4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 VOG ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2026 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf den Ersatz von Gebühren und Verwaltungskosten für eine Namensänderung (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auf die Ausstellung einer Bestätigung über die Notwendigkeit der Namensänderung gegenüber der zuständigen (Bezirks-) Verwaltungsbehörde (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, VOG ab. Begründend führte die Behörde aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Antragsteller aufgrund der Vorfälle Ende der 1970er Jahre bis ca. Ende 1980 und von 1988 bis 1991 Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei, eine Körperverletzung erlitten habe und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Allerdings sehe § 2 VOG keinen Kostenersatz für Namensänderungen vor und könnten daher die hierfür anfallenden Gebühren und Verwaltungskosten nicht nach dem VOG ersetzt werden. Ebenso sei es im Rahmen des VOG nicht vorgesehen, gegenüber einer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Notwendigkeit einer Namensänderung aufgrund eines Verbrechens nach dem VOG zu bestätigen bzw. zu prüfen.Begründend führte die Behörde aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Antragsteller aufgrund der Vorfälle Ende der 1970er Jahre bis ca. Ende 1980 und von 1988 bis 1991 Opfer einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei, eine Körperverletzung erlitten habe und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Allerdings sehe Paragraph 2, VOG keinen Kostenersatz für Namensänderungen vor und könnten daher die hierfür anfallenden Gebühren und Verwaltungskosten nicht nach dem VOG ersetzt werden. Ebenso sei es im Rahmen des VOG nicht vorgesehen, gegenüber einer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Notwendigkeit einer Namensänderung aufgrund eines Verbrechens nach dem VOG zu bestätigen bzw. zu prüfen.
Z 2 VOG umfasst ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung sowie Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nach § 155 ASVG. Als Maßnahmen im Sinne des § 155 ASVG kommen insbesondere Landaufenthalte sowie Aufenthalte in Kurorten oder -anstalten sowie die Übernahme damit in Zusammenhang stehender Reisekosten in Betracht. Unter soziale Rehabilitation
Z 6 VOG fallen der Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung und das Übergangsgeld nach § 306 ASVG, welches im Zuge der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung geleistet werden kann.Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Gebühren und Verwaltungskosten der Namensänderung ausdrücklich im Rahmen der Heilfürsorge oder als Maßnahme der sozialen Rehabilitation beantragt hat, ist festzuhalten, dass auch diese Leistungsbereiche nach dem VOG keine derartigen Kosten erfassen. Die Heilfürsorge
Paragraph 2, Ziffer 2, VOG umfasst ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung sowie Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nach Paragraph 155, ASVG. Als Maßnahmen im Sinne des Paragraph 155, ASVG kommen insbesondere Landaufenthalte sowie Aufenthalte in Kurorten oder -anstalten sowie die Übernahme damit in Zusammenhang stehender Reisekosten in Betracht. Unter soziale Rehabilitation
Paragraph 2, Ziffer 6, VOG fallen der Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung und das Übergangsgeld nach Paragraph 306, ASVG, welches im Zuge der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung geleistet werden kann. Der Beschwerdeführer hat nicht näher dargelegt, unter welchen dieser Leistungstatbestände sein Begehren zu subsumieren wäre bzw. aus welchen Gründen seine begehrten Ansprüche vom VOG umfasst sein sollten und ist dies auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. etwa VfSlg. 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018; VfGH 20.09.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2022). Dafür, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt – etwa im Zusammenhang mit medizinisch indizierten Namensänderungen – übersehen hätte und das VOG insofern unvollständig wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies zeigt sich auch an den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 (Zweites Gewaltschutzgesetz), mit der die Hilfeleistung aus dem Titel des Schmerzengeldes eingeführt wurde. Darin heißt es dezidiert: „Die aus einem Körperschaden resultierenden materiellen Entschädigungsansprüche werden durch die zahlreichen Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz bereits seit Jahrzehnten weitgehend abgedeckt. Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Leistungskatalog nach dem Verbrechensopfergesetz um immaterielle Schäden ergänzt werden.“ (vgl. 678 der Beilagen XXIII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen, S. 33).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche etwa VfSlg. 4880 aus 1964,, 19.434 aus 2011,, 20.278 aus 2018,; VfGH 20.09.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2022). Dafür, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt – etwa im Zusammenhang mit medizinisch indizierten Namensänderungen – übersehen hätte und das VOG insofern unvollständig wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies zeigt sich auch an den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, (Zweites Gewaltschutzgesetz), mit der die Hilfeleistung aus dem Titel des Schmerzengeldes eingeführt wurde. Darin heißt es dezidiert: „Die aus einem Körperschaden resultierenden materiellen Entschädigungsansprüche werden durch die zahlreichen Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz bereits seit Jahrzehnten weitgehend abgedeckt. Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Leistungskatalog nach dem Verbrechensopfergesetz um immaterielle Schäden ergänzt werden.“ vergleiche 678 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen, S. 33). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Umfang der vorgesehenen Leistungen nach dem VOG ausdrücklich festgelegt und diesen in der Vergangenheit bereits punktuell erweitert hat. Jedoch sah es der Gesetzgeber nicht als erforderlich an, weitergehende Hilfeleistungen und insbesondere solche im Zusammenhang mit Namensänderungen vorzusehen, mögen diese auch medizinisch indiziert sein. Schließlich sieht das Gesetz auch keinen Ermessensspielraum der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichts vor und lässt der klare Wortlaut des Leistungskatalogs nach § 2 VOG auch keine andere Auslegung zu. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Verbrechensopfergesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem VOG) geltend gemacht werden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362, das HVG betreffend).Schließlich sieht das Gesetz auch keinen Ermessensspielraum der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichts vor und lässt der klare Wortlaut des Leistungskatalogs nach Paragraph 2, VOG auch keine andere Auslegung zu. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Verbrechensopfergesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem VOG) geltend gemacht werden vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362, das HVG betreffend). Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht beantragt und wurde im vorgelegten fachärztlichen Attest vom 20.02.2026 ausgeführt, dass eine Entscheidung möglichst aufgrund der Aktenlage erfolgen sollte. Zudem erachtet das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unstrittig bzw. aufgrund der Aktenlage geklärt war und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Insbesondere war im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Frage zu klären, ob das Verbrechensopfergesetz Leistungen im Zusammenhang mit einer Namensänderung vorsieht. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (vgl. EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel vergleiche EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2337286.1.00
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