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{'item': 'W271 2295572-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 68§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW271 2295572-1 Spruch, W271 2295572-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen. Es gebe keine Arbeit und die freie Syrische Armee würde regieren. Befürchtungen bei einer Rückkehr habe er keine.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX . Auf die Frage, ob seine Angaben im Protokoll der Erstbefragung korrekt seien und ihm rückübersetzt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, der Dolmetscher habe nicht alles richtig verstanden und die Rückübersetzung sei nicht korrekt erfolgt.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 . Auf die Frage, ob seine Angaben im Protokoll der Erstbefragung korrekt seien und ihm rückübersetzt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, der Dolmetscher habe nicht alles richtig verstanden und die Rückübersetzung sei nicht korrekt erfolgt. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er es abgelehnt habe, mit der „Freien Armee“ zusammenzuarbeiten, woraufhin sein Auto beschlagnahmt worden sei, weil die Regierung angenommen habe, dieses werde als Transportmittel für die „Freie Armee“ verwendet. Nachdem er gemeinsam mit seinem Cousin einen neuen Bus gekauft habe und sein Cousin festgenommen sowie auch der Bus konfisziert worden sei, habe er gewusst, dass die Regierung nach ihm suche. In weiterer Folge sei ihm mitgeteilt worden, dass er vom Geheimdienst gesucht werde. Er habe Angst vor entsprechenden Vorwürfen und Beschuldigungen gehabt. Nach einem Anruf habe er sich auf einem Bauernhof versteckt und schließlich Syrien verlassen, da es dort keine Sicherheit mehr gegeben habe.
  6. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Die belangte Behörde sprach zudem aus, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Duldung für ein Jahr.
  7. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Die belangte Behörde sprach zudem aus, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Duldung für ein Jahr.
  8. Mit Bescheid vom XXXX hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom XXXX

§ 68Abs.

2 AVG von Amts wegen auf (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt III.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom römisch 40 hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom römisch 40

Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen auf (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch drei.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch vier.). 6. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Mit Stellungnahme vom XXXX äußerte der Beschwerdeführer, dass der Sturz des Assad-Regimes zu einem Machtvakuum, Rechtsunsicherheit und einem Anstieg politischer und willkürlicher Gewalt geführt habe. Die HTS würde, laut den Länderberichten zu Syrien, brutal gegen Andersdenkende vorgehen und sei u.a. für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie die Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer von der HTS verfolgt zu werden. 7. Mit Stellungnahme vom römisch 40 äußerte der Beschwerdeführer, dass der Sturz des Assad-Regimes zu einem Machtvakuum, Rechtsunsicherheit und einem Anstieg politischer und willkürlicher Gewalt geführt habe. Die HTS würde, laut den Länderberichten zu Syrien, brutal gegen Andersdenkende vorgehen und sei u.a. für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie die Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer von der HTS verfolgt zu werden. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, die HTS habe sein Auto beschlagnahmt, weil er sich ihnen nicht anschließen wollte. Danach habe er sich auf einem Bauernhof versteckt und sei sofort aus Syrien ausgereist, als er erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde. Die HTS habe auch extremistische Meinungen, die er nicht akzeptieren könne und seien streng religiös. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, die HTS habe sein Auto beschlagnahmt, weil er sich ihnen nicht anschließen wollte. Danach habe er sich auf einem Bauernhof versteckt und sei sofort aus Syrien ausgereist, als er erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde. Die HTS habe auch extremistische Meinungen, die er nicht akzeptieren könne und seien streng religiös. 9. Mit Parteiengehör vom 02.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13 vom 28.02.2026 zur Kenntnis. 10. Mit Schreiben vom 16.03.2026 nahm der Beschwerdeführer zu den übermittelten länderkundlichen Informationen Stellung und wies insbesondere auf das Kapitel „Rechtsschutz/Justizwesen – Rechenschaftspflicht“ hin, worin vor allem die Probleme der Übergangsjustiz erörtert werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden und hat fünf Kinder. Er wurde in XXXX im Gouvernement XXXX geboren dieser Ort stellt seinen Heimatort dar und er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien XXXX . Danach reiste er in die Türkei aus, dort hielt er sich zwei Monate auf und reiste nach Europa. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden und hat fünf Kinder. Er wurde in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren dieser Ort stellt seinen Heimatort dar und er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien römisch 40 . Danach reiste er in die Türkei aus, dort hielt er sich zwei Monate auf und reiste nach Europa. 1.1.3. Alle Angehörigen des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien. 1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang eine Grundschule und verfügt über eine Berufsausbildung als Tischler. Später war er als Busfahrer beschäftigt und handelte mit Vögeln. 1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig. 1.1.6. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. 1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 1.2.1. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an. 1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund eines geschilderten Vorfalls im Zusammenhang mit der Beschlagnahme seines Fahrzeugs keine individuelle Gefährdung durch Kräfte der syrischen Übergangsregierung oder sonstige nichtstaatliche Akteure. Aus dem dargestellten Geschehensablauf lassen sich weder konkrete gegen seine Person gerichtete Maßnahmen wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung noch sonstige Umstände ableiten, die auf eine aktuell bestehende oder künftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Bedrohung schließen ließen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der BF seitens des syrischen Staates auf Unfähigkeit oder Unwilligkeit stößt, ihn im Zusammenhang mit einer Intervention Privater zu beschützen. 1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gewalteinwirkung durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung wegen der Nichteinhaltung islamischer Vorschriften. Er wird in seiner Herkunftsregion zudem nicht als (politischer) Gegner der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung wahrgenommen. 1.2.4. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte. 1.3. Situation im Herkunftsstaat 1.3.1. Politische Lage Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte, floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen. Gewaltmonopol Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“) 1.3.2. Sicherheitslage Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird. Gewaltmonopol Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus. Rechtsschutz Die Länderberichte zeichnen für Syrien ein Bild gravierender Defizite bei Rechtsschutz, Rechenschaftspflicht und Übergangsjustiz: Ein kohärenter, inklusiver Aufarbeitungsprozess fehlt weitgehend, Verbrechen werden nur selektiv verfolgt; es kommt es immer wieder zu Racheakten, Entführungen und Vergeltungsmaßnahmen. Zugleich ist der Sicherheitsapparat stark von ehemaligen bewaffneten Gruppierungen geprägt, die Kontrolle über Militär und Sicherheitskräfte besteht nicht umfassend. Menschenrechtsverletzungen werden trotz vereinzelter Ankündigungen nur selten konsequent verfolgt. Hinzu kommt, dass politisch und militärisch belastete Akteure, teils sogar sanktionierte Warlords, in hohe Positionen aufgerückt sind, was Fragmentierung, mangelnde Koordination und fehlende Rechenschaft weiter verstärkt (vgl. das Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen – Rechenschaftspflicht des LIB, worauf der BF in seiner Stellungnahme vom 16.03.2026 verwiesen hat).Die Länderberichte zeichnen für Syrien ein Bild gravierender Defizite bei Rechtsschutz, Rechenschaftspflicht und Übergangsjustiz: Ein kohärenter, inklusiver Aufarbeitungsprozess fehlt weitgehend, Verbrechen werden nur selektiv verfolgt; es kommt es immer wieder zu Racheakten, Entführungen und Vergeltungsmaßnahmen. Zugleich ist der Sicherheitsapparat stark von ehemaligen bewaffneten Gruppierungen geprägt, die Kontrolle über Militär und Sicherheitskräfte besteht nicht umfassend. Menschenrechtsverletzungen werden trotz vereinzelter Ankündigungen nur selten konsequent verfolgt. Hinzu kommt, dass politisch und militärisch belastete Akteure, teils sogar sanktionierte Warlords, in hohe Positionen aufgerückt sind, was Fragmentierung, mangelnde Koordination und fehlende Rechenschaft weiter verstärkt vergleiche das Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen – Rechenschaftspflicht des LIB, worauf der BF in seiner Stellungnahme vom 16.03.2026 verwiesen hat). Selbstjustiz Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei. Kampfmittelreste und Blindgänger Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar. Der Islamische Staat (IS) Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt. Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht. Idlib Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“) 1.3.3. Sicherheitslage im Gouvernement Idlib Das Gouvernement Idlib ist in fünf Verwaltungsbezirke (Al Ma’ra, Ariha, Harim, Idlib und Jisr ash-Shugur) unterteilt, die insgesamt 26 Unterbezirke umfassen; Hauptstadt ist die Stadt Idlib. Laut Schätzungen der IOM lebten im März 2025 rund 2,85 Millionen Menschen im Gouvernement, darunter Einheimische, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland. Die WHO ging im selben Zeitraum von einer höheren Bevölkerungszahl von etwa 3,18 Millionen aus. Die Bevölkerungszahlen variieren somit je nach Quelle erheblich. Mit Stand 30.05.2025 wurde das Gouvernement Idlib laut einer Karte von ISW und CTP überwiegend von der HTS-geführten Übergangsregierung kontrolliert. Trotz der Einsetzung einer Übergangsregierung blieb das Land laut GPC im März 2025 weiterhin zwischen verschiedenen bewaffneten Akteuren fragmentiert, wobei Idlib von HTS und mit der SNA verbundenen Gruppen dominiert wurde. Berichten zufolge seien zudem ausländische Kämpfer in die Strukturen der neuen Streitkräfte integriert worden, darunter ein überwiegend aus Uiguren bestehendes Bataillon unter Führung eines ehemaligen TIP-Kommandeurs. Auch andere Quellen erwähnten die Präsenz ausländischer Dschihadisten in Idlib-Stadt sowie eine von einem französischen Dschihadisten geführte Einheit mit Stützpunkt in Harem. Anfang März 2025 führten Kräfte der Übergangsregierung gezielte Sicherheitsoperationen durch und errichteten Kontrollpunkte im Gouvernement Idlib, um die Sicherheitslage zu stabilisieren. Idlib galt dabei im Vergleich zu anderen Gouvernements als relativ stabil, wenngleich es weiterhin zu vereinzelten Angriffen regimetreuer Aufständischer kam, bei denen unter anderem Kämpfer der Übergangsregierung getötet wurden. Die Sicherheitskräfte gingen in mehreren Orten gegen sogenannte „Regimereste“ vor, nahmen mutmaßlich regimeloyale Personen fest und intensivierten ihre Maßnahmen insbesondere im Süden des Gouvernements, während zugleich die Kontrolle rund um die Stadt Idlib verstärkt wurde. Im Mai 2025 wurde zudem auf eine hohe Zahl von Opfern durch Landminen und Blindgänger hingewiesen, während internationale und lokale Sicherheitskräfte gegen jihadistische Gruppierungen wie ISIL oder al-Qaida-nahe Akteure vorgingen. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.2. (

  1. a)„Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (
  2. b)„Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (
  3. c)„Sicherheitstrends“) 1.3.5. Sicherheitsbehörden Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad. Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen. Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle. Geheimdienste Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet. 1.3.6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Veschwindenlassen, etc. Willkürliche Verhaftungen Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen. Folter Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 7 „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Veschwindenlassen, etc.“) 1.3.7. Allgemeine Menschenrechtslage Rechtliches Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“) 1.3.7.1. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit Meinungsfreiheit Nach der Machtübernahme durch Ahmad ash-Shara’ hat sich die Ausübung der Grundfreiheiten im Vergleich zur Zeit des Assad-Regimes zunächst verbessert, sodass begrenzte Kritik an der Übergangsregierung sowie kritische Medienberichte grundsätzlich möglich sind. Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit ist in einer Verfassungserklärung garantiert, jedoch bestehen Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Bewertung der Verbrechen des früheren Regimes. Zwar können Behörden und der Präsident erstmals seit Jahrzehnten öffentlich kritisiert werden, ohne dass dies grundsätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, doch hat sich der anfänglich größere Raum für freie Meinungsäußerung inzwischen wieder etwas verengt. Berichte über systematische Repressionen wegen demokratischer Kritik liegen bislang nicht vor, und viele Menschen äußern ihre Ansichten auch in sozialen Medien. Gleichzeitig berichten einzelne Quellen von kurzfristigen Festnahmen von Aktivisten oder einem regional unterschiedlich ausgeprägten Umgang mit Kritik, wodurch die tatsächliche Situation uneinheitlich erscheint. Religionsfreiheit Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bestimmt, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist. Ein eindeutiger Trend zu einer institutionellen Islamisierung des Staates ist bislang jedoch nicht erkennbar; religiöser Konservatismus ist zwar stärker sichtbar, etwa durch religiöse Veranstaltungen oder traditionelle Kleidung, wird derzeit aber überwiegend gesellschaftlich getragen und nicht zwingend staatlich vorgeschrieben. Versuche einzelner Behörden, strengere religiöse Normen einzuführen, stießen teilweise auf öffentlichen Widerstand und wurden wieder zurückgenommen. Gleichzeitig berichten einige Quellen von einer zunehmenden moralisch-konservativen Regulierung des öffentlichen Lebens, etwa durch Richtlinien zur Kleidung von Frauen oder eine kritischere Haltung gegenüber Alkoholkonsum. Die Religionsausübung ist grundsätzlich möglich, allerdings äußern Angehörige religiöser Minderheiten teils Sorge vor der sunnitischen Mehrheit, während die Regierung bemüht ist, Übergriffe auf Minderheiten zu verhindern, auch um ihre internationale Reputation zu wahren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.3. „Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit“) 1.3.7.2. Oppositionelle Gesinnung Die Verfassungserklärung vom März 2025 erkennt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe grundsätzlich an und garantiert auch das Recht auf Gründung politischer Parteien, allerdings fehlt bislang ein entsprechendes Rahmengesetz, sodass ein organisierter Parteienpluralismus in Syrien derzeit nicht besteht. Die Übergangsregierung äußerte wiederholt, dass die Bildung politischer Parteien angesichts der aktuellen Sicherheits-, Wirtschafts- und Versorgungslage verfrüht sei und daher vorerst zurückgestellt werden solle. Oppositionelle Aktivitäten befinden sich deshalb noch in einem frühen und wenig organisierten Stadium, auch wenn zivilgesellschaftliche Gruppen zunehmend versuchen, eine strukturierte Opposition aufzubauen und vereinzelt neue Initiativen gegründet wurden. Systematische Verfolgungsmaßnahmen gegen politische Gegner der Regierung oder der HTS wurden bislang nicht festgestellt, wenngleich einzelne Festnahmen aus früheren Jahren sowie vereinzelte Fälle politischer Spannungen berichtet werden. Insgesamt bleibt der politische Raum weiterhin stark eingeschränkt, auch wenn erste Ansätze oppositioneller Organisation erkennbar sind. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.4. „Oppositionelle Gesinnung“) 1.3.8. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 11 „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“) 1.3.9. Bewegungsfreiheit Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert. Sicherheit Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar. Infrastruktur Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen. Einreise Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet. Grenzübergänge Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“) 1.3.11. Rückkehr Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen. Rückkehrvoraussetzungen Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen. Situation bei der Einreise Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können. Situation nach der Rückkehr Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“) 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, seiner Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu seinem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass er von seiner Geburt bis zu seiner endgültigen Ausreise XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX gelebt hat (vgl. VHS vom XXXX , Seite 4). Die Feststellung zu seinem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass er von seiner Geburt bis zu seiner endgültigen Ausreise römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 gelebt hat vergleiche VHS vom römisch 40 , Seite 4). Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus einer Einsicht in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und der historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die HTS bzw. syrische Übergangsregierung zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. 2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 2.2.1. Zur Gefährdung durch Kräfte der HTS/ syrischen Übergangsregierung Der Beschwerdeführer äußerte in der Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Ergänzend dazu führte er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX aus, er lehne es ab, für die „freie Armee“ zu arbeiten und sein Auto sei von dieser beschlagnahmt worden. Zudem sei er auch vom syrischen Geheimdienst gesucht worden. In seiner Beschwerdeschrift konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, er werden einerseits in seinem Herkunftsort von der HTS unterdrückt und zur Kooperation gezwungen, andererseits von der syrischen Regierung wegen mutmaßlicher Kooperation mit der HTS gesucht (Beschwerde, Seite 2). In seiner Stellungnahme vom XXXX äußerte der Beschwerdeführer eine ablehnende Haltung gegenüber der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung zu haben, diese sei in seinem Fall auch in besonderem Maß verinnerlicht und wesentlicher Bestandteil seiner Identität (Stellungnahme vom XXXX , Seite 6). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, die HTS bzw. die neue syrische Übergangsregierung sei aus seiner Sicht äußerst streng religiös und handle willkürlich sowie gewaltsam. Es gebe seiner Darstellung zufolge keine Menschenrechte, und Personen würden ohne Weiteres getötet. Er erklärte, er lehne diese Ideologie entschieden ab, weil er selbst entsprechende Vorfälle erlebt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, von der HTS sofort getötet zu werden (VHS vom XXXX , Seite 6). Der Beschwerdeführer äußerte in der Erstbefragung im römisch 40 , Syrien aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Ergänzend dazu führte er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im römisch 40 aus, er lehne es ab, für die „freie Armee“ zu arbeiten und sein Auto sei von dieser beschlagnahmt worden. Zudem sei er auch vom syrischen Geheimdienst gesucht worden. In seiner Beschwerdeschrift konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, er werden einerseits in seinem Herkunftsort von der HTS unterdrückt und zur Kooperation gezwungen, andererseits von der syrischen Regierung wegen mutmaßlicher Kooperation mit der HTS gesucht (Beschwerde, Seite 2). In seiner Stellungnahme vom römisch 40 äußerte der Beschwerdeführer eine ablehnende Haltung gegenüber der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung zu haben, diese sei in seinem Fall auch in besonderem Maß verinnerlicht und wesentlicher Bestandteil seiner Identität (Stellungnahme vom römisch 40 , Seite 6). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, die HTS bzw. die neue syrische Übergangsregierung sei aus seiner Sicht äußerst streng religiös und handle willkürlich sowie gewaltsam. Es gebe seiner Darstellung zufolge keine Menschenrechte, und Personen würden ohne Weiteres getötet. Er erklärte, er lehne diese Ideologie entschieden ab, weil er selbst entsprechende Vorfälle erlebt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, von der HTS sofort getötet zu werden (VHS vom römisch 40 , Seite 6). Weiters führte er aus, er habe sich bereits in Syrien kritisch gegenüber Mitgliedern der HTS geäußert, nachdem er beobachtet habe, dass diese Personen getötet hätten. Auf seine Nachfrage, warum dies geschehen sei, hätten sie ihm vorgeworfen, gegen sie zu sein, und versucht, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Hintergrund sei gewesen, dass er über einen Bus verfügt habe und für sie arbeiten hätte sollen; ihm sei dafür auch Geld angeboten worden. Da er dies abgelehnt und seine ablehnende Haltung beibehalten habe, sei schließlich sein Bus beschlagnahmt worden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, in Österreich an Demonstrationen teilgenommen zu haben und gelegentlich Kommentare auf sozialen Medien zu verfassen (VHS vom XXXX , Seite 7). Weiters führte er aus, er habe sich bereits in Syrien kritisch gegenüber Mitgliedern der HTS geäußert, nachdem er beobachtet habe, dass diese Personen getötet hätten. Auf seine Nachfrage, warum dies geschehen sei, hätten sie ihm vorgeworfen, gegen sie zu sein, und versucht, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Hintergrund sei gewesen, dass er über einen Bus verfügt habe und für sie arbeiten hätte sollen; ihm sei dafür auch Geld angeboten worden. Da er dies abgelehnt und seine ablehnende Haltung beibehalten habe, sei schließlich sein Bus beschlagnahmt worden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, in Österreich an Demonstrationen teilgenommen zu haben und gelegentlich Kommentare auf sozialen Medien zu verfassen (VHS vom römisch 40 , Seite 7). Mit dem Sturz des ehemaligen syrischen Regimes ist auch die Grundlage für eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch dessen frühere staatliche Strukturen entfallen. Die bisherigen Machtorgane und Sicherheitsapparate, von denen nach seinem Vorbringen eine Bedrohung ausgegangen sein soll, bestehen in dieser Form nicht mehr. An ihre Stelle ist eine neue Übergangsregierung getreten, sodass sich die politische und sicherheitsbezogene Situation grundlegend verändert hat. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Hinweise darauf, dass vom ehemaligen Regime oder dessen früheren Institutionen weiterhin eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen könnte. Eine solche Gefährdung erscheint daher nicht mehr gegeben und konnte nicht festgestellt werden. In Bezug auf eine Gefährdung durch Kräfte der HTS bzw. neuen syrischen Übergangsregierung zeigt das eingebrachte Länderberichtsmaterial, dass sich die Situation in Bezug auf Meinungsäußerungen und politische Kritik in Syrien nach dem Machtwechsel zwar verändert hat, jedoch insgesamt weiterhin komplex und regional unterschiedlich ausgestaltet ist. Mehrere Quellen berichten, dass im Vergleich zur Zeit des Assad-Regimes eine gewisse Öffnung des öffentlichen Diskurses stattgefunden hat und begrenzte Kritik an der Übergangsregierung grundsätzlich möglich ist. Diskussionen über politische und gesellschaftliche Themen finden teilweise öffentlich statt, und auch kritische Äußerungen gegenüber staatlichen Akteuren werden berichtet, ohne dass dies regelmäßig unmittelbare Konsequenzen nach sich zieht. Zwar ist der Raum für freie Meinungsäußerung nicht uneingeschränkt und hat sich nach einer anfänglichen Phase größerer Offenheit teilweise wieder verengt, dennoch liegen nach dem Länderberichtsmaterial keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von Personen vor, die sich kritisch gegenüber der HTS oder der Übergangsregierung äußern. Einzelne Berichte über kurzfristige Festnahmen oder regional unterschiedliche Reaktionen zeigen zwar, dass der Umgang mit Kritik nicht einheitlich ist, lassen jedoch kein Bild einer flächendeckenden oder gezielten Unterdrückung politischer Meinungsäußerungen erkennen. Auch im Hinblick auf politische Organisationen und oppositionelle Aktivitäten ergibt sich aus dem Länderberichtsmaterial kein Hinweis auf eine generelle Verfolgung von Personen allein aufgrund oppositioneller Ansichten gegenüber der HTS. Zwar existiert derzeit noch kein gesetzlicher Rahmen für ein pluralistisches Parteiensystem, und organisierte Opposition befindet sich erst in einem frühen Entwicklungsstadium, dennoch wird berichtet, dass zivilgesellschaftliche Gruppen versuchen, sich politisch zu organisieren und Kritik an der Regierung zu äußern. Gleichzeitig zeigen die Berichte, dass bislang keine systematische Kampagne gegen politische Gegner dokumentiert wurde und Personen, die Kritik äußern, nicht generell mit repressiven Maßnahmen rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm allein aufgrund seiner behaupteten ablehnenden Haltung gegenüber der HTS im Falle einer Rückkehr unmittelbar tödliche Gewalt drohen würde, im Lichte des Länderberichtsmaterials nicht nachvollziehbar. Auch der von ihm geschilderte Vorfall im Zusammenhang mit der Beschlagnahme seines Fahrzeugs lässt nach den festgestellten Umständen nicht erkennen, dass daraus eine gegen seine Person gerichtete, anhaltende oder künftig zu erwartende Gefährdung abgeleitet werden könnte. 2.2.2. Zur Gefährdung aufgrund einer strengen Auslegung islamischer Vorschriften In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei gezwungen worden seinen Laden zu schließen und in die Moschee zu gehen, zudem sei das Rauchen und der Konsum von Alkohol verboten gewesen (vgl. Einvernahme-BFA, Seite 8). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei gezwungen worden seinen Laden zu schließen und in die Moschee zu gehen, zudem sei das Rauchen und der Konsum von Alkohol verboten gewesen vergleiche Einvernahme-BFA, Seite 8).

der Berichtslage ist zwar nach der Verfassungserklärung vom März 2025 die islamische Rechtswissenschaft eine wichtige Quelle der Gesetzgebung. Auch ist der religiöse Konservatismus im öffentlichen Leben teilweise stärker sichtbar geworden, gleichzeitig ergibt sich aus dem eingebrachten Länderberichtsmaterial jedoch kein eindeutiger Trend zu einer institutionellen oder staatlich erzwungenen Durchsetzung strenger religiöser Vorschriften. Vielmehr wird berichtet, dass religiöse Praktiken und konservative Ausdrucksformen häufig aus gesellschaftlichen Entwicklungen heraus entstehen und nicht zwingend durch staatliche Maßnahmen auferlegt werden. Versuche einzelner Behörden, strengere religiöse Normen einzuführen, stießen zudem wiederholt auf öffentlichen Widerstand und wurden teilweise wieder zurückgenommen. Soweit der Country Guidance vom April 2024 zusätzlich ins Treffen führt, dass die HTS früher auch gegen Sunniten vorging, ist festzuhalten, dass die Übergriffe Personen betrafen, die als nicht hinreichend fromm oder als Abtrünnige galten. Anhaltspunkte für eine ernsthafte, nach außen hin erkennbare Abkehr vom Islam sind im Fall des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Wie bereits dargelegt, beschränkte sich sein Vorbringen im Wesentlichen auf die Angabe, zum Besuch der Moschee gezwungen worden zu sein. Auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Frage, was er konkret an der Ideologie der HTS ablehne, antwortete er lediglich, „er habe sehr viel erlebt“ und er sei „absolut dagegen, dass jemand sehr streng religiös ist“. Diese Ausführungen blieben insgesamt allgemein gehalten und wenig konkret. Eine nähere Darlegung persönlicher Überzeugungen, individueller Erfahrungen oder konkreter Auseinandersetzungen mit religiösen Akteuren erfolgte nicht. Auch eine zeitliche oder inhaltliche Einordnung der behaupteten Aktivitäten in Österreich unterblieb trotz entsprechender Nachfrage. Vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers konnte diesem Themenkomplex im Rahmen der Beweiswürdigung kein entscheidungswesentliches Gewicht beigemessen werden. Aus dem neuen Länderinformationsblatt vom Februar 2026 ist kein Bild dahingehend erkennbar, dass die nunmehrige syrische Übergangsregierung die Vorgehensweise der HTS fortsetzt, eine harte Auslegung der islamischen Regeln vorzunehmen und diese auch von der Bevölkerung einzufordern.

dem Country Guidance vom Juni 2025 können sunnitische Muslime Ziel des IS und der Jaysh al-Islam werden, wenn sie nicht an deren Interpretation der Scharia festhalten. 2.2.

  1. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen. 2.
  2. Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die eingeführten Länderberichte bleiben als solche vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Ländermaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet. Die Feststellungen wurden zudem um eine Passage ergänzt, welche der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme erwähnte.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.1.
  6. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten: Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz zum einen auf eine Gefährdung durch die syrische Übergangsregierung wegen einer behaupteten oppositionellen Haltung und zum anderen auf eine Gefährdung durch diese wegen der Nichteinhaltung islamischer Vorschriften.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.

  1. Anwendung auf den konkreten Fall: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-Gründen nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen: Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen: Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist XXXX , welche unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung/ HTS steht. Die Region stellt seine Geburtsheimat dar, eine enge Bindung zu einer anderen Region hat der Beschwerdeführer nicht aufgebaut. Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist römisch 40 , welche unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung/ HTS steht. Die Region stellt seine Geburtsheimat dar, eine enge Bindung zu einer anderen Region hat der Beschwerdeführer nicht aufgebaut. Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er von den maßgeblichen Akteuren in Syrien als politischer Gegner wahrgenommen würde oder wegen seiner behaupteten Einstellung in deren Fokus geraten wäre. Aus dem herangezogenen Länderberichtsmaterial ergibt sich, dass sich der Raum für Meinungsäußerungen nach dem Machtwechsel zwar verändert hat, jedoch begrenzte Kritik an der Übergangsregierung sowie öffentliche Diskussionen über politische und gesellschaftliche Themen grundsätzlich möglich sind. Systematische Repressionen oder eine flächendeckende Verfolgung von Personen allein aufgrund kritischer oder oppositioneller Ansichten gegenüber der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung werden in den Länderinformationen nicht beschrieben. Zwar bestehen weiterhin Einschränkungen des politischen Raums und organisierte Opposition befindet sich noch in einem frühen Entwicklungsstadium, zugleich liegen jedoch keine Hinweise auf eine generelle Verfolgung von Personen vor, die sich kritisch äußern oder oppositionelle Ansichten vertreten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch aus prognostischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion individuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung aufgrund einer ihm zugeschriebenen politischen Haltung ausgesetzt wäre. Wie oben bereits hinreichend gewürdigt, lässt sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gezwungen worden sei, strenge islamische Vorschriften einzuhalten, keine hinreichend konkrete oder aktuelle Gefährdung durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung ableiten. Insbesondere ergeben sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen allein wegen der Nichteinhaltung einzelner religiöser Vorschriften mit lebensbedrohlicher Gewalt oder schwerwiegenden Eingriffen in ihre körperliche oder geistige Integrität rechnen müssten oder deshalb als politische Gegner der HTS wahrgenommen würden. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion keine entsprechende Gefährdung durch die HTS bzw. die syrische Übergangsregierung droht und er dort auch nicht als politischer Gegner dieser Akteure wahrgenommen wird. Schlussfolgernd besteht aus prognostischer Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. Zu B) 3.
  2. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W271.2295572.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.