RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW271 2287566-1 Spruch, W271 2287566-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wr. Neustadt, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wr. Neustadt, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am XXXX fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.2. Am römisch 40 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei vom Militärdienst desertiert und habe Angst vor einer Festnahme und einer Bestrafung. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer führte an, er sei im Gouvernement XXXX , in XXXX , geboren worden. Gewohnt und gelebt habe er danach in der Nähe in einem Bezirk der Stadt XXXX . XXXX sei er zum Militärdienst einberufen worden und sei XXXX im Rahmen eines Diensturlaubes vom Militärdienst desertiert. Danach habe er sich in seiner Heimatregion versteckt gehalten und sei XXXX in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer führte an, er sei im Gouvernement römisch 40 , in römisch 40 , geboren worden. Gewohnt und gelebt habe er danach in der Nähe in einem Bezirk der Stadt römisch 40 . römisch 40 sei er zum Militärdienst einberufen worden und sei römisch 40 im Rahmen eines Diensturlaubes vom Militärdienst desertiert. Danach habe er sich in seiner Heimatregion versteckt gehalten und sei römisch 40 in die Türkei ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen der Befürchtung einer Zwangsrekrutierung seitens des syrischen Regimes und der Kurden verlassen habe. 4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines befürchteten Einzugs zum Militärdienst vorliege.4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines befürchteten Einzugs zum Militärdienst vorliege. 5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen sämtliche Spruchpunkte dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen sämtliche Spruchpunkte dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei vom Militärdienst beim syrischen Regime desertiert, danach habe er sich noch für ein Jahr und vier Monate in Syrien versteckt gehalten, bevor er in die Türkei geflüchtet sei. Er sei geflüchtet, weil er den Militärdienst nicht mehr leisten und nicht am Blutvergießen teilnehmen wollte. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei vom Militärdienst beim syrischen Regime desertiert, danach habe er sich noch für ein Jahr und vier Monate in Syrien versteckt gehalten, bevor er in die Türkei geflüchtet sei. Er sei geflüchtet, weil er den Militärdienst nicht mehr leisten und nicht am Blutvergießen teilnehmen wollte. 7. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025 sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis. 7. Mit Parteiengehör vom römisch 40 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025 sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis. 8. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zur Situation in Syrien Stellung und führte aus, dass er weiterhin einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungskräfte in seinem Herkunftsort ausgesetzt wäre. 8. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer zur Situation in Syrien Stellung und führte aus, dass er weiterhin einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungskräfte in seinem Herkunftsort ausgesetzt wäre. 9. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, vom Assad-Regime nichts mehr zu befürchten. Er fürchte nun eine Rekrutierung durch Kräfte der kurdischen SDF, diese würden Leute wie „Schafe“ behandeln und man würde entweder auf der Straße oder zu Hause festgenommen und eingezogen. Wenn es Kampfhandlungen gebe, würden alle rekrutiert werden. Der Beschwerdeführer habe dies alles vor Ort persönlich miterlebt. Ein Freund des Beschwerdeführers sei bei kriegerischen Auseinandersetzungen in XXXX getötet worden. 9. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, vom Assad-Regime nichts mehr zu befürchten. Er fürchte nun eine Rekrutierung durch Kräfte der kurdischen SDF, diese würden Leute wie „Schafe“ behandeln und man würde entweder auf der Straße oder zu Hause festgenommen und eingezogen. Wenn es Kampfhandlungen gebe, würden alle rekrutiert werden. Der Beschwerdeführer habe dies alles vor Ort persönlich miterlebt. Ein Freund des Beschwerdeführers sei bei kriegerischen Auseinandersetzungen in römisch 40 getötet worden. 10. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien weitere länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis. 10. Mit Parteiengehör vom römisch 40 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien weitere länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis. 11. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zu den übermittelten länderkundlichen Informationen Stellung und führte aus, dass sich die Lage in Syrien trotz des Sturzes des Assad-Regimes weiterhin als höchst volatil, instabil und für viele Bevölkerungsgruppen gefährlich darstelle. Eine zentral gesteuerte Verwaltung mit verlässlichen rechtsstaatlichen Strukturen existiere nicht. Vielmehr sei das syrische Staatsgebiet weiterhin zwischen unterschiedlichen bewaffneten Akteuren zersplittert. 11. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer zu den übermittelten länderkundlichen Informationen Stellung und führte aus, dass sich die Lage in Syrien trotz des Sturzes des Assad-Regimes weiterhin als höchst volatil, instabil und für viele Bevölkerungsgruppen gefährlich darstelle. Eine zentral gesteuerte Verwaltung mit verlässlichen rechtsstaatlichen Strukturen existiere nicht. Vielmehr sei das syrische Staatsgebiet weiterhin zwischen unterschiedlichen bewaffneten Akteuren zersplittert. 12. Mit Parteiengehör vom 02.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13 vom 28.02.2026 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht mehr dazu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Er wurde im Gouvernement XXXX , südlich der Stadt XXXX geboren. Bis XXXX lebte der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf. XXXX verließ der Beschwerdeführer Syrien endgültig. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Er wurde im Gouvernement römisch 40 , südlich der Stadt römisch 40 geboren. Bis römisch 40 lebte der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf. römisch 40 verließ der Beschwerdeführer Syrien endgültig. 1.1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt weiterhin in Syrien, der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Kanada, die restlichen Geschwister leben im Libanon. 1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang eine Schule, die er ohne Abschluss beendete. Danach handelte er mit Schafen und war in der Landwirtschaft tätig. 1.1.5. Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte XXXX von Syrien illegal in die Türkei, wobei er dort nur einige Tage aufhältig war. Anschließend reiste er über Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein und stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.5. Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte römisch 40 von Syrien illegal in die Türkei, wobei er dort nur einige Tage aufhältig war. Anschließend reiste er über Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein und stellte am römisch 40 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig. 1.1.7. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. 1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. 1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppierung, zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit nicht gegeben. 1.2.3. Zum Entscheidungszeitpunkt wird die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht (mehr) von den Kräften der kurdischen Selbstverwaltung, sondern von der neuen syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr deshalb weder der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung seitens der kurdischen Behörden unterstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen zu werden. Das Wehrpflichtgesetz der kurdischen Selbstverwaltung wurde zwar fallweise mit Gewalt durchgesetzt. Eine Verweigerung des Wehrdienstes wurde von dieser aber nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gesehen. Wer versuchte, dem Wehrdienst zu entgehen, wurde mit einer Verlängerung der Wehrpflicht um einen Monat bestraft. Fallweise konnte es zu einer Inhaftierung von bis zu zwei Wochen kommen, während der ein Einsatzort für die betroffene Person gesucht wird. 1.2.4. Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch tätig und ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung oder Partei. 1.2.5. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte. 1.3. Zur Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien 1.3.1. Der Beschwerdeführer ist auf dem Weg in seine Heimatregion wegen seiner bloßen Anwesenheit einer Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt: Der innerstaatliche Konflikt in Syrien dauert auch nach dem Sturz des Assad-Regimes an. Es besteht eine allgegenwärtige Gefahr, ziviles Opfer durch Folgen des Krieges zu werden. Die Sicherheitslage ist problematisch und von Anschlägen, Attentaten und gezielten Angriffen geprägt. Es besteht ein hohes Risiko, dass Zivilpersonen Opfer von Gewalt, Übergriffen, Menschenrechtsverletzungen und Tötungen werden (siehe auch sogleich die Feststellungen zur Sicherheitslage). Hinzu kommt, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch dominierten SDF zuletzt erneut eskaliert ist. Trotz eines weiterhin formell bestehenden Abkommens zwischen den Parteien liegen Berichte vor, wonach die SDF in weiten Teilen Nordostsyriens territoriale Kontrolle eingebüßt haben und es erneut zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen ist. Diese Entwicklungen führen zu einer weiteren Destabilisierung der Sicherheitslage, insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Landesteilen, und verstärken das allgemeine Risiko für die Zivilbevölkerung erheblich. 1.4. Situation im Herkunftsstaat 1.4.1. Politische Lage Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen. Gewaltmonopol Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“) 1.4.2. Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), seit 2023 als Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) bezeichnet, versteht sich als de facto eigenständige Verwaltungsstruktur mit eigener „Verfassung“, Justiz-, Bildungs- und Verwaltungssystemen und beschäftigt über 130.000 Personen. Ihr militärischer Arm, die SDF unter dominanter Beteiligung der YPG, kontrollierte weite Teile Nord- und Nordostsyriens und spielte eine zentrale Rolle im Kampf gegen den IS, steht jedoch politisch wie militärisch unter starkem Druck, insbesondere durch die Türkei und die syrische Zentralregierung. Innerhalb der kurdischen politischen Landschaft bestehen Spannungen über eine mögliche Integration der SDF in staatliche Strukturen, während zugleich Bemühungen um eine einheitliche kurdische Verhandlungsposition gegenüber Damaskus unternommen werden. Die Führung der DAANES fordert föderale und dezentrale Strukturen innerhalb Syriens, was von der Zentralregierung als Gefährdung der territorialen Einheit zurückgewiesen wird. Parallel dazu werden innerregionale Dialogformate, Konferenzen und die Vorbereitung von Kommunalwahlen vorangetrieben, wenngleich politische Prozesse mehrfach verschoben wurden und die Zukunft der Autonomieverwaltung weiterhin von übergeordneten Machtverhältnissen abhängt. Machtanspruch und territoriale Kontrolle Die Türkei ist seit Beginn des Syrienkonflikts in Nordsyrien präsent, übt dort politischen und wirtschaftlichen Druck aus und führte seit 2016 mehrere Militäroperationen durch, wodurch u. a. Jarablus, al-Bab und später auch Afrin sowie Grenzgebiete wie Tell Abyad und Ra’s al-’Ain unter türkischen Einfluss bzw. unter Kontrolle der Türkei und der SNA gerieten. Diese Interventionen führten zur Vertreibung großer Bevölkerungsgruppen, während Rückkehrzusagen – etwa im Rahmen des Abkommens vom 10.03.2025 – durch Sicherheitsprobleme und die fortdauernde türkische Präsenz, insbesondere in Afrin, erschwert bleiben. Der Nordosten Syriens ist zugleich ethnisch und stammespolitisch stark fragmentiert, was lokale Spannungen und das Risiko größerer Konflikte – auch zwischen arabischen und kurdischen Akteuren – erhöht. Parallel dazu verschärften sich Spannungen zwischen DAANES/SDF und Teilen arabischer Stammeseliten, was in der Folge auch die Stabilität und territoriale Kontrolle der SDF in Gebieten wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour beeinträchtigte. Seit Dezember 2024 bzw. März 2025 liefen zwischen SDF und der Übergangsregierung in Damaskus Verhandlungen über eine schrittweise Integration, die durch wiederkehrende Zusammenstöße, türkischen Druck und regionale Krisenherde belastet waren, aber Anfang 2026 in mehrere Waffenstillstands- und Integrationsvereinbarungen mündeten, die eine deutliche Reduktion der kurdischen Autonomie und eine stärkere Einbindung in staatliche Strukturen vorsehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3.1. „Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“) 1.4.4. Sicherheitslage Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird. Gewaltmonopol Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus. Selbstjustiz Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei. Kampfmittelreste und Blindgänger Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar. Der Islamische Staat (IS) Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt. Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht. Nordsyrien – Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten Im März 2025 unterzeichneten die SDF und Präsident ash-Shara’ ein Integrationsabkommen, das die Eingliederung der SDF-Strukturen in Staat und Armee bis Ende 2025 vorsah. Über die konkrete Ausgestaltung – Auflösung der Einheiten versus geschlossener Erhalt ihrer Strukturen – kam es jedoch zu keiner Einigung. In Aleppo eskalierte der Konflikt Anfang Jänner 2026 nach gescheiterten Verhandlungen: Regierungstruppen übernahmen binnen weniger Tage die zuvor von den SDF kontrollierten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh, es kam zu zivilen Opfern, massiven Vertreibungen und erheblichen Infrastrukturschäden. In der Folge weitete Damaskus den militärischen Druck auf weitere SDF-Gebiete östlich des Euphrats aus, was zum raschen Autoritätsverlust der SDF in Teilen von ar-Raqqa und Deir ez-Zour führte. Mehrere, teils von den USA vermittelte Waffenstillstände im Jänner 2026 mündeten schließlich am 30.01.2026 in ein umfassenderes Abkommen über Waffenruhe und schrittweise Integration, woraufhin sich die Sicherheitslage in Aleppo und im Nordosten insgesamt beruhigte, wenn auch lokal weiterhin Spannungen, vereinzelte Zwischenfälle und Vertreibungen bestehen. Regierungskräfte übernahmen zentrale Einrichtungen und dehnten ihre Präsenz auch in kurdisch geprägten Gebieten aus. Gleichzeitig berichten Menschenrechtsquellen weiterhin von willkürlichen Festnahmen. Insgesamt ist seit Anfang Februar 2026 eine relative Stabilisierung erkennbar, wenngleich die Lage fragil bleibt und humanitäre sowie infrastrukturelle Herausforderungen fortbestehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“) 1.4.4. Sicherheitslage im Gouvernement Al-Hasaka Das Gouvernement Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke gegliedert, nämlich al-Hasaka, al-Malikiyah, Qamishli und Ras al-Ain, die wiederum insgesamt 16 Unterbezirke umfassen; Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Im März 2025 schätzte die Internationale Organisation für Migration die Bevölkerung des Gouvernements auf rund 1.329.876 Personen, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland, während die Weltgesundheitsorganisation von etwa 1.447.069 Einwohnern ausging. Damit zählt Hasaka zu den bevölkerungsreichen und zugleich stark von Vertreibung und Rückkehrbewegungen geprägten Regionen Syriens. Ende Mai 2025 stand das Gouvernement Hasaka weitgehend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte, mit Ausnahme eines nordwestlichen Grenzgebiets zur Türkei, das von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert wurde und in dem türkische Militärposten präsent waren. Zwar schlossen die SDF und die Übergangsregierung im März 2025 ein Abkommen über die Eingliederung der SDF in die neue syrische Armee, diese Integration war jedoch bis Anfang Juni 2025 noch nicht umgesetzt. Parallel dazu blieben US-amerikanische und russische Truppen in begrenztem Umfang präsent, während weiterhin IS-Zellen sowie neu entstandene lokale bewaffnete Gruppen aktiv waren, die die Sicherheitslage im Gouvernement zusätzlich destabilisierten. Im Bezugszeitraum kam es im Gouvernement Hasaka wiederholt zu Festnahmeaktionen der SDF gegen Zivilpersonen, teils ohne klar erkennbare Begründung, teils gezielt gegen Personen mit mutmaßlicher Unterstützung der Übergangsregierung, sowie zu Tötungen von Zivilisten durch unbekannte bewaffnete Akteure. Trotz eines im März 2025 geschlossenen Waffenstillstands setzten die Türkei und die von ihr unterstützte Syrische Nationale Armee ihre Angriffe auf SDF-Stellungen fort, wobei Hasaka weiterhin ein überdurchschnittlich hohes Risiko aktiver Kampfhandlungen aufwies. Zusätzlich war das Gouvernement von anhaltender Aktivität des Islamischen Staates betroffen, insbesondere in und um die Lager al-Hol und Roj, woraufhin die SDF mit Unterstützung der internationalen Koalition Razzien und Festnahmen mutmaßlicher IS-Mitglieder durchführten. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.7. (
- a)„Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (
- b)„Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (
- c)„Sicherheitstrends“) 1.4.5. Rechtsschutz/ Justizwesen Die Verfassung von 2012 wurde nach dem Machtwechsel ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ kündigte die Ausarbeitung einer neuen Verfassung binnen drei Jahren an und stellte die Bildung eines Verfassungskomitees aus Juristen und Rechtsgelehrten in Aussicht. Im März 2025 unterzeichnete er eine Verfassungserklärung als Rahmen für die Übergangsphase, wobei bestehende Gesetze grundsätzlich weitergelten, zugleich aber die Erklärung dem Präsidenten sehr weitreichende Kompetenzen einräumt und nur begrenzte, teils unbestimmte Garantien für Grundrechte sowie für eine tatsächlich abgesicherte richterliche Unabhängigkeit enthält. Parallel wurde das Strafjustizsystem schrittweise reaktiviert (u.a. Abschaffung der Anti-Terrorgerichte), jedoch bestehen weiterhin erhebliche praktische Defizite wie lange Untersuchungshaft, unklare Durchführungsbestimmungen und Überschneidungen zwischen Sicherheitsressorts. Insgesamt bleibt die Rechtsdurchsetzung regional uneinheitlich und durch bewaffnete Akteure, Waffenverfügbarkeit und lokale Parallelstrukturen geprägt; zugleich laufen punktuelle Reform- und Konsolidierungsbemühungen (u.a. Wiedereinsetzungen, Rekrutierung neuer Richter, Projekte „Zugang zur Justiz“ und Integration nordsyrischer Gerichte) bei anhaltenden Transparenz- und Unabhängigkeitsbedenken. 1.4.5.1. Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) In Nordostsyrien existieren parallel staatliche Strukturen aus Damaskus und das seit 2013 aufgebaute Verwaltungs- und Justizsystem der DAANES, was teils zu widersprüchlichen Zuständigkeiten und Entscheidungen führte. Die kurdische Justiz stützt sich vor allem auf den Gesellschaftsvertrag von 2023 und die Charta der sozialen Gerechtigkeit von 2019 und umfasst eigene Gerichte, Justizräte, Schlichtungsausschüsse und Fraueninstitutionen. Daneben bestehen Berichte über politische Einflussnahme und begrenzte Unabhängigkeit. Verfahrensgarantien sind normativ vorgesehen, weisen in der Praxis jedoch Defizite auf, insbesondere beim Zugang zu Rechtsbeistand und bei Anti-Terrorverfahren. Zusätzlich spielt in manchen Regionen die Stammesjustiz weiterhin eine bedeutende Rolle, sodass insgesamt ein pluraler und institutionell fragmentierter Rechtsraum besteht. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 5 „Rechtsschutz/ Justizwesen“) 1.4.6. Sicherheitsbehörden Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad. Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen. Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle. Geheimdienste Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet. Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) In der DAANES dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), eine kurdisch geführte, aber multiethnische Koalition (v.a. YPG als stärkste Kraft), gegliedert u.a. in Asayesh (innere Sicherheit), Anti-Terror- und Kommandoeinheiten sowie regionale Militärräte. Hinzu kommen schnelle Eingreifkräfte und ein Geheimdienst. Die SDF wurden 2015 mit Unterstützung der US-geführten Koalition gegen den IS gegründet. Über die genaue Zusammensetzung und Stärke gibt es stark divergierende Angaben, Konsens besteht aber über kurdische Führung und einen erheblichen arabischen Anteil. Innerhalb der SDF bestehen Hinweise auf mehrere Entscheidungszentren und Spannungen, u.a. wegen Einflusses PKK-naher Kader, Streit über Rekrutierungspraxis und wahrgenommener Benachteiligung arabischer Mitglieder. Seit Dezember 2024 werden zudem vermehrt Desertionen (v.a. arabischer Kämpfer) und lokale Proteste berichtet. Politisch-militärisch steht die SDF seit 2025 unter Integrationsdruck: Ein Abkommen vom 10.03.2025 mit Damaskus sah die Einbindung der zivilen und militärischen DAANES-Strukturen in den syrischen Staat vor, blieb aber umstritten (v.a. Frage „als Einheit vs. als Einzelpersonen“, ausländische Kämpfer, Rolle der YPJ) und stockte wiederholt. Anfang 2026 eskalierte die Lage u.a. in Aleppo, bevor es durch Vermittlung zu Waffenstillstands- und Rückzugs/Stationierungsregelungen kam. Parallel dazu bleibt das Verhältnis zu arabischen Stämmen ambivalent: anfängliche Zusammenarbeit gegen den IS, später wiederkehrende Konflikte und Proteste (u.a. wegen Wehr-/Rekrutierungsfragen, Ressourcenverteilung, Verwaltungspolitik), bei gleichzeitig fortbestehenden lokalen Bündnissen und Spaltungen innerhalb einzelner Stämme. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“) 1.4.7. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. Willkürliche Verhaftungen Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen. Folter Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden. 1.4.7.1. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 garantiert in den Artikeln 56 bis 58 das Recht auf ein faires Verfahren und sieht vor, dass Verhaftungen oder Hausdurchsuchungen grundsätzlich nur auf richterlichen Beschluss oder bei Begehung einer Straftat erfolgen dürfen. Zudem darf die Freiheit einer Person nicht ohne gültige rechtliche Grundlage eingeschränkt werden. Dennoch dokumentierte Amnesty International für das Jahr 2024 zahlreiche Fälle willkürlicher Inhaftierungen durch DAANES-Behörden, bei denen Zehntausende Menschen unter teils unmenschlichen Bedingungen festgehalten und teilweise misshandelt oder gefoltert wurden. Willkürliche Verhaftungen Seit dem Sturz des Assad-Regimes ist die Zahl willkürlicher Festnahmen in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere in ar-Raqqa und Deir ez-Zour, gestiegen. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten seit Dezember 2024 mehrere hundert Verhaftungen, darunter auch Kinder und Frauen. Betroffene wurden u.a. wegen Kritik an den SDF, wegen angeblicher Unterstützung der neuen Regierung oder im Zusammenhang mit der Wehrpflicht festgenommen. Die SDF begründen ihre Maßnahmen mit Sicherheitsoperationen gegen IS-Anhänger, kriminelle Netzwerke und Aufständische, während Kritiker von politischer Einschüchterung sprechen. Zugleich halten die autonomen Behörden zehntausende Menschen in Haftanstalten und Lagern wie al-Hol und ar-Roj fest, viele ohne Anklage oder Zugang zu fairen Verfahren. Besonders komplex ist die Situation von mutmaßlichen IS-Angehörigen und ihren Familien, deren rechtlicher Status weitgehend ungeklärt bleibt. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Gefängnissen Nordostsyriens gelten als schlecht und grundlegende menschenrechtliche Standards werden nur teilweise eingehalten. Berichten zufolge erhalten Gefangene häufig keine ausreichende Versorgung, sodass Familien Geld für Lebensmittel und Medikamente überweisen müssen. Zudem bestehen Einschränkungen beim Zugang von Anwälten und Angehörigen, und teilweise werden Minderjährige gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht. Unruhen in zwei von der DAANES betriebenen Gefängnissen in ar-Raqqa im März 2024 verdeutlichten die angespannte Lage: Inhaftierte protestierten gegen Überbelegung, Misshandlungen und mangelhafte medizinische Versorgung. Bei der gewaltsamen Reaktion von Gefängnispersonal, Asayesh und SDF wurden mehrere Gefangene getötet und verletzt, was völkerrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung tödlicher Gewalt aufwirft. Folter Die UN-Untersuchungskommission (COI) dokumentiert seit 2020 Kriegsverbrechen durch SDF-Kräfte und verbundene Sicherheitsorgane gegen Gefangene in Haftanstalten und Lagern wie al-Hol und ar-Roj. Menschenrechtsorganisationen berichten über Folter und Misshandlungen in von SDF und Asayesh betriebenen Gefängnissen, darunter Schläge, Elektroschocks, sexuelle Gewalt sowie Entzug von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung. Mehrere Berichte nennen zudem Todesfälle infolge von Folter sowie außergerichtliche Tötungen von Inhaftierten. Opfer sind laut Untersuchungen u. a. Aktivisten, NGO-Mitarbeiter oder andere Kritiker der DAANES. Zudem gibt es Vorwürfe, dass Häftlinge trotz möglicher Foltergefahr in andere Staaten überstellt wurden, was gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen könnte. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 7 „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.“) 1.4.8. Wehr- und Reservedienst Die Syrische Arabische Armee wurde kurz vor der Flucht Bashar al-Assads am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Soldaten sollten ihre Uniformen ablegen und die Kasernen verlassen. Die neue Führung verkündete anschließend eine Generalamnestie für Wehrpflichtige und erklärte, künftig auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht zu setzen. Viele ehemalige Soldaten meldeten sich in sogenannten „Versöhnungszentren“, gaben teilweise ihre Waffen ab und erhielten Dokumente zur Registrierung oder Wiedereingliederung. Gleichzeitig blieb die Situation uneinheitlich: Einige ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden trotz Amnestiezusagen festgenommen oder vermieden aus Misstrauen den Versöhnungsprozess. Parallel begann die Übergangsregierung mit dem Aufbau einer neuen Armee und eröffnete landesweit Rekrutierungszentren, wobei bereits zehntausende Freiwillige angeworben wurden und auch ehemalige Offiziere der Assad-Armee zur Rückkehr eingeladen wurden. 1.4.8.1. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF Wehrdienst Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 sieht eine allgemeine Selbstverteidigungspflicht vor und bezeichnet die SDF als legitime Verteidigungskräfte der Region. Nach dem Gesetz über den Selbstverteidigungsdienst sind Männer grundsätzlich ab dem 18. bis zum 40. Lebensjahr wehrpflichtig, die reguläre Dienstzeit beträgt zwölf Monate. Konkret legte das Verteidigungsbüro der DAANES jedoch fest, dass derzeit insbesondere die Geburtsjahrgänge zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 zum Selbstverteidigungsdienst herangezogen werden. Frauen können freiwillig Dienst leisten, während die Durchsetzung der Wehrpflicht regional unterschiedlich erfolgt und in mehrheitlich arabischen oder christlichen Gebieten oft weniger strikt ist. Die Wehrpflicht beginnt mit einer militärischen Grundausbildung und führt anschließend zu Aufgaben etwa bei Bewachung, Kontrollposten oder logistischen Tätigkeiten; Kampfeinsätze sind grundsätzlich nicht vorgesehen, kommen aber vereinzelt vor. Gleichzeitig berichten Quellen von Rekrutierungskampagnen und Festnahmen zur Durchsetzung der Wehrpflicht, insbesondere unter jungen Männern in den von der SDF kontrollierten Gebieten. Aufschub und Befreiung Das Gesetz zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES sieht verschiedene Aufschub- und Befreiungsmöglichkeiten vor, abhängig von den persönlichen Umständen. Studierende können ihren Dienst jeweils für ein akademisches Jahr aufschieben, wobei Altersgrenzen je nach Ausbildungsstufe gelten (z. B. Masterstudium bis 32 Jahre). Weitere Aufschübe bestehen etwa für Brüder von Wehrpflichtigen, Rückkehrer aus dem Ausland oder besondere familiäre Situationen. Von der Pflicht befreit sind unter anderem Personen mit medizinischen Einschränkungen, Einzelkinder sowie Angehörige von „Märtyrer“-Familien oder Personen, die bereits mehrere Jahre in Sicherheitsinstitutionen der DAANES gedient haben. Auch eine Verschiebung gegen Zahlung einer Gebühr für im Ausland lebende Personen ist möglich, wobei Korruption und Bestechung im Zusammenhang mit Rekrutierungen berichtet werden. Wehrpflichtverweigerer und Deserteure Nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird ein säumiger Wehrpflichtiger bei Einziehung mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Wehrdienstverweigerer werden an Checkpoints gesucht, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes in Ausbildungszentren gebracht. Hausdurchsuchungen finden in der Regel nicht statt. Deserteure gelten als Personen, die 15 Tage ununterbrochen dem Dienst fernbleiben; gegen sie werden Ermittlungen geführt, zusätzliche Strafen sind jedoch nicht vorgesehen, und regelmäßig werden Amnestien angekündigt, wenn sie sich zum Dienst melden. Berichten zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet kaum legal verlassen, da ihre Namen an Kontrollstellen bekannt sind, während viele versuchen, Kontrollpunkte zu meiden oder sich zu verstecken. Seit dem Sturz des Assad-Regimes kam es zudem zu zahlreichen Desertionen innerhalb der SDF und der Sicherheitskräfte, insbesondere unter zwangsrekrutierten Angehörigen arabischer Stämme. Rekrutierungspraxis Die SDF führen Berichten zufolge Zwangsrekrutierungen durch, wobei der Wehrdienst häufig Voraussetzung für den Aufenthalt in den von ihnen kontrollierten Gebieten oder für eine Beschäftigung in ihren Einrichtungen ist. Personen ohne Nachweis über die Ableistung oder Befreiung vom Dienst können festgenommen und in Rekrutierungs- oder Ausbildungslager gebracht werden, insbesondere in den Gouvernements Deir ez-Zour und ar-Raqqa. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten wiederholt Verhaftungskampagnen gegen junge Männer im wehrfähigen Alter, während die SDF diese Vorwürfe teilweise zurückweisen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes und angesichts von Desertionen sowie externer Bedrohungen wurden Mobilisierungen, verstärkte Rekrutierungskampagnen und neue militärische Ausbildungsprogramme durchgeführt. Festgenommene Personen werden zunächst gesammelt, festgehalten und anschließend in militärische Ausbildungszentren in Nordostsyrien überstellt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst“) 1.4.8.2. Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte Mitte März 2025 berichteten mehrere Quellen von einer Einigung zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach zivile und militärische Einrichtungen in Nordostsyrien bis Ende 2025 in staatliche Strukturen integriert werden sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung und die künftige Rolle der SDF weiterhin unklar blieb. zugleich berichten mehrere Quellen, dass die SDF aufgrund personeller Engpässe weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen, insbesondere unter der arabischen Bevölkerung, und dass Demobilisierungen wegen zunehmender Desertionen ausgesetzt wurden. In von der SDF kontrollierten Gebieten kommt es demnach zu Verhaftungen junger Männer mit anschließender Zwangsrekrutierung, teils unter dem Vorwurf einer Nähe zum IS. Darüber hinaus liegen Berichte über Entführungen Minderjähriger durch SDF-nahe Kräfte zum Zweck der Rekrutierung vor, wobei diese Praxis im Verlauf des Jahres 2025 zugenommen hat. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 6 und 7) 1.4.9. Allgemeine Menschenrechtslage Rechtliches Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. 1.4.9.1. Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) Die SDF und die DAANES betonen in ihren offiziellen Dokumenten Prinzipien wie lokale Demokratie, Geschlechtergleichheit, Pluralismus und den Schutz grundlegender Menschenrechte, die im Gesellschaftsvertrag verankert sind. Dennoch besteht eine erhebliche Kluft zwischen diesen normativen Ansprüchen und der tatsächlichen Praxis. Menschenrechtsorganisationen berichten über willkürliche Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Zwangsrekrutierungen – teilweise auch von Minderjährigen – sowie Misshandlungen und rechtswidrige Tötungen durch SDF-Einheiten. Zudem werden der Verwaltung wirtschaftliche Monopolisierung und Maßnahmen gegen politische Gegner oder Personen mit Nähe zur syrischen Regierung vorgeworfen. Insgesamt zeigt sich daher, dass die SDF zwar stärker menschenrechtliche Prinzipien betonen als andere Akteure, ihre Praxis jedoch weiterhin von erheblichen Menschenrechtsverletzungen geprägt ist. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“) 1.4.10. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet. 1.4.10.1. Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 garantiert das Recht auf Leben und verbietet ausdrücklich die Todesstrafe. Bereits zuvor hatten die autonomen Behörden im Rahmen ihres Sozialjustizsystems von 2019 die Geltung internationaler Menschenrechtsstandards anerkannt und die Todesstrafe abgeschafft. Berichte über angebliche Hinrichtungen von Gefangenen durch die SDF wurden von offiziellen Quellen teilweise bestritten. Dennoch kam es zu einzelnen Vorfällen tödlicher Gewalt, etwa zur Tötung eines 14-jährigen Jungen in ar-Raqqa durch SDF-Mitglieder, die von Menschenrechtsaktivisten als außergerichtliche Hinrichtung bezeichnet wurde. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 11 „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“) 1.4.11. Bewegungsfreiheit Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert. Sicherheit Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar. Infrastruktur Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen. Einreise Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet. Grenzübergänge Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor. 1.4.11.1. Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Artikel 63 des Gesellschaftsvertrags der DAANES von 2023 garantiert grundsätzlich das Recht auf Arbeit, Unterkunft und Bewegungsfreiheit. In der Praxis wird die Ein- und Ausreise in die von den SDF kontrollierten Gebiete jedoch stärker kontrolliert als in Gebieten der Zentralregierung, wobei insbesondere Reisen überprüft, Telefone kontrolliert und mögliche Verbindungen zu oppositionellen Gruppen abgefragt werden. Während Kurden und Personen mit nachweisbaren Verbindungen zur Region meist einreisen können, müssen andere Reisende ihren Aufenthaltszweck glaubhaft machen. Ausreisegenehmigungen werden vor allem jungen alleinstehenden Männern nur selten erteilt. Zahlreiche Checkpoints, Festnahmen und zeitweise Straßensperren – insbesondere im Raum Deir ez-Zour und zwischen den Gebieten der DAANES und der Zentralregierung – schränken die Bewegungsfreiheit zusätzlich ein. Aufgrund geschlossener Übergänge und unsicherer Routen sind Reisende teilweise gezwungen, Umwege über gefährliche Straßen zu nehmen, wo Risiken durch bewaffnete Gruppen oder Kriminalität bestehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“) 1.4.12. Grundversorgung und Wirtschaft Grundversorgung Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien bleibt nach Jahren des Konflikts äußerst schwierig. Rund 16,5 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit, und etwa 90 % leben unter der Armutsgrenze. Steigende Preise, hohe Arbeitslosigkeit und der Abbau staatlicher Subventionen erschweren es vielen Haushalten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, während Einkommen häufig deutlich unter den notwendigen Ausgaben liegen. Gleichzeitig sind grundlegende Dienstleistungen wie Strom, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung in vielen Regionen weiterhin unzuverlässig oder stark eingeschränkt. Viele Haushalte sind daher auf humanitäre Hilfe oder Überweisungen von Verwandten im Ausland angewiesen, die eine wichtige Einkommensquelle darstellen. Lebensmittelversorgung Syrien befindet sich in einer schweren Ernährungskrise. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit; rund 14,6 Millionen Menschen sind betroffen, davon über neun Millionen akut. Besonders alarmierend ist die Lage von Kindern: Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Ursachen sind vor allem der anhaltende Konflikt, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung, steigende Lebensmittelpreise sowie klimatische Faktoren wie Dürre und Ernteausfälle. Viele Haushalte greifen daher auf negative Bewältigungsstrategien zurück, etwa weniger zu essen oder Besitz zu verkaufen. Zwar sind Lebensmittel auf Märkten meist verfügbar, doch können sich viele Familien diese aufgrund stark gesunkener Kaufkraft kaum leisten. Wasserversorgung Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, die durch anhaltende Dürre, steigende Temperaturen, sinkende Niederschläge sowie Schäden an der Wasserinfrastruktur verursacht wird. Die Wasserknappheit wird zusätzlich dadurch verschärft, dass wichtige Wasserquellen teilweise von externen Akteuren kontrolliert werden und staatliche Regulierung sowie nationale Daten zum Wasserverbrauch fehlen. In vielen Regionen ist die öffentliche Wasserversorgung nur eingeschränkt funktionsfähig oder erfolgt nach festen Zeitplänen, sodass Haushalte häufig auf teure Tankwagen oder unsichere Wasserquellen angewiesen sind. Laut den Vereinten Nationen hat rund 47 % der Bevölkerung keinen ausreichenden Zugang zu Wasser, insbesondere aufgrund mangelnder Verfügbarkeit und hoher Kosten. Die beschädigte Wasser- und Abwasserinfrastruktur führt zudem zu Gesundheitsrisiken, da verunreinigtes Wasser Krankheiten wie Cholera und Durchfall begünstigt. Stromversorgung Der syrische Bürgerkrieg hat die Energieinfrastruktur massiv beschädigt, wodurch das Land heute unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs leidet. Viele Kraftwerke sind zerstört oder arbeiten nur eingeschränkt, sodass Haushalte in zahlreichen Regionen täglich nur zwei bis sechs Stunden Strom erhalten, teilweise sogar weniger. Die beschädigten Netze, fehlende Brennstoffe und hohe Kosten für Generatoren oder Solaranlagen verschärfen die Situation zusätzlich, wodurch Millionen Menschen keinen verlässlichen Zugang zu Elektrizität haben. Stromausfälle beeinträchtigen nicht nur den Alltag, sondern auch Wasserpumpen, Gesundheitsversorgung, Lebensmittelversorgung und wirtschaftliche Aktivitäten. Zwar gibt es internationale Projekte und Energieabkommen zur Verbesserung der Stromproduktion, doch bleibt die Stromversorgung weiterhin unregelmäßig und stark eingeschränkt. Treibstoff und Erdöl Die Treibstoffversorgung in Syrien bleibt angespannt. Während Tankstellen in ehemaligen Oppositionsgebieten teilweise wieder funktionieren, sind viele Anlagen in früheren Regimegebieten weiterhin außer Betrieb, sodass Treibstoff teilweise informell aus Kanistern verkauft wird. Gleichzeitig sind die Preise für Benzin, Diesel und Haushaltsgas deutlich gestiegen, nachdem Subventionen reduziert wurden. Eine Gasflasche für den Haushalt kostet inzwischen rund 10,5 USD und ist damit wesentlich teurer als früher über das Subventionssystem. Aufgrund der beschädigten Energieinfrastruktur und des Verlusts eigener Förderkapazitäten ist Syrien heute zu etwa 95 % auf Ölimporte angewiesen. Wirtschaftliche Lage Die wirtschaftliche Lage in Syrien bleibt trotz politischer Veränderungen äußerst fragil. Inflation, Wechselkursschwankungen, steigende Preise, sinkende Kaufkraft und eine schwere Bargeldknappheit belasten die Bevölkerung erheblich, während öffentliche Dienstleistungen und Beschäftigungsmöglichkeiten weiterhin eingeschränkt sind. Zwar haben Lockerungen internationaler Sanktionen, neue Investitionsankündigungen und eine teilweise Öffnung des Marktes gewisse wirtschaftliche Impulse gesetzt, doch bleibt die Wirtschaft stark von ausländischem Kapital, Importen und einem geschwächten Agrarsektor abhängig. Gleichzeitig führen Marktliberalisierung und der Abbau von Subventionen zu erheblichen Preissteigerungen bei Grundgütern und Energie. Das Bruttoinlandsprodukt liegt weiterhin weit unter dem Vorkriegsniveau, und ein Wiedererreichen des Niveaus von 2010 wird nach aktuellen Prognosen erst in mehreren Jahrzehnten erwartet. Insgesamt greifen viele Haushalte auf negative Bewältigungsstrategien wie Verschuldung, Vermögensverkäufe oder die Reduzierung von Nahrungsmitteln zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15 „Grundversorgung“) 1.4.12.1. Arbeitsmarkt Der Arbeitsmarkt in Syrien bleibt äußerst prekär, mit sehr hoher Arbeitslosigkeit und insgesamt wenigen stabilen Beschäftigungsmöglichkeiten nach Jahren des Krieges. Gleichzeitig zeigen die Quellen teils stark divergierende Kennzahlen: Während eine Angabe von rund 60 % Arbeitslosigkeit genannt wird, berichten andere über deutlich niedrigere (geschlechtergetrennte) Quoten, bei zugleich niedriger weiblicher Erwerbsbeteiligung, was die Vergleichbarkeit der Zahlen einschränkt. Beschäftigung verlagert sich stark in den informellen Sektor, der unreguliert ist und kaum rechtliche Sicherheiten bietet; zudem greifen viele Haushalte wegen Jobverlusten und mangelnden Einkommen auf riskante oder nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien wie Verschuldung oder den Verkauf von Produktionsmitteln zurück. Löhne liegen häufig deutlich unter den Lebenshaltungskosten und teils sogar unter Armutsgrenzen, weshalb oft mehrere Einkommen oder Überweisungen aus dem Ausland nötig sind. Zusätzlich verschärfen Entlassungen und Unsicherheit im öffentlichen Dienst, Brain Drain sowie schwache Arbeitnehmerrechte und Sozialversicherungssysteme die strukturelle Krise am Arbeitsmarkt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15.1. „Arbeitsmarkt“) 1.4.12.2 Wohnsituation und Infrastruktur Das größte Hindernis für eine lebenswerte Entwicklung Syriens ist der gravierende Mangel an grundlegenden Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom, Gas und Internet, während zivilgesellschaftliche Initiativen ohne zentrale Koordination und mit begrenzten Kapazitäten das landesweite System nicht wiederherstellen können. Die Zerstörung der Infrastruktur bleibt erheblich: Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind stark verwüstet, große Teile von Straßen-, Brücken-, Wasser- und Stromnetzen sind beschädigt und etwa ein Drittel des Wohnungsbestands wurde zerstört oder beschädigt. Funktionsfähige Infrastruktur konzentriert sich überwiegend auf größere Städte, während Menschen außerhalb zusätzliche Kosten auf sich nehmen müssen oder auf teure private Alternativen angewiesen sind. Die Kosten für den Wiederaufbau werden auf mehrere hundert Milliarden US-Dollar geschätzt, während internationale Zusagen und lokale Spendeninitiativen nur einen geringen Teil davon abdecken und sich der Wiederaufbau über viele Jahre hinziehen könnte. Gleichzeitig fehlt es an klaren, transparenten Wiederaufbauplänen, während große Investitionsprojekte oft stärker auf wirtschaftliche Interessen als auf die Versorgung der Bevölkerung ausgerichtet sind und viele Menschen weiterhin in beschädigten Häusern oder informellen Siedlungen leben. Unklare Rechtsverhältnisse – Mietwohnungen, Eigentum, Besitz Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie Eigentumsnachweise vorlegen können, allerdings fehlt bislang ein landesweites offizielles System zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten, und bestehende Beschwerdemechanismen gelten als unzureichend. In vielen Fällen sind Eigentumsrechte schwer durchsetzbar, da Dokumente verloren gingen, Register zerstört wurden oder rechtliche Rahmenbedingungen und Rückgabeverfahren fehlen. Rückkehrer sehen sich häufig damit konfrontiert, dass ihre Häuser beschädigt, besetzt oder verkauft wurden, wodurch es zu Konflikten mit derzeitigen Bewohnern, Zwangsräumungen oder Vergeltungsmaßnahmen kommt. Eigentumsstreitigkeiten werden teilweise von Gerichten, lokalen Komitees oder internationalen Organisationen bearbeitet, die rechtliche Beratung, Dokumentenersatz und Unterstützung bei Verfahren anbieten. Insgesamt bleibt die Wohn-, Land- und Eigentumssituation aufgrund der Kriegszerstörungen, unklarer Rechtslage, Korruption und konkurrierender Ansprüche weiterhin hoch konfliktanfällig. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15.2. „Wohnsituation und Infrastruktur“) 1.4.12.3. Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Im Nordosten Syriens bestehen weiterhin erhebliche Schutzrisiken aufgrund instabiler Sicherheitsverhältnisse und unzureichender Lebensbedingungen, darunter beschädigte Unterkünfte sowie eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenvertriebene genutzt, während die grundlegende Infrastruktur stark unterentwickelt bleibt und durch die zunehmende Zahl von Rückkehrern zusätzlich belastet wird. Zugleich sieht ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften vor, dass die SDF die Kontrolle über Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder abgeben. Die wichtigsten Ölfelder waren zuvor während der Herrschaft des Islamischen Staates stark beschädigt worden und werden seither nur noch eingeschränkt genutzt. Die Produktion liegt deutlich unter dem früheren Niveau, sodass nur ein kleiner Teil des geförderten Öls in andere Teile Syriens geliefert wird. Eigentum, Besitz Der Sozialvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien aus dem Jahr 2023 sieht vor, dass Privateigentum geschützt ist und Enteignungen nur im öffentlichen Interesse und gegen angemessene Entschädigung zulässig sind. Zudem ist die Nutzung von Eigentum zum Zweck demografischer Veränderungen ausdrücklich verboten. Dennoch berichten Rückkehrer von Fällen der Beschlagnahmung oder Aneignung von Eigentum durch mit den SDF verbundene Behörden, insbesondere in überwiegend arabisch bewohnten Gebieten. Rückkehrer haben zudem Schwierigkeiten, ihr Eigentum zurückzufordern, da die Echtheit älterer Eigentumsdokumente oft schwer nachzuweisen ist. Zusätzlich erschwert ein Beschluss der DAANES, der Gerichten die Entscheidung über Landbesitzstreitigkeiten untersagt, die Durchsetzung von Eigentumsrechten. Da das offizielle Kataster weiterhin in Damaskus verwaltet wird, können Änderungen an Eigentumsregistrierungen in der Praxis kaum vorgenommen werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15.2.1. „Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“) 1.4.12.4. Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Grundversorgung Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang zu Hilfe, anhaltende Unsicherheit und sinkende internationale Unterstützung geprägt. In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour leben mehrere Millionen Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Besonders schwer wirkt sich der Rückgang internationaler Finanzierung aus, da viele Hilfsprogramme zuvor stark von US-Mitteln abhängig waren und zahlreiche NGOs ihre Aktivitäten einstellen mussten. Dadurch ist das regionale Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe weitgehend zusammengebrochen und die Vereinten Nationen mussten verstärkt Aufgaben der Koordinierung und Umsetzung übernehmen. Gleichzeitig ist die wirtschaftliche Lage vieler Haushalte äußerst prekär, sodass Lebensmittel für zahlreiche Familien kaum noch erschwinglich sind und ein Großteil der Haushalte regelmäßig unter Lebensmittelknappheit leidet. Lebensmittel Die östlichen Gouvernements Syriens gelten aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Flächen und der Wasserressourcen des Euphrats traditionell als Kornkammer des Landes. In den letzten Jahren haben jedoch Wasserknappheit, Klimawandel, verringerte Niederschläge sowie hohe Treibstoffkosten für Bewässerung zu einem starken Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion geführt. Besonders der Weizenanbau ist deutlich zurückgegangen, während die regenabhängige Landwirtschaft im Jahr 2025 aufgrund ausbleibender Niederschläge vollständig ausfiel. Die Krise wird zusätzlich durch die Kontrolle wichtiger Wasserquellen durch die Türkei und durch wirtschaftliche Probleme innerhalb der autonomen Verwaltung verschärft, wodurch die Region zunehmend auf Lebensmittelimporte angewiesen ist. Gleichzeitig ist die Kaufkraft vieler Haushalte gering, sodass selbst grundlegende Nahrungsmittel für zahlreiche Familien schwer erschwinglich sind. Wasser- und Stromversorgung Die östlichen Gouvernements Syriens leiden seit Jahren unter stark beschädigter Infrastruktur und unzureichender Grundversorgung mit Wasser und Strom infolge von Krieg, Angriffen auf zentrale Einrichtungen und mangelnder Instandhaltung. Besonders im Nordosten hat sich die Wasserkrise durch Dürre, Klimawandel, beschädigte Infrastruktur und die Kontrolle wichtiger Wasseranlagen durch pro-türkische Gruppierungen verschärft, sodass ein Großteil der Wasserversorgungssysteme nicht funktioniert und viele Menschen auf teures Wasser aus Tankwagen angewiesen sind. Gleichzeitig führen verschmutzte Wasserquellen, fehlendes Abwassermanagement und die Nutzung unsicherer Brunnen zu erheblichen Gesundheitsrisiken. Auch die Stromversorgung ist stark eingeschränkt, da Energieinfrastruktur beschädigt wurde und große Teile der Region nur wenige Stunden täglich Strom aus Generatoren oder Solaranlagen erhalten. Zusätzlich verschärfen Treibstoffknappheit und wirtschaftliche Probleme die Versorgungslage weiter. Arbeitsmarkt In den von der Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten erhalten Beschäftigte der Behörden und öffentlicher Einrichtungen durchschnittlich niedrige Monatsgehälter, was zu einer zunehmenden Kündigungswelle geführt hat. Gleichzeitig sind Arbeitsmöglichkeiten insgesamt stark begrenzt, insbesondere in Regionen wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, wo viele Menschen unter extremer Armut leiden. Berichten zufolge spielen persönliche Beziehungen sowie politische oder ethnische Zugehörigkeiten bei der Vergabe von Arbeitsplätzen und wirtschaftlichen Chancen eine bedeutende Rolle. Zudem kommt es zu Protesten gegen verspätete Gehaltszahlungen und unsichere Beschäftigungsverhältnisse, etwa durch Streiks von Lehrkräften. In der Bevölkerung bestehen darüber hinaus verbreitete Vorwürfe von Korruption innerhalb der von der SDF geführten Verwaltungsstrukturen. Wirtschaft Die von der DAANES kontrollierten Gebiete sind von denselben wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen wie der Rest Syriens, darunter Sanktionen, fehlende Investitionen und große humanitäre Herausforderungen. Der Haushalt der Selbstverwaltung wird überwiegend durch Zölle und Einnahmen aus dem Ölsektor finanziert, wobei ein Großteil der wirtschaftlichen Ressourcen der Region aus Öl-, Gas- und landwirtschaftlichen Vorkommen stammt. Trotz dieser Ressourcen bleibt die Region wirtschaftlich unterentwickelt, da es an grundlegender Infrastruktur wie Raffinerien, Kraftwerken und verarbeitender Industrie fehlt. Politische Unsicherheit, fehlende internationale Anerkennung und Handelsbeschränkungen schrecken zudem ausländische Investoren ab und bremsen wirtschaftliche Entwicklung und Wiederaufbau. Gleichzeitig steht auch der Agrarsektor aufgrund von Klimawandel, hohen Produktionskosten und fehlender Unterstützung unter starkem Druck, was zu einem deutlichen Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion geführt hat. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15.3. „Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) 1.4.13. Medizinische Versorgung Die anhaltende humanitäre Krise in Syrien mit Epidemien, massiven Vertreibungen, sich verschlechternden sozioökonomischen Bedingungen und instabilen Sicherheitslagen hat das ohnehin fragile Gesundheitssystem stark überlastet. Millionen Menschen sind daher auf dringend benötigte medizinische Hilfe angewiesen. Im Jahr 2025 benötigten etwa 15,8 Millionen Menschen – rund 65 % der Bevölkerung – lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung. Damit stieg der Bedarf im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich an. Zudem werden nahezu alle Unterbezirke des Landes als von schweren oder extremen gesundheitlichen Versorgungsproblemen betroffen eingestuft. Lage des Gesundheitssektors Das syrische Gesundheitssystem ist infolge jahrzehntelanger Unterinvestitionen und des langjährigen Konflikts weitgehend zusammengebrochen. Große Teile der Gesundheitsinfrastruktur wurden zerstört, nur ein Teil der Krankenhäuser und Gesundheitszentren ist funktionsfähig, und selbst diese leiden unter erheblichen Engpässen an Medikamenten, medizinischem Material und qualifiziertem Personal. Gleichzeitig hat die Abwanderung von Ärzten und medizinischem Fachpersonal sowie die sehr niedrige Bezahlung zu einem gravierenden Personalmangel geführt, wodurch viele Regionen unter der internationalen Mindestschwelle für medizinisches Personal liegen. Die Versorgung der Bevölkerung hängt daher stark von internationalen Organisationen und humanitären Programmen ab, deren Finanzierung jedoch zunehmend gekürzt wird. Infolgedessen mussten zahlreiche Gesundheitseinrichtungen schließen oder ihre Leistungen einschränken, wodurch Millionen Menschen nur noch eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Regionale Unterschiede Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung in Syrien unterscheidet sich stark zwischen den Regionen. In neu kontrollierten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind viele Krankenhäuser kaum funktionsfähig, da der Gesundheitssektor durch Korruption, mangelnde Finanzierung, veraltete Infrastruktur und einen gravierenden Mangel an Geräten und Medikamenten stark geschwächt ist. Auch in anderen Landesteilen bestehen erhebliche Versorgungslücken: Im Nordwesten droht zahlreichen Gesundheitseinrichtungen aufgrund von Finanzierungskürzungen die Schließung, wodurch Millionen Menschen den Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung verlieren könnten. In manchen Regionen, etwa in Idlib, wird die Gesundheitsversorgung weitgehend von internationalen Organisationen getragen, ist jedoch stark von humanitärer Finanzierung abhängig. Besonders kritisch ist die Lage im Nordosten Syriens, wo nur ein sehr kleiner Teil der öffentlichen Krankenhäuser vollständig funktionsfähig ist und die medizinische Versorgung größtenteils von humanitären Partnern abhängt. Zugang zu medizinischer Versorgung Der Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten in Syrien ist weiterhin stark eingeschränkt, vor allem aufgrund der Zerstörung vieler Gesundheitseinrichtungen und ihrer eingeschränkten Funktionsfähigkeit. Hohe Kosten für Medikamente und Transport stellen zusätzliche Hindernisse dar, da viele Patienten lange Wege zu Krankenhäusern zurücklegen müssen. Ein Großteil der Bevölkerung hat keinen ausreichenden Zugang zur medizinischen Versorgung: Rund 59 % verfügen über keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung, 84 % nicht zu fachärztlicher Betreuung und 79 % nicht zu medizinischer Notfallversorgung. Gleichzeitig sind zahlreiche Gesundheitseinrichtungen von Finanzierungskürzungen betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch Millionen Menschen den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung verlieren könnten. Zwar werden grundlegende Leistungen in öffentlichen Gesundheitszentren grundsätzlich kostenlos angeboten und durch NGOs ergänzt, doch spezialisierte Behandlungen sind häufig schwer zugänglich oder mit hohen Kosten verbunden. Insgesamt bleibt die medizinische Versorgung stark von humanitärer Hilfe abhängig und reicht nicht aus, um den Bedarf der Bevölkerung nachhaltig zu decken. Gesundheitliche Situation der Bevölkerung Ein erheblicher Teil der syrischen Bevölkerung lebt infolge des Konflikts mit dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Schätzungen zufolge sind etwa 17 % bis 28 % der Bevölkerung behindert, viele von ihnen haben nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Gleichzeitig erhöhen mangelnder Zugang zu sauberem Wasser, beschädigte Infrastruktur und überfüllte Unterkünfte das Risiko für Infektionskrankheiten wie Cholera oder Masern. Nichtübertragbare Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes verursachen einen Großteil der Todesfälle, während Behandlungen oft schwer zugänglich sind. Zusätzlich belasten Sprengfallen, Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und eine begrenzte medizinische Kapazität das ohnehin fragile Gesundheitssystem weiter. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16. „Medizinische Versorgung“) 1.4.13.1. Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) In den von der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens kontrollierten Gebieten überwacht eine Gesundheitskommission die medizinischen Einrichtungen und zahlt die Gehälter des Gesundheitspersonals. Trotz internationaler Unterstützung bleibt das Gesundheitssystem jedoch stark eingeschränkt, da beschädigte Infrastruktur, Personalmangel sowie fehlende medizinische Ausrüstung und finanzielle Mittel eine ausreichende Versorgung erschweren. Zahlreiche Einrichtungen sind bereits geschlossen oder von der Schließung bedroht, wodurch Millionen Menschen einen weiteren Verlust medizinischer Versorgung befürchten müssen. Die Gesundheitsversorgung ist zudem stark von humanitärer Hilfe abhängig und vielerorts unzureichend, insbesondere in ländlichen Gebieten. Private Krankenhäuser bieten zwar bessere Behandlungsmöglichkeiten, sind jedoch für viele Menschen finanziell nicht erschwinglich, während staatliche Einrichtungen häufig überlastet sind. Viele Bewohner verzichten daher aus Kostengründen oder wegen fehlender Einrichtungen auf medizinische Behandlungen. Insgesamt bleibt der Bedarf an medizinischer Versorgung hoch, während Medikamente, spezialisierte Behandlungen und medizinische Infrastruktur weiterhin stark begrenzt sind. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16.1. „Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“) 1.4.14. Rückkehr Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen. Rückkehrvoraussetzungen Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen. Situation bei der Einreise Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können. Situation nach der Rückkehr Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“) 1.4.14.1. Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Für Gebiete unter Kontrolle der Übergangsregierung bestehen laut einer Quelle keine besonderen Verfahren für Zugang oder Niederlassung. Für die Einreise ins DAANES-Gebiet ist hingegen an der Grenze bzw. am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich; zudem wird für eine Niederlassung dort laut mehreren Quellen ein lokaler Sponsor verlangt. Ein dokumentierter Einzelfall betrifft die Festnahme eines kurz zuvor aus Deutschland zurückgekehrten Mannes aus Qamishli durch Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung, dessen Verbleib unbekannt ist. Vertriebene aus ’Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad äußern zwar Rückkehrwünsche, berichten aber von Sorgen wegen wiederholter Verstöße wie willkürlichen Festnahmen und Erpressungen; Rückkehrversuche aus ’Afrin waren teils mit illegaler Besetzung, Druck zum Verlassen und Diebstahl verbunden. In Aleppo (Ashrafieh/Sheikh Maqsoud) schrecken wiederkehrender Granatbeschuss, Spannungen und Zusammenstöße von Rückkehr ab, auch wenn einzelnen Familien nach Vermittlung durch Stammesälteste die Rückkehr ermöglicht wurde. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17.1. „Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“) 1.4.14.2. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates In Österreich werden Personen von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) individuell über Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr informiert und bei der Antragstellung auf Rückkehrhilfe unterstützt. Die Unterstützung umfasst Beratung, organisatorische Hilfe bei der Reisevorbereitung, Unterstützung bei der Beschaffung von Reisedokumenten sowie bei Bedarf medizinische Abklärung und Flugbuchung. Zudem können die Kosten der Rückreise übernommen werden, sofern die rückkehrende Person mittellos ist. Zusätzlich kann eine finanzielle Starthilfe von bis zu 900 Euro sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen im Zielland gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht; die Entscheidung über die Bewilligung trifft das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Finanzielle Starthilfe Die finanzielle Starthilfe im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Österreich ist degressiv ausgestaltet und beträgt bis zu 900 Euro pro Person, wenn der Antrag während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bzw. bis zu einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gestellt wird; danach reduziert sie sich auf 250 Euro pro Person. Für Kernfamilien gilt ein Höchstbetrag von 3.000 Euro. Voraussetzungen sind insbesondere freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützung, Nachhaltigkeit der Ausreise, kein Sicherheitsrisiko sowie keine schwere Straffälligkeit. EWR-Bürger, Staatsangehörige der Westbalkan-Staaten sowie Personen aus visumsfreien Staaten sind grundsätzlich ausgeschlossen; für vulnerable Personen aus diesen Gruppen kann jedoch nach Einzelfallprüfung eine einmalige Unterstützung von 250 Euro gewährt werden. Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Rahmen des Grundsatzes „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung von bis zu 3.500 Euro beantragen. Die Umsetzung erfolgt über Programme von Kooperationspartnern wie Frontex (EURP), IOM Österreich (RESTART IV), Caritas Österreich (IRMA plus III), der französischen Migrationsbehörde OFII sowie der NGO ETTC. Die Programme bieten vor allem Sachleistungen und individuelle Beratung, darunter wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu erleichtern.Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Rahmen des Grundsatzes „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung von bis zu 3.500 Euro beantragen. Die Umsetzung erfolgt über Programme von Kooperationspartnern wie Frontex (EURP), IOM Österreich (RESTART römisch vier), Caritas Österreich (IRMA plus römisch drei), der französischen Migrationsbehörde OFII sowie der NGO ETTC. Die Programme bieten vor allem Sachleistungen und individuelle Beratung, darunter wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu erleichtern. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17.2. „Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates“) 1.4.14.3. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer Für syrische Rückkehrer bestehen spezielle Rückkehrunterstützungsmaßnahmen Österreichs, die sich von jenen für andere Herkunftsstaaten unterscheiden. Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird vom Innenministerium unterstützt und kann organisatorische Hilfe (Rückkehrberatung, Unterstützung bei Ersatzreisedokumenten und Reiseorganisation), die Übernahme der Heimreisekosten sowie eine finanzielle Starthilfe von bis zu 1.000 Euro (seit 11.12.2024) umfassen. Seit 02.06.2025 ist zudem eine Teilnahme am EU-Reintegrationsprogramm (EURP) über Frontex möglich, wofür eine Rückkehrentscheidung Voraussetzung ist. Weitere Reintegrationsmaßnahmen für Syrien werden im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode erwartet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17.3. „Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer“) 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, seiner Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu seinem Heimatort gründet sich unter anderem auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde, danach während der Ableistung des Militärdienstes in XXXX gelebt hat und sich dann von XXXX bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr XXXX in seinem Heimatort aufgehalten hat. Die Feststellung zu seinem Heimatort gründet sich unter anderem auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde, danach während der Ableistung des Militärdienstes in römisch 40 gelebt hat und sich dann von römisch 40 bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr römisch 40 in seinem Heimatort aufgehalten hat. Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/). Demnach trafen aufgrund eines Abkommens zwischen der syrischen Übergangsregierung und der kurdischen SDF Anfang Februar 2026 eine Delegation des syrischen Innenministeriums in XXXX ein und kontrollieren seitdem die Region in und um die Stadt XXXX . Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/). Demnach trafen aufgrund eines Abkommens zwischen der syrischen Übergangsregierung und der kurdischen SDF Anfang Februar 2026 eine Delegation des syrischen Innenministeriums in römisch 40 ein und kontrollieren seitdem die Region in und um die Stadt römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. 2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 2.2.1. Zur Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime Der Beschwerdeführer äußerte bereits in der Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen zu haben. Er hielt an diesem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX und in der Beschwerde vom XXXX fest und ergänzte, sowohl das syrische Regime als auch die Kurden würden nach ihm suchen.Der Beschwerdeführer äußerte bereits in der Erstbefragung im römisch 40 , Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen zu haben. Er hielt an diesem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im römisch 40 und in der Beschwerde vom römisch 40 fest und ergänzte, sowohl das syrische Regime als auch die Kurden würden nach ihm suchen. Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.4.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.4.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet vergleiche dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf). Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht von der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung beherrscht. Das Länderberichtsmaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee auflöste. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass dieser Fluchtgrund weggefallen ist und nicht mehr relevant ist (VHS vom XXXX , S. 5).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass dieser Fluchtgrund weggefallen ist und nicht mehr relevant ist (VHS vom römisch 40 , S. 5). 2.2.2. Zur Rekrutierung durch Einheiten der kurdischen SDF In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer, dass die Kurden mehrere Razzien in seinem Dorf durchgeführt und viele junge Männer zwangsrekrutiert haben. Befragt, ob es Hinweise gebe, dass die Kurden nach seiner Person suchen, gab der Beschwerdeführer an, die Kurden seien oft in seinem Dorf gewesen, aber nicht bei ihm zu Hause (Einvernahme BFA, Seite 7). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte lebensbedrohende Nachteile zu gewärtigen, gründet sich zunächst darauf, dass die kurdisch dominierten SDF nach der aktuellen Entwicklung über kein eigenständiges territoriales Einflussgebiet mehr verfügen und deren Streitkräfte aufgrund eines Abkommens mit der syrischen Übergangsregierung in die regulären staatlichen Strukturen integriert werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine eigenständige Rekrutierung oder Sanktionierung durch die SDF drohen könnte. Ungeachtet dessen erweist sich auch die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Berichtslage weiterhin als tragfähig. Danach war vorgesehen, dass jeder säumige Soldat in der Regel lediglich mit einer einmonatigen Verlängerung der Dienstzeit sanktioniert wurde, während keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern, die an Kontrollpunkten gefasst wurden, dokumentiert sind (vgl. dazu Pkt. II 1.4.8. „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF“). Auch der Anfragebeantwortung von ACCORD vom März 2025 ist zu entnehmen, dass sich Maßnahmen gegenüber Wehrdienstsäumigen grundsätzlich auf administrative Sanktionen beschränkten und keine systematische Verfolgung oder Misshandlung allein wegen der Wehrdienstverweigerung festgestellt werden konnte. Zwar wurde in einzelnen Berichten auf Zwangsrekrutierungen und personelle Engpässe innerhalb der SDF hingewiesen, diese ließen jedoch nicht darauf schließen, dass Rückkehrer allein aufgrund eines früheren Fernbleibens vom Wehrdienst einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären (vgl. dazu Pkt. II 1.4.9.4. „Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte“).Ungeachtet dessen erweist sich auch die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Berichtslage weiterhin als tragfähig. Danach war vorgesehen, dass jeder säumige Soldat in der Regel lediglich mit einer einmonatigen Verlängerung der Dienstzeit sanktioniert wurde, während keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern, die an Kontrollpunkten gefasst wurden, dokumentiert sind vergleiche dazu Pkt. römisch zwei 1.4.8. „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF“). Auch der Anfragebeantwortung von ACCORD vom März 2025 ist zu entnehmen, dass sich Maßnahmen gegenüber Wehrdienstsäumigen grundsätzlich auf administrative Sanktionen beschränkten und keine systematische Verfolgung oder Misshandlung allein wegen der Wehrdienstverweigerung festgestellt werden konnte. Zwar wurde in einzelnen Berichten auf Zwangsrekrutierungen und personelle Engpässe innerhalb der SDF hingewiesen, diese ließen jedoch nicht darauf schließen, dass Rückkehrer allein aufgrund eines früheren Fernbleibens vom Wehrdienst einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären vergleiche dazu Pkt. römisch zwei 1.4.9.4. „Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte“). Da der Beschwerdeführer bereits XXXX alt ist (Geburtsjahr XXXX ), war zudem auch nach der damaligen Berichtslage nicht anzunehmen, dass er in den von der SDF kontrollierten Gebieten unter die rekrutierungspflichtigen Jahrgänge gefallen wäre. Seine Angaben, wonach die SDF ihn im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutieren würde (VHS vom XXXX , S. 7), sowie der pauschale Verweis auf einen angeblich rekrutierten Freund (VHS vom XXXX , S. 6), vermögen die einschlägigen Länderberichte nicht zu entkräften, zumal sich diesen keine Rekrutierungskampagnen gegenüber über 27-jährigen Männern entnehmen lassen und der Beschwerdeführer keine objektivierbaren Belege für sein Vorbringen vorgelegt hat.Da der Beschwerdeführer bereits römisch 40 alt ist (Geburtsjahr römisch 40 ), war zudem auch nach der damaligen Berichtslage nicht anzunehmen, dass er in den von der SDF kontrollierten Gebieten unter die rekrutierungspflichtigen Jahrgänge gefallen wäre. Seine Angaben, wonach die SDF ihn im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutieren würde (VHS vom römisch 40 , S. 7), sowie der pauschale Verweis auf einen angeblich rekrutierten Freund (VHS vom römisch 40 , S. 6), vermögen die einschlägigen Länderberichte nicht zu entkräften, zumal sich diesen keine Rekrutierungskampagnen gegenüber über 27-jährigen Männern entnehmen lassen und der Beschwerdeführer keine objektivierbaren Belege für sein Vorbringen vorgelegt hat. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen. 2.3. Feststellungen zur Rückkehrsituation Trotz des Sturzes der Diktatur von Bashar al-Assad bleibt die Sicherheitslage in Syrien äußerst instabil. Die neue Übergangsregierung konnte bislang keine vollständige Kontrolle über das Staatsgebiet herstellen. Zwar stellt sie Sicherheitsprobleme als vereinzelte Vorfälle dar, doch die Entwicklungen zeigen, dass radikale Gruppierungen weiterhin erheblichen Einfluss ausüben und die Stabilisierung des Landes erschweren. Zudem ist die Kriminalität deutlich angestiegen, nicht zuletzt durch die Freilassung politischer und anderer Gefangener. Kriminelle Netzwerke und Einzelpersonen nutzen die bestehenden Schwächen der Sicherheitsstrukturen gezielt aus. Besonders in ländlichen Regionen, in denen die Sicherheitskräfte nur schwach vertreten sind, häufen sich schwere Straftaten. Insbesondere der Nordosten Syriens bleibt eine umkämpfte Region. Islamistische Gruppen versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen, und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten. Gleichzeitig intensivieren türkische Streitkräfte und ihre verbündeten Milizen ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete. Regelmäßige Luftschläge, Artilleriebeschuss und Bodengefechte entlang der Grenze sind die Folgen. Zellen des IS nutzen die chaotische Lage, um Anschläge zu verüben und ihren Einfluss auszuweiten. Türkische Angriffe auf die Infrastruktur beeinträchtigen die Wasserversorgung. Lebensmittelknappheit und medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise. Im Jahr 2023 lag die Armutsquote in Syrien landesweit bei über 90 %, und rund 80 % der Bevölkerung konnten ihre Grundbedürfnisse nicht mehr decken. Mehr als die Hälfte der syrischen Bevölkerung lebte in bitterer Armut und war nicht mehr in der Lage, selbst Grundnahrungsmittel sicherzustellen. Während es in Teilen von Damaskus sowie in Latakia und Tartus stellenweise etwas bessere Versorgungsbedingungen gab, war insbesondere im Nordwesten Syriens die Mehrheit der Menschen auf lebensrettende Hilfe angewiesen. Viele syrische Haushalte berichteten von einer spürbaren Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen in den letzten drei Jahren. Steigende Preise und hohe Arbeitslosigkeit schränkten die Fähigkeit zahlreicher Haushalte ein, ihre Grundbedürfnisse zu decken; dies betraf Einheimische ebenso wie Rückkehrer und Binnenvertriebene. In allen Landesteilen stellen die zerstörte Infrastruktur und der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, Wasser und sozialen Diensten eine enorme Herausforderung dar. Auch die UNHCR führt aus, dass Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt betroffen ist. Großflächige interne Verdrängung, Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten, eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, würden das Land prägen. Darüber hinaus hätte Syrien, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte seien stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet worden seien, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führe, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. UNHCR fordert daher in seiner Position dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen (UNHCR position on returns to Syria, 16.12.2024). Angesichts der getroffenen Länderfeststellungen ist trotz der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der die Landessprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere in seiner Herkunftsregion verfügt, davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Ein alternativer Ort der Wiederansiedelung konnte nicht festgestellt werden. 2.4. Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte bleiben als solche vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet. In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass es in der jüngsten Vergangenheit (wie oben erwähnt) zu Machtverschiebungen in Teilen der bisher kurdisch kontrollierten Gebiete gekommen ist (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 30.01.2026). Im Rahmen einer Gesamtschau ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit in für die Beurteilung des Falles (abweichender) relevanter Weise verändern werden.In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass es in der jüngsten Vergangenheit (wie oben erwähnt) zu Machtverschiebungen in Teilen der bisher kurdisch kontrollierten Gebiete gekommen ist vergleiche ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 30.01.2026). Im Rahmen einer Gesamtschau ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit in für die Beurteilung des Falles (abweichender) relevanter Weise verändern werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.1.1. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten: Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst auf die ihm behauptete Einziehung sowohl durch die Streitkräfte des syrischen Regimes als auch durch kurdische Kräfte. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte er vor, dass für ihn, nunmehr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem damit verbundenen Machtwechsel in Syrien, weiterhin eine asylrelevante Verfolgung durch die HTS-Übergangsregierung zu befürchten sei. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt