RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW282 2317271-1 Spruch, W282 2317271-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 21Abs. 1 Z 12 ORF-G eine Rechtsverletzungsbeschwerde i
Sd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF, im Folgenden Erstmitbeteiligte Partei, kurz: „ErstmbP“; dessen (damaligen) Generaldirektor als Zweitmitbeteiligte Partei, kurz: „ZweitmbP“ und gegen den Stiftungsrat des Österreichischen Rundfunks als Drittmitbeteiligte Partei, kurz: „DrittmbP“) und begründete seine Beschwerde wie folgt:1.
- Mit am 15.04.2024 an die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden „belangte Behörde“) gerichtetem Schreiben erhob der Beschwerdeführer wegen behaupteter Verletzung von Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G eine Rechtsverletzungsbeschwerde iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF, im Folgenden Erstmitbeteiligte Partei, kurz: „ErstmbP“; dessen (damaligen) Generaldirektor als Zweitmitbeteiligte Partei, kurz: „ZweitmbP“ und gegen den Stiftungsrat des Österreichischen Rundfunks als Drittmitbeteiligte Partei, kurz: „DrittmbP“) und begründete seine Beschwerde wie folgt: Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Stiftungsrates der ErstmbP; am XXXX habe der Stiftungsrat der ErstmbP eine Sitzung abgehalten. Der Beschwerdeführer habe in dieser Sitzung zu Punkt 8 der Tagesordnung den Antrag gestellt, der Stiftungsrat möge die Empfehlung an den Generaldirektor genehmigen, mit der Regierung in Gespräche über alternative Finanzierungsformen der ErstmbP einzutreten.Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Stiftungsrates der ErstmbP; am römisch 40 habe der Stiftungsrat der ErstmbP eine Sitzung abgehalten. Der Beschwerdeführer habe in dieser Sitzung zu Punkt 8 der Tagesordnung den Antrag gestellt, der Stiftungsrat möge die Empfehlung an den Generaldirektor genehmigen, mit der Regierung in Gespräche über alternative Finanzierungsformen der ErstmbP einzutreten. Der Antrag des Beschwerdeführers sei durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Beschlussfassung nicht zugelassen worden, da nach Ansicht des Vorsitzenden der Stiftungsrat dafür nicht zuständig sei. Nach einer vorangegangenen Diskussion habe der Vorsitzende den Beschwerdeführer ersucht, den Antrag nochmals genau zu formulieren. Der Beschwerdeführer formulierte den Antrag daraufhin wie folgt: „Der Generaldirektor des ORF wird ersucht, über alternative Finanzierungsformen des ORF mit der Regierung in Gespräche einzutreten.“ Daraufhin sei der Antrag des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden jedoch nicht zur Abstimmung gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei in seinem Antragsrecht verletzt und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Mitglieder des Stiftungsrates der ErstmbP hätten das Recht, in den Sitzungen Anträge zu stellen; das Antragsrecht ergebe sich auch direkt aus den dem Stiftungsrat als Kollegialorgan zugewiesenen Aufgaben, die naturgemäß erst nach Willensbildung im Kollegium durch Abstimmung wahrgenommen werden könnten. Der Stiftungsrat habe die Befugnis, dem Generaldirektor Empfehlungen zu erteilen. In der Weigerung des Vorsitzenden des Stiftungsrates, den Antrag des Beschwerdeführers in der am XXXX stattgefundenen Sitzung zuzulassen bzw. zur Abstimmung zu bringen, sei eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers zu sehen. Nach § 19 Abs. 2 ORF-G hätten die Mitglieder der Kollegialorgane der ErstmbP – einschließlich des Vorsitzenden des Stiftungsrates – die sich aus der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Dadurch, dass der Vorsitzende einen ordnungsgemäß gestellten Antrag nicht zur Abstimmung gebracht habe, obwohl er gem. § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung verpflichtet gewesen sei, habe er § 19 Abs. 2 ORF-G verletzt. Daher werde der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde feststelle, dass der Vorsitzende des Stiftungsrats der ErstmbP in der Sitzung des Stiftungsrats vom XXXX dadurch, dass er einen Antrag des Beschwerdeführers auf Beschlussfassung einer „Empfehlung an den Generaldirektor nicht zur Abstimmung gebracht“ habe, das ORF-G nach § 19 Abs. 2 verletzt habe. Ferner möge die belangte Behörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Vorsitzenden des Stiftungsrats auftragen, unverzüglich einen der Rechtsansicht der belangten Behörde entsprechenden Zustand herzustellen.Der Beschwerdeführer sei in seinem Antragsrecht verletzt und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Mitglieder des Stiftungsrates der ErstmbP hätten das Recht, in den Sitzungen Anträge zu stellen; das Antragsrecht ergebe sich auch direkt aus den dem Stiftungsrat als Kollegialorgan zugewiesenen Aufgaben, die naturgemäß erst nach Willensbildung im Kollegium durch Abstimmung wahrgenommen werden könnten. Der Stiftungsrat habe die Befugnis, dem Generaldirektor Empfehlungen zu erteilen. In der Weigerung des Vorsitzenden des Stiftungsrates, den Antrag des Beschwerdeführers in der am römisch 40 stattgefundenen Sitzung zuzulassen bzw. zur Abstimmung zu bringen, sei eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers zu sehen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G hätten die Mitglieder der Kollegialorgane der ErstmbP – einschließlich des Vorsitzenden des Stiftungsrates – die sich aus der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Dadurch, dass der Vorsitzende einen ordnungsgemäß gestellten Antrag nicht zur Abstimmung gebracht habe, obwohl er gem. Paragraph 7, Absatz 5, der Geschäftsordnung verpflichtet gewesen sei, habe er Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G verletzt. Daher werde der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde feststelle, dass der Vorsitzende des Stiftungsrats der ErstmbP in der Sitzung des Stiftungsrats vom römisch 40 dadurch, dass er einen Antrag des Beschwerdeführers auf Beschlussfassung einer „Empfehlung an den Generaldirektor nicht zur Abstimmung gebracht“ habe, das ORF-G nach Paragraph 19, Absatz 2, verletzt habe. Ferner möge die belangte Behörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Vorsitzenden des Stiftungsrats auftragen, unverzüglich einen der Rechtsansicht der belangten Behörde entsprechenden Zustand herzustellen. 1.
- Mit Schreiben vom 22.04.2024 übermittelte die belangte Behörde die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers an die ErstmbP und an die DrittmbP zur Kenntnis- und Stellungnahme. 1.
- Mit Schreiben vom 13.05.2024 nahm die ErstmbP Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers und brachte dazu im Wesentlichen folgendes vor: Der Beschwerdeführer richte seine Beschwerde gegen die ErstmbP, obwohl diese im Verfahren nicht Beschwerdegegner sein könne. Der Stiftungsrat, der in der Sitzung am XXXX den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht behandelt habe, sei nach § 19 Abs. 2 ORF-G an keine Weisung gebunden. Dies gelte sowohl gegenüber externen Personen, als auch gegenüber Organen der ErstmbP, insbesondere auch gegenüber dem Generaldirektor. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten des Vorsitzenden des Stiftungsrates sei daher ein autonomes und internes Organhandeln, welches nicht in einen außenwirksamen Akt der ErstmbP münde. Daher könne auch keine Verletzung des ORF-G durch die ErstmbP vorliegen. Da die ErstmbP nicht passivlegitimiert sei, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Daher werde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge die Beschwerde zurück- bzw. abweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 13.05.2024 nahm die ErstmbP Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers und brachte dazu im Wesentlichen folgendes vor: Der Beschwerdeführer richte seine Beschwerde gegen die ErstmbP, obwohl diese im Verfahren nicht Beschwerdegegner sein könne. Der Stiftungsrat, der in der Sitzung am römisch 40 den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht behandelt habe, sei nach Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G an keine Weisung gebunden. Dies gelte sowohl gegenüber externen Personen, als auch gegenüber Organen der ErstmbP, insbesondere auch gegenüber dem Generaldirektor. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten des Vorsitzenden des Stiftungsrates sei daher ein autonomes und internes Organhandeln, welches nicht in einen außenwirksamen Akt der ErstmbP münde. Daher könne auch keine Verletzung des ORF-G durch die ErstmbP vorliegen. Da die ErstmbP nicht passivlegitimiert sei, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Daher werde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge die Beschwerde zurück- bzw. abweisen. 1.
- Der Stiftungsrat nahm mit Schreiben vom 13.05.2024 ebenso Stellung und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Ausgehend von § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde es unterlassen zu behaupten, durch das inkriminierte Verhalten des Vorsitzenden des Stiftungsrates, welches das ORF-G verletzen soll, unmittelbar geschädigt zu sein. Nach § 37 Abs. 1 ORF-G bestehe die Entscheidung der belangten Behörde darin festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des maßgeblichen Bundesgesetzes verletzt worden sei. Daher könne ein für die Zukunft angekündigtes Verhalten nicht Gegenstand einer Feststellung sein – eben dieser Umstand liege gegenständlich jedoch vor, zumal der Antrag des Beschwerdeführers in der in Rede stehenden Sitzung entgegen seiner Behauptung nicht abgelehnt worden sei; vielmehr sei in der Sitzung festgelegt worden, über den Antrag des Beschwerdeführers ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben und über den Antrag des Beschwerdeführers, ob dieser zur Abstimmung gebracht werde, endgültig zu entscheiden, sobald ein Rechtsgutachten vorliege. 1.
- Der Stiftungsrat nahm mit Schreiben vom 13.05.2024 ebenso Stellung und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Ausgehend von Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde es unterlassen zu behaupten, durch das inkriminierte Verhalten des Vorsitzenden des Stiftungsrates, welches das ORF-G verletzen soll, unmittelbar geschädigt zu sein. Nach Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G bestehe die Entscheidung der belangten Behörde darin festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des maßgeblichen Bundesgesetzes verletzt worden sei. Daher könne ein für die Zukunft angekündigtes Verhalten nicht Gegenstand einer Feststellung sein – eben dieser Umstand liege gegenständlich jedoch vor, zumal der Antrag des Beschwerdeführers in der in Rede stehenden Sitzung entgegen seiner Behauptung nicht abgelehnt worden sei; vielmehr sei in der Sitzung festgelegt worden, über den Antrag des Beschwerdeführers ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben und über den Antrag des Beschwerdeführers, ob dieser zur Abstimmung gebracht werde, endgültig zu entscheiden, sobald ein Rechtsgutachten vorliege. Ferner wurde die Zuständigkeit der belangten Behörde in Frage gestellt, zumal – angelehnt an die Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 ORF-G – angebliche Verstöße gegen aus dem ORF-G abgeleitete Regeln nicht vor der belangten Behörde geltend gemacht werden können; eine Ausnahme stelle dar, dass der Verstoß gegen die abgeleitete Regel insoweit qualifiziert sei, dass dieser selbst im Widerspruch zum ORF-G stehe. Ob die Vorgehensweise des Vorsitzenden, den Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Abstimmung zu bringen, zu Recht erfolgt sei, wirke nicht in das ORF-G hinein, sondern sei vielmehr eine Frage der Auslegung der Geschäftsordnung des Stiftungsrates. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 95 Abs. 2 AktG nichts zu ändern, zumal diese Bestimmung den Aufsichtsratsmitgliedern bzw. gem. § 21 Abs. 4 ORF-G den Mitgliedern des Stiftungsrates kein allgemeines Antragsrecht einräume. Der § 19 Abs. 2 ORF-G verdeutliche im zweiten Halbsatz die grundsätzliche Weisungsfreiheit, nicht jedoch den Umstand, dass jede Verletzung einer Anordnung aus der Geschäftsordnung zu einer Verletzung des ORF-G führe. Im Falle einer allfälligen Verletzung der Geschäftsordnung sei die belangte Behörde nicht zuständig. Ferner wurde die Zuständigkeit der belangten Behörde in Frage gestellt, zumal – angelehnt an die Bestimmung gem. Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G – angebliche Verstöße gegen aus dem ORF-G abgeleitete Regeln nicht vor der belangten Behörde geltend gemacht werden können; eine Ausnahme stelle dar, dass der Verstoß gegen die abgeleitete Regel insoweit qualifiziert sei, dass dieser selbst im Widerspruch zum ORF-G stehe. Ob die Vorgehensweise des Vorsitzenden, den Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Abstimmung zu bringen, zu Recht erfolgt sei, wirke nicht in das ORF-G hinein, sondern sei vielmehr eine Frage der Auslegung der Geschäftsordnung des Stiftungsrates. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 95, Absatz 2, AktG nichts zu ändern, zumal diese Bestimmung den Aufsichtsratsmitgliedern bzw. gem. Paragraph 21, Absatz 4, ORF-G den Mitgliedern des Stiftungsrates kein allgemeines Antragsrecht einräume. Der Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G verdeutliche im zweiten Halbsatz die grundsätzliche Weisungsfreiheit, nicht jedoch den Umstand, dass jede Verletzung einer Anordnung aus der Geschäftsordnung zu einer Verletzung des ORF-G führe. Im Falle einer allfälligen Verletzung der Geschäftsordnung sei die belangte Behörde nicht zuständig. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Beschwerde dahingestellt werden könne, da sie unberechtigt sei. Der Vorsitzende sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Stiftungsrat für ein Ersuchen an den Generaldirektor, wie es im Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden sei, nicht zuständig sei. Dafür spreche die Bestimmung § 21 ORF-G, die eine taxative Auszählung der Aufgaben des Stiftungsrates festschreibe und keine Kompetenz des Stiftungsrates vorsehen, den Generaldirektor zu ersuchen, in rundfunkpolitische Gestaltungsfragen einzutreten. Auch eine Umdeutung des Wortes „Ersuchen“ in „Empfehlung“ sei gegenständlich kein Thema, da der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausdrücklich die Worte „wird ersucht“ verwendet habe. Das im § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G geregelte Empfehlungsrecht setze einen Bericht des Generaldirektors voraus und sei auch inhaltlich thematisch beschränkt. In der am XXXX abgehaltenen Sitzung sei es nicht um die Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegangen. Daher liege für den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag kein Anknüpfungspunkt nach § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G vor; es werde kein thematisch ungebundenes Empfehlungsrecht statuiert. Eine solche Kompetenz des Stiftungsrates ergebe sich auch nicht aus §§ 95 Abs. 2 AktG iVm 21 Abs. 4 ORF-G, zumal es sich gegenständlich auch nicht um einen Bericht nach § 95 Abs. 2 AktG gehandelt habe. Für die Zuständigkeit des Stiftungsrates für den Antrag des Beschwerdeführers spreche auch (ausgehend von der im ORF-G vorgenommenen Aufgabenverteilung), dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag darauf abziele, den Generaldirektor zu einer rechtspolitischen Initiative aufzufordern – eine solche Kompetenz bzw. Aufgabe komme dem Generaldirektor nach dem ORF-G nicht zu. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Beschwerde dahingestellt werden könne, da sie unberechtigt sei. Der Vorsitzende sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Stiftungsrat für ein Ersuchen an den Generaldirektor, wie es im Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden sei, nicht zuständig sei. Dafür spreche die Bestimmung Paragraph 21, ORF-G, die eine taxative Auszählung der Aufgaben des Stiftungsrates festschreibe und keine Kompetenz des Stiftungsrates vorsehen, den Generaldirektor zu ersuchen, in rundfunkpolitische Gestaltungsfragen einzutreten. Auch eine Umdeutung des Wortes „Ersuchen“ in „Empfehlung“ sei gegenständlich kein Thema, da der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausdrücklich die Worte „wird ersucht“ verwendet habe. Das im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G geregelte Empfehlungsrecht setze einen Bericht des Generaldirektors voraus und sei auch inhaltlich thematisch beschränkt. In der am römisch 40 abgehaltenen Sitzung sei es nicht um die Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegangen. Daher liege für den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag kein Anknüpfungspunkt nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G vor; es werde kein thematisch ungebundenes Empfehlungsrecht statuiert. Eine solche Kompetenz des Stiftungsrates ergebe sich auch nicht aus Paragraphen 95, Absatz 2, AktG in Verbindung mit 21 Absatz 4, ORF-G, zumal es sich gegenständlich auch nicht um einen Bericht nach Paragraph 95, Absatz 2, AktG gehandelt habe. Für die Zuständigkeit des Stiftungsrates für den Antrag des Beschwerdeführers spreche auch (ausgehend von der im ORF-G vorgenommenen Aufgabenverteilung), dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag darauf abziele, den Generaldirektor zu einer rechtspolitischen Initiative aufzufordern – eine solche Kompetenz bzw. Aufgabe komme dem Generaldirektor nach dem ORF-G nicht zu. Auch treffe das ORF-G keine Regelungen über die Rechtsfolgen bei fehlerhaften Beschlussfassungen, gehe aber davon aus, dass es zu fehlerhaften Beschlussfassungen kommen könne. Daher entspreche die Vorgehensweise des Vorsitzenden des Stiftungsrates, eben zuerst die Rechtskonformität des Antrages klären zu lassen und anschließend daran eine allfällige Behandlung bzw. Abstimmung des Antrages vorzunehmen, dem Interesse der ErstmbP. Rechtlich sei diese Vorgehensweise daher somit nicht zu beanstanden. Festgehalten wurde, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht berechtigt sei, zumal dem Stiftungsrat eine solche Kompetenz bzw. Aufgabe, wie im Antrag des Beschwerdeführers enthalten, nicht zukomme. Über einen solchen Antrag sei nicht förmlich abzustimmen. Ferner sei der Vorsitzende des Stiftungsrates berechtigt, die Abstimmung über den Antrag bis zur Klärung der Rechtsfrage aufzuschieben. 1.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2024 das Schreiben der ErstmbP und der DrittmbP zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. 1.
- Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2024 erneut Stellung und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: In der Sitzung am XXXX habe der Vorsitzende des Stiftungsrates die (falsche) Auffassung vertreten, wonach der Stiftungsrat hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers nicht entscheidungsbefugt sei. 1.
- Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2024 erneut Stellung und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: In der Sitzung am römisch 40 habe der Vorsitzende des Stiftungsrates die (falsche) Auffassung vertreten, wonach der Stiftungsrat hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers nicht entscheidungsbefugt sei. Die ErstmbP als Stiftung sei im gegenständlichen Verfahren Beschwerdegegner, zumal auch juristische Personen für die unerlaubte Handlung ihrer Organe haften würden. Zur Beschwerdelegitimation führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Antragsrecht verletzt worden sei. Somit liege eine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers dadurch vor, dass die Beschlussfassung über den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht verwehrt worden sei. Eine Beschwerdelegitimation liege in solchen Fällen vor, wenn der Schaden aus der konkreten Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe; dazu zähle das Antragsrecht von Mitgliedern von Kollegialorganen. Auch sei es Pflicht eines Mitgliedes des Stiftungsrates, das ORF-G zu kennen. Wenn es zu rechtlichen Zweifeln komme, sei eine rechtskundige Person aus dem Personenstand der ErstmbP bei den Sitzungen anwesend, die entsprechende Hilfe anbiete. Auch bei der hier in Rede stehenden Sitzung sei ein solcher Experte anwesend gewesen und habe das Protokoll unterzeichnet. Durch die Herbeiziehung des anwesenden Experten hätten die von der ErstmbP gerügten unnötigen Kosten vermieden werden können. Zudem ergebe sich das Antragsrecht unmittelbar aus dem ORF-G, mit welchem zur Aufsicht der Stiftungsrat als Kollegialorgan eingerichtet worden sei; daher seien die Überlegungen der ErstmbP zum Antragsrecht hinsichtlich des ORF-G angelehnt an das AktG als falsch zu werten, zumal – würde man der Argumentation der ErstmbP folgen – eine Willensbildung im Stiftungsrat gar nicht bzw. vom Ermessen des Vorsitzenden abhängig wäre. Auch müsse das Recht Anträge zu stellen denklogisch im ORF-G nicht gesondert normiert werden, sondern ergebe sich dies schon aus der Einrichtung des Organs und leite sich ferner aus dem Stimmrecht ab. Auch die Überlegungen der ErstmbP zur Geschäftsordnung würden nicht zutreffen. Insbesondere widerspreche die Ansicht der ErstmbP, wonach die Verletzung der Geschäftsordnung keine Rechtsfolgen nach sich ziehe, dem rechtsstaatlichen Prinzip und dem ausdrücklichen Gesetzesauftrag nach § 19 Abs. 2 ORF-G. Zur von der ErstmbP behaupteten mangelnden Berechtigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung die Worte wie „ermächtigt, auffordert“ sowie auch „empfehlen“ verwendet habe, jedoch schließlich die Formulierung „Der Generaldirektor wird ersucht […]“ gebraucht habe; der Begriff empfehlen habe nach dem Duden die Synonyme anraten und anregen. Daher sei es eindeutig, dass der Beschwerdeführer auf die Beschlussfassung einer Empfehlung nach § 21 Abs. 2 Z 12 ORF-G gezielt habe – dies obliege dem Stiftungsrat. Empfehlungen könnten zu allen aufgezählten Themen (grundsätzliche Probleme, Programmgestaltung,) beschlossen werden. Daher sei es widersinnig, Empfehlungen nur zu Berichten des Generaldirektors zuzulassen, da dann deren Umfang auch das Resolutionsrecht des Stiftungsrates beschränken könne. Es fehle gegenständlich auch an keinem inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag und dem Tagesordnungspunkt, zumal in der Ausschusssitzung breit über die Haushaltsabgabe diskutiert worden sei und der Beschwerdeführer deshalb den Antrag zum Tagesordnungspunkt 8 gestellt habe. Die ErstmbP übersehe – wenn sie den Stiftungsrat auf „Überwachungsaufgaben“ reduzieren wolle – maßgebliche Befugnisse, wie die Festlegung des ORF-Beitrages oder die Zustimmungsrechte nach § 21 Abs. 2 ORF-G. Die Beschlussfassung über die begehrte Empfehlung liege somit in der Kompetenz des Stiftungsrates. Die Anträge blieben aufrecht. Auch die Überlegungen der ErstmbP zur Geschäftsordnung würden nicht zutreffen. Insbesondere widerspreche die Ansicht der ErstmbP, wonach die Verletzung der Geschäftsordnung keine Rechtsfolgen nach sich ziehe, dem rechtsstaatlichen Prinzip und dem ausdrücklichen Gesetzesauftrag nach Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G. Zur von der ErstmbP behaupteten mangelnden Berechtigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung die Worte wie „ermächtigt, auffordert“ sowie auch „empfehlen“ verwendet habe, jedoch schließlich die Formulierung „Der Generaldirektor wird ersucht […]“ gebraucht habe; der Begriff empfehlen habe nach dem Duden die Synonyme anraten und anregen. Daher sei es eindeutig, dass der Beschwerdeführer auf die Beschlussfassung einer Empfehlung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 12, ORF-G gezielt habe – dies obliege dem Stiftungsrat. Empfehlungen könnten zu allen aufgezählten Themen (grundsätzliche Probleme, Programmgestaltung,) beschlossen werden. Daher sei es widersinnig, Empfehlungen nur zu Berichten des Generaldirektors zuzulassen, da dann deren Umfang auch das Resolutionsrecht des Stiftungsrates beschränken könne. Es fehle gegenständlich auch an keinem inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag und dem Tagesordnungspunkt, zumal in der Ausschusssitzung breit über die Haushaltsabgabe diskutiert worden sei und der Beschwerdeführer deshalb den Antrag zum Tagesordnungspunkt 8 gestellt habe. Die ErstmbP übersehe – wenn sie den Stiftungsrat auf „Überwachungsaufgaben“ reduzieren wolle – maßgebliche Befugnisse, wie die Festlegung des ORF-Beitrages oder die Zustimmungsrechte nach Paragraph 21, Absatz 2, ORF-G. Die Beschlussfassung über die begehrte Empfehlung liege somit in der Kompetenz des Stiftungsrates. Die Anträge blieben aufrecht. 1.
- Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 31.05.2024 der ErstmbP und der DrittmbP die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. 1.
- Mit Schreiben vom 08.08.2024 übermittelte der Stiftungsrat der ErstmbP das in Auftrag gegebene Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 27.05.
- Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zwischenzeitig vorliege und auch in der letzten Sitzung des Stiftungsrates besprochen worden sei. Das Gutachten bestätige die in der Sitzung vom XXXX geäußerten Bedenken des Vorsitzenden und widerlege auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29.05.
- Der Vorsitzende sei nicht verpflichtet (gewesen), unzulässige Anträge zur Abstimmung zu bringen. Auch wenn das Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sei der Vorsitzende berechtigt gewesen, den Antrag aufzuschieben bis Rechtsklarheit vorliege. Auch vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde unberechtigt. 1.
- Mit Schreiben vom 08.08.2024 übermittelte der Stiftungsrat der ErstmbP das in Auftrag gegebene Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 27.05.
- Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zwischenzeitig vorliege und auch in der letzten Sitzung des Stiftungsrates besprochen worden sei. Das Gutachten bestätige die in der Sitzung vom römisch 40 geäußerten Bedenken des Vorsitzenden und widerlege auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29.05.
- Der Vorsitzende sei nicht verpflichtet (gewesen), unzulässige Anträge zur Abstimmung zu bringen. Auch wenn das Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sei der Vorsitzende berechtigt gewesen, den Antrag aufzuschieben bis Rechtsklarheit vorliege. Auch vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde unberechtigt. 1.
- Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 12.08.2024 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Stiftungsrates zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. 1.
- Mit Schreiben vom 09.09.2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und führte zusammengefasst aus, dass der Gutachter die Bestimmung § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G falsch auslege, wenn er meine, dass Empfehlungen des Stiftungsrates sich nur auf die Berichte des Generaldirektors beziehen könnten. Dies ergebe sich weder bei der sprachlichen Auslegung, noch bei der teleologischen Auslegung, noch aus dem historischen Zusammenhang. Auch sei gegenständlich der inhaltliche Zusammenhang der Empfehlung mit dem Tagesordnungspunkt „Bericht des Ausschusses für Finanzen und Technik vom XXXX gestellt worden, zumal es in allen Finanzausschüssen immer auch um die aktuelle Finanzlage des Unternehmens gegangen sei, wobei die Erlöse aus den Gebühren bzw. ORF-Beiträgen die zentrale Bedeutung als Haupteinnahmequelle des Unternehmens gehabt hätten. Als zweiten Kritikpunkt wurde die Ansicht des Gutachters angeführt, wonach „die Tätigkeit, auf die sich das Ersuchen bezieht“ nicht zu den Aufgaben des Generaldirektors gem. § 23 ORF-G gehöre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei wesentliche Aufgabe einer Geschäftsführung (bzw. des Generaldirektors im gegenständlichen Fall) ua. die Hauptfinanzierungsquelle zu sichern und zweckmäßig zu gestalten. Ferner widerspreche sich das Gutachten in einem entscheidenden Punkt, der Gutachter führe nämlich aus, dass dem Generaldirektor dieselbe Handlungsautonomie zustehe wie einem Vorstand einer Aktiengesellschaft und verweise auch diesbezüglich auf die einschlägige Norm. Daher sei auch die Beschlussfassung über eine Empfehlung, eine Aufforderung oder ein Ersuchen zulässig – diese Begriffe würden laut Gutachter nur ein Synonym füreinander darstellen – da es sich dabei um keine Weisung handle. Es sei rechtlich nicht logisch, wenn die belangte Behörde auf Grundlage des in Rede stehenden Gutachtens zu dem Ergebnis kommen würde, dass dem Generaldirektor gar keine Kompetenz zukomme, um mit der Bundesregierung Gespräche über (alternative) Finanzierungsformen der ErstmbP zu führen. Dies würde die Bestimmung § 50 Abs. 13 ORF-G auch ad absurdum führen. Die gestellten Anträge würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. 1.
- Mit Schreiben vom 09.09.2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und führte zusammengefasst aus, dass der Gutachter die Bestimmung Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G falsch auslege, wenn er meine, dass Empfehlungen des Stiftungsrates sich nur auf die Berichte des Generaldirektors beziehen könnten. Dies ergebe sich weder bei der sprachlichen Auslegung, noch bei der teleologischen Auslegung, noch aus dem historischen Zusammenhang. Auch sei gegenständlich der inhaltliche Zusammenhang der Empfehlung mit dem Tagesordnungspunkt „Bericht des Ausschusses für Finanzen und Technik vom römisch 40 gestellt worden, zumal es in allen Finanzausschüssen immer auch um die aktuelle Finanzlage des Unternehmens gegangen sei, wobei die Erlöse aus den Gebühren bzw. ORF-Beiträgen die zentrale Bedeutung als Haupteinnahmequelle des Unternehmens gehabt hätten. Als zweiten Kritikpunkt wurde die Ansicht des Gutachters angeführt, wonach „die Tätigkeit, auf die sich das Ersuchen bezieht“ nicht zu den Aufgaben des Generaldirektors gem. Paragraph 23, ORF-G gehöre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei wesentliche Aufgabe einer Geschäftsführung (bzw. des Generaldirektors im gegenständlichen Fall) ua. die Hauptfinanzierungsquelle zu sichern und zweckmäßig zu gestalten. Ferner widerspreche sich das Gutachten in einem entscheidenden Punkt, der Gutachter führe nämlich aus, dass dem Generaldirektor dieselbe Handlungsautonomie zustehe wie einem Vorstand einer Aktiengesellschaft und verweise auch diesbezüglich auf die einschlägige Norm. Daher sei auch die Beschlussfassung über eine Empfehlung, eine Aufforderung oder ein Ersuchen zulässig – diese Begriffe würden laut Gutachter nur ein Synonym füreinander darstellen – da es sich dabei um keine Weisung handle. Es sei rechtlich nicht logisch, wenn die belangte Behörde auf Grundlage des in Rede stehenden Gutachtens zu dem Ergebnis kommen würde, dass dem Generaldirektor gar keine Kompetenz zukomme, um mit der Bundesregierung Gespräche über (alternative) Finanzierungsformen der ErstmbP zu führen. Dies würde die Bestimmung Paragraph 50, Absatz 13, ORF-G auch ad absurdum führen. Die gestellten Anträge würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. 1.
- Mit Schreiben vom 10.09.2024 übermittelte die belangte Behörde der ErstmbP und der DrittmbP die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Dazu langte keine weitere Stellungnahme ein. 1.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX 2025, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde schließlich das Folgende spruchgemäß aus:1.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 sprach die belangte Behörde schließlich das Folgende spruchgemäß aus: „Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm §§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 Z 12 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. I Nr. 16/2025, als unbegründet abgewiesen. „Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz 2 und 21 Absatz eins, Ziffer 12, ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379 aus 1984, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 16 aus 2025,, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.07.2025 fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe des – bereits in der Rechtsverletzungsbeschwerde an die belangte Behörde und in den Stellungnahmen geschilderten Sachverhalts und der vorgebrachten Beschwerdegründe – wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen (Punkt 1.), in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass der Vorsitzende des Stiftungsrates des ORF in der Sitzung des Stiftungsrates vom XXXX dadurch, dass er einen Antrag des Beschwerdeführers auf Beschlussfassung einer Empfehlung an den Generaldirektor nicht zur Abstimmung gebracht hat, das ORF-G in § 19 Abs. 2 verletzt hat (Punkt 2.), in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen (Punkt 3.). 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.07.2025 fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe des – bereits in der Rechtsverletzungsbeschwerde an die belangte Behörde und in den Stellungnahmen geschilderten Sachverhalts und der vorgebrachten Beschwerdegründe – wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen (Punkt 1.), in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass der Vorsitzende des Stiftungsrates des ORF in der Sitzung des Stiftungsrates vom römisch 40 dadurch, dass er einen Antrag des Beschwerdeführers auf Beschlussfassung einer Empfehlung an den Generaldirektor nicht zur Abstimmung gebracht hat, das ORF-G in , Paragraph 19, Absatz 2, verletzt hat (Punkt 2.), in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen (Punkt 3.).
- Gerichtliches Beschwerdeverfahren: 2.
- Mit Schreiben vom 06.08.2025, eingelangt am 07.08.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. 2.
- Mit Schreiben vom 11.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den mitbeteiligten Parteien die Beschwerde zur Kenntnis- und Stellungnahme und ersuchte um Angabe der (genauen) Vertretungsverhältnisse. 2.
- Mit Schreiben vom 25.02.2026 richteten die ZweitmbP und DrittmbP eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht (im Wesentlichen zur Parteistellung des Stiftungsrates im gegenständlichen Verfahren). Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde zurück-, in eventu abweisen. 2.
- Mit Schreiben vom 09.03.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde das Schreiben der zweit- und drittmitbeteiligten Partei zur Kenntnis- und Stellungnahme, eine Stellungnahme langte nicht ein. 2.
- Mit Schreiben vom 02.04.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Schreiben der zweit- und drittmitbeteiligten Partei zur Kenntnis- und Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 17.04.2026 erstattete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der auf die Stellungnahme der zweit- und drittmitbeteiligten Partei in Hinblick auf die Beschwerdelegitimation und Passivlegitimation der mitbeteiligten Parteien repliziert wird. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
- FESTSTELLUNGEN 1.
- Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks. 1.
- Zu den mitbeteiligten Parteien: Die Erstmitbeteiligte (ErstmbP) ist der gemäß § 1 Abs. 1 ORF-G eingerichtete „Österreichische Rundfunk“, der mehrere Programme ausstrahlt, deren Zweck in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den §§ 3 bis 5 ORF-G besteht. Die zweitmitbeteiligte Partei (ZweitmbP) ist die nunmehrige interimistische Geschäftsführerin (§ 22 Abs. 1
- Satz ORF-G) des ORF. Die drittmitbeteiligte Partei (DrittmbP) ist der gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 20 ORF-G eingerichtete Stiftungsrat des ORF. Die Erstmitbeteiligte (ErstmbP) ist der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G eingerichtete „Österreichische Rundfunk“, der mehrere Programme ausstrahlt, deren Zweck in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G besteht. Die zweitmitbeteiligte Partei (ZweitmbP) ist die nunmehrige interimistische Geschäftsführerin (Paragraph 22, Absatz eins,
- Satz ORF-G) des ORF. Die drittmitbeteiligte Partei (DrittmbP) ist der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20, , ORF-G eingerichtete Stiftungsrat des ORF. 1.
- Zur Sitzung des Stiftungsrats des ORF vom XXXX : 1.
- Zur Sitzung des Stiftungsrats des ORF vom römisch 40 : Am XXXX fand eine Sitzung des Stiftungsrates der ErstmbP statt. Unter dem Tagesordnungspunkt 8 XXXX stellte der Beschwerdeführer laut Sitzungsprotokoll zunächst folgenden Antrag: Am römisch 40 fand eine Sitzung des Stiftungsrates der ErstmbP statt. Unter dem Tagesordnungspunkt 8 römisch 40 stellte der Beschwerdeführer laut Sitzungsprotokoll zunächst folgenden Antrag: „Deshalb wolle [der Beschwerdeführer] den Antrag stellen, dass der Stiftungsrat den Generaldirektor ermächtigt, auffordert, ersucht, was auch immer, er sei da nicht so wortklauberisch, mit der Regierung in neue Verhandlungen einzutreten, um das Finanzierungssystem weg von einer Haushaltsabgabe hin zu einer Budgetfinanzierung für die nächsten Jahre sicherzustellen.“ Nach Diskussion wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats laut Protokoll folgendes festgehalten: „Der VORSITZENDE geht auf den Antrag As ein und meint, alle hielten sich an die gesetzlichen Bestimmungen. In § 10 der Geschäftsordnung heiße es:„Der VORSITZENDE geht auf den Antrag As ein und meint, alle hielten sich an die gesetzlichen Bestimmungen. In Paragraph 10, der Geschäftsordnung heiße es: ,Der Stiftungsrat beschließt in allen Fällen, in denen ihm nach dem ORF-G eine Entscheidung zusteht.' In § 21 ORF-Gesetz stehe ganz genau drin, in welchen Bereichen der Stiftungsrat entscheidungsbefugt sei. In Abs. 1 Z 7 heiße es, dass dem Stiftungsrat, die Beschlussfassung über die Festsetzung des ORF-Beitrags (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31)' obliegt.In Paragraph 21, ORF-Gesetz stehe ganz genau drin, in welchen Bereichen der Stiftungsrat entscheidungsbefugt sei. In Absatz eins, Ziffer 7, heiße es, dass dem Stiftungsrat, die Beschlussfassung über die Festsetzung des ORF-Beitrags (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 31,)' obliegt. Wenn er den Antrag As zuließe, dann wäre das rechtswidrig, (A: Warum?) Weil der Stiftungsrat nicht dafür zuständig sei. Er könne einen Antrag nur in Fällen zulassen, in denen dem Stiftungsrat nach dem ORF-Gesetz eine Entscheidung zustehe. (A: Ich sehe das komplett anders!) Er habe seine Position genannt und wolle, dass die Diskussion noch einmal geführt wird." lm Anschluss wird unter anderem über die Zulässigkeit des Antrags diskutiert. Der Vorsitzende hält dazu laut Protokoll insbesondere fest: „Er wehre sich überhaupt nicht gegen eine Diskussion, betont der VORSITZENDE. Sie werde auch öffentlich und intern geführt. Da gebe es unterschiedliche Positionen, auch was Fehler und Probleme betreffe. Das hätten er und auch die Geschäftsführung, die Kaufmännische Direktorin betont, dass sie dankbar sind, wenn es Rückmeldungen gebe, wo es nicht passe. Er sei überzeugt davon, dass es bei vielen passt und dass viele froh sind, dass sie weniger zahlen müssen. Es gebe eben auch andere Fälle. Es gehe jetzt nicht um die Diskussion, sondern ihm gehe es nur um die Frage des Antrags und des Beschlusses, sollte er rechtswidrig sein. Ihm sei es ein Anliegen, da gemeinsam vorzugehen. Es könne sein, dass es ähnliche Fälle gibt. Vielleicht sei es eine salomonische Lösung, wenn man das bis zur nächsten Stiftungsratssitzung rechtlich noch einmal prüfen lasse, ob die Rechtsauffassung, die er vertreten habe, bestätigt werde oder jene As. Dann sei man auf der sicheren Seite. Vielleicht wäre das eine Vorgangsweise, mit der A einverstanden sei." Danach ersucht der Vorsitzende den Beschwerdeführer um Formulierung seines Antrags für das Protokoll, was wiederum im Sitzungsprotokoll wie folgt festgehalten ist: „Der VORSITZENDE ersucht A, den Antrag fürs Protokoll genau zu formulieren. A: Der Antrag lautet: Der Generaldirektor des ORF wird ersucht, über alternative Finanzierungsformen des ORF mit der Regierung in Gespräche einzutreten.“ Der Antrag wird im Rahmen der Sitzung am XXXX vom Vorsitzenden nicht zur Abstimmung gebracht.Der Antrag wird im Rahmen der Sitzung am römisch 40 vom Vorsitzenden nicht zur Abstimmung gebracht. 1.
- Zur Sitzung des Stiftungsrats des ORF vom XXXX : 1.
- Zur Sitzung des Stiftungsrats des ORF vom römisch 40 : Der Beschwerdeführe wiederholte seinen in Punkt I.1.3 festgestellten Antrag in der Sitzung des Stiftungsrates des ORF XXXX in angewandelter bzw. modifizierter Form. Der Beschwerdeführe wiederholte seinen in Punkt römisch eins.1.3 festgestellten Antrag in der Sitzung des Stiftungsrates des ORF römisch 40 in angewandelter bzw. modifizierter Form.
- BEWEISWÜRDIGUNG 2.
- Zu den Feststellungen I.1.1 bis I.1.3.: 2.
- Zu den Feststellungen römisch eins.1.1 bis römisch eins.1.3.: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die erhobene Beschwerde sowie die im Verwaltungsakt befindlichen Sitzungsprotokolle des Stiftungsrates vom XXXX (Sitzungsprotokoll 1/2024) und vom XXXX (Sitzungsprotokoll 2/2024). Konkrete Feststelllungen zum genauen Wortlaut des in der Sitzung am XXXX in abgewandelter bzw. modifizierter Form gestellten Antrags waren nicht notwendig, da hinsichtlich dieser Sitzung kein Rechtsverletzungsvorwurf seitens des Beschwerdeführers erhoben wurde. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die erhobene Beschwerde sowie die im Verwaltungsakt befindlichen Sitzungsprotokolle des Stiftungsrates vom römisch 40 (Sitzungsprotokoll 1 aus 2024,) und vom römisch 40 (Sitzungsprotokoll 2 aus 2024,). Konkrete Feststelllungen zum genauen Wortlaut des in der Sitzung am römisch 40 in abgewandelter bzw. modifizierter Form gestellten Antrags waren nicht notwendig, da hinsichtlich dieser Sitzung kein Rechtsverletzungsvorwurf seitens des Beschwerdeführers erhoben wurde. Im Übrigen stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt bzw. auf die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die vom Bundesverwaltungsgericht überprüft wurden. In der Beschwerde wird der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht inhaltlich bestritten; gegenständlich bestehen die Streitpunkte ausschließlich in Rechtsfragen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde als unbegründet: 3.
- RECHTSGRUNDLAGEN Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), in der hier relevanten Fassung, lauten auszugsweise: „Organe des Österreichischen Rundfunks § 19.
(1)Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:Paragraph 19,
(1)Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
- der Stiftungsrat,
- der Generaldirektor, 3.der Publikumsrat;
(2)Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(2)Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. […] Stiftungsrat § 20. […]Paragraph 20, […]
(2)Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(6)Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung und – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(6)Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung und – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz eins, – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Aufgaben des Stiftungsrates § 21.
(1)Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,Paragraph 21 Punkt (, eins,) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
- die Überwachung der Geschäftsführung;
- die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
- die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;
- die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;
- die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
- die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
- die Genehmigung der langfristigen Pläne für das Inhaltsangebot in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems sowie der langfristigen Pläne für Technik und Finanzen und von Stellenplänen; 6a. die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems (§ 23 Abs. 1 Z 1a);6a. die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins a,); 6b. die Beschlussfassung über die für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation geltenden Richtlinien insbesondere im Hinblick auf an Minderjährige gerichtete audiovisuelle kommerzielle Kommunikation; 6c. die Beschlussfassung über die von der Geschäftsführung vorgelegten Pläne über den Ausbau des barrierefreien Angebots für hör- und sehbehinderte Menschen;
- die Beschlussfassung über die Festsetzung des ORF-Beitrags (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31) sowie die Genehmigung von Tarifwerken der kommerziellen Kommunikation (§ 23 Abs. 2 Z 8);
- die Beschlussfassung über die Festsetzung des ORF-Beitrags (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 31,) sowie die Genehmigung von Tarifwerken der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,);
- die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redaktionsstatuts;
- die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
- die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach § 39 zu veröffentlichen sind;
- die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach Paragraph 39, zu veröffentlichen sind;
- die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;
- die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;
- die Beschlussfassung über Beschränkungen bei der Werbung und der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gemäß § 13 Abs. 8 und 9 sowie § 14 Abs. 3;
- die Beschlussfassung über Beschränkungen bei der Werbung und der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gemäß Paragraph 13, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 14, Absatz 3,;
- die Beschlussfassung über den Jahresbericht (§ 7);
- die Beschlussfassung über den Jahresbericht (Paragraph 7,);
- auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogramms gemäß § 3 Abs. 6 sowie die Beschlussfassung über kommerzielle Aktivitäten im Sinne der §§ 9 bis 9b.
- auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogramms gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sowie die Beschlussfassung über kommerzielle Aktivitäten im Sinne der Paragraphen 9 bis 9 b,
(2)Weiters ist die Zustimmung des Stiftungsrates in den nachstehend angeführten Fällen notwendig: […]
(3)Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Abs. 2 bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder Stimmabgabe mitwirkt.
(3)Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Absatz 2, bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder Stimmabgabe mitwirkt.
(4)Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die §§ 81 und 95 Abs. 2 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, sinngemäß. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 95 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß.
(4)Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die Paragraphen 81 und 95 Absatz 2, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, sinngemäß. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Paragraph 95, Absatz 3, AktG gilt sinngemäß. Generaldirektor § 22. […]Paragraph 22, […]
(3)Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
(4)Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(5)Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Aufgaben des Generaldirektors § 23.
(1)Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.Paragraph 23,
(1)Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2)Dem Generaldirektor obliegt insbesondere […] Rechtsaufsicht § 36.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen 1.auf Grund von Beschwerden a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; b. einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird sowie c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden. […] Entscheidung § 37.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2)Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(2)Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im Paragraph 19, genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3)Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.
(4)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), in der hier relevanten Fassung lauten auszugsweise: „Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95.
(1)Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.Paragraph 95,
(1)Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2)Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. […]
(4)Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.
(5)Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden: […]“ 3.
- Zu den sonstigen relevanten Regelungen Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Geschäftsordnung des Stiftungsrats des ORF vom 01.06.2017 lauten auszugsweise: „Vorsitz §
- […]Paragraph 7, […]
(5)Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er erteilt das Wort und bringt die Anträge zur Abstimmung. Beschlüsse § 10.
(1)Der Stiftungsrat beschließt in allen Fällen, in denen ihm nach dem ORF-G eine Entscheidung zusteht. […]“Paragraph 10,
(1)Der Stiftungsrat beschließt in allen Fällen, in denen ihm nach dem ORF-G eine Entscheidung zusteht. […]“ 3.
- BESCHWERDELEGITIMATION, BESCHWERDEGEGNER UND RECHTZEITIGKEIT DER INDIVIDUALBESCHWERDE: Der Beschwerdeführer moniert in seiner an die belangte Behörde gerichteten Rechtsverletzungsbeschwerde im Wesentlichen, dass § 19 Abs. 2 ORF-G verletzt worden sei, als der Vorsitzende des Stiftungsrates der ErstmbP bei einer Sitzung des Stiftungsrates am XXXX seinen Antrag auf Beschlussfassung einer Empfehlung an die ZweitmbP nicht zur Abstimmung gebracht habe und dadurch gegen die Geschäftsordnung verstoßen worden sei. Beschwerdegegner im Verfahren sei die ErstmbP und seien die Handlungen des Vorsitzenden des Stiftungsrates der ErstmbP organschaftlich zuzurechnen. Der Beschwerdeführer moniert in seiner an die belangte Behörde gerichteten Rechtsverletzungsbeschwerde im Wesentlichen, dass Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G verletzt worden sei, als der Vorsitzende des Stiftungsrates der ErstmbP bei einer Sitzung des Stiftungsrates am römisch 40 seinen Antrag auf Beschlussfassung einer Empfehlung an die ZweitmbP nicht zur Abstimmung gebracht habe und dadurch gegen die Geschäftsordnung verstoßen worden sei. Beschwerdegegner im Verfahren sei die ErstmbP und seien die Handlungen des Vorsitzenden des Stiftungsrates der ErstmbP organschaftlich zuzurechnen. Demgegenüber brachte die ErstmbP im behördlichen Verfahren vor, dass das vom Beschwerdeführer inkriminierte Verhalten des Vorsitzenden des Stiftungsrates ein autonomes und internes Organhandeln sei und somit nicht in einen außenwirksamen Akt der ErstmbP münde. Daher sei die ErstmbP nicht passivlegitimiert und sei die Beschwerde abzuweisen. Die belangte Behörde bejahte – wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht – die Passivlegitimation der ErstmbP und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nach § 36 Abs. 1 ORF-G als Beschwerdegegner grundsätzlich nur die ErstmbP und ihre Tochtergesellschaft in Frage kommen würden, nicht jedoch sonstige, beispielsweise an der Programmgestaltung mitwirkende natürliche oder juristische Personen. Da die ErstmbP als Stiftung durch ihre durch Gesetz eingerichteten Organe handle, sei deren Handeln im Rahmen ihrer organschaftlichen Tätigkeit auch der ErstmbP zuzurechnen. Auch wurde von der belangten Behörde die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers angenommen, da grundsätzlich ein Anspruch darauf bestehe, dass ein – ordnungsgemäß eingebrachter bzw. zulässiger – Antrag auf Beschlussfassung eines Aufsichtsratsmitglieds behandelt werde; dies werde dem Grunde nach auch in dem von der mitbeteiligten Partei in Auftrag gegebenen Gutachten vertreten. Daher liege die Behauptung des Beschwerdeführers über eine Verletzung des ORF-G durch ein gemäß § 19 ORF-G eingerichtetes Organ, dessen Tätigkeit der ErstmbP zuzurechnen ist, zumindest im Bereich des Möglichen. Die belangte Behörde bejahte – wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht – die Passivlegitimation der ErstmbP und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nach Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G als Beschwerdegegner grundsätzlich nur die ErstmbP und ihre Tochtergesellschaft in Frage kommen würden, nicht jedoch sonstige, beispielsweise an der Programmgestaltung mitwirkende natürliche oder juristische Personen. Da die ErstmbP als Stiftung durch ihre durch Gesetz eingerichteten Organe handle, sei deren Handeln im Rahmen ihrer organschaftlichen Tätigkeit auch der ErstmbP zuzurechnen. Auch wurde von der belangten Behörde die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers angenommen, da grundsätzlich ein Anspruch darauf bestehe, dass ein – ordnungsgemäß eingebrachter bzw. zulässiger – Antrag auf Beschlussfassung eines Aufsichtsratsmitglieds behandelt werde; dies werde dem Grunde nach auch in dem von der mitbeteiligten Partei in Auftrag gegebenen Gutachten vertreten. Daher liege die Behauptung des Beschwerdeführers über eine Verletzung des ORF-G durch ein gemäß Paragraph 19, ORF-G eingerichtetes Organ, dessen Tätigkeit der ErstmbP zuzurechnen ist, zumindest im Bereich des Möglichen. Der Rechtsansicht der belangten Behörde zu diesen Umständen ist aus der Sicht des erkennenden Senats nicht entgegen zu treten: Die ErstmbP ist als Stiftung zwar rechtsfähig, aber nur durch ihre gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. eingerichteten Organe handlungsfähig. Es erscheint vor dem Hintergrund des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G systemwidrig, ginge man davon aus, dass eine Verletzung des ORF-G durch ein in § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 ORF-G normiertes Organ deswegen ohne Rechtsfolgen bleiben sollte, weil § 36 Abs. 1 ORF-G, wie in der Literatur vertreten, „nur“ den ORF bzw. seine Tochtergesellschaften vor Augen hatte (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 332). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 1313a ABGB; § 3 VbVG u.a.m.) ist das Handeln von Organen einer juristischen Person der juristischen Person regelmäßig dann zuzurechnen, wenn es in Ausübung ihrer organschaftlichen Funktion erfolgt. Warum dies vor dem Hintergrund der §§ 19 u. 20 ORF-G hier anders zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die ErstmbP ist somit jedenfalls auch passivlegitimiert. Bei der Geschäftsordnung des Stiftungsrates selbst handelt es sich allerdings nicht um Bestimmungen des ORF-G. Eine (allfällige) Verletzung bloß dieser Geschäftsordnung an sich könnte daher nicht im Wege einer Individualbeschwerde i.S.d. § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G moniert werden.Der Rechtsansicht der belangten Behörde zu diesen Umständen ist aus der Sicht des erkennenden Senats nicht entgegen zu treten: Die ErstmbP ist als Stiftung zwar rechtsfähig, aber nur durch ihre gemäß Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. eingerichteten Organe handlungsfähig. Es erscheint vor dem Hintergrund des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G systemwidrig, ginge man davon aus, dass eine Verletzung des ORF-G durch ein in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ORF-G normiertes Organ deswegen ohne Rechtsfolgen bleiben sollte, weil Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G, wie in der Literatur vertreten, „nur“ den ORF bzw. seine Tochtergesellschaften vor Augen hatte vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 332). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Paragraph 1313 a, ABGB; Paragraph 3, VbVG u.a.m.) ist das Handeln von Organen einer juristischen Person der juristischen Person regelmäßig dann zuzurechnen, wenn es in Ausübung ihrer organschaftlichen Funktion erfolgt. Warum dies vor dem Hintergrund der , Paragraphen 19, u. 20 ORF-G hier anders zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die ErstmbP ist somit jedenfalls auch passivlegitimiert. Bei der Geschäftsordnung des Stiftungsrates selbst handelt es sich allerdings nicht um Bestimmungen des ORF-G. Eine (allfällige) Verletzung bloß dieser Geschäftsordnung an sich könnte daher nicht im Wege einer Individualbeschwerde i.S.d. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G moniert werden. Von obigen Erwägungen ist im Übrigen die Frage der Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterscheiden: Unbestritten ist, dass dem Stiftungsrat der ErstmbP, wie deren Rechtsvertretung zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2026 (OZ4) unter Verweis auf die Rsp. der RFK vorbringt, im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Ebenso kommt diese aber auch qua des § 39 Abs. 2 KOG expressis verbis legis dem Generaldirektor des ORF, bzw. der derzeit diese Funktion gemäß § 22 Abs. 1
- Satz ORF-G bekleidenden interimistischen Geschäftsführerin zu. Von obigen Erwägungen ist im Übrigen die Frage der Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterscheiden: Unbestritten ist, dass dem Stiftungsrat der ErstmbP, wie deren Rechtsvertretung zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2026 (OZ4) unter Verweis auf die Rsp. der RFK vorbringt, im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Ebenso kommt diese aber auch qua des Paragraph 39, Absatz 2, KOG expressis verbis legis dem Generaldirektor des ORF, bzw. der derzeit diese Funktion gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
- Satz ORF-G bekleidenden interimistischen Geschäftsführerin zu. Die Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde ist auch rechtzeitig, da die Sitzung des Stiftungsrates am XXXX abgehalten und die Beschwerde am 15.04.2024, somit innerhalb der sechswöchigen Frist bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Auch die Rechtzeitigkeit der – bei der belangten Behörde – eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers ist aus der Sicht des erkennenden Senats nicht zu bezweifeln. Die Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde ist auch rechtzeitig, da die Sitzung des Stiftungsrates am römisch 40 abgehalten und die Beschwerde am 15.04.2024, somit innerhalb der sechswöchigen Frist bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Auch die Rechtzeitigkeit der – bei der belangten Behörde – eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers ist aus der Sicht des erkennenden Senats nicht zu bezweifeln. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von § 19 Abs.
§ 21Abs.
1 Z 12 ORF-G: 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G: 3.5.
- Zur behaupteten Gesetzesverletzung: Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen eine Verletzung des § 19 Abs. 2 ORF-G iVm § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G, da der Vorsitzende des Stiftungsrates einen vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß gestellten Antrag im Rahmen der Sitzung vom XXXX nicht zur Abstimmung gebracht habe, obwohl er nach § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung dazu verpflichtet (gewesen) sei. Dadurch, dass der Vorsitzende des Stiftungsrates gegen die Geschäftsordnung des Stiftungsrates verstoßen habe, liege in der Folge ein Verstoß gegen das ORF-G vor. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G, da der Vorsitzende des Stiftungsrates einen vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß gestellten Antrag im Rahmen der Sitzung vom römisch 40 nicht zur Abstimmung gebracht habe, obwohl er nach Paragraph 7, Absatz 5, der Geschäftsordnung dazu verpflichtet (gewesen) sei. Dadurch, dass der Vorsitzende des Stiftungsrates gegen die Geschäftsordnung des Stiftungsrates verstoßen habe, liege in der Folge ein Verstoß gegen das ORF-G vor. Demgegenüber bringt die ErstmbP zusammengefasst vor, dass die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates nicht abgelehnt, sondern nur vertagt worden sei. Daher könne ein für die Zukunft angekündigtes Verhalten nicht Gegenstand einer Feststellung nach § 37 Abs. 1 ORF-G sein, da (gegenständlich) kein verwirklichter Sachverhalt vorliege. Der Beschwerdeführer behaupte im Wesentlichen nur die Verletzung der Geschäftsordnung – einer abgeleiteten Regel, deren Verletzung nicht vor der belangten Behörde geltend gemacht werden könne. Der Vorsitzende des Stiftungsrates habe den Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Abstimmung zugelassen, da er die Ansicht vertreten habe, dass der Antrag nicht in die Zuständigkeit des Stiftungsrates falle. Die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Vorsitzenden wirke nicht in das ORF-G hinein.Demgegenüber bringt die ErstmbP zusammengefasst vor, dass die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates nicht abgelehnt, sondern nur vertagt worden sei. Daher könne ein für die Zukunft angekündigtes Verhalten nicht Gegenstand einer Feststellung nach Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G sein, da (gegenständlich) kein verwirklichter Sachverhalt vorliege. Der Beschwerdeführer behaupte im Wesentlichen nur die Verletzung der Geschäftsordnung – einer abgeleiteten Regel, deren Verletzung nicht vor der belangten Behörde geltend gemacht werden könne. Der Vorsitzende des Stiftungsrates habe den Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Abstimmung zugelassen, da er die Ansicht vertreten habe, dass der Antrag nicht in die Zuständigkeit des Stiftungsrates falle. Die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Vorsitzenden wirke nicht in das ORF-G hinein. Dazu hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – mit Verweis auf ihre Spruchpraxis – zunächst fest, dass sich eine behauptete Verletzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G auf ein im ORF-G ausdrücklich eingeräumtes Recht beziehen muss. Daher könnte eine Verletzung von daraus „abgeleiteten Regeln“ nicht vor der belangten Behörde als Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Ausgehend davon könne somit eine Verletzung der gegenständlichen Geschäftsordnung nur dann als Verletzung des ORF-G relevant sein, wenn die inkriminierte Vorgehensweise des Vorsitzenden des Stiftungsrates selbst unmittelbar eine Verletzung des ORF-G (konkret des § 19 Abs. 2 leg. cit.) darstelle. Die Vorgehensweise des Vorsitzenden des Stiftungsrates sei nach den Feststellungen damit begründet worden, dass Zweifel an der Zulässigkeit eines solchen Antrags bestünden und diesbezüglich ein Gutachten eingeholt werden solle, welches in der Folge auch tatsächlich eingeholt worden sei. Daher könne dahingestellt bleiben, ob der im Antrag des Beschwerdeführers verwendete Begriff „ersuchen“ in eine Empfehlung umgedeutet werden könne, da – auch im Falle einer Umdeutung – keine Verletzung des ORF-G, vor allem aber des § 19 Abs. 2 ORF-G, zu erkennen sei. Die im Rahmen der Sitzung aufgeworfene Rechtsfrage sei keine Frage, die der Experte aus dem Stehgreif zu beantworten gehabt hätte. Weiters sei die Abstimmung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht endgültig abgelehnt, sondern vielmehr – bis zur Einholung des Gutachtens – lediglich aufgeschoben worden. Dazu hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – mit Verweis auf ihre Spruchpraxis – zunächst fest, dass sich eine behauptete Verletzung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G auf ein im ORF-G ausdrücklich eingeräumtes Recht beziehen muss. Daher könnte eine Verletzung von daraus „abgeleiteten Regeln“ nicht vor der belangten Behörde als Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Ausgehend davon könne somit eine Verletzung der gegenständlichen Geschäftsordnung nur dann als Verletzung des ORF-G relevant sein, wenn die inkriminierte Vorgehensweise des Vorsitzenden des Stiftungsrates selbst unmittelbar eine Verletzung des ORF-G (konkret des Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit.) darstelle. Die Vorgehensweise des Vorsitzenden des Stiftungsrates sei nach den Feststellungen damit begründet worden, dass Zweifel an der Zulässigkeit eines solchen Antrags bestünden und diesbezüglich ein Gutachten eingeholt werden solle, welches in der Folge auch tatsächlich eingeholt worden sei. Daher könne dahingestellt bleiben, ob der im Antrag des Beschwerdeführers verwendete Begriff „ersuchen“ in eine Empfehlung umgedeutet werden könne, da – auch im Falle einer Umdeutung – keine Verletzung des ORF-G, vor allem aber des Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G, zu erkennen sei. Die im Rahmen der Sitzung aufgeworfene Rechtsfrage sei keine Frage, die der Experte aus dem Stehgreif zu beantworten gehabt hätte. Weiters sei die Abstimmung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht endgültig abgelehnt, sondern vielmehr – bis zur Einholung des Gutachtens – lediglich aufgeschoben worden. Auch der erkennende Senat sieht wie die belangte Behörde im Verhalten des Stiftungsratsvorsitzenden keine Verletzung des ORF-G, insb. nicht des § 19 Abs.
§ 21Abs.
2 Z 12 ORF-G realisiert: Auch der erkennende Senat sieht wie die belangte Behörde im Verhalten des Stiftungsratsvorsitzenden keine Verletzung des ORF-G, insb. nicht des Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 12, ORF-G realisiert: Aus § 37 Abs. 1 ORF-G ergibt sich, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist. Die belangte Behörde ist nur hinsichtlich des Sachverhalts an das Beschwerde- bzw. Antragsvorbringen (des Beschwerdeführers) gebunden, jedoch nicht an die rechtliche Würdigung durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer. Demnach hat die belangte Behörde die Pflicht, den Sachverhalt auf Verletzung irgendeiner gesetzlichen Bestimmung des ORF-G zu prüfen. Das Feststellungsverfahren ist ausschließlich auf die Prüfung der Erfüllung eines objektiven Tatbestands gerichtet. Ein Verschulden ist für das Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht notwendig (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetz4, S. 353). Aus Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G ergibt sich, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist. Die belangte Behörde ist nur hinsichtlich des Sachverhalts an das Beschwerde- bzw. Antragsvorbringen (des Beschwerdeführers) gebunden, jedoch nicht an die rechtliche Würdigung durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer. Demnach hat die belangte Behörde die Pflicht, den Sachverhalt auf Verletzung irgendeiner gesetzlichen Bestimmung des ORF-G zu prüfen. Das Feststellungsverfahren ist ausschließlich auf die Prüfung der Erfüllung eines objektiven Tatbestands gerichtet. Ein Verschulden ist für das Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht notwendig vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetz4, S. 353). Vor dem dargestellten Hintergrund macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkreten Umstände geltend, die auf eine tatsächliche Gesetzesverletzung – insb. des § 19 Abs.
§ 21Abs.
1 Z 12 ORF-G – schließen lassen. Es liegt, wie festgestellt, gegenständlich keine Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers vor, sondern wurde die Behandlung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages vielmehr lediglich aufgrund von Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrags aufgeschoben. Dafür, dass der Antrag des Beschwerdeführers in der Sitzung vom XXXX lediglich aufgeschoben (und nicht zur Gänze abgelehnt) wurde, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Sitzung vom XXXX seinen Antrag in modifizierter Form erneut stellte bzw. stellen konnte (vgl. die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom XXXX , S. 32). An dieser Stelle ist anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer in der Sitzung vom XXXX gestellte und nicht zur Abstimmung gebrachte Antrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.Vor dem dargestellten Hintergrund macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkreten Umstände geltend, die auf eine tatsächliche Gesetzesverletzung – insb. des Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G – schließen lassen. Es liegt, wie festgestellt, gegenständlich keine Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers vor, sondern wurde die Behandlung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages vielmehr lediglich aufgrund von Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrags aufgeschoben. Dafür, dass der Antrag des Beschwerdeführers in der Sitzung vom römisch 40 lediglich aufgeschoben (und nicht zur Gänze abgelehnt) wurde, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Sitzung vom römisch 40 seinen Antrag in modifizierter Form erneut stellte bzw. stellen konnte vergleiche die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom römisch 40 , S. 32). An dieser Stelle ist anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer in der Sitzung vom römisch 40 gestellte und nicht zur Abstimmung gebrachte Antrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass der bei der Sitzung am XXXX anwesende Experte zur Klärung des vom Vorsitzenden des Stiftungsrates aufgeworfenen Zweifel nicht herangezogen worden sei (sondern jener Experte, der das Gutachten erstellt hat), ist festzuhalten, dass es zwar aus Sicht des erkennenden Senats dem Grunde nach nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer die Nicht-Heranziehung der bei der Sitzung anwesenden rechtskundigen Person als Versäumnis sieht, jedoch ebenso die Inanspruchnahme eines externen Experten im Gesellschaftsrecht im Bereich des (rechtlich) Zulässigen liegt. Hierzu lässt sich dem AktG der Grundsatz entnehmen, dass der für die Aufsichtsratsmitglieder bzw. Vorstandsmitglieder auferlegte hohe Sorgfaltsmaßstab den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit einräumt bzw. sie verpflichtet, (sogar) in jenen Angelegenheiten, in denen sie nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen – je nach Komplexität des Falles – einen internen oder externen Berater zur Konsultation heranzuziehen (vgl. Eckert/Schopper/Madari in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 § 84, Rz 7) sowie auch J. Reich-Rohrwig; Cl. Grossmayer; K. Grossmayer; Zimmermann in Artmann/Karollus, AktG II6 § 84 Rz 126 ff). Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass der bei der Sitzung am römisch 40 anwesende Experte zur Klärung des vom Vorsitzenden des Stiftungsrates aufgeworfenen Zweifel nicht herangezogen worden sei (sondern jener Experte, der das Gutachten erstellt hat), ist festzuhalten, dass es zwar aus Sicht des erkennenden Senats dem Grunde nach nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer die Nicht-Heranziehung der bei der Sitzung anwesenden rechtskundigen Person als Versäumnis sieht, jedoch ebenso die Inanspruchnahme eines externen Experten im Gesellschaftsrecht im Bereich des (rechtlich) Zulässigen liegt. Hierzu lässt sich dem AktG der Grundsatz entnehmen, dass der für die Aufsichtsratsmitglieder bzw. Vorstandsmitglieder auferlegte hohe Sorgfaltsmaßstab den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit einräumt bzw. sie verpflichtet, (sogar) in jenen Angelegenheiten, in denen sie nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen – je nach Komplexität des Falles – einen internen oder externen Berater zur Konsultation heranzuziehen vergleiche Eckert/Schopper/Madari in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 Paragraph 84,, Rz 7) sowie auch J. Reich-Rohrwig; Cl. Grossmayer; K. Grossmayer; Zimmermann in Artmann/Karollus, AktG II6 Paragraph 84, , Rz 126 ff). Für die Mitglieder des Stiftungsrates der ErstmbP schreibt die Bestimmung § 20 Abs. 2 ORF-G vor, dass diese dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft zu tragen haben. Angelehnt an den somit auch für die Mitglieder des Stiftungsrates geltenden hohen Sorgfaltsmaßstab, ist daher davon auszugehen, dass – je nach Angelegenheit bzw. Komplexität, Umfang oder Relevanz des Falles bzw. der aufgeworfenen Rechtsfrage – die Beiziehung eines (auch externen) Experten zulässig ist. Die Beauftragung des externen Experten (eines rechtswissenschaftlichen Universitätsprofessors) durch den Stiftungsrat im vorliegenden Fall liegt somit aus der Sicht des erkennenden Senats innerhalb des gesetzlichen Entscheidungsrahmens des Stiftungsrates. Für die Mitglieder des Stiftungsrates der ErstmbP schreibt die Bestimmung Paragraph 20, Absatz 2, ORF-G vor, dass diese dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft zu tragen haben. Angelehnt an den somit auch für die Mitglieder des Stiftungsrates geltenden hohen Sorgfaltsmaßstab, ist daher davon auszugehen, dass – je nach Angelegenheit bzw. Komplexität, Umfang oder Relevanz des Falles bzw. der aufgeworfenen Rechtsfrage – die Beiziehung eines (auch externen) Experten zulässig ist. Die Beauftragung des externen Experten (eines rechtswissenschaftlichen Universitätsprofessors) durch den Stiftungsrat im vorliegenden Fall liegt somit aus der Sicht des erkennenden Senats innerhalb des gesetzlichen Entscheidungsrahmens des Stiftungsrates. Weiters ist darauf zu verweisen – wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgeführt hat – dass es dem Antrag des Beschwerdeführers auch an den § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G geregelten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gefehlt hat. In diesem Zusammenhang hat schon die belangte Behörde korrekt ausgeführt, dass das frühere Organ der ErstmbP, nämlich das Kuratorium durch den Stiftungsrat ersetzt worden sei und nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmungen im ORF-G hinsichtlich des Stiftungsrates dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft genähert werden sollte. § 21 Abs. 1 und 2 ORF-G sieht hierzu an die Bestimmungen des AktG angelehnte Kompetenzen vor, die durch die spezifische, sich aus der Struktur der ErstmbP und ihren Aufträgen ableitende Mitwirkungsbefugnisse ergänzt werden. In Abs. 1 leg. cit. sind die Aufgaben des Stiftungsrates geregelt und in Abs. 2 die mit § 92 Abs. 5 AktG vergleichbaren zustimmungspflichtigen Geschäfte. Die dem Stiftungsrat übertragenen Kompetenzen sind dabei als taxative Aufzählung zu verstehen. Soweit sich dies in § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stiftungsrates wiederfindet, ist dies vielmehr eine Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben des § 21 Abs. 1 ORF-G. Zudem besteht die hauptsächliche Aufgabe des Aufsichtsrats bzw. (gegenständlich) des Stiftungsrats darin, den Vorstand bzw. den Generaldirektor zu überwachen. Auch die Zustimmungspflichten in § 95 Abs. 2 AktG bzw. § 21 Abs. 2 ORF-G sind als Instrumente der präventiven Überwachung und nicht –wie der Beschwerdeführer meint – als exekutive Aufgaben iSv Geschäftsführungsagenden zu sehen, solche sind Aufsichtsratsgremien auch typischerweise fremd. Weiters ist darauf zu verweisen – wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgeführt hat – dass es dem Antrag des Beschwerdeführers auch an den Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G geregelten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gefehlt hat. In diesem Zusammenhang hat schon die belangte Behörde korrekt ausgeführt, dass das frühere Organ der ErstmbP, nämlich das Kuratorium durch den Stiftungsrat ersetzt worden sei und nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmungen im ORF-G hinsichtlich des Stiftungsrates dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft genähert werden sollte. Paragraph 21, Absatz eins und 2 ORF-G sieht hierzu an die Bestimmungen des AktG angelehnte Kompetenzen vor, die durch die spezifische, sich aus der Struktur der ErstmbP und ihren Aufträgen ableitende Mitwirkungsbefugnisse ergänzt werden. In Absatz eins, leg. cit. sind die Aufgaben des Stiftungsrates geregelt und in Absatz 2, die mit Paragraph 92, Absatz 5, AktG vergleichbaren zustimmungspflichtigen Geschäfte. Die dem Stiftungsrat übertragenen Kompetenzen sind dabei als taxative Aufzählung zu verstehen. Soweit sich dies in Paragraph 10, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Stiftungsrates wiederfindet, ist dies vielmehr eine Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 21, Absatz eins, ORF-G. Zudem besteht die hauptsächliche Aufgabe des Aufsichtsrats bzw. (gegenständlich) des Stiftungsrats darin, den Vorstand bzw. den Generaldirektor zu überwachen. Auch die Zustimmungspflichten in Paragraph 95, Absatz 2, AktG bzw. Paragraph 21, Absatz 2, ORF-G sind als Instrumente der präventiven Überwachung und nicht –wie der Beschwerdeführer meint – als exekutive Aufgaben iSv Geschäftsführungsagenden zu sehen, solche sind Aufsichtsratsgremien auch typischerweise fremd. In diesem Zusammenhang legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig dar, worauf sich die Überwachungstätigkeit beziehe und was unter „Geschäftsführung“ (als Gegenstand der Überwachung) zu verstehen sei. Auch § 22 Abs. 3 und 23 Abs. 1 ORF-G sehe ein ausdrückliches Geschäftsführungsmonopol des Generaldirektors vor, der an die Gesetze und an die Beschlüsse des Stiftungsrates gebunden sei, wobei der Stiftungsrat die ihm in § 21 ORF-G übertragenen taxativ aufgezählten Aufgaben gebunden sei. Die Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G sei der § 8 Abs. 1 Z 10 RFG gewesen; dem Aktienrecht sei eine „Empfehlung“ fremd und handle es sich dabei um eine Besonderheit im ORF-G. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sehe die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G kein allgemeines Resolutionsrecht vor. Daher sei eine weite Auslegung dieser Bestimmung – wie sie vom Beschwerdeführer argumentiert werde – von der belangten Behörde nicht anzunehmen, zumal eine solche (weite) Auslegung auch der grundlegenden Ausrichtung der Stiftungsrates als einem Aufsichts- und Kontrollorgan in Nachbildung des Aufsichtsrates bei der Aktiengesellschaft entgegenstehen würden. Eine andere Bedeutung könne dem § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G nicht entnommen werden, insbesondere sei es logisch, dass sich die Empfehlung des Stiftungsrates auf die entgegengenommenen Berichte des Generaldirektors beziehe. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G bzw. dessen gesetzlicher Genese vermag der erkennende Senat in dieser Begründung keine Unvertretbarkeit oder Unschlüssigkeit zu erkennen; dieses Verständnis der Aufgaben des Stiftungsrates der ErstmbP, insb. des § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G wird daher auch dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig dar, worauf sich die Überwachungstätigkeit beziehe und was unter „Geschäftsführung“ (als Gegenstand der Überwachung) zu verstehen sei. Auch Paragraph 22, Absatz 3 und 23 Absatz eins, ORF-G sehe ein ausdrückliches Geschäftsführungsmonopol des Generaldirektors vor, der an die Gesetze und an die Beschlüsse des Stiftungsrates gebunden sei, wobei der Stiftungsrat die ihm in Paragraph 21, ORF-G übertragenen taxativ aufgezählten Aufgaben gebunden sei. Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G sei der Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, RFG gewesen; dem Aktienrecht sei eine „Empfehlung“ fremd und handle es sich dabei um eine Besonderheit im ORF-G. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sehe die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G kein allgemeines Resolutionsrecht vor. Daher sei eine weite Auslegung dieser Bestimmung – wie sie vom Beschwerdeführer argumentiert werde – von der belangten Behörde nicht anzunehmen, zumal eine solche (weite) Auslegung auch der grundlegenden Ausrichtung der Stiftungsrates als einem Aufsichts- und Kontrollorgan in Nachbildung des Aufsichtsrates bei der Aktiengesellschaft entgegenstehen würden. Eine andere Bedeutung könne dem Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G nicht entnommen werden, insbesondere sei es logisch, dass sich die Empfehlung des Stiftungsrates auf die entgegengenommenen Berichte des Generaldirektors beziehe. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G bzw. dessen gesetzlicher Genese vermag der erkennende Senat in dieser Begründung keine Unvertretbarkeit oder Unschlüssigkeit zu erkennen; dieses Verständnis der Aufgaben des Stiftungsrates der ErstmbP, insb. des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G wird daher auch dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach (zusammengefasst) durch die Ablehnung des Antrages ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung vorliege, zumal das Teilnahmerecht eines Stiftungsratsmitglieds an einer Stiftungsratssitzung – angelehnt an die Rechte eines Aufsichtsratsmitgliedes – ein umfassendes Mitwirkungsrecht bzw. die Berechtigung einräume, zu den Tagesordnungspunkten Anträge zu stellen und daher ein Stiftungsratsmitglied einen solchen Antrag auch jederzeit stelle könne, der (vom Vorsitzenden) nicht abgelehnt werden dürfe, solange der Antrag nicht „nichts“ mit dem Tagesordnungspunkt zu tun habe, ist aus Sicht des erkennenden Senats Folgendes zu entgegnen: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach (zusammengefasst) durch die Ablehnung des Antrages ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 5, der Geschäftsordnung vorliege, zumal das Teilnahmerecht eines Stiftungsratsmitglieds an einer Stiftungsratssitzung – angelehnt an die Rechte eines Aufsichtsratsmitgliedes – ein umfassendes Mitwirkungsrecht bzw. die Berechtigung einräume, zu den Tagesordnungspunkten Anträge zu stellen und daher ein Stiftungsratsmitglied einen solchen Antrag auch jederzeit stelle könne, der (vom Vorsitzenden) nicht abgelehnt werden dürfe, solange der Antrag nicht „nichts“ mit dem Tagesordnungspunkt zu tun habe, ist aus Sicht des erkennenden Senats Folgendes zu entgegnen: Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation – soweit aus der Bestimmung § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung überhaupt ein (allgemeines) Antragsrecht für Stiftungsratsmitglieder abgeleitet werden könnte, welches den Vorsitzenden verpflichtet, diesen zur Abstimmung zu bringen – dass nach § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stiftungsrates dem Stiftungsrat (nur) in jenen Fällen ein Recht auf Beschlussfassung zusteht, in denen dem Stiftungsrat nach dem ORF-G auch eine konkrete Entscheidungsbefugnis zukommt. Daher ist davon auszugehen, dass § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung dem einzelnen Stiftungsratsmitglied kein (allgemeines) Antragsrecht einräumt, sondern das Antragsrecht (eines einzelnen Stiftungsratsmitglieds) und folglich die Beschlussfassung (durch den Stiftungsrat) von den dem Stiftungsrat zugewiesenen Kompetenzen (im ORF-G) abhängig zu machen ist. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation – soweit aus der Bestimmung Paragraph 7, Absatz 5, der Geschäftsordnung überhaupt ein (allgemeines) Antragsrecht für Stiftungsratsmitglieder abgeleitet werden könnte, welches den Vorsitzenden verpflichtet, diesen zur Abstimmung zu bringen – dass nach Paragraph 10, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Stiftungsrates dem Stiftungsrat (nur) in jenen Fällen ein Recht auf Beschlussfassung zusteht, in denen dem Stiftungsrat nach dem ORF-G auch eine konkrete Entscheidungsbefugnis zukommt. Daher ist davon auszugehen, dass Paragraph 7, Absatz 5, der Geschäftsordnung dem einzelnen Stiftungsratsmitglied kein (allgemeines) Antragsrecht einräumt, sondern das Antragsrecht (eines einzelnen Stiftungsratsmitglieds) und folglich die Beschlussfassung (durch den Stiftungsrat) von den dem Stiftungsrat zugewiesenen Kompetenzen (im ORF-G) abhängig zu machen ist. Der Katalog der Aufgaben des Stiftungsrates in § 21 Abs. 1 ORF-G und der zustimmungspflichtigen Geschäfte in § 21 Abs. 2 ORF-G ist – wie bereits dargelegt – eng an jenen des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft angelehnt, wobei sich zusätzliche Spezifika aus der Struktur der ErstmbP und den aus ihrem Auftrag erfließenden Mitwirkungsbefugnissen ergeben. Während sich in § 23 Abs. 2 ORF-G durch den Begriff „insbesondere“ ein klarer Hinweis auf eine demonstrative Aufzählung findet, fehlt ein solcher Hinweis in § 21 ORF-G. Daher ist davon auszugehen, dass § 21 Abs. 1 ORF-G eine taxative Aufzählung vornimmt. Umstände, die auf das Gegenteil schließen lassen, ergeben sich auch nicht aus den Materialien zu dieser mit BGBl. I Nr. 83/2001 in Kraft getretenen Bestimmung (XXI. GP/634 d.B/ME bzw. Bericht des Verfassungsausschusses, 719 d.B.)Der Katalog der Aufgaben des Stiftungsrates in Paragraph 21, Absatz eins, ORF-G und der zustimmungspflichtigen Geschäfte in Paragraph 21, Absatz 2, ORF-G ist – wie bereits dargelegt – eng an jenen des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft angelehnt, wobei sich zusätzliche Spezifika aus der Struktur der ErstmbP und den aus ihrem Auftrag erfließenden Mitwirkungsbefugnissen ergeben. Während sich in Paragraph 23, Absatz 2, ORF-G durch den Begriff „insbesondere“ ein klarer Hinweis auf eine demonstrative Aufzählung findet, fehlt ein solcher Hinweis in Paragraph 21, ORF-G. Daher ist davon auszugehen, dass Paragraph 21, Absatz eins, ORF-G eine taxative Aufzählung vornimmt. Umstände, die auf das Gegenteil schließen lassen, ergeben sich auch nicht aus den Materialien zu dieser mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, in Kraft getretenen Bestimmung (römisch 21 . GP/634 d.B/ME bzw. Bericht des Verfassungsausschusses, 719 d.B.) Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, findet sich in diesen dem Stiftungsrat zugewiesenen Aufgaben keine Kompetenz dahingehend, wonach der Stiftungsrat den Generaldirektor des ORF ersuchen könne, über alternative Finanzierungsformen des ORF mit der Regierung in Gespräche einzutreten. Auch verweist die belangte Behörde korrekt auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 05.10.2023, G 215/2022, in dem der VfGH zu § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G in Rz. 86 ausgeführt hat, diese Bestimmung betreffe ausschließlich die ,,inhaltliche Programmveranstaltung" und weiters auch ausdrücklich festgehalten hat, dass die über die Kompetenzen eines Aufsichtsrats einer AG hinausgehenden Aufgaben des Stiftungsrats in Hinblick auf das System der Finanzierung in § 21 Abs. 1 Z 7 ORF-G (erschöpfend) geregelt und eng auszulegen sind.Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, findet sich in diesen dem Stiftungsrat zugewiesenen Aufgaben keine Kompetenz dahingehend, wonach der Stiftungsrat den Generaldirektor des ORF ersuchen könne, über alternative Finanzierungsformen des ORF mit der Regierung in Gespräche einzutreten. Auch verweist die belangte Behörde korrekt auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 05.10.2023, G 215 aus 2022,, in dem der VfGH zu Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G in Rz. 86 ausgeführt hat, diese Bestimmung betreffe ausschließlich die ,,inhaltliche Programmveranstaltung" und weiters auch ausdrücklich festgehalten hat, dass die über die Kompetenzen eines Aufsichtsrats einer AG hinausgehenden Aufgaben des Stiftungsrats in Hinblick auf das System der Finanzierung in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, ORF-G (erschöpfend) geregelt und eng auszulegen sind. Auch sieht der erkennende Senat keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber – gleich den Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft bzw. angelehnt an das AktG – auch Mitgliedern des Stiftungsrates ein umfassendes Mitwirkungsrecht und folglich ein (sofortiges) Antragsrecht (zu den Tagesordnungspunkten) einräumen wollte. Eine solche (weite) Auslegung würde die dem Stiftungsrat zugewiesenen (taxativen) Aufgaben und Befugnisse ad absurdum führen, zumal dadurch Anträge (durch Stiftungsratsmitglieder) gestellt und Beschlüsse (durch den Stiftungsrat) in Angelegenheiten gefasst werden könnten, die nicht in den abschließend in § 21 Abs. 1 ORF-G geregelten Aufgabenbereich des Stiftungsrates fallen. Zudem würde eine solche (weite) Auslegung der Kompetenzen und Befugnisse des Stiftungsrates bzw. ein allgemeines Antragsrecht der grundlegenden Ausrichtung des Stiftungsrates als einem Aufsichts- und Kontrollorgan in Nachbildung des Aufsichtsrates bei der Aktiengesellschaft zu wider laufen. Auch sieht der erkennende Senat keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber – gleich den Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft bzw. angelehnt an das AktG – auch Mitgliedern des Stiftungsrates ein umfassendes Mitwirkungsrecht und folglich ein (sofortiges) Antragsrecht (zu den Tagesordnungspunkten) einräumen wollte. Eine solche (weite) Auslegung würde die dem Stiftungsrat zugewiesenen (taxativen) Aufgaben und Befugnisse ad absurdum führen, zumal dadurch Anträge (durch Stiftungsratsmitglieder) gestellt und Beschlüsse (durch den Stiftungsrat) in Angelegenheiten gefasst werden könnten, die nicht in den abschließend in Paragraph 21, Absatz eins, ORF-G geregelten Aufgabenbereich des Stiftungsrates fallen. Zudem würde eine solche (weite) Auslegung der Kompetenzen und Befugnisse des Stiftungsrates bzw. ein allgemeines Antragsrecht der grundlegenden Ausrichtung des Stiftungsrates als einem Aufsichts- und Kontrollorgan in Nachbildung des Aufsichtsrates bei der Aktiengesellschaft zu wider laufen. Dem Generaldirektor des ORF kommt – angelehnt an das AktG – ein allgemeines Geschäftsführungsmonopol zu, dem die alleinige und ausschließliche Befugnis zur Geschäftsführung der ErstmbP im Innenbereich und die Vertretung im Außenbereich zusteht. Jedoch ergibt sich eine maßgebliche Einschränkung der Befugnisse des Generaldirektors eben aus dem Katalog der genehmigungs- und zustimmungspflichtigen Geschäfte des Stiftungsrates aus § 21 Abs. 2 ORF-G (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetz4, S. 256). Dem Stiftungsrat kommt – wie bereits dargelegt – keine Kompetenz zu, den Generaldirektor des ORF zu ersuchen, über alternative Finanzierungsformen des ORF mit der Regierung in Gespräche einzutreten. Dem Generaldirektor des ORF kommt – angelehnt an das AktG – ein allgemeines Geschäftsführungsmonopol zu, dem die alleinige und ausschließliche Befugnis zur Geschäftsführung der ErstmbP im Innenbereich und die Vertretung im Außenbereich zusteht. Jedoch ergibt sich eine maßgebliche Einschränkung der Befugnisse des Generaldirektors eben aus dem Katalog der genehmigungs- und zustimmungspflichtigen Geschäfte des Stiftungsrates aus Paragraph 21, Absatz 2, ORF-G vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetz4, S. 256). Dem Stiftungsrat kommt – wie bereits dargelegt – keine Kompetenz zu, den Generaldirektor des ORF zu ersuchen, über alternative Finanzierungsformen des ORF mit der Regierung in Gespräche einzutreten. Soweit gegenständlich auch die Rede davon ist, dass der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag verwendete Begriff „ersuchen“ in eine „Empfehlung“ umgedeutet werden könnte, ist anzumerken, dass eine solche Umdeutung zu keinem anderen Ergebnis im gegenständlichen Fall führen würde. In § 21 Abs. 1 Z 12 2. Halbsatz ORF-G ist die Zulässigkeit der Beschlussfassung über eine Empfehlung expressis verbis legis an einen Bericht des Generaldirektors geknüpft, ein solcher – sich mit der Finanzierungsmethodik des ORF auseinandersetzender – Bericht ging dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers an den Vorsitzenden jedoch unstrittig nicht voraus. Soweit gegenständlich auch die Rede davon ist, dass der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag verwendete Begriff „ersuchen“ in eine „Empfehlung“ umgedeutet werden könnte, ist anzumerken, dass eine solche Umdeutung zu keinem anderen Ergebnis im gegenständlichen Fall führen würde. In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, 2. Halbsatz ORF-G ist die Zulässigkeit der Beschlussfassung über eine Empfehlung expressis verbis legis an einen Bericht des Generaldirektors geknüpft, ein solcher – sich mit der Finanzierungsmethodik des ORF auseinandersetzender – Bericht ging dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers an den Vorsitzenden jedoch unstrittig nicht voraus. Der belangten Behörde ist aus der Sicht des erkennenden Senats beizupflichten, dass § 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G den Stiftungsratsmitgliedern bzw. dem Stiftungsrat kein allgemeines Beschlussantragsrecht (wie dies beim Resolutionsrecht des National- und Bundesrats im Hinblick auf die Geschäftsführung der Bundesregierung der Fall sei) einräumt – aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass das ORF-G kein solches allgemeines Antragsrecht (losgelöst von den dem Stiftungsrat zugewiesenen abschließend geregelten Aufgaben und Befugnissen) vorsieht. Der belangten Behörde ist aus der Sicht des erkennenden Senats beizupflichten, dass Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G den Stiftungsratsmitgliedern bzw. dem Stiftungsrat kein allgemeines Beschlussantragsrecht (wie dies beim Resolutionsrecht des National- und Bundesrats im Hinblick auf die Geschäftsführung der Bundesregierung der Fall sei) einräumt – aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass das ORF-G kein solches allgemeines Antragsrecht (losgelöst von den dem Stiftungsrat zugewiesenen abschließend geregelten Aufgaben und Befugnissen) vorsieht. In Summe ist der Beschwerdeführer aus den obigen Gründen mit seinen Beschwerdegründen nicht durchgedrungen. Im Ergebnis war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm den §§ 35 Abs. 1, 36 sowie §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 ORF-G als unbegründet abzuweisen. In Summe ist der Beschwerdeführer aus den obigen Gründen mit seinen Beschwerdegründen nicht durchgedrungen. Im Ergebnis war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 35, Absatz eins, 36, sowie Paragraphen 19, 20, 21, Absatz eins, u. 2 ORF-G als unbegründet abzuweisen. 3.5.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben und war er aus der Aktenlage hinreichend geklärt. Es lagen fallbezogen auch keine Rechtsfragen vor, die Unionsrecht berühren oder eine derartige Komplexität aufweisen, sodass eine Erörterung im Rahmen eines Rechtsgesprächs notwendig erscheint. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben und war er aus der Aktenlage hinreichend geklärt. Es lagen fallbezogen auch keine Rechtsfragen vor, die Unionsrecht berühren oder eine derartige Komplexität aufweisen, sodass eine Erörterung im Rahmen eines Rechtsgesprächs notwendig erscheint. ZU SPRUCHTEIL B): UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gegenständlich nicht zulässig. Zwar übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Umfang der sich aus § 21 Abs. 1 ORF-G ergebenden Aufgaben des Stiftungsrates des ORF in Bezug auf die damit verbundenen Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums sowie die den Vorsitzenden des Stiftungsrats betreffenden Pflichten vorliegt. Angesichts der in den Materialien und der Literatur dokumentierten Umstandes, dass dieses Gremium das ORF-Kuratorium abgelöst hat und der ebenso in den Materialien dokumentierten Anlehnung des Stiftungsrates an das Aktienrecht sowie das in der Begründung zitierte Erkenntnis des VfGH ist von einer insoweit geklärten Rechtslage auszugehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gegenständlich nicht zulässig. Zwar übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Umfang der sich aus Paragraph 21, Absatz eins, ORF-G ergebenden Aufgaben des Stiftungsrates des ORF in Bezug auf die damit verbundenen Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums sowie die den Vorsitzenden des Stiftungsrats betreffenden Pflichten vorliegt. Angesichts der in den Materialien und der Literatur dokumentierten Umstandes, dass dieses Gremium das ORF-Kuratorium abgelöst hat und der ebenso in den Materialien dokumentierten Anlehnung des Stiftungsrates an das Aktienrecht sowie das in der Begründung zitierte Erkenntnis des VfGH ist von einer insoweit geklärten Rechtslage auszugehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W282.2317271.1.00