im von der IDF okkupierten Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Gouvernement Dara’a als nicht ausreichend sicher dar.In Anbetracht der seit ca. 18.12.2024 andauernden Militäroperationen der IDF im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und des nicht absehbaren Endes, insbesondere aufgrund der Eskalationen im Zusammenhang mit dem Ende Februar begonnen Iran-Krieg, ist die Gefahr für den Beschwerdeführer durch die instabile und volatile Sicherheitslage im von der IDF okkupierten Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben vergleiche https://syria.liveuamap.com/en/2024/17-december-10-israeli-troops-have-been-operating-in-several, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/israeli-army-launches-new-incursion-in-southern-syria/3777617, jeweils abgerufen am 10.04.2026). In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im von der IDF okkupierten Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Gouvernement Dara’a als nicht ausreichend sicher dar. 2.3.2. Zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative: EUAA stellt in ihrem aktuellen Länderbericht von Dezember 2025 fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Niederlassung in Damaskus Stadt als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist, die individuellen Umstände des Antragstellers, einschließlich seiner Schutzbedürftigkeit und Bewältigungsstrategien, berücksichtigt werden müssen. Dabei stellen insbesondere folgende Aspekte relevante Entscheidungsfaktoren dar: der Zugang zu zivilen Dokumenten, das Geschlecht, das Alter, ein allfälliges Unterstützungsnetzwerk, der berufliche und schulische Hintergrund, allfällige finanzielle Mittel, der ethnoreligiöser Hintergrund und der Gesundheitszustand (vgl. EUAA 12/2025, S. 101, 102).EUAA stellt in ihrem aktuellen Länderbericht von Dezember 2025 fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Niederlassung in Damaskus Stadt als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist, die individuellen Umstände des Antragstellers, einschließlich seiner Schutzbedürftigkeit und Bewältigungsstrategien, berücksichtigt werden müssen. Dabei stellen insbesondere folgende Aspekte relevante Entscheidungsfaktoren dar: der Zugang zu zivilen Dokumenten, das Geschlecht, das Alter, ein allfälliges Unterstützungsnetzwerk, der berufliche und schulische Hintergrund, allfällige finanzielle Mittel, der ethnoreligiöser Hintergrund und der Gesundheitszustand vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 101, 102). Bezogen auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser ein volljähriger, gesunder, männlicher, sunnitischer Araber ist, der mit seinem syrischen Reisepass legal aus Syrien ausreisen konnte. Der Beschwerdeführer besuchte jedoch lediglich sechs Jahre lang die Grundschule, kann daher keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen und arbeitete unter anderem als Automechaniker. In Österreich ging der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach und absolvierte auch keine Ausbildung (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 7). Zudem verfügt der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich über finanzielle Ersparnisse (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 11). Dies deckt sich auch mit seinen Aussagen, wonach er sich in Österreich erfolglos um Arbeit bemühte und bei seinem ebenfalls in Österreich lebenden, asylberechtigten Bruder wohnt (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 9). Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein (tragfähiges) soziales Netzwerk in der Stadt Damaskus oder in einem sonstigen Gebiet in Syrien, welches ihm bei der Suche nach einer Wohnstätte oder einer Arbeitsmöglichkeit behilflich sein könnte. Der Beschwerdeführer selbst war laut eigenen Angaben auch noch nie in Damaskus (vgl. Niederschrift vom 09.03.2026, S. 11: „RI: Waren Sie schon einmal in Damaskus? BF: Nein. RI: Haben Sie Verwandte oder Freunde in Damaskus? BF: Nein.“).Bezogen auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser ein volljähriger, gesunder, männlicher, sunnitischer Araber ist, der mit seinem syrischen Reisepass legal aus Syrien ausreisen konnte. Der Beschwerdeführer besuchte jedoch lediglich sechs Jahre lang die Grundschule, kann daher keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen und arbeitete unter anderem als Automechaniker. In Österreich ging der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach und absolvierte auch keine Ausbildung vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 7). Zudem verfügt der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich über finanzielle Ersparnisse vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 11). Dies deckt sich auch mit seinen Aussagen, wonach er sich in Österreich erfolglos um Arbeit bemühte und bei seinem ebenfalls in Österreich lebenden, asylberechtigten Bruder wohnt vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 9). Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein (tragfähiges) soziales Netzwerk in der Stadt Damaskus oder in einem sonstigen Gebiet in Syrien, welches ihm bei der Suche nach einer Wohnstätte oder einer Arbeitsmöglichkeit behilflich sein könnte. Der Beschwerdeführer selbst war laut eigenen Angaben auch noch nie in Damaskus vergleiche Niederschrift vom 09.03.2026, S. 11: „RI: Waren Sie schon einmal in Damaskus? BF: Nein. RI: Haben Sie Verwandte oder Freunde in Damaskus? BF: Nein.“). Nachdem der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte außerhalb seines Herkunftsgebietes hat, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sich seine Situation auch in einem anderen Teil Syriens nicht besser darstellen könnte, als in seiner Herkunftsregion. Es ist somit maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden familiären sozialen Netzes im Bedarfsfall nicht mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden könnte und im gesamten Gebiet der Arabischen Syrischen Republik eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (Einberufung zum syrischen Militär) daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich im Dezember 2024 in seiner Position zur Situation in Syrien zum Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).3.1.
  2. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (Einberufung zum syrischen Militär) daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich im Dezember 2024 in seiner Position zur Situation in Syrien zum Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert vergleiche UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“). Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte. 3.1.
  3. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem XXXX -jährigen-Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den IDF kontrolliert wird.3.1.
  4. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem römisch 40 -jährigen-Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den IDF kontrolliert wird. 3.1.
  5. Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung vonseiten der IDF glaubhaft zu machen. Die geschilderten Maßnahmen der IDF – wie militärische Präsenz, Kontrollen, punktuelle Hausdurchsuchungen oder sicherheitsbezogene Restriktionen – sind in Gesamtschau der herangezogenen Länderberichte zwar Ausdruck einer angespannten Sicherheitslage und einer erhöhten Kontrolle, lassen jedoch nicht erkennen, dass Bewohner der Grenzregion gezielt nach ethnischen, religiösen oder rassischen Kriterien verfolgt würden. Ebenso ist in der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar, dass eine Verfolgungshandlung gerade gegen seine Person gerichtet wäre, vielmehr erschöpfen sich die geltend gemachten Befürchtungen in der Ableitung aus allgemeinen Gefährdungsmomenten, ohne dass eine persönliche Exponiertheit des Beschwerdeführers substantiiert aufgezeigt worden wäre. 3.1.
  6. Dem Beschwerdeführer droht als sunnitischer Araber weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  7. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 3.1.
  8. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
  9. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
  13. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.2. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. […]“ 3.2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes set

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