RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW289 2302649-1 Spruch, W289 2302649-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am 23.04.2024 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Trafikverkäuferin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben müsse. Mit Schreiben vom 07.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Sonntag mit Frühdiensten ab 05:30 Uhr beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, am 25.06.2024 um 13:30 Uhr persönlich an der Jobbörse teilzunehmen und sich bei dem potenziellen Dienstgeber vorzustellen.Mit Schreiben vom 07.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Sonntag mit Frühdiensten ab 05:30 Uhr beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, am 25.06.2024 um 13:30 Uhr persönlich an der Jobbörse teilzunehmen und sich bei dem potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Im Rahmen der Jobbörse am 25.06.2024 hat die Beschwerdeführerin zu den vom potenziellen Dienstgeber angebotenen Beschäftigungen (Reinigungskraft, Abwäscherin, Kellnerin) unter anderem darauf hingewiesen, Kinderbetreuungspflichten zu haben. Eine Beschäftigung kam in weiterer Folge nicht zustande. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 25.06.2024 führte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine etwaige Vereitelung der Stelle und eine Stellungnahme des Dienstgebers, wonach die Beschwerdeführerin gegen alle Beschäftigungsangebote Einwände gehabt und auch auf Kinderbetreuungspflichten verwiesen zu haben, aus, nie gesagt zu haben, dass sie noch nie einen Teller oder ein Glas abgewaschen habe, sondern nur, dass sie zu Hause einen Geschirrspüler habe. Sie habe vom Arbeitgeber drei Stellenangebote (Kellnerin, Reinigungskraft, Abwäscherin) erhalten. Sie sei daraufhin gefragt worden, als was sie arbeiten wolle. Dies habe die Beschwerdeführerin mit Kellnerin beantwortet. Sie wolle arbeiten, sonst wäre sie nicht gekommen. Sie sei auch gefragt worden, ob sie einen Probetag arbeiten könne. Dem habe sie zugestimmt. Anschließend sei sie gebeten worden, draußen Platz zu nehmen. Sie mache alles, was ihr das AMS sage, würde alle ihre AMS-Termine einhalten und sei auch zum heutigen Termin erschienen.In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom 25.06.2024 führte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine etwaige Vereitelung der Stelle und eine Stellungnahme des Dienstgebers, wonach die Beschwerdeführerin gegen alle Beschäftigungsangebote Einwände gehabt und auch auf Kinderbetreuungspflichten verwiesen zu haben, aus, nie gesagt zu haben, dass sie noch nie einen Teller oder ein Glas abgewaschen habe, sondern nur, dass sie zu Hause einen Geschirrspüler habe. Sie habe vom Arbeitgeber drei Stellenangebote (Kellnerin, Reinigungskraft, Abwäscherin) erhalten. Sie sei daraufhin gefragt worden, als was sie arbeiten wolle. Dies habe die Beschwerdeführerin mit Kellnerin beantwortet. Sie wolle arbeiten, sonst wäre sie nicht gekommen. Sie sei auch gefragt worden, ob sie einen Probetag arbeiten könne. Dem habe sie zugestimmt. Anschließend sei sie gebeten worden, draußen Platz zu nehmen. Sie mache alles, was ihr das AMS sage, würde alle ihre AMS-Termine einhalten und sei auch zum heutigen Termin erschienen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 für 42 Tage ab 25.06.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, für 42 Tage ab 25.06.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass der Bewerbungstag nicht so verlaufen sei, wie vom potenziellen Dienstgeber angegeben. Sie habe alle drei Stellen (Reinigungskraft, Kellnerin und Tellerabwäscherin) angenommen, allerdings mit dem Hinweis, dass sie ein minderjähriges Kind habe, das sie erst ab 06:30 Uhr in den Kindergarten bringen könne, weshalb sie ihren Dienst erst später als erwünscht antreten könne. Das Angebot einer 30-Stunden-Woche sowie eines Schnuppertages habe die Beschwerdeführerin sofort angenommen. Ihr sei außerdem angeboten worden, erst als Reinigungskraft anzufangen und sich mit der Zeit den Service anzuschauen und gegebenenfalls zu erlernen, um dann zu wechseln, womit sie auch einverstanden gewesen sei. Bei der Frage, ob sie als Tellerabwäscherin arbeiten wolle, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie in diesem Bereich bisher keine Erfahrung gesammelt habe, da sie zu Hause keine Teller spüle, sondern diese in den Geschirrspüler lege. Sie habe sich dabei gedacht, dass Tellerwaschen zu Hause und im Restaurant nicht dasselbe sei. Daraufhin sei sie vom potenziellen Arbeitgeber herablassend gefragt worden, ob und weshalb sie das zu Hause nicht mache und ob sie aus Pappe bzw. einem Karton esse. Das sei jedoch ihre Privatangelegenheit und habe einen Arbeitgeber nicht zu interessieren, ob sie zu Hause koche und aus einem Teller esse, oder ob sie sich draußen etwas was kaufe und aus einem Karton esse. Sie sei als alleinerziehende Mutter auf das Geld angewiesen, um sich und ihren Sohn ernähren sowie ihre Rechnungen zahlen zu können. In dieser Lage sei sie auch bereit, einen Job anzunehmen, der zu dem Umstand als alleinerziehende Mutter passe. Sie habe keinen der ihr angebotenen Jobs abgelehnt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte insbesondere aus, dass die im Rahmen der Jobbörse am 25.06.2024 angebotene Beschäftigung als Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit ab 05:30 Uhr nicht zustande gekommen sei, da die Beschwerdeführerin diese mit Verweis auf ihre Kinderbetreuungspflicht abgelehnt habe. Sie habe durch die Ablehnung der Arbeitsaufnahme deutlich zu erkennen gegeben, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben und dadurch das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Laut dem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS habe der potenzielle Dienstgeber jedoch allen Bewerbern mitgeteilt, dass die Arbeitszeit innerhalb der Rahmenarbeitszeit individuell angepasst und auf allfällige Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werde. Nach Angaben des potenziellen Dienstgebers habe es Teildienste gegeben, die den Anforderungen der Beschwerdeführerin entsprochen hätten. Auch habe die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Jobbörse angebotenen Beschäftigung als Tellerabwäscherin mit dem Verweis abgelehnt, nie ein Teller oder Glas abgewaschen zu haben und seien ihre Angaben unglaubwürdig. Durch ihr Verhalten habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt und sei dieses ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte insbesondere aus, dass die im Rahmen der Jobbörse am 25.06.2024 angebotene Beschäftigung als Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit ab 05:30 Uhr nicht zustande gekommen sei, da die Beschwerdeführerin diese mit Verweis auf ihre Kinderbetreuungspflicht abgelehnt habe. Sie habe durch die Ablehnung der Arbeitsaufnahme deutlich zu erkennen gegeben, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben und dadurch das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Laut dem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS habe der potenzielle Dienstgeber jedoch allen Bewerbern mitgeteilt, dass die Arbeitszeit innerhalb der Rahmenarbeitszeit individuell angepasst und auf allfällige Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werde. Nach Angaben des potenziellen Dienstgebers habe es Teildienste gegeben, die den Anforderungen der Beschwerdeführerin entsprochen hätten. Auch habe die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Jobbörse angebotenen Beschäftigung als Tellerabwäscherin mit dem Verweis abgelehnt, nie ein Teller oder Glas abgewaschen zu haben und seien ihre Angaben unglaubwürdig. Durch ihr Verhalten habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt und sei dieses ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch. Der erkennende Senat befragte neben der Beschwerdeführerin auch einen Zeugen. Ein Behördenvertreter nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde dem AMS übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit 09.01.2024 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Reinigungskraft. Ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war vom 12.06.2017 bis 08.01.2024 beim Dienstgeber XXXX .Ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war vom 12.06.2017 bis 08.01.2024 beim Dienstgeber römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter zweier Söhne, welche im verfahrensrelevanten Zeitpunkt XXXX Jahre alt waren. Sie wohnt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem damals noch XXXX Sohn. Für ihren XXXX Sohn zahlt die Beschwerdeführerin Alimente.Die Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter zweier Söhne, welche im verfahrensrelevanten Zeitpunkt römisch 40 Jahre alt waren. Sie wohnt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem damals noch römisch 40 Sohn. Für ihren römisch 40 Sohn zahlt die Beschwerdeführerin Alimente. Mit Schreiben des AMS vom 07.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Sonntag mit Frühdiensten ab 05:30 Uhr beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, am 25.06.2024 um 13:30 Uhr persönlich an der Jobbörse teilzunehmen und sich bei dem potenziellen Dienstgeber vorzustellen.Mit Schreiben des AMS vom 07.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Sonntag mit Frühdiensten ab 05:30 Uhr beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, am 25.06.2024 um 13:30 Uhr persönlich an der Jobbörse teilzunehmen und sich bei dem potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Die Beschwerdeführerin ist am 25.06.2024 zur Jobbörse erschienen. Im Zuge des Bewerbungsgespräches mit dem potenziellen Dienstgeber führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass die Arbeitszeit um 05:30 Uhr für sie aufgrund der Betreuungspflicht ihres XXXX Sohnes nicht möglich sei, sie aber arbeiten wolle.Die Beschwerdeführerin ist am 25.06.2024 zur Jobbörse erschienen. Im Zuge des Bewerbungsgespräches mit dem potenziellen Dienstgeber führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass die Arbeitszeit um 05:30 Uhr für sie aufgrund der Betreuungspflicht ihres römisch 40 Sohnes nicht möglich sei, sie aber arbeiten wolle. Am 23.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS auf Nachfrage eine Besuchsbestätigung der Bildungs- und Betreuungseinrichtung der Stadt XXXX in XXXX , worin festgehalten ist, dass ihr XXXX Sohn dort seit dem 01.03.2023 betreut wird und der Kindergarten von Montag bis Freitag jeweils von 06:30 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet hat.Am 23.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS auf Nachfrage eine Besuchsbestätigung der Bildungs- und Betreuungseinrichtung der Stadt römisch 40 in römisch 40 , worin festgehalten ist, dass ihr römisch 40 Sohn dort seit dem 01.03.2023 betreut wird und der Kindergarten von Montag bis Freitag jeweils von 06:30 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet hat. Der Beschwerdeführerin oblag (auch) für den Zeitraum von 05:30 bis 06:30 Uhr und an Wochenendtagen die Betreuung ihres im verfahrensrelevanten Zeitpunkt XXXX Sohnes. Es war der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihren minderjährigen Sohn in dieser Zeit von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreuen zu lassen.Der Beschwerdeführerin oblag (auch) für den Zeitraum von 05:30 bis 06:30 Uhr und an Wochenendtagen die Betreuung ihres im verfahrensrelevanten Zeitpunkt römisch 40 Sohnes. Es war der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihren minderjährigen Sohn in dieser Zeit von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreuen zu lassen. Die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als Reinigungskraft (sowie die anderen beiden Stellen) mit Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr und einer Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Sonntag, somit auch Wochenenddiensten, war der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zu dieser Zeit bestehenden gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt und dem im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck durch den erkennenden Senat. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu der letzten längeren vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellung zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2024, die im Akt einliegt. Die Feststellungen betreffend die Söhne der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld und sind unstrittig. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Sonntag und Frühdienst ab 05:30 Uhr beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt wurde und die Bewerbung im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse am 25.06.2024 um 13:30 Uhr zu erfolgen hatte, stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegende Stellenzuweisung.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Sonntag und Frühdienst ab 05:30 Uhr beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 übermittelt wurde und die Bewerbung im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse am 25.06.2024 um 13:30 Uhr zu erfolgen hatte, stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegende Stellenzuweisung. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich zur Jobbörse am 25.06.2024 um 13:30 Uhr erschienen ist. In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026 konnte die Beschwerdeführer glaubwürdig und plausibel darlegen, dass sie im Rahmen der Jobbörse am 25.06.2024 zunächst angab, arbeiten zu wollen, hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG zugleich aber angab, dass ein Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr mit ihren Betreuungspflichten nicht vereinbar wäre, da sie einen XXXX Jahre alten Sohn habe und es ihr damit nicht möglich gewesen wäre, ihren Sorgepflichten gegenüber ihrem minderjährigen Sohn ordnungsgemäß nachzukommen, zumal der städtische Kindergarten, in den ihr Sohn geht, erst um 06:30 Uhr öffnet. Ebenfalls bestätigte der in der Verhandlung befragte Mitarbeiter des Erhebungsdienstes als Zeuge, dass die Beschwerdeführerin bei dem Gespräch am 25.06.2024 angab, arbeiten zu wollen.In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026 konnte die Beschwerdeführer glaubwürdig und plausibel darlegen, dass sie im Rahmen der Jobbörse am 25.06.2024 zunächst angab, arbeiten zu wollen, hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG zugleich aber angab, dass ein Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr mit ihren Betreuungspflichten nicht vereinbar wäre, da sie einen römisch 40 Jahre alten Sohn habe und es ihr damit nicht möglich gewesen wäre, ihren Sorgepflichten gegenüber ihrem minderjährigen Sohn ordnungsgemäß nachzukommen, zumal der städtische Kindergarten, in den ihr Sohn geht, erst um 06:30 Uhr öffnet. Ebenfalls bestätigte der in der Verhandlung befragte Mitarbeiter des Erhebungsdienstes als Zeuge, dass die Beschwerdeführerin bei dem Gespräch am 25.06.2024 angab, arbeiten zu wollen. Die Einschränkung des Vermittlungswunsches von Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten auf eine Beschäftigung, die die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Pflichten erleichtert (etwa durch Einschränkung des Beschäftigungsausmaßes oder durch Einschränkung der Lage der Arbeitszeit), stellt für sich weder die Arbeitswilligkeit noch die Verfügbarkeit der betreffenden Person in Frage (so auch die Durchführungsweisung des BMWA zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004). Das Beschäftigungsausmaß darf jedoch eine Mindestanzahl von 16 Stunden nicht unterschreiten und die Lage der Arbeitszeit muss den üblicherweise angebotenen Beschäftigungszeiten entsprechen. Die Mindestverfügbarkeit muss im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen (§ 7 Abs 3 Z 1 AlVG), das sind in der Regel solche, die zwischen 07:00 Uhr und 18.00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind, gegeben sein (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar zum AlVG, § 9 Rz 252). Die arbeitszeitliche Lage des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr entspricht diesem Kriterium nicht. Wird – wie im gegenständlichen Fall – bei Kinderbetreuungspflichten ein Beschäftigungsangebot außerhalb dieses Rahmens unterbreitet, ist seitens des AMS im Rahmen der Betreuungsplanung zu prüfen, ob eine geeignete Kinderbetreuung verfügbar ist, und erforderlichenfalls Hilfestellung zu leisten (z. B. Information über die Kinderbetreuungsbeihilfe). Eine arbeitslose Person mit Betreuungspflichten darf ihre Verfügbarkeit auf eine Beschäftigung innerhalb dieses zeitlichen Rahmens einschränken, ohne dass dadurch ihre grundsätzliche Arbeitswilligkeit oder Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG in Zweifel zu ziehen wäre.Die Einschränkung des Vermittlungswunsches von Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten auf eine Beschäftigung, die die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Pflichten erleichtert (etwa durch Einschränkung des Beschäftigungsausmaßes oder durch Einschränkung der Lage der Arbeitszeit), stellt für sich weder die Arbeitswilligkeit noch die Verfügbarkeit der betreffenden Person in Frage (so auch die Durchführungsweisung des BMWA zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004). Das Beschäftigungsausmaß darf jedoch eine Mindestanzahl von 16 Stunden nicht unterschreiten und die Lage der Arbeitszeit muss den üblicherweise angebotenen Beschäftigungszeiten entsprechen. Die Mindestverfügbarkeit muss im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG), das sind in der Regel solche, die zwischen 07:00 Uhr und 18.00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind, gegeben sein vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar zum AlVG, Paragraph 9, Rz 252). Die arbeitszeitliche Lage des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr entspricht diesem Kriterium nicht. Wird – wie im gegenständlichen Fall – bei Kinderbetreuungspflichten ein Beschäftigungsangebot außerhalb dieses Rahmens unterbreitet, ist seitens des AMS im Rahmen der Betreuungsplanung zu prüfen, ob eine geeignete Kinderbetreuung verfügbar ist, und erforderlichenfalls Hilfestellung zu leisten (z. B. Information über die Kinderbetreuungsbeihilfe). Eine arbeitslose Person mit Betreuungspflichten darf ihre Verfügbarkeit auf eine Beschäftigung innerhalb dieses zeitlichen Rahmens einschränken, ohne dass dadurch ihre grundsätzliche Arbeitswilligkeit oder Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG in Zweifel zu ziehen wäre. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Senats im gesamten Verfahren konsistent und insbesondere im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubwürdig vor, dass ihr eine Arbeitsaufnahme zu einem Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr aufgrund der konkreten Betreuungssituation ihres XXXX Sohnes nicht möglich ist. Auch die Öffnungszeiten des Kindergartens stützen den von ihr behaupteten Umstand, wonach eine Betreuung ihres Sohnes erst ab 06:30 Uhr zur Verfügung steht.Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Senats im gesamten Verfahren konsistent und insbesondere im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubwürdig vor, dass ihr eine Arbeitsaufnahme zu einem Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr aufgrund der konkreten Betreuungssituation ihres römisch 40 Sohnes nicht möglich ist. Auch die Öffnungszeiten des Kindergartens stützen den von ihr behaupteten Umstand, wonach eine Betreuung ihres Sohnes erst ab 06:30 Uhr zur Verfügung steht. Die elterliche Obsorgepflicht gegenüber minderjährigen Kindern ergibt sich insbesondere auch aus § 137 Abs. 2 ABGB, wonach Eltern zur umfassenden Sorge für das Wohl und die Entwicklung des Kindes verpflichtet sind, einschließlich der persönlichen Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung. Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass der Zeuge im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass der Beschwerdeführerin mehrere alternative Arbeitszeitmodelle, insbesondere Schicht- oder Teilzeitmodelle, angeboten worden seien. Diese Angaben vermochten die Unzumutbarkeit der konkreten Beschäftigung jedoch nicht zu entkräften, zumal die diesbezüglichen Aussagen hinsichtlich der Beschäftigung innerhalb einer individuellen Rahmenarbeitszeit zu unbestimmt blieben. Weder konnte anhand jener Angaben ein konkret angebotenes Arbeitszeit- oder Teilzeitmodell erkannt werden, noch, dass diese Modelle mit den bestehenden Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin tatsächlich vereinbar gewesen wären. Vielmehr ergab sich auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung insbesondere, dass eine Beschäftigung an Wochenendtagen nicht ausgeschlossen werden konnte. Der allgemeine Hinweis darauf, es habe alternative Arbeitszeitmodelle gegeben, reicht nach Ansicht des erkennenden Senates somit nicht aus, um von einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG auszugehen. Entscheidend ist nicht, dass abstrakt verschiedene Arbeitszeitmodelle denkbar gewesen wären, sondern, dass der Beschwerdeführerin konkret eine Beschäftigung angeboten worden wäre, die sie unter Berücksichtigung ihrer Betreuungspflicht auch tatsächlich ausüben hätte können, was angesichts der vorliegenden Umstände jedoch nicht geschah.Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass der Zeuge im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass der Beschwerdeführerin mehrere alternative Arbeitszeitmodelle, insbesondere Schicht- oder Teilzeitmodelle, angeboten worden seien. Diese Angaben vermochten die Unzumutbarkeit der konkreten Beschäftigung jedoch nicht zu entkräften, zumal die diesbezüglichen Aussagen hinsichtlich der Beschäftigung innerhalb einer individuellen Rahmenarbeitszeit zu unbestimmt blieben. Weder konnte anhand jener Angaben ein konkret angebotenes Arbeitszeit- oder Teilzeitmodell erkannt werden, noch, dass diese Modelle mit den bestehenden Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin tatsächlich vereinbar gewesen wären. Vielmehr ergab sich auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung insbesondere, dass eine Beschäftigung an Wochenendtagen nicht ausgeschlossen werden konnte. Der allgemeine Hinweis darauf, es habe alternative Arbeitszeitmodelle gegeben, reicht nach Ansicht des erkennenden Senates somit nicht aus, um von einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auszugehen. Entscheidend ist nicht, dass abstrakt verschiedene Arbeitszeitmodelle denkbar gewesen wären, sondern, dass der Beschwerdeführerin konkret eine Beschäftigung angeboten worden wäre, die sie unter Berücksichtigung ihrer Betreuungspflicht auch tatsächlich ausüben hätte können, was angesichts der vorliegenden Umstände jedoch nicht geschah. Da die Beschwerdeführerin zudem glaubwürdig dargelegt hat, dass sie im fraglichen Zeitraum keine alternative Betreuungsmöglichkeit für ihren minderjährigen Sohn hatte sowie alleinerziehend ist, konnte festgestellt werden, dass eine Arbeitsaufnahme um 05:30 Uhr sowie an Wochenendtagen für sie unzumutbar war. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht aller einzelfallbezogenen Umstände, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin fallgegenständlich nicht als Arbeitsunwilligkeit zu werten, sondern als Ausdruck ihrer gesetzlich gebotenen Obsorgepflicht. Die angebotene Beschäftigung als Reinigungskraft (sowie die anderen beiden Stellen) mit dem genannten Arbeitsbeginn und Wochenenddiensten war der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen daher nicht zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG.Die angebotene Beschäftigung als Reinigungskraft (sowie die anderen beiden Stellen) mit dem genannten Arbeitsbeginn und Wochenenddiensten war der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen daher nicht zumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)… Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, sie durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, sie durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd Paragraph 9, AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) § 9 AlVG Rz 209/1). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion.Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) Paragraph 9, AlVG Rz 209/1). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion. Aufgrund der Rechtslage BGBl I 2004/77 besteht nunmehr, ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit, zumindest für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung iSd § 7 Abs. 7 AlVG, die jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, bei Betreuungspflichten, insbesondere für Kinder im Vor- und Grundschulalter, und Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit. Sowohl für zugewiesene Voll- als auch für Teilzeitarbeit gilt, dass die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten nicht gefährden darf (vgl idS auch Richtlinien, 2/Betreuungsrichtlinie und Rz 172).Aufgrund der Rechtslage BGBl römisch eins 2004/77 besteht nunmehr, ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit, zumindest für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung iSd Paragraph 7, Absatz 7, AlVG, die jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, bei Betreuungspflichten, insbesondere für Kinder im Vor- und Grundschulalter, und Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit. Sowohl für zugewiesene Voll- als auch für Teilzeitarbeit gilt, dass die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten nicht gefährden darf vergleiche idS auch Richtlinien, 2/Betreuungsrichtlinie und Rz 172). § 9 Abs. 2 AlVG stellt auf die „Einhaltung gesetzlicher Betreuungspflichten“ ab. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern (auch Adoptiv- und Pflegekindern) sowie Ehepartnern. Gesetzliche Betreuungspflichten können als Dauertatbestand vorliegen oder auf einen bestimmten – zeitlich abgrenzbaren – Anlassfall abstellen. Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten und bei der Vermittlung der arbeitslosen Person hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes – im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse – zu berücksichtigen. […] Bei jüngeren Kindern (jünger als 12 bzw. 14 Jahre je nach Bundesland) ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung die jeweilige konkrete Betreuungssituation maßgeblich (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) § 9 AlVG Rz 251).Paragraph 9, Absatz 2, AlVG stellt auf die „Einhaltung gesetzlicher Betreuungspflichten“ ab. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern (auch Adoptiv- und Pflegekindern) sowie Ehepartnern. Gesetzliche Betreuungspflichten können als Dauertatbestand vorliegen oder auf einen bestimmten – zeitlich abgrenzbaren – Anlassfall abstellen. Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten und bei der Vermittlung der arbeitslosen Person hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes – im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse – zu berücksichtigen. […] Bei jüngeren Kindern (jünger als 12 bzw. 14 Jahre je nach Bundesland) ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung die jeweilige konkrete Betreuungssituation maßgeblich vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) Paragraph 9, AlVG Rz 251). Die Einschränkung des Vermittlungswunsches von Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten auf eine Beschäftigung, die die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Pflichten erleichtert (etwa durch Einschränkung des Beschäftigungsausmaßes oder durch Einschränkung der Lage der Arbeitszeit), stellt für sich weder die Arbeitswilligkeit noch die Verfügbarkeit der betreffenden Person in Frage (so auch die Durchführungsweisung des BMWA zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004). Das Beschäftigungsausmaß darf jedoch eine Mindestanzahl von 16 Stunden nicht unterschreiten und die Lage der Arbeitszeit muss den üblicherweise angebotenen Beschäftigungszeiten entsprechen. Die Mindestverfügbarkeit muss im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen (§ 7 Abs. 3 Z 1 AlVG), das sind idR solche, die zwischen 07:00 und 18:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind, gegeben sein.Die Einschränkung des Vermittlungswunsches von Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten auf eine Beschäftigung, die die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Pflichten erleichtert (etwa durch Einschränkung des Beschäftigungsausmaßes oder durch Einschränkung der Lage der Arbeitszeit), stellt für sich weder die Arbeitswilligkeit noch die Verfügbarkeit der betreffenden Person in Frage (so auch die Durchführungsweisung des BMWA zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004). Das Beschäftigungsausmaß darf jedoch eine Mindestanzahl von 16 Stunden nicht unterschreiten und die Lage der Arbeitszeit muss den üblicherweise angebotenen Beschäftigungszeiten entsprechen. Die Mindestverfügbarkeit muss im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG), das sind idR solche, die zwischen 07:00 und 18:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind, gegeben sein. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Sonntag und Frühdienst ab 05:30 Uhr beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen.Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Sonntag und Frühdienst ab 05:30 Uhr beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. Da die angebotene Beschäftigung einen Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr vorsah sowie eine Beschäftigung an Wochenendtagen, wäre die Beschwerdeführerin dadurch nicht in der Lage gewesen, ihre gesetzlich bestehende Obsorgepflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind ordnungsgemäß wahrzunehmen. Soweit seitens des AMS vorgebracht wurde, es seien alternative Arbeitszeitmodelle angeboten worden, ist festzuhalten, dass diese nicht konkretisiert wurden und insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass diese tatsächlich mit den Betreuungspflichten der Beschwerdeführer vereinbar gewesen wären. Insbesondere konnte auch eine Beschäftigung an Wochenenden nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin verwies im konkreten Einzelfall somit zu Recht auf ihre gesetzlichen Betreuungspflichten, da es sich um keine zumutbare Beschäftigung handelte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2302649.1.00